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EMARK-2003-27

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf ein

Emark · 2003-11-12 · Deutsch CH
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2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität umfasst gemäss Verordnung die Merkmale Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 27/174

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 27

2003 / 27 - 174

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. November 2003 i.S. C.

C., Nigeria

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf ein

Asylgesuch; Täuschung über die Identität.

Allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber vor der

Einreichung seines Asylgesuches in einem anderen Staat unter anderer Identität

in Erscheinung getreten ist, genügt noch nicht zum Nachweis, dass die

schweizerischen Asylbehörden über die wahre Identität getäuscht wurden

(Präzisierung der Praxis gemäss

EMARK 1996 Nr.

32

) (Erw. 4b-d). Die Rechtsprechung gemäss

EMARK 1995 Nr. 4

, wonach der Gesuchsteller, der mit unterschiedlichen

Identitäten aufgetreten ist, die im aktuellen Verfahren angegebenen Personalien

mittels zusätzlicher Anstrengungen zumindest glaubhaft machen muss, findet hier

keine Anwendung (Erw. 4d).

Art. 32 al. 2 let. b LAsi : non-entrée sur

une demande d’asile; tromperie sur l’identité.

Le seul fait pour un demandeur d’asile de

s’être présenté dans un autre Etat sous une autre identité avant le dépôt de sa

demande ne permet pas encore de conclure que les autorités suisses en matière

d’asile ont été trompées (précision de la jurisprudence

JICRA 1996 n°32)

(consid. 4b-d). La

jurisprudence selon laquelle un demandeur d’asile, qui a présenté des identités

différentes, doit faire des efforts supplémentaires pour rendre au moins

vraisemblable l’identité qu’il a donnée dans la procédure en cours (

JICRA

1995 n°4

), ne trouve pas application dans le cas d’espèce (consid. 4d).

Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi: non entrata

nel merito della domanda d'asilo; inganno sull'identità.

Il solo fatto che un richiedente abbia

fornito generalità diverse in un altro Stato, prima di domandare l’asilo in

Svizzera, non permette di concludere che egli abbia ingannato le autorità

svizzere in materia d’asilo sulla propria identità (precisazione della

giurisprudenza

GICRA 1996 n. 32

) (consid.

4b-

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d). La giurisprudenza di cui a

GICRA 1995 n. 4

, giusta la quale il

richiedente che già ha utilizzato un'altra identità deve intraprendere sforzi

supplementari per rendere verosimile l'identità attuale, non è applicabile al

caso di specie (consid. 4d).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz - unter den

Personalien C.C., geboren am 23. Dezember 1982, Nigeria - ein Asylgesuch.

Ein am 24. Juni 2003 durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass der

Beschwerdeführer am 19. Oktober 2001 in Österreich unter der Identität U.M.,

geboren am 23. Dezember 1983, Nigeria, daktyloskopisch erfasst worden war. Im

Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer auf

Vorhalt hin zunächst, nie in Österreich gewesen zu sein. In der Folge räumte er

demgegenüber ein, sich zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich in Österreich

aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, jedoch

ungefähr im Januar 2003 nach Nigeria zurückgekehrt und dort aufgrund seiner

Mitgliedschaft in der MASSOB-Bewegung im Gefängnis gewesen zu sein. Aus Angst

habe er gegenüber den österreichischen Behörden eine falsche Identität

verwendet. In der Schweiz habe er nun seine richtigen Personalien angegeben,

weil er hier sein Leben in Ordnung bringen wolle.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 lehnte die zuständige österreichische Behörde

ein schweizerisches Rückübernahmeersuchen vom 26. Juni 2003 ab und teilte mit,

der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 2001 in Österreich unter dem Namen U.M.,

Nigeria, einen Asylantrag gestellt, welcher am 3. April 2001 rechtskräftig

negativ entschieden worden sei; in Österreich seien keine Identitätsdokumente

des Beschwerdeführers verfügbar.

Das BFF trat in der Folge mit Verfügung vom 3. Juli 2003 in Anwendung von

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf das Asylgesuch

des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren sofortigen

Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung erhob C.C. Beschwerde an die ARK.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 wurde das sinngemässe Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

2003 / 27 - 176

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse

einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,

dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht (Art. 32

Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität umfasst gemäss Verordnung die

Merkmale Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,

Geburtsort und Geschlecht (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1). Der Nachweis der

Identitätstäuschung obliegt dabei den Behörden (vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188

); er kann seit der Gesetzesnovelle vom

26. Juni 1998 nicht mehr nur durch die Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs

erbracht werden, sondern auch durch "andere Beweismittel", welche im Vergleich

zur daktyloskopischen Analyse eine geringere Verlässlichkeit aufweisen (vgl.

EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d, S. 126

). Die Anwendung

von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt sodann voraus, dass die Täuschung

gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt; die blosse Feststellung,

dass jemand gegenüber einer Drittbehörde eine andere Identität angegeben hat,

genügt daher nicht (vgl.

EMARK 1996 Nr. 32,

Erw. 3, S. 303 ff.

[der trotz der geringfügigen redaktionellen

Umformulierung des damaligen Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG, welcher noch vom

Begriff des "Verheimlichens" der Identität ausging, nach wie vor Gültigkeit

hat]; vgl. in diesem Sinne auch Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom

4. Dezember 1995, BBl 1996 II 26 ff., S. 57).

3. a) Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach

er in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine richtige Identität

angegeben habe und im Januar 2003 von Österreich aus mit einem gefälschten Pass

sowie einem geschenkten Flugticket nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er die von

ihm geschilderten Nachteile erlitten habe, als unglaubhaft. Aufgrund dieser

Einschätzung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des

vorliegenden Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe.

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber im

Wesentlichen erneut geltend, ein Mitglied der MASSOB-Bewegung zu sein und als

solches verfolgt zu sein. In diesem Zusammenhang stellt er die Nachreichung

eines Mitgliederausweises der MASSOB in Aussicht.

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c) In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2003 weist das BFF darauf hin,

dass mit Dokumenten wie dem in Aussicht gestellten Mitgliederausweis der MASSOB

in der Schweiz reger Handel betrieben werde, weshalb einem solchen Ausweis kaum

Beweiswert zukommen würde. Zudem sei festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu seinem früheren Asylverfahren in

Österreich - dem eigentlichen Grund für den Nichteintretens-Entscheid - äussere.

Der Beschwerdeführer habe das Abklärungsergebnis des BFF anlässlich des

rechtlichen Gehörs vom 25. Juni 2003 zwar nach längerem Leugnen eingestanden.

Seine Aussage, in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine

richtige Identität angegeben zu haben, müsse unter den gegebenen Umständen aber

als reine Schutzbehauptung gewertet werden, hätten sich doch sämtliche

überprüften Aussagen als unwahr herausgestellt. Es bestünden deshalb keine

vernünftigen Gründe, die dafür sprechen würden, dass es sich bei der

vorliegenden Identität nicht um eine falsche handle. Zwar bedeute die Tatsache

des Auftretens unter verschiedenen Identitäten noch nicht, dass die in der

Schweiz angegebene Identität falsch sei. Sie habe jedoch nach herrschender

Praxis (vgl.

EMARK 1995 Nr. 4

) zur Folge,

dass die asylsuchende Person nun unter Vorlage aussagekräftiger

Identitätspapiere das Gegenteil nachweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft

machen müsse, damit eine Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden

könne. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht ansatzweise

erbracht, obwohl er schon lange darüber informiert gewesen sei, dass er seine

behauptete Identität mit gültigen Ausweisdokumenten zu belegen habe.

4. a) Gemäss der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen

Beweisregel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten

Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat - wie

bereits weiter oben ausgeführt - die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein

Asylsuchender im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität

täuscht (vgl.

EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188

).

Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungsweise die

verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der

Sachbehauptung - hier: von der Täuschung über die Identität - überzeugt ist.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 128 III

271 ff., Erw. 2a-b, mit weiteren Hinweisen).

Mit der im neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (beziehungsweise dem

Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom

gleichen Datum) eingeführten Zulassung "anderer Beweismittel", welche im

Vergleich zu den Ergebnissen der Daktyloanalyse weniger zuverlässig sind, hat

der Gesetzgeber zwar in Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG eine graduelle Senkung des

2003 / 27 -

178

verlangten Beweismasses vorgenommen (vgl.

EMARK 1999

Nr. 19, Erw. 3d, S. 125 f.

