2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität umfasst gemäss Verordnung die Merkmale Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 27/174
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 27
2003 / 27 - 174
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. November 2003 i.S. C.
C., Nigeria
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG: Nichteintreten auf ein
Asylgesuch; Täuschung über die Identität.
Allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber vor der
Einreichung seines Asylgesuches in einem anderen Staat unter anderer Identität
in Erscheinung getreten ist, genügt noch nicht zum Nachweis, dass die
schweizerischen Asylbehörden über die wahre Identität getäuscht wurden
(Präzisierung der Praxis gemäss
EMARK 1996 Nr.
32
) (Erw. 4b-d). Die Rechtsprechung gemäss
EMARK 1995 Nr. 4
, wonach der Gesuchsteller, der mit unterschiedlichen
Identitäten aufgetreten ist, die im aktuellen Verfahren angegebenen Personalien
mittels zusätzlicher Anstrengungen zumindest glaubhaft machen muss, findet hier
keine Anwendung (Erw. 4d).
Art. 32 al. 2 let. b LAsi : non-entrée sur
une demande dasile; tromperie sur lidentité.
Le seul fait pour un demandeur dasile de
sêtre présenté dans un autre Etat sous une autre identité avant le dépôt de sa
demande ne permet pas encore de conclure que les autorités suisses en matière
dasile ont été trompées (précision de la jurisprudence
JICRA 1996 n°32)
(consid. 4b-d). La
jurisprudence selon laquelle un demandeur dasile, qui a présenté des identités
différentes, doit faire des efforts supplémentaires pour rendre au moins
vraisemblable lidentité quil a donnée dans la procédure en cours (
JICRA
1995 n°4
), ne trouve pas application dans le cas despèce (consid. 4d).
Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi: non entrata
nel merito della domanda d'asilo; inganno sull'identità.
Il solo fatto che un richiedente abbia
fornito generalità diverse in un altro Stato, prima di domandare lasilo in
Svizzera, non permette di concludere che egli abbia ingannato le autorità
svizzere in materia dasilo sulla propria identità (precisazione della
giurisprudenza
GICRA 1996 n. 32
) (consid.
4b-
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d). La giurisprudenza di cui a
GICRA 1995 n. 4
, giusta la quale il
richiedente che già ha utilizzato un'altra identità deve intraprendere sforzi
supplementari per rendere verosimile l'identità attuale, non è applicabile al
caso di specie (consid. 4d).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Juni 2003 in der Schweiz - unter den
Personalien C.C., geboren am 23. Dezember 1982, Nigeria - ein Asylgesuch.
Ein am 24. Juni 2003 durchgeführter Fingerabdruckvergleich ergab, dass der
Beschwerdeführer am 19. Oktober 2001 in Österreich unter der Identität U.M.,
geboren am 23. Dezember 1983, Nigeria, daktyloskopisch erfasst worden war. Im
Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer auf
Vorhalt hin zunächst, nie in Österreich gewesen zu sein. In der Folge räumte er
demgegenüber ein, sich zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich in Österreich
aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, jedoch
ungefähr im Januar 2003 nach Nigeria zurückgekehrt und dort aufgrund seiner
Mitgliedschaft in der MASSOB-Bewegung im Gefängnis gewesen zu sein. Aus Angst
habe er gegenüber den österreichischen Behörden eine falsche Identität
verwendet. In der Schweiz habe er nun seine richtigen Personalien angegeben,
weil er hier sein Leben in Ordnung bringen wolle.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 lehnte die zuständige österreichische Behörde
ein schweizerisches Rückübernahmeersuchen vom 26. Juni 2003 ab und teilte mit,
der Beschwerdeführer habe am 22. Februar 2001 in Österreich unter dem Namen U.M.,
Nigeria, einen Asylantrag gestellt, welcher am 3. April 2001 rechtskräftig
negativ entschieden worden sei; in Österreich seien keine Identitätsdokumente
des Beschwerdeführers verfügbar.
Das BFF trat in der Folge mit Verfügung vom 3. Juli 2003 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren sofortigen
Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung erhob C.C. Beschwerde an die ARK.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2003 wurde das sinngemässe Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.
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Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn aufgrund der Ergebnisse
einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass eine asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht (Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität umfasst gemäss Verordnung die
Merkmale Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum,
Geburtsort und Geschlecht (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV 1). Der Nachweis der
Identitätstäuschung obliegt dabei den Behörden (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188
); er kann seit der Gesetzesnovelle vom
26. Juni 1998 nicht mehr nur durch die Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs
erbracht werden, sondern auch durch "andere Beweismittel", welche im Vergleich
zur daktyloskopischen Analyse eine geringere Verlässlichkeit aufweisen (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d, S. 126
). Die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt sodann voraus, dass die Täuschung
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden erfolgt; die blosse Feststellung,
dass jemand gegenüber einer Drittbehörde eine andere Identität angegeben hat,
genügt daher nicht (vgl.
