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EMARK-2003-20

Art. 32 Abs. 2 Bst. a

Emark · 2003-08-28 · Deutsch CH
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1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c). 2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c).

E. 2 Ne sont manifestement infondés au sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices de persécution au sens large (in casu, un enlèvement par des bandits) qui, après examen des allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents au regard de l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés de manifestement infondés. En effet, un tel examen n’est pas admissible dans le cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle générale, à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 5b; cf. JICRA 2003 n° 19). 2003 / 20 - 128 Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.

1. Nozione d'indizio di persecuzione in senso lato secondo la decisione di principio GICRA 2003 n. 18 (consid. 3c).

2. Risultano manifestamente infondati secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro, l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato, quali il rapimento da parte di malviventi, non giustifica di per sé una decisione di non entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza che una siffatta decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per nuovo giudizio all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la rilevanza di un indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid.

E. 3 e 5b; v. pure

GICRA 2003 n. 19

).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die

Beschwerdeführer, Angehörige der russischen Volksgruppe in Nordossetien,

stellten am 6. Februar 2003 ein Asylgesuch. Der wichtigste Grund für ihre

Ausreise sei die Entführung ihres Sohnes gewesen, welche sich anfangs Juli 2001

zugetragen habe. Ihr Sohn sei etwa eine Woche lang in den Händen von Banditen

gewesen; dabei hätten ihn die Banditen verletzt und zu vergewaltigen versucht.

Nach Bezahlung eines Lösegeldes sei der Sohn freigelassen worden. Hinzu gekommen

sei die unerträgliche Situation, insbesondere der russisch sprechenden

Bevölkerung in Nordossetien.

Mit Verfügung

vom 3. Juli 2003 trat das BFF auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein

und verfügte gleichzeitig deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF

begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten

Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden keine

Ausweispapiere abgegeben hätten und dafür auch keine entschuldbaren Gründe

vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer enthielten keine Hinweise auf

Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Offensichtlich

haltlos seien solche Hinweise, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestünden,

dass sie nicht den Tatsachen entsprächen, oder wenn sie sich auf Ereignisse

bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien. Bei

einer Entführung handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt seitens

Drittpersonen, bei der eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege,

2003 / 20 - 129

wenn der Staat

trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht

gewähre. Vorliegend könne nicht geglaubt werden, dass die Behörden ihnen nicht

beigestanden hätten. Dass diese eine Kindesentführung nicht ernst nähmen, könne

nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführer hätten sich an die Behörden wenden

können und müssen. Allgemein falle auf, dass die Beschwerdeführer ein

übersteigert negatives Bild ihrer Heimatregion Nordossetien zeichneten. Somit

stehe fest, dass ihre Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten.

Dies gehe auch daraus hervor, dass sich das Ereignis eineinhalb Jahre vor der

Ausreise zugetragen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten demnach

den Anforderungen an die Asylrelevanz offensichtlich nicht stand. Den

Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Beschwerde vom

31. Juli 2003 fochten die Beschwerdeführer diese Verfügung bei der ARK an.

Mit Zwischenverfügung

vom 7. August 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom zuständigen Instruktionsrichter der

ARK gutgeheissen.

Das BFF

beantragt in der Vernehmlassung vom 15. August 2003 die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK heisst die

Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das

BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die angefochtene

Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs.

2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art.

29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.

b) Gemäss Art.

32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn

Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des

Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche Identitätspapiere abgeben. Diese

Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung

von Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können,

beziehungsweise wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erweisen.

2003 / 20 - 130

c) Die ARK geht

in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine

Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, von einem weiten

Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst nicht nur auf Art. 3 AsylG

bezogene Vorbringen, sondern auch Vorbringen, die sich auf anderweitige

Wegweisungshindernisse (namentlich im Sinne von Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4

ANAG) beziehen können (vgl.

EMARK 1999 Nrn. 16

und

17

). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17

[1]

verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte

Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die Flüchtlingseigenschaft

eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der publizierten und auch für die

Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.

E. 4 Die

Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, in der Republik

Ossetien-Alanien seien Menschen wegen ihrer Nationalität und ihrer politischen

Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Das EDA rate von Reisen in

dieses Gebiet ab, da die persönliche Sicherheit von Reisenden in dieser Region

weder von den Zentralbehörden noch von den lokalen Sicherheitsorganen

gewährleistet werden könne; die Gefahr von Geiselnahmen sei hoch. Sie seien als

ethnische Russen in der Republik Nordossetien-Alanien aufgrund ihrer

Nationalität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Da die russischen Behörden ihre

Sicherheit nicht garantieren könnten, sei die Entführung nicht ernst genommen

worden. Ohne Vermögen hätten sie sich keinen Anwalt leisten können und sie

würden keinen Parlamentarier kennen, da sie sich früher nie für Politik

interessiert hätten. Da die russischen Behörden nicht schutzfähig seien, seien

sie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.

