1. Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet (Erw. 6 und 7a). 2. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet (Erw. 6 und 7a).
E. 2 Il riconoscimento di un'alternativa di rifugio interna a Kabul (GICRA 2003 n. 10) per richiedenti l'asilo originari dell'Hazarajat presuppone perlomeno l'esistenza
- nella capitale - di una solida rete famigliare o sociale nonché la sicurezza di poter accedere ad un alloggio (consid. 7b). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Ghazni, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2000 und gelangte von Pakistan, Iran, der Türkei, Griechenland und Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 16. März 2001 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Gesuchs machte der im Wesentlichen geltend, in Afghanistan herrsche seit vielen Jahren Krieg. Sein Vater und ein Bruder seien gefallen; ein anderer Bruder befinde sich zudem seit ungefähr zwei Jahren im Gefängnis. Er befürchte, wegen seines Vaters, der gegen die Taliban gewesen sei, und wegen seiner Ethnie, verfolgt zu werden; in seiner Heimat gebe es keine Existenzgrundlage. Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventuell sei die Ausreisefrist angemessen zu erstrecken. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 19. August 2003 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. September 2003 an seinen Anträgen fest. 2003 / 30 - 191 Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Aus den Erwägungen:
E. 4 a) Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würden keine Gründe sprechen, zumal dort kein offener Bürgerkrieg herrsche und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Deshalb sei auch nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan auszugehen. Im Übrigen sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfsprojekten vor Ort präsent. Es würden sodann keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser jung und gesund sei sowie über eine Berufsausbildung und ein Beziehungsnetz in Afghanistan verfüge.
b) In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Sicherheit sei in Afghanistan nach wie vor nicht gewährleistet und die politische sowie wirtschaftliche Situation immer noch prekär. Der Beschwerdeführer verfüge zudem entgegen der Behauptung des BFF über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland. Er sei ferner nicht gesund, sondern leide an Rückenbeschwerden. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher weder an seinen Herkunftsort noch nach Kabul zumutbar. Im Schreiben vom 23. Juli 2003 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu 50 % arbeitsunfähig und benötige eine Physiotherapie, welche in Afghanistan nicht zur Verfügung stehe.
c) Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, gemäss ärztlichem Bericht habe der Beschwerdeführer die Physiotherapie selber abgebrochen. Deshalb könne er sich nicht darauf berufen, in seiner Heimat gäbe es keine Therapiemöglichkeiten. Es sei dem Beschwerdeführer sodann möglich, in Afghanistan wenigstens teilweise als Koch zu arbeiten. Im Übrigen verfüge er im Heimatland sehr wohl über ein Beziehungsnetz.
E. 5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen im Wesentlichen zu überzeugen und sind - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Ergebnis zu bestätigen. Das BFF hat in seiner Verfügung festgestellt, in Afghanistan herrsche weder ein Bürgerkrieg noch liege dort eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass nach Lehre und Praxis eine "konkrete Gefährdung" im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch dann vorliegen kann, wenn 2003 / 30 - 192 aufgrund der allgemeinen Lage generell eine existenzbedrohende Situation herrscht (vgl. etwa EMARK 1994 Nr. 19, S. 147 ff., mit weiteren Hinweisen). An dieser Stelle ist zudem auf ein kürzlich ausgefälltes Urteil zu verweisen, in dem sich die ARK einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 10, S. 61 ff .).
E. 6 a) Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Westen der Provinz Ghazni
liegenden Distrikt Malistan. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden
Informationen ist die Sicherheitslage in dieser Provinz angespannt. Es kam in
letzter Zeit - unter anderem in Malistan - zu Zusammenstössen und Kämpfen
zwischen rivalisierenden politischen respektive militärischen Akteuren.
