1. Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG, auch wenn das Erfordernis der Rechtskundigkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung enthalten ist (Erw. 3b-d).
E. 2 An die Rechtskundigkeit werden keine allzu strengen Massstäbe angesetzt. Die Vertrauensperson muss jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügen (Erw. 3e).
E. 3 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht vorab geltend, der
Anspruch des minderjährigen Asylsuchenden auf rechtliches Gehör setze gemäss
unbestrittener Praxis der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person voraus.
Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde
dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die eingesetzte Vertrauensperson
rechtskundig sei (unter Hinweis auf den in
EMARK 1998 Nr. 13
publizierten
Grundsatzentscheid der ARK vom 31. Juli 1998 i.S. S.K., Sri Lanka). Der Umstand,
dass die bei der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers anwesende
Hilfswerkvertreterin den Antrag auf Abbruch der Anhörung gestellt habe, weil
sie den Heimleiter nicht als rechtskundige Person erachtet habe, lege die
Annahme nahe, dass vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.
2003 / 1 - 005
Das BFF hält dieser Argumentation entgegen, die asylrechtlichen Bestimmungen
- Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 und Ziff. 3.4.1 der Weisung
zum Asylgesetz (Asyl 23.2) vom 20. September 1999 - sähen einzig die Beiordnung
einer "Vertrauensperson" vor und stellt sich damit auf den Standpunkt,
die beigeordnete Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein.
Somit vertritt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Standpunkt,
die mit
EMARK 1998 Nr. 13
begründete Rechtsprechung der ARK hinsichtlich
Rechtskundigkeit der Vertrauensperson gelte auch unter dem aktuellen Asylgesetz;
das BFF neigt demgegenüber allem Anschein nach der Ansicht zu, im neuen
Asylgesetz würden restriktivere Anforderungen an die Vertrauensperson gelten,
respektive diese Anforderungen hätten sich gegenüber der früheren
Rechtsprechung verändert bzw. reduziert.
b) Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, besitzt der in
EMARK 1998 Nr. 13
statuierte Grundsatz, wonach dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht
vertretenen Minderjährigen - sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt
wurde und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen
Behörden auch nicht innert nützlicher Frist zu erwarten sind - vor der ersten
Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen
ist, auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG
Gültigkeit.
Die ARK hat in besagtem Entscheid erwogen, im Lichte völkerrechtlicher
Verpflichtungen der Schweiz (des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01; MSA] und namentlich der am
26. März 1997 für die Schweiz in Kraft getretenen Kinderrechtskonvention
[KRK]) sei es als notwendig zu erachten, für unbegleitete minderjährige
Asylbewerber die landesrechtlichen vormundschaftlichen Massnahmen - die
Errichtung einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft - zu ergreifen. So
bestimme beispielsweise die Kinderrechtskonvention in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass
ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst werde oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen
Interesse nicht gestattet werden könne, Anspruch auf den besonderen Schutz des
Staates habe. Darüber hinaus halte Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die
Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts
sicherzustellen hätten. Zeichne sich indessen ab, dass die zuständige Behörde
vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innert vernünftiger Frist
anordne und stehe darüber hinaus fest, dass der unbegleitete Minderjährige
selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe,
sei ihm
2003 / 1 - 006
durch die mit seiner Anhörung gemäss aArt. 15 AsylG (= Art. 29 AsylG)
befasste Behörde von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen.
Aus den vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des in
EMARK
1998 Nr. 13
publizierten Urteils wird somit deutlich, dass die Schweiz als
Vertragsstaat des MSA und der Kinderrechtskonvention angewiesen werden sollte,
bereits bestehende Bestimmungen im Vormundschaftsrecht auf die Personengruppe
unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber anzuwenden und darüber hinaus in
geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Minderjährigen während des
Asylverfahrens auch dann jemand zur Seite gestellt wird, wenn noch keine
vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden sind. Entsprechend geht denn
auch aus verschiedenen Voten im Zusammenhang mit den Gesetzesberatungen zum
jetzigen Asylgesetz im Parlament hervor, dass mit den neuen
Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz (und der dazugehörigen Asylverordnung 1)
im Zusammenhang mit der rechtsgültigen Vertretung unbegleiteter und nicht
vertretener Minderjähriger eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
eingelöst werden sollte (siehe etwa Votum Margrith von Felten in Amtl. Bull. N
1997, S. 1215, Votum Angeline Fankhauser in Amtl. Bull. N 1997, S. 1219).
Dass unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren besonderen Schutz brauchen,
war unbestritten. Die zwingende Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes
wurde indessen verworfen und die Beigabe einer Vertrauensperson vorgesehen.
c) Darüber hinaus führt auch eine vertiefte Auslegung der nunmehr
legiferierten Spezialnormen hinsichtlich der einem unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden beizuordnenden Vertrauensperson unter Mitberücksichtigung der
Materialien ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vertrauensperson rechtskundig sein
muss.
Das jetzige Asylgesetz bestimmt in Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass der Kanton,
nachdem ihm eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen
worden ist, dieser für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine
Vertrauensperson zuweist, welche deren Interessen wahrnimmt. Kann - so der
Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 - "nicht sofort eine Beistand- oder
Vormundschaft [...] eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für
die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung
eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit,
unverzüglich eine Vertrauensperson." Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV 1
begleitet und unterstützt die ernannte Vertrauensperson die unbegleitete
minderjährige Person im Asylverfahren.