EMARK 1996 Nr. 32,
Erw. 3, S. 303 ff.
[der trotz der geringfügigen redaktionellen
Umformulierung des damaligen Art. 16 Abs. 1 Bst. b aAsylG, welcher noch vom
Begriff des "Verheimlichens" der Identität ausging, nach wie vor Gültigkeit
hat]; vgl. in diesem Sinne auch Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 26 ff., S. 57).
3. a) Die Vorinstanz erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
er in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine richtige Identität
angegeben habe und im Januar 2003 von Österreich aus mit einem gefälschten Pass
sowie einem geschenkten Flugticket nach Nigeria zurückgekehrt sei, wo er die von
ihm geschilderten Nachteile erlitten habe, als unglaubhaft. Aufgrund dieser
Einschätzung stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des
vorliegenden Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber im
Wesentlichen erneut geltend, ein Mitglied der MASSOB-Bewegung zu sein und als
solches verfolgt zu sein. In diesem Zusammenhang stellt er die Nachreichung
eines Mitgliederausweises der MASSOB in Aussicht.
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c) In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2003 weist das BFF darauf hin,
dass mit Dokumenten wie dem in Aussicht gestellten Mitgliederausweis der MASSOB
in der Schweiz reger Handel betrieben werde, weshalb einem solchen Ausweis kaum
Beweiswert zukommen würde. Zudem sei festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht zu seinem früheren Asylverfahren in
Österreich - dem eigentlichen Grund für den Nichteintretens-Entscheid - äussere.
Der Beschwerdeführer habe das Abklärungsergebnis des BFF anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom 25. Juni 2003 zwar nach längerem Leugnen eingestanden.
Seine Aussage, in Österreich eine falsche, in der Schweiz hingegen seine
richtige Identität angegeben zu haben, müsse unter den gegebenen Umständen aber
als reine Schutzbehauptung gewertet werden, hätten sich doch sämtliche
überprüften Aussagen als unwahr herausgestellt. Es bestünden deshalb keine
vernünftigen Gründe, die dafür sprechen würden, dass es sich bei der
vorliegenden Identität nicht um eine falsche handle. Zwar bedeute die Tatsache
des Auftretens unter verschiedenen Identitäten noch nicht, dass die in der
Schweiz angegebene Identität falsch sei. Sie habe jedoch nach herrschender
Praxis (vgl.
EMARK 1995 Nr. 4
) zur Folge,
dass die asylsuchende Person nun unter Vorlage aussagekräftiger
Identitätspapiere das Gegenteil nachweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft
machen müsse, damit eine Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden
könne. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer bisher nicht ansatzweise
erbracht, obwohl er schon lange darüber informiert gewesen sei, dass er seine
behauptete Identität mit gültigen Ausweisdokumenten zu belegen habe.
4. a) Gemäss der allgemeinen, auch im Verwaltungsverfahren gültigen
Beweisregel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend hat - wie
bereits weiter oben ausgeführt - die Behörde den Nachweis zu erbringen, dass ein
Asylsuchender im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität
täuscht (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188
).
Der Beweis gilt dann als erbracht, wenn der Richter (beziehungsweise die
verfügende Behörde) nach objektiven Kriterien von der Richtigkeit der
Sachbehauptung - hier: von der Täuschung über die Identität - überzeugt ist.
Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (vgl. BGE 128 III
271 ff., Erw. 2a-b, mit weiteren Hinweisen).
Mit der im neuen Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (beziehungsweise dem
Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom
gleichen Datum) eingeführten Zulassung "anderer Beweismittel", welche im
Vergleich zu den Ergebnissen der Daktyloanalyse weniger zuverlässig sind, hat
der Gesetzgeber zwar in Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG eine graduelle Senkung des
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verlangten Beweismasses vorgenommen (vgl.
EMARK 1999
Nr. 19, Erw. 3d, S. 125 f.
). Er hat die Behörde jedoch nicht vom Nachweis
der Täuschung entbunden, was bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes klar
hervorgeht, wonach die Täuschung über die Identität "feststehen" muss. Aus
diesem Grund kann auch unter dem neuen Recht nur dann vom Vorliegen einer
Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretens-Bestimmung
ausgegangen werden, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie
beispielsweise Herkunftsanalysen der BFF-Fachstelle LINGUA (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14, Erw. 7, S. 89
, mit weiteren Hinweisen),
sichergestellten Ausweispapieren, Zeugenaussagen oder Eingeständnissen der
asylsuchenden Person (vgl.
