1. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft (vgl. EMARK 1997 Nr. 6) verloren.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft (vgl. EMARK 1997 Nr. 6) verloren. Erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban kommt daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (Erw. 6 - 8).
E. 2 Darstellung der Lage in Afghanistan, insbesondere Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes (Erw. 10b).
E. 3 Ritenuta la situazione comparativamente migliore vigente a Kabul, l'esecuzione dell'allontanamento verso la capitale può, a determinate condizioni restrittive - segnatamente in presenza di una solida rete sociale - essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 10b cc). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus Kabul, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben Mitte August 2001 und gelangte am 1. Oktober 2001 in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2001 um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wiederholt von den Taliban behelligt worden. In Kabul habe er einen Blumenladen geführt, in welchem vornehmlich Frauen Blumen gekauft hätten. Diese hätten dabei in seinem Geschäft oft ihr Gesichtstuch abgenommen. Deswegen hätten die Taliban ihn mehrmals festgenommen und geschlagen. Sie hätten ihn zudem immer wieder aufgefordert, einen Bart und eine Kopfbedeckung zu tragen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Beschwerde vom 20. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 2003 / 10 - 061 Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
E. 6 a) Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgewährung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban mehr. Diese hätten durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten in Afghanistan ihre Macht verloren. Im Dezember 2001 sei dort eine Übergangsregierung eingesetzt worden, welche um die Sicherheit und die Normalisierung der Situation bemüht sei. Im Übrigen könnten die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban auch nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe dagegen sinngemäss geltend, er sei in Afghanistan noch immer gefährdet. Zwischen den heutigen Machthabern und den Taliban bestehe kein Unterschied.
E. 7 Die angefochtene Verfügung des BFF vom Oktober 2002 erging im Rahmen der neuen Praxis des Bundesamtes bei der Behandlung von Asylgesuchen afghanischer Personen. Im November 2001 hatte das BFF seine Entscheidtätigkeit hinsichtlich dieser Nationalitätenkategorie aufgrund der unklaren und instabilen politischen Situation in Afghanistan vorübergehend ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren abgewiesene afghanische Asylbewerberinnen und -bewerber vom BFF nach Kenntnis der ARK in der Regel vorläufig aufgenommen worden. Das Entscheidmoratorium wurde von der Vorinstanz im September 2002 mit der Begründung aufgehoben, die Lage habe sich stabilisiert. Wie oben erwähnt, ging die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt davon aus, die Taliban seien infolge der militärischen Intervention der US-Koalition entmachtet worden. Somit müsse keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban mehr befürchtet werden. Ausserdem ging das BFF nach Feststellung der ARK ab Herbst 2002 dazu über, bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden - besondere individuelle Schutzbedürfnisse vorbehalten - den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Es erscheint der ARK als angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Urteils mit dieser Praxisänderung des BFF auseinanderzusetzen, wobei zunächst ein 2003 / 10 - 062 kurzer Rückblick auf die historische Entwicklung der politischen Verhältnisse Afghanistans in den letzten Jahrzehnten vorzunehmen ist.
E. 8 a) Nach dem Sturz des afghanischen Königs Mohammed Zahir Shah rief
Mohammed Daud Khan Mitte 1973 die Republik aus. Nach einem Militärputsch errang
im Jahre 1978 die orthodox-marxistische Demokratische Volkspartei die Macht. Ihr
Bestreben, Afghanistan eng an die damalige Sowjetunion zu binden, führte zu
innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen muslimischen Gruppen und
schliesslich zu einem Bürgerkrieg, in den Ende 1979 Truppen der damaligen
Sowjetunion eingriffen. Im Jahre 1989 gelang es den - unter anderem von den USA,
Saudi-Arabien und Pakistan unterstützten - so genannten Mujahedin, die rote
Armee zum Abzug aus Afghanistan zu zwingen. Gegen Ende 1994 kamen die Taliban im
Süden Afghanistans auf, brachten das Land in den darauffolgenden Jahren
unaufhaltsam unter ihre Herrschaft, eroberten im September 1996 Kabul und übten
später über rund 90 % des Staatsgebietes Afghanistans staatsähnlichen - in
der asylrechtlichen Terminologie: "quasi-staatlichen" - Einfluss
aus (vgl.
EMARK 1997 Nr. 6, S. 41 ff.
;
1999
Nr. 11, S. 77 f.
