1. Bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Asylbewerber sich noch am zugewiesenen Ort aufhält; in diesem Fall ist die Aufforderung zur Stellungnahme an diese letzte bekannte Adresse zuzustellen (Erw. 3e).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur bei Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vor (Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 2001 Nr. 19, 2000 Nr. 8, 1994 Nr. 15). Allein die Tatsache, dass der Asylbewerber während einer gewissen Zeit nicht am zugewiesenen Aufenthaltsort anzutreffen ist, genügt dazu nicht (Erw. 3b-d).
E. 3 a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht - auf andere als der in
Art. 32 Abs. 2 Bst. a (Nichtabgabe von Identitätspapieren) und b AsylG
(Täuschung über die Identität) genannten Weise - schuldhaft grob verletzen.
b) Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG müssen sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz
aufhalten, während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur
Verfügung halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem
Recht zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen.
Diese Verpflichtung bedeutet nach Praxis der ARK nicht, dass sie sich an der
ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12
AsylG müssen sie aber jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar
sein (
EMARK 1994 Nr. 15, Erw. 6, S. 126
).
c) Bei Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt vorab auf, dass die
Begründung der angefochtenen Verfügung die Feststellung enthält, das Aufgebot
für die kantonale Anhörung zu den Asylgründen, vorgesehen für den 15. April
2003, habe dem Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes nicht
ausgehändigt werden können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist
diese Feststellung aktenwidrig: Beide Abwesenheitsmeldungen des Zentrums X. vom
17. Februar 2003 und 17. März 2003 enthalten den - durch Fettschrift und
Unterstreichen optisch hervorgehoben - Satz: "Das Aufgebot für die Vorladung für
den 15.04.03 konnte abgegeben werden!".
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. April
2003 ordnungsgemäss zum vorgeladenen Termin beim [kantonalen Amt für Migration]
vorsprach. Dieses Amt führte in der Folge nach Erlass der
Nichteintretensverfügung nicht eine Asylanhörung, sondern ein "Ausreisegespräch"
mit dem Beschwerdeführer durch.
2003 / 21 - 136
d) Aus welchem Grund die Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegend als
grob (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) zu bezeichnen sei, ergibt sich auch aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht. Nach Lehre und konstanter,
publizierter Praxis der ARK ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann
als "grob" zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer
bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht. Die Verunmöglichung
einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (vgl.
EMARK 1994 Nr. 15, Erw. 6, S. 126 f.
, m.w.H.;
EMARK 2000 Nr. 8, S. 59 ff.
, insb. Erw. 5,
S. 68 f., zur Frage der Weitergeltung dieser Praxis unter dem 1999 in Kraft
getretenen revidierten Asylgesetz).
Eine erhebliche Erschwerung der Abklärungen des Asylverfahrens respektive die
Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung durch den Beschwerdeführer
ergibt sich aus den Akten nach dem Gesagten weder im Hinblick auf die Anhörung
zu den Asylgründen noch in anderer Hinsicht. Die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgestützten
Nichteintretensentscheid waren und sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer offenbar bereits verschiedentlich deliktisch in Erscheinung
getreten ist.
e) Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 9. April 2003 aus, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
Mitwirkungspflichtverletzung nicht habe gewährt werden können, weil dieser
unbekannten Aufenthalts gewesen sei und über keinen Rechtsvertreter verfügt
habe.
aa) Letztere Feststellung erstaunt insofern, als dem kantonalen Protokoll des
"Ausreisegesprächs" vom 15. April 2003 zu entnehmen ist, dass dieser Anhörung
neben einer Hilfswerksvertreterin eine "rechtskundige Person, [...]", beiwohnte.
Offensichtlich handelt es sich dabei um eine rechtskundige Vertrauensperson im
Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG, die dem Beschwerdeführer infolge dessen
Eigenschaft als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zugeteilt worden war
(vgl.
EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 4b
;
2003 Nr. 1, S. 4 ff.
). Der präzise Zeitpunkt dieser Zuteilung ergibt sich
aus den der ARK vorliegenden Akten zwar nicht. Der zuständige Kanton ist
indessen von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Person "unverzüglich" nach der
(vorliegend am 17. Januar 2003 verfügten) Zuweisung des minderjährigen
Asylsuchenden zu bestimmen; es darf daher vermutet werden, dass die
Vertrauensperson des Beschwerdeführers am Tag der Ausfällung der angefochtenen
Verfügung, sechs Tage vor der Anhörung vom 15. April 2003, bereits definiert
war. Diesfalls wäre die Vertrauensperson einerseits für die Gewährung des
rechtlichen Gehörs anzuschreiben gewesen; ande
2003 / 21 - 137
rerseits hätte selbstverständlich auch die angefochtene Verfügung an sie
eröffnet werden müssen.
bb) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, wie aus der
erwähnten Formulierung sowie aus den Akten zu schliessen ist, offenbar bewusst
nicht gewährt: sie führt aus, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör
entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von Art. 36 Abs. 2 AsylG nicht gewährt
werden können. Diesbezüglich ist - von der soeben erwähnten Problematik der
offenbar unterlassenen Berücksichtigung der Vertrauensperson einmal abgesehen -
Folgendes festzustellen:
Das Asylgesetz sieht für Fälle der Unzustellbarkeit von Postsendungen
ausdrücklich eine Regelung vor. Nach Art. 12 Abs. 1 AsylG wird eine Zustellung
oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, namentlich
auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Nach dieser Bestimmung gilt
eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte Adresse eines Gesuchstellers als
rechtsgültig eröffnet; dies auch dann, wenn der Gesuchsteller die Sendung nicht
zur Kenntnis nimmt (vgl. hierzu auch
EMARK 1993
Nr. 13, Erw. 3a, S. 82 f.
, und
EMARK 1995
Nr. 3, Erw. 3b, S. 27
).
Aus dem Gesagten folgt, dass das BFF gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG den
Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls hätte an
dessen letztbekannte Adresse anschreiben müssen. Nach Ablauf der siebentägigen
Abholfrist hätte die nach Art. 36 Abs. 2 AsylG vorgeschriebene Gehörsgewährung
als fingiert zugestellt gegolten (zum gleichen Ergebnis kam die ARK bereits im
Urteil vom 20. März 2001 i.S. M.K., ehemaliges Jugoslawien [unveröffentlichte
Erw. 3d des in
EMARK 2001 Nr. 19
publizierten
Urteils]).
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es in der
Praxis offenbar durchaus üblich ist, dass (auch) Asylsuchende dafür besorgt
sind, bei einem Wechsel ihres Aufenthaltsorts für die Behörden postalisch
erreichbar zu bleiben - sei es, dass sie konkret jemanden in der
Asylbewerberunterkunft damit beauftragen, ihre Post zu sichten oder
weiterzuleiten, sei es dass sie bei der Schweizerischen Post einen
Nachsendeauftrag hinterlegen (vgl. auch hierzu das erwähnte Urteil der ARK vom
20. März 2001,
EMARK 2001 Nr. 19, Erw. 4a, S. 142
).
Selbst unter diesem praktischen Gesichtspunkt vermag die Feststellung der
Vorinstanz nicht zu überzeugen, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör
grundsätzlich nicht gewährt werden können, weil er unbekannten Aufenthalts
gewesen sei. Dies vorliegend umso weniger, als der Beschwerdeführer sich jeweils
nur für kurze Zeit nicht im Asylbewerberheim aufgehalten hat.
2003 / 21 - 138
cc) Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem
Gesagten als berechtigt.
f) Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde eine Eingabe, für deren
Behandlung sie sich als unzuständig erachtet, ohne Verzug an die zuständige
Behörde. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Eile muss in gesteigertem Masse
gelten, wenn es sich bei der konkreten Eingabe um ein Rechtsmittel handelt,
dessen aufschiebende Wirkung entzogen worden ist; dies umso mehr, wenn, wie im
Asylverfahren, höchste Rechtsgüter betroffen sind und die Ausschaffung eines
Asylsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat nach unbenutztem Ablauf der
24-stündigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung spezialgesetzlich für zulässig erklärt ist (vgl. Art. 112
Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 8. Mai 2003 zwar
fälschlicherweise als "Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid des Bundesamtes
für Flüchtlinge vom 9. April 2003" bezeichnet. Angesichts der Form und des
Inhalts dieser Eingabe, namentlich der präzise formulierten und, wie oben
dargelegt, berechtigten formalen und materiell-rechtlichen Rügen, handelte es
sich indessen klarerweise um eine bloss falsch bezeichnete und bei der
unzuständigen Behörde eingereichte Verwaltungsbeschwerde, was bezüglich der
Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich schadet (vgl.
