1. Geschlechtsspezifisch im Sinne von Art. 6 AsylV 1 ist eine Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Davon kann auch ein Mann betroffen sein (Erw. 5a und b). 2. Die Vorschrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 013 Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Februar 2003 i.S. A. P. J., Sri Lanka Art. 17 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylV 1: Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung; anzuwendendes Verfahren.
1. Geschlechtsspezifisch im Sinne von Art. 6 AsylV 1 ist eine Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Davon kann auch ein Mann betroffen sein (Erw. 5a und b).
2. Die Vorschrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung die (bzw. der) Asylsuchende von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden muss, ist von Amtes wegen zu beachten (Erw. 5c). Art. 17 al. 2 LAsi, art. 6 OA 1 : procédure particulière en cas de persécution de nature sexuelle.
1. Une persécution de nature sexuelle selon l'art. 6 OA 1 consiste à exercer sur la victime des violences sexuelles ou à l'atteindre dans son identité sexuelle. Dans ce sens, un homme peut aussi être concerné (consid. 5a et b).
2. La règle qui veut qu'en présence d'indices concrets de persécution de nature sexuelle, un demandeur d'asile soit auditionné par une personne du même sexe, doit être appliquée d'office (consid. 5c). Art. 17 cpv. 2 LAsi, art. 6 OAsi 1: nozione di persecuzione di natura sessuale e relativa procedura.
1. Una persecuzione di natura sessuale ai sensi dell'art.
E. 6 AsylV 1 fällt.
c) Aus dem klaren Wortlaut von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass die Anhörung immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, d.h. konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten.
Dispositiv
- sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ob die betroffene asylsuchende Person allenfalls darauf verzichten kann, von einer Person des gleichen Geschlechts befragt zu werden, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Jedenfalls könnte ein solcher Verzicht höchstens dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Wenn schon allein Stillschweigen als Verzicht gedeutet würde, würde der Schutzzweck der Norm ihres 2003 / 2 - 020 Sinnes beraubt. Entgegen der Auffassung, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung offenbar vertritt, ist die genannte Verfahrensvorschrift nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird. d) Im Weiteren bestanden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in den Anhörungen genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechenden Vorkehren für die Befragungen hätten Anlass geben müssen. Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Anhörung in der Empfangsstelle geltend, er brauche medizinische Hilfe, da er Probleme mit seinen Hoden und seinen Ohren habe, weil er gefoltert worden sei. Dessen ungeachtet wurde der Beschwerdeführer beim Kanton im Beisein einer Hilfswerksvertreterin von einer kantonalen Beamtin befragt. Allein bei der übersetzenden Person handelte es sich somit um eine Person gleichen Geschlechts. Auch bei der Bundesbefragung wurde der Beschwerdeführer durch eine Frau im Beisein einer Hilfswerksvertreterin angehört. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wonach es nicht einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer sich bei einer Ärztin in Behandlung begeben habe, wenn ihn die Anwesenheit von Frauen insbesondere bei der Befragung gestört haben soll. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Dr. med. S. A. im Zusammenhang mit Unfällen aufgesucht hat, und dabei nach Auskunft der Ärztin nie von Folter oder psychischen Problemen gesprochen habe. Der Beschwerdeführer machte indes bereits bei der kantonalen Anhörung Angaben, welche Anlass zu weiteren konkreten medizinischen Abklärungen gegeben haben sollten. So erklärte er, er habe, nachdem sein Penis in der Schublade eingeklemmt worden sei, Blut in Sperma und im Urin sowie Schmerzen gehabt. Er sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen. Diesem Vorbringen wurde offensichtlich keinerlei Bedeutung beigemessen, zumindest lassen sich den Akten keine Hinweise über diesbezüglichen Abklärungen entnehmen. Weiter hat die Hilfswerksvertretung an der ergänzenden Anhörung bemerkt, dass der Beschwerdeführer zittere und einen ängstlich traumatisierten Eindruck hinterlasse, sobald er von den Folterungen gesprochen habe. Soweit das BFF in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2002 festhält, die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung seien nicht als ärztliches Zeugnis zu werten und würden in keiner Art und Weise den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beweisen, ist festzuhalten, dass im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A. S. vom 13. März 2003 / 2 - 021 2002 ausgeführt wird, dass verschiedene Hautveränderungen am Glied des Beschwerdeführers erkennbar seien, die sowohl von Verbrennungen herrühren als auch durch die Weissfleckenkrankheit entstanden sein können. Aufgrund dieser mehrfachen Indizien für eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne der erwähnten Bestimmung wäre somit das BFF gehalten gewesen, den Beschwerdeführer durch ein männliches Befragungsteam anzuhören. © 30.05.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 2/13
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 2
2003 /
2 - 013
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Februar 2003 i.S. A. P. J., Sri Lanka
Art. 17 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylV 1: Begriff der
geschlechtsspezifischen Verfolgung; anzuwendendes Verfahren.