). Die Terrorangriffe vom 11. September 2001 auf New
York und Washington führten zur Militäroffensive alliierter Kräfte unter
amerikanischer und britischer Führung und in der Folge zum Sturz des
Taliban-Regimes, nachdem sich dieses geweigert hatte, den vermuteten
Hauptverantwortlichen, Osama bin Laden, auszuliefern und seine Unterstützung
dessen Organisation al-Kaida einzustellen. Im Schutz der am 7. Oktober 2001
begonnenen Luftangriffe der alliierten Kampftruppen machte die von Tadschiken
dominierte Nordallianz rasche militärische Landgewinne und nahm bis Mitte
Oktober 2001 Kabul und die wichtigsten anderen Städte des Landes ein. Ende 2001
wurden eine ethnisch gemischte Übergangsregierung und in der Region Kabul die
Internationale Schutztruppe für Afghanistan (International Security Assistance
Force; ISAF) eingesetzt. Der Vorsitzende der Übergangsregierung, der
Paschtunenführer Hamid Karzai, wurde im Juni 2002 durch die traditionelle
afghanische Ratsversammlung, die Loya Jirga, als Präsident des Islamischen
Übergangsstaates Afghanistan gewählt. Die Macht der Übergangsregierung ist
seither faktisch auf die Region Kabul beschränkt. Die übrigen Gebiete des
Landes werden, ähnlich wie vor der Machtübernahme der Taliban, von
verschiedenen Gouverneuren und Kriegsfürsten kontrolliert. Im Mai 2003
erklärte der amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld die Kampfhandlungen
in Afghanistan für abgeschlossen. In den letzten Monaten waren auf dem ganzen
Staatsgebiet - gehäuft im Südosten des Landes - wiederholte Anschläge auf
US-amerikanische Stützpunkte, Einrichtungen und Repräsentanten internationaler
Organisationen und der Zentralregierung zu registrieren, für welche verstreut
operierende Terroreinheiten der Taliban und al-Kaida, regierungsfeindliche
Kommandeure und im Untergrund operierende Mujahedingruppen verantwortlich
gemacht werden.
2003 / 10 - 063
b.aa) Nach dem Gesagten, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
- im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, die Taliban kontrollierten
bestimmte Gebiete Afghanistans. Aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse
kann trotz der erwähnten Anschläge auch ausgeschlossen werden, dass es den
Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des
afghanischen Staatsgebietes in der Weise wiederzuerlangen, dass wieder von einer
dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft im Sinne der Rechtsprechung der
ARK zum Institut des Quasi-Staates (vgl.
EMARK
1995 Nr. 2, S. 22 f.
) auszugehen wäre. Mit dem Verlust ihrer
quasi-staatlichen Herrschaft sind frühere Verfolgungen durch die Taliban damit
grundsätzlich nicht mehr als asylrechtlich relevant zu qualifizieren.
bb) Einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure sprechen die
schweizerischen Asylbehörden, im Gegensatz zur mittlerweile weit überwiegenden
Anzahl aller Signatarstaaten der Flüchtlingskonvention, die asylrechtliche
Relevanz ab, was von der herrschenden Lehre und seitens der
Flüchtlingsorganisationen seit längerer Zeit kritisiert wird (vgl. hierzu etwa
EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9b, S. 115 f.
mit
weiteren Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht
keine Veranlassung, die konstante diesbezügliche Praxis der ARK einer
grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.
cc) Angesichts der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seines geringen
Exponiertheitsgrades können zukünftige Behelligungen durch
- untergetauchte oder verdeckt operierende - Taliban-Anhänger ohnehin
ausgeschlossen werden. Soweit er vorbringt, zwischen der derzeitigen
Übergangsregierung und den Taliban bestehe faktisch "kein
Unterschied" und damit implizit geltend macht, er müsse befürchten, von
der derzeitigen Regierung verfolgt zu werden, ist Folgendes auszuführen: Der
Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv
betätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er, beispielsweise wegen seiner
beruflichen Kontakte zu Frauen oder wegen seines Unwillens, einen Bart und eine
Kopfbedeckung zu tragen, berechtigterweise erwarten müsste, von der
Übergangsregierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu
werden. Die Übergangsregierung hat zwar ein "Departement für islamische
Weisung" mit dem Ziel eingerichtet, dem Alkoholkonsum und der
"Unzucht" mittels religiöser Belehrung vorzubeugen. Nach den
vorliegenden Berichten ist das Wirken dieser Behörde (des auch nach der
Vertreibung der "Gotteskrieger" streng islamischen Landes) indessen
offensichtlich nicht mit demjenigen des berüchtigten Ministeriums der Taliban
"zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" zu
vergleichen.
c) Nach Kenntnis der ARK gehen mehrere westeuropäische Staaten - teils nach
Aufhebung der Ende 2001 angeordneten Entscheidungsmoratorien - zur Zeit
2003 / 10 - 064
dazu über, die (nötigenfalls zwangsweise vollziehbare) Wegweisung
abgewiesener afghanischer Asylsuchender in ihr Heimatland anzuordnen. Diese
Praxis widerspiegelt sich auch in einem mit "Afghanistan Return Plan"
betitelten Grundsatzpapier des Rats der Europäischen Union vom
25. November 2002; darin wird unter anderem festgehalten, dass es den
Mitgliedstaaten freigestellt sei, afghanische Asylbewerber, die weder einer
besonderen Risikogruppe angehörten, noch besonderen humanitären Schutzes
bedürften, in ihr Heimatland zurückzuführen.
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
die im Flüchtlingsbereich tätigen nationalen und internationalen
Nichtregierungsorganisationen sprechen sich demgegenüber zwar für die
Unterstützung und Förderung der freiwilligen Rückkehr afghanischer
Asylsuchender in ihr Heimatland, hingegen übereinstimmend und klar gegen
zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan aus. Auch diese Organisationen
heben die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor, deren
Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen
Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem
Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt
werden in den verschiedenen der ARK vorliegenden Berichten und Stellungnahmen
beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der
Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige
gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht
mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten,
Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung
aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum Ganzen: UNHCR,
Insecurity Threatening Afghan Return Programs, 17.4.2003; UNHCR, Aktualisierte
Darstellung der Situation in Afghanistan und Überlegungen zum Internationalen
Schutz für Afghanen, 24.9.2002; European Council for Refugees and Exiles [ECRE],
Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe,
April 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan
- Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10.3.2003; SFH, Afghanistan -
die aktuelle Situation [Update], 3.3.2003; Amnesty International [AI], Briefing
on the EU Return Plan to Afghanistan, 6.5.2003; Human Rights Watch [HRW],
Afghanistan Unsafe for Refugee Returns, 23.7.2002).