Ausserdem waren in der Provinz Ghazni wiederholt Anschläge und Übergriffe zu
verzeichnen. Ziele dieser Operationen waren einerseits internationale
Organisationen und deren Beschäftigte; so kam es im August und September 2003 zu
zwei Vorfällen, bei welchen in der Provinz Ghazni sechs afghanische Mitarbeiter
von Hilfsorganisationen gewaltsam ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden;
am 16. November 2003 wurde eine französische UNO-Mitarbeiterin in der Stadt
Ghazni in ihrem Dienstfahrzeug von Unbekannten erschossen, während ihr
afghanischer Fahrer beim Überfall Schussverletzungen erlitt. Andererseits wurde
auch die Bevölkerung gemäss vorliegenden Berichten von bewaffneten Banden
gezwungen, illegale Abgaben zu leisten. Die zuständigen UNO-Behörden
charakterisieren die Sicherheitslage in Ghazni nach Kenntnis der ARK als in
hohem Masse unberechenbar und setzten die per Landweg erfolgten Einsätze in
Teilen der Provinz deshalb wiederholt aus, was sich negativ auf die
Versorgungslage der betroffenen Bevölkerung auswirkte.
b) Hinsichtlich der humanitären Lage ist Folgendes festzuhalten: Die
Nahrungssituation erweist sich in Ghazni - wie auch in den übrigen zentralen und
südlichen Landesteilen - als prekär. Infolge der mehrjährigen Dürreperiode
trockneten eine Vielzahl von Brunnen aus, was den Zugang der Bevölkerung zu
Trinkwasser zusätzlich erschwert. Aufgrund der Wasserknappheit konnten und
können auch die Felder kaum bestellt und nur sehr wenige Nutztiere gehalten
werden. Als erschwerender Faktor kommen die vorwiegend im Nordosten der Provinz
bestehenden Minenfelder hinzu. Auch die Gesundheitsversorgung ist in vielen
Regionen von Ghazni völlig ungenügend. Die schwierige humanitäre Situation hat
zur Folge, dass die Bevölkerung der Provinz Ghazni im Wesentlichen von
Hilfeleistungen der internationalen Organisationen abhängig ist. Von dieser
Hilfe können indes nur Personen aus jenen Gebieten profitieren, zu welchen die
Organisationen trotz der angespannten Sicherheitslage effektiv Zugang haben
(vgl. Erw. 4a).
2003 / 30 - 193
c) Zusammenfassend ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der vorstehend
dargestellten Lage, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz
Ghazni - selbst ohne Berücksichtigung individueller Umstände, wie beispielsweise
der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden - als existenzbedrohend und damit
als unzumutbar zu qualifizieren ist.
E. 7 Somit stellt sich die Anschlussfrage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht.
a) Die oben dargelegte Situation in der Provinz Ghazni kann im Wesentlichen
auf das gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte
Hazarajat, welches neben West-Ghazni auch Teile der Provinzen Bamiyan, Samanghan,
Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, (und im Übrigen auch auf die meisten anderen
ländlichen Gebiete des Südens, Ostens und des Nordens Afghanistans) übertragen
werden. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist trotz
internationaler Präsenz beziehungsweise Hilfe nach wie vor prekär und hat sich
seit der Lagebeurteilung der ARK vom Juli 2003 (vgl.
EMARK 2003
Nr. 10, S. 66 ff.
) jedenfalls nicht verbessert. Terroristische und
kriminelle Aktivitäten, gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden
Kommandanten und Stämmen, Binnenvertreibungen, Zwangsrekrutierungen, die
grassierende Korruption, das unwirksame respektive inexistente Justizsystem, die
Belastung grosser Gebiete mit Minen und Blindgängern, die
Nahrungsmittelknappheit und die ungenügende medizinische Versorgung stellen in
den erwähnten Landesteilen anhaltende Probleme dar. Zudem wurden und werden die
UNO-Missionen in vielen östlichen und südlichen Regionen aus Sicherheitsgründen
immer wieder vorübergehend sistiert. Aus diesen Gründen wäre auch eine
erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seine weitere (ethnische)
Heimatregion nicht als zumutbar zu qualifizieren.
b) Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die Sicherheitslage dank der Präsenz der
mittlerweile unter NATO-Kommando stehenden Truppen der International Security
Assistance Force (ISAF) vergleichsweise stabil ist (vgl.
EMARK
2003 Nr. 10, S. 67
). Wie im erwähnten Urteil der ARK festgehalten, ist
diesbezüglich, insbesondere in Anbetracht der nach wie vor äusserst schwierigen
humanitären und wirtschaftlichen Situation in Kabul, eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt.
