13. Juni 2002 abgelehnt. 2003 / 23 - 148 Mit Verfügung vom 30. August 2002 teilte das BFF den Beschwerdeführern mit, dass das Asyl in der Schweiz infolge des mehr als dreijährigen Aufenthalts in Australien erloschen sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 23/146
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 23
2003 / 23 - 146
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Juli 2003 i.S. B.T.H.V.
und Familie, Vietnam
Art. 64 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG: Erlöschen des Asyls
wegen Auslandaufenthalt von mehr als drei Jahren; Reiseausweis; Treu und
Glauben.
Auch nach einem Auslandaufenthalt von mehr als drei
Jahren ist das Asyl nicht erloschen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn die
Flüchtlinge nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, das BFF habe ihnen
durch vorbehaltlose Erneuerung ihrer Reiseausweise stillschweigend diese
dreijährige Frist verlängert (vgl. 64 Abs. 2 AsylG).
Art. 64 al. 1 let. a et al. 2
LAsi : extinction de l'asile par suite d'un séjour de plus de
trois ans à l'étranger; titre de voyage; bonne foi.
Même après un séjour à l'étranger de
plus de trois ans
, lasile ne prend pas fin
(art.
64 al. 1 let. a LAsi)
si les réfugiés pouvaient croire en toute bonne foi qu'en leur renouvelant,
sans réserve, leurs titres de voyage, l'ODR avait prolongé tacitement ce délai
(cf. art. 64 al. 2 LAsi).
Art. 64 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 LAsi: fine
dell'asilo a seguito di un soggiorno all'estero di più di tre anni; titolo di
viaggio; buona fede.
Anche dopo un soggiorno di più di tre
anni all'estero lasilo non termina (v. art. 64 cpv. 1 lett. a LAsi), se il
rifugiato poteva, in buona fede, credere che l'UFR, con il rinnovo del titolo
di viaggio, aveva tacitamente prolungato il termine triennale di cui allart.
64 cpv. 2 LAsi.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer wurden im Jahre 1993 vom BFF als Flüchtlinge anerkannt
und erhielten Asyl.
Die Beschwerdeführer begaben sich am 3. Juli 1997 als Touristen nach
Australien und stellten dort am 8. August 1997 ein Gesuch um dauernden
Aufenthalt ("permanent residence"). In der Folge wurden ihnen von den
australischen Be
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hörden für die Dauer des Verfahrens Überbrückungsvisa ("bridging visa")
ausgestellt. Anschliessend kehrten die Beschwerdeführer für kurze Zeit in die
Schweiz zurück und meldeten der zuständigen kantonalen Stelle am 8. September
1997 ihren Wegzug nach Australien per 30. September 1997.
Mit BFF-Verfügung vom 6. September 1999 wurde der am 15. Juni 1998 in
Australien geborene Sohn M.V. auf Gesuch der Beschwerdeführer vom 26. August
1999 in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen. Gleichzeitig verlängerte die
Vorinstanz die Reiseausweise der Beschwerdeführer bis zum 17. September 2002 und
trug M.V. in den Reiseausweis der Mutter ein (vgl. Art 2 der Verordnung über die
Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen, SR 143.5).
Nachdem den Beschwerdeführern in Australien der dauernde Aufenthalt mit
Entscheid vom 24. Juli 2000 verweigert worden war, erhoben sie gegen diese
Verfügung am 14. August 2000 eine Beschwerde beim australischen Migration Review
Tribunal.
Mit Telefax vom 13. März 2001 ersuchte eine Vertreterin des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) im Namen der Beschwerdeführer das BFF um Informationen
betreffend deren Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren. Am folgenden Tag
teilte ihr die Vorinstanz gemäss interner Aktennotiz telefonisch mit, dass das
Asyl der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgrund ihrer mehr als dreijährigen
Landesabwesenheit erloschen sei und diese daher nicht mehr dem Asyl-, sondern
dem Ausländerrecht unterstehen würden.