diesbezüglich Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG). Erstere Auffassung
bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Übermittlungsnotiz vom 11. Juni 2003,
wonach die Eingabe vom 8. Mai 2003 "offensichtlich als Beschwerde aufzufassen"
sei.
Die erwähnte Notiz enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Beantwortung der
nahe liegenden Frage, aus welchem Grund die am 9. Mai 2003 beim BFF eingegangene
Beschwerde erst viereinhalb Wochen später an die zuständige ARK überwiesen
worden ist. Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck eines bewussten Zurückhaltens
der Beschwerde. Dies umso mehr, als hätte erwartet werden dürfen, dass die
Eingabe - bei unterstelltem Realisieren der Dringlichkeit der Sache (erst) am
11. Juni 2003 - der ARK vorab per Telefax zur Kenntnis gebracht worden wäre;
vorliegend wurde die Beschwerde mit den Akten per Kurier übermittelt und ging
erst am 16. Juni 2003 bei der ARK ein.
Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus andern Gründen aufzuheben ist,
kann die Frage nach der diesbezüglichen Motivation der Vorinstanz ebenso offen
bleiben, wie diejenige nach denkbaren (rechtlichen) Konsequenzen der erheblich
verspäteten Überweisung an die zuständige Behörde.
2003 / 21 - 139
E. 4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht erfüllt sind. Wenn schon hätte das BFF, wie von der ARK in analogen Konstellationen bereits wiederholt festgestellt, das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschreiben müssen respektive können. Dies im Einklang mit dem korrekten kantonalen Antrag vom 4. April 2003. Dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfällung einer gleichen Verfügung gestützt auf einen der anderen gesetzlichen Nichteintretensgründe gegeben wären, ergibt sich jedenfalls aus den vorliegenden Asylakten nicht (das für die Bestätigung der Ausschaffungshaft zuständige kantonale Verwaltungsgericht hatte, anders als das BFF, in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 die Identität respektive Nationalität sowie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, ohne sich in dieser Frage allerdings abschliessend zu äussern). Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFF anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. © 26.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 21/132
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 21
2003 / 21 - 132
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Juli 2003 i.S. M.M.,
Belarus
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
1. Bei einem vorgesehenen Nichteintretensentscheid ist die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend. Dies gilt auch dann, wenn
zweifelhaft ist, ob der Asylbewerber sich noch am zugewiesenen Ort aufhält; in
diesem Fall ist die Aufforderung zur Stellungnahme an diese letzte bekannte
Adresse zuzustellen (Erw. 3e).
2. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt nur
bei Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vor
(Bestätigung der Praxis, vgl.
EMARK 2001 Nr. 19
,
2000 Nr. 8
,
1994
Nr. 15
). Allein die Tatsache, dass der Asylbewerber während einer gewissen
Zeit nicht am zugewiesenen Aufenthaltsort anzutreffen ist, genügt dazu nicht
(Erw. 3b-d).
3. Ist ein Asylbewerber unbekannten Aufenthaltes, ist die
zutreffende verfahrensrechtliche Konsequenz nicht ein Nichteintretensentscheid
wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern die Abschreibung des
Verfahrens als gegenstandslos (vgl.
EMARK
1997 Nr. 8, S. 58
) (Erw. 4).
Art. 32 al. 2 let. c LAsi : non-entrée en
matière sur une demande d'asile pour violation de l'obligation de collaborer.