2003 / 1 - 007
aa) Vorab fällt zwar auf, dass sowohl in Art. 17 Abs. 3 AsylG als auch in
Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 bloss von einer "Vertrauensperson" die
Rede ist. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Text nicht ausdrücklich das
Erfordernis der "Rechtskundigkeit" der Vertrauensperson statuiert hat,
lässt aber entgegen der Annahme des BFF noch keineswegs den verbindlichen
Schluss zu, die Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein. Eine derartige
Sichtweise verbietet sich allein schon deshalb, weil sich fachliche Qualitäten
eines Verantwortungsträgers nicht nur adjektivisch - etwa durch Beifügung des
Wortes "rechtskundig" -, sondern auch mittels Nennung ihrer Aufgaben
beziehungsweise ihrer Funktion umschreiben lassen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 hält
diesbezüglich fest: "Die [...] Vertrauensperson begleitet und unterstützt
die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren."
bb) Wohl weist die Formulierung "Begleiten und Unterstützen im
Asylverfahren" darauf hin, dass die Hilfestellung der Vertrauensperson am
unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber mannigfaltiger Natur ist und nebst
der Wahrung seiner Interessen im eigentlichen Asylverfahren auch administrative
und organisatorische Aufgaben (z.B. Betreuung am Wohnort, Regelung
versicherungstechnischer Fragen, Sicherstellung einer allfälligen medizinischen
oder psychologischen Behandlung usw.) umfasst, was sich ohne Weiteres auch aus
der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung
einer Vormund- (Art. 368 ZGB) beziehungsweise Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 3
ZGB) wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss. Daran ändert
freilich nichts, dass die Vertrauensperson den unbegleiteten Minderjährigen
zwangsläufig nur dann im zu durchlaufenden Asylverfahren zu
"unterstützen" vermag, wenn sie ihm dabei auch im juristischen
Bereich helfend zur Seite steht. Dass der Gesetzgeber unter einer
"Vertrauensperson" eine rechtskundige Person verstanden hat, geht im
Übrigen auch aus den parlamentarischen Beratungen zum Asylgesetz hervor, in
welchen - im Sinne einer musterhaften Aufzählung - eine Anwältin, ein Anwalt,
eine Vertretung eines Hilfswerks als Beispiele für "ausgewiesene
Vertrauenspersonen" genannt werden (siehe namentlich das Votum des
Kommissionssprechers Frick in: Amtl. Bull. S 1997, S. 1199).
d) Zusammenfassend ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass die Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
rechtskundig sein muss. Das Erfordernis der Rechtskundigkeit ergibt sich dabei
einerseits aus der Überlegung, dass die in
EMARK 1998 Nr. 13
begründete
Rechtsprechung der Kommission auch unter dem neuen Asylgesetz Gültigkeit
besitzt, lässt sich andererseits aber auch unmittelbar aus einer teleologischen
Auslegung der im neuen Asylrecht statuierten Spezialnormen (etwa Art. 17 Abs. 3
AsylG und Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1) ableiten.
2003 / 1 - 008
e) Welchen Anforderungen im Einzelnen die juristische Hilfestellung der
Vertrauensperson genügen muss, ist demgegenüber weder dem AsylG noch der AsylV
1 zu entnehmen.
aa) Hilfreich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Rechtskundigkeit
der Vertrauensperson ist ein Blick in die Erwägungen im
EMARK-Entscheid 1998
Nr. 13
, soweit dort auf die Gründe Bezug genommen wird, welche die Einsetzung
einer Vertrauensperson (mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise
Beistandschaft) erforderlich erscheinen lassen:
Die ARK hat in
EMARK 1998 Nr. 13
diesbezüglich erwogen, die Notwendigkeit
einer Verbeiständung unbegleiteter Minderjähriger gründe insbesondere auf der
Erfahrungstatsache, dass jene, die aus ihrer angestammten geografischen,
sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen sind und sich
bereits deshalb in einer besonders schwierigen Situation befinden, zufolge ihres
jugendlichen Alters meist überfordert und somit nicht in der Lage sind, die
ihnen als Asylbewerber zustehenden Rechte und Pflichten ohne Beistand
hinlänglich wahrzunehmen. Ohne Rechtsbeistand sei der Minderjährige gerade
auch bei der für ihn äusserst wichtigen ersten Anhörung zu den Asylgründen
völlig auf sich allein gestellt und sehe sich "unvorbereitet drei ihm
unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter)
gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit
verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren." (
EMARK 1998 Nr. 13, Erw.
4b/ee, S. 93
).
bb) Diese Ausführungen machen deutlich, dass es primär die Aufgabe der
Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und
unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte
hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der
Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten
die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in
objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer
Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen. In welcher Form diese Aufgabe
erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vertrauensperson.
Die Funktion der Vertrauensperson besteht letztlich also darin,
altersbedingte Erfahrungsdefizite des unbegleiteten Minderjährigen
auszugleichen und ihn damit gewissermassen auf die Stufe eines
durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden anzuheben (siehe auch
Grundsatzentscheid der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S.S. und Z.B., Türkei,
publiziert in:
EMARK 2001 Nr. 11, Erw. 6b/cc, S. 87
).
2003 / 1 - 009
Mit diesen Ausführungen ist gleichzeitig gesagt, dass an die
Rechtskundigkeit einer nach Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson
keine allzu strengen Massstäbe angesetzt werden dürfen. Die Vertrauensperson
hat jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahrens zu verfügen und
dabei insbesondere die essenziellen Abschnitte des Asylverfahrens (kantonale,
allenfalls ergänzende Befragung durch BFF zu den Asylgründen,
erstinstanzlicher Entscheid, Beschwerdeverfahren) zu kennen. Dazu gehört auch,
weiterreichende rechtliche Vertretung (etwa durch im Asylbereich tätige
Hilfswerke und Rechtsanwälte) zu vermitteln, falls die Sachlage es erfordert.
f) Zu prüfen bleibt, ob der im vorliegenden Fall als Vertrauensperson
eingesetzte P.K. den vorstehend skizzierten Anforderungen an die
Rechtskundigkeit genügt.
aa) Wie dem Schreiben [des kantonalen Sozialamtes] vom 24. Juli 2000
entnommen werden kann, hat das [kantonale Amt für Justiz] mit Weisung vom
1. Dezember 1998 beschlossen, dass für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum für
Asylsuchende der Leiter des Heimes zur Vertrauensperson bestimmt wird. Diese
Regelung sei auch nach Inkraftsetzen des neuen Asylgesetzes beibehalten worden.
