4. [...] c) Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für die ARK besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde
Sachverhalt
rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5b, S. 223).
d) Die ARK ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen und ist an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Sie ist indessen nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Vielmehr sind von der Beschwerde führenden Person nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677). © 04.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 13/82
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 13
2003 / 13 - 082
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. März 2003 i.S. A.C.,
Syrien
Art. 12 und Art. 62 Abs. 2 VwVG, Art. 8 und 12 AsylG, Art. 33
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV: Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung
von Amtes wegen; Grenzen dieser Prinzipien, insbesondere Verhältnis zur
Mitwirkungspflicht; antizipierte Beweiswürdigung.
Trotz behördlicher Untersuchungspflicht bzw.
Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die ARK nicht gehalten, im
Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter
schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche
Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur
vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der
Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht.
Art. 12 et 62 al. 2 PA, art. 8 et 12 LAsi, art. 33 al. 1 PA en
relation avec l'art. 29 Cst. : maxime inquisitoire et application du droit
d'office; limites à ces principes, en particulier en regard de l'obligation de
collaborer; appréciation anticipée des preuves.
En dépit de la maxime inquisitoire, respectivement de
l'obligation faite à l'autorité d'appliquer le droit d'office, la CRA n'est
pas tenue de vérifier, en procédure de recours, si la décision querellée
est absolument correcte sous tous ses aspects. Encore faut-il, pour que soient
entreprises une clarification plus poussée de l'état de fait ou une analyse
plus étendue de certaines questions de droit, que se présente une occasion
suffisante, trouvant son ancrage dans les pièces du dossier ou dans l'acte de
recours.
Art. 12 e art. 62 cpv. 2 PA, art. 8 e 12 LAsi, Art. 33 cpv. 1
PA in relazione all'art. 29 cpv. 2 Cost.: principio inquisitorio e applicazione
d'ufficio del diritto; limiti del menzionato principio, segnatamente in
relazione all'obbligo di collaborare; valutazione anticipata della prova.
Malgrado i principi inquisitorio e d'applicazione
d'ufficio del diritto, la CRA non è tenuta, nella procedura ricorsuale, ad
esaminare la legittimità della decisione impugnata sotto ogni aspetto. La
ricerca attiva di fatti o l'esame di questioni giuridiche non sollevate nel
ricorso interviene
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allorquando vi sia sufficiente motivo di farlo sulla base
dell'insieme delle emergenze processuali.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 26. Mai 2002 ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug der Wegweisung an.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2003
bei der ARK an.
Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Februar 2003 ersuchte der
Beschwerdeführer - sinngemäss - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Im Übrigen stellte er in Aussicht, "im
Laufe der kommenden Monate" nicht näher bezeichnete Beweismittel zur
Stützung seiner Asylvorbringen nachzureichen.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2002 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Hinweis auf
die Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde abgewiesen. Mangels näherer
Angaben zu den mit Eingabe vom 19. Februar 2003 in Aussicht gestellten
Beweismitteln wurde der - sinngemäss aus dieser Eingabe hervorgehende -
beweisrechtliche Antrag um Fristansetzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art.
110 Abs. 2 AsylG zur Nachreichung von Beweismitteln im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ebenfalls abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
4. [...]
c) Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für die
ARK besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde
führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern
sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden
Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen
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Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten
zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl.
EMARK
1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f
.; BGE 110 V 52 f.; VPB 61 [1997] Nr. 31, Erw.
3.2.2.; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; U. Häfelin/G. Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende
sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des
Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch
darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt,
Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt
rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann,
wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die
Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage
ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK
1995 Nr.
23, Erw. 5b, S. 223
).
d) Die ARK ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen und ist an die
Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Sie ist indessen nicht gehalten, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen. Vielmehr sind von der Beschwerde führenden Person
nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter,
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE
110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677).
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