5.a) Zunächst

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen

Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Die Frage, ob es aufgrund der

vorliegenden Gesamtumstände entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von

Identitätspapieren gibt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen

offen gelassen werden.

b) Die

Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen geltend, ihr Sohn sei von

Banditen entführt, missbraucht und nach Bezahlung eines Teils des geforderten

Lösegeldes wieder freigelassen worden. Sie seien von den Entführern aufgefordert

worden, noch den restlichen Betrag nachzuzahlen. Sie hätten sich

[1]

vgl. dazu die vorstehende Änderung der

Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n°

18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

2003 / 20 - 131

nicht an die Behörden

gewandt, da sie dadurch in noch grössere Schwierigkeiten geraten wären. Die

Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im

Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführer für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien.

Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz implizit zu

verstehen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen nicht

auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos erkennbar waren, da

sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit anderen Worten

ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdeführer gezweifelt und eine Überprüfung deren flüchtlings-

beziehungsweise asylrechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Nichts

daran zu ändern vermag der Umstand, dass das BFF in seinen Ausführungen zu den

eingereichten Beweismitteln deren Authentizität sinngemäss bezweifelt.

Schliesslich hat sich das BFF nicht zur für den vorliegenden Fall zentralen

Frage geäussert, inwiefern es angesichts des nicht als unglaubhaft erachteten

vorgebrachten Sachverhalts zur Ansicht gelangt, es lägen auch keine Hinweise auf

Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs vor (vgl. dazu nochmals:

EMARK 1999 Nrn. 16

und

17

[2]

).

Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass die

Vorbringen der Beschwerdeführer sich aus den oben angeführten Gründen nicht als

offensichtlich haltlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis

erweisen. Es liegen Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne des

Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor,

welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann

indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im

ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid

unzulässig (vgl.

EMARK 1993 Nr. 16, S. 105

2).

[2]

vgl. dazu die vorstehende Änderung der

Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la

modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in

proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

©

26.11.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 20/127

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 20

2003 / 20 - 127

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. August 2003 i.S. A.M., Russland

Art. 32 Abs. 2 Bst. a

AsylG: Nichteintreten auf ein Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung.

1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein

weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil,

EMARK 2003 Nr. 18

) (Erw. 3c).

2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

gelten dabei nur solche Verfolgungshinweise, welche bereits auf ersten Blick

als unglaubhaft erkennbar sind. Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne - in

casu: Entführung durch Banditen - dürfen dagegen nicht mit der Begründung als

haltlos bezeichnet werden, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne

von Art. 3 AsylG seien; eine solche Prüfung ist bei einem

Nichteintretensentscheid unzulässig, was in der Regel dessen Kassation zur

Folge hat (Erw. 3 und 5b; vgl. dazu auch vorstehendes Urteil

EMARK 2003 Nr. 19

).

Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en

matière sur une demande d'asile; indices de persécution.

1. Lors de l'examen des indices de

persécution, c'est la notion de persécution au sens large qui est applicable (cf.

décision de principe J

ICRA 2003 n° 18

) (consid. 3c).

2. Ne sont manifestement infondés au

sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à

première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices

de persécution au sens large (in casu, un enlèvement par des bandits) qui,

après examen des allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents

au regard de l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés

de manifestement infondés. En effet, un tel examen n’est pas admissible dans

le cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle

générale, à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 5b; cf.

JICRA 2003 n° 19

).

2003 / 20 - 128

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata

nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.

1. Nozione d'indizio di persecuzione in

senso lato secondo la decisione di principio

GICRA 2003 n. 18

(consid. 3c).

2. Risultano manifestamente infondati

secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che

si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro,

l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato,

quali il rapimento da parte di malviventi, non giustifica di per sé una

decisione di non entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza

che una siffatta decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per

nuovo giudizio all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la

rilevanza di un indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid.

3 e 5b; v. pure

GICRA 2003 n. 19

).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die

Beschwerdeführer, Angehörige der russischen Volksgruppe in Nordossetien,

stellten am 6. Februar 2003 ein Asylgesuch. Der wichtigste Grund für ihre

Ausreise sei die Entführung ihres Sohnes gewesen, welche sich anfangs Juli 2001

zugetragen habe. Ihr Sohn sei etwa eine Woche lang in den Händen von Banditen

gewesen; dabei hätten ihn die Banditen verletzt und zu vergewaltigen versucht.

Nach Bezahlung eines Lösegeldes sei der Sohn freigelassen worden. Hinzu gekommen

sei die unerträgliche Situation, insbesondere der russisch sprechenden

Bevölkerung in Nordossetien.

