15. November 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 28/182
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 28
2003 / 28 - 182
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Oktober 2003 i.S. F.A.,
Libyen
Art. 3 und 54 AsylG: Flüchtlingseigenschaft und subjektive
Nachfluchtgründe.
Abgewiesene Asylbewerber aus Libyen sind im Falle einer
Rückkehr aus europäischen Staaten bei der Wiedereinreise allein aufgrund ihres
Aufenthaltes im westlichen Ausland keiner systematischen Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
Art. 3 et 54 LAsi : qualité de réfugié et
motifs subjectifs postérieurs à la fuite.
A leur retour dEurope, les demandeurs
dasile déboutés originaires de Libye ne sont pas systématiquement exposés à
des persécutions au sens de lart. 3 LAsi du seul fait davoir séjourné en
Occident.
Artt. 3 e 54 LAsi: qualità di rifugiato e
motivi soggettivi insorti dopo la fuga.
I richiedenti l'asilo libici la cui
domanda è stata respinta non sono sistematicamente esposti - in caso di
rimpatrio dallEuropa - a persecuzioni rilevanti dal profilo dell'art. 3 LAsi
per il solo fatto d'aver soggiornato in Occidente.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess Libyen am 9. November 1999 und stellte am
15. November 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2001 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei festzustellen, dass dem
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Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne, und es sei ihm
deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Eventualantrag wurde mit der
Gefährdung des Beschwerdeführers durch die libyschen Grenzbehörden bei einer
Wiedereinreise begründet.
Die ARK wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. [ ]
b) Im Rahmen des Subeventualantrags (Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung)
wird geltend gemacht, dass libysche Staatsangehörige nach einer längeren
Abwesenheit bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat gemäss Berichten von amnesty
international damit rechnen müssten, inhaftiert und während dieser Haft
Menschenrechtsverletzungen einschliesslich Folter ausgesetzt zu werden, weshalb
der Vollzug der Wegweisung EMRK-widrig wäre. Da dieses angeblich systematische
Vorgehen des libyschen Staates, welches nachfolgend zu prüfen sein wird,
aufgrund der Vermutung erfolgen soll, die Rückkehrer hätten sich in Europa
exilpolitisch betätigt, sind diese Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern unter jenem der - gegebenenfalls
zur Anerkennung als Flüchtling und zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling
führenden (vgl. Art. 54 AsylG) - begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
prüfen.
Gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen, insbesondere von amnesty
international (vgl. amnesty international, Jahresbericht 2001, Frankfurt a.M.
2002, S. 368 f.), wurden einige aus anderen Staaten zurückgeschobene Libyer
Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen. Diese Berichte führten unter
anderem dazu, dass libysche abgewiesene Asylsuchende aus europäischen Staaten
nur zurückhaltend in ihren Heimatstaat weggewiesen wurden. Aufgrund neuerer
Berichte von amnesty international wird erkennbar, dass es sich in den
namentlich bekannten Fällen, in welchen die Rückschaffung nach Libyen zu
gravierenden Menschenrechtsverletzungen führte, um Personen gehandelt hat,
welche von anderen arabischen Staaten sowie von Pakistan nach Libyen
zurückgeschafft wurden; in einem Fall handelte es sich um einen in
Grossbritannien anerkannten Flüchtling, welcher durch die saudischen Behörden
zwangsweise nach Libyen abgeschoben wurde.
Nach den Erkenntnissen der schweizerischen Behörden kam es bei den bisher
seltenen Rückschaffungen abgewiesener Asylbewerber aus europäischen Staaten
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zu keinen Ereignissen, welche auf eine systematische oder häufige
menschenrechtswidrige Behandlung bei der Befragung durch die Sicherheitsbehörden
schliessen liessen. Zwar trifft zu, dass die libyschen Behörden solche
Rückkehrer Befragungen unterziehen; diese dienen jedoch gemäss den Behörden zur
Verfügung stehenden Informationen vor allem der Herkunftsabklärung, um
sicherzustellen, dass es sich nicht um Personen handelt, welche zwar den
europäischen Asylbehörden gegenüber als Libyer aufgetreten sind, jedoch aus
anderen arabischen Staaten stammen.
Da der Beschwerdeführer über eine libysche Identitätskarte sowie einen
Führerausweis verfügt und damit seine libysche Staatszugehörigkeit feststeht,
kann das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
anlässlich der Wiedereinreise verneint werden.
©
11.12.03