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EMARK-2003-1

Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1:

Emark · 2002-12-23 · Deutsch CH
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1. Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG, auch wenn das Erfordernis der Rechtskundigkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung enthalten ist (Erw. 3b-d).

E. 2 An die Rechtskundigkeit werden keine allzu strengen Massstäbe angesetzt. Die Vertrauensperson muss jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügen (Erw. 3e).

E. 3 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht vorab geltend, der

Anspruch des minderjährigen Asylsuchenden auf rechtliches Gehör setze gemäss

unbestrittener Praxis der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person voraus.

Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde

dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die eingesetzte Vertrauensperson

rechtskundig sei (unter Hinweis auf den in

EMARK 1998 Nr. 13

publizierten

Grundsatzentscheid der ARK vom 31. Juli 1998 i.S. S.K., Sri Lanka). Der Umstand,

dass die bei der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers anwesende

Hilfswerkvertreterin den Antrag auf Abbruch der Anhörung gestellt habe, weil

sie den Heimleiter nicht als rechtskundige Person erachtet habe, lege die

Annahme nahe, dass vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was zur

Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.

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Das BFF hält dieser Argumentation entgegen, die asylrechtlichen Bestimmungen

- Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 und Ziff. 3.4.1 der Weisung

zum Asylgesetz (Asyl 23.2) vom 20. September 1999 - sähen einzig die Beiordnung

einer "Vertrauensperson" vor und stellt sich damit auf den Standpunkt,

die beigeordnete Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein.

Somit vertritt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Standpunkt,

die mit

EMARK 1998 Nr. 13

begründete Rechtsprechung der ARK hinsichtlich

Rechtskundigkeit der Vertrauensperson gelte auch unter dem aktuellen Asylgesetz;

das BFF neigt demgegenüber allem Anschein nach der Ansicht zu, im neuen

Asylgesetz würden restriktivere Anforderungen an die Vertrauensperson gelten,

respektive diese Anforderungen hätten sich gegenüber der früheren

Rechtsprechung verändert bzw. reduziert.

b) Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, besitzt der in

EMARK 1998 Nr. 13

statuierte Grundsatz, wonach dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht

vertretenen Minderjährigen - sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt

wurde und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen

Behörden auch nicht innert nützlicher Frist zu erwarten sind - vor der ersten

Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen

ist, auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG

Gültigkeit.

Die ARK hat in besagtem Entscheid erwogen, im Lichte völkerrechtlicher

Verpflichtungen der Schweiz (des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet

des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01; MSA] und namentlich der am

26. März 1997 für die Schweiz in Kraft getretenen Kinderrechtskonvention

[KRK]) sei es als notwendig zu erachten, für unbegleitete minderjährige

Asylbewerber die landesrechtlichen vormundschaftlichen Massnahmen - die

Errichtung einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft - zu ergreifen. So

bestimme beispielsweise die Kinderrechtskonvention in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass

ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung

herausgelöst werde oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen

Interesse nicht gestattet werden könne, Anspruch auf den besonderen Schutz des

Staates habe. Darüber hinaus halte Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die

Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts

sicherzustellen hätten. Zeichne sich indessen ab, dass die zuständige Behörde

vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innert vernünftiger Frist

anordne und stehe darüber hinaus fest, dass der unbegleitete Minderjährige

selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe,

sei ihm

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durch die mit seiner Anhörung gemäss aArt. 15 AsylG (= Art. 29 AsylG)

befasste Behörde von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen.

Aus den vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des in

EMARK

1998 Nr. 13

publizierten Urteils wird somit deutlich, dass die Schweiz als

Vertragsstaat des MSA und der Kinderrechtskonvention angewiesen werden sollte,

bereits bestehende Bestimmungen im Vormundschaftsrecht auf die Personengruppe

unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber anzuwenden und darüber hinaus in

geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Minderjährigen während des

Asylverfahrens auch dann jemand zur Seite gestellt wird, wenn noch keine

vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden sind. Entsprechend geht denn

auch aus verschiedenen Voten im Zusammenhang mit den Gesetzesberatungen zum

jetzigen Asylgesetz im Parlament hervor, dass mit den neuen

Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz (und der dazugehörigen Asylverordnung 1)

im Zusammenhang mit der rechtsgültigen Vertretung unbegleiteter und nicht

vertretener Minderjähriger eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz

eingelöst werden sollte (siehe etwa Votum Margrith von Felten in Amtl. Bull. N

1997, S. 1215, Votum Angeline Fankhauser in Amtl. Bull. N 1997, S. 1219).

Dass unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren besonderen Schutz brauchen,

war unbestritten. Die zwingende Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes

wurde indessen verworfen und die Beigabe einer Vertrauensperson vorgesehen.

c) Darüber hinaus führt auch eine vertiefte Auslegung der nunmehr

legiferierten Spezialnormen hinsichtlich der einem unbegleiteten minderjährigen

Asylsuchenden beizuordnenden Vertrauensperson unter Mitberücksichtigung der

Materialien ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vertrauensperson rechtskundig sein

muss.

Das jetzige Asylgesetz bestimmt in Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass der Kanton,

nachdem ihm eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen

worden ist, dieser für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine

Vertrauensperson zuweist, welche deren Interessen wahrnimmt. Kann - so der

Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 - "nicht sofort eine Beistand- oder

Vormundschaft [...] eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für

die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung

eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit,

unverzüglich eine Vertrauensperson." Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV 1

begleitet und unterstützt die ernannte Vertrauensperson die unbegleitete

minderjährige Person im Asylverfahren.

2003 / 1 - 007

aa) Vorab fällt zwar auf, dass sowohl in Art. 17 Abs. 3 AsylG als auch in

Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 bloss von einer "Vertrauensperson" die

Rede ist. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Text nicht ausdrücklich das

Erfordernis der "Rechtskundigkeit" der Vertrauensperson statuiert hat,

lässt aber entgegen der Annahme des BFF noch keineswegs den verbindlichen

Schluss zu, die Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein. Eine derartige

Sichtweise verbietet sich allein schon deshalb, weil sich fachliche Qualitäten

eines Verantwortungsträgers nicht nur adjektivisch - etwa durch Beifügung des

Wortes "rechtskundig" -, sondern auch mittels Nennung ihrer Aufgaben

beziehungsweise ihrer Funktion umschreiben lassen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 hält

diesbezüglich fest: "Die [...] Vertrauensperson begleitet und unterstützt

die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren."

bb) Wohl weist die Formulierung "Begleiten und Unterstützen im

Asylverfahren" darauf hin, dass die Hilfestellung der Vertrauensperson am

unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber mannigfaltiger Natur ist und nebst

der Wahrung seiner Interessen im eigentlichen Asylverfahren auch administrative

und organisatorische Aufgaben (z.B. Betreuung am Wohnort, Regelung

versicherungstechnischer Fragen, Sicherstellung einer allfälligen medizinischen

oder psychologischen Behandlung usw.) umfasst, was sich ohne Weiteres auch aus

der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung

einer Vormund- (Art. