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EMARK-2003-19

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

Emark · 2003-08-06 · Deutsch CH
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1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil, EMARK 2003 Nr. 18) (Erw. 3c). 2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Sachverhalt

und macht geltend, er könne gegenwärtig nicht nach Georgien zurückkehren.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine

Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Im Sinne der Erwägungen des BFF

ist festzuhalten, dass angesichts seiner Ausführungen und des Umstandes, dass er

in Georgien offenbar über ein verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, nicht von

entschuldbaren Gründen für deren Nichteinreichung ausgegangen werden dürfte.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen

Verfügung verwiesen werden.

c) Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen geltend, seine

Familienangehörigen und er seien nach dem Unfall vom 5. Dezember 2000, in

dessen Folge eine Frau gestorben sei, von deren Angehörigen angegriffen worden.

Sein Bruder und sein Onkel seien im Rahmen der von den Angehörigen des

Todesopfers angedrohten Blutrache getötet, seine Mutter und sein anderer Onkel

seien verletzt worden. Sein Vater sei von der Polizei geschlagen worden, weil

diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe herausfinden wollen. Die

Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im

Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant

seien. Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz

implizit zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Vorbringen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos

erkennbar waren, da sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit

anderen Worten ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Beschwerdeführers gezweifelt und eine Überprüfung deren asyl­

[1]

vgl. dazu die vorstehende

Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de

jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

2003 / 19 - 126

rechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Schwer verständlich

erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das BFF bezüglich der

Prüfung von Art. 3 EMRK in einer Art Kehrtwendung nunmehr an der

Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel hegt, da es das

Nichtvorliegen eines "real risk" mit wenig glaubhaften Angaben des

Beschwerdeführers begründet. Die entsprechenden Begründungen lassen sich somit

nicht miteinander vereinbaren. Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der

Aktenlage indessen ohnehin zur Ansicht, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der zu

beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis erweisen. Es liegen Hinweise auf eine

Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art.

32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine

solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des

Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem

Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl.

EMARK 1993 Nr. 16, S. 105

[2]

).

[2]

vgl. dazu die

vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de

jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

©

26.11.03

Erwägungen (1 Absätze)

E. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, S. 105 [2]). [2] vgl. dazu die vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18 cfr. in proposito la modifica di giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18 © 26.11.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 19/122

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 19

2003 / 19 - 122

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. August 2003 i.S. G.G.,

Georgien

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf ein

Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung.

1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung ist ein

weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden (s. dazu vorstehendes Grundsatzurteil,

EMARK 2003 Nr. 18

) (Erw. 3c).

2. Als haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

gelten dabei nur solche Verfolgungshinweise, welche bereits auf ersten Blick

als unglaubhaft erkennbar sind. Hinweise auf Verfolgung im weiten Sinne - in casu: Blutrache - dürfen dagegen nicht mit der Begründung als haltlos

bezeichnet werden, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art.

3 AsylG seien; eine solche Prüfung ist bei einem Nichteintretensentscheid

unzulässig, was in der Regel dessen Kassation zur Folge hat (Erw. 3 und 4;

vgl. dazu auch nachstehendes Urteil

EMARK 2003 Nr. 20

).

Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en

matière sur une demande d'asile; indices de persécution.

1. Lors de l'examen des indices de

persécution, c'est la notion de persécution au sens large qui est applicable

(cf. décision de principe

JICRA 2003 n° 18

) (consid. 3c).

2. Ne sont manifestement infondés au

sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi que les indices de persécution qui, à

première vue déjà, apparaissent comme non crédibles. En revanche, les indices

de persécution au sens large (in casu, une vendetta) qui, après examen des

allégations du requérant, ne se révéleraient pas pertinents au regard de

l'art. 3 LAsi, ne peuvent pas, pour cette raison, être qualifiés de

manifestement infondés. En effet, un tel examen n’est pas admissible dans le

cadre d'une décision de non-entrée en matière et conduit, en règle générale,

à la cassation de la décision incriminée (consid. 3 et 4; cf.