Die asylrechtliche Situation von Angehörigen der genannten Gruppierungen
wird von der ARK bei allfälligen konkreten Beschwerdeverfahren mittels
einzelner Urteile zu klären sein.
d) Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens gehört nach den
vorstehenden Erwägungen namentlich auch hinsichtlich seiner ethnischen
Zugehörig-
2003 / 10 - 065
keit keiner der erwähnten potenziellen Risikogruppen an: Die Tadschiken
stellen zwar nicht die grösste der afghanischen Bevölkerungsgruppen dar (die
Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40 %, die der Tadschiken 25 % und diejenige
der Hazara zirka 15 % der afghanischen Bevölkerung); sie verfügen als
Kerngruppe der Nordallianz aufgrund ihrer militärischen Rolle insbesondere bei
der Eroberung der Hauptstadt Kabul aber über eine Stellung in der
Zentralregierung, die von verschiedenen unabhängigen Beobachtern als
politisches Übergewicht bezeichnet wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner tadschikischen Ethnie
kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.
e) Zusammenfassend folgt nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9 [...]
E. 10 [...]
a) Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25
Abs. 2 BV). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folterkonvention und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht.
Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art.
33 FK) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine
Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
2003 / 10 - 066
ihm für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK
2001 Nr. 16, S. 122
,
Nr. 17, S. 130 f.
, sowie
1996
Nr. 18, S. 182 ff
. mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine
Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen.
b) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
aa) Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen muss die
Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere wegen der mangelnden landesweiten
Durchsetzungsfähigkeit und Akzeptanz der Übergangsregierung sowie der
Unberechenbarkeit der lokalen Kriegsfürsten - als instabil bezeichnet werden.
Im Norden Afghanistans, wo es seit dem Sturz der Taliban verschiedentlich zu
Gewalteskalationen und namentlich zur Vertreibung von offenbar Zehntausenden von
Paschtunen kam, entstand aufgrund von Rivalitäten zwischen dem usbekischen
Kriegsfürsten Dostum und dessen tadschikischen Rivalen Atta ein
Sicherheitsvakuum. In der Region Herat im Westen des Landes, die in
verschiedenen Berichten als vergleichsweise ruhig (wenngleich mit erheblichem
Spannungspotenzial belastet) beschrieben wird, hat der tadschikische Gouverneur
Ismail Khan einen eigenen Kleinstaat errichtet. Am prekärsten stellt sich die
Sicherheitslage verschiedenen Berichten zufolge namentlich in den (Süd-)
Ostprovinzen im Grenzgebiet zu Pakistan dar: Der Osten und Süden des Landes
wird von paschtunischen Mujahedin kontrolliert. In diesem Gebiet sammeln sich
gemäss vorliegenden Berichten regierungsfeindliche Gruppen, darunter
untergetauchte Angehörige der Taliban und der al-Kaida, um Anschläge und
Überfälle gegen nationale und internationale Sicherheitskräfte auszuführen.
Im Mai 2003 suspendierte die UNO alle Aktivitäten in den südlichen Provinzen
Zabul, Oruzgan und Helmand, nachdem drei ihrer Mitarbeiter von Unbekannten
angegriffen und verletzt worden waren. Der Aufbau einer nationalen Armee kommt
nur zögernd zustande. Das Justizsystem ist zusammengebrochen. Die
2003 / 10 - 067
Regierung ist kaum imstande, gegen bewaffnete Gruppen vorzugehen. Die gemäss
Schätzung der UNO im Land verbliebenen 5 bis 10 Millionen Landminen und
Blindgänger - überdurchschnittlich stark betroffen sind offenbar die
westlichen und östlichen Provinzen - stellen für die traditionelle afghanische
Agrargesellschaft eine grosse Gefahr dar und behindern den Wiederaufbau des
Landes zusätzlich.
Trotzdem kehrten im Jahre 2002 ungefähr 2 Millionen Menschen, mehrheitlich
aus Pakistan und Iran, nach Afghanistan zurück. Davon zogen indessen bis
Winterbeginn 2002 etwa 300'000 Personen wieder nach Pakistan zurück. Die
grösste Gruppe von Heimkehrenden liess sich in der Ostprovinz Nangarhar und in
der Provinz Kabul davon etwa 650'000 Menschen im Grossraum Kabul nieder.
Ein Abkommen zwischen Afghanistan, Pakistan und dem UNHCR zur Rückführung von
weiteren 1,2 Millionen Personen in den nächsten drei Jahren wurde im März 2003
unterzeichnet.
