opencaselaw.ch

EMARK-2003-30

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Analyse der aktuellen Situation in der

Emark · 2003-11-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

1. Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet (Erw. 6 und 7a). 2. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara, dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet (Erw. 6 und 7a).

E. 2 Il riconoscimento di un'alternativa di rifugio interna a Kabul (GICRA 2003 n. 10) per richiedenti l'asilo originari dell'Hazarajat presuppone perlomeno l'esistenza

- nella capitale - di una solida rete famigliare o sociale nonché la sicurezza di poter accedere ad un alloggio (consid. 7b). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein Hazara aus der Provinz Ghazni, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2000 und gelangte von Pakistan, Iran, der Türkei, Griechenland und Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 16. März 2001 ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Gesuchs machte der im Wesentlichen geltend, in Afghanistan herrsche seit vielen Jahren Krieg. Sein Vater und ein Bruder seien gefallen; ein anderer Bruder befinde sich zudem seit ungefähr zwei Jahren im Gefängnis. Er befürchte, wegen seines Vaters, der gegen die Taliban gewesen sei, und wegen seiner Ethnie, verfolgt zu werden; in seiner Heimat gebe es keine Existenzgrundlage. Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventuell sei die Ausreisefrist angemessen zu erstrecken. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 19. August 2003 an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. September 2003 an seinen Anträgen fest. 2003 / 30 - 191 Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Aus den Erwägungen:

E. 4 a) Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würden keine Gründe sprechen, zumal dort kein offener Bürgerkrieg herrsche und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Deshalb sei auch nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan auszugehen. Im Übrigen sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfsprojekten vor Ort präsent. Es würden sodann keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser jung und gesund sei sowie über eine Berufsausbildung und ein Beziehungsnetz in Afghanistan verfüge.

b) In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Sicherheit sei in Afghanistan nach wie vor nicht gewährleistet und die politische sowie wirtschaftliche Situation immer noch prekär. Der Beschwerdeführer verfüge zudem entgegen der Behauptung des BFF über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland. Er sei ferner nicht gesund, sondern leide an Rückenbeschwerden. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher weder an seinen Herkunftsort noch nach Kabul zumutbar. Im Schreiben vom 23. Juli 2003 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu 50 % arbeitsunfähig und benötige eine Physiotherapie, welche in Afghanistan nicht zur Verfügung stehe.

c) Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, gemäss ärztlichem Bericht habe der Beschwerdeführer die Physiotherapie selber abgebrochen. Deshalb könne er sich nicht darauf berufen, in seiner Heimat gäbe es keine Therapiemöglichkeiten. Es sei dem Beschwerdeführer sodann möglich, in Afghanistan wenigstens teilweise als Koch zu arbeiten. Im Übrigen verfüge er im Heimatland sehr wohl über ein Beziehungsnetz.

E. 5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen im Wesentlichen zu überzeugen und sind - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Ergebnis zu bestätigen. Das BFF hat in seiner Verfügung festgestellt, in Afghanistan herrsche weder ein Bürgerkrieg noch liege dort eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass nach Lehre und Praxis eine "konkrete Gefährdung" im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch dann vorliegen kann, wenn 2003 / 30 - 192 aufgrund der allgemeinen Lage generell eine existenzbedrohende Situation herrscht (vgl. etwa EMARK 1994 Nr. 19, S. 147 ff., mit weiteren Hinweisen). An dieser Stelle ist zudem auf ein kürzlich ausgefälltes Urteil zu verweisen, in dem sich die ARK einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinandergesetzt hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 10, S. 61 ff .).

E. 6 a) Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Westen der Provinz Ghazni

liegenden Distrikt Malistan. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden

Informationen ist die Sicherheitslage in dieser Provinz angespannt. Es kam in

letzter Zeit - unter anderem in Malistan - zu Zusammenstössen und Kämpfen

zwischen rivalisierenden politischen respektive militärischen Akteuren.

