1. Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen; andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a). 2. Eine zusätzliche Verbesserungsfrist gestützt auf Art.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen; andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a).
E. 2 a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die
Beschwerdeschrift - unter anderem - eine Begründung zu enthalten. Die
Beschwerdebegründung muss zumindest - wenn auch nur sinngemäss - erkennen
lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben
werden soll. Denn trotz behördlicher Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG) bzw. Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) muss in der Beschwerdebegründung zumindest angedeutet
werden, inwiefern nach Ansicht der Beschwerde führenden Person durch die
Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt bzw. Bundesrecht verletzt worden sein soll (vgl. A. Kölz/I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 114 und 601 ff.). Die ARK ist nämlich nicht gehalten, im
Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche
Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der
Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE
110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 603 und 677 [vgl.
EMARK
2003 Nr. 13
]). Die Beschwerdebegründung muss somit eine Auseinandersetzung
mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen. Sie
braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein, wobei ein bloss
pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder den angefochtenen Entscheid
nicht genügt. An die Begründung von Laienbeschwerden sind zwar keine all zu
hohen Anforderungen zu stellen, was aber die Beschwerde führende Person
wiederum nicht von jeder Sorgfaltspflicht bei der Redaktion der
Rechtsmittelschrift entbindet (vgl. BGE 123 V 336 ff. Erw. 1; 118 Ib 135 f. Erw.
2; VPB 62 [1998] Nr. 61, Erw. 1.2.). Die Sachbezogenheit der Begründung stellt
sich als eigentliches Formerfordernis einer Beschwerde an die ARK dar (vgl.
sinngemäss BGE 123 V 335 Erw. 1b [zu Art. 108 Abs. 2 OG]). Weist eine
Beschwerde keine auch nur minimale Sachbezogenheit auf, so genügt sie den
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, weshalb der Beschwerde führenden
Person zu deren Verbesserung eine Nachfrist von sieben Tagen zu gewähren, dies
unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 3
VwVG).
b) aa) Mangels sachbezogener Begründung genügte die Rechtsmittelschrift des
Beschwerdeführers vom 11. April 2003 - wie bereits mit Zwischenverfügung vom
24. April 2003 festgestellt - den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht.
2003 / 15 - 095
bb) Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2003 eingeräumten -
inzwischen am 2. Mai 2003 abgelaufenen - Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
hat sich der Beschwerdeführer einzig darauf beschränkt, mit Eingabe vom 1. Mai
2003 darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Beschwerdeverbesserung
inzwischen mit zwei Rechtsberatungsstellen brieflich Kontakt aufgenommen habe
und nun auf einen entsprechenden Termin warte. Der Beschwerdeführer stellt
damit sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung, zu dessen Beurteilung angesichts des engen sachlichen
Zusammenhangs mit der Frage, ob auf die Beschwerde mangels fristgerechter
Verbesserung nicht einzutreten ist, ebenfalls der Einzelrichter der ARK
zuständig ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG; Art. 104 Abs. 2 AsylG e
contrario).
Bei der Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG
handelt es sich um eine gesetzliche Verfahrensfrist. Gesetzliche Fristen sind
nicht erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch für
die Verfahrensfristen im Asylgesetz. Art. 110 Abs. 3 AsylG stellt aber insofern
eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, als darin vorgesehen wird, dass - unter
anderem - auch die Frist zur Beschwerdeverbesserung verlängert werden kann,
wenn die Beschwerde führende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr
Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb
dieser Frist zu handeln. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine
Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird aber deutlich, dass sich diese
Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG orientiert (vgl. die Botschaft zum
Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [nachfolgend:
Botschaft zum AVB], BBl 1990 II 662, mit Bezug auf dessen Art. 46c Abs. 3, dem
Art. 110 Abs. 3 AsylG materiell unverändert entspricht [vgl. dazu wiederum die
Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II
112]), einer Praxis, nach welcher von vornherein nur objektive und damit nicht
auf die Nachlässigkeit der Gesuch stellenden Person bzw. ihrer Vertretung
zurückzuführende Hinderungsgründe beachtlich sind (vgl. BGE 112 V 255 f.;
Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 345). Eine an strenge Voraussetzungen geknüpfte
Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG rechtfertigt sich aber nicht nur
angesichts der restriktiven Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu A. Moser/P.
