1. Kriterien für die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG (Erw. 3a). 2. Gefährdet die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise, kann Art. 14a Abs. 6 ANAG auch dann angewendet werden, wenn ein entsprechendes
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 [...]
c) Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Kommission eine Trennung der Verfahren der Familie A. trotz der gegenteiligen Auffassung der Rechtsvertreterin als angezeigt erachtet. Infolge der gestützt auf Art. 175 ff. ZGB am 18. September 2002 erfolgten gerichtlichen Trennung der Eheleute - welche im Übrigen auf Initiative der Ehefrau in die Wege geleitet wurde -, aber insbesondere auch aufgrund der aktenkundigen Morddrohungen und wiederholten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Familienangehörigen sowie des generell als zerrüttet zu bezeichnenden Familienverhältnisses liegt diese Massnahme im Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Kinder, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht länger zur Anwendung kommt (vgl. sinngemäss in diesem Zusammenhang auch A. Zünd, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.61). Ebenso zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2002 gegen diesen Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt hat. Bei dieser Sachlage wird über das bisher gemeinsam geführte Beschwerdeverfahren der Familie A. getrennt geurteilt. [...]
d) [...]
E. 2 [...]
E. 3 027
Nach der Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl.
EMARK 1997 Nr.
24
). Ein
konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in
EMARK
1995 Nr. 20
festgehaltenen Grundsatz, wonach in Bezug auf diese
Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit
angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994
betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli
1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es
nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss
zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine
solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das
begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl.
EMARK 1995 Nr.
11
).
Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers
bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden.
[...]
b) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen physischem Angriff auf den Beamten
vom 29. August 2001 nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer
hat einen diesbezüglichen Strafbefehl [...] angefochten. Demnach steht auch
nicht rechtskräftig fest, dass respektive ob der Beschwerdeführer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG und im
Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis der Kommission verletzt hat.
bb) Die Ausschlussbestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG greift indessen nicht
erst dann, wenn die betreffende ausländische Person die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bereits verletzt hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung ist nämlich unter Umständen bereits dann als höher zu werten, wenn
die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
2003 / 3 - 028
dieser Bestimmung in schwerwiegender Weise gefährdet. Diese Frage ist im
vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage zu bejahen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen strafrechtlichen
Tatbestände betreffend einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson
und wiederholte Tätlichkeiten und Morddrohungen gegenüber seinen
Familienmitgliedern nicht. Aufgrund der Akten respektive des daraus
ersichtlichen psychischen Profils des Beschwerdeführers - Alkohol- und
Spielsuchtproblem, aber insbesondere auch aufgrund der soeben erwähnten,
eingestandenen Tätlichkeiten - hat die Kommission darüber hinaus auch keine
Veranlassung, am Vorwurf der Ehefrau, der Beschwerdeführer bedrohe sie und die
Kinder seit ungefähr eineinhalb Jahren massiv, ernsthaft zu zweifeln. Die
Kommission sieht sich im Gegenteil veranlasst, diese Morddrohungen ernst zu
nehmen, zumal sich die Ehefrau veranlasst sah, Massnahmen zu ihrem Schutz in die
Wege zu leiten, was namentlich aufgrund des sozio-kulturellen Hintergrunds der
Familie (muslimischer Glaube) besonders hervorzuheben ist. Die Handgreiflichkeit
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie dessen Morddrohungen
gegenüber seinen Kindern werden im Übrigen ebenfalls im ergänzenden Gutachten
[...] thematisiert: Da die Situation zunehmend gefährdender geworden sei, habe
Frau A. ihren Ehemann notfallmässig polizeilich abführen lassen. Der
aktuellste diesbezügliche Zwischenfall datiert von Anfang Dezember 2002.
Die Kommission kommt aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht umhin
festzustellen, dass sich beim Beschwerdeführer seit den letzten ungefähr zwei
Jahren eine zunehmende latente Gewaltbereitschaft abgezeichnet respektive gar
manifestiert hat. Die ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Tatbestände -
die einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson im August 2001 sowie
die aktenkundig wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber seinen
Familienangehörigen - sind mithin als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist
der Beschwerdeführer seit einigen Jahren der Spiel- und Alkoholsucht verfallen.