Ausserdem waren in der Provinz Ghazni wiederholt Anschläge und Übergriffe zu

verzeichnen. Ziele dieser Operationen waren einerseits internationale

Organisationen und deren Beschäftigte; so kam es im August und September 2003 zu

zwei Vorfällen, bei welchen in der Provinz Ghazni sechs afghanische Mitarbeiter

von Hilfsorganisationen gewaltsam ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden;

am 16. November 2003 wurde eine französische UNO-Mitarbeiterin in der Stadt

Ghazni in ihrem Dienstfahrzeug von Unbekannten erschossen, während ihr

afghanischer Fahrer beim Überfall Schussverletzungen erlitt. Andererseits wurde

auch die Bevölkerung gemäss vorliegenden Berichten von bewaffneten Banden

gezwungen, illegale Abgaben zu leisten. Die zuständigen UNO-Behörden

charakterisieren die Sicherheitslage in Ghazni nach Kenntnis der ARK als in

hohem Masse unberechenbar und setzten die per Landweg erfolgten Einsätze in

Teilen der Provinz deshalb wiederholt aus, was sich negativ auf die

Versorgungslage der betroffenen Bevölkerung auswirkte.

b) Hinsichtlich der humanitären Lage ist Folgendes festzuhalten: Die

Nahrungssituation erweist sich in Ghazni - wie auch in den übrigen zentralen und

südlichen Landesteilen - als prekär. Infolge der mehrjährigen Dürreperiode

trockneten eine Vielzahl von Brunnen aus, was den Zugang der Bevölkerung zu

Trinkwasser zusätzlich erschwert. Aufgrund der Wasserknappheit konnten und

können auch die Felder kaum bestellt und nur sehr wenige Nutztiere gehalten

werden. Als erschwerender Faktor kommen die vorwiegend im Nordosten der Provinz

bestehenden Minenfelder hinzu. Auch die Gesundheitsversorgung ist in vielen

Regionen von Ghazni völlig ungenügend. Die schwierige humanitäre Situation hat

zur Folge, dass die Bevölkerung der Provinz Ghazni im Wesentlichen von

Hilfeleistungen der internationalen Organisationen abhängig ist. Von dieser

Hilfe können indes nur Personen aus jenen Gebieten profitieren, zu welchen die

Organisationen trotz der angespannten Sicherheitslage effektiv Zugang haben

(vgl. Erw. 4a).

2003 / 30 - 193

c) Zusammenfassend ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der vorstehend

dargestellten Lage, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz

Ghazni - selbst ohne Berücksichtigung individueller Umstände, wie beispielsweise

der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden - als existenzbedrohend und damit

als unzumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7 Somit stellt sich die Anschlussfrage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls

eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur

Verfügung steht.

a) Die oben dargelegte Situation in der Provinz Ghazni kann im Wesentlichen

auf das gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte

Hazarajat, welches neben West-Ghazni auch Teile der Provinzen Bamiyan, Samanghan,

Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, (und im Übrigen auch auf die meisten anderen

ländlichen Gebiete des Südens, Ostens und des Nordens Afghanistans) übertragen

werden. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist trotz

internationaler Präsenz beziehungsweise Hilfe nach wie vor prekär und hat sich

seit der Lagebeurteilung der ARK vom Juli 2003 (vgl.

EMARK 2003

Nr. 10, S. 66 ff.

) jedenfalls nicht verbessert. Terroristische und

kriminelle Aktivitäten, gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden

Kommandanten und Stämmen, Binnenvertreibungen, Zwangsrekrutierungen, die

grassierende Korruption, das unwirksame respektive inexistente Justizsystem, die

Belastung grosser Gebiete mit Minen und Blindgängern, die

Nahrungsmittelknappheit und die ungenügende medizinische Versorgung stellen in

den erwähnten Landesteilen anhaltende Probleme dar. Zudem wurden und werden die

UNO-Missionen in vielen östlichen und südlichen Regionen aus Sicherheitsgründen

immer wieder vorübergehend sistiert. Aus diesen Gründen wäre auch eine

erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seine weitere (ethnische)

Heimatregion nicht als zumutbar zu qualifizieren.

b) Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich

im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die Sicherheitslage dank der Präsenz der

mittlerweile unter NATO-Kommando stehenden Truppen der International Security

Assistance Force (ISAF) vergleichsweise stabil ist (vgl.

EMARK

2003 Nr. 10, S. 67

). Wie im erwähnten Urteil der ARK festgehalten, ist

diesbezüglich, insbesondere in Anbetracht der nach wie vor äusserst schwierigen

humanitären und wirtschaftlichen Situation in Kabul, eine zurückhaltende

Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt.