Die Sicherheitslage in Kabul kann dank der Präsenz von rund 5'000
Angehörigen der ISAF-Truppen und mehreren Tausend Polizisten trotz wiederholten
Anschlägen als relativ stabil bezeichnet werden. Ab August 2003 wird die NATO
zur Unterstützung der ISAF in Afghanistan präsent sein, wobei vorgesehen ist,
dass der NATO-Rat die politische Kontrolle übernimmt.
bb) Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan muss als
desolat bezeichnet werden. Der Wiederaufbau kommt trotz internationaler Hilfe
nur langsam voran. Das Land leidet unter einer jahrelangen Dürre; die Gefahr
einer Hungersnot wird von verschiedenen Beobachtern als gross erachtet. Nach
mehr als zwei Jahrzehnten (Bürger-) Krieg ist die bauliche Infrastruktur des
Landes (Strassen, Brücken, Bewässerungssysteme, Schulen und
Verwaltungsgebäude) ruiniert. Weite Teile des Landes, namentlich in den
zentralen und nördlichen Landesteilen, sind auf dem Landweg nur schwer
erreichbar, was die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern erheblich
beeinträchtigt. Eine ausreichende medizinische Versorgung der
ausserstädtischen, insbesondere offenbar der zentralen und südlichen
Landesteile, ist nicht gewährleistet. Nach Angaben des UNO-Kinderhilfswerks
(UNICEF) vom April 2003 rangiert Afghanistan bei den Ländern mit der höchsten
Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren weltweit an vierter Stelle.
Die vorliegenden Quellen, unter anderem der Weltgesundheitsorganisation (WHO),
geben die durchschnittliche Lebenserwartung mit 42 bis 45 Jahren an. Die
Versorgung der Bevölkerung des Landes mit Nahrung und Trinkwasser ist nicht
zufriedenstellend. Der einzige einträgliche Wirtschaftszweig ist der illegale
Drogenhandel. Die Arbeitslosigkeit ist generell hoch.
2003 / 10 - 068
Im etwa zwei Millionen Einwohner zählenden Grossraum von Kabul stellt sich
neben der Sicherheits- auch die humanitäre Situation aufgrund der grossen
Präsenz internationaler Organisationen vergleichsweise besser dar. In den
Märkten wird reger Handel getrieben; viele Handwerksbetriebe sind geöffnet. In
der von zerstörten Häusern und Ruinen geprägten Stadt werden Gebäude wieder
in Stand gestellt oder neu gebaut. Trotzdem herrscht, unter anderem aufgrund der
Anzahl von Rückkehrern nach Kabul, welche die sozialen Strukturen stark
belasten, ein grosser Mangel an Wohnungen. Die Wohnkosten sind stark
angestiegen. Etwa eine halbe Million Menschen leben ohne angemessene Unterkunft.
Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung sollen über keinen ungehinderten Zugang
zu sauberem Trinkwasser verfügen und sind auch diesbezüglich auf fremde Hilfe
angewiesen. Eine minimale medizinische Grundversorgung erscheint dank der
Präsenz der internationalen Hilfsorganisationen als weitgehend gewährleistet;
Teile der medizinischen Infrastruktur der Stadt Kabul befinden sich aber
weiterhin in schlechtem Zustand.
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Lage in
der Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes - keine
Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Der Beschwerdeführer kann daher nicht
als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifiziert werden.
Angesichts der auch in Kabul herrschenden äusserst schwierigen humanitären und
wirtschaftlichen Situation drängt sich jedoch eine sorgfältige Prüfung der
individuellen Kriterien auf, wobei der ARK insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen.
Der 19-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer
stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Stadt Kabul, wo er gemäss Akten über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern und
Geschwister dort im eigenen Haus leben und eine eigene Apotheke führen. Seine
Wohnsituation darf bei dieser Aktenlage daher als gesichert betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine vergleichsweise gute Schulbildung und
arbeitete mehrere Jahre in der Apotheke sowie im Blumengeschäft seines Vaters.
Er gehört keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten, so genannten "Vulnerable
Groups" an; aus den Akten ergeben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf
andere spezifische Schutzbedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder wird bei seiner Familie leben -
und auch zu ihrem Unterhalt beitragen - können. Es steht dem Beschwerdeführer
folglich offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul
niederzulassen.
2003 / 10 - 069
dd) Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung
des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
©
04.11.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 10/59
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 10
2003 / 10 - 059
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Juli 2003 i.S. O.A.
Afghanistan
Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Analyse der aktuellen
Situation in Afghanistan; Wegfall der Verfolgungsgefahr seitens der Taliban;
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
1. Nach der internationalen militärischen Intervention
vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft
(vgl.
EMARK 1997 Nr. 6
) verloren.
Erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban kommt daher
grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (Erw. 6 - 8).
2. Darstellung der Lage in Afghanistan, insbesondere
Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes (Erw.
10b).
3. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation in
Kabul kann der Wegweisungsvollzug dorthin unter bestimmten strengen
Voraussetzungen (insb. einem tragfähigen Beziehungsnetz) als zumutbar
erachtet werden (Erw. 10b.cc).
Art. 3 LAsi, art. 14a al. 1 - 4 LSEE : analyse de la situation
actuelle en Afghanistan; cessation du danger de persécutions de la part des
Talibans; examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi.
1. A la suite de l'intervention militaire internationale
d'octobre 2001, les Talibans ont perdu le pouvoir quasi étatique qu'ils
détenaient antérieurement (cf.
