1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c). 2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
Sachverhalt
und macht geltend, er könne gegenwärtig nicht nach Georgien zurückkehren.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Im Sinne der Erwägungen des BFF
ist festzuhalten, dass angesichts seiner Ausführungen und des Umstandes, dass er
in Georgien offenbar über ein verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, nicht von
entschuldbaren Gründen für deren Nichteinreichung ausgegangen werden dürfte.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden.
c) Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen geltend, seine
Familienangehörigen und er seien nach dem Unfall vom 5. Dezember 2000, in
dessen Folge eine Frau gestorben sei, von deren Angehörigen angegriffen worden.
Sein Bruder und sein Onkel seien im Rahmen der von den Angehörigen des
Todesopfers angedrohten Blutrache getötet, seine Mutter und sein anderer Onkel
seien verletzt worden. Sein Vater sei von der Polizei geschlagen worden, weil
diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe herausfinden wollen. Die
Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im
Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant
seien. Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz
implizit zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos
erkennbar waren, da sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit
anderen Worten ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers gezweifelt und eine Überprüfung deren asyl
[1]
vgl. dazu die vorstehende
Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de
jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
2003 / 19 - 126
rechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Schwer verständlich
erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das BFF bezüglich der
Prüfung von Art. 3 EMRK in einer Art Kehrtwendung nunmehr an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel hegt, da es das
Nichtvorliegen eines "real risk" mit wenig glaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers begründet. Die entsprechenden Begründungen lassen sich somit
nicht miteinander vereinbaren. Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der
Aktenlage indessen ohnehin zur Ansicht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis erweisen. Es liegen Hinweise auf eine
Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine
solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, S. 105
[2]
).
[2]
vgl. dazu die
vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de
jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
©
26.11.03
Erwägungen (1 Absätze)
E. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, S. 105 [2]). [2] vgl. dazu die vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18 cfr. in proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18 © 26.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 19/122
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 19
2003 / 19 - 122
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. August 2003 i.S. G.G.,
Georgien
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein
Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung.
1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein
weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil,
EMARK 2003 Nr. 18
) (Erw. 3c).
2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gelten dabei nur solche Verfolgungshinweise, welche bereits auf ersten Blick
als unglaubhaft erkennbar sind. Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne - in casu: Blutrache - dürfen dagegen nicht mit der Begründung als haltlos
bezeichnet werden, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art.
3 AsylG seien; eine solche Prüfung ist bei einem Nichteintretensentscheid
unzulässig, was in der Regel dessen Kassation zur Folge hat (Erw. 3 und 4;
vgl. dazu auch nachstehendes Urteil
EMARK 2003 Nr. 20
).
Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en
matière sur une demande d'asile; indices de persécution.
1. Lors de l'examen des indices de
persécution, c'est la notion de persécution au sens large qui est applicable
(cf. décision de principe
JICRA 2003 n° 18
) (consid. 3c).
2. Ne sont manifestement infondés au
sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à
première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices
de persécution au sens large (in casu, une vendetta) qui, après examen des
allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents au regard de
l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés de
manifestement infondés. En effet, un tel examen nest pas admissible dans le
cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle générale,
à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 4; cf.
JICRA 2003 n° 20
).
2003 / 19 - 123
Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata
nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.
1. Nozione d'indizio di persecuzione in
senso lato secondo la decisione di principio
GICRA 2003 n. 18
(consid. 3c).
2. Risultano manifestamente infondati
secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che
si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro,
l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato,
quali la vendetta di sangue, non giustifica di per sé una decisione di non
entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza che una siffatta
decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per nuovo giudizio
all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la rilevanza di un
indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid. 3 e 4; v.