Seit dem 1. November 2000 übernimmt demgegenüber die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende [...] die Funktion der Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende.
Allgemein hält das Sozialamt einerseits fest, dass die Heimleiter keine
Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren übernehmen würden.
Demgegenüber führt das Sozialamt aus, der Heimleiter habe bei Asylverfahren
von minderjährigen Asylsuchenden folgende Aufgaben gehabt:
den minderjährigen Asylsuchenden in sämtlichen Fragen im Zusammenhang
mit seinem Asylgesuch zu beraten oder ihn an die richtige Stelle zu
verweisen
den minderjährigen Asylsuchenden bei der Beschaffung von Dokumenten im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu unterstützen
den minderjährigen Asylsuchenden über die Folge des erstinstanzlichen
Entscheides zu informieren
dem minderjährigen Asylsuchenden den Zugang zu einer Rechtsberatung (z.B.
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende) zu vermitteln
sicher zu stellen, dass ein Rekurs innert der gesetzlichen Frist
eingereicht wird
2003 / 1 - 010
den Jugendlichen bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente und
weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu
unterstützen.
Dem Schreiben des [kantonalen Sozialamts] ist weiter zu entnehmen, dass die
Heimleiter auf ihre Aufgaben in keinen spezifischen Kursen vorbereitet werden,
ihnen jedoch der kantonale Rechtsdienst sowie das Amt für Justiz beratend zur
Verfügung stehen.
bb) Die konkrete Einsetzung der Vertrauensperson in Asylverfahren von
unbegleiteten minderjährigen Personen liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone.
Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialamtes geht hervor,
dass die zuständigen kantonalen Behörden [...] bei Asylverfahren von
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden - bis November 2000 - im Sinne eines
generellen Konzeptes jeweils den zuständigen Heimleiter als Vertrauensperson
des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eingesetzt haben. Eine nähere
Prüfung des Aufgabenkataloges zeigt deutlich, dass die als Vertrauensperson
eingesetzten Heimleiter den minderjährigen Asylsuchenden während des ganzen
erst- und letztinstanzlichen Asylverfahrens zu betreuen und zu unterstützen
haben. Insbesondere begleitet der Heimleiter als Vertrauensperson den
Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und -pflichten im
Asylverfahren (Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht; Information über die Konsequenzen des
erstinstanzlichen Asylverfahrens; Vermittlung des Zugangs zu einer
Rechtsberatung; Sicherstellung, dass innert Frist Rechtsmittel ergriffen werden;
Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Der vorliegend vom Kanton
[...] erstellte Aufgabenkatalog respektive das Anforderungsprofil für die
Einsetzung des Heimleiters als Vertrauensperson erfüllt somit - abstrakt
betrachtet - die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer
Vertrauensperson.
cc) Nun stellt sich die Frage, ob Hinweise dafür vorhanden sind, dass der
Kanton [...] vorliegend seine Verantwortung hinsichtlich der Auswahl der
Vertrauensperson - gemessen an deren Aufgabenkatalog - nicht korrekt
wahrgenommen hat.
Zur konkreten Funktion des Heimleiters P.K. hält das [kantonale Sozialamt]
fest, dass P.K. seit dem 1. Juli 2000 als Heimleiter des Durchgangszentrums für
Asylsuchende F. angestellt ist. In einer früheren Anstellung ist er als
Betreuer von Asylsuchenden im Nebenamt bei der Gemeinde R. tätig gewesen.
Ausserdem hat er in den Jahren 1999/2000 beim [Hilfswerk XY] ein
rückkehr-
2003 / 1 - 011
orientiertes Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende aus der
jugoslawischen Provinz Kosovo organisiert und geleitet. Als Heimleiter des
Durchgangsheims für Asylsuchende F. ist P.K. für den gesamten Betrieb des
Durchgangszentrums - Personalwesen, Administration und Rechnungswesen, Betreuung
und Beratung von Asylsuchenden, insbesondere für die rechtliche Vertretung von
minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren - verantwortlich gewesen.
dd) Die ARK gelangt aufgrund der im Schreiben des Sozialamtes erwähnten
früheren Tätigkeiten von P.K. im Asylbereich sowie der beispielhaften
Aufzählung seiner Aufgaben als Heimleiter hinsichtlich der Betreuung und
Beratung minderjähriger Asylsuchender zum Schluss, dass dieser über die
notwendigen Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügt, um als rechtskundig
gelten und somit als Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes fungieren zu
dürfen. Es ist davon auszugehen, dass P.K. zumindest bezüglich elementarer
Schnittstellen des Asylverfahrens über genügend Kenntnisse und Erfahrung
verfügt hat, um die Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu
wahren und Problemstellungen zu erkennen, welche die allfällige Einschaltung
der Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten liegen nach Ansicht der ARK keine konkreten Hinweise vor,
dass der Kanton [...] bei der Einsetzung von P.K. als rechtskundige
Vertrauensperson seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in seiner Eingabe vom 21. August 2001 seine Rüge hinsichtlich der angeblich
fehlenden Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson nicht weiter
begründet respektive substanziiert. Seine Beanstandung gründet einzig auf der
Feststellung, dass die an der kantonalen Befragung anwesende
Hilfswerksvertretung entsprechende Anmerkungen angebracht, nach einem Abbruch
der Anhörung verlangt und ihren Antrag damit begründet habe, dem
minderjährigen unbegleiteten Gesuchsteller sei in der Person von P.K. keine
hinreichend rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden. Indessen liegt im
Dunkeln, welche Überlegungen dem entsprechenden Antrag der Hilfswerkvertreterin
zugrunde gelegen haben; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der kantonale
Beamte im Befragungsprotokoll unmissverständlich festgehalten hat, dass P.K.