1. Le droit d'être entendu doit
impérativement être garanti lorsqu'il est prévu de rendre une décision de
non-entrée en matière. Cette garantie demeure même s'il est douteux que le
demandeur d'asile réside encore au lieu qui lui a été assigné; en pareil cas,
l'invitation faite au requérant de déposer ses déterminations doit être
notifiée à cette adresse en tant que dernière adresse connue (consid. 3e).
2. Une violation grave du devoir de
collaborer ne peut être retenue que lorsqu'un acte de procédure déterminé et
prévu concrètement n'a pas pu être exécuté (confirmation de jurisprudence : cf.
JICRA 2001 n° 19
,
2000
n° 8
,
1994 n° 15
). Le seul fait que
le demandeur d'asile n'ait pu être atteint pendant un certain temps au lieu de
résidence qui lui a été assigné ne suffit pas à constituer une telle violation
(consid. 3b-d).
2003 / 21 - 133
3. Le constat que le lieu de résidence
du demandeur d'asile est inconnu, débouche, au plan procédural, non pas sur
une décision de non-entrée en matière pour violation du devoir de collaborer,
mais sur le classement de l'affaire faute d'objet (cf.
JICRA 1997 n° 8, p. 58
) (consid.
4).
Art. 32 cpv. 2 lett. c LAsi : non entrata
nel merito della domanda d'asilo per violazione del dovere di collaborare.
1. L'UFR deve imperativamente tutelare
il diritto d'esser sentito del richiedente l'asilo se prevede di pronunciare
una decisione di non entrata nel merito della domanda. Questo vale pure se
sussistono dubbi sul fatto se il richiedente soggiorni ancora nel luogo di
residenza designato. In simile eventualità, l'atto mediante il quale l'UFR
concede al ricorrente il diritto d'essere sentito va inviato al suo ultimo
indirizzo conosciuto (consid. 3e).
2. Una violazione grave del dovere di
collaborare sussiste unicamente se è impedita l'esecuzione di un determinato
atto procedurale già concretamente previsto (conferma di giurisprudenza:
GICRA 2001 n. 19
,
2000
n. 8
e
1994 n. 15
). Non costituisce
una siffatta violazione, la circostanza che - durante un certo lasso di tempo
- il richiedente non possa essere raggiunto presso il luogo di residenza
designato (consid. 3b-d).
3. L'irreperibilità del richiedente
l'asilo è unicamente motivo di stralcio dai ruoli della causa; non è per
contro consentita la pronunzia di una decisione di non entrata nel merito per
violazione grave del dovere di collaborare (
GICRA
1997 n. 8, pag. 58
) (consid.
4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 2. Januar 2003 ein Asylgesuch. Am 17. Februar
2003 und 17. März 2003 meldete die Leitung des Asylbewerberzentrums X. dem
kantonalen Amt für Migration, der Beschwerdeführer halte sich aus unbekannten
Gründen nicht mehr in der Unterkunft auf. Beide Male meldete das Zentrum den
Rekurrenten nach einer respektive zweieinhalb Wochen wieder beim Amt für
Migration an.
Mit Schreiben vom 4. April 2003 teilte das Amt für Migration dem BFF gestützt
auf eine entsprechende Meldung des Asylbewerberzentrums X. vom gleichen
2003 / 21 - 134
Tag mit, der Beschwerdeführer halte sich seit längerer Zeit nicht mehr in der
zugewiesenen Unterkunft auf und sei unbekannten Aufenthaltes; die Vorladung für
den 15. April 2003 habe ihm aber abgegeben werden können. Die kantonale Behörde
beantragte der Vorinstanz die Abschreibung des Asylverfahrens.
Das BFF trat mit Verfügung vom 9. April 2003 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und ordnete
unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde seine
sofortige Wegweisung an.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und an das BFF gerichteten
Eingabe vom 8. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die
Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung dieses
Gesuchs anzuerkennen.