JICRA 1997
n° 6
). Les persécutions subies ou craintes de la part des Talibans ne
sont, en principe, plus pertinentes au regard de l'asile (consid. 6 - 8).
2. Description de la situation en Afghanistan;
différences entre Kaboul et les autres régions du pays (consid. 10b).
3. En raison de la situation comparativement meilleure
existant à Kaboul, l'exécution du renvoi peut y être exigée à certaines
conditions strictes (en particulier présence d'un solide réseau de
relations) (consid. 10b.cc).
2003 / 10 - 060
Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 1-4 LDDS: analisi della situazione
attuale in Afghanistan; cessazione del pericolo di persecuzione da parte dei
Taliban; esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
1. A seguito dell'intervento militare internazionale
dell'ottobre 2001 i Taliban non esercitano più un potere quasi-statale (
GICRA
1997 n. 6
). Le persecuzioni già subite o i timori dei Taliban non sono
più, di principio, rilevanti in materia d'asilo (consid. 6-8).
2. Descrizione della situazione vigente in Afghanistan,
segnatamente di quella della città di Kabul e d'altre regioni del Paese (consid.
10b).
3. Ritenuta la situazione comparativamente migliore
vigente a Kabul, l'esecuzione dell'allontanamento verso la capitale può, a
determinate condizioni restrittive - segnatamente in presenza di una solida
rete sociale - essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 10b cc).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus Kabul, verliess den Heimatstaat nach
eigenen Angaben Mitte August 2001 und gelangte am 1. Oktober 2001 in die
Schweiz, wo er am 3. Oktober 2001 um Asyl nachsuchte.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wiederholt von
den Taliban behelligt worden. In Kabul habe er einen Blumenladen geführt, in
welchem vornehmlich Frauen Blumen gekauft hätten. Diese hätten dabei in seinem
Geschäft oft ihr Gesichtstuch abgenommen. Deswegen hätten die Taliban ihn
mehrmals festgenommen und geschlagen. Sie hätten ihn zudem immer wieder
aufgefordert, einen Bart und eine Kopfbedeckung zu tragen. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz.
Mit Beschwerde vom 20. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
2003 / 10 - 061
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2003 die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6. a) Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die
Asylgewährung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe jedenfalls zum
heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die
Taliban mehr. Diese hätten durch die militärische Intervention der USA und
ihrer Verbündeten in Afghanistan ihre Macht verloren. Im Dezember 2001 sei dort
eine Übergangsregierung eingesetzt worden, welche um die Sicherheit und die
Normalisierung der Situation bemüht sei. Im Übrigen könnten die geltend
gemachten Behelligungen durch die Taliban auch nicht als erhebliche Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.
b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe dagegen sinngemäss geltend,
er sei in Afghanistan noch immer gefährdet. Zwischen den heutigen Machthabern
und den Taliban bestehe kein Unterschied.
7. Die angefochtene Verfügung des BFF vom Oktober 2002 erging im Rahmen der
neuen Praxis des Bundesamtes bei der Behandlung von Asylgesuchen afghanischer
Personen. Im November 2001 hatte das BFF seine Entscheidtätigkeit hinsichtlich
dieser Nationalitätenkategorie aufgrund der unklaren und instabilen politischen
Situation in Afghanistan vorübergehend ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt
waren abgewiesene afghanische Asylbewerberinnen und -bewerber vom BFF nach
Kenntnis der ARK in der Regel vorläufig aufgenommen worden. Das
Entscheidmoratorium wurde von der Vorinstanz im September 2002 mit der
Begründung aufgehoben, die Lage habe sich stabilisiert. Wie oben erwähnt, ging
die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt davon aus, die Taliban seien infolge der
militärischen Intervention der US-Koalition entmachtet worden. Somit müsse
keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban mehr befürchtet
werden. Ausserdem ging das BFF nach Feststellung der ARK ab Herbst 2002 dazu
über, bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden - besondere individuelle
Schutzbedürfnisse vorbehalten - den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
qualifizieren.
Es erscheint der ARK als angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Urteils
mit dieser Praxisänderung des BFF auseinanderzusetzen, wobei zunächst ein
2003 / 10 - 062
kurzer Rückblick auf die historische Entwicklung der politischen
Verhältnisse Afghanistans in den letzten Jahrzehnten vorzunehmen ist.
8. a) Nach dem Sturz des afghanischen Königs Mohammed Zahir Shah rief
Mohammed Daud Khan Mitte 1973 die Republik aus. Nach einem Militärputsch errang
im Jahre 1978 die orthodox-marxistische Demokratische Volkspartei die Macht. Ihr
Bestreben, Afghanistan eng an die damalige Sowjetunion zu binden, führte zu
innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen muslimischen Gruppen und
schliesslich zu einem Bürgerkrieg, in den Ende 1979 Truppen der damaligen
Sowjetunion eingriffen. Im Jahre 1989 gelang es den - unter anderem von den USA,
Saudi-Arabien und Pakistan unterstützten - so genannten Mujahedin, die rote
Armee zum Abzug aus Afghanistan zu zwingen. Gegen Ende 1994 kamen die Taliban im
Süden Afghanistans auf, brachten das Land in den darauffolgenden Jahren
unaufhaltsam unter ihre Herrschaft, eroberten im September 1996 Kabul und übten
später über rund 90 % des Staatsgebietes Afghanistans staatsähnlichen - in
der asylrechtlichen Terminologie: "quasi-staatlichen" - Einfluss
aus (vgl.