Mit Verfügung

vom 3. Juli 2003 trat das BFF auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein

und verfügte gleichzeitig deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF

begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten

Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer den Asylbehörden keine

Ausweispapiere abgegeben hätten und dafür auch keine entschuldbaren Gründe

vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführer enthielten keine Hinweise auf

Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Offensichtlich

haltlos seien solche Hinweise, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestünden,

dass sie nicht den Tatsachen entsprächen, oder wenn sie sich auf Ereignisse

bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien. Bei

einer Entführung handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt seitens

Drittpersonen, bei der eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege,

2003 / 20 - 129

wenn der Staat

trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht

gewähre. Vorliegend könne nicht geglaubt werden, dass die Behörden ihnen nicht

beigestanden hätten. Dass diese eine Kindesentführung nicht ernst nähmen, könne

nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführer hätten sich an die Behörden wenden

können und müssen. Allgemein falle auf, dass die Beschwerdeführer ein

übersteigert negatives Bild ihrer Heimatregion Nordossetien zeichneten. Somit

stehe fest, dass ihre Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten.

Dies gehe auch daraus hervor, dass sich das Ereignis eineinhalb Jahre vor der

Ausreise zugetragen habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten demnach

den Anforderungen an die Asylrelevanz offensichtlich nicht stand. Den

Wegweisungsvollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Beschwerde vom

31. Juli 2003 fochten die Beschwerdeführer diese Verfügung bei der ARK an.

Mit Zwischenverfügung

vom 7. August 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom zuständigen Instruktionsrichter der

ARK gutgeheissen.

Das BFF

beantragt in der Vernehmlassung vom 15. August 2003 die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK heisst die

Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an das

BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die angefochtene

Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs.

2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art.

29 und 30 AsylG ist vorab durchgeführt worden.

b) Gemäss Art.

32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn

Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des

Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche Identitätspapiere abgeben. Diese

Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung

von Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft machen können,

beziehungsweise wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erweisen.

2003 / 20 - 130

c) Die ARK geht

in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob Hinweise auf eine

Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegen, von einem weiten

Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst nicht nur auf Art. 3 AsylG

bezogene Vorbringen, sondern auch Vorbringen, die sich auf anderweitige

Wegweisungshindernisse (namentlich im Sinne von Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4

ANAG) beziehen können (vgl.

EMARK 1999 Nrn. 16

und

17

). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17

[1]

verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte

Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die Flüchtlingseigenschaft

eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der publizierten und auch für die

Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.

4. Die

Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, in der Republik

Ossetien-Alanien seien Menschen wegen ihrer Nationalität und ihrer politischen

Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Das EDA rate von Reisen in

dieses Gebiet ab, da die persönliche Sicherheit von Reisenden in dieser Region

weder von den Zentralbehörden noch von den lokalen Sicherheitsorganen

gewährleistet werden könne; die Gefahr von Geiselnahmen sei hoch. Sie seien als

ethnische Russen in der Republik Nordossetien-Alanien aufgrund ihrer

Nationalität ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Da die russischen Behörden ihre

Sicherheit nicht garantieren könnten, sei die Entführung nicht ernst genommen

worden. Ohne Vermögen hätten sie sich keinen Anwalt leisten können und sie

würden keinen Parlamentarier kennen, da sie sich früher nie für Politik

interessiert hätten. Da die russischen Behörden nicht schutzfähig seien, seien

sie in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden.

5.a) Zunächst

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen

Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben. Die Frage, ob es aufgrund der

vorliegenden Gesamtumstände entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von

Identitätspapieren gibt, kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen

offen gelassen werden.

b) Die

Beschwerdeführer machten anlässlich der Anhörungen geltend, ihr Sohn sei von

Banditen entführt, missbraucht und nach Bezahlung eines Teils des geforderten

Lösegeldes wieder freigelassen worden. Sie seien von den Entführern aufgefordert

worden, noch den restlichen Betrag nachzuzahlen. Sie hätten sich

[1]

vgl. dazu die vorstehende Änderung der

Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n°

18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

2003 / 20 - 131

nicht an die Behörden

gewandt, da sie dadurch in noch grössere Schwierigkeiten geraten wären. Die

Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im

Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführer für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien.

Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz implizit zu

verstehen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vorbringen nicht

auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos erkennbar waren, da

sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit anderen Worten

ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beschwerdeführer gezweifelt und eine Überprüfung deren flüchtlings-

beziehungsweise asylrechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Nichts

daran zu ändern vermag der Umstand, dass das BFF in seinen Ausführungen zu den

eingereichten Beweismitteln deren Authentizität sinngemäss bezweifelt.

Schliesslich hat sich das BFF nicht zur für den vorliegenden Fall zentralen

Frage geäussert, inwiefern es angesichts des nicht als unglaubhaft erachteten

vorgebrachten Sachverhalts zur Ansicht gelangt, es lägen auch keine Hinweise auf

Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs vor (vgl. dazu nochmals:

EMARK 1999 Nrn. 16

und

17

[2]

).

Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der Aktenlage zur Ansicht, dass die

Vorbringen der Beschwerdeführer sich aus den oben angeführten Gründen nicht als

offensichtlich haltlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis

erweisen. Es liegen Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne des

Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor,

welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann

indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im

ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid

unzulässig (vgl.

EMARK 1993 Nr. 16, S. 105

2).

[2]

vgl. dazu die vorstehende Änderung der

Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la

modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in

proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

©

26.11.03