). Er hat die Behörde jedoch nicht vom Nachweis

der Täuschung entbunden, was bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes klar

hervorgeht, wonach die Täuschung über die Identität "feststehen" muss. Aus

diesem Grund kann auch unter dem neuen Recht nur dann vom Vorliegen einer

Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung

ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie

beispielsweise Herkunftsanalysen der BFF-Fachstelle LINGUA (vgl.

EMARK 2003 Nr. 14, Erw. 7, S. 89

, mit weiteren Hinweisen),

sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der

asylsuchenden Person (vgl.

EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d,

S. 126

) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht.

In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Asylgesetz

vorgesehenen Nichteintretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK

restriktiv zu interpretieren sind (vgl.

EMARK

1997 Nr. 9, S. 65

, mit weiteren Hinweisen). Dies hat insbesondere für den

Nichteintretens-Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b

AsylG zu gelten, welcher im Gegensatz etwa zur sogenannten

Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Schutzklausel

kennt, welche einen Nichteintretens-Entscheid ausschliessen würde für den Fall,

dass Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich

haltlos erweisen.

b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in

Österreich irgendwelche Dokumente abgegeben, welche seine Identifizierung

erlauben würden. Im Weiteren ist er in Österreich nachweislich unter anderen

Personalien (Vorname und Name, Geburtsdatum) in Erscheinung getreten als in der

Schweiz. Zudem wirkt seine nicht weiter substanziierte Erklärung, in Österreich

"aus Angst" eine falsche Identität abgegeben zu haben, nicht sonderlich

plausibel, zumal davon ausgegangen werden darf, dass eine tatsächlich verfolgte

Person (bereits) bei der erstmaligen Einreichung eines Asylgesuchs ihre wahre

Identität angibt. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich unter anderer

Identität erst auf Vorhalt des Ergebnisses des durchgeführten

Fingerabdruckvergleichs hin eingestand, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit.

Es bestehen daher - auch unter Berücksichtigung der wenig überzeugenden Aussagen

des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rückkehr nach Nigeria und zur dort

erlittenen Verfolgung - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner im

schweizerischen Asylverfahren behaupteten Identität. Gleichzeitig hält der

Beschwerdeführer jedoch daran fest, in der Schweiz seine wahre Identität

angegeben zu haben.

c) Obwohl der Vorinstanz bei dieser Sachlage der Nachweis gelungen ist, dass

der Beschwerdeführer in Österreich unter einer anderen Identität aufgetreten

ist,

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steht vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob er die

österreichischen oder die schweizerischen Asylbehörden (oder beide) über seine

wahre Identität getäuscht hat. Der Nachweis, dass eine Person in einem anderen

Land unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten ist, als derjenigen,

die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben hat, genügt den

Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nämlich nur dann, wenn die

betreffende Person gegenüber der ausländischen Behörde ein authentisches

Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im schweizerischen

Asylverfahren behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Nachweis der

Täuschung der schweizerischen Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann

(vgl. vorstehend zu den zulässigen Beweismitteln Erw. 4a). Vorliegend hat der

Beschwerdeführer jedoch, wie bereits erwähnt, weder in Österreich noch in der

Schweiz irgendwelche Identitätsdokumente eingereicht, und hält zudem nach wie

vor an der Richtigkeit seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden

angegebenen Identität fest. Bei den vorhandenen Sachverhaltselementen, welche

gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person

sprechen, handelt es sich demgegenüber um blosse Indizien. Auch wenn diese

durchaus als gewichtig zu bezeichnen sind, lassen sie nach Auffassung der ARK

keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit der im schweizerischen

Asylverfahren gemachten Angaben zu. Das BFF räumt im Rahmen seiner

Vernehmlassung denn auch selber korrekterweise ein, die Tatsache des Auftretens

unter verschiedenen Identitäten einerseits in einem ausländischen Asylverfahren

und andererseits in einem schweizerischen Asylverfahren bedeute noch nicht, dass

die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei.

d) Misslingt der Behörde der Nachweis der Täuschung über die Identität im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, so kann kein Nichteintretens-Entscheid

gestützt auf diese Bestimmung gefällt werden. Eine Ausnahme von dieser

Beweislastverteilung ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl.

EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3b in fine, S. 304

).

Das BFF beruft sich in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 19.