EMARK 1997 Nr. 6, S. 41 ff.
;
1999
Nr. 11, S. 77 f.
). Die Terrorangriffe vom 11. September 2001 auf New
York und Washington führten zur Militäroffensive alliierter Kräfte unter
amerikanischer und britischer Führung und in der Folge zum Sturz des
Taliban-Regimes, nachdem sich dieses geweigert hatte, den vermuteten
Hauptverantwortlichen, Osama bin Laden, auszuliefern und seine Unterstützung
dessen Organisation al-Kaida einzustellen. Im Schutz der am 7. Oktober 2001
begonnenen Luftangriffe der alliierten Kampftruppen machte die von Tadschiken
dominierte Nordallianz rasche militärische Landgewinne und nahm bis Mitte
Oktober 2001 Kabul und die wichtigsten anderen Städte des Landes ein. Ende 2001
wurden eine ethnisch gemischte Übergangsregierung und in der Region Kabul die
Internationale Schutztruppe für Afghanistan (International Security Assistance
Force; ISAF) eingesetzt. Der Vorsitzende der Übergangsregierung, der
Paschtunenführer Hamid Karzai, wurde im Juni 2002 durch die traditionelle
afghanische Ratsversammlung, die Loya Jirga, als Präsident des Islamischen
Übergangsstaates Afghanistan gewählt. Die Macht der Übergangsregierung ist
seither faktisch auf die Region Kabul beschränkt. Die übrigen Gebiete des
Landes werden, ähnlich wie vor der Machtübernahme der Taliban, von
verschiedenen Gouverneuren und Kriegsfürsten kontrolliert. Im Mai 2003
erklärte der amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld die Kampfhandlungen
in Afghanistan für abgeschlossen. In den letzten Monaten waren auf dem ganzen
Staatsgebiet - gehäuft im Südosten des Landes - wiederholte Anschläge auf
US-amerikanische Stützpunkte, Einrichtungen und Repräsentanten internationaler
Organisationen und der Zentralregierung zu registrieren, für welche verstreut
operierende Terroreinheiten der Taliban und al-Kaida, regierungsfeindliche
Kommandeure und im Untergrund operierende Mujahedingruppen verantwortlich
gemacht werden.
2003 / 10 - 063
b.aa) Nach dem Gesagten, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
- im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, die Taliban kontrollierten
bestimmte Gebiete Afghanistans. Aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse
kann trotz der erwähnten Anschläge auch ausgeschlossen werden, dass es den
Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des
afghanischen Staatsgebietes in der Weise wiederzuerlangen, dass wieder von einer
dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft im Sinne der Rechtsprechung der
ARK zum Institut des Quasi-Staates (vgl.
EMARK
1995 Nr. 2, S. 22 f.
) auszugehen wäre. Mit dem Verlust ihrer
quasi-staatlichen Herrschaft sind frühere Verfolgungen durch die Taliban damit
grundsätzlich nicht mehr als asylrechtlich relevant zu qualifizieren.
bb) Einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure sprechen die
schweizerischen Asylbehörden, im Gegensatz zur mittlerweile weit überwiegenden
Anzahl aller Signatarstaaten der Flüchtlingskonvention, die asylrechtliche
Relevanz ab, was von der herrschenden Lehre und seitens der
Flüchtlingsorganisationen seit längerer Zeit kritisiert wird (vgl. hierzu etwa
EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9b, S. 115 f.
mit
weiteren Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht
keine Veranlassung, die konstante diesbezügliche Praxis der ARK einer
grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.
cc) Angesichts der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seines geringen
Exponiertheitsgrades können zukünftige Behelligungen durch
- untergetauchte oder verdeckt operierende - Taliban-Anhänger ohnehin
ausgeschlossen werden. Soweit er vorbringt, zwischen der derzeitigen
Übergangsregierung und den Taliban bestehe faktisch "kein
Unterschied" und damit implizit geltend macht, er müsse befürchten, von
der derzeitigen Regierung verfolgt zu werden, ist Folgendes auszuführen: Der
Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv
betätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er, beispielsweise wegen seiner
beruflichen Kontakte zu Frauen oder wegen seines Unwillens, einen Bart und eine
Kopfbedeckung zu tragen, berechtigterweise erwarten müsste, von der
Übergangsregierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu
werden. Die Übergangsregierung hat zwar ein "Departement für islamische
Weisung" mit dem Ziel eingerichtet, dem Alkoholkonsum und der
"Unzucht" mittels religiöser Belehrung vorzubeugen. Nach den
vorliegenden Berichten ist das Wirken dieser Behörde (des auch nach der
Vertreibung der "Gotteskrieger" streng islamischen Landes) indessen
offensichtlich nicht mit demjenigen des berüchtigten Ministeriums der Taliban
"zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" zu
vergleichen.
c) Nach Kenntnis der ARK gehen mehrere westeuropäische Staaten - teils nach
Aufhebung der Ende 2001 angeordneten Entscheidungsmoratorien - zur Zeit
2003 / 10 - 064
dazu über, die (nötigenfalls zwangsweise vollziehbare) Wegweisung
abgewiesener afghanischer Asylsuchender in ihr Heimatland anzuordnen. Diese
Praxis widerspiegelt sich auch in einem mit "Afghanistan Return Plan"
betitelten Grundsatzpapier des Rats der Europäischen Union vom
25. November 2002; darin wird unter anderem festgehalten, dass es den
Mitgliedstaaten freigestellt sei, afghanische Asylbewerber, die weder einer
besonderen Risikogruppe angehörten, noch besonderen humanitären Schutzes
bedürften, in ihr Heimatland zurückzuführen.
