1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c). 2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c).
E. 2 Ne sont manifestement infondés au sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices de persécution au sens large (in casu, un enlèvement par des bandits) qui, après examen des allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents au regard de l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés de manifestement infondés. En effet, un tel examen nest pas admissible dans le cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle générale, à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 5b; cf. JICRA 2003 n° 19). 2003 / 20 - 128 Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.
1. Nozione d'indizio di persecuzione in senso lato secondo la decisione di principio GICRA 2003 n. 18 (consid. 3c).
2. Risultano manifestamente infondati secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro, l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato, quali il rapimento da parte di malviventi, non giustifica di per sé una decisione di non entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza che una siffatta decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per nuovo giudizio all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la rilevanza di un indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid.
E. 3 e 5b; v. pure
GICRA 2003 n. 19
).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die
Beschwerdeführer, Angehörige der russischen Volksgruppe in Nordossetien,
stellten am 6. Februar 2003 ein Asylgesuch. Der wichtigste Grund für ihre
Ausreise sei die Entführung ihres Sohnes gewesen, welche sich anfangs Juli 2001
zugetragen habe. Ihr Sohn sei etwa eine Woche lang in den Händen von Banditen
gewesen; dabei hätten ihn die Banditen verletzt und zu vergewaltigen versucht.
Nach Bezahlung eines Lösegeldes sei der Sohn freigelassen worden. Hinzu gekommen
sei die unerträgliche Situation, insbesondere der russisch sprechenden
Bevölkerung in Nordossetien.
Mit Verfügung
vom 3. Juli 2003 trat das BFF auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein
und verfügte gleichzeitig deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF
begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden keine
Ausweispapiere abgegeben hätten und dafür auch keine entschuldbaren Gründe
vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer enthielten keine Hinweise auf
Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Offensichtlich
haltlos seien solche Hinweise, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestünden,
dass sie nicht den Tatsachen entsprächen, oder wenn sie sich auf Ereignisse
bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien. Bei
einer Entführung handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt seitens
Drittpersonen, bei der eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege,
2003 / 20 - 129
wenn der Staat
trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht
gewähre. Vorliegend könne nicht geglaubt werden, dass die Behörden ihnen nicht
beigestanden hätten. Dass diese eine Kindesentführung nicht ernst nähmen, könne
nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführer hätten sich an die Behörden wenden
können und müssen. Allgemein falle auf, dass die Beschwerdeführer ein
übersteigert negatives Bild ihrer Heimatregion Nordossetien zeichneten. Somit
stehe fest, dass ihre Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten.
Dies gehe auch daraus hervor, dass sich das Ereignis eineinhalb Jahre vor der
Ausreise zugetragen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten demnach
den Anforderungen an die Asylrelevanz offensichtlich nicht stand. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Beschwerde vom
31. Juli 2003 fochten die Beschwerdeführer diese Verfügung bei der ARK an.
Mit Zwischenverfügung
vom 7. August 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom zuständigen Instruktionsrichter der
ARK gutgeheissen.
Das BFF
beantragt in der Vernehmlassung vom 15. August 2003 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die
Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das
BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
3.a) Die angefochtene
Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art.
29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.
b) Gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche Identitätspapiere abgeben. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung
von Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können,
beziehungsweise wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen.
2003 / 20 - 130
c) Die ARK geht
in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, von einem weiten
Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst nicht nur auf Art. 3 AsylG
bezogene Vorbringen, sondern auch Vorbringen, die sich auf anderweitige
Wegweisungshindernisse (namentlich im Sinne von Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4
ANAG) beziehen können (vgl.
EMARK 1999 Nrn. 16
und
17
). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17
[1]
verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte
Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die Flüchtlingseigenschaft
eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der publizierten und auch für die
Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.
E. 4 Die
Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, in der Republik
Ossetien-Alanien seien Menschen wegen ihrer Nationalität und ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Das EDA rate von Reisen in
dieses Gebiet ab, da die persönliche Sicherheit von Reisenden in dieser Region
weder von den Zentralbehörden noch von den lokalen Sicherheitsorganen
gewährleistet werden könne; die Gefahr von Geiselnahmen sei hoch. Sie seien als
ethnische Russen in der Republik Nordossetien-Alanien aufgrund ihrer
Nationalität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Da die russischen Behörden ihre
Sicherheit nicht garantieren könnten, sei die Entführung nicht ernst genommen
worden. Ohne Vermögen hätten sie sich keinen Anwalt leisten können und sie
würden keinen Parlamentarier kennen, da sie sich früher nie für Politik
interessiert hätten. Da die russischen Behörden nicht schutzfähig seien, seien
sie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.
