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EMARK-2003-10

Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Analyse der aktuellen

Emark · 2003-07-01 · Deutsch CH
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1. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft (vgl. EMARK 1997 Nr. 6) verloren.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft (vgl. EMARK 1997 Nr. 6) verloren. Erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban kommt daher grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (Erw. 6 - 8).

E. 2 Darstellung der Lage in Afghanistan, insbesondere Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes (Erw. 10b).

E. 3 Ritenuta la situazione comparativamente migliore vigente a Kabul, l'esecuzione dell'allontanamento verso la capitale può, a determinate condizioni restrittive - segnatamente in presenza di una solida rete sociale - essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 10b cc). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus Kabul, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben Mitte August 2001 und gelangte am 1. Oktober 2001 in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2001 um Asyl nachsuchte. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wiederholt von den Taliban behelligt worden. In Kabul habe er einen Blumenladen geführt, in welchem vornehmlich Frauen Blumen gekauft hätten. Diese hätten dabei in seinem Geschäft oft ihr Gesichtstuch abgenommen. Deswegen hätten die Taliban ihn mehrmals festgenommen und geschlagen. Sie hätten ihn zudem immer wieder aufgefordert, einen Bart und eine Kopfbedeckung zu tragen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Mit Beschwerde vom 20. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 2003 / 10 - 061 Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die ARK weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

E. 6 a) Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgewährung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban mehr. Diese hätten durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten in Afghanistan ihre Macht verloren. Im Dezember 2001 sei dort eine Übergangsregierung eingesetzt worden, welche um die Sicherheit und die Normalisierung der Situation bemüht sei. Im Übrigen könnten die geltend gemachten Behelligungen durch die Taliban auch nicht als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe dagegen sinngemäss geltend, er sei in Afghanistan noch immer gefährdet. Zwischen den heutigen Machthabern und den Taliban bestehe kein Unterschied.

E. 7 Die angefochtene Verfügung des BFF vom Oktober 2002 erging im Rahmen der neuen Praxis des Bundesamtes bei der Behandlung von Asylgesuchen afghanischer Personen. Im November 2001 hatte das BFF seine Entscheidtätigkeit hinsichtlich dieser Nationalitätenkategorie aufgrund der unklaren und instabilen politischen Situation in Afghanistan vorübergehend ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren abgewiesene afghanische Asylbewerberinnen und -bewerber vom BFF nach Kenntnis der ARK in der Regel vorläufig aufgenommen worden. Das Entscheidmoratorium wurde von der Vorinstanz im September 2002 mit der Begründung aufgehoben, die Lage habe sich stabilisiert. Wie oben erwähnt, ging die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt davon aus, die Taliban seien infolge der militärischen Intervention der US-Koalition entmachtet worden. Somit müsse keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban mehr befürchtet werden. Ausserdem ging das BFF nach Feststellung der ARK ab Herbst 2002 dazu über, bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden - besondere individuelle Schutzbedürfnisse vorbehalten - den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Es erscheint der ARK als angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Urteils mit dieser Praxisänderung des BFF auseinanderzusetzen, wobei zunächst ein 2003 / 10 - 062 kurzer Rückblick auf die historische Entwicklung der politischen Verhältnisse Afghanistans in den letzten Jahrzehnten vorzunehmen ist.

E. 8 a) Nach dem Sturz des afghanischen Königs Mohammed Zahir Shah rief

Mohammed Daud Khan Mitte 1973 die Republik aus. Nach einem Militärputsch errang

im Jahre 1978 die orthodox-marxistische Demokratische Volkspartei die Macht. Ihr

Bestreben, Afghanistan eng an die damalige Sowjetunion zu binden, führte zu

innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen muslimischen Gruppen und

schliesslich zu einem Bürgerkrieg, in den Ende 1979 Truppen der damaligen

Sowjetunion eingriffen. Im Jahre 1989 gelang es den - unter anderem von den USA,

Saudi-Arabien und Pakistan unterstützten - so genannten Mujahedin, die rote

Armee zum Abzug aus Afghanistan zu zwingen. Gegen Ende 1994 kamen die Taliban im

Süden Afghanistans auf, brachten das Land in den darauffolgenden Jahren

unaufhaltsam unter ihre Herrschaft, eroberten im September 1996 Kabul und übten

später über rund 90 % des Staatsgebietes Afghanistans staatsähnlichen - in

der asylrechtlichen Terminologie: "quasi-staatlichen" - Einfluss

aus (vgl.

EMARK 1997 Nr. 6, S. 41 ff.

;

1999

Nr. 11, S. 77 f.

). Die Terrorangriffe vom 11. September 2001 auf New

York und Washington führten zur Militäroffensive alliierter Kräfte unter

amerikanischer und britischer Führung und in der Folge zum Sturz des

Taliban-Regimes, nachdem sich dieses geweigert hatte, den vermuteten

Hauptverantwortlichen, Osama bin Laden, auszuliefern und seine Unterstützung

dessen Organisation al-Kaida einzustellen. Im Schutz der am 7. Oktober 2001

begonnenen Luftangriffe der alliierten Kampftruppen machte die von Tadschiken

dominierte Nordallianz rasche militärische Landgewinne und nahm bis Mitte

Oktober 2001 Kabul und die wichtigsten anderen Städte des Landes ein. Ende 2001

wurden eine ethnisch gemischte Übergangsregierung und in der Region Kabul die

Internationale Schutztruppe für Afghanistan (International Security Assistance

Force; ISAF) eingesetzt. Der Vorsitzende der Übergangsregierung, der

Paschtunenführer Hamid Karzai, wurde im Juni 2002 durch die traditionelle

afghanische Ratsversammlung, die Loya Jirga, als Präsident des Islamischen

Übergangsstaates Afghanistan gewählt. Die Macht der Übergangsregierung ist

seither faktisch auf die Region Kabul beschränkt. Die übrigen Gebiete des

Landes werden, ähnlich wie vor der Machtübernahme der Taliban, von

verschiedenen Gouverneuren und Kriegsfürsten kontrolliert. Im Mai 2003

erklärte der amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld die Kampfhandlungen