JICRA 2003 n° 20

).

2003 / 19 - 123

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata

nel merito di una domanda d'asilo; indizi di persecuzione.

1. Nozione d'indizio di persecuzione in

senso lato secondo la decisione di principio

GICRA 2003 n. 18

(consid. 3c).

2. Risultano manifestamente infondati

secondo l'art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi solo quegli indizi di persecuzione che

si basano su dichiarazioni chiaramente inattendibili. Per contro,

l'irrilevanza giusta l'art. 3 LAsi d'indizi di persecuzione in senso lato,

quali la vendetta di sangue, non giustifica di per sé una decisione di non

entrata nel merito della domanda d'asilo, con la conseguenza che una siffatta

decisione va, di regola, annullata e gli atti rinviati per nuovo giudizio

all'autorità inferiore. Infatti, l'esame riguardante la rilevanza di un

indizio di persecuzione va esperito in procedura ordinaria (consid. 3 e 4; v.

pure

GICRA 2003 n. 20

).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vom 18. Mai 2003 damit, er

werde von der Familie eines einflussreichen Politikers mit Blutrache bedroht,

weil er im Dezember 2000 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, als

dessen Folge eine Cousine dieses Politikers ums Leben gekommen sei. Die

Angehörigen dieser verunfallten Frau hätten das Haus der Familie des

Beschwerdeführers beschossen und dabei seine Mutter verletzt. Ende Dezember 2000

sei sein Bruder nach Deutschland ausgereist und dort kurz danach ermordet

worden. Im Mai 2003 hätten Unbekannte auf den Beschwerdeführer und zwei seiner

Onkel geschossen; der eine Onkel sei dabei umgekommen, der andere schwer

verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe er Georgien verlassen.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen sofortige

Wegweisung aus der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Das BFF begründete seinen auf Art. 32 Abs. 2 Bst.

a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer den

Asylbehörden keinerlei Ausweispapiere als Identitätsnachweis eingereicht habe

und dafür auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen. Seine Vorbringen enthielten

keine Hinweise auf Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos

erwiesen. Offensichtlich haltlos seien solche Hinweise, wenn keine

vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sie nicht den Tatsachen entsprächen,

oder wenn sie sich auf Ereignisse bezögen, die für die Flüchtlingseigenschaft

eindeutig nicht relevant seien. Bei den von ihm geltend gemachten Vorfällen

handle es

2003 / 19 - 124

sich um kriminelle Akte von privaten Drittpersonen. Die angeführten Nachteile

hätten weder einen politischen, religiösen noch einen ethnischen Hintergrund,

sondern bezögen sich ausschliesslich auf Racheakte von Seiten der Familie des

verstorbenen Unfallopfers. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich

an die Behörden zu wenden und um Schutz nachzusuchen. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers bezögen sich auf Ereignisse, die für die

Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien, weshalb sie als

offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete

das BFF als zulässig, zumutbar und möglich.

Gegen diese Verfügung erhob G.G. Beschwerde an die ARK.

Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2003 wurde das sinngemässe Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom

Instruktionsrichter der ARK gutgeheissen.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und

weist die Sache an das BFF zum neuen Entscheid zurück.

Aus den Erwägungen:

3.a) Die angefochtene Verfügung des BFF stützt sich auf den

Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die von Art. 36

Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG ist vorab

durchgeführt worden.

b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht

eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden

nach Einreichung des Gesuches Reisepapiere oder andere genügliche

Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

Asylsuchende für die Nichteinreichung von Identitätspapieren entschuldbare

Gründe glaubhaft machen können, beziehungsweise wenn Hinweise auf eine

Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.

c) Die ARK geht in ihrer Praxis davon aus, dass bei der Beurteilung, ob

Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

vorliegen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist. Dieser umfasst

nicht nur auf Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK bezogene Vorbringen, sondern auch

Vorbringen, die sich auf anderweitige Wegweisungshindernisse (namentlich im

2003 / 19 - 125

Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 14a Abs. 4 ANAG) beziehen können

(vgl.