Das BFF überwies die Eingabe am 11. Juni 2003 zuständigkeitshalber an die ARK
(Eingang ARK: 16. Juni 2003), und hielt in einem Begleitschreiben fest, beim "Wiedererwägungsgesuch"
handle es sich offensichtlich um eine Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des BFF vom 9. April 2003.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 teilte das kantonale Amt für Migration dem
BFF mit, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 11. Juni 2003 nicht mehr in
der zugewiesenen Unterkunft auf und sei unbekannten Aufenthaltes. Am 13. Juni
2003 setzte das Amt für Migration das BFF davon in Kenntnis, dass der
Beschwerdeführer sich wieder in der zugewiesenen Unterkunft aufhalte, weshalb
die Meldung vom 12. Juni 2003 hinfällig geworden sei.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK nahm die Eingabe mit Verfügung vom
16. Juni 2003 als frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des BFF entgegen und hiess das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels mit Verfügung vom
16. Juni 2003 gut.
Am 13. Juni 2003 verfügte das kantonale Amt für Migration die Eingrenzung des
Beschwerdeführers auf das Gebiet der Gemeinde Y. mit der Begründung, dieser habe
während seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu etlichen polizeilichen
Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Mit Verfügung vom 23.
Juni 2003 versetzte das kantonale Amt für Migration den Beschwerdeführer für die
Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche Anordnung vom kantonalen
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2003 bestätigt wurde.
2003 / 21 - 135
Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2003 an seiner
Nichteintretensverfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist das BFF an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht - auf andere als der in
Art. 32 Abs. 2 Bst. a (Nichtabgabe von Identitätspapieren) und b AsylG
(Täuschung über die Identität) genannten Weise - schuldhaft grob verletzen.
b) Nach Art. 8 Abs. 3 AsylG müssen sich Asylsuchende, die sich in der Schweiz
aufhalten, während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur
Verfügung halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem
Recht zuständigen Behörden des Kantons oder der Gemeinde sofort mitteilen.
Diese Verpflichtung bedeutet nach Praxis der ARK nicht, dass sie sich an der
ihnen zugewiesenen Adresse dauernd physisch aufzuhalten haben. Gemäss Art. 12
AsylG müssen sie aber jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar
sein (
EMARK 1994 Nr. 15, Erw. 6, S. 126
).
c) Bei Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt vorab auf, dass die
Begründung der angefochtenen Verfügung die Feststellung enthält, das Aufgebot
für die kantonale Anhörung zu den Asylgründen, vorgesehen für den 15. April
2003, habe dem Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes nicht
ausgehändigt werden können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist
diese Feststellung aktenwidrig: Beide Abwesenheitsmeldungen des Zentrums X. vom
17. Februar 2003 und 17. März 2003 enthalten den - durch Fettschrift und
Unterstreichen optisch hervorgehoben - Satz: "Das Aufgebot für die Vorladung für
den 15.04.03 konnte abgegeben werden!".
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. April
2003 ordnungsgemäss zum vorgeladenen Termin beim [kantonalen Amt für Migration]
vorsprach. Dieses Amt führte in der Folge nach Erlass der
Nichteintretensverfügung nicht eine Asylanhörung, sondern ein "Ausreisegespräch"
mit dem Beschwerdeführer durch.
2003 / 21 - 136
d) Aus welchem Grund die Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegend als
grob (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG) zu bezeichnen sei, ergibt sich auch aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht. Nach Lehre und konstanter,
publizierter Praxis der ARK ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann
als "grob" zu qualifizieren, wenn sie sich auf die Verhinderung einer
bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht. Die Verunmöglichung
einer theoretisch denkbaren Amtshandlung reicht nicht aus (vgl.
EMARK 1994 Nr. 15, Erw. 6, S. 126 f.
, m.w.H.;
EMARK 2000 Nr. 8, S. 59 ff.
, insb. Erw. 5,
S. 68 f., zur Frage der Weitergeltung dieser Praxis unter dem 1999 in Kraft
getretenen revidierten Asylgesetz).