pure
GICRA 2003 n. 20
).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vom 18. Mai 2003 damit, er
werde von der Familie eines einflussreichen Politikers mit Blutrache bedroht,
weil er im Dezember 2000 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, als
dessen Folge eine Cousine dieses Politikers ums Leben gekommen sei. Die
Angehörigen dieser verunfallten Frau hätten das Haus der Familie des
Beschwerdeführers beschossen und dabei seine Mutter verletzt. Ende Dezember 2000
sei sein Bruder nach Deutschland ausgereist und dort kurz danach ermordet
worden. Im Mai 2003 hätten Unbekannte auf den Beschwerdeführer und zwei seiner
Onkel geschossen; der eine Onkel sei dabei umgekommen, der andere schwer
verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe er Georgien verlassen.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen sofortige
Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den
Asylbehörden keinerlei Ausweispapiere als Identitätsnachweis eingereicht habe
und dafür auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen. Seine Vorbringen enthielten
keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erwiesen. Offensichtlich haltlos seien solche Hinweise, wenn keine
vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sie nicht den Tatsachen entsprächen,
oder wenn sie sich auf Ereignisse bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft
eindeutig nicht relevant seien. Bei den von ihm geltend gemachten Vorfällen
handle es
2003 / 19 - 124
sich um kriminelle Akte von privaten Drittpersonen. Die angeführten Nachteile
hätten weder einen politischen, religiösen noch einen ethnischen Hintergrund,
sondern bezögen sich ausschliesslich auf Racheakte von Seiten der Familie des
verstorbenen Unfallopfers. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich
an die Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezögen sich auf Ereignisse, die für die
Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien, weshalb sie als
offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.
Gegen diese Verfügung erhob G.G. Beschwerde an die ARK.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
Instruktionsrichter der ARK gutgeheissen.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und
weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.
Aus den Erwägungen:
3.a) Die angefochtene Verfügung des BFF stützt sich auf den
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36
Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG ist vorab
durchgeführt worden.
b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche
Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Asylsuchende für die Nichteinreichung von Identitätspapieren entschuldbare
Gründe glaubhaft machen können, beziehungsweise wenn Hinweise auf eine
Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
c) Die ARK geht in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
vorliegen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst
nicht nur auf Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK bezogene Vorbringen, sondern auch
Vorbringen, die sich auf anderweitige Wegweisungshindernisse (namentlich im
2003 / 19 - 125
Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4 ANAG) beziehen können
(vgl.
EMARK 1999 Nrn. 16
und
17
). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17
[1]
verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte
Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die
Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der
publizierten und auch für die Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.
4.a) Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift im
Wesentlichen den bereits anlässlich der Befragungen vorgebrachten Sachverhalt
und macht geltend, er könne gegenwärtig nicht nach Georgien zurückkehren.
b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine
Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Im Sinne der Erwägungen des BFF
ist festzuhalten, dass angesichts seiner Ausführungen und des Umstandes, dass er
in Georgien offenbar über ein verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, nicht von
entschuldbaren Gründen für deren Nichteinreichung ausgegangen werden dürfte.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden.
c) Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen geltend, seine
Familienangehörigen und er seien nach dem Unfall vom 5. Dezember 2000, in
dessen Folge eine Frau gestorben sei, von deren Angehörigen angegriffen worden.
Sein Bruder und sein Onkel seien im Rahmen der von den Angehörigen des
Todesopfers angedrohten Blutrache getötet, seine Mutter und sein anderer Onkel
seien verletzt worden. Sein Vater sei von der Polizei geschlagen worden, weil
diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe herausfinden wollen. Die
Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im
Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant
seien. Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz
implizit zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos
erkennbar waren, da sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit
anderen Worten ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers gezweifelt und eine Überprüfung deren asyl
[1]
vgl. dazu die vorstehende
Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de
jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
2003 / 19 - 126
rechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Schwer verständlich
erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das BFF bezüglich der
Prüfung von Art. 3 EMRK in einer Art Kehrtwendung nunmehr an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel hegt, da es das
Nichtvorliegen eines "real risk" mit wenig glaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers begründet. Die entsprechenden Begründungen lassen sich somit
nicht miteinander vereinbaren. Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der
Aktenlage indessen ohnehin zur Ansicht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis erweisen. Es liegen Hinweise auf eine
Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine
solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des
Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem
Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl.
EMARK 1993 Nr. 16, S. 105
[2]
).
[2]
vgl. dazu die
vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)
v. à ce sujet la modification de
jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18
cfr. in proposito la modifica di
giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18
©
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