in Afghanistan für abgeschlossen. In den letzten Monaten waren auf dem ganzen

Staatsgebiet - gehäuft im Südosten des Landes - wiederholte Anschläge auf

US-amerikanische Stützpunkte, Einrichtungen und Repräsentanten internationaler

Organisationen und der Zentralregierung zu registrieren, für welche verstreut

operierende Terroreinheiten der Taliban und al-Kaida, regierungsfeindliche

Kommandeure und im Untergrund operierende Mujahedingruppen verantwortlich

gemacht werden.

2003 / 10 - 063

b.aa) Nach dem Gesagten, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt

- im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, die Taliban kontrollierten

bestimmte Gebiete Afghanistans. Aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse

kann trotz der erwähnten Anschläge auch ausgeschlossen werden, dass es den

Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des

afghanischen Staatsgebietes in der Weise wiederzuerlangen, dass wieder von einer

dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft im Sinne der Rechtsprechung der

ARK zum Institut des Quasi-Staates (vgl.

EMARK

1995 Nr. 2, S. 22 f.

) auszugehen wäre. Mit dem Verlust ihrer

quasi-staatlichen Herrschaft sind frühere Verfolgungen durch die Taliban damit

grundsätzlich nicht mehr als asylrechtlich relevant zu qualifizieren.

bb) Einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure sprechen die

schweizerischen Asylbehörden, im Gegensatz zur mittlerweile weit überwiegenden

Anzahl aller Signatarstaaten der Flüchtlingskonvention, die asylrechtliche

Relevanz ab, was von der herrschenden Lehre und seitens der

Flüchtlingsorganisationen seit längerer Zeit kritisiert wird (vgl. hierzu etwa

EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9b, S. 115 f.

mit

weiteren Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht

keine Veranlassung, die konstante diesbezügliche Praxis der ARK einer

grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.

cc) Angesichts der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seines geringen

Exponiertheitsgrades können zukünftige Behelligungen durch

- untergetauchte oder verdeckt operierende - Taliban-Anhänger ohnehin

ausgeschlossen werden. Soweit er vorbringt, zwischen der derzeitigen

Übergangsregierung und den Taliban bestehe faktisch "kein

Unterschied" und damit implizit geltend macht, er müsse befürchten, von

der derzeitigen Regierung verfolgt zu werden, ist Folgendes auszuführen: Der

Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv

betätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er, beispielsweise wegen seiner

beruflichen Kontakte zu Frauen oder wegen seines Unwillens, einen Bart und eine

Kopfbedeckung zu tragen, berechtigterweise erwarten müsste, von der

Übergangsregierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu

werden. Die Übergangsregierung hat zwar ein "Departement für islamische

Weisung" mit dem Ziel eingerichtet, dem Alkoholkonsum und der

"Unzucht" mittels religiöser Belehrung vorzubeugen. Nach den

vorliegenden Berichten ist das Wirken dieser Behörde (des auch nach der

Vertreibung der "Gotteskrieger" streng islamischen Landes) indessen

offensichtlich nicht mit demjenigen des berüchtigten Ministeriums der Taliban

"zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" zu

vergleichen.

c) Nach Kenntnis der ARK gehen mehrere westeuropäische Staaten - teils nach

Aufhebung der Ende 2001 angeordneten Entscheidungsmoratorien - zur Zeit

2003 / 10 - 064

dazu über, die (nötigenfalls zwangsweise vollziehbare) Wegweisung

abgewiesener afghanischer Asylsuchender in ihr Heimatland anzuordnen. Diese

Praxis widerspiegelt sich auch in einem mit "Afghanistan Return Plan"

betitelten Grundsatzpapier des Rats der Europäischen Union vom

25. November 2002; darin wird unter anderem festgehalten, dass es den

Mitgliedstaaten freigestellt sei, afghanische Asylbewerber, die weder einer

besonderen Risikogruppe angehörten, noch besonderen humanitären Schutzes

bedürften, in ihr Heimatland zurückzuführen.

Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und

die im Flüchtlingsbereich tätigen nationalen und internationalen

Nichtregierungsorganisationen sprechen sich demgegenüber zwar für die

Unterstützung und Förderung der freiwilligen Rückkehr afghanischer

Asylsuchender in ihr Heimatland, hingegen übereinstimmend und klar gegen

zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan aus. Auch diese Organisationen

heben die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor, deren

Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen

Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem

Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt

werden in den verschiedenen der ARK vorliegenden Berichten und Stellungnahmen

beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der

Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige

gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht

mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten,

Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung

aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum Ganzen: UNHCR,

Insecurity Threatening Afghan Return Programs, 17.4.2003; UNHCR, Aktualisierte

Darstellung der Situation in Afghanistan und Überlegungen zum Internationalen

Schutz für Afghanen, 24.9.2002; European Council for Refugees and Exiles [ECRE],

Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe,

April 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan

- Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10.3.2003; SFH, Afghanistan -

die aktuelle Situation [Update], 3.3.2003; Amnesty International [AI], Briefing

on the EU Return Plan to Afghanistan, 6.5.2003; Human Rights Watch [HRW],

Afghanistan Unsafe for Refugee Returns, 23.7.2002).