1. Geschlechtsspezifisch im Sinne von Art. 6 AsylV 1 ist
eine Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die
sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Davon kann auch ein Mann
betroffen sein (Erw. 5a und b).
2. Die Vorschrift, wonach bei Vorliegen konkreter Hinweise
auf geschlechtsspezifische Verfolgung die (bzw. der) Asylsuchende von einer
Person des gleichen Geschlechts angehört werden muss, ist von Amtes wegen zu
beachten (Erw. 5c).
Art. 17 al. 2 LAsi, art. 6 OA 1 : procédure particulière en
cas de persécution de nature sexuelle.
1. Une persécution de nature sexuelle selon l'art. 6 OA 1
consiste à exercer sur la victime des violences sexuelles ou à l'atteindre
dans son identité sexuelle. Dans ce sens, un homme peut aussi être
concerné (consid. 5a et b).
2. La règle qui veut qu'en présence d'indices concrets de
persécution de nature sexuelle, un demandeur d'asile soit auditionné par
une personne du même sexe, doit être appliquée d'office (consid. 5c).
Art. 17 cpv. 2 LAsi, art. 6 OAsi 1: nozione di persecuzione di
natura sessuale e relativa procedura.
1. Una persecuzione di natura sessuale ai sensi dell'art.
6 OAsi 1 consiste nel perpetrare sulla vittima una violenza sessuale o
nell'arrecare pregiudizio alla sua identità sessuale. Può quindi essere
subita anche da un uomo (consid. 5a e b).
2003 / 2 - 014
2. La disposizione, secondo la quale in presenza d'indizi
concreti di persecuzione di natura sessuale la/il richiedente deve essere
interrogata/o da una persona del medesimo sesso, va applicata d'ufficio
(consid. 5c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle wurde er von der kantonalen
Behörde am 29. Juni 1999, vom BFF am 8. Januar 2002 zu seinen Asylgründen
befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Tamile und gehöre dem
christlichen Glauben an. Er stamme ursprünglich aus Kulamankal, Mallakam
(Nordprovinz). Im Mai 1993 seien die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) das
erste Mal zu seiner Familie gekommen, um den Beschwerdeführer zur Zwangsarbeit
abzuholen. Von da an habe er immer wieder kleinere Hilfsleistungen für die LTTE
erbringen müssen. So habe er Studenten zum Bunkerbau organisieren und für die
LTTE bei Privaten Geldspenden eintreiben müssen. Am 27. April 1998 sei der
Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, Spendengelder unterschlagen und falsche
Abrechnungen erstellt zu haben, durch die LTTE festgenommen worden. Er sei drei
Monate lang in einen Bunker im Wald gesperrt worden, wobei er immer wieder
befragt, geschlagen und misshandelt worden sei. Wegen den Haftbedingungen habe
er die Pockenkrankheit bekommen. Er hätte hingerichtet werden sollen, weshalb
ihm eine Person namens V. zur Flucht verholfen habe. Nach seiner Flucht sei er
zu seinem Onkel nach Pooneryn gegangen. Zusammen mit diesem habe sich der
Beschwerdeführer beim Armee-Camp von Thallady gemeldet, weil er habe nach
Jaffna gehen wollen. Die Armee habe erfahren, dass die LTTE den
Beschwerdeführer suchen würden, weshalb die Soldaten ihn anlässlich der
Registrierung ihrerseits festgenommen und zunächst für sieben Tage in Mannar
festgehalten hätten. Am 2. August 1998 sei der Beschwerdeführer nach Vavuniya
überführt worden, wo er immer wieder befragt und auf unterschiedlichste Art
und Weise gefoltert worden sei. Nachdem sein Onkel verschiedene Personen
bestochen habe, sei der Beschwerdeführer am 1. März 1999 freigelassen worden.