Der Dari und Farsi sprechende, relativ junge Beschwerdeführer verfügt nach

eigenen Angaben über eine in der Moschee erlangte ein- bis zweijährige

Schulbildung, eine Kochlehre sowie diesbezügliche Arbeitserfahrung. Trotz dieser

2003 / 30 - 194

grundsätzlich eher für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden

Aspekte ist es dem Beschwerdeführer indessen angesichts der nachfolgend

dargelegten Umstände nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen: Der

Beschwerdeführer stammt weder aus Kabul, noch hat er gemäss vorliegenden Akten

je dort gelebt. Den Befragungsprotokollen zufolge leben seine verheirateten

Schwestern in der Provinz Ghazni (in der Beschwerde wird diesbezüglich

allerdings geltend gemacht, die beiden Schwestern seien mittlerweile ums Leben

gekommen). Von zwei Brüdern fiel der eine im Krieg, der andere ist im Gefängnis.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt

in Kabul somit weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein

tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren

sind jedoch gemäss der ARK vorliegenden Informationen entscheidend, um im

Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. An

dieser Stelle ist ausserdem auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Rückenleiden hinzuweisen.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine

zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung

steht.

©

11.12.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2003 30/189

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 30

2003 / 30 - 189

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. November 2003 i.S. N.J.

Afghanistan

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Analyse der aktuellen Situation in der

afghanischen Provinz Ghazni und im so genannten Hazarajat; Prüfung der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Darstellung der Sicherheits- und Versorgungslage in der

afghanischen Provinz Ghazni sowie im traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara,

dem so genannten Hazarajat. Unzumutbarkeit einer Rückkehr in dieses Gebiet

(Erw. 6 und 7a).

2. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen

Ausweichmöglichkeit eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden nach

Kabul (vgl.

EMARK 2003 Nr. 10

) setzt insbesondere die

Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie einer

gesicherten Wohnsituation in dieser Stadt voraus (Erw. 7b).

Art. 14a al. 4 LSEE : analyse de la

situation actuelle dans la province afghane de Ghazni et dans le Hazarajat;

examen de l’exigibilité de l’exécution du renvoi.

1. Présentation de la situation

relative à la sécurité et à l’approvisionnement dans la province afghane de

Ghazni et dans le Hazarajat (région d’implantation traditionnelle des

Hazaras). Inexigibilité du retour dans cette région (consid. 6 et 7a).

2. La reconnaissance d’une possibilité

de refuge interne à Kaboul, où un renvoi serait raisonnablement exigible (cf.

JICRA 2003 n°10

), pour un demandeur d’asile provenant du

Hazarajat, présuppose pour le moins l’existence, dans cette ville, d’un solide

réseau familial ou relationnel, ainsi que la possibilité de s’y loger (consid.

7b).

2003 / 30 - 190

Art. 14a cpv. 4 LDDS: analisi della

situazione attuale nella provincia afgana di Ghazni e nel cosiddetto Hazarajat;

esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

1. Descrizione della situazione

vigente, dal profilo della sicurezza e dell'approvvigionamento, nella

provincia di Ghazni e nella tradizionale zona d'insediamento degli Hazara, il

cosiddetto Hazarajat. Il rimpatrio in queste zone è inesigibile (consid. 6 e

7a).

2. Il riconoscimento di un'alternativa

di rifugio interna a Kabul (

GICRA 2003 n. 10

) per

richiedenti l'asilo originari dell'Hazarajat presuppone perlomeno l'esistenza

- nella capitale - di una solida rete famigliare o sociale nonché la sicurezza

di poter accedere ad un alloggio (consid. 7b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der

Beschwerdeführer, ein Hazara aus der

Provinz Ghazni,

verliess

den Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2000

und gelangte

von Pakistan, Iran, der Türkei,

Griechenland und Italien

her kommend in die

Schweiz, wo er am 16. März 2001 ein Asylgesuch stellte.

Zur Begründung seines Gesuchs machte der

im Wesentlichen geltend, in Afghanistan herrsche seit vielen Jahren Krieg. Sein

Vater und ein Bruder seien gefallen; ein anderer Bruder befinde sich zudem seit

ungefähr zwei Jahren im Gefängnis. Er befürchte, wegen seines Vaters, der gegen

die Taliban gewesen sei, und wegen seiner Ethnie, verfolgt zu werden; in seiner

Heimat gebe es keine Existenzgrundlage.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003

fest, der

Beschwerdeführer

erfülle

die Flüchtlingseigenschaft nicht, und

lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des

Beschwerdeführers

aus der Schweiz.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2003

beantragte

der

Beschwerdeführer, die vorinstanzliche

Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der

Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme

sei anzuordnen. Eventuell sei die Ausreisefrist angemessen zu erstrecken.

Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 19. August 2003

an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. September 2003 an seinen Anträgen fest.