Die asylrechtliche Situation von Angehörigen der genannten Gruppierungen

wird von der ARK bei allfälligen konkreten Beschwerdeverfahren mittels

einzelner Urteile zu klären sein.

d) Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens gehört nach den

vorstehenden Erwägungen namentlich auch hinsichtlich seiner ethnischen

Zugehörig-

2003 / 10 - 065

keit keiner der erwähnten potenziellen Risikogruppen an: Die Tadschiken

stellen zwar nicht die grösste der afghanischen Bevölkerungsgruppen dar (die

Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40 %, die der Tadschiken 25 % und diejenige

der Hazara zirka 15 % der afghanischen Bevölkerung); sie verfügen als

Kerngruppe der Nordallianz aufgrund ihrer militärischen Rolle insbesondere bei

der Eroberung der Hauptstadt Kabul aber über eine Stellung in der

Zentralregierung, die von verschiedenen unabhängigen Beobachtern als

politisches Übergewicht bezeichnet wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante

Verfolgung des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner tadschikischen Ethnie

kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.

e) Zusammenfassend folgt nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer keine

Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die

Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 9 [...]

E. 10 [...]

a) Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen

werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach

Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er

zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25

Abs. 2 BV). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folterkonvention und der Praxis zu

Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter

oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung

droht.

Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante

Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der

Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des

flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art.

33 FK) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit

fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine

Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des

Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG

rechtmässig.

Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den

Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

2003 / 10 - 066

ihm für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen

würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie

jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete

Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung

Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

EMARK

2001 Nr. 16, S. 122

,

Nr. 17, S. 130 f.

, sowie

1996

Nr. 18, S. 182 ff

. mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine

Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ebenfalls

nicht als unzulässig erscheinen.

b) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren

vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

aa) Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen muss die

Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere wegen der mangelnden landesweiten

Durchsetzungsfähigkeit und Akzeptanz der Übergangsregierung sowie der

Unberechenbarkeit der lokalen Kriegsfürsten - als instabil bezeichnet werden.

Im Norden Afghanistans, wo es seit dem Sturz der Taliban verschiedentlich zu

Gewalteskalationen und namentlich zur Vertreibung von offenbar Zehntausenden von

Paschtunen kam, entstand aufgrund von Rivalitäten zwischen dem usbekischen

Kriegsfürsten Dostum und dessen tadschikischen Rivalen Atta ein

Sicherheitsvakuum. In der Region Herat im Westen des Landes, die in

verschiedenen Berichten als vergleichsweise ruhig (wenngleich mit erheblichem

Spannungspotenzial belastet) beschrieben wird, hat der tadschikische Gouverneur

Ismail Khan einen eigenen Kleinstaat errichtet. Am prekärsten stellt sich die

Sicherheitslage verschiedenen Berichten zufolge namentlich in den (Süd-)

Ostprovinzen im Grenzgebiet zu Pakistan dar: Der Osten und Süden des Landes

wird von paschtunischen Mujahedin kontrolliert. In diesem Gebiet sammeln sich

gemäss vorliegenden Berichten regierungsfeindliche Gruppen, darunter

untergetauchte Angehörige der Taliban und der al-Kaida, um Anschläge und

Überfälle gegen nationale und internationale Sicherheitskräfte auszuführen.

Im Mai 2003 suspendierte die UNO alle Aktivitäten in den südlichen Provinzen

Zabul, Oruzgan und Helmand, nachdem drei ihrer Mitarbeiter von Unbekannten

angegriffen und verletzt worden waren. Der Aufbau einer nationalen Armee kommt

nur zögernd zustande. Das Justizsystem ist zusammengebrochen. Die

2003 / 10 - 067

Regierung ist kaum imstande, gegen bewaffnete Gruppen vorzugehen. Die gemäss

Schätzung der UNO im Land verbliebenen 5 bis 10 Millionen Landminen und

Blindgänger - überdurchschnittlich stark betroffen sind offenbar die

westlichen und östlichen Provinzen - stellen für die traditionelle afghanische

Agrargesellschaft eine grosse Gefahr dar und behindern den Wiederaufbau des

Landes zusätzlich.

Trotzdem kehrten im Jahre 2002 ungefähr 2 Millionen Menschen, mehrheitlich

aus Pakistan und Iran, nach Afghanistan zurück. Davon zogen indessen bis

Winterbeginn 2002 etwa 300'000 Personen wieder nach Pakistan zurück. Die

grösste Gruppe von Heimkehrenden liess sich in der Ostprovinz Nangarhar und in

der Provinz Kabul – davon etwa 650'000 Menschen im Grossraum Kabul – nieder.

Ein Abkommen zwischen Afghanistan, Pakistan und dem UNHCR zur Rückführung von

weiteren 1,2 Millionen Personen in den nächsten drei Jahren wurde im März 2003

unterzeichnet.

