3. a) Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller die aus Art. 8 Abs. 3 AsylG fliessende Mitwirkungspflicht der Meldung des Aufenthaltsortes missachtet hat, was mangels Rechtsschutzinteresses in der Folge denn auch zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens geführt hat (Beschluss der ARK vom 6. November 2002). So geht aus den Akten hervor, dass gemäss einer Meldung des Einwohneramts X. vom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 25/161
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 25
2003 / 25 - 161
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 i.S. A.S.-A.,
Somalia
Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB; Art. 8 Abs. 3 AsylG;
Wiederaufnahme eines abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens; Treu und Glauben.
Ist ein Beschwerdeverfahren nach unbekanntem Aufenthalt
des Beschwerdeführers wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos abgeschrieben worden, kann der Beschwerdeführer - unabhängig
davon, wann er vom Abschreibungsbeschluss Kenntnis erlangt hat - nach Treu und
Glauben eine Wiederaufnahme nicht mehr verlangen, wenn er sich über längere
Zeit am Verfahren desinteressiert gezeigt hat (Präzisierung der Praxis gemäss
EMARK 2003 Nr. 6
i.V.m.
2000 Nr.
5
).
Art. 5 al. 3 Cst.; art. 2 CC; art. 8 al.
3 LAsi; demande de réouverture d'une procédure radiée; principe de la bonne
foi.
Si, après qu'il a été constaté que le
domicile du recourant était inconnu, le recours de celui-ci a été déclaré sans
objet faute d'intérêt digne de protection, le recourant ne peut pas, selon le
principe de la bonne foi, exiger la réouverture de la procédure si son
désintérêt pour elle s'est manifesté pendant un laps de temps particulièrement
long. La date à laquelle le recourant a pris connaissance de la radiation du
recours importe peu (précision de jurisprudence selon
JICRA
2003 n° 6
en relation avec
JICRA 2000 n° 5
).
Art. 5 cpv. 3 Cost.; art. 2 CC; art. 8 cpv.
3 LAsi; riapertura di una procedura ricorsuale conclusasi con lo stralcio dai
ruoli del gravame; principio della buona fede.
Quando una procedura ricorsuale è
stralciata dai ruoli per mancanza di un interesse degno di protezione poiché
è sconosciuto il luogo di soggiorno del ricorrente quest'ultimo non può,
secondo il principio della buona fede, esigere la riapertura della procedura
ricorsuale allorquando per lungo tempo si è disinteressato all'esito di detta
procedura, e ciò a prescindere dalla data in cui ha preso conoscenza dello
stralcio del ricorso (precisazione della giurisprudenza
GICRA
2003 n. 6
in relazione a
GICRA 2000 n. 5
).
2003 / 25 - 162
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 11. Januar 1995 wies das BFF das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 16. November 1994 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung ersetzte es durch die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. April 2001 hob das BFF die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers (und
- mit Ausnahme einer volljährigen Tochter - diejenige der übrigen
Familienmitglieder) gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG in Verbindung mit Art. 14a
Abs. 6 ANAG auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Gegen diese Verfügung
erhoben der Gesuchsteller und die übrigen von diesem Entscheid betroffenen
Familienmitglieder bei der ARK Beschwerde.
Das kantonale Ausländeramt teilte der ARK am 3. Oktober 2002 mit, der
Gesuchsteller sei seit dem 24. September 2002 unbekannten Aufenthalts.
Am 16. Oktober 2002 wurde der damalige Rechtsvertreter des Gesuchstellers von
der ARK aufgefordert, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers und dessen genaue
Adresse bekanntzugeben.
In seiner Eingabe vom 29. Oktober 2002 führte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers unter anderem aus, der Kontakt zwischen ihm und seinem Mandanten
sei vor mehr als einem Jahr abgebrochen. Er erachte deshalb sein Mandat als
erloschen.
Mit Beschluss der ARK vom 6. November 2002 wurde die Beschwerde des
Gesuchstellers mangels Rechtschutzinteresses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren
hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder fortgesetzt werde. Dieser Beschluss
wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 11. November 2002
zugestellt.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2003 ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der
Abschreibungsbeschluss sei ihm nicht zugegangen. Die ihn (den Gesuchsteller)
betreffende Post, welche die Rechtsvertretung an seine Ehefrau zugestellt habe,
sei von seiner ihm nicht wohl gesinnten Ehefrau nicht an ihn weitergeleitet
worden. Ferner könne er die Belastung eines rechtlich ungeregelten Aufenthalts
in der Schweiz nicht mehr ertragen, da er nunmehr gesundheitlich geschwächt sei.
Ausserdem melde er sich mit dieser Eingabe gleichzeitig wieder bei den
kantonalen Behörden an, weshalb der Abschreibungsgrund entfalle.