als Leiter des Durchgangsheims F. als Vertrauensperson für die Dauer des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens die Interessen des minderjährigen Gesuchstellers
"zweifellos" vertreten könne und "diesbezüglich
instruiert" sei.
ee) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kanton [...] seiner
Verantwortung bei der Einsetzung von rechtskundigen Vertrauenspersonen bei
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nachgekommen ist. Im Weiteren lie-
2003 / 1 - 012
gen
- entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers - keine
substanziierten Hinweise vor, dass der vom Kanton [...] konkret eingesetzte
Heimleiter P.K. den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson
im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG nicht entsprochen hat. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass seit dem 1. November 2000 gestützt auf einen
entsprechenden Vertrag zwischen dem [kantonalen Ausländeramt] und der
Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die
Rechtsberatungsstelle [...] mit der Begleitung von unbegleiteten minderjährigen
Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens beauftragt wird. Die
Mandatierung einer Beratungsstelle mit der Funktion der Vertrauensperson ist
zwar zu begrüssen, weil sie ungeachtet einer Einzelfallprüfung sicherstellt,
dass den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson Genüge
getan wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall andere
Personen respektive Funktionsträger als "rechtskundige
Vertrauenspersonen" im Sinne der obigen Erwägungen qualifiziert werden
können.
g) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Weiteren geltend, die
Beiordnung eines Heimleiters als Vertrauensperson sei auch deswegen nicht
zulässig, weil dieser einerseits die Verantwortung für den gesamten Betrieb
des Durchgangszentrums trage und andererseits einzelne minderjährige
Asylbewerber individuell beraten müsse, womit sehr leicht Interessenkonflikte
auftreten könnten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu
entnehmen sind, die auf einen konkreten Interessenkonflikt zwischen den
allgemeinen organisatorischen Aufgaben des Heimleiters P.K. (Leitung des
Durchgangsheims) und seiner individuellen Betreuung des Beschwerdeführers
schliessen lassen. Die bloss hypothetische Möglichkeit eines
Interessenkonflikts genügt demgegenüber nicht, um P.K. in seiner Funktion als
Heimleiter vorliegend die Eignung abzusprechen, als Vertrauensperson gemäss
Art. 17 Abs. 3 AsylG tätig zu sein.
h) Insoweit liegt mit der Einsetzung von P.K. als Vertrauensperson keine
Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor, weshalb der diesbezügliche
Hauptantrag auf Kassation zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen
ist.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzustellen, dass die
Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zugunsten unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender vorliegend eingehalten worden sind.
©
30.05.03
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2003 1/1
EMARK - JICRA - GICRA
2003 / 1
2003 /
1 - 001
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Dezember 2002 i.S. S.V., Sri Lanka
Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1:
Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; Anforderungen an
die Rechtskundigkeit.
1. Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und
nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten
Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in
EMARK 1998 Nr. 13
statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in
Kraft getretenen AsylG, auch wenn das Erfordernis der Rechtskundigkeit nicht
ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung enthalten ist (Erw. 3b-d).
2. An die Rechtskundigkeit werden keine allzu strengen
Massstäbe angesetzt. Die Vertrauensperson muss jedoch über hinreichende
Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügen (Erw. 3e).
3. Die Bestimmung der Vertrauensperson liegt gemäss Art.
17 Abs. 3 AsylG grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Im konkreten
Fall wird die Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson - des Leiters
eines Durchgangszentrums - aufgrund deren Pflichtenhefts, Ausbildung und
beruflichen Erfahrung bejaht (Erw. 3f).
Art. 17 al. 3 LAsi, art. 7 al. 3 et 5 OA 1 : personne de
confiance assistant un requérant mineur non accompagné; exigences de
connaissances juridiques.
1. La personne de confiance qui est désignée, selon l'art. 17 al. 3 LAsi,
avant la première audition à un requérant mineur non accompagné et non
représenté, doit avoir des connaissances juridiques. Cette exigence, mise en
exergue dans la décision de principe parue dans la JICRA 1998 n°13, demeure
même si elle ne fait pas l'objet d'une mention expresse dans cette
disposition entrée en vigueur, le 1er octobre 1999, avec la nouvelle LAsi
(consid. 3b-d).
2. Le niveau des connaissances juridiques ne doit pas être apprécié de
façon trop stricte. La personne de confiance doit néanmoins avoir des
connaissances de base en matière de procédure d'asile (consid. 3e).
2003 / 1 - 002
3. Selon l'art. 17 al. 3 LAsi, la désignation de la personne de confiance
relève en principe de la compétence du canton. En l'espèce, il a été
admis que la personne de confiance désignée, à savoir le directeur d'un
foyer d'accueil pour demandeurs d'asile, avait les connaissances juridiques
nécessaires au vu de son cahier des charges, de sa formation et de son
expérience professionnelle (consid. 3f).
Art. 17 cpv. 3 LAsi, art. 7 cpv. 3 e 5 OAsi 1: persona di fiducia di un
minorenne non accompagnato; le necessarie conoscenze giuridiche.
1. La persona di fiducia designata al minorenne non accompagnato, e non
rappresentato, anteriormente alla prima audizione (art. 17 cpv. 3 LAsi), deve
essere cognita di diritto. Siffatta esigenza, stabilita con la decisione di
principio di cui a GICRA 1998 n. 13, è mantenuta anche se non è
esplicitamente menzionata nella LAsi entrata in vigore il 1° ottobre 1999
(consid. 3b-d).
2. Il grado di conoscenza giuridica non dev'essere apprezzato troppo
rigorosamente. La persona di fiducia deve comunque possedere delle conoscenze
di base della procedura d'asilo (consid. 3e).