EMARK 1999 Nrn. 16

und

17

). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann

diesbezüglich auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nrn. 16 und 17

[1]

verwiesen werden. Damit erweist sich bereits die einleitend geäusserte

Auffassung der Vorinstanz, wonach Vorbringen, die für die

Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant seien, sich als haltlos im

Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erwiesen, als nicht vereinbar mit der

publizierten und auch für die Vorinstanz verbindlichen Praxis der ARK.

4.a) Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdeschrift im

Wesentlichen den bereits anlässlich der Befragungen vorgebrachten Sachverhalt

und macht geltend, er könne gegenwärtig nicht nach Georgien zurückkehren.

b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine

Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Im Sinne der Erwägungen des BFF

ist festzuhalten, dass angesichts seiner Ausführungen und des Umstandes, dass er

in Georgien offenbar über ein verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, nicht von

entschuldbaren Gründen für deren Nichteinreichung ausgegangen werden dürfte.

Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen

Verfügung verwiesen werden.

c) Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen geltend, seine

Familienangehörigen und er seien nach dem Unfall vom 5. Dezember 2000, in

dessen Folge eine Frau gestorben sei, von deren Angehörigen angegriffen worden.

Sein Bruder und sein Onkel seien im Rahmen der von den Angehörigen des

Todesopfers angedrohten Blutrache getötet, seine Mutter und sein anderer Onkel

seien verletzt worden. Sein Vater sei von der Polizei geschlagen worden, weil

diese den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe herausfinden wollen. Die

Vorinstanz verneinte die Frage von Hinweisen auf Verfolgung, die sich nicht als

offensichtlich haltlos erwiesen, mit der - wie bereits oben ausgeführt, im

Lichte der Praxis der ARK nicht haltbaren - Begründung, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers für die Flüchtlingseigenschaft eindeutig nicht relevant

seien. Aufgrund der Begründung zum Nichteintretenspunkt gibt die Vorinstanz

implizit zu verstehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Vorbringen nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft beziehungsweise haltlos

erkennbar waren, da sie sich materiell mit diesen auseinandergesetzt hat. Mit

anderen Worten ausgedrückt hat das BFF vorliegend nicht an der Glaubhaftigkeit

der Aussagen des Beschwerdeführers gezweifelt und eine Überprüfung deren asyl­

[1]

vgl. dazu die vorstehende

Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de

jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

2003 / 19 - 126

rechtlicher Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen. Schwer verständlich

erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das BFF bezüglich der

Prüfung von Art. 3 EMRK in einer Art Kehrtwendung nunmehr an der

Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel hegt, da es das

Nichtvorliegen eines "real risk" mit wenig glaubhaften Angaben des

Beschwerdeführers begründet. Die entsprechenden Begründungen lassen sich somit

nicht miteinander vereinbaren. Die ARK gelangt aufgrund der Prüfung der

Aktenlage indessen ohnehin zur Ansicht, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers sich nicht als offensichtlich haltlos im Sinne der zu

beachtenden Bestimmung und der ARK-Praxis erweisen. Es liegen Hinweise auf eine

Verfolgung im weiten Sinne des Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art.

32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. Eine

solche Beurteilung kann indessen nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des

Asylgesuches im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem

Nichteintretensentscheid unzulässig (vgl.

EMARK 1993 Nr. 16, S. 105

[2]

).

[2]

vgl. dazu die

vorstehende Änderung der Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 18)

v. à ce sujet la modification de

jurisprudence sous JICRA 2003 n° 18

cfr. in proposito la modifica di

giurisprudenza di cui a GICRA 2003 n. 18

©

26.11.03