5.a) Zunächst
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Die Frage, ob es aufgrund der
vorliegenden Gesamtumstände entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von
Identitätspapieren gibt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
offen gelassen werden.
b) Die
Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen geltend, ihr Sohn sei von
Banditen entführt, missbraucht und nach Bezahlung eines Teils des geforderten
Lösegeldes wieder freigelassen worden. Sie seien von den Entführern aufgefordert
worden, noch den restlichen Betrag nachzuzahlen. Sie hätten sich
[1]
vgl. dazu die vorstehende Änderung der
Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n°
18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
2003 / 20 - 131
nicht an die Behörden
gewandt, da sie dadurch in noch grössere Schwierigkeiten geraten wären. Die
Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im
Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien.
Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz implizit zu
verstehen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen nicht
auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos erkennbar waren, da
sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit anderen Worten
ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführer gezweifelt und eine Überprüfung deren flüchtlings-
beziehungsweise asylrechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Nichts
daran zu ändern vermag der Umstand, dass das BFF in seinen Ausführungen zu den
eingereichten Beweismitteln deren Authentizität sinngemäss bezweifelt.
Schliesslich hat sich das BFF nicht zur für den vorliegenden Fall zentralen
Frage geäussert, inwiefern es angesichts des nicht als unglaubhaft erachteten
vorgebrachten Sachverhalts zur Ansicht gelangt, es lägen auch keine Hinweise auf
Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs vor (vgl. dazu nochmals:
EMARK 1999 Nrn. 16
und
17
[2]
).
Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer sich aus den oben angeführten Gründen nicht als
offensichtlich haltlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis
erweisen. Es liegen Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne des
Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor,
welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann
indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im
ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid
unzulässig (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, S. 105
2).
[2]
vgl. dazu die vorstehende Änderung der
Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la
modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in
proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
©
26.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 20/127
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 20
2003 / 20 - 127
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. August 2003 i.S. A.M., Russland
Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung.
1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein
weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil,
EMARK 2003 Nr. 18
) (Erw. 3c).
2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gelten dabei nur solche Verfolgungshinweise, welche bereits auf ersten Blick
als unglaubhaft erkennbar sind. Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne - in
casu: Entführung durch Banditen - dürfen dagegen nicht mit der Begründung als
haltlos bezeichnet werden, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG seien; eine solche Prüfung ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig, was in der Regel dessen Kassation zur
Folge hat (Erw. 3 und 5b; vgl. dazu auch vorstehendes Urteil
EMARK 2003 Nr. 19
).
Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en
matière sur une demande d'asile; indices de persécution.
1. Lors de l'examen des indices de
persécution, c'est la notion de persécution au sens large qui est applicable (cf.
décision de principe J
ICRA 2003 n° 18
) (consid. 3c).
2. Ne sont manifestement infondés au
sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à
première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices
de persécution au sens large (in casu, un enlèvement par des bandits) qui,
après examen des allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents
au regard de l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés
de manifestement infondés. En effet, un tel examen nest pas admissible dans
le cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle
générale, à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 5b; cf.
JICRA 2003 n° 19
).
2003 / 20 - 128
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata
nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.
1. Nozione d'indizio di persecuzione in
senso lato secondo la decisione di principio
GICRA 2003 n. 18
(consid. 3c).
2. Risultano manifestamente infondati
secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che
si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro,
l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato,
quali il rapimento da parte di malviventi, non giustifica di per sé una
decisione di non entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza
che una siffatta decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per
nuovo giudizio all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la
rilevanza di un indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid.
3 e 5b; v. pure
GICRA 2003 n. 19
).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die
Beschwerdeführer, Angehörige der russischen Volksgruppe in Nordossetien,
stellten am 6. Februar 2003 ein Asylgesuch. Der wichtigste Grund für ihre
Ausreise sei die Entführung ihres Sohnes gewesen, welche sich anfangs Juli 2001
zugetragen habe. Ihr Sohn sei etwa eine Woche lang in den Händen von Banditen
gewesen; dabei hätten ihn die Banditen verletzt und zu vergewaltigen versucht.
Nach Bezahlung eines Lösegeldes sei der Sohn freigelassen worden. Hinzu gekommen
sei die unerträgliche Situation, insbesondere der russisch sprechenden
Bevölkerung in Nordossetien.