3. La designazione della persona di fiducia compete di principio, giusta
l'art. 17 cpv. 3 LAsi, al Cantone. Nel caso concreto, detta persona il
responsabile d'un foyer per richiedenti l'asilo è stata considerata
sufficientemente cognita del diritto, in considerazione della sua formazione,
della sua esperienza e dell'elenco dei suoi obblighi professionali (consid.
3f).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in
Trincomalee - verliess Sri Lanka am 3. Juli 2000 und stellte - 17 Jahre und drei
Monate alt - am 26. Juli 2000 ein Asylgesuch.
Am 7. August 2000 bestimmte das zuständige kantonale Amt dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 AsylV
1 Herrn P.K. - Leiter des Durchgangsheims F. - als Vertrauensperson.
2003 / 1 - 003
Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 30. August 2000
unter anderem im Beisein von P.K. zu seinen Asylgründen.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine
Heimat wegen der Kriegsgeschehnisse sowie der allgemein schlechten Lage
verlassen. Die bürgerkriegsähnlichen Zustände in der Heimat hätten einen
regelmässigen Schulbesuch verunmöglicht. 1994 sei er einmal von Angehörigen
der LTTE festgenommen worden. Ausserdem sei er 1997 und 1998 im Rahmen von
Militärrazzien festgenommen, auf einen Polizeiposten gebracht und dort
geschlagen worden. Daraufhin sei er am 3. Juli 2000 von Trincomalee in
Begleitung seiner Grossmutter väterlicherseits nach Colombo und von dort aus
wenig später ausser Landes gereist, weil die Situation für ihn untragbar
geworden sei.
Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers.
Für weitere Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 22. September 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFF fest,
der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein familiäres und
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem sei er jung und gesund, so dass es
ihm auch ohne Weiteres möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Überdies dürfe angenommen werden, dass der Vater die Verantwortung für seinen
jugendlichen Sohn übernehme und ihn nach dessen Ankunft in Colombo abhole.
Falls der Beschwerdeführer und sein Vater nicht in den Norden beziehungsweise
Osten des Landes zurückkehren wollten, sei es ihnen zuzumuten, ihren Wohnsitz
in den Süden des Landes zu verlegen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei vom Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz abzusehen. Dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer
sei während der kantonalen Anhörung keine rechtskundige Vertrauensperson
beigeordnet gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu kassieren sei.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2000 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der
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unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte dessen
Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.
Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2000 auf Abweisung
der Beschwerde. Dabei hielt die Vorinstanz namentlich fest, die einschlägigen
asylrechtlichen Verfahrensvorschriften statuierten einzig die Beiordnung einer
"Vertrauensperson", nicht jedoch einer "rechtskundigen
Vertrauensperson".
In seiner Replik vom 22. Dezember 2000 machte der Beschwerdeführer
insbesondere geltend, der Anspruch des Minderjährigen auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs verlange gemäss unbestrittener Rechtsprechung der ARK die
Beiordnung einer rechtskundigen Person. Mit der Ernennung einer Vertrauensperson
gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die
Vertrauensperson rechtskundig sei. Unbestritten sei, dass die an der Anhörung
vom 30. August 2000 teilnehmende Hilfswerkvertreterin nicht den Eindruck gehabt
habe, dass der dem Beschwerdeführer beigeordnete Heimleiter rechtskundig sei,
weshalb sie auch damals den Abbruch der Befragung sowie die Durchführung einer
Zweitbefragung mit einer rechtskundigen Vertrauensperson beantragt habe.
Die ARK holte beim kantonalen Sozialamt weitergehende Auskünfte hinsichtlich
der Vertrauensperson P.K. ein.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht vorab geltend, der
Anspruch des minderjährigen Asylsuchenden auf rechtliches Gehör setze gemäss
unbestrittener Praxis der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person voraus.
Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde
dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die eingesetzte Vertrauensperson
rechtskundig sei (unter Hinweis auf den in
EMARK 1998 Nr. 13
publizierten
Grundsatzentscheid der ARK vom 31. Juli 1998 i.S. S.K., Sri Lanka). Der Umstand,
dass die bei der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers anwesende
Hilfswerkvertreterin den Antrag auf Abbruch der Anhörung gestellt habe, weil
sie den Heimleiter nicht als rechtskundige Person erachtet habe, lege die
Annahme nahe, dass vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.
2003 / 1 - 005
Das BFF hält dieser Argumentation entgegen, die asylrechtlichen Bestimmungen
- Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 und Ziff. 3.4.1 der Weisung
zum Asylgesetz (Asyl 23.2) vom 20. September 1999 - sähen einzig die Beiordnung
einer "Vertrauensperson" vor und stellt sich damit auf den Standpunkt,
die beigeordnete Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein.
Somit vertritt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Standpunkt,
die mit
EMARK 1998 Nr. 13
begründete Rechtsprechung der ARK hinsichtlich
Rechtskundigkeit der Vertrauensperson gelte auch unter dem aktuellen Asylgesetz;
das BFF neigt demgegenüber allem Anschein nach der Ansicht zu, im neuen
Asylgesetz würden restriktivere Anforderungen an die Vertrauensperson gelten,
respektive diese Anforderungen hätten sich gegenüber der früheren
Rechtsprechung verändert bzw. reduziert.
b) Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, besitzt der in
EMARK 1998 Nr. 13
statuierte Grundsatz, wonach dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht
vertretenen Minderjährigen - sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt
wurde und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen
Behörden auch nicht innert nützlicher Frist zu erwarten sind - vor der ersten
Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen
ist, auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG
Gültigkeit.