Mit Telefax vom 30. März 2001 wandte sich die Vertreterin des SRK an das
Schweizerische Generalkonsulat in Sydney mit der Bitte, den Beschwerdeführern
behilflich zu sein. In der Folge nahm dieses telefonisch Kontakt auf mit den
Beschwerdeführern und teilte ihnen mit, sie müssten in der Schweiz ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung stellen, da das Asyl erloschen sei, nachdem der Wegzug
aus der Schweiz schon über drei Jahre zurückliege.
Mit Urteil vom 25. Februar 2002 wurde der Rekurs der Beschwerdeführer
betreffend das Gesuch um dauernden Aufenthalt in Australien durch das Migration
Review Tribunal abgewiesen.
Die Beschwerdeführer reichten am 25. April 2002 beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Melbourne einen Visumsantrag um Wiedererteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ein. Dieses Gesuch wurde an die zuständige
kantonale Fremdenpolizeibehörde weiter geleitet und von dieser mit Verfügung vom
13. Juni 2002 abgelehnt.
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Mit Verfügung vom 30. August 2002 teilte das BFF den Beschwerdeführern mit,
dass das Asyl in der Schweiz infolge des mehr als dreijährigen Aufenthalts in
Australien erloschen sei.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2002 reichten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde ein und beantragten deren
Aufhebung, die Feststellung, dass das den Beschwerdeführern gewährte Asyl in der
Schweiz nicht erloschen sei, und die Ausstellung einer Einreisebewilligung.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2002 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte, unter Berufung auf eine Mitteilung
der australischen Botschaft in der Schweiz vom 20. August 2002, wonach das
Einwanderungsverfahren in Australien noch hängig sei, die Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2003 nahmen die
Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. In diesem
Zusammenhang reichten sie ein Schreiben des australischen Department of
Immigration and Multicultural and Indigenous Affairs vom 20. September 2002 in
Kopie ein, wonach sie das Land bis zum 2. Oktober 2002 zu verlassen hätten.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFF an, den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz innert einer
angemessenen Frist - welche gleichzeitig als Frist gemäss Art. 64 Abs. 2 AsylG
gilt - zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das den Beschwerdeführern gewährte
Asyl in der Schweiz infolge ihres mehrjährigen Aufenthalts in Australien
erloschen ist (vgl. Art. 64 AsylG). Die übrigen Tatbestände von Art. 64 Abs. 1
Bst. b - d AsylG fallen vorliegend ausser Betracht.
a) Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn
sich Flüchtlinge während mehr als drei Jahren im Ausland aufgehalten haben. Das
Bundesamt kann diese Frist von drei Jahren verlängern, wenn besondere Umstände
vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG). Das Asyl erlischt daher - unter dem Vorbehalt
besonderer Umstände, die eine Verlängerung der Frist implizieren - mit Ablauf
von drei Jahren Auslandaufenthalt automatisch, mithin ohne weiteren
Verwaltungsakt (vgl.
EMARK 2000 Nr. 25, Erw. 2c, S. 223
).
Die Regelung des Erlöschens des Asyls infolge Wohnsitzverlegung ins Ausland
blieb mit In
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krafttreten des neuen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 per 1. Oktober 1999
inhaltlich unverändert (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 aAsylG).
b) Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführer am 8. August 1997 in
Australien eine dauernde Aufenthaltsbewilligung beantragt und sich per
30. September 1997 bei den schweizerischen Behörden abgemeldet haben, worauf sie
nach Australien ausgereist sind, um sich dort niederzulassen. Sie haben sich in
der Folge bis zum Ablauf der dreijährigen Frist von Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG
- 7. August oder eventuell 29. September 2000 - in Australien aufgehalten, was
grundsätzlich das Erlöschen des Asyls zur Folge hätte. [...]
c) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Gestützt auf dieses
Grundrecht ist eine Behörde gegenüber den Bürgern unter gewissen Bedingungen an
eine Zusicherung oder an ein sonstiges, bestimmte Erwartungen weckendes
Verhalten gebunden (vgl. BGE 126 II 377 ff., Erw. 3, mit weiteren Hinweisen; J.P.
Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 488 ff.; Ch. Rohner,
St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Zürich / Basel / Genf / Lachen 2002, Rz. 41
ff.; C. Rouiller, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi,
in: D. Thürer / J.-F. Aubert / J.P. Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 42 Rz. 18 ff.; A. Auer / G. Malinverni / M. Hottelier,
Droit constitutionnel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, Rz.
1115 ff.). Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz setzt einerseits eine
Vertrauensgrundlage voraus; d.h. das fragliche Verhalten oder die Äusserung der
Behörde müssen hinreichend bestimmt sein, das Vertrauen der Rechtssuchenden zu
erwecken. Damit das Vertrauen in eine unrichtige behördliche Auskunft geschützt
wird, ist zudem erforderlich, dass diese von der dafür zuständigen Behörde
erteilt wurde, der Fehler für die betroffene Person nicht erkennbar war und sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Im
Weiteren kann sich auf das individuelle Grundrecht des Vertrauensschutzes nur
berufen, wer gestützt auf die behördliche Zusicherung eine für sich nachteilige
Disposition getroffen hat. Schliesslich dürfen dem Interesse des Einzelnen, in
seinem guten Glauben geschützt zu werden, keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegen stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf dem
Rechtsunterworfenen aus dem widersprüchlichen Verhalten der Behörden kein
Nachteil erwachsen (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel / Frankfurt a. M. 1983, S. 79 ff.; U. Häfelin / G. Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2002, Rz. 631
ff.).
d) Eine formelle Verfügung des BFF, wonach dieses den Beschwerdeführern die
Frist gemäss Art. 64 Abs. 2 AsylG explizit verlängert hätte, liegt nicht vor.
Hin
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gegen hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. September 1999 - nach rund zwei
Jahren Aufenthalt der Beschwerdeführer in Australien - den dort geborenen Sohn
M.V. in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einbezogen und gleichzeitig die
Reiseausweise der Beschwerdeführer um weitere drei Jahre bis zum 17. September
2002 vorbehaltlos verlängert. Bei dieser Sachlage ist zwar - mangels eines von
den Beschwerdeführern geltend gemachten besonderen Grundes gemäss Art. 64 Abs. 2
AsylG - nicht von einer (konkludenten) Verlängerung der Frist für das Erlöschen
des Asyls auszugehen, jedoch durften die rechtsunkundigen und im damaligen
Zeitpunkt nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gutgläubig von einer
solchen Fristverlängerung durch das BFF ausgehen. Dies umso mehr, als die
Möglichkeit der Verlängerung der Frist für das Erlöschen des Asyls gemäss Art.
64 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen ist, das BFF die dafür zuständige Behörde
ist und es für die Beschwerdeführer - zumindest im damaligen Zeitpunkt und auch
zufolge der ortsbedingten Erschwernis, eine des Schweizer Rechts kundige Person
zu kontaktieren - nicht ohne weiteres erkennbar war, dass die Verlängerung der
Reiseausweise bis ins Jahr 2002 offenbar auf einem Versehen beruhte.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang
unbeachtlich, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1999 tatsächlich beabsichtigten,
in die Schweiz zurückzukehren. Diese Ankündigung der Beschwerdeführer hat weder
die Bewilligung der Verlängerung an sich noch die Dauer der vom BFF verfügten
Verlängerung in relevanter Weise beeinflusst. Die Beschwerdeführer hatten im
Zeitpunkt ihres Verlängerungsgesuchs einen gesetzlichen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Reiseausweise bis Ende September 2000. Wenn die Vorinstanz
die Reiseausweise über dieses Datum hinaus bis zum 17. September 2002 verlängert
hat, so ist dies nicht auf ein allfälliges unlauteres Verhalten der
Beschwerdeführer zurückzuführen, welches einer Berufung auf den
Gutglaubensschutz entgegen stehen würde, sondern auf eine Nachlässigkeit des BFF.
e) Da der gute Glaube nur solange geschützt wird, als er tatsächlich besteht
("dolus malus superveniens nocet"), ist im Weiteren zu prüfen, ob sich die
Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch auf den Schutz ihrer
ursprünglichen Gutgläubigkeit berufen können.