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 2.55), sondern auch deshalb, weil
mit der Einführung - grundsätzlich nicht erstreckbarer - gesetzlicher
Verfahrensfristen gerade verhindert werden sollte, dass durch die systematische
Ausschöpfung der Möglichkeit, verfahrensleitende behördliche Fristen nach
Art. 22 Abs. 2 VwVG erstrecken zu lassen, weiterhin erhebliche Verlängerungen
von Asylverfahren herbeigeführt werden könnten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl
1990 II 662).
2003 / 15 - 096
Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Gründe, die ihn von
einer fristgerechten Beschwerdeverbesserung abgehalten haben sollen, stellen
keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG bzw. der zu Art. 24
Abs. 1 VwVG entwickelten Praxis dar, weshalb eine Verlängerung der Frist für
die Beschwerdeverbesserung nicht in Betracht fällt und das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist.
cc) Mangels sachbezogener Begründung ist damit auf die Beschwerde -
androhungsgemäss - nicht einzutreten.
©
04.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 15/92
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 15
2003 / 15 - 092
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Mai 2003 i.S. S. E. K.,
Syrien
Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und 3 AsylG: Mangelhafte
Beschwerdeschrift: Fehlen einer sachbezogenen Begründung; Voraussetzungen für
die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdeverbesserung.
1. Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung
mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen;
andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52
Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a).
2. Eine zusätzliche Verbesserungsfrist gestützt auf Art.
110 Abs. 3 AsylG kann nur bei Hinderungsgründen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG gewährt werden. Wird ein entsprechendes Erstreckungsgesuch abgewiesen,
ist zur Beschwerdeverbesserung keine Notfrist zu gewähren (Erw. 2b.bb).
Art. 52 PA en relation avec l'art. 110 al. 1 et 3 LAsi :
recours irrégulier; absence de motivation spécifique; conditions mises à
l'octroi d'un délai supplémentaire pour régulariser le recours.
1. La motivation du recours doit se reconnaître à la
critique qu'elle fait des points essentiels de la décision querellée, sinon,
elle ne satisfait pas aux exigences de l'art. 52 al. 1 PA, faute de
spécificité (consid. 2a).
2. Une demande de délai supplémentaire pour régulariser
un recours, fondée sur l'art. 110 al. 3 LAsi, ne peut être admise qu'en cas
d'empêchement au sens de l'art. 24 al. 1 PA. Si une telle demande est
rejetée, il n'y a pas à accorder de délai de grâce pour régulariser le
recours (consid. 2b.bb).
Art. 52 PA in relazione con l'art. 110 cpv. 1 e 3 LAsi:
ricorso viziato; mancanza di una motivazione pertinente; condizioni per
l'ottenimento di un ulteriore termine per la regolarizzazione del ricorso.
1. Adempie il requisito della motivazione il ricorso dal
quale è desumibile una censura chiara contro un considerando della decisione
impugnata.
2003 / 15 - 093
In caso contrario, non è rispettata una delle
esigenze di cui all'art. 52 cpv. 1 PA (consid. 2a).
2. La domanda per la concessione di un ulteriore termine
per la regolarizzazione del gravame, fondata sull'art. 110 cpv. 3 LAsi, può
essere accolta solo in caso di sussistenza di un impedimento ai sensi dell'art.
24 cpv. 1 PA. Se una siffatta domanda è respinta non va concesso un termine
di grazia per la regolarizzazione (consid. 2b.bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das BFF lehnte mit Verfügung vom 12. März 2003 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2000 ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2003
bei der ARK an.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 24.
April 2003 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine
Rechtsmitteleingabe mangels sachbezogener Begründung den Anforderungen an eine
Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht genüge.
Daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsschrift innert
sieben Tagen ab Eröffnung ebendieser Zwischenverfügung mit einer sachbezogenen
Begründung zu versehen, dies unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf
würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 25. April 2003 eröffnet.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2003 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im
Hinblick auf die "Ergänzung"(recte: Verbesserung) der von ihm
eingereichten Beschwerde zwei Rechtsberatungsstellen brieflich kontaktiert habe,
wobei er nun auf einen Termin zu warten habe; soweit möglich, werde er
versuchen, "Anwälte oder irgendjemand" mit der Beschwerdeverbesserung
zu betrauen.
Die ARK weist das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein.
2003 / 15 - 094
Aus den Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die
Beschwerdeschrift - unter anderem - eine Begründung zu enthalten. Die
Beschwerdebegründung muss zumindest - wenn auch nur sinngemäss - erkennen
lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben
werden soll. Denn trotz behördlicher Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG) bzw. Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) muss in der Beschwerdebegründung zumindest angedeutet
werden, inwiefern nach Ansicht der Beschwerde führenden Person durch die
Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt bzw. Bundesrecht verletzt worden sein soll (vgl. A. Kölz/I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 114 und 601 ff.). Die ARK ist nämlich nicht gehalten, im
Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche
Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der
Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE
110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 603 und 677 [vgl.