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
die im Flüchtlingsbereich tätigen nationalen und internationalen
Nichtregierungsorganisationen sprechen sich demgegenüber zwar für die
Unterstützung und Förderung der freiwilligen Rückkehr afghanischer
Asylsuchender in ihr Heimatland, hingegen übereinstimmend und klar gegen
zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan aus. Auch diese Organisationen
heben die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor, deren
Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen
Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem
Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt
werden in den verschiedenen der ARK vorliegenden Berichten und Stellungnahmen
beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der
Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige
gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht
mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten,
Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung
aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum Ganzen: UNHCR,
Insecurity Threatening Afghan Return Programs, 17.4.2003; UNHCR, Aktualisierte
Darstellung der Situation in Afghanistan und Überlegungen zum Internationalen
Schutz für Afghanen, 24.9.2002; European Council for Refugees and Exiles [ECRE],
Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe,
April 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan
- Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10.3.2003; SFH, Afghanistan -
die aktuelle Situation [Update], 3.3.2003; Amnesty International [AI], Briefing
on the EU Return Plan to Afghanistan, 6.5.2003; Human Rights Watch [HRW],
Afghanistan Unsafe for Refugee Returns, 23.7.2002).
Die asylrechtliche Situation von Angehörigen der genannten Gruppierungen
wird von der ARK bei allfälligen konkreten Beschwerdeverfahren mittels
einzelner Urteile zu klären sein.
d) Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens gehört nach den
vorstehenden Erwägungen namentlich auch hinsichtlich seiner ethnischen
Zugehörig-
2003 / 10 - 065
keit keiner der erwähnten potenziellen Risikogruppen an: Die Tadschiken
stellen zwar nicht die grösste der afghanischen Bevölkerungsgruppen dar (die
Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40 %, die der Tadschiken 25 % und diejenige
der Hazara zirka 15 % der afghanischen Bevölkerung); sie verfügen als
Kerngruppe der Nordallianz aufgrund ihrer militärischen Rolle insbesondere bei
der Eroberung der Hauptstadt Kabul aber über eine Stellung in der
Zentralregierung, die von verschiedenen unabhängigen Beobachtern als
politisches Übergewicht bezeichnet wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner tadschikischen Ethnie
kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.
e) Zusammenfassend folgt nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
9. [...]
10. [...]
a) Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25
Abs. 2 BV). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folterkonvention und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht.
Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art.
33 FK) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine
Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
2003 / 10 - 066
ihm für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK
2001 Nr. 16, S. 122
,
Nr. 17, S. 130 f.
, sowie
1996
Nr. 18, S. 182 ff
. mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine
Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen.
b) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,
angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
aa) Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen muss die
Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere wegen der mangelnden landesweiten
Durchsetzungsfähigkeit und Akzeptanz der Übergangsregierung sowie der
Unberechenbarkeit der lokalen Kriegsfürsten - als instabil bezeichnet werden.
Im Norden Afghanistans, wo es seit dem Sturz der Taliban verschiedentlich zu
Gewalteskalationen und namentlich zur Vertreibung von offenbar Zehntausenden von
Paschtunen kam, entstand aufgrund von Rivalitäten zwischen dem usbekischen
Kriegsfürsten Dostum und dessen tadschikischen Rivalen Atta ein
Sicherheitsvakuum. In der Region Herat im Westen des Landes, die in
verschiedenen Berichten als vergleichsweise ruhig (wenngleich mit erheblichem
Spannungspotenzial belastet) beschrieben wird, hat der tadschikische Gouverneur
Ismail Khan einen eigenen Kleinstaat errichtet. Am prekärsten stellt sich die
Sicherheitslage verschiedenen Berichten zufolge namentlich in den (Süd-)
Ostprovinzen im Grenzgebiet zu Pakistan dar: Der Osten und Süden des Landes
wird von paschtunischen Mujahedin kontrolliert. In diesem Gebiet sammeln sich
gemäss vorliegenden Berichten regierungsfeindliche Gruppen, darunter
untergetauchte Angehörige der Taliban und der al-Kaida, um Anschläge und
Überfälle gegen nationale und internationale Sicherheitskräfte auszuführen.
Im Mai 2003 suspendierte die UNO alle Aktivitäten in den südlichen Provinzen
Zabul, Oruzgan und Helmand, nachdem drei ihrer Mitarbeiter von Unbekannten
angegriffen und verletzt worden waren. Der Aufbau einer nationalen Armee kommt
nur zögernd zustande. Das Justizsystem ist zusammengebrochen. Die
2003 / 10 - 067
Regierung ist kaum imstande, gegen bewaffnete Gruppen vorzugehen. Die gemäss
Schätzung der UNO im Land verbliebenen 5 bis 10 Millionen Landminen und
Blindgänger - überdurchschnittlich stark betroffen sind offenbar die
westlichen und östlichen Provinzen - stellen für die traditionelle afghanische
Agrargesellschaft eine grosse Gefahr dar und behindern den Wiederaufbau des
Landes zusätzlich.