Es kommt dazu, dass der Strafantrag seiner Ehefrau wegen der Tätlichkeiten vom
April 2002 während hängigem Strafverfahren betreffend einfache
Körperverletzung erfolgt ist. Ebenfalls beträchtlich erschwerend ins Gewicht
fällt, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2002 erneut wegen Gewalt und
Tätlichkeit in der Familie in Erscheinung getreten ist. Nicht zuletzt aufgrund
dieser Ereignisse sieht sich die Kommission nicht veranlasst, den Ausgang des
hängigen Strafverfahrens abzuwarten, da selbst dieses den Beschwerdeführer
nicht davon abhielt, erneut in gewalttätiger Weise in Erscheinung zu treten.
Im Übrigen ist an dieser Stelle in grundsätzlicher Weise anzufügen, dass
wiederholte Tätlichkeiten an Personen, welche unter der Obhut des Täters
stehen - namentlich Kindern - gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB ein Offizialdelikt
darstellen,
2003 / 3 - 029
was namentlich die Schutzbedürftigkeit der potenziellen Opfer des
Beschwerdeführers besonders unterstreicht.
c) Nach dem Gesagten kommt die Kommission zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer als nicht willens oder fähig zu bezeichnen ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten und darüber
hinaus die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG
schwerwiegend gefährdet, soweit er sie nicht bereits verletzt hat. Aufgrund der
wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber
seiner Ehefrau und Kinder ist überdies festzuhalten, dass er deren Leib und
Leben weiterhin und aktuell gefährdet. Entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin, wonach der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Kinder
nach wie vor als Familieneinheit zu behandeln sei, ist die Kommission sodann der
Ansicht, dass vorliegend eine Trennung der Familie zufolge eines Vollzugs der
Wegweisung des Ehemannes und Vaters respektive Beschwerdeführers angebracht
respektive auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig erscheint. Diese
Schlussfolgerung wird durch die gerichtliche Trennung der Eheleute A.
zusätzlich untermauert. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der
Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers,
sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 und 4bis ANAG
respektive Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG zu berufen.
©
30.05.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 3/21
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 3
2003 / 3 - 022
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Februar 2003 i.S. R. A., Serbien und
Montenegro (Kosovo)
Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
wegen Verletzung oder schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit.
1. Kriterien für die Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG (Erw. 3a).
2. Gefährdet die betreffende Person die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise, kann Art. 14a
Abs. 6 ANAG auch dann angewendet werden, wenn ein entsprechendes
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Erw. 3b).
3. Im konkreten Fall wird eine schwerwiegende
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund dessen wiederholter Gewalttätigkeit
und Morddrohungen gegenüber Ehefrau und Kindern sowie schwerer Alkoholsucht
bejaht (Erw. 3b und c).
Art. 14a al. 6 LSEE : exclusion de l'admission provisoire pour
violation ou grave mise en danger de l'ordre et de la sécurité publics.
1. Critères d'application de l'art. 14a al. 6 LSEE
(consid. 3a).
2. L'art. 14a al. 6 LSEE est également applicable
à la personne qui met gravement en danger l'ordre et la sécurité publics et
contre laquelle une procédure pénale est encore pendante (consid. 3b).
3. En l'espèce, une grave mise en danger de l'ordre
et de la sécurité publics a été admise s'agissant d'un alcoolique
gravement dépendant, auteur de voies de fait et de menaces de mort
répétées envers sa femme et ses enfants (consid. 3b et c).
2003 / 3 - 023
Art. 14a cpv. 6 LDDS: esclusione dall'ammissione provvisoria
di un richiedente l'asilo che ha compromesso la sicurezza e l'ordine pubblici o
li mette in pericolo in maniera grave.
1. Condizioni d'applicazione dell'art. 14a cpv. 6
LDDS (consid. 3a).
2. La persona interessata può mettere gravemente in
pericolo la sicurezza e l'ordine pubblici, giusta l'art. 14a cpv. 6 LDDS,
anche allorquando una procedura penale non è ancora conclusa (consid. 3b).
3. Nella fattispecie, è stata ritenuta una grave
messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubblici a causa,
segnatamente, delle ripetute violenze e minacce di morte contro moglie e figli
nonché di una grave dipendenza dall'alcol (consid. 3b e c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die im Oktober 1991 bzw. Januar 1992 eingereichten Asylgesuche des
Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und Kinder - Albaner aus dem Kosovo -
wurden vom BFF mit Verfügung vom 1. März 1993 abgewiesen. Gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und
Deserteure aus Jugoslawien) wurde die Familie indes vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 ordnete die Vorinstanz gestützt auf den
Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend jugoslawische
Staatsangehörige aus der Provinz Kosovo die gruppenweise vorläufige Aufnahme
der Familie A. an.