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Aus den Erwägungen:
3. a) Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller die aus Art. 8 Abs. 3 AsylG
fliessende Mitwirkungspflicht der Meldung des Aufenthaltsortes missachtet hat,
was mangels Rechtsschutzinteresses in der Folge denn auch zur Abschreibung des
Beschwerdeverfahrens geführt hat (Beschluss der ARK vom 6. November 2002). So
geht aus den Akten hervor, dass gemäss einer Meldung des Einwohneramts X. vom
27. September 2002 der Aufenthaltsort des Gesuchstellers "seit längerer Zeit"
unbekannt war. Einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei vom 24. September 2002
zufolge soll der Gesuchsteller "seit längerer Zeit" nicht mehr in F. gelebt
haben, und gemäss Auskunft des zuständigen Sozialamts wurde ihm seit sechs
Monaten - mithin seit März/April 2002 - kein Fürsorgegeld mehr ausbezahlt. Nicht
zuletzt ist sodann auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des
Gesuchstellers vom 29. Oktober 2002 hinzuweisen, in dem dieser ausführte, der
Kontakt zum Gesuchsteller sei "vor mehr als einem Jahr" abgebrochen.
b) Was nun das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anbelangt,
so ist vorab festzuhalten, dass der Gesuchsteller darin keine entschuldbaren
Gründe vorzubringen vermag, welche ihn daran gehindert hätten, den
Abschreibungsbeschluss nicht schon früher - beispielsweise über seinen damaligen
Rechtsvertreter - in Erfahrung zu bringen. Auch wenn dieser mit seinem Schreiben
vom 29. Oktober 2002 kund getan hat, er erachte das Mandatsverhältnis als
erloschen, muss dies als ein einseitiger Willensakt des damaligen Vertreters
angesehen werden, von dem der Gesuchsteller infolge seines unbekannten
Aufenthalts keine Kenntnis erlangt haben konnte beziehungsweise Kenntnis hatte.
Daraus ist wiederum zu folgern, dass der Gesuchsteller, falls ihm etwas an
seinem Beschwerdeverfahren gelegen hätte, sich - angesichts des offenbar
zerrütteten Verhältnisses zu seiner Ehefrau - in erster Linie beim damaligen
Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens erkundigt hätte, da er diesen nach
wie vor als seinen in dieser Sache Bevollmächtigten betrachten musste.
c) Aufgrund einer Gesamtwürdigung erachtet die Kommission das oben skizzierte
Verhalten - respektive das vom Gesuchsteller über einen längeren Zeitraum an den
Tag gelegte Desinteresse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens - als dem Grundsatz
von Treu und Glauben zuwider laufend.
Der Grundsatz von Treu und Glauben - als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art.
5 Abs. 3 BV festgelegt - verbietet Behörden wie Privaten rechtsmissbräuchliches
und widersprüchliches Verhalten (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 126; J. P.
Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 486). Das Ver
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bot des widersprüchlichen Verhaltens im öffentlichen Recht ist gleich
gelagert wie das in Art. 2 ZGB stipulierte Verbot des venire contra factum
proprium (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht,
Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 43).
Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch zur Hauptsache damit, dass er zufolge
seines geschwächten Gesundheitszustands den rechtlich ungeregelten Aufenthalt in
der Schweiz nicht mehr ausgehalten habe. Daraus - und aus dem Umstand, dass der
Gesuchsteller jeglichen Kontakt zu den schweizerischen Behörden abgebrochen hat
- ist zu folgern, dass dem Gesuchsteller bereits längere Zeit, bevor der
Abschreibungsbeschluss vom 6. November 2002 erfolgte, bewusst war respektive
sein musste, sein Aufenthalt in der Schweiz könnte ungeregelt sein. Er hat
diesen Rechtszustand mithin freiwillig und willentlich gewählt. Wenn er nun im
Nachhinein - namentlich nachdem er offenbar gesundheitliche Probleme bekam -
vorbringt, er möchte seinen Aufenthalt in der Schweiz jetzt wieder in Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen bringen, verhält er sich zumindest klar
widersprüchlich, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich.
d) Obschon der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Abschreibungsbeschlusses der
ARK vom 6. November 2002 durch den Gesuchsteller nicht exakt feststeht, spielt
dies vorliegend keine Rolle. In der massgebenden Rechtsprechung der ARK ist zwar
hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung für das Stellen eines Gesuchs um
Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens von einer Zeitspanne von elf Monaten
die Rede (vgl.
EMARK 2003 Nr. 6
mit Hinweis auf
EMARK 2000 Nr. 5
). Die insbesondere in
EMARK 2000 Nr. 5
entwickelte, aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben fliessende Praxis ist jedoch nach dem Gesagten - ungeachtet
einer genauen Bemessung der zeitlichen Dauer - analog auf das vorliegende Gesuch
anzuwenden.
e) Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich daher nicht, das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Das entsprechende Gesuch ist demnach
abzuweisen.
©
03.12.03