Mit Verfügung
vom 3. Juli 2003 trat das BFF auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein
und verfügte gleichzeitig deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF
begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten
Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden keine
Ausweispapiere abgegeben hätten und dafür auch keine entschuldbaren Gründe
vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer enthielten keine Hinweise auf
Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Offensichtlich
haltlos seien solche Hinweise, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestünden,
dass sie nicht den Tatsachen entsprächen, oder wenn sie sich auf Ereignisse
bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien. Bei
einer Entführung handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt seitens
Drittpersonen, bei der eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege,
2003 / 20 - 129
wenn der Staat
trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht
gewähre. Vorliegend könne nicht geglaubt werden, dass die Behörden ihnen nicht
beigestanden hätten. Dass diese eine Kindesentführung nicht ernst nähmen, könne
nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführer hätten sich an die Behörden wenden
können und müssen. Allgemein falle auf, dass die Beschwerdeführer ein
übersteigert negatives Bild ihrer Heimatregion Nordossetien zeichneten. Somit
stehe fest, dass ihre Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten.
Dies gehe auch daraus hervor, dass sich das Ereignis eineinhalb Jahre vor der
Ausreise zugetragen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten demnach
den Anforderungen an die Asylrelevanz offensichtlich nicht stand. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Beschwerde vom
31. Juli 2003 fochten die Beschwerdeführer diese Verfügung bei der ARK an.
Mit Zwischenverfügung
vom 7. August 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom zuständigen Instruktionsrichter der
ARK gutgeheissen.
Das BFF
beantragt in der Vernehmlassung vom 15. August 2003 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die
Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das
BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
3.a) Die angefochtene
Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art.
29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.
b) Gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche Identitätspapiere abgeben. Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung
von Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können,
beziehungsweise wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen.
2003 / 20 - 130
c) Die ARK geht
in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, von einem weiten
Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst nicht nur auf Art. 3 AsylG
bezogene Vorbringen, sondern auch Vorbringen, die sich auf anderweitige
Wegweisungshindernisse (namentlich im Sinne von Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4
ANAG) beziehen können (vgl.
EMARK 1999 Nrn. 16
und
17
). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17
[1]
verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte
Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die Flüchtlingseigenschaft
eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der publizierten und auch für die
Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.
4. Die
Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, in der Republik
Ossetien-Alanien seien Menschen wegen ihrer Nationalität und ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Das EDA rate von Reisen in
dieses Gebiet ab, da die persönliche Sicherheit von Reisenden in dieser Region
weder von den Zentralbehörden noch von den lokalen Sicherheitsorganen
gewährleistet werden könne; die Gefahr von Geiselnahmen sei hoch. Sie seien als
ethnische Russen in der Republik Nordossetien-Alanien aufgrund ihrer
Nationalität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Da die russischen Behörden ihre
Sicherheit nicht garantieren könnten, sei die Entführung nicht ernst genommen
worden. Ohne Vermögen hätten sie sich keinen Anwalt leisten können und sie
würden keinen Parlamentarier kennen, da sie sich früher nie für Politik
interessiert hätten. Da die russischen Behörden nicht schutzfähig seien, seien
sie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.
5.a) Zunächst
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Die Frage, ob es aufgrund der
vorliegenden Gesamtumstände entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von
Identitätspapieren gibt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
offen gelassen werden.
b) Die
Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen geltend, ihr Sohn sei von
Banditen entführt, missbraucht und nach Bezahlung eines Teils des geforderten
Lösegeldes wieder freigelassen worden. Sie seien von den Entführern aufgefordert
worden, noch den restlichen Betrag nachzuzahlen. Sie hätten sich
[1]
vgl. dazu die vorstehende Änderung der
Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n°
18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
2003 / 20 - 131
nicht an die Behörden
gewandt, da sie dadurch in noch grössere Schwierigkeiten geraten wären. Die
Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im
Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien.
Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz implizit zu
verstehen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen nicht
auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos erkennbar waren, da
sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit anderen Worten
ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführer gezweifelt und eine Überprüfung deren flüchtlings-
beziehungsweise asylrechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Nichts
daran zu ändern vermag der Umstand, dass das BFF in seinen Ausführungen zu den
eingereichten Beweismitteln deren Authentizität sinngemäss bezweifelt.
Schliesslich hat sich das BFF nicht zur für den vorliegenden Fall zentralen
Frage geäussert, inwiefern es angesichts des nicht als unglaubhaft erachteten
vorgebrachten Sachverhalts zur Ansicht gelangt, es lägen auch keine Hinweise auf
Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs vor (vgl. dazu nochmals:
EMARK 1999 Nrn. 16
und
17
[2]
).
Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer sich aus den oben angeführten Gründen nicht als
offensichtlich haltlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis
erweisen. Es liegen Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne des
Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor,
welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann
indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im
ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid
unzulässig (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, S. 105
2).
[2]
vgl. dazu die vorstehende Änderung der
Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la
modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in
proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
©
26.11.03