Die Sicherheitslage in Kabul kann dank der Präsenz von rund 5'000

Angehörigen der ISAF-Truppen und mehreren Tausend Polizisten trotz wiederholten

Anschlägen als relativ stabil bezeichnet werden. Ab August 2003 wird die NATO

zur Unterstützung der ISAF in Afghanistan präsent sein, wobei vorgesehen ist,

dass der NATO-Rat die politische Kontrolle übernimmt.

bb) Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan muss als

desolat bezeichnet werden. Der Wiederaufbau kommt trotz internationaler Hilfe

nur langsam voran. Das Land leidet unter einer jahrelangen Dürre; die Gefahr

einer Hungersnot wird von verschiedenen Beobachtern als gross erachtet. Nach

mehr als zwei Jahrzehnten (Bürger-) Krieg ist die bauliche Infrastruktur des

Landes (Strassen, Brücken, Bewässerungssysteme, Schulen und

Verwaltungsgebäude) ruiniert. Weite Teile des Landes, namentlich in den

zentralen und nördlichen Landesteilen, sind auf dem Landweg nur schwer

erreichbar, was die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern erheblich

beeinträchtigt. Eine ausreichende medizinische Versorgung der

ausserstädtischen, insbesondere offenbar der zentralen und südlichen

Landesteile, ist nicht gewährleistet. Nach Angaben des UNO-Kinderhilfswerks

(UNICEF) vom April 2003 rangiert Afghanistan bei den Ländern mit der höchsten

Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren weltweit an vierter Stelle.

Die vorliegenden Quellen, unter anderem der Weltgesundheitsorganisation (WHO),

geben die durchschnittliche Lebenserwartung mit 42 bis 45 Jahren an. Die

Versorgung der Bevölkerung des Landes mit Nahrung und Trinkwasser ist nicht

zufriedenstellend. Der einzige einträgliche Wirtschaftszweig ist der illegale

Drogenhandel. Die Arbeitslosigkeit ist generell hoch.

2003 / 10 - 068

Im etwa zwei Millionen Einwohner zählenden Grossraum von Kabul stellt sich

neben der Sicherheits- auch die humanitäre Situation aufgrund der grossen

Präsenz internationaler Organisationen vergleichsweise besser dar. In den

Märkten wird reger Handel getrieben; viele Handwerksbetriebe sind geöffnet. In

der von zerstörten Häusern und Ruinen geprägten Stadt werden Gebäude wieder

in Stand gestellt oder neu gebaut. Trotzdem herrscht, unter anderem aufgrund der

Anzahl von Rückkehrern nach Kabul, welche die sozialen Strukturen stark

belasten, ein grosser Mangel an Wohnungen. Die Wohnkosten sind stark

angestiegen. Etwa eine halbe Million Menschen leben ohne angemessene Unterkunft.

Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung sollen über keinen ungehinderten Zugang

zu sauberem Trinkwasser verfügen und sind auch diesbezüglich auf fremde Hilfe

angewiesen. Eine minimale medizinische Grundversorgung erscheint dank der

Präsenz der internationalen Hilfsorganisationen als weitgehend gewährleistet;

Teile der medizinischen Infrastruktur der Stadt Kabul befinden sich aber

weiterhin in schlechtem Zustand.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Lage in

der Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes - keine

Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Der Beschwerdeführer kann daher nicht

als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifiziert werden.

Angesichts der auch in Kabul herrschenden äusserst schwierigen humanitären und

wirtschaftlichen Situation drängt sich jedoch eine sorgfältige Prüfung der

individuellen Kriterien auf, wobei der ARK insbesondere die Existenz eines

tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des

Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen.

Der 19-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer

stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Stadt Kabul, wo er gemäss Akten über

ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern und

Geschwister dort im eigenen Haus leben und eine eigene Apotheke führen. Seine

Wohnsituation darf bei dieser Aktenlage daher als gesichert betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine vergleichsweise gute Schulbildung und

arbeitete mehrere Jahre in der Apotheke sowie im Blumengeschäft seines Vaters.

Er gehört keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten, so genannten "Vulnerable

Groups" an; aus den Akten ergeben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf

andere spezifische Schutzbedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder wird bei seiner Familie leben -

und auch zu ihrem Unterhalt beitragen - können. Es steht dem Beschwerdeführer

folglich offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul

niederzulassen.

2003 / 10 - 069

dd) Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung

des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar bezeichnet werden.

©

04.11.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 10/59

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 10

2003 / 10 - 059

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Juli 2003 i.S. O.A.

Afghanistan

Art. 3 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG: Analyse der aktuellen

Situation in Afghanistan; Wegfall der Verfolgungsgefahr seitens der Taliban;

Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Nach der internationalen militärischen Intervention

vom Oktober 2001 haben die Taliban ihre frühere quasi-staatliche Herrschaft

(vgl.

EMARK 1997 Nr. 6

) verloren.

Erlittenen oder befürchteten Verfolgungen durch die Taliban kommt daher

grundsätzlich keine Asylrelevanz mehr zu (Erw. 6 - 8).

2. Darstellung der Lage in Afghanistan, insbesondere

Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen des Landes (Erw.

10b).

3. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation in

Kabul kann der Wegweisungsvollzug dorthin unter bestimmten strengen

Voraussetzungen (insb. einem tragfähigen Beziehungsnetz) als zumutbar

erachtet werden (Erw. 10b.cc).

Art. 3 LAsi, art. 14a al. 1 - 4 LSEE : analyse de la situation

actuelle en Afghanistan; cessation du danger de persécutions de la part des

Talibans; examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi.

1. A la suite de l'intervention militaire internationale

d'octobre 2001, les Talibans ont perdu le pouvoir quasi étatique qu'ils

détenaient antérieurement (cf.

JICRA 1997

n° 6

). Les persécutions subies ou craintes de la part des Talibans ne

sont, en principe, plus pertinentes au regard de l'asile (consid. 6 - 8).

2. Description de la situation en Afghanistan;

différences entre Kaboul et les autres régions du pays (consid. 10b).

3. En raison de la situation comparativement meilleure

existant à Kaboul, l'exécution du renvoi peut y être exigée à certaines

conditions strictes (en particulier présence d'un solide réseau de

relations) (consid. 10b.cc).