EMARK
2003 Nr. 13
]). Die Beschwerdebegründung muss somit eine Auseinandersetzung
mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen. Sie
braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein, wobei ein bloss
pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder den angefochtenen Entscheid
nicht genügt. An die Begründung von Laienbeschwerden sind zwar keine all zu
hohen Anforderungen zu stellen, was aber die Beschwerde führende Person
wiederum nicht von jeder Sorgfaltspflicht bei der Redaktion der
Rechtsmittelschrift entbindet (vgl. BGE 123 V 336 ff. Erw. 1; 118 Ib 135 f. Erw.
2; VPB 62 [1998] Nr. 61, Erw. 1.2.). Die Sachbezogenheit der Begründung stellt
sich als eigentliches Formerfordernis einer Beschwerde an die ARK dar (vgl.
sinngemäss BGE 123 V 335 Erw. 1b [zu Art. 108 Abs. 2 OG]). Weist eine
Beschwerde keine auch nur minimale Sachbezogenheit auf, so genügt sie den
Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, weshalb der Beschwerde führenden
Person zu deren Verbesserung eine Nachfrist von sieben Tagen zu gewähren, dies
unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht
einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 3
VwVG).
b) aa) Mangels sachbezogener Begründung genügte die Rechtsmittelschrift des
Beschwerdeführers vom 11. April 2003 - wie bereits mit Zwischenverfügung vom
24. April 2003 festgestellt - den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht.
2003 / 15 - 095
bb) Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2003 eingeräumten -
inzwischen am 2. Mai 2003 abgelaufenen - Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
hat sich der Beschwerdeführer einzig darauf beschränkt, mit Eingabe vom 1. Mai
2003 darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Beschwerdeverbesserung
inzwischen mit zwei Rechtsberatungsstellen brieflich Kontakt aufgenommen habe
und nun auf einen entsprechenden Termin warte. Der Beschwerdeführer stellt
damit sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur
Beschwerdeverbesserung, zu dessen Beurteilung angesichts des engen sachlichen
Zusammenhangs mit der Frage, ob auf die Beschwerde mangels fristgerechter
Verbesserung nicht einzutreten ist, ebenfalls der Einzelrichter der ARK
zuständig ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG; Art. 104 Abs. 2 AsylG e
contrario).
Bei der Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG
handelt es sich um eine gesetzliche Verfahrensfrist. Gesetzliche Fristen sind
nicht erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch für
die Verfahrensfristen im Asylgesetz. Art. 110 Abs. 3 AsylG stellt aber insofern
eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, als darin vorgesehen wird, dass - unter
anderem - auch die Frist zur Beschwerdeverbesserung verlängert werden kann,
wenn die Beschwerde führende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr
Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb
dieser Frist zu handeln. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine
Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird aber deutlich, dass sich diese
Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG orientiert (vgl. die Botschaft zum
Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [nachfolgend:
Botschaft zum AVB], BBl 1990 II 662, mit Bezug auf dessen Art. 46c Abs. 3, dem
Art. 110 Abs. 3 AsylG materiell unverändert entspricht [vgl. dazu wiederum die
Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II
112]), einer Praxis, nach welcher von vornherein nur objektive und damit nicht
auf die Nachlässigkeit der Gesuch stellenden Person bzw. ihrer Vertretung
zurückzuführende Hinderungsgründe beachtlich sind (vgl. BGE 112 V 255 f.;
Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 345). Eine an strenge Voraussetzungen geknüpfte
Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG rechtfertigt sich aber nicht nur
angesichts der restriktiven Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu A. Moser/P.
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 2.55), sondern auch deshalb, weil
mit der Einführung - grundsätzlich nicht erstreckbarer - gesetzlicher
Verfahrensfristen gerade verhindert werden sollte, dass durch die systematische
Ausschöpfung der Möglichkeit, verfahrensleitende behördliche Fristen nach
Art. 22 Abs. 2 VwVG erstrecken zu lassen, weiterhin erhebliche Verlängerungen
von Asylverfahren herbeigeführt werden könnten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl
1990 II 662).
2003 / 15 - 096
Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Gründe, die ihn von
einer fristgerechten Beschwerdeverbesserung abgehalten haben sollen, stellen
keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG bzw. der zu Art. 24
Abs. 1 VwVG entwickelten Praxis dar, weshalb eine Verlängerung der Frist für
die Beschwerdeverbesserung nicht in Betracht fällt und das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist.
cc) Mangels sachbezogener Begründung ist damit auf die Beschwerde -
androhungsgemäss - nicht einzutreten.
©
04.11.03