Die ARK hat in besagtem Entscheid erwogen, im Lichte völkerrechtlicher
Verpflichtungen der Schweiz (des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01; MSA] und namentlich der am
26. März 1997 für die Schweiz in Kraft getretenen Kinderrechtskonvention
[KRK]) sei es als notwendig zu erachten, für unbegleitete minderjährige
Asylbewerber die landesrechtlichen vormundschaftlichen Massnahmen - die
Errichtung einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft - zu ergreifen. So
bestimme beispielsweise die Kinderrechtskonvention in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass
ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung
herausgelöst werde oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen
Interesse nicht gestattet werden könne, Anspruch auf den besonderen Schutz des
Staates habe. Darüber hinaus halte Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die
Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts
sicherzustellen hätten. Zeichne sich indessen ab, dass die zuständige Behörde
vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innert vernünftiger Frist
anordne und stehe darüber hinaus fest, dass der unbegleitete Minderjährige
selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe,
sei ihm
2003 / 1 - 006
durch die mit seiner Anhörung gemäss aArt. 15 AsylG (= Art. 29 AsylG)
befasste Behörde von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen.
Aus den vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des in
EMARK
1998 Nr. 13
publizierten Urteils wird somit deutlich, dass die Schweiz als
Vertragsstaat des MSA und der Kinderrechtskonvention angewiesen werden sollte,
bereits bestehende Bestimmungen im Vormundschaftsrecht auf die Personengruppe
unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber anzuwenden und darüber hinaus in
geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Minderjährigen während des
Asylverfahrens auch dann jemand zur Seite gestellt wird, wenn noch keine
vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden sind. Entsprechend geht denn
auch aus verschiedenen Voten im Zusammenhang mit den Gesetzesberatungen zum
jetzigen Asylgesetz im Parlament hervor, dass mit den neuen
Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz (und der dazugehörigen Asylverordnung 1)
im Zusammenhang mit der rechtsgültigen Vertretung unbegleiteter und nicht
vertretener Minderjähriger eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
eingelöst werden sollte (siehe etwa Votum Margrith von Felten in Amtl. Bull. N
1997, S. 1215, Votum Angeline Fankhauser in Amtl. Bull. N 1997, S. 1219).
Dass unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren besonderen Schutz brauchen,
war unbestritten. Die zwingende Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes
wurde indessen verworfen und die Beigabe einer Vertrauensperson vorgesehen.
c) Darüber hinaus führt auch eine vertiefte Auslegung der nunmehr
legiferierten Spezialnormen hinsichtlich der einem unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden beizuordnenden Vertrauensperson unter Mitberücksichtigung der
Materialien ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vertrauensperson rechtskundig sein
muss.
Das jetzige Asylgesetz bestimmt in Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass der Kanton,
nachdem ihm eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen
worden ist, dieser für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine
Vertrauensperson zuweist, welche deren Interessen wahrnimmt. Kann - so der
Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 - "nicht sofort eine Beistand- oder
Vormundschaft [...] eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für
die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung
eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit,
unverzüglich eine Vertrauensperson." Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV 1
begleitet und unterstützt die ernannte Vertrauensperson die unbegleitete
minderjährige Person im Asylverfahren.
2003 / 1 - 007
aa) Vorab fällt zwar auf, dass sowohl in Art. 17 Abs. 3 AsylG als auch in
Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 bloss von einer "Vertrauensperson" die
Rede ist. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Text nicht ausdrücklich das
Erfordernis der "Rechtskundigkeit" der Vertrauensperson statuiert hat,
lässt aber entgegen der Annahme des BFF noch keineswegs den verbindlichen
Schluss zu, die Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein. Eine derartige
Sichtweise verbietet sich allein schon deshalb, weil sich fachliche Qualitäten
eines Verantwortungsträgers nicht nur adjektivisch - etwa durch Beifügung des
Wortes "rechtskundig" -, sondern auch mittels Nennung ihrer Aufgaben
beziehungsweise ihrer Funktion umschreiben lassen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 hält
diesbezüglich fest: "Die [...] Vertrauensperson begleitet und unterstützt
die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren."
bb) Wohl weist die Formulierung "Begleiten und Unterstützen im
Asylverfahren" darauf hin, dass die Hilfestellung der Vertrauensperson am
unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber mannigfaltiger Natur ist und nebst
der Wahrung seiner Interessen im eigentlichen Asylverfahren auch administrative
und organisatorische Aufgaben (z.B. Betreuung am Wohnort, Regelung
versicherungstechnischer Fragen, Sicherstellung einer allfälligen medizinischen
oder psychologischen Behandlung usw.) umfasst, was sich ohne Weiteres auch aus
der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung
einer Vormund- (Art. 368 ZGB) beziehungsweise Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 3
ZGB) wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss. Daran ändert
freilich nichts, dass die Vertrauensperson den unbegleiteten Minderjährigen
zwangsläufig nur dann im zu durchlaufenden Asylverfahren zu
"unterstützen" vermag, wenn sie ihm dabei auch im juristischen
Bereich helfend zur Seite steht. Dass der Gesetzgeber unter einer
"Vertrauensperson" eine rechtskundige Person verstanden hat, geht im
Übrigen auch aus den parlamentarischen Beratungen zum Asylgesetz hervor, in
welchen - im Sinne einer musterhaften Aufzählung - eine Anwältin, ein Anwalt,
eine Vertretung eines Hilfswerks als Beispiele für "ausgewiesene
Vertrauenspersonen" genannt werden (siehe namentlich das Votum des
Kommissionssprechers Frick in: Amtl. Bull. S 1997, S. 1199).
d) Zusammenfassend ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen
festzuhalten, dass die Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
rechtskundig sein muss. Das Erfordernis der Rechtskundigkeit ergibt sich dabei
einerseits aus der Überlegung, dass die in
EMARK 1998 Nr. 13
begründete
Rechtsprechung der Kommission auch unter dem neuen Asylgesetz Gültigkeit
besitzt, lässt sich andererseits aber auch unmittelbar aus einer teleologischen
Auslegung der im neuen Asylrecht statuierten Spezialnormen (etwa Art. 17 Abs. 3
AsylG und Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1) ableiten.