2003 / 10 - 060

Art. 3 LAsi, art. 14a cpv. 1-4 LDDS: analisi della situazione

attuale in Afghanistan; cessazione del pericolo di persecuzione da parte dei

Taliban; esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

1. A seguito dell'intervento militare internazionale

dell'ottobre 2001 i Taliban non esercitano più un potere quasi-statale (

GICRA

1997 n. 6

). Le persecuzioni già subite o i timori dei Taliban non sono

più, di principio, rilevanti in materia d'asilo (consid. 6-8).

2. Descrizione della situazione vigente in Afghanistan,

segnatamente di quella della città di Kabul e d'altre regioni del Paese (consid.

10b).

3. Ritenuta la situazione comparativamente migliore

vigente a Kabul, l'esecuzione dell'allontanamento verso la capitale può, a

determinate condizioni restrittive - segnatamente in presenza di una solida

rete sociale - essere considerata ragionevolmente esigibile (consid. 10b cc).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus Kabul, verliess den Heimatstaat nach

eigenen Angaben Mitte August 2001 und gelangte am 1. Oktober 2001 in die

Schweiz, wo er am 3. Oktober 2001 um Asyl nachsuchte.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wiederholt von

den Taliban behelligt worden. In Kabul habe er einen Blumenladen geführt, in

welchem vornehmlich Frauen Blumen gekauft hätten. Diese hätten dabei in seinem

Geschäft oft ihr Gesichtstuch abgenommen. Deswegen hätten die Taliban ihn

mehrmals festgenommen und geschlagen. Sie hätten ihn zudem immer wieder

aufgefordert, einen Bart und eine Kopfbedeckung zu tragen. Für den Inhalt der

weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 fest, der

Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das

Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers

aus der Schweiz.

Mit Beschwerde vom 20. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer im

Wesentlichen, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft

sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sodann sei die Unzulässigkeit,

Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die

vorläufige Aufnahme anzuordnen.

2003 / 10 - 061

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2003 die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

6. a) Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte die

Asylgewährung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe jedenfalls zum

heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die

Taliban mehr. Diese hätten durch die militärische Intervention der USA und

ihrer Verbündeten in Afghanistan ihre Macht verloren. Im Dezember 2001 sei dort

eine Übergangsregierung eingesetzt worden, welche um die Sicherheit und die

Normalisierung der Situation bemüht sei. Im Übrigen könnten die geltend

gemachten Behelligungen durch die Taliban auch nicht als erhebliche Nachteile im

Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe dagegen sinngemäss geltend,

er sei in Afghanistan noch immer gefährdet. Zwischen den heutigen Machthabern

und den Taliban bestehe kein Unterschied.

7. Die angefochtene Verfügung des BFF vom Oktober 2002 erging im Rahmen der

neuen Praxis des Bundesamtes bei der Behandlung von Asylgesuchen afghanischer

Personen. Im November 2001 hatte das BFF seine Entscheidtätigkeit hinsichtlich

dieser Nationalitätenkategorie aufgrund der unklaren und instabilen politischen

Situation in Afghanistan vorübergehend ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt

waren abgewiesene afghanische Asylbewerberinnen und -bewerber vom BFF nach

Kenntnis der ARK in der Regel vorläufig aufgenommen worden. Das

Entscheidmoratorium wurde von der Vorinstanz im September 2002 mit der

Begründung aufgehoben, die Lage habe sich stabilisiert. Wie oben erwähnt, ging

die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt davon aus, die Taliban seien infolge der

militärischen Intervention der US-Koalition entmachtet worden. Somit müsse

keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban mehr befürchtet

werden. Ausserdem ging das BFF nach Feststellung der ARK ab Herbst 2002 dazu

über, bei abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden - besondere individuelle

Schutzbedürfnisse vorbehalten - den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu

qualifizieren.

Es erscheint der ARK als angezeigt, sich im Rahmen des vorliegenden Urteils

mit dieser Praxisänderung des BFF auseinanderzusetzen, wobei zunächst ein

2003 / 10 - 062

kurzer Rückblick auf die historische Entwicklung der politischen

Verhältnisse Afghanistans in den letzten Jahrzehnten vorzunehmen ist.

8. a) Nach dem Sturz des afghanischen Königs Mohammed Zahir Shah rief

Mohammed Daud Khan Mitte 1973 die Republik aus. Nach einem Militärputsch errang

im Jahre 1978 die orthodox-marxistische Demokratische Volkspartei die Macht. Ihr

Bestreben, Afghanistan eng an die damalige Sowjetunion zu binden, führte zu

innerstaatlichen Auseinandersetzungen mit verschiedenen muslimischen Gruppen und

schliesslich zu einem Bürgerkrieg, in den Ende 1979 Truppen der damaligen

Sowjetunion eingriffen. Im Jahre 1989 gelang es den - unter anderem von den USA,

Saudi-Arabien und Pakistan unterstützten - so genannten Mujahedin, die rote

Armee zum Abzug aus Afghanistan zu zwingen. Gegen Ende 1994 kamen die Taliban im

Süden Afghanistans auf, brachten das Land in den darauffolgenden Jahren

unaufhaltsam unter ihre Herrschaft, eroberten im September 1996 Kabul und übten

später über rund 90 % des Staatsgebietes Afghanistans staatsähnlichen - in

der asylrechtlichen Terminologie: "quasi-staatlichen" - Einfluss

aus (vgl.

EMARK 1997 Nr. 6, S. 41 ff.

;

1999

Nr. 11, S. 77 f.