Einen Monat nach seiner Freilassung, den er versteckt bei einer singhalesischen
Familie in Negombo verbracht habe, habe der Beschwerdeführer Sri Lanka
schliesslich verlassen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde angeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
2003 / 2 - 015
Mit Eingabe vom 22. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer gab
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. A. S. vom 13. März 2002 zu den
Akten.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2002 die Abweisung
der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. Mai 2002 an seinen
Vorbringen und Begehren fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und
weist die Sache zum neuen Entscheid an das BFF zurück.
Aus den Erwägungen:
4.a) Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ohne deren Asylrelevanz zu prüfen. In der
Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, es könne nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer von der LTTE der Geldunterschlagung bezichtigt und
deswegen verhaftet worden sei; seine Aussagen betreffend die Anzahl der
Personen, die für die LTTE Geld eingetrieben haben sollen, und die deshalb von
der LTTE wegen Betruges verhaftet worden seien, sowie zur Frage, wo diese
Personen inhaftiert worden seien, enthielten zahlreiche Ungereimtheiten und
seien widersprüchlich. Auch bei der Schilderung der erlittenen Folter, der
angeblichen Hinrichtung von K. beziehungsweise der dritten Person sowie seiner
angeblich anberaumten Hinrichtung habe sich der Beschwerdeführer in
Widersprüche verwickelt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei
der Bundesanhörung sei nicht davon auszugehen, dass er beim Kanton
durcheinander gewesen sei und deshalb nicht alles habe sagen können. Die
Aussagen beim Kanton seien in sich stimmig. Es bestünden einzig zwischen den
Aussagen beim Kanton und jenen vor der Bundesbehörde Widersprüche.
b) Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFF entgegen, dass die
Widersprüche und Ungereimtheiten auf die Befragungstechnik bei der kantonalen
Anhörung zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei durch das Auftreten
des Dolmetschers - im Zusammenspiel mit den dann einsetzenden Flashbacks -
ausser sich geraten. Der Beschwerdeführer sei während beider Inhaftierungen
auf unterschiedlichste Weise an seinen Geschlechtsteilen gefoltert
2003 / 2 - 016
worden. Diese
Misshandlungen zielten auf seine geschlechtliche Identität. Es könne ihm nicht
vorgeworfen werden, dass er sich nicht vollständig und ausführlich zu den für
ihn so beschämenden Übergriffen geäussert habe, da Frauen an den Anhörungen
anwesend gewesen seien. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in der
Empfangsstelle auf diese Folterungen aufmerksam gemacht habe, hätte das BFF
veranlassen müssen, dass bei der kantonalen Befragung ein Team nur aus Männern
eingesetzt wird. Die Vorinstanz habe dies jedoch unterlassen. Auch bei der
Bundesanhörung sei der Beschwerdeführer nicht von einem reinen Männerteam
befragt worden.
c) In der Vernehmlassung führt das BFF aus, betreffend der Kritik des
Beschwerdeführers, dass das BFF sowohl bei der kantonalen Anhörung als auch
bei der ergänzenden Anhörung ein Männerteam hätte einsetzen müssen
beziehungsweise einsetzen lassen müssen, sei anzumerken, dass sich der
Beschwerdeführer mit einer entsprechenden Bitte an das BFF hätte wenden
können, dies zumindest bei der ergänzenden Anhörung, als er mit dem Verfahren
schon vertraut gewesen sei. Ferner habe die Hilfswerksvertretung keine
entsprechende Notiz gemacht.
5. Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf
geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet.
a) Vom geschlechtsneutral formulierten Wortlaut her beschränkt sich die
Anwendung dieser Bestimmung nicht auf Frauen. Die Frage ist allerdings, ob die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen im Genitalbereich in diesem
Sinne als "geschlechtsspezifische Verfolgung" gelten. Falls unter
geschlechtsspezifischer Verfolgung eine Verfolgung "wegen des
Geschlechts" zu verstehen ist, wird nämlich nicht unbedingt auf Anhieb
ersichtlich, inwiefern ein Mann "geschlechtsspezifisch" - d.h. weil er
ein Mann ist - verfolgt sein kann.
b) Es ist daher zunächst dieser Begriff näher zu betrachten, d.h. es ist zu
prüfen, ob die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer gemäss seinen
Vorbringen erlitten habe, überhaupt eine "geschlechtsspezifische
Verfolgung" darstellen würden.
aa) Aus der geschlechtsneutralen Formulierung von Art. 6 AsylV 1 müsste an
sich der Schluss gezogen werden, dass nicht nur Frauen, sondern auch Männer
geschlechtsspezifisch verfolgt werden können: Wenn nur Frauen als Opfer von
geschlechtsspezifischer Verfolgung angesprochen sein könnten, müsste es in der
2003 / 2 - 017
Bestimmung logischerweise heissen "...von einer Frau..." und nicht
"...von einer Person des gleichen Geschlechts angehört".
Dementsprechend ist denn auch der Anhang zur Weisung zum Asylgesetz über die
Anhörung im Kanton vom 20. September 1999 (Asyl 22.1 AH 7) in dieser
Hinsicht geschlechtsneutral formuliert. Es wird darin festgehalten, dass dieser
Anhangstext als Anleitung für die Anhörung von asylsuchenden Personen, die
Opfer sexueller Gewalt geworden seien, zu verstehen sei. Opfer sexueller Gewalt
seien von einer Person des gleichen Geschlechts anzuhören. Weiter sei bei der
Auswahl der Personen, die dolmetschen oder das Protokoll führen, das Geschlecht
zu berücksichtigen und in Einzelfällen, wenn in kleineren Kantonen keine
Ressourcen für eine entsprechende Befragung bestünden, das betreffende Dossier
nach Rücksprache mit der zuständigen Sektionsleitung der Hauptabteilung
Asylverfahren (HAV) zur Durchführung einer direkten Bundesanhörung gemäss
Art. 29 Abs. 4 AsylG an das BFF weiterzuleiten (vgl. Asyl 22.1. AH 7 Ziff. 2).
Die zugelassenen Hilfswerke seien ferner gehalten, diesem Grundsatz bei der
Entsendung ihrer Vertretung Rechnung zu tragen.
Diese Weisung hatte bereits unter dem alten Recht eine Vorläuferin im
Kreisschreiben des BFF vom 10. Februar 1997 "betreffend
geschlechtsspezifische Vorbringen im Asylverfahren" (vgl. ASYL 1997/1, S.
26 f.). Darin wurde festgehalten, dass die Befragung geschlechtsspezifisch
Verfolgter ausschliesslich durch Angehörige des gleichen Geschlechts erfolgen
soll, falls bereits in der Empfangsstelle explizit geschlechtsspezifische
Vorbringen geltend gemacht worden sind oder entsprechende Indizien für eine
entsprechende Verfolgung bestanden haben.
bb) Im Weiteren ist zu prüfen, ob diese erste aus dem Wortlaut der
Bestimmung gewonnene Erkenntnis auch mit dem Sinn von Art. 6 AsylV 1
übereinstimmt. Art. 6 AsylV 1 stützt sich auf Art. 17 Abs. 2 AsylG (vgl.
Verweis im Marginale); diese Gesetzesbestimmung delegiert die Kompetenz an den
Bundesrat, besondere Verfahrensvorschriften "insbesondere um der speziellen
Situation von Frauen ... gerecht zu werden", zu erlassen. Dies würde
zunächst den Schluss nahe legen, dass nur der Schutz von Frauen Zweck der Norm
ist, weshalb sich der Beschwerdeführer zum Vornherein nicht darauf berufen
könnte. Auch die Tatsache, dass der Begriff "geschlechtsspezifische
Verfolgung" in der einschlägigen Literatur soweit ersichtlich allein im
Zusammenhang mit Verfolgungen von Frauen bzw. der besonderen Verfahrenssituation
von weiblichen Asylsuchenden abgehandelt wird, könnte zu dieser Annahme
verleiten (vgl. dazu etwa W. Stöckli in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold (Hrsg.),
Ausländerrecht, Basel 2002, Rdz. 8.12 und insb. Rdz. 8.131, m.w.H.; W. Kälin,
Die Bedeutung geschlechtsspezifischer Verfolgung im schweizerischen Asylrecht,
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ASYL 2001/2, S. 7 ff.; Ch. Hausammann, Die Berücksichtigung der besonderen
Anliegen der Frauenflüchtlinge in der laufenden Asylgesetzrevision, ASYL
1996/2, S. 39 ff.). Auch vom Begriffswortlaut "geschlechtsspezifische
Verfolgung" her gesehen könnte - wie bereits erwähnt - argumentiert
werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen würden nicht
darunter fallen, da sie nicht "wegen seines Geschlechts" erfolgten,
also nicht auf seine Geschlechtszugehörigkeit abzielten, sondern vielmehr auf
seine vermuteten regierungsfeindlichen Aktivitäten.