2003 / 1 - 008
e) Welchen Anforderungen im Einzelnen die juristische Hilfestellung der
Vertrauensperson genügen muss, ist demgegenüber weder dem AsylG noch der AsylV
1 zu entnehmen.
aa) Hilfreich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Rechtskundigkeit
der Vertrauensperson ist ein Blick in die Erwägungen im
EMARK-Entscheid 1998
Nr. 13
, soweit dort auf die Gründe Bezug genommen wird, welche die Einsetzung
einer Vertrauensperson (mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise
Beistandschaft) erforderlich erscheinen lassen:
Die ARK hat in
EMARK 1998 Nr. 13
diesbezüglich erwogen, die Notwendigkeit
einer Verbeiständung unbegleiteter Minderjähriger gründe insbesondere auf der
Erfahrungstatsache, dass jene, die aus ihrer angestammten geografischen,
sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen sind und sich
bereits deshalb in einer besonders schwierigen Situation befinden, zufolge ihres
jugendlichen Alters meist überfordert und somit nicht in der Lage sind, die
ihnen als Asylbewerber zustehenden Rechte und Pflichten ohne Beistand
hinlänglich wahrzunehmen. Ohne Rechtsbeistand sei der Minderjährige gerade
auch bei der für ihn äusserst wichtigen ersten Anhörung zu den Asylgründen
völlig auf sich allein gestellt und sehe sich "unvorbereitet drei ihm
unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter)
gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit
verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren." (
EMARK 1998 Nr. 13, Erw.
4b/ee, S. 93
).
bb) Diese Ausführungen machen deutlich, dass es primär die Aufgabe der
Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und
unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte
hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der
Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten
die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in
objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer
Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen. In welcher Form diese Aufgabe
erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vertrauensperson.
Die Funktion der Vertrauensperson besteht letztlich also darin,
altersbedingte Erfahrungsdefizite des unbegleiteten Minderjährigen
auszugleichen und ihn damit gewissermassen auf die Stufe eines
durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden anzuheben (siehe auch
Grundsatzentscheid der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S.S. und Z.B., Türkei,
publiziert in:
EMARK 2001 Nr. 11, Erw. 6b/cc, S. 87
).
2003 / 1 - 009
Mit diesen Ausführungen ist gleichzeitig gesagt, dass an die
Rechtskundigkeit einer nach Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson
keine allzu strengen Massstäbe angesetzt werden dürfen. Die Vertrauensperson
hat jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahrens zu verfügen und
dabei insbesondere die essenziellen Abschnitte des Asylverfahrens (kantonale,
allenfalls ergänzende Befragung durch BFF zu den Asylgründen,
erstinstanzlicher Entscheid, Beschwerdeverfahren) zu kennen. Dazu gehört auch,
weiterreichende rechtliche Vertretung (etwa durch im Asylbereich tätige
Hilfswerke und Rechtsanwälte) zu vermitteln, falls die Sachlage es erfordert.
f) Zu prüfen bleibt, ob der im vorliegenden Fall als Vertrauensperson
eingesetzte P.K. den vorstehend skizzierten Anforderungen an die
Rechtskundigkeit genügt.
aa) Wie dem Schreiben [des kantonalen Sozialamtes] vom 24. Juli 2000
entnommen werden kann, hat das [kantonale Amt für Justiz] mit Weisung vom
1. Dezember 1998 beschlossen, dass für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum für
Asylsuchende der Leiter des Heimes zur Vertrauensperson bestimmt wird. Diese
Regelung sei auch nach Inkraftsetzen des neuen Asylgesetzes beibehalten worden.
Seit dem 1. November 2000 übernimmt demgegenüber die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende [...] die Funktion der Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende.
Allgemein hält das Sozialamt einerseits fest, dass die Heimleiter keine
Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren übernehmen würden.
Demgegenüber führt das Sozialamt aus, der Heimleiter habe bei Asylverfahren
von minderjährigen Asylsuchenden folgende Aufgaben gehabt:
den minderjährigen Asylsuchenden in sämtlichen Fragen im Zusammenhang
mit seinem Asylgesuch zu beraten oder ihn an die richtige Stelle zu
verweisen
den minderjährigen Asylsuchenden bei der Beschaffung von Dokumenten im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu unterstützen
den minderjährigen Asylsuchenden über die Folge des erstinstanzlichen
Entscheides zu informieren
dem minderjährigen Asylsuchenden den Zugang zu einer Rechtsberatung (z.B.
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende) zu vermitteln
sicher zu stellen, dass ein Rekurs innert der gesetzlichen Frist
eingereicht wird
2003 / 1 - 010
den Jugendlichen bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente und
weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu
unterstützen.
Dem Schreiben des [kantonalen Sozialamts] ist weiter zu entnehmen, dass die
Heimleiter auf ihre Aufgaben in keinen spezifischen Kursen vorbereitet werden,
ihnen jedoch der kantonale Rechtsdienst sowie das Amt für Justiz beratend zur
Verfügung stehen.
bb) Die konkrete Einsetzung der Vertrauensperson in Asylverfahren von
unbegleiteten minderjährigen Personen liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone.
Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialamtes geht hervor,
dass die zuständigen kantonalen Behörden [...] bei Asylverfahren von
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden - bis November 2000 - im Sinne eines
generellen Konzeptes jeweils den zuständigen Heimleiter als Vertrauensperson
des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eingesetzt haben. Eine nähere
Prüfung des Aufgabenkataloges zeigt deutlich, dass die als Vertrauensperson
eingesetzten Heimleiter den minderjährigen Asylsuchenden während des ganzen
erst- und letztinstanzlichen Asylverfahrens zu betreuen und zu unterstützen
haben. Insbesondere begleitet der Heimleiter als Vertrauensperson den
Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und -pflichten im
Asylverfahren (Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht; Information über die Konsequenzen des
erstinstanzlichen Asylverfahrens; Vermittlung des Zugangs zu einer
Rechtsberatung; Sicherstellung, dass innert Frist Rechtsmittel ergriffen werden;
Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Der vorliegend vom Kanton
[...] erstellte Aufgabenkatalog respektive das Anforderungsprofil für die
Einsetzung des Heimleiters als Vertrauensperson erfüllt somit - abstrakt
betrachtet - die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer
Vertrauensperson.
cc) Nun stellt sich die Frage, ob Hinweise dafür vorhanden sind, dass der
Kanton [...] vorliegend seine Verantwortung hinsichtlich der Auswahl der
Vertrauensperson - gemessen an deren Aufgabenkatalog - nicht korrekt
wahrgenommen hat.