Der Dari und Farsi sprechende, relativ junge Beschwerdeführer verfügt nach
eigenen Angaben über eine in der Moschee erlangte ein- bis zweijährige
Schulbildung, eine Kochlehre sowie diesbezügliche Arbeitserfahrung. Trotz dieser
2003 / 30 - 194
grundsätzlich eher für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden
Aspekte ist es dem Beschwerdeführer indessen angesichts der nachfolgend
dargelegten Umstände nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen: Der
Beschwerdeführer stammt weder aus Kabul, noch hat er gemäss vorliegenden Akten
je dort gelebt. Den Befragungsprotokollen zufolge leben seine verheirateten
Schwestern in der Provinz Ghazni (in der Beschwerde wird diesbezüglich
allerdings geltend gemacht, die beiden Schwestern seien mittlerweile ums Leben
gekommen). Von zwei Brüdern fiel der eine im Krieg, der andere ist im Gefängnis.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt
in Kabul somit weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren
sind jedoch gemäss der ARK vorliegenden Informationen entscheidend, um im
Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. An
dieser Stelle ist ausserdem auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Rückenleiden hinzuweisen.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine
zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung
steht.
©
11.12.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 30/189
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 30
2003 / 30 - 189
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. November 2003 i.S. N.J.
Afghanistan
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Analyse der aktuellen Situation in der
afghanischen Provinz Ghazni und im so genannten Hazarajat; Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
1. Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der
afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara,
dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet
(Erw. 6 und 7a).
2. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen
Ausweichmöglichkeit eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden nach
Kabul (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10
) setzt insbesondere die
Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie einer
gesicherten Wohnsituation in dieser Stadt voraus (Erw. 7b).
Art. 14a al. 4 LSEE : analyse de la
situation actuelle dans la province afghane de Ghazni et dans le Hazarajat;
examen de lexigibilité de lexécution du renvoi.
1. Présentation de la situation
relative à la sécurité et à lapprovisionnement dans la province afghane de
Ghazni et dans le Hazarajat (région dimplantation traditionnelle des
Hazaras). Inexigibilité du retour dans cette région (consid. 6 et 7a).
2. La reconnaissance dune possibilité
de refuge interne à Kaboul, où un renvoi serait raisonnablement exigible (cf.
JICRA 2003 n°10
), pour un demandeur dasile provenant du
Hazarajat, présuppose pour le moins lexistence, dans cette ville, dun solide
réseau familial ou relationnel, ainsi que la possibilité de sy loger (consid.
7b).
2003 / 30 - 190
Art. 14a cpv. 4 LDDS: analisi della
situazione attuale nella provincia afgana di Ghazni e nel cosiddetto Hazarajat;
esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
1. Descrizione della situazione
vigente, dal profilo della sicurezza e dell'approvvigionamento, nella
provincia di Ghazni e nella tradizionale zona d'insediamento degli Hazara, il
cosiddetto Hazarajat. Il rimpatrio in queste zone è inesigibile (consid. 6 e
7a).
2. Il riconoscimento di un'alternativa
di rifugio interna a Kabul (
GICRA 2003 n. 10
) per
richiedenti l'asilo originari dell'Hazarajat presuppone perlomeno l'esistenza
- nella capitale - di una solida rete famigliare o sociale nonché la sicurezza
di poter accedere ad un alloggio (consid. 7b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der
Beschwerdeführer, ein Hazara aus der
Provinz Ghazni,
verliess
den Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2000
und gelangte
von Pakistan, Iran, der Türkei,
Griechenland und Italien
her kommend in die
Schweiz, wo er am 16. März 2001 ein Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der
im Wesentlichen geltend, in Afghanistan herrsche seit vielen Jahren Krieg. Sein
Vater und ein Bruder seien gefallen; ein anderer Bruder befinde sich zudem seit
ungefähr zwei Jahren im Gefängnis. Er befürchte, wegen seines Vaters, der gegen
die Taliban gewesen sei, und wegen seiner Ethnie, verfolgt zu werden; in seiner
Heimat gebe es keine Existenzgrundlage.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003
fest, der
Beschwerdeführer
erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers
aus der Schweiz.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2003
beantragte
der
Beschwerdeführer, die vorinstanzliche
Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme
sei anzuordnen. Eventuell sei die Ausreisefrist angemessen zu erstrecken.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 19. August 2003
an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. September 2003 an seinen Anträgen fest.