EMARK 1999 Nr. 19, Erw. 3d,
S. 126
) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht.
In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Asylgesetz
vorgesehenen Nichteintretens-Bestimmungen gemäss konstanter Praxis der ARK
restriktiv zu interpretieren sind (vgl.
EMARK
1997 Nr. 9, S. 65
, mit weiteren Hinweisen). Dies hat insbesondere für den
Nichteintretens-Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu gelten, welcher im Gegensatz etwa zur sogenannten
Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Schutzklausel
kennt, welche einen Nichteintretens-Entscheid ausschliessen würde für den Fall,
dass Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen.
b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in
Österreich irgendwelche Dokumente abgegeben, welche seine Identifizierung
erlauben würden. Im Weiteren ist er in Österreich nachweislich unter anderen
Personalien (Vorname und Name, Geburtsdatum) in Erscheinung getreten als in der
Schweiz. Zudem wirkt seine nicht weiter substanziierte Erklärung, in Österreich
"aus Angst" eine falsche Identität abgegeben zu haben, nicht sonderlich
plausibel, zumal davon ausgegangen werden darf, dass eine tatsächlich verfolgte
Person (bereits) bei der erstmaligen Einreichung eines Asylgesuchs ihre wahre
Identität angibt. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich unter anderer
Identität erst auf Vorhalt des Ergebnisses des durchgeführten
Fingerabdruckvergleichs hin eingestand, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit.
Es bestehen daher - auch unter Berücksichtigung der wenig überzeugenden Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rückkehr nach Nigeria und zur dort
erlittenen Verfolgung - erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner im
schweizerischen Asylverfahren behaupteten Identität. Gleichzeitig hält der
Beschwerdeführer jedoch daran fest, in der Schweiz seine wahre Identität
angegeben zu haben.
c) Obwohl der Vorinstanz bei dieser Sachlage der Nachweis gelungen ist, dass
der Beschwerdeführer in Österreich unter einer anderen Identität aufgetreten
ist,
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steht vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob er die
österreichischen oder die schweizerischen Asylbehörden (oder beide) über seine
wahre Identität getäuscht hat. Der Nachweis, dass eine Person in einem anderen
Land unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten ist, als derjenigen,
die er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegeben hat, genügt den
Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nämlich nur dann, wenn die
betreffende Person gegenüber der ausländischen Behörde ein authentisches
Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im schweizerischen
Asylverfahren behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Nachweis der
Täuschung der schweizerischen Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann
(vgl. vorstehend zu den zulässigen Beweismitteln Erw. 4a). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer jedoch, wie bereits erwähnt, weder in Österreich noch in der
Schweiz irgendwelche Identitätsdokumente eingereicht, und hält zudem nach wie
vor an der Richtigkeit seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
angegebenen Identität fest. Bei den vorhandenen Sachverhaltselementen, welche
gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person
sprechen, handelt es sich demgegenüber um blosse Indizien. Auch wenn diese
durchaus als gewichtig zu bezeichnen sind, lassen sie nach Auffassung der ARK
keinen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit der im schweizerischen
Asylverfahren gemachten Angaben zu. Das BFF räumt im Rahmen seiner
Vernehmlassung denn auch selber korrekterweise ein, die Tatsache des Auftretens
unter verschiedenen Identitäten einerseits in einem ausländischen Asylverfahren
und andererseits in einem schweizerischen Asylverfahren bedeute noch nicht, dass
die in der Schweiz angegebene Identität falsch sei.
d) Misslingt der Behörde der Nachweis der Täuschung über die Identität im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, so kann kein Nichteintretens-Entscheid
gestützt auf diese Bestimmung gefällt werden. Eine Ausnahme von dieser
Beweislastverteilung ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3b in fine, S. 304
).
Das BFF beruft sich in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung vom 19.
August 2003 auf
EMARK 1995 Nr. 4
und stellt
sich auf den Standpunkt, dass Asylsuchende, welche unter verschiedenen
Identitäten aufgetreten seien, die Richtigkeit ihrer (aktuellen) Angaben
nachzuweisen beziehungsweise zumindest glaubhaft zu machen hätten, damit eine
Täuschung über die Identität ausgeschlossen werden könne. Es ist indessen
festzuhalten, dass die in
EMARK 1995 Nr. 4
zu behandelnde Konstellation nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall
verglichen werden kann. Im erwähnten Verfahren hatte der betreffende
Asylsuchende in der Schweiz unter zwei verschiedenen Identitäten wiederholt um
Asyl ersucht. Mithin stand bereits fest, dass er die schweizerischen
Asylbehörden über seine wahre Identität getäuscht hatte (vgl.
