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EMARK-2003-15

Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und 3 AsylG: Mangelhafte

Emark · 2003-05-12 · Deutsch CH
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1. Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen; andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a). 2. Eine zusätzliche Verbesserungsfrist gestützt auf Art.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen; andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a).

E. 2 a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die

Beschwerdeschrift - unter anderem - eine Begründung zu enthalten. Die

Beschwerdebegründung muss zumindest - wenn auch nur sinngemäss - erkennen

lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben

werden soll. Denn trotz behördlicher Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m.

Art. 6 AsylG) bzw. Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG

i.V.m. Art. 6 AsylG) muss in der Beschwerdebegründung zumindest angedeutet

werden, inwiefern nach Ansicht der Beschwerde führenden Person durch die

Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig

festgestellt bzw. Bundesrecht verletzt worden sein soll (vgl. A. Kölz/I. Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich

1998, Rz. 114 und 601 ff.). Die ARK ist nämlich nicht gehalten, im

Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter

schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche

Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur

vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der

Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE

110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 603 und 677 [vgl.

EMARK

2003 Nr. 13

]). Die Beschwerdebegründung muss somit eine Auseinandersetzung

mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen. Sie

braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein, wobei ein bloss

pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder den angefochtenen Entscheid

nicht genügt. An die Begründung von Laienbeschwerden sind zwar keine all zu

hohen Anforderungen zu stellen, was aber die Beschwerde führende Person

wiederum nicht von jeder Sorgfaltspflicht bei der Redaktion der

Rechtsmittelschrift entbindet (vgl. BGE 123 V 336 ff. Erw. 1; 118 Ib 135 f. Erw.

2; VPB 62 [1998] Nr. 61, Erw. 1.2.). Die Sachbezogenheit der Begründung stellt

sich als eigentliches Formerfordernis einer Beschwerde an die ARK dar (vgl.

sinngemäss BGE 123 V 335 Erw. 1b [zu Art. 108 Abs. 2 OG]). Weist eine

Beschwerde keine auch nur minimale Sachbezogenheit auf, so genügt sie den

Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, weshalb der Beschwerde führenden

Person zu deren Verbesserung eine Nachfrist von sieben Tagen zu gewähren, dies

unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht

einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 3

VwVG).

b) aa) Mangels sachbezogener Begründung genügte die Rechtsmittelschrift des

Beschwerdeführers vom 11. April 2003 - wie bereits mit Zwischenverfügung vom

24. April 2003 festgestellt - den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von

Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht.

2003 / 15 - 095

bb) Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2003 eingeräumten -

inzwischen am 2. Mai 2003 abgelaufenen - Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung

hat sich der Beschwerdeführer einzig darauf beschränkt, mit Eingabe vom 1. Mai

2003 darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Beschwerdeverbesserung

inzwischen mit zwei Rechtsberatungsstellen brieflich Kontakt aufgenommen habe

und nun auf einen entsprechenden Termin warte. Der Beschwerdeführer stellt

damit sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung, zu dessen Beurteilung angesichts des engen sachlichen

Zusammenhangs mit der Frage, ob auf die Beschwerde mangels fristgerechter

Verbesserung nicht einzutreten ist, ebenfalls der Einzelrichter der ARK

zuständig ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG; Art. 104 Abs. 2 AsylG e

contrario).

Bei der Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG

handelt es sich um eine gesetzliche Verfahrensfrist. Gesetzliche Fristen sind

nicht erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch für

die Verfahrensfristen im Asylgesetz. Art. 110 Abs. 3 AsylG stellt aber insofern

eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, als darin vorgesehen wird, dass - unter

anderem - auch die Frist zur Beschwerdeverbesserung verlängert werden kann,

wenn die Beschwerde führende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr

Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb

dieser Frist zu handeln. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine

Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird aber deutlich, dass sich diese

Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG orientiert (vgl. die Botschaft zum

Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [nachfolgend:

Botschaft zum AVB], BBl 1990 II 662, mit Bezug auf dessen Art. 46c Abs. 3, dem

Art. 110 Abs. 3 AsylG materiell unverändert entspricht [vgl. dazu wiederum die

Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II

112]), einer Praxis, nach welcher von vornherein nur objektive und damit nicht

auf die Nachlässigkeit der Gesuch stellenden Person bzw. ihrer Vertretung

zurückzuführende Hinderungsgründe beachtlich sind (vgl. BGE 112 V 255 f.;

Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 345). Eine an strenge Voraussetzungen geknüpfte

Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG rechtfertigt sich aber nicht nur

angesichts der restriktiven Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu A. Moser/P.

Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für

die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 2.55), sondern auch deshalb, weil

mit der Einführung - grundsätzlich nicht erstreckbarer - gesetzlicher

Verfahrensfristen gerade verhindert werden sollte, dass durch die systematische

Ausschöpfung der Möglichkeit, verfahrensleitende behördliche Fristen nach

Art. 22 Abs. 2 VwVG erstrecken zu lassen, weiterhin erhebliche Verlängerungen

von Asylverfahren herbeigeführt werden könnten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl

1990 II 662).

2003 / 15 - 096

Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Gründe, die ihn von

einer fristgerechten Beschwerdeverbesserung abgehalten haben sollen, stellen

keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG bzw. der zu Art. 24

Abs. 1 VwVG entwickelten Praxis dar, weshalb eine Verlängerung der Frist für

die Beschwerdeverbesserung nicht in Betracht fällt und das entsprechende Gesuch

abzuweisen ist.

cc) Mangels sachbezogener Begründung ist damit auf die Beschwerde -

androhungsgemäss - nicht einzutreten.

©

04.11.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 15/92

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 15

2003 / 15 - 092

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Mai 2003 i.S. S. E. K.,

Syrien

Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 und 3 AsylG: Mangelhafte

Beschwerdeschrift: Fehlen einer sachbezogenen Begründung; Voraussetzungen für

die Gewährung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdeverbesserung.

1. Die Beschwerdebegründung muss eine Auseinandersetzung

mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen;

andernfalls genügt sie mangels Sachbezogenheit den Anforderungen von Art. 52

Abs. 1 VwVG nicht (Erw. 2a).

2. Eine zusätzliche Verbesserungsfrist gestützt auf Art.

110 Abs. 3 AsylG kann nur bei Hinderungsgründen im Sinne von Art. 24 Abs. 1

VwVG gewährt werden. Wird ein entsprechendes Erstreckungsgesuch abgewiesen,

ist zur Beschwerdeverbesserung keine Notfrist zu gewähren (Erw. 2b.bb).

Art. 52 PA en relation avec l'art. 110 al. 1 et 3 LAsi :

recours irrégulier; absence de motivation spécifique; conditions mises à

l'octroi d'un délai supplémentaire pour régulariser le recours.

1. La motivation du recours doit se reconnaître à la

critique qu'elle fait des points essentiels de la décision querellée, sinon,

elle ne satisfait pas aux exigences de l'art. 52 al. 1 PA, faute de

spécificité (consid. 2a).

2. Une demande de délai supplémentaire pour régulariser

un recours, fondée sur l'art. 110 al. 3 LAsi, ne peut être admise qu'en cas

d'empêchement au sens de l'art. 24 al. 1 PA. Si une telle demande est

rejetée, il n'y a pas à accorder de délai de grâce pour régulariser le

recours (consid. 2b.bb).

Art. 52 PA in relazione con l'art. 110 cpv. 1 e 3 LAsi:

ricorso viziato; mancanza di una motivazione pertinente; condizioni per

l'ottenimento di un ulteriore termine per la regolarizzazione del ricorso.

1. Adempie il requisito della motivazione il ricorso dal

quale è desumibile una censura chiara contro un considerando della decisione

impugnata.

2003 / 15 - 093

In caso contrario, non è rispettata una delle

esigenze di cui all'art. 52 cpv. 1 PA (consid. 2a).

2. La domanda per la concessione di un ulteriore termine

per la regolarizzazione del gravame, fondata sull'art. 110 cpv. 3 LAsi, può

essere accolta solo in caso di sussistenza di un impedimento ai sensi dell'art.

24 cpv. 1 PA. Se una siffatta domanda è respinta non va concesso un termine

di grazia per la regolarizzazione (consid. 2b.bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das BFF lehnte mit Verfügung vom 12. März 2003 das Asylgesuch des

Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2000 ab und ordnete gleichzeitig dessen

Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2003

bei der ARK an.

Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 24.

April 2003 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine

Rechtsmitteleingabe mangels sachbezogener Begründung den Anforderungen an eine

Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht genüge.

Daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsschrift innert

sieben Tagen ab Eröffnung ebendieser Zwischenverfügung mit einer sachbezogenen

Begründung zu versehen, dies unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf

würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 25. April 2003 eröffnet.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2003 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im

Hinblick auf die "Ergänzung"(recte: Verbesserung) der von ihm

eingereichten Beschwerde zwei Rechtsberatungsstellen brieflich kontaktiert habe,

wobei er nun auf einen Termin zu warten habe; soweit möglich, werde er

versuchen, "Anwälte oder irgendjemand" mit der Beschwerdeverbesserung

zu betrauen.

Die ARK weist das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein.

2003 / 15 - 094

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die

Beschwerdeschrift - unter anderem - eine Begründung zu enthalten. Die

Beschwerdebegründung muss zumindest - wenn auch nur sinngemäss - erkennen

lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben

werden soll. Denn trotz behördlicher Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m.

Art. 6 AsylG) bzw. Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG

i.V.m. Art. 6 AsylG) muss in der Beschwerdebegründung zumindest angedeutet

werden, inwiefern nach Ansicht der Beschwerde führenden Person durch die

Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig

festgestellt bzw. Bundesrecht verletzt worden sein soll (vgl. A. Kölz/I. Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich

1998, Rz. 114 und 601 ff.). Die ARK ist nämlich nicht gehalten, im

Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter

schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche

Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur

vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der

Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE

110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 603 und 677 [vgl.