2003 / 30 - 191

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, den

Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, gegen die Zumutbarkeit

einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würden keine Gründe

sprechen, zumal dort kein offener Bürgerkrieg herrsche und nicht von einer

Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden müsse. Deshalb sei auch nicht von

einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan auszugehen. Im Übrigen

sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfsprojekten vor Ort präsent. Es

würden sodann keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines

Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zumal dieser jung und gesund

sei sowie über eine Berufsausbildung und ein Beziehungsnetz in Afghanistan

verfüge.

b) In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht,

die Sicherheit sei in Afghanistan nach wie vor nicht gewährleistet

und die politische sowie wirtschaftliche Situation immer noch prekär. Der

Beschwerdeführer verfüge zudem entgegen der Behauptung des BFF über kein

tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland. Er sei ferner nicht gesund, sondern

leide an Rückenbeschwerden. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher weder an seinen

Herkunftsort noch nach Kabul zumutbar. Im Schreiben vom 23. Juli 2003 bringt der

Beschwerdeführer vor, er sei zu 50 % arbeitsunfähig und benötige eine

Physiotherapie, welche in Afghanistan nicht zur Verfügung stehe.

c) Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung

fest,

gemäss ärztlichem Bericht habe der

Beschwerdeführer die Physiotherapie selber abgebrochen. Deshalb könne er sich

nicht darauf berufen, in seiner Heimat gäbe es keine Therapiemöglichkeiten. Es

sei dem Beschwerdeführer sodann möglich, in Afghanistan wenigstens teilweise als

Koch zu arbeiten. Im Übrigen verfüge er im Heimatland sehr wohl über ein

Beziehungsnetz.

5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen im Wesentlichen zu

überzeugen und sind - wie im Folgenden ausgeführt wird - im Ergebnis zu

bestätigen.

Das BFF hat in seiner Verfügung festgestellt, in Afghanistan herrsche weder

ein Bürgerkrieg noch liege dort eine Situation allgemeiner Gewalt vor.

Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass nach Lehre und Praxis eine

"konkrete Gefährdung" im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG auch dann vorliegen

kann, wenn

2003 / 30 - 192

aufgrund der allgemeinen Lage generell eine existenzbedrohende Situation

herrscht (vgl. etwa

EMARK 1994 Nr. 19, S. 147

ff.

, mit weiteren Hinweisen). An dieser Stelle ist zudem auf ein kürzlich

ausgefälltes Urteil zu verweisen, in dem sich die ARK einlässlich mit der

aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul,

auseinandergesetzt hat (vgl.

EMARK 2003 Nr. 10, S. 61 ff

.).

6. a) Der Beschwerdeführer stammt aus dem im Westen der Provinz Ghazni

liegenden Distrikt Malistan. Gemäss den der ARK zur Verfügung stehenden

Informationen ist die Sicherheitslage in dieser Provinz angespannt. Es kam in

letzter Zeit - unter anderem in Malistan - zu Zusammenstössen und Kämpfen

zwischen rivalisierenden politischen respektive militärischen Akteuren.

Ausserdem waren in der Provinz Ghazni wiederholt Anschläge und Übergriffe zu

verzeichnen. Ziele dieser Operationen waren einerseits internationale

Organisationen und deren Beschäftigte; so kam es im August und September 2003 zu

zwei Vorfällen, bei welchen in der Provinz Ghazni sechs afghanische Mitarbeiter

von Hilfsorganisationen gewaltsam ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden;

am 16. November 2003 wurde eine französische UNO-Mitarbeiterin in der Stadt

Ghazni in ihrem Dienstfahrzeug von Unbekannten erschossen, während ihr

afghanischer Fahrer beim Überfall Schussverletzungen erlitt. Andererseits wurde

auch die Bevölkerung gemäss vorliegenden Berichten von bewaffneten Banden

gezwungen, illegale Abgaben zu leisten. Die zuständigen UNO-Behörden

charakterisieren die Sicherheitslage in Ghazni nach Kenntnis der ARK als in

hohem Masse unberechenbar und setzten die per Landweg erfolgten Einsätze in

Teilen der Provinz deshalb wiederholt aus, was sich negativ auf die

Versorgungslage der betroffenen Bevölkerung auswirkte.