Eine erhebliche Erschwerung der Abklärungen des Asylverfahrens respektive die
Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung durch den Beschwerdeführer
ergibt sich aus den Akten nach dem Gesagten weder im Hinblick auf die Anhörung
zu den Asylgründen noch in anderer Hinsicht. Die materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgestützten
Nichteintretensentscheid waren und sind vorliegend offenkundig nicht erfüllt.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer offenbar bereits verschiedentlich deliktisch in Erscheinung
getreten ist.
e) Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 9. April 2003 aus, dass dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
Mitwirkungspflichtverletzung nicht habe gewährt werden können, weil dieser
unbekannten Aufenthalts gewesen sei und über keinen Rechtsvertreter verfügt
habe.
aa) Letztere Feststellung erstaunt insofern, als dem kantonalen Protokoll des
"Ausreisegesprächs" vom 15. April 2003 zu entnehmen ist, dass dieser Anhörung
neben einer Hilfswerksvertreterin eine "rechtskundige Person, [...]", beiwohnte.
Offensichtlich handelt es sich dabei um eine rechtskundige Vertrauensperson im
Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG, die dem Beschwerdeführer infolge dessen
Eigenschaft als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zugeteilt worden war
(vgl.
EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 4b
;
2003 Nr. 1, S. 4 ff.
). Der präzise Zeitpunkt dieser Zuteilung ergibt sich
aus den der ARK vorliegenden Akten zwar nicht. Der zuständige Kanton ist
indessen von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Person "unverzüglich" nach der
(vorliegend am 17. Januar 2003 verfügten) Zuweisung des minderjährigen
Asylsuchenden zu bestimmen; es darf daher vermutet werden, dass die
Vertrauensperson des Beschwerdeführers am Tag der Ausfällung der angefochtenen
Verfügung, sechs Tage vor der Anhörung vom 15. April 2003, bereits definiert
war. Diesfalls wäre die Vertrauensperson einerseits für die Gewährung des
rechtlichen Gehörs anzuschreiben gewesen; ande
2003 / 21 - 137
rerseits hätte selbstverständlich auch die angefochtene Verfügung an sie
eröffnet werden müssen.
bb) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, wie aus der
erwähnten Formulierung sowie aus den Akten zu schliessen ist, offenbar bewusst
nicht gewährt: sie führt aus, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör
entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von Art. 36 Abs. 2 AsylG nicht gewährt
werden können. Diesbezüglich ist - von der soeben erwähnten Problematik der
offenbar unterlassenen Berücksichtigung der Vertrauensperson einmal abgesehen -
Folgendes festzustellen:
Das Asylgesetz sieht für Fälle der Unzustellbarkeit von Postsendungen
ausdrücklich eine Regelung vor. Nach Art. 12 Abs. 1 AsylG wird eine Zustellung
oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, namentlich
auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Nach dieser Bestimmung gilt
eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte Adresse eines Gesuchstellers als
rechtsgültig eröffnet; dies auch dann, wenn der Gesuchsteller die Sendung nicht
zur Kenntnis nimmt (vgl. hierzu auch
EMARK 1993
Nr. 13, Erw. 3a, S. 82 f.
, und
EMARK 1995
Nr. 3, Erw. 3b, S. 27
).
Aus dem Gesagten folgt, dass das BFF gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG den
Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls hätte an
dessen letztbekannte Adresse anschreiben müssen. Nach Ablauf der siebentägigen
Abholfrist hätte die nach Art. 36 Abs. 2 AsylG vorgeschriebene Gehörsgewährung
als fingiert zugestellt gegolten (zum gleichen Ergebnis kam die ARK bereits im
Urteil vom 20. März 2001 i.S. M.K., ehemaliges Jugoslawien [unveröffentlichte
Erw. 3d des in
EMARK 2001 Nr. 19
publizierten
Urteils]).
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es in der
Praxis offenbar durchaus üblich ist, dass (auch) Asylsuchende dafür besorgt
sind, bei einem Wechsel ihres Aufenthaltsorts für die Behörden postalisch
erreichbar zu bleiben - sei es, dass sie konkret jemanden in der
Asylbewerberunterkunft damit beauftragen, ihre Post zu sichten oder
weiterzuleiten, sei es dass sie bei der Schweizerischen Post einen
Nachsendeauftrag hinterlegen (vgl. auch hierzu das erwähnte Urteil der ARK vom
20. März 2001,
EMARK 2001 Nr. 19, Erw. 4a, S. 142
).
