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EMARK-2003-28

Art. 3 und 54 AsylG: Flüchtlingseigenschaft und subjektive

Emark · 2001-10-31 · Deutsch CH
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15. November 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2003 28/182

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 28

2003 / 28 - 182

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Oktober 2003 i.S. F.A.,

Libyen

Art. 3 und 54 AsylG: Flüchtlingseigenschaft und subjektive

Nachfluchtgründe.

Abgewiesene Asylbewerber aus Libyen sind im Falle einer

Rückkehr aus europäischen Staaten bei der Wiedereinreise allein aufgrund ihres

Aufenthaltes im westlichen Ausland keiner systematischen Verfolgung im Sinne

von Art. 3 AsylG ausgesetzt.

Art. 3 et 54 LAsi : qualité de réfugié et

motifs subjectifs postérieurs à la fuite.

A leur retour d’Europe, les demandeurs

d’asile déboutés originaires de Libye ne sont pas systématiquement exposés à

des persécutions au sens de l’art. 3 LAsi du seul fait d’avoir séjourné en

Occident.

Artt. 3 e 54 LAsi: qualità di rifugiato e

motivi soggettivi insorti dopo la fuga.

I richiedenti l'asilo libici la cui

domanda è stata respinta non sono sistematicamente esposti - in caso di

rimpatrio dall’Europa - a persecuzioni rilevanti dal profilo dell'art. 3 LAsi

per il solo fatto d'aver soggiornato in Occidente.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Libyen am 9. November 1999 und stellte am

15. November 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.

Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz

und ordnete den Vollzug an.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer durch

seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei festzustellen, dass dem

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Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne, und es sei ihm

deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eventualantrag wurde mit der

Gefährdung des Beschwerdeführers durch die libyschen Grenzbehörden bei einer

Wiedereinreise begründet.

Die ARK wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. […]

b) Im Rahmen des Subeventualantrags (Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung)

wird geltend gemacht, dass libysche Staatsangehörige nach einer längeren

Abwesenheit bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat gemäss Berichten von amnesty

international damit rechnen müssten, inhaftiert und während dieser Haft

Menschenrechtsverletzungen einschliesslich Folter ausgesetzt zu werden, weshalb

der Vollzug der Wegweisung EMRK-widrig wäre. Da dieses angeblich systematische

Vorgehen des libyschen Staates, welches nachfolgend zu prüfen sein wird,

aufgrund der Vermutung erfolgen soll, die Rückkehrer hätten sich in Europa

exilpolitisch betätigt, sind diese Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel der

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern unter jenem der - gegebenenfalls

zur Anerkennung als Flüchtling und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling

führenden (vgl. Art. 54 AsylG) - begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu

prüfen.

Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen, insbesondere von amnesty

international (vgl. amnesty international, Jahresbericht 2001, Frankfurt a.M.

2002, S. 368 f.), wurden einige aus anderen Staaten zurückgeschobene Libyer

Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Diese Berichte führten unter

anderem dazu, dass libysche abgewiesene Asylsuchende aus europäischen Staaten

nur zurückhaltend in ihren Heimatstaat weggewiesen wurden. Aufgrund neuerer

Berichte von amnesty international wird erkennbar, dass es sich in den

namentlich bekannten Fällen, in welchen die Rückschaffung nach Libyen zu

gravierenden Menschenrechtsverletzungen führte, um Personen gehandelt hat,

welche von anderen arabischen Staaten sowie von Pakistan nach Libyen

zurückgeschafft wurden; in einem Fall handelte es sich um einen in

Grossbritannien anerkannten Flüchtling, welcher durch die saudischen Behörden

zwangsweise nach Libyen abgeschoben wurde.

Nach den Erkenntnissen der schweizerischen Behörden kam es bei den bisher

seltenen Rückschaffungen abgewiesener Asylbewerber aus europäischen Staaten

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zu keinen Ereignissen, welche auf eine systematische oder häufige

menschenrechtswidrige Behandlung bei der Befragung durch die Sicherheitsbehörden

schliessen liessen. Zwar trifft zu, dass die libyschen Behörden solche

Rückkehrer Befragungen unterziehen; diese dienen jedoch gemäss den Behörden zur

Verfügung stehenden Informationen vor allem der Herkunftsabklärung, um

sicherzustellen, dass es sich nicht um Personen handelt, welche zwar den

europäischen Asylbehörden gegenüber als Libyer aufgetreten sind, jedoch aus

anderen arabischen Staaten stammen.

Da der Beschwerdeführer über eine libysche Identitätskarte sowie einen

Führerausweis verfügt und damit seine libysche Staatszugehörigkeit feststeht,

kann das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung

anlässlich der Wiedereinreise verneint werden.

©

11.12.03