EMARK 1996 Nr. 32, Erw. 3a, S. 303
). Soweit
die ARK daher vom Beschwerdeführer zusätzliche Anstrengungen verlangte, die
Richtigkeit seiner Angaben
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zur Identität zumindest glaubhaft zu machen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 4, Erw. 5c, S. 37
), betraf
dies lediglich die Frage, ob die - bereits festgestellte - Täuschung der
schweizerischen Behörden im aktuellen Asylverfahren erfolgt war. Eine Ausdehnung
der soeben beschriebenen Praxis auf Konstellationen, in welchen eine
asylsuchende Person wie vorliegend zwar nachweislich in zwei verschiedenen
Staaten unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, eine
Täuschung der schweizerischen Asylbehörden jedoch nicht feststeht, erscheint
demgegenüber nicht angezeigt, zumal - wie weiter oben bereits erwähnt wurde -
die im Asylgesetz vorgesehenen Nichteintretens-Tatbestände und namentlich
derjenige von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG restriktiv auszulegen sind. Sodann
sind allfällige Schwierigkeiten der Behörden, den Nachweis der Täuschung über
die Identität erbringen zu können - wie nachfolgend aufzuzeigen ist -, ebenfalls
nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
e) Das schweizerische Asylgesetz sanktioniert das Verhalten von Personen, die
im Verfahren keine Identitätspapiere einreichen, in erster Linie mit der
sogenannten Papierlosen-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die
Nichteintretens-Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG kommt demgegenüber
nur dann zur Anwendung, wenn neben dem Fehlen identitätsbelegender Dokumente
zusätzlich feststeht, dass die asylsuchende Person die schweizerischen
Asylbehörden über ihre wahre Identität täuscht. Da das blosse Vorenthalten von
Ausweispapieren - unter Vorbehalt der weiteren Tatbestands-Voraussetzungen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - verfahrensrechtlich bereits mit der Ausfällung
eines Nichteintretens-Entscheides geahndet werden kann, rechtfertigt es sich
umso mehr, an den strengen gesetzlichen Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG festzuhalten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der
Vorinstanz daneben grundsätzlich offen gestanden hätte beziehungsweise nach wie
vor offen steht, die von ihr angeführten Unglaubhaftigkeitselemente sowohl
betreffend die angebliche Identität des Beschwerdeführers als auch die von ihm
geltend gemachte Verfolgung im Rahmen eines materiellen Asylentscheides zu
würdigen, in welchem es dem Beschwerdeführer obliegen würde, seine Vorbringen
zumindest glaubhaft zu machen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 22,
Erw. 3b, S. 182 f.
).
f) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission demnach zum Schluss, dass
die Voraussetzungen für einen Nichteintretens-Entscheid im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG in casu nicht erfüllt sind, da es der Vorinstanz nicht
gelungen ist, eine Identitätstäuschung im Sinne der genannten Bestimmung
nachzuweisen.
2003 / 27 - 181
g) Obwohl die Kommission an die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann dieser Mangel vorliegend nicht
durch eine blosse Substitution der Motive geheilt werden.
Einer allfälligen Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG steht von
vornherein die Tatsache entgegen, dass es das BFF bislang unterlassen hat, mit
dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG
durchzuführen (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG).
Der Nichteintretens-Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht) kann ebenfalls nicht herangezogen werden.
Bezüglich der beiden Verfahrenspflichten von Asylsuchenden, ihre Identität
offenzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und an der Empfangsstelle die
Identitätspapiere abzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kommt den zwei
Nichteintretens-Tatbeständen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und b AsylG der Charakter
einer spezialgesetzlichen Regelung zu, welche die Anwendung der allgemeinen Norm
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ausschliesst (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 47). Schliesslich kann auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seinen früheren Aufenthalt in Österreich anfänglich
verschwiegen hat, im Lichte der bisherigen Praxis der ARK nicht als grobe
Mitwirkungspflichtverletzung bezeichnet werden, zumal sie die Abklärungen des
BFF nicht wesentlich behindert hat (vgl.
EMARK
1995 Nr. 18, Erw. 3c-d, S. 187 f
.).
h) Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist daher - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird - gutzuheissen und die Sache ist zur Neubeurteilung des
Asylgesuches an das BFF zurückzuweisen.
©
11.12.03