). Die Terrorangriffe vom 11. September 2001 auf New

York und Washington führten zur Militäroffensive alliierter Kräfte unter

amerikanischer und britischer Führung und in der Folge zum Sturz des

Taliban-Regimes, nachdem sich dieses geweigert hatte, den vermuteten

Hauptverantwortlichen, Osama bin Laden, auszuliefern und seine Unterstützung

dessen Organisation al-Kaida einzustellen. Im Schutz der am 7. Oktober 2001

begonnenen Luftangriffe der alliierten Kampftruppen machte die von Tadschiken

dominierte Nordallianz rasche militärische Landgewinne und nahm bis Mitte

Oktober 2001 Kabul und die wichtigsten anderen Städte des Landes ein. Ende 2001

wurden eine ethnisch gemischte Übergangsregierung und in der Region Kabul die

Internationale Schutztruppe für Afghanistan (International Security Assistance

Force; ISAF) eingesetzt. Der Vorsitzende der Übergangsregierung, der

Paschtunenführer Hamid Karzai, wurde im Juni 2002 durch die traditionelle

afghanische Ratsversammlung, die Loya Jirga, als Präsident des Islamischen

Übergangsstaates Afghanistan gewählt. Die Macht der Übergangsregierung ist

seither faktisch auf die Region Kabul beschränkt. Die übrigen Gebiete des

Landes werden, ähnlich wie vor der Machtübernahme der Taliban, von

verschiedenen Gouverneuren und Kriegsfürsten kontrolliert. Im Mai 2003

erklärte der amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld die Kampfhandlungen

in Afghanistan für abgeschlossen. In den letzten Monaten waren auf dem ganzen

Staatsgebiet - gehäuft im Südosten des Landes - wiederholte Anschläge auf

US-amerikanische Stützpunkte, Einrichtungen und Repräsentanten internationaler

Organisationen und der Zentralregierung zu registrieren, für welche verstreut

operierende Terroreinheiten der Taliban und al-Kaida, regierungsfeindliche

Kommandeure und im Untergrund operierende Mujahedingruppen verantwortlich

gemacht werden.

2003 / 10 - 063

b.aa) Nach dem Gesagten, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt

- im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, die Taliban kontrollierten

bestimmte Gebiete Afghanistans. Aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse

kann trotz der erwähnten Anschläge auch ausgeschlossen werden, dass es den

Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des

afghanischen Staatsgebietes in der Weise wiederzuerlangen, dass wieder von einer

dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft im Sinne der Rechtsprechung der

ARK zum Institut des Quasi-Staates (vgl.

EMARK

1995 Nr. 2, S. 22 f.

) auszugehen wäre. Mit dem Verlust ihrer

quasi-staatlichen Herrschaft sind frühere Verfolgungen durch die Taliban damit

grundsätzlich nicht mehr als asylrechtlich relevant zu qualifizieren.

bb) Einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure sprechen die

schweizerischen Asylbehörden, im Gegensatz zur mittlerweile weit überwiegenden

Anzahl aller Signatarstaaten der Flüchtlingskonvention, die asylrechtliche

Relevanz ab, was von der herrschenden Lehre und seitens der

Flüchtlingsorganisationen seit längerer Zeit kritisiert wird (vgl. hierzu etwa

EMARK 2000 Nr. 15, Erw. 9b, S. 115 f.

mit

weiteren Hinweisen). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht

keine Veranlassung, die konstante diesbezügliche Praxis der ARK einer

grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen.

cc) Angesichts der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seines geringen

Exponiertheitsgrades können zukünftige Behelligungen durch

- untergetauchte oder verdeckt operierende - Taliban-Anhänger ohnehin

ausgeschlossen werden. Soweit er vorbringt, zwischen der derzeitigen

Übergangsregierung und den Taliban bestehe faktisch "kein

Unterschied" und damit implizit geltend macht, er müsse befürchten, von

der derzeitigen Regierung verfolgt zu werden, ist Folgendes auszuführen: Der

Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv

betätigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er, beispielsweise wegen seiner

beruflichen Kontakte zu Frauen oder wegen seines Unwillens, einen Bart und eine

Kopfbedeckung zu tragen, berechtigterweise erwarten müsste, von der

Übergangsregierung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu

werden. Die Übergangsregierung hat zwar ein "Departement für islamische

Weisung" mit dem Ziel eingerichtet, dem Alkoholkonsum und der

"Unzucht" mittels religiöser Belehrung vorzubeugen. Nach den

vorliegenden Berichten ist das Wirken dieser Behörde (des auch nach der

Vertreibung der "Gotteskrieger" streng islamischen Landes) indessen

offensichtlich nicht mit demjenigen des berüchtigten Ministeriums der Taliban

"zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters" zu

vergleichen.

c) Nach Kenntnis der ARK gehen mehrere westeuropäische Staaten - teils nach

Aufhebung der Ende 2001 angeordneten Entscheidungsmoratorien - zur Zeit

2003 / 10 - 064

dazu über, die (nötigenfalls zwangsweise vollziehbare) Wegweisung

abgewiesener afghanischer Asylsuchender in ihr Heimatland anzuordnen. Diese

Praxis widerspiegelt sich auch in einem mit "Afghanistan Return Plan"

betitelten Grundsatzpapier des Rats der Europäischen Union vom

25. November 2002; darin wird unter anderem festgehalten, dass es den

Mitgliedstaaten freigestellt sei, afghanische Asylbewerber, die weder einer

besonderen Risikogruppe angehörten, noch besonderen humanitären Schutzes

bedürften, in ihr Heimatland zurückzuführen.

Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und

die im Flüchtlingsbereich tätigen nationalen und internationalen

Nichtregierungsorganisationen sprechen sich demgegenüber zwar für die

Unterstützung und Förderung der freiwilligen Rückkehr afghanischer

Asylsuchender in ihr Heimatland, hingegen übereinstimmend und klar gegen

zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan aus. Auch diese Organisationen

heben die Existenz von "Risikogruppen" besonders hervor, deren

Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen

Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem

Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Genannt

werden in den verschiedenen der ARK vorliegenden Berichten und Stellungnahmen

beispielsweise Angehörige des ehemaligen kommunistischen Regimes oder der

Taliban, regimekritische Medienschaffende und Intellektuelle, Angehörige

gewisser (insbesondere ethnischer) Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht

mehr an der Macht sind, Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten,

Homosexuelle und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung

aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. zum Ganzen: UNHCR,

Insecurity Threatening Afghan Return Programs, 17.4.2003; UNHCR, Aktualisierte

Darstellung der Situation in Afghanistan und Überlegungen zum Internationalen

Schutz für Afghanen, 24.9.2002; European Council for Refugees and Exiles [ECRE],

Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe,

April 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylsuchende aus Afghanistan

- Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 10.3.2003; SFH, Afghanistan -

die aktuelle Situation [Update], 3.3.2003; Amnesty International [AI], Briefing

on the EU Return Plan to Afghanistan, 6.5.2003; Human Rights Watch [HRW],

Afghanistan Unsafe for Refugee Returns, 23.7.2002).

Die asylrechtliche Situation von Angehörigen der genannten Gruppierungen

wird von der ARK bei allfälligen konkreten Beschwerdeverfahren mittels

einzelner Urteile zu klären sein.

d) Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens gehört nach den

vorstehenden Erwägungen namentlich auch hinsichtlich seiner ethnischen

Zugehörig-

2003 / 10 - 065

keit keiner der erwähnten potenziellen Risikogruppen an: Die Tadschiken

stellen zwar nicht die grösste der afghanischen Bevölkerungsgruppen dar (die

Gruppe der Paschtunen vereinigt rund 40 %, die der Tadschiken 25 % und diejenige

der Hazara zirka 15 % der afghanischen Bevölkerung); sie verfügen als

Kerngruppe der Nordallianz aufgrund ihrer militärischen Rolle insbesondere bei

der Eroberung der Hauptstadt Kabul aber über eine Stellung in der

Zentralregierung, die von verschiedenen unabhängigen Beobachtern als

politisches Übergewicht bezeichnet wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante

Verfolgung des Beschwerdeführers in Kabul aufgrund seiner tadschikischen Ethnie

kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.

e) Zusammenfassend folgt nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer keine

Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die

Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

9. [...]

10. [...]

a) Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen

werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach

Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er

zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25

Abs. 2 BV). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folterkonvention und der Praxis zu

Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter

oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung

droht.

Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante

Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der

Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Normen des

flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art.

33 FK) schützen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit

fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot keine

Anwendung. Nach dem Gesagten ist eine erzwungene Rückkehr des

Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG

rechtmässig.

Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen weder aus den

Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass

2003 / 10 - 066

ihm für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen

würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie

jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete

Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung

Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

EMARK

2001 Nr. 16, S. 122

,

Nr. 17, S. 130 f.

, sowie

1996

Nr. 18, S. 182 ff

. mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine

Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss ebenfalls

nicht als unzulässig erscheinen.

b) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher

Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn

die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung

darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden

allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine

Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung,

angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren

vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

aa) Nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Informationsquellen muss die

Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere wegen der mangelnden landesweiten

Durchsetzungsfähigkeit und Akzeptanz der Übergangsregierung sowie der

Unberechenbarkeit der lokalen Kriegsfürsten - als instabil bezeichnet werden.

Im Norden Afghanistans, wo es seit dem Sturz der Taliban verschiedentlich zu

Gewalteskalationen und namentlich zur Vertreibung von offenbar Zehntausenden von

Paschtunen kam, entstand aufgrund von Rivalitäten zwischen dem usbekischen

Kriegsfürsten Dostum und dessen tadschikischen Rivalen Atta ein

Sicherheitsvakuum. In der Region Herat im Westen des Landes, die in

verschiedenen Berichten als vergleichsweise ruhig (wenngleich mit erheblichem

Spannungspotenzial belastet) beschrieben wird, hat der tadschikische Gouverneur

Ismail Khan einen eigenen Kleinstaat errichtet. Am prekärsten stellt sich die

Sicherheitslage verschiedenen Berichten zufolge namentlich in den (Süd-)

Ostprovinzen im Grenzgebiet zu Pakistan dar: Der Osten und Süden des Landes

wird von paschtunischen Mujahedin kontrolliert. In diesem Gebiet sammeln sich

gemäss vorliegenden Berichten regierungsfeindliche Gruppen, darunter

untergetauchte Angehörige der Taliban und der al-Kaida, um Anschläge und

Überfälle gegen nationale und internationale Sicherheitskräfte auszuführen.

Im Mai 2003 suspendierte die UNO alle Aktivitäten in den südlichen Provinzen

Zabul, Oruzgan und Helmand, nachdem drei ihrer Mitarbeiter von Unbekannten

angegriffen und verletzt worden waren. Der Aufbau einer nationalen Armee kommt

nur zögernd zustande. Das Justizsystem ist zusammengebrochen. Die

2003 / 10 - 067

Regierung ist kaum imstande, gegen bewaffnete Gruppen vorzugehen. Die gemäss

Schätzung der UNO im Land verbliebenen 5 bis 10 Millionen Landminen und

Blindgänger - überdurchschnittlich stark betroffen sind offenbar die

westlichen und östlichen Provinzen - stellen für die traditionelle afghanische

Agrargesellschaft eine grosse Gefahr dar und behindern den Wiederaufbau des

Landes zusätzlich.