Es ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht
bestritten, dass sie im März 2001 mit Hilfe des SRK [...] versucht haben, beim
BFF beziehungsweise beim Schweizerischen Generalkonsulat in Sydney Informationen
zu erhalten über die Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren. Gemäss den
vorinstanzlichen Akten wurde daraufhin der Vertreterin des SRK [...] und der
Schwägerin der Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden im Wesentlichen
mündlich mitgeteilt, dass das Asyl in der Schweiz erlo
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schen sei und die Beschwerdeführer nicht mehr dem Asyl-, sondern dem
Ausländerrecht unterstehen würden, weshalb sie ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung stellen müssten. Der genaue Inhalt der bloss mündlich und
lediglich an Drittpersonen übermittelten Auskunft kann hingegen nicht eruiert
werden. Die Vorinstanz hat es in der Folge als nicht notwendig erachtet, den
Beschwerdeführern eine entsprechende Verfügung zukommen zu lassen.
Somit ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im März 2001
effektiv erfahren haben, dass ihr Asyl in der Schweiz bereits im
August/September 2000 grundsätzlich erloschen war. Indessen ist zugunsten der
Beschwerdeführer anzuführen, dass sie zu diesem Zeitpunkt nach wie vor im Besitz
von (vermeintlich) bis zum 17. September 2002 gültigen Reiseausweisen gemäss
Genfer Flüchtlingskonvention waren und als rechtsunkundige Laien - mangels
gegenteiliger Auskunft beziehungsweise schriftlicher Verfügung der Vorinstanz,
mit welcher die Ungültigkeit der Reisepapiere festgestellt oder deren Einziehung
angeordnet worden wäre - annehmen durften, dass ihnen mit diesen Papieren -
zumindest auf Gesuch bei den schweizerischen Ausländerbehörden hin - die
Wiedereinreise in die Schweiz bewilligt würde. Bei dieser Sachlage bestand für
die Beschwerdeführer kein hinreichender Anlass, bei der Vorinstanz, welche sich
selber infolge Erlöschens des Asyls als unzuständig erklärt hatte, ein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (sog. restitutio in integrum)
einzureichen. Die Beschwerdeführer durften daher auch nach der (mangelhaften)
Information durch die involvierten schweizerischen Behörden im März 2001
gutgläubig darauf vertrauen, bis zum 17. September 2002 in die Schweiz
zurückkehren zu können. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich umso mehr, als
die Beweislast für den nachträglichen Wegfall des guten Glaubens bei der
Vorinstanz liegt und nicht bei den Beschwerdeführern, und der genaue Inhalt der
gegenüber den Beschwerdeführern abgegebenen Auskünfte - wie bereits erwähnt -
nicht mehr eruiert werden kann.
Wie aus den kantonalen Akten hervorgeht, haben die Beschwerdeführer bei ihrer
nächsten aktenkundigen Kontaktnahme mit schweizerischen Behörden am 25. April
2002 - mithin vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Reiseausweise per 17. September
2002 und kurze Zeit nach der definitiven Ablehnung ihres Antrages auf
Aufenthaltsbewilligung in Australien - einen Visumsantrag um Wiedererteilung
einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Damit haben sie genau jenen Rechtsweg
eingeschlagen, der ihnen vom BFF gewiesen wurde. Nach Annullierung der
Reiseausweise der Beschwerdeführer und während des noch hängigen kantonalen
Verfahrens, teilte die Vorinstanz, welche wegen des Visumsantrags erneut auf das
Dossier aufmerksam wurde, den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 30. August
2002 schliesslich mit, dass ihr Asyl in der Schweiz aufgrund des mehr als
dreijährigen Aufenthalts in Australien erloschen sei.