Am 24. Mai 2000 reichte die Familie A. ein Wiedererwägungsgesuch beim BFF
ein. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie eine schwerwiegende
persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG festzustellen. Seit
Erlass der Verfügung des BFF vom März 1993 seien beim Beschwerdeführer
schwerwiegende psychische Probleme aufgetreten, die zum damaligen Zeitpunkt
nicht bestanden hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 1999
wegen eines depressiven Syndroms und seiner Alkoholproblematik in
psychiatrischer Behandlung. Eine Ausweisung der Familie aus der Schweiz
respektive der Abbruch der Behandlung würden gemäss ärztlichen Schreiben zu
einem erneuten Zusammenbruch und Rückfall führen, zumal die Ehefrau des
Beschwerdeführers ebenfalls seit längerer Zeit unter schweren Depressionen
leide. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre mit einer schwerwiegenden
Verschlechterung des
2003 / 3 - 024
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden, worunter auch die
Kinder zu leiden hätten. Unter diesen Umständen - mithin nach über neun
Jahren Landesabwesenheit - würde eine Rückkehr in die Provinz Kosovo
respektive in eine ungewisse Zukunft den Beschwerdeführer und seine Familie
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG aussetzen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch der
Familie A. vom 24. Mai 2000 ab. Dabei wurde im Wesentlichen auf die im Kosovo
existierenden Behandlungsmöglichkeiten und auf die Finanzierung der Medikamente
im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen.
Gegen diese Verfügung erhob die Familie A. Beschwerde an die ARK.
Am 18. Oktober 2001 liessen die Beschwerdeführer ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über die familiäre Situation
(Alkoholsucht des Beschwerdeführers) und die Ursachen der schwerwiegenden
psychischen Probleme (traumatisierende Erlebnisse der Familie A. im Kosovo)
einreichen. Im Weiteren wurde auf einen Vorfall vom 29. August 2001 im
Durchgangszentrum hingewiesen, bei welchem es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Amtsperson gekommen
sei.
Der erwähnte Vorfall im Durchgangszentrum, der ebenfalls Gegenstand eines
Polizeirapports vom 29. September 2001 bildete, führte zur Einleitung
eines Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB).
Am 6. Mai 2002 überwies die kantonale Fremdenpolizei ein Protokoll der
Kantonspolizei betreffend Drohung und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers
(Art. 180 und 126 StGB). Gemäss diesen Akten habe der Beschwerdeführer nach
erheblichem Alkoholkonsum seine Ehefrau mit einem Schlag ins Gesicht verletzt
und habe zudem Morddrohungen gegen die Familienangehörigen ausgesprochen.
Am 20. Mai 2002 reichte die Gutachterin einen ergänzenden Bericht zum
Gutachten vom 10. Oktober 2001 zu den Akten, worin auf diverse Zwischenfälle
eingegangen und gleichzeitig ausgeführt wird, es dränge sich eine vorläufige
Trennung des Ehepaares auf. Schliesslich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers
eine solche Trennung bezüglich der Wohnverhältnisse beantragt.
In der Eingabe vom 30. Juli 2002 liess sich die Rechtsvertreterin zu den von
der Psychologin und dem Hausarzt eingereichten Berichten vernehmen. Der
Beschwerdeführer begebe sich regelmässig und freiwillig in psychiatrische
Betreuung. Der Umstand, dass er seine Arbeit als Angestellter zur vollen
Zufriedenheit
2003 / 3 - 025
seines Arbeitgebers verrichte, zeige deutlich, dass er durchaus Stabilität
erreichen könne, wenn er auf ein sicheres Umfeld treffe und Wertschätzung
erfahre. Angesichts der Wohnsituation, in welcher die Familie seit über zehn
Jahren lebe, erstaune es zudem nicht, dass sich deren Zustand zusätzlich zu den
sonst zu bewältigenden familiären Problemen kaum verbessert habe.
Am 18. September 2002 ordnete das zuständige Kantonsgericht
Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB an (Aufhebung des gemeinsamen
ehelichen Haushalts und Regelung des Getrenntlebens).