Trotzdem kehrten im Jahre 2002 ungefähr 2 Millionen Menschen, mehrheitlich
aus Pakistan und Iran, nach Afghanistan zurück. Davon zogen indessen bis
Winterbeginn 2002 etwa 300'000 Personen wieder nach Pakistan zurück. Die
grösste Gruppe von Heimkehrenden liess sich in der Ostprovinz Nangarhar und in
der Provinz Kabul davon etwa 650'000 Menschen im Grossraum Kabul nieder.
Ein Abkommen zwischen Afghanistan, Pakistan und dem UNHCR zur Rückführung von
weiteren 1,2 Millionen Personen in den nächsten drei Jahren wurde im März 2003
unterzeichnet.
Die Sicherheitslage in Kabul kann dank der Präsenz von rund 5'000
Angehörigen der ISAF-Truppen und mehreren Tausend Polizisten trotz wiederholten
Anschlägen als relativ stabil bezeichnet werden. Ab August 2003 wird die NATO
zur Unterstützung der ISAF in Afghanistan präsent sein, wobei vorgesehen ist,
dass der NATO-Rat die politische Kontrolle übernimmt.
bb) Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan muss als
desolat bezeichnet werden. Der Wiederaufbau kommt trotz internationaler Hilfe
nur langsam voran. Das Land leidet unter einer jahrelangen Dürre; die Gefahr
einer Hungersnot wird von verschiedenen Beobachtern als gross erachtet. Nach
mehr als zwei Jahrzehnten (Bürger-) Krieg ist die bauliche Infrastruktur des
Landes (Strassen, Brücken, Bewässerungssysteme, Schulen und
Verwaltungsgebäude) ruiniert. Weite Teile des Landes, namentlich in den
zentralen und nördlichen Landesteilen, sind auf dem Landweg nur schwer
erreichbar, was die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern erheblich
beeinträchtigt. Eine ausreichende medizinische Versorgung der
ausserstädtischen, insbesondere offenbar der zentralen und südlichen
Landesteile, ist nicht gewährleistet. Nach Angaben des UNO-Kinderhilfswerks
(UNICEF) vom April 2003 rangiert Afghanistan bei den Ländern mit der höchsten
Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren weltweit an vierter Stelle.
Die vorliegenden Quellen, unter anderem der Weltgesundheitsorganisation (WHO),
geben die durchschnittliche Lebenserwartung mit 42 bis 45 Jahren an. Die
Versorgung der Bevölkerung des Landes mit Nahrung und Trinkwasser ist nicht
zufriedenstellend. Der einzige einträgliche Wirtschaftszweig ist der illegale
Drogenhandel. Die Arbeitslosigkeit ist generell hoch.
2003 / 10 - 068
Im etwa zwei Millionen Einwohner zählenden Grossraum von Kabul stellt sich
neben der Sicherheits- auch die humanitäre Situation aufgrund der grossen
Präsenz internationaler Organisationen vergleichsweise besser dar. In den
Märkten wird reger Handel getrieben; viele Handwerksbetriebe sind geöffnet. In
der von zerstörten Häusern und Ruinen geprägten Stadt werden Gebäude wieder
in Stand gestellt oder neu gebaut. Trotzdem herrscht, unter anderem aufgrund der
Anzahl von Rückkehrern nach Kabul, welche die sozialen Strukturen stark
belasten, ein grosser Mangel an Wohnungen. Die Wohnkosten sind stark
angestiegen. Etwa eine halbe Million Menschen leben ohne angemessene Unterkunft.
Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung sollen über keinen ungehinderten Zugang
zu sauberem Trinkwasser verfügen und sind auch diesbezüglich auf fremde Hilfe
angewiesen. Eine minimale medizinische Grundversorgung erscheint dank der
Präsenz der internationalen Hilfsorganisationen als weitgehend gewährleistet;
Teile der medizinischen Infrastruktur der Stadt Kabul befinden sich aber
weiterhin in schlechtem Zustand.
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Lage in
der Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes - keine
Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Der Beschwerdeführer kann daher nicht
als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifiziert werden.
Angesichts der auch in Kabul herrschenden äusserst schwierigen humanitären und
wirtschaftlichen Situation drängt sich jedoch eine sorgfältige Prüfung der
individuellen Kriterien auf, wobei der ARK insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen.
Der 19-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer
stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Stadt Kabul, wo er gemäss Akten über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern und
Geschwister dort im eigenen Haus leben und eine eigene Apotheke führen. Seine
Wohnsituation darf bei dieser Aktenlage daher als gesichert betrachtet werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine vergleichsweise gute Schulbildung und
arbeitete mehrere Jahre in der Apotheke sowie im Blumengeschäft seines Vaters.
Er gehört keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten, so genannten "Vulnerable
Groups" an; aus den Akten ergeben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf
andere spezifische Schutzbedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder wird bei seiner Familie leben -
und auch zu ihrem Unterhalt beitragen - können. Es steht dem Beschwerdeführer
folglich offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul
niederzulassen.
2003 / 10 - 069
dd) Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung
des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
©
04.11.03