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f) Da aufgrund der Aktenlage sodann davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführer in Australien im heutigen Zeitpunkt über keinen gültigen
Aufenthaltstitel verfügen und eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland Vietnam
nicht ohne Weiteres als zumutbar erachtet werden kann, überwiegen die privaten
Interessen der Beschwerdeführer an der Weitergeltung des Asyls in der Schweiz -
auch unter Berücksichtigung der als sehr singulär zu bezeichnenden
Fallkonstellation - gegenüber den öffentlichen Interessen der Rechtssicherheit
und der korrekten Rechtsanwendung.
g) Nach dem Gesagten sind die materiellen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes im vorliegenden Verfahren erfüllt, weshalb sich die
Beschwerdeführer nach wie vor auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen
können.
h) Schliesslich ist der Visumsantrag der Beschwerdeführer vom 25. April 2002
- der nicht zuletzt auf die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung vom März 2001
zurückzuführen ist - in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichzeitig als
sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Asylverfahren
und die vorinstanzliche Verfügung des BFF vom 30. August 2002 als Ablehnung
dieses Gesuchs zu betrachten. Damit liegt eine anfechtbare Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG vor (vgl.
EMARK 2000 Nr. 25, Erw. 2d,
S. 223 f.
). Anders zu entscheiden hiesse, einen prozessualen Leerlauf zu
produzieren. Würde nämlich das Vorliegen eines Gesuchs um restitutio in integrum
verneint, so hätte dies zur Folge, dass der Verfügung des BFF vom 30. August
2002 aufgrund der automatischen Verwirkung des Asyls bei Eintritt eines der
Erlöschensgründe von Art. 64 AsylG bloss deklaratorischer Charakter zukäme. Aus
diesem Grund könnte mangels Anfechtungsobjekt auf die vorliegende Beschwerde
nicht eingetreten werden, obwohl das BFF die Anstrengungen der Beschwerdeführer
um Bewilligung der Rückkehr in die Schweiz mit der angefochtenen Verfügung
bereits negativ beantwortet hat.
i) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der
Aktenlage bis zur Einreichung ihres Visumsantrags am 25. April 2002 - welcher
gleichzeitig als sinngemässes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
im Asylverfahren zu betrachten ist - gutgläubig darauf vertrauen durften, ihr
Asyl in der Schweiz bestehe bis zum 17. September 2002 fort, beziehungsweise die
ihnen aufgrund ihres Flüchtlingsstatus ausgestellten Reisepapiere würden sie zur
Rückkehr in die Schweiz bis zum genannten Datum berechtigen.
j) Bei dieser Sachlage hätte das BFF den Beschwerdeführern daher eine
angemessene Frist zur Rückkehr in die Schweiz ansetzen müssen, damit diese
(wieder) in den Genuss des Asyls hätten gelangen können. Da die Vorinstanz dies
unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
2003 / 23 - 153
k) Bei diesem Resultat kann offen bleiben, ob seitens der schweizerischen
Asylbehörden aus der - allerdings nur im europäischen Kontext verbindlichen -
Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Europäischen Vereinbarung über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) eine Verpflichtung
oder wenigstens Anleitung herauszulesen ist, wie vorzugehen ist, wenn ein im
aussereuropäischen Ausland angehobenes Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung scheitert. Die genannte Bestimmung hält nämlich fest,
dass diesfalls der Zeitraum des Aufenthaltes während des entsprechenden
Verfahrens im Hinblick auf den Übergang der Verantwortung auf den neuen
Aufenthaltsstaat nicht gerechnet wird.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des
BFF vom 30. August 2002 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführern die Einreise
in die Schweiz innert einer angemessenen Frist - welche gleichzeitig als Frist
im Sinne von Art. 64 Abs. 2 AsylG gilt - zu bewilligen.
©
03.12.03