Trotzdem kehrten im Jahre 2002 ungefähr 2 Millionen Menschen, mehrheitlich

aus Pakistan und Iran, nach Afghanistan zurück. Davon zogen indessen bis

Winterbeginn 2002 etwa 300'000 Personen wieder nach Pakistan zurück. Die

grösste Gruppe von Heimkehrenden liess sich in der Ostprovinz Nangarhar und in

der Provinz Kabul – davon etwa 650'000 Menschen im Grossraum Kabul – nieder.

Ein Abkommen zwischen Afghanistan, Pakistan und dem UNHCR zur Rückführung von

weiteren 1,2 Millionen Personen in den nächsten drei Jahren wurde im März 2003

unterzeichnet.

Die Sicherheitslage in Kabul kann dank der Präsenz von rund 5'000

Angehörigen der ISAF-Truppen und mehreren Tausend Polizisten trotz wiederholten

Anschlägen als relativ stabil bezeichnet werden. Ab August 2003 wird die NATO

zur Unterstützung der ISAF in Afghanistan präsent sein, wobei vorgesehen ist,

dass der NATO-Rat die politische Kontrolle übernimmt.

bb) Die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan muss als

desolat bezeichnet werden. Der Wiederaufbau kommt trotz internationaler Hilfe

nur langsam voran. Das Land leidet unter einer jahrelangen Dürre; die Gefahr

einer Hungersnot wird von verschiedenen Beobachtern als gross erachtet. Nach

mehr als zwei Jahrzehnten (Bürger-) Krieg ist die bauliche Infrastruktur des

Landes (Strassen, Brücken, Bewässerungssysteme, Schulen und

Verwaltungsgebäude) ruiniert. Weite Teile des Landes, namentlich in den

zentralen und nördlichen Landesteilen, sind auf dem Landweg nur schwer

erreichbar, was die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern erheblich

beeinträchtigt. Eine ausreichende medizinische Versorgung der

ausserstädtischen, insbesondere offenbar der zentralen und südlichen

Landesteile, ist nicht gewährleistet. Nach Angaben des UNO-Kinderhilfswerks

(UNICEF) vom April 2003 rangiert Afghanistan bei den Ländern mit der höchsten

Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren weltweit an vierter Stelle.

Die vorliegenden Quellen, unter anderem der Weltgesundheitsorganisation (WHO),

geben die durchschnittliche Lebenserwartung mit 42 bis 45 Jahren an. Die

Versorgung der Bevölkerung des Landes mit Nahrung und Trinkwasser ist nicht

zufriedenstellend. Der einzige einträgliche Wirtschaftszweig ist der illegale

Drogenhandel. Die Arbeitslosigkeit ist generell hoch.

2003 / 10 - 068

Im etwa zwei Millionen Einwohner zählenden Grossraum von Kabul stellt sich

neben der Sicherheits- auch die humanitäre Situation aufgrund der grossen

Präsenz internationaler Organisationen vergleichsweise besser dar. In den

Märkten wird reger Handel getrieben; viele Handwerksbetriebe sind geöffnet. In

der von zerstörten Häusern und Ruinen geprägten Stadt werden Gebäude wieder

in Stand gestellt oder neu gebaut. Trotzdem herrscht, unter anderem aufgrund der

Anzahl von Rückkehrern nach Kabul, welche die sozialen Strukturen stark

belasten, ein grosser Mangel an Wohnungen. Die Wohnkosten sind stark

angestiegen. Etwa eine halbe Million Menschen leben ohne angemessene Unterkunft.

Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung sollen über keinen ungehinderten Zugang

zu sauberem Trinkwasser verfügen und sind auch diesbezüglich auf fremde Hilfe

angewiesen. Eine minimale medizinische Grundversorgung erscheint dank der

Präsenz der internationalen Hilfsorganisationen als weitgehend gewährleistet;

Teile der medizinischen Infrastruktur der Stadt Kabul befinden sich aber

weiterhin in schlechtem Zustand.

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Lage in

der Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes - keine

Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Der Beschwerdeführer kann daher nicht

als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifiziert werden.

Angesichts der auch in Kabul herrschenden äusserst schwierigen humanitären und

wirtschaftlichen Situation drängt sich jedoch eine sorgfältige Prüfung der

individuellen Kriterien auf, wobei der ARK insbesondere die Existenz eines

tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des

Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen.

Der 19-jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführer

stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Stadt Kabul, wo er gemäss Akten über

ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal seine Eltern und

Geschwister dort im eigenen Haus leben und eine eigene Apotheke führen. Seine

Wohnsituation darf bei dieser Aktenlage daher als gesichert betrachtet werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine vergleichsweise gute Schulbildung und

arbeitete mehrere Jahre in der Apotheke sowie im Blumengeschäft seines Vaters.

Er gehört keiner der in verschiedenen Quellen erwähnten, so genannten "Vulnerable

Groups" an; aus den Akten ergeben sich auch sonst keinerlei Hinweise auf

andere spezifische Schutzbedürfnisse. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder wird bei seiner Familie leben -

und auch zu ihrem Unterhalt beitragen - können. Es steht dem Beschwerdeführer

folglich offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt Kabul

niederzulassen.

2003 / 10 - 069

dd) Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung

des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar bezeichnet werden.

©

04.11.03