2003 / 30 - 191
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
4. a) Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würden keine Gründe
sprechen, zumal dort kein offener Bürgerkrieg herrsche und nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Deshalb sei auch nicht von
einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan auszugehen. Im Übrigen
sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfsprojekten vor Ort präsent. Es
würden sodann keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser jung und gesund
sei sowie über eine Berufsausbildung und ein Beziehungsnetz in Afghanistan
verfüge.
b) In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht,
die Sicherheit sei in Afghanistan nach wie vor nicht gewährleistet
und die politische sowie wirtschaftliche Situation immer noch prekär. Der
Beschwerdeführer verfüge zudem entgegen der Behauptung des BFF über kein
tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland. Er sei ferner nicht gesund, sondern
leide an Rückenbeschwerden. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher weder an seinen
Herkunftsort noch nach Kabul zumutbar. Im Schreiben vom 23. Juli 2003 bringt der
Beschwerdeführer vor, er sei zu 50 % arbeitsunfähig und benötige eine
Physiotherapie, welche in Afghanistan nicht zur Verfügung stehe.
c) Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung
fest,
gemäss ärztlichem Bericht habe der
Beschwerdeführer die Physiotherapie selber abgebrochen. Deshalb könne er sich
nicht darauf berufen, in seiner Heimat gäbe es keine Therapiemöglichkeiten. Es
sei dem Beschwerdeführer sodann möglich, in Afghanistan wenigstens teilweise als
Koch zu arbeiten. Im Übrigen verfüge er im Heimatland sehr wohl über ein
Beziehungsnetz.
5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen im Wesentlichen zu
überzeugen und sind - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Ergebnis zu
bestätigen.
Das BFF hat in seiner Verfügung festgestellt, in Afghanistan herrsche weder
ein Bürgerkrieg noch liege dort eine Situation allgemeiner Gewalt vor.
Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass nach Lehre und Praxis eine
"konkrete Gefährdung" im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch dann vorliegen
kann, wenn
2003 / 30 - 192
aufgrund der allgemeinen Lage generell eine existenzbedrohende Situation
herrscht (vgl. etwa
EMARK 1994 Nr. 19, S. 147
ff.
, mit weiteren Hinweisen). An dieser Stelle ist zudem auf ein kürzlich
ausgefälltes Urteil zu verweisen, in dem sich die ARK einlässlich mit der
aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul,
auseinandergesetzt hat (vgl.
EMARK 2003 Nr. 10, S. 61 ff
.).
6. a) Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Westen der Provinz Ghazni
liegenden Distrikt Malistan. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden
Informationen ist die Sicherheitslage in dieser Provinz angespannt. Es kam in
letzter Zeit - unter anderem in Malistan - zu Zusammenstössen und Kämpfen
zwischen rivalisierenden politischen respektive militärischen Akteuren.
Ausserdem waren in der Provinz Ghazni wiederholt Anschläge und Übergriffe zu
verzeichnen. Ziele dieser Operationen waren einerseits internationale
Organisationen und deren Beschäftigte; so kam es im August und September 2003 zu
zwei Vorfällen, bei welchen in der Provinz Ghazni sechs afghanische Mitarbeiter
von Hilfsorganisationen gewaltsam ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden;
am 16. November 2003 wurde eine französische UNO-Mitarbeiterin in der Stadt
Ghazni in ihrem Dienstfahrzeug von Unbekannten erschossen, während ihr
afghanischer Fahrer beim Überfall Schussverletzungen erlitt. Andererseits wurde
auch die Bevölkerung gemäss vorliegenden Berichten von bewaffneten Banden
gezwungen, illegale Abgaben zu leisten. Die zuständigen UNO-Behörden
charakterisieren die Sicherheitslage in Ghazni nach Kenntnis der ARK als in
hohem Masse unberechenbar und setzten die per Landweg erfolgten Einsätze in
Teilen der Provinz deshalb wiederholt aus, was sich negativ auf die
Versorgungslage der betroffenen Bevölkerung auswirkte.