August 2003 auf

EMARK 1995 Nr. 4

und stellt

sich auf den Standpunkt, dass Asylsuchende, welche unter verschiedenen

Identitäten aufgetreten seien, die Richtigkeit ihrer (aktuellen) Angaben

nachzuweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft zu machen hätten, damit eine

Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden könne. Es ist indessen

festzuhalten, dass die in

EMARK 1995 Nr. 4

zu behandelnde Konstellation nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall

verglichen werden kann. Im erwähnten Verfahren hatte der betreffende

Asylsuchende in der Schweiz unter zwei verschiedenen Identitäten wiederholt um

Asyl ersucht. Mithin stand bereits fest, dass er die schweizerischen

Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hatte (vgl.

EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3a, S. 303

). Soweit

die ARK daher vom Beschwerdeführer zusätzliche Anstrengungen verlangte, die

Richtigkeit seiner Angaben

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zur Identität zumindest glaubhaft zu machen (vgl.

EMARK 1995 Nr. 4, Erw. 5c, S. 37

), betraf

dies lediglich die Frage, ob die - bereits festgestellte - Täuschung der

schweizerischen Behörden im aktuellen Asylverfahren erfolgt war. Eine Ausdehnung

der soeben beschriebenen Praxis auf Konstellationen, in welchen eine

asylsuchende Person wie vorliegend zwar nachweislich in zwei verschiedenen

Staaten unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, eine

Täuschung der schweizerischen Asylbehörden jedoch nicht feststeht, erscheint

demgegenüber nicht angezeigt, zumal - wie weiter oben bereits erwähnt wurde -

die im Asylgesetz vorgesehenen Nichteintretens-Tatbestände und namentlich

derjenige von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG restriktiv auszulegen sind. Sodann

sind allfällige Schwierigkeiten der Behörden, den Nachweis der Täuschung über

die Identität erbringen zu können - wie nachfolgend aufzuzeigen ist -, ebenfalls

nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

e) Das schweizerische Asylgesetz sanktioniert das Verhalten von Personen, die

im Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der

sogenannten Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die

Nichteintretens-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber

nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente

zusätzlich feststeht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen

Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht. Da das blosse Vorenthalten von

Ausweispapieren - unter Vorbehalt der weiteren Tatbestands-Voraussetzungen von

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - verfahrensrechtlich bereits mit der Ausfällung

eines Nichteintretens-Entscheides geahndet werden kann, rechtfertigt es sich

umso mehr, an den strengen gesetzlichen Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2

Bst. b AsylG festzuhalten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der

Vorinstanz daneben grundsätzlich offen gestanden hätte beziehungsweise nach wie

vor offen steht, die von ihr angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sowohl

betreffend die angebliche Identität des Beschwerdeführers als auch die von ihm

geltend gemachte Verfolgung im Rahmen eines materiellen Asylentscheides zu

würdigen, in welchem es dem Beschwerdeführer obliegen würde, seine Vorbringen

zumindest glaubhaft zu machen (vgl.

EMARK 2001 Nr. 22,

Erw. 3b, S. 182 f.

).

f) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission demnach zum Schluss, dass

die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-Entscheid im Sinne von Art. 32

Abs. 2 Bst. b AsylG in casu nicht erfüllt sind, da es der Vorinstanz nicht

gelungen ist, eine Identitätstäuschung im Sinne der genannten Bestimmung

nachzuweisen.

2003 / 27 - 181

g) Obwohl die Kommission an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung

nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann dieser Mangel vorliegend nicht

durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden.

Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG steht von

vornherein die Tatsache entgegen, dass es das BFF bislang unterlassen hat, mit

dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG

durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).

Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (grobe

Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht herangezogen werden.

Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asylsuchenden, ihre Identität

offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und an der Empfangsstelle die

Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kommt den zwei

Nichteintretens-Tatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG der Charakter

einer spezialgesetzlichen Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm

von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ausschliesst (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 47). Schliesslich kann auch die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich anfänglich

verschwiegen hat, im Lichte der bisherigen Praxis der ARK nicht als grobe

Mitwirkungspflichtverletzung bezeichnet werden, zumal sie die Abklärungen des

BFF nicht wesentlich behindert hat (vgl.

EMARK

1995 Nr. 18, Erw. 3c-d, S. 187 f

.).

h) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 32

Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

Die Beschwerde ist daher - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

beantragt wird - gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung des

Asylgesuches an das BFF zurückzuweisen.

©

11.12.03