cc) Doch gerade das zuletzt genannte Argument zeigt bei näherer Betrachtung,
dass eine solche Interpretation zu kurz greifen, ja zu absurden Resultaten
führen würde, könnte doch diese Argumentationsweise auch in sehr vielen
Fällen vorgebracht werden, in welchen Frauen Opfer von Verfolgungen sexueller
Natur sind (Vergewaltigungen, sexuelle Folterungen), obschon die Betroffenen sie
nicht wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit erleiden, sondern weil sie
beispielsweise einer verbotenen Partei oder einer unterdrückten ethnischen oder
religiösen Gruppe angehören. Es ist offensichtlich, dass die Opfer der
genannten Verfolgungsmethoden sexueller Ausprägung genau die Zielgruppe des
Schutzzwecks sind, welcher mit Art. 17 Abs. 2 AsylG und gestützt darauf Art. 6
AsylV 1 gemeint ist.
Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" ist daher im
vorliegenden prozessualen Zusammenhang nicht in einem engen Sinne auszulegen und
meint - wie im vorstehend erwähnten Anhang 7 zur Weisung zum Asylgesetz
richtigerweise präzisiert wurde - "Verfolgung in der Form sexueller
Gewalt". Für den so verstandenen Begriff der geschlechtsspezifischen
Verfolgung ist daher nicht die Unterscheidung massgeblich, ob das Motiv der
Verfolgung in der Unterdrückung der Frauen liegt - diese Unterscheidung kann
allenfalls von Bedeutung sein bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz des
Verfolgungsmotivs ("... wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe"; vgl. dazu Stöckli, a.a.O., Rdz. 8.12). Aus dem
Schutzgedanken dieser Bestimmung ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit
sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers
treffen soll, darunter zu subsumieren ist. Schliesslich geht es im Wesentlichen
darum, einer asylsuchenden Person die Möglichkeit zu geben, sich zu den
erlittenen und allenfalls asylrechtlich relevanten Erlebnissen vollumfänglich
und möglichst unbeeinträchtigt von Angst- und Schamgefühlen zu äussern.
Zwar sind von dieser Problematik weitaus in den meisten Fällen Frauen
betroffen, doch ist es keineswegs auszuschliessen, dass auch ein Mann sich in
der Lage befindet, von Schamgefühlen daran gehindert zu werden, gegenüber
einer
2003 / 2 - 019
Frau offen und detailliert über erlittene Misshandlungen sexueller Art zu
berichten.
dd) Für die Auslegung ist hierbei ebenfalls der Beschluss des
Exekutiv-Komitees des UNHCR von 1993 über "Rechtsschutz für Flüchtlinge
und sexuelle Gewalt" (Beschluss Nr. 73 [XLIV], vgl. Hinweis im
vorerwähnten Aufsatz von W. Kälin in ASYL 2001/2, S. 8) von besonderer
Bedeutung. Der Bundesrat hat mit den spezifischen Artikeln 5 und 6 der AsylV 1 -
unter anderem - diese Empfehlung des Exekutivkomitees umgesetzt (vgl. Kälin,
a.a.O.). Dieser Beschluss empfiehlt in Buchst. c), dass "Asylsuchende,
denen sexuelle Gewalt angetan worden ist, in Verfahren zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft mit besonderer Sensibilität behandelt werden", und
spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von "Frauen und
Männern". Auch im Lichte dieser Begriffsumschreibung des internationalen
"soft law", welches in rechtlicher Hinsicht zumindest als
Interpretationshilfe dient (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel
/ Frankfurt a.M. 1990, S. 18), findet die Auslegung von Art. 6 AsylV 1 im
erwähnten weiten und nicht auf Frauen beschränkten Sinne ihre Bestätigung.
ee) Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung - Misshandlungen an den Geschlechtsteilen - unter
den Begriff der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" im Sinne von Art.