b) Hinsichtlich der humanitären Lage ist Folgendes festzuhalten: Die

Nahrungssituation erweist sich in Ghazni - wie auch in den übrigen zentralen und

südlichen Landesteilen - als prekär. Infolge der mehrjährigen Dürreperiode

trockneten eine Vielzahl von Brunnen aus, was den Zugang der Bevölkerung zu

Trinkwasser zusätzlich erschwert. Aufgrund der Wasserknappheit konnten und

können auch die Felder kaum bestellt und nur sehr wenige Nutztiere gehalten

werden. Als erschwerender Faktor kommen die vorwiegend im Nordosten der Provinz

bestehenden Minenfelder hinzu. Auch die Gesundheitsversorgung ist in vielen

Regionen von Ghazni völlig ungenügend. Die schwierige humanitäre Situation hat

zur Folge, dass die Bevölkerung der Provinz Ghazni im Wesentlichen von

Hilfeleistungen der internationalen Organisationen abhängig ist. Von dieser

Hilfe können indes nur Personen aus jenen Gebieten profitieren, zu welchen die

Organisationen trotz der angespannten Sicherheitslage effektiv Zugang haben

(vgl. Erw. 4a).

2003 / 30 - 193

c) Zusammenfassend ergibt sich nach einer Gesamtwürdigung der vorstehend

dargestellten Lage, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz

Ghazni - selbst ohne Berücksichtigung individueller Umstände, wie beispielsweise

der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden - als existenzbedrohend und damit

als unzumutbar zu qualifizieren ist.

7. Somit stellt sich die Anschlussfrage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls

eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur

Verfügung steht.

a) Die oben dargelegte Situation in der Provinz Ghazni kann im Wesentlichen

auf das gesamte traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara, das so genannte

Hazarajat, welches neben West-Ghazni auch Teile der Provinzen Bamiyan, Samanghan,

Ghor, Oruzgan und Wardak umfasst, (und im Übrigen auch auf die meisten anderen

ländlichen Gebiete des Südens, Ostens und des Nordens Afghanistans) übertragen

werden. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage ist trotz

internationaler Präsenz beziehungsweise Hilfe nach wie vor prekär und hat sich

seit der Lagebeurteilung der ARK vom Juli 2003 (vgl.

EMARK 2003

Nr. 10, S. 66 ff.

) jedenfalls nicht verbessert. Terroristische und

kriminelle Aktivitäten, gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden

Kommandanten und Stämmen, Binnenvertreibungen, Zwangsrekrutierungen, die

grassierende Korruption, das unwirksame respektive inexistente Justizsystem, die

Belastung grosser Gebiete mit Minen und Blindgängern, die

Nahrungsmittelknappheit und die ungenügende medizinische Versorgung stellen in

den erwähnten Landesteilen anhaltende Probleme dar. Zudem wurden und werden die

UNO-Missionen in vielen östlichen und südlichen Regionen aus Sicherheitsgründen

immer wieder vorübergehend sistiert. Aus diesen Gründen wäre auch eine

erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seine weitere (ethnische)

Heimatregion nicht als zumutbar zu qualifizieren.

b) Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich

im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die Sicherheitslage dank der Präsenz der

mittlerweile unter NATO-Kommando stehenden Truppen der International Security

Assistance Force (ISAF) vergleichsweise stabil ist (vgl.

EMARK

2003 Nr. 10, S. 67

). Wie im erwähnten Urteil der ARK festgehalten, ist

diesbezüglich, insbesondere in Anbetracht der nach wie vor äusserst schwierigen

humanitären und wirtschaftlichen Situation in Kabul, eine zurückhaltende

Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt.

Der Dari und Farsi sprechende, relativ junge Beschwerdeführer verfügt nach

eigenen Angaben über eine in der Moschee erlangte ein- bis zweijährige

Schulbildung, eine Kochlehre sowie diesbezügliche Arbeitserfahrung. Trotz dieser

2003 / 30 - 194

grundsätzlich eher für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden

Aspekte ist es dem Beschwerdeführer indessen angesichts der nachfolgend

dargelegten Umstände nicht zuzumuten, sich in Kabul niederzulassen: Der

Beschwerdeführer stammt weder aus Kabul, noch hat er gemäss vorliegenden Akten

je dort gelebt. Den Befragungsprotokollen zufolge leben seine verheirateten

Schwestern in der Provinz Ghazni (in der Beschwerde wird diesbezüglich

allerdings geltend gemacht, die beiden Schwestern seien mittlerweile ums Leben

gekommen). Von zwei Brüdern fiel der eine im Krieg, der andere ist im Gefängnis.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer verfügt

in Kabul somit weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein

tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren

sind jedoch gemäss der ARK vorliegenden Informationen entscheidend, um im

Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. An

dieser Stelle ist ausserdem auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Rückenleiden hinzuweisen.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine

zumutbare Aufenthaltsalternative innerhalb seines Heimatlandes zur Verfügung

steht.

©

11.12.03