In einer Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2002 wird
zunächst darauf hingewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Strafverfahren wegen Körperverletzung nach wie vor hängig sei. In Bezug auf
die Trennung der Eheleute wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau in gegenseitigem Einverständnis diese Trennungs- und
Besuchsregelung getroffen hätten. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau
und Kinder seien nach wie vor als ganze Familie zu sehen und deren Verfahren
nicht zu trennen. Eine Trennung der Familie - beispielsweise eine Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz - würde für die ganze Familie nachteilige
Folgen haben.
Im Übrigen wird auf das nun seit längerem ungekündigten Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers hingewiesen, welches zeige, dass dieser durchaus willens
und fähig sei, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern und für seine Familie zu
sorgen. Vor allem für die Kinder würde eine Wegweisung in den Kosovo eine
schwerwiegende Härte bedeuten. Nach dem Gesagten sei eine Wegweisung des
Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und Kinder - sowohl individuell, als
auch als ganze Familie betrachtet - aus medizinischen und humanitären Gründen
unzumutbar.
Am 23. Dezember 2002 stellten die zuständigen kantonale
Strafverfolgungsbehörden auf Gesuch hin der ARK die Untersuchungsakten im
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB), mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und
Drohung (Art. 180 StGB) zur Einsichtnahme zu.
Gemäss einem der ARK zugestellten Informationsbericht der Kriminalpolizei
vom 16. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang
Dezember auf dem Kindergartenareal in S. im Beisein von Schulkindern gegenüber
seiner Tochter tätlich geworden sei und Drohungen ausgesprochen habe. Der
Beschwerdeführer habe auf ärztliche Anordnung in die psychiatrische Abteilung
des Kantonsspitals überführt werden müssen.
2003 / 3 - 026
In zwei separaten Urteilen gleichen Datums heisst die ARK die Beschwerde
hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder gut und ordnet deren vorläufige
Aufnahme an, weist dagegen die Beschwerde des Ehemannes ab.
Aus den Erwägungen des Urteils betreffend den Beschwerdeführer:
1. [...]
c) Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die
Kommission eine Trennung der Verfahren der Familie A. trotz der gegenteiligen
Auffassung der Rechtsvertreterin als angezeigt erachtet. Infolge der gestützt
auf Art. 175 ff. ZGB am 18. September 2002 erfolgten gerichtlichen Trennung
der Eheleute - welche im Übrigen auf Initiative der Ehefrau in die Wege
geleitet wurde -, aber insbesondere auch aufgrund der aktenkundigen
Morddrohungen und wiederholten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber
seinen Familienangehörigen sowie des generell als zerrüttet zu bezeichnenden
Familienverhältnisses liegt diese Massnahme im Interesse der Ehefrau des
Beschwerdeführers sowie der Kinder, weshalb der Grundsatz der Einheit der
Familie nicht länger zur Anwendung kommt (vgl. sinngemäss in diesem
Zusammenhang auch A. Zünd, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.61). Ebenso zu erwähnen ist an dieser
Stelle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2002 gegen diesen
Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt hat.
Bei dieser Sachlage wird über das bisher gemeinsam geführte
Beschwerdeverfahren der Familie A. getrennt geurteilt. [...]
d) [...]
2. [...]
3. a) Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden die Absätze 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) und 4bis (schwerwiegende persönliche Notlage) keine
Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den
Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der
Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des
Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl.
EMARK 1995
Nr. 10
und
EMARK 1995 Nr. 11
).
2003 /
3 - 027
Nach der Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl.
EMARK 1997 Nr.
24
). Ein
konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6
ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in
EMARK
1995 Nr. 20
festgehaltenen Grundsatz, wonach in Bezug auf diese
Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit
angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994
betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli
1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es
nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss
zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine
solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das
begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum
gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte
Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl.
EMARK 1995 Nr.
11
).
Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener
Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers
bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden.