Selbst unter diesem praktischen Gesichtspunkt vermag die Feststellung der
Vorinstanz nicht zu überzeugen, dem Beschwerdeführer habe das rechtliche Gehör
grundsätzlich nicht gewährt werden können, weil er unbekannten Aufenthalts
gewesen sei. Dies vorliegend umso weniger, als der Beschwerdeführer sich jeweils
nur für kurze Zeit nicht im Asylbewerberheim aufgehalten hat.
2003 / 21 - 138
cc) Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem
Gesagten als berechtigt.
f) Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde eine Eingabe, für deren
Behandlung sie sich als unzuständig erachtet, ohne Verzug an die zuständige
Behörde. Diese gesetzliche Verpflichtung zur Eile muss in gesteigertem Masse
gelten, wenn es sich bei der konkreten Eingabe um ein Rechtsmittel handelt,
dessen aufschiebende Wirkung entzogen worden ist; dies umso mehr, wenn, wie im
Asylverfahren, höchste Rechtsgüter betroffen sind und die Ausschaffung eines
Asylsuchenden in den behaupteten Verfolgerstaat nach unbenutztem Ablauf der
24-stündigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung spezialgesetzlich für zulässig erklärt ist (vgl. Art. 112
Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 8. Mai 2003 zwar
fälschlicherweise als "Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid des Bundesamtes
für Flüchtlinge vom 9. April 2003" bezeichnet. Angesichts der Form und des
Inhalts dieser Eingabe, namentlich der präzise formulierten und, wie oben
dargelegt, berechtigten formalen und materiell-rechtlichen Rügen, handelte es
sich indessen klarerweise um eine bloss falsch bezeichnete und bei der
unzuständigen Behörde eingereichte Verwaltungsbeschwerde, was bezüglich der
Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich schadet (vgl.
diesbezüglich Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VwVG). Erstere Auffassung
bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Übermittlungsnotiz vom 11. Juni 2003,
wonach die Eingabe vom 8. Mai 2003 "offensichtlich als Beschwerde aufzufassen"
sei.
Die erwähnte Notiz enthält keinerlei Anhaltspunkte für die Beantwortung der
nahe liegenden Frage, aus welchem Grund die am 9. Mai 2003 beim BFF eingegangene
Beschwerde erst viereinhalb Wochen später an die zuständige ARK überwiesen
worden ist. Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck eines bewussten Zurückhaltens
der Beschwerde. Dies umso mehr, als hätte erwartet werden dürfen, dass die
Eingabe - bei unterstelltem Realisieren der Dringlichkeit der Sache (erst) am
11. Juni 2003 - der ARK vorab per Telefax zur Kenntnis gebracht worden wäre;
vorliegend wurde die Beschwerde mit den Akten per Kurier übermittelt und ging
erst am 16. Juni 2003 bei der ARK ein.
Nachdem die angefochtene Verfügung bereits aus andern Gründen aufzuheben ist,
kann die Frage nach der diesbezüglichen Motivation der Vorinstanz ebenso offen
bleiben, wie diejenige nach denkbaren (rechtlichen) Konsequenzen der erheblich
verspäteten Überweisung an die zuständige Behörde.
2003 / 21 - 139
4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG nicht erfüllt sind. Wenn schon hätte das BFF, wie von der ARK in
analogen Konstellationen bereits wiederholt festgestellt, das Asylgesuch als
gegenstandslos geworden abschreiben müssen respektive können. Dies im Einklang
mit dem korrekten kantonalen Antrag vom 4. April 2003.
Dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausfällung einer gleichen
Verfügung gestützt auf einen der anderen gesetzlichen Nichteintretensgründe
gegeben wären, ergibt sich jedenfalls aus den vorliegenden Asylakten nicht (das
für die Bestätigung der Ausschaffungshaft zuständige kantonale
Verwaltungsgericht hatte, anders als das BFF, in seinem Urteil vom 24. Juni 2003
die Identität respektive Nationalität sowie die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers in Zweifel gezogen, ohne sich in dieser Frage allerdings
abschliessend zu äussern).
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und das BFF anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen.
©
26.11.03