b) Hinsichtlich der humanitären Lage ist Folgendes festzuhalten: Die
Nahrungssituation erweist sich in Ghazni - wie auch in den übrigen zentralen und
südlichen Landesteilen - als prekär. Infolge der mehrjährigen Dürreperiode
trockneten eine Vielzahl von Brunnen aus, was den Zugang der Bevölkerung zu
Trinkwasser zusätzlich erschwert. Aufgrund der Wasserknappheit konnten und
können auch die Felder kaum bestellt und nur sehr wenige Nutztiere gehalten
werden. Als erschwerender Faktor kommen die vorwiegend im Nordosten der Provinz
bestehenden Minenfelder hinzu. Auch die Gesundheitsversorgung ist in vielen
Regionen von Ghazni völlig ungenügend. Die schwierige humanitäre Situation hat
zur Folge, dass die Bevölkerung der Provinz Ghazni im Wesentlichen von
Hilfeleistungen der internationalen Organisationen abhängig ist. Von dieser
Hilfe können indes nur Personen aus jenen Gebieten profitieren, zu welchen die
Organisationen trotz der angespannten Sicherheitslage effektiv Zugang haben
(vgl. Erw. 4a).
2003 / 30 - 193
c) Zusammenfassend ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der vorstehend
dargestellten Lage, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz
Ghazni - selbst ohne Berücksichtigung individueller Umstände, wie beispielsweise
der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden - als existenzbedrohend und damit
als unzumutbar zu qualifizieren ist.
7. Somit stellt sich die Anschlussfrage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht.
a) Die oben dargelegte Situation in der Provinz Ghazni kann im Wesentlichen
auf das gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte
Hazarajat, welches neben West-Ghazni auch Teile der Provinzen Bamiyan, Samanghan,
Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, (und im Übrigen auch auf die meisten anderen
ländlichen Gebiete des Südens, Ostens und des Nordens Afghanistans) übertragen
werden. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist trotz
internationaler Präsenz beziehungsweise Hilfe nach wie vor prekär und hat sich
seit der Lagebeurteilung der ARK vom Juli 2003 (vgl.
EMARK 2003
Nr. 10, S. 66 ff.
) jedenfalls nicht verbessert. Terroristische und
kriminelle Aktivitäten, gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden
Kommandanten und Stämmen, Binnenvertreibungen, Zwangsrekrutierungen, die
grassierende Korruption, das unwirksame respektive inexistente Justizsystem, die
Belastung grosser Gebiete mit Minen und Blindgängern, die
Nahrungsmittelknappheit und die ungenügende medizinische Versorgung stellen in
den erwähnten Landesteilen anhaltende Probleme dar. Zudem wurden und werden die
UNO-Missionen in vielen östlichen und südlichen Regionen aus Sicherheitsgründen
immer wieder vorübergehend sistiert. Aus diesen Gründen wäre auch eine
erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seine weitere (ethnische)
Heimatregion nicht als zumutbar zu qualifizieren.
b) Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich
im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die Sicherheitslage dank der Präsenz der
mittlerweile unter NATO-Kommando stehenden Truppen der International Security
Assistance Force (ISAF) vergleichsweise stabil ist (vgl.
EMARK
2003 Nr. 10, S. 67
). Wie im erwähnten Urteil der ARK festgehalten, ist
diesbezüglich, insbesondere in Anbetracht der nach wie vor äusserst schwierigen
humanitären und wirtschaftlichen Situation in Kabul, eine zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt.
Der Dari und Farsi sprechende, relativ junge Beschwerdeführer verfügt nach
eigenen Angaben über eine in der Moschee erlangte ein- bis zweijährige
Schulbildung, eine Kochlehre sowie diesbezügliche Arbeitserfahrung. Trotz dieser
2003 / 30 - 194
grundsätzlich eher für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden
Aspekte ist es dem Beschwerdeführer indessen angesichts der nachfolgend
dargelegten Umstände nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen: Der
Beschwerdeführer stammt weder aus Kabul, noch hat er gemäss vorliegenden Akten
je dort gelebt. Den Befragungsprotokollen zufolge leben seine verheirateten
Schwestern in der Provinz Ghazni (in der Beschwerde wird diesbezüglich
allerdings geltend gemacht, die beiden Schwestern seien mittlerweile ums Leben
gekommen). Von zwei Brüdern fiel der eine im Krieg, der andere ist im Gefängnis.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt
in Kabul somit weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren
sind jedoch gemäss der ARK vorliegenden Informationen entscheidend, um im
Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. An
dieser Stelle ist ausserdem auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Rückenleiden hinzuweisen.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine
zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung
steht.
©
11.12.03