Zur konkreten Funktion des Heimleiters P.K. hält das [kantonale Sozialamt]
fest, dass P.K. seit dem 1. Juli 2000 als Heimleiter des Durchgangszentrums für
Asylsuchende F. angestellt ist. In einer früheren Anstellung ist er als
Betreuer von Asylsuchenden im Nebenamt bei der Gemeinde R. tätig gewesen.
Ausserdem hat er in den Jahren 1999/2000 beim [Hilfswerk XY] ein
rückkehr-
2003 / 1 - 011
orientiertes Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende aus der
jugoslawischen Provinz Kosovo organisiert und geleitet. Als Heimleiter des
Durchgangsheims für Asylsuchende F. ist P.K. für den gesamten Betrieb des
Durchgangszentrums - Personalwesen, Administration und Rechnungswesen, Betreuung
und Beratung von Asylsuchenden, insbesondere für die rechtliche Vertretung von
minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren - verantwortlich gewesen.
dd) Die ARK gelangt aufgrund der im Schreiben des Sozialamtes erwähnten
früheren Tätigkeiten von P.K. im Asylbereich sowie der beispielhaften
Aufzählung seiner Aufgaben als Heimleiter hinsichtlich der Betreuung und
Beratung minderjähriger Asylsuchender zum Schluss, dass dieser über die
notwendigen Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügt, um als rechtskundig
gelten und somit als Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes fungieren zu
dürfen. Es ist davon auszugehen, dass P.K. zumindest bezüglich elementarer
Schnittstellen des Asylverfahrens über genügend Kenntnisse und Erfahrung
verfügt hat, um die Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu
wahren und Problemstellungen zu erkennen, welche die allfällige Einschaltung
der Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen.
Nach dem Gesagten liegen nach Ansicht der ARK keine konkreten Hinweise vor,
dass der Kanton [...] bei der Einsetzung von P.K. als rechtskundige
Vertrauensperson seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
in seiner Eingabe vom 21. August 2001 seine Rüge hinsichtlich der angeblich
fehlenden Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson nicht weiter
begründet respektive substanziiert. Seine Beanstandung gründet einzig auf der
Feststellung, dass die an der kantonalen Befragung anwesende
Hilfswerksvertretung entsprechende Anmerkungen angebracht, nach einem Abbruch
der Anhörung verlangt und ihren Antrag damit begründet habe, dem
minderjährigen unbegleiteten Gesuchsteller sei in der Person von P.K. keine
hinreichend rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden. Indessen liegt im
Dunkeln, welche Überlegungen dem entsprechenden Antrag der Hilfswerkvertreterin
zugrunde gelegen haben; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der kantonale
Beamte im Befragungsprotokoll unmissverständlich festgehalten hat, dass P.K.
als Leiter des Durchgangsheims F. als Vertrauensperson für die Dauer des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens die Interessen des minderjährigen Gesuchstellers
"zweifellos" vertreten könne und "diesbezüglich
instruiert" sei.
ee) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kanton [...] seiner
Verantwortung bei der Einsetzung von rechtskundigen Vertrauenspersonen bei
unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nachgekommen ist. Im Weiteren lie-
2003 / 1 - 012
gen
- entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers - keine
substanziierten Hinweise vor, dass der vom Kanton [...] konkret eingesetzte
Heimleiter P.K. den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson
im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG nicht entsprochen hat. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass seit dem 1. November 2000 gestützt auf einen
entsprechenden Vertrag zwischen dem [kantonalen Ausländeramt] und der
Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die
Rechtsberatungsstelle [...] mit der Begleitung von unbegleiteten minderjährigen
Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens beauftragt wird. Die
Mandatierung einer Beratungsstelle mit der Funktion der Vertrauensperson ist
zwar zu begrüssen, weil sie ungeachtet einer Einzelfallprüfung sicherstellt,
dass den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson Genüge
getan wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall andere
Personen respektive Funktionsträger als "rechtskundige
Vertrauenspersonen" im Sinne der obigen Erwägungen qualifiziert werden
können.
g) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Weiteren geltend, die
Beiordnung eines Heimleiters als Vertrauensperson sei auch deswegen nicht
zulässig, weil dieser einerseits die Verantwortung für den gesamten Betrieb
des Durchgangszentrums trage und andererseits einzelne minderjährige
Asylbewerber individuell beraten müsse, womit sehr leicht Interessenkonflikte
auftreten könnten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu
entnehmen sind, die auf einen konkreten Interessenkonflikt zwischen den
allgemeinen organisatorischen Aufgaben des Heimleiters P.K. (Leitung des
Durchgangsheims) und seiner individuellen Betreuung des Beschwerdeführers
schliessen lassen. Die bloss hypothetische Möglichkeit eines
Interessenkonflikts genügt demgegenüber nicht, um P.K. in seiner Funktion als
Heimleiter vorliegend die Eignung abzusprechen, als Vertrauensperson gemäss
Art. 17 Abs. 3 AsylG tätig zu sein.
h) Insoweit liegt mit der Einsetzung von P.K. als Vertrauensperson keine
Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor, weshalb der diesbezügliche
Hauptantrag auf Kassation zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen
ist.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzustellen, dass die
Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zugunsten unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender vorliegend eingehalten worden sind.
©
30.05.03