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EMARK-2003-13

Art. 12 und Art. 62 Abs. 2 VwVG, Art. 8 und 12 AsylG, Art. 33

Emark · 2003-03-28 · Deutsch CH
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4. [...] c) Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für die ARK besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde

Sachverhalt

rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5b, S. 223).

d) Die ARK ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen und ist an die Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Sie ist indessen nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Vielmehr sind von der Beschwerde führenden Person nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677). © 04.11.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 13/82

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 13

2003 / 13 - 082

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. März 2003 i.S. A.C.,

Syrien

Art. 12 und Art. 62 Abs. 2 VwVG, Art. 8 und 12 AsylG, Art. 33

Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV: Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung

von Amtes wegen; Grenzen dieser Prinzipien, insbesondere Verhältnis zur

Mitwirkungspflicht; antizipierte Beweiswürdigung.

Trotz behördlicher Untersuchungspflicht bzw.

Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die ARK nicht gehalten, im

Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter

schlechthin allen Aspekten als korrekt erweist. Vielmehr sind zusätzliche

Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen nur

vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der

Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht.

Art. 12 et 62 al. 2 PA, art. 8 et 12 LAsi, art. 33 al. 1 PA en

relation avec l'art. 29 Cst. : maxime inquisitoire et application du droit

d'office; limites à ces principes, en particulier en regard de l'obligation de

collaborer; appréciation anticipée des preuves.

En dépit de la maxime inquisitoire, respectivement de

l'obligation faite à l'autorité d'appliquer le droit d'office, la CRA n'est

pas tenue de vérifier, en procédure de recours, si la décision querellée

est absolument correcte sous tous ses aspects. Encore faut-il, pour que soient

entreprises une clarification plus poussée de l'état de fait ou une analyse

plus étendue de certaines questions de droit, que se présente une occasion

suffisante, trouvant son ancrage dans les pièces du dossier ou dans l'acte de

recours.

Art. 12 e art. 62 cpv. 2 PA, art. 8 e 12 LAsi, Art. 33 cpv. 1

PA in relazione all'art. 29 cpv. 2 Cost.: principio inquisitorio e applicazione

d'ufficio del diritto; limiti del menzionato principio, segnatamente in

relazione all'obbligo di collaborare; valutazione anticipata della prova.

Malgrado i principi inquisitorio e d'applicazione

d'ufficio del diritto, la CRA non è tenuta, nella procedura ricorsuale, ad

esaminare la legittimità della decisione impugnata sotto ogni aspetto. La

ricerca attiva di fatti o l'esame di questioni giuridiche non sollevate nel

ricorso interviene

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allorquando vi sia sufficiente motivo di farlo sulla base

dell'insieme delle emergenze processuali.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 26. Mai 2002 ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz

und den Vollzug der Wegweisung an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2003

bei der ARK an.

Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Februar 2003 ersuchte der

Beschwerdeführer - sinngemäss - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Im Übrigen stellte er in Aussicht, "im

Laufe der kommenden Monate" nicht näher bezeichnete Beweismittel zur

Stützung seiner Asylvorbringen nachzureichen.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2002 wurde das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Hinweis auf

die Aussichtslosigkeit der eingereichten Beschwerde abgewiesen. Mangels näherer

Angaben zu den mit Eingabe vom 19. Februar 2003 in Aussicht gestellten

Beweismitteln wurde der - sinngemäss aus dieser Eingabe hervorgehende -

beweisrechtliche Antrag um Fristansetzung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art.

110 Abs. 2 AsylG zur Nachreichung von Beweismitteln im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ebenfalls abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4. [...]

c) Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG

i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der

Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für die

ARK besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde

führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, sondern

sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden

Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen

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Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten

zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl.

EMARK

1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f

.; BGE 110 V 52 f.; VPB 61 [1997] Nr. 31, Erw.

3.2.2.; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 603, 675 f.; U. Häfelin/G. Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende

sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des

Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch

darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.

29 Abs. 2 BV ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt,

Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt

rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber - im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung - von einer Abnahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne

Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung

würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann,

wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die

Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage

ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 111, 271 und 320; EMARK

1995 Nr.

23, Erw. 5b, S. 223

).

d) Die ARK ermittelt das anzuwendende Recht von Amtes wegen und ist an die

Begründung der Begehren in keinem Fall gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m.

Art. 6 AsylG). Sie ist indessen nicht gehalten, nach allen möglichen

Rechtsfehlern zu suchen. Vielmehr sind von der Beschwerde führenden Person

nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn hierzu aufgrund bestimmter,

sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. BGE

110 V 52 f; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 677).

©

04.11.03