6 AsylV 1 fällt.
c) Aus dem klaren Wortlaut von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass die Anhörung
immer dann von einer Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person
durchzuführen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person, eine
solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Bestimmung verpflichtet die
Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende
Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die genannte Vorschrift
letztlich auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, da es um eine
Schutzvorschrift geht, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen
angemessen vortragen, d.h. konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und
unbeeinträchtigt schildern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch
dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen
Gründen ist sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Ob die betroffene
asylsuchende Person allenfalls darauf verzichten kann, von einer Person des
gleichen Geschlechts befragt zu werden, braucht hier nicht weiter geprüft zu
werden. Jedenfalls könnte ein solcher Verzicht höchstens dann angenommen
werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Wenn schon allein Stillschweigen
als Verzicht gedeutet würde, würde der Schutzzweck der Norm ihres
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Sinnes
beraubt. Entgegen der Auffassung, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
offenbar vertritt, ist die genannte Verfahrensvorschrift nicht nur dann
anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich
verlangt wird.
d) Im Weiteren bestanden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in
den Anhörungen genügend konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu
beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechenden Vorkehren
für die Befragungen hätten Anlass geben müssen.
Der Beschwerdeführer machte bereits anlässlich der Anhörung in der
Empfangsstelle geltend, er brauche medizinische Hilfe, da er Probleme mit seinen
Hoden und seinen Ohren habe, weil er gefoltert worden sei. Dessen ungeachtet
wurde der Beschwerdeführer beim Kanton im Beisein einer Hilfswerksvertreterin
von einer kantonalen Beamtin befragt. Allein bei der übersetzenden Person
handelte es sich somit um eine Person gleichen Geschlechts. Auch bei der
Bundesbefragung wurde der Beschwerdeführer durch eine Frau im Beisein einer
Hilfswerksvertreterin angehört.
Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wonach es nicht
einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer sich bei einer Ärztin in
Behandlung begeben habe, wenn ihn die Anwesenheit von Frauen insbesondere bei
der Befragung gestört haben soll. Hierzu ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer Dr. med. S. A. im Zusammenhang mit Unfällen aufgesucht hat,
und dabei nach Auskunft der Ärztin nie von Folter oder psychischen Problemen
gesprochen habe. Der Beschwerdeführer machte indes bereits bei der kantonalen
Anhörung Angaben, welche Anlass zu weiteren konkreten medizinischen
Abklärungen gegeben haben sollten. So erklärte er, er habe, nachdem sein Penis
in der Schublade eingeklemmt worden sei, Blut in Sperma und im Urin sowie
Schmerzen gehabt. Er sei in diesem Zusammenhang in der Schweiz in ärztlicher
Behandlung gewesen. Diesem Vorbringen wurde offensichtlich keinerlei Bedeutung
beigemessen, zumindest lassen sich den Akten keine Hinweise über
diesbezüglichen Abklärungen entnehmen.
Weiter hat die Hilfswerksvertretung an der ergänzenden Anhörung bemerkt,
dass der Beschwerdeführer zittere und einen ängstlich traumatisierten Eindruck
hinterlasse, sobald er von den Folterungen gesprochen habe. Soweit das BFF in
seiner Vernehmlassung vom 23. April 2002 festhält, die Beobachtungen der
Hilfswerksvertretung seien nicht als ärztliches Zeugnis zu werten und würden
in keiner Art und Weise den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beweisen,
ist festzuhalten, dass im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A. S. vom 13. März
2003 / 2 - 021
2002 ausgeführt wird, dass verschiedene Hautveränderungen am Glied des
Beschwerdeführers erkennbar seien, die sowohl von Verbrennungen herrühren als
auch durch die Weissfleckenkrankheit entstanden sein können.
Aufgrund dieser mehrfachen Indizien für eine geschlechtsspezifische
Verfolgung im Sinne der erwähnten Bestimmung wäre somit das BFF gehalten
gewesen, den Beschwerdeführer durch ein männliches Befragungsteam anzuhören.
©
30.05.03