EMARK

2003 Nr. 13

]). Die Beschwerdebegründung muss somit eine Auseinandersetzung

mit den wesentlichen Punkten des angefochtenen Entscheids erkennen lassen. Sie

braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein, wobei ein bloss

pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder den angefochtenen Entscheid

nicht genügt. An die Begründung von Laienbeschwerden sind zwar keine all zu

hohen Anforderungen zu stellen, was aber die Beschwerde führende Person

wiederum nicht von jeder Sorgfaltspflicht bei der Redaktion der

Rechtsmittelschrift entbindet (vgl. BGE 123 V 336 ff. Erw. 1; 118 Ib 135 f. Erw.

2; VPB 62 [1998] Nr. 61, Erw. 1.2.). Die Sachbezogenheit der Begründung stellt

sich als eigentliches Formerfordernis einer Beschwerde an die ARK dar (vgl.

sinngemäss BGE 123 V 335 Erw. 1b [zu Art. 108 Abs. 2 OG]). Weist eine

Beschwerde keine auch nur minimale Sachbezogenheit auf, so genügt sie den

Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht, weshalb der Beschwerde führenden

Person zu deren Verbesserung eine Nachfrist von sieben Tagen zu gewähren, dies

unter der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht

einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 3

VwVG).

b) aa) Mangels sachbezogener Begründung genügte die Rechtsmittelschrift des

Beschwerdeführers vom 11. April 2003 - wie bereits mit Zwischenverfügung vom

24. April 2003 festgestellt - den Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von

Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG nicht.

2003 / 15 - 095

bb) Innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2003 eingeräumten -

inzwischen am 2. Mai 2003 abgelaufenen - Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung

hat sich der Beschwerdeführer einzig darauf beschränkt, mit Eingabe vom 1. Mai

2003 darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Beschwerdeverbesserung

inzwischen mit zwei Rechtsberatungsstellen brieflich Kontakt aufgenommen habe

und nun auf einen entsprechenden Termin warte. Der Beschwerdeführer stellt

damit sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur

Beschwerdeverbesserung, zu dessen Beurteilung angesichts des engen sachlichen

Zusammenhangs mit der Frage, ob auf die Beschwerde mangels fristgerechter

Verbesserung nicht einzutreten ist, ebenfalls der Einzelrichter der ARK

zuständig ist (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG; Art. 104 Abs. 2 AsylG e

contrario).

Bei der Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG

handelt es sich um eine gesetzliche Verfahrensfrist. Gesetzliche Fristen sind

nicht erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch für

die Verfahrensfristen im Asylgesetz. Art. 110 Abs. 3 AsylG stellt aber insofern

eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, als darin vorgesehen wird, dass - unter

anderem - auch die Frist zur Beschwerdeverbesserung verlängert werden kann,

wenn die Beschwerde führende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr

Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb

dieser Frist zu handeln. Aus der Formulierung der Voraussetzungen für eine

Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG wird aber deutlich, dass sich diese

Bestimmung an der Praxis zu Art. 24 VwVG orientiert (vgl. die Botschaft zum

Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [nachfolgend:

Botschaft zum AVB], BBl 1990 II 662, mit Bezug auf dessen Art. 46c Abs. 3, dem

Art. 110 Abs. 3 AsylG materiell unverändert entspricht [vgl. dazu wiederum die

Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II

112]), einer Praxis, nach welcher von vornherein nur objektive und damit nicht

auf die Nachlässigkeit der Gesuch stellenden Person bzw. ihrer Vertretung

zurückzuführende Hinderungsgründe beachtlich sind (vgl. BGE 112 V 255 f.;

Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 345). Eine an strenge Voraussetzungen geknüpfte

Fristerstreckung nach Art. 110 Abs. 3 AsylG rechtfertigt sich aber nicht nur

angesichts der restriktiven Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. dazu A. Moser/P.

Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für

die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 2.55), sondern auch deshalb, weil

mit der Einführung - grundsätzlich nicht erstreckbarer - gesetzlicher

Verfahrensfristen gerade verhindert werden sollte, dass durch die systematische

Ausschöpfung der Möglichkeit, verfahrensleitende behördliche Fristen nach

Art. 22 Abs. 2 VwVG erstrecken zu lassen, weiterhin erhebliche Verlängerungen

von Asylverfahren herbeigeführt werden könnten (vgl. Botschaft zum AVB, BBl

1990 II 662).

2003 / 15 - 096

Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Gründe, die ihn von

einer fristgerechten Beschwerdeverbesserung abgehalten haben sollen, stellen

keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 110 Abs. 3 AsylG bzw. der zu Art. 24

Abs. 1 VwVG entwickelten Praxis dar, weshalb eine Verlängerung der Frist für

die Beschwerdeverbesserung nicht in Betracht fällt und das entsprechende Gesuch

abzuweisen ist.

cc) Mangels sachbezogener Begründung ist damit auf die Beschwerde -

androhungsgemäss - nicht einzutreten.

©

04.11.03