[...]
b) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen physischem Angriff auf den Beamten
vom 29. August 2001 nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer
hat einen diesbezüglichen Strafbefehl [...] angefochten. Demnach steht auch
nicht rechtskräftig fest, dass respektive ob der Beschwerdeführer die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG und im
Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis der Kommission verletzt hat.
bb) Die Ausschlussbestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG greift indessen nicht
erst dann, wenn die betreffende ausländische Person die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bereits verletzt hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung ist nämlich unter Umständen bereits dann als höher zu werten, wenn
die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
2003 / 3 - 028
dieser Bestimmung in schwerwiegender Weise gefährdet. Diese Frage ist im
vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage zu bejahen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen strafrechtlichen
Tatbestände betreffend einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson
und wiederholte Tätlichkeiten und Morddrohungen gegenüber seinen
Familienmitgliedern nicht. Aufgrund der Akten respektive des daraus
ersichtlichen psychischen Profils des Beschwerdeführers - Alkohol- und
Spielsuchtproblem, aber insbesondere auch aufgrund der soeben erwähnten,
eingestandenen Tätlichkeiten - hat die Kommission darüber hinaus auch keine
Veranlassung, am Vorwurf der Ehefrau, der Beschwerdeführer bedrohe sie und die
Kinder seit ungefähr eineinhalb Jahren massiv, ernsthaft zu zweifeln. Die
Kommission sieht sich im Gegenteil veranlasst, diese Morddrohungen ernst zu
nehmen, zumal sich die Ehefrau veranlasst sah, Massnahmen zu ihrem Schutz in die
Wege zu leiten, was namentlich aufgrund des sozio-kulturellen Hintergrunds der
Familie (muslimischer Glaube) besonders hervorzuheben ist. Die Handgreiflichkeit
des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie dessen Morddrohungen
gegenüber seinen Kindern werden im Übrigen ebenfalls im ergänzenden Gutachten
[...] thematisiert: Da die Situation zunehmend gefährdender geworden sei, habe
Frau A. ihren Ehemann notfallmässig polizeilich abführen lassen. Der
aktuellste diesbezügliche Zwischenfall datiert von Anfang Dezember 2002.
Die Kommission kommt aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht umhin
festzustellen, dass sich beim Beschwerdeführer seit den letzten ungefähr zwei
Jahren eine zunehmende latente Gewaltbereitschaft abgezeichnet respektive gar
manifestiert hat. Die ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Tatbestände -
die einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson im August 2001 sowie
die aktenkundig wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber seinen
Familienangehörigen - sind mithin als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist
der Beschwerdeführer seit einigen Jahren der Spiel- und Alkoholsucht verfallen.
Es kommt dazu, dass der Strafantrag seiner Ehefrau wegen der Tätlichkeiten vom
April 2002 während hängigem Strafverfahren betreffend einfache
Körperverletzung erfolgt ist. Ebenfalls beträchtlich erschwerend ins Gewicht
fällt, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2002 erneut wegen Gewalt und
Tätlichkeit in der Familie in Erscheinung getreten ist. Nicht zuletzt aufgrund
dieser Ereignisse sieht sich die Kommission nicht veranlasst, den Ausgang des
hängigen Strafverfahrens abzuwarten, da selbst dieses den Beschwerdeführer
nicht davon abhielt, erneut in gewalttätiger Weise in Erscheinung zu treten.
Im Übrigen ist an dieser Stelle in grundsätzlicher Weise anzufügen, dass
wiederholte Tätlichkeiten an Personen, welche unter der Obhut des Täters
stehen - namentlich Kindern - gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB ein Offizialdelikt
darstellen,
2003 / 3 - 029
was namentlich die Schutzbedürftigkeit der potenziellen Opfer des
Beschwerdeführers besonders unterstreicht.
c) Nach dem Gesagten kommt die Kommission zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer als nicht willens oder fähig zu bezeichnen ist, sich an die
elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten und darüber
hinaus die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG
schwerwiegend gefährdet, soweit er sie nicht bereits verletzt hat. Aufgrund der
wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber
seiner Ehefrau und Kinder ist überdies festzuhalten, dass er deren Leib und
Leben weiterhin und aktuell gefährdet. Entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin, wonach der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Kinder
nach wie vor als Familieneinheit zu behandeln sei, ist die Kommission sodann der
Ansicht, dass vorliegend eine Trennung der Familie zufolge eines Vollzugs der
Wegweisung des Ehemannes und Vaters respektive Beschwerdeführers angebracht
respektive auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig erscheint. Diese
Schlussfolgerung wird durch die gerichtliche Trennung der Eheleute A.
zusätzlich untermauert. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der
Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers,
sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 und 4bis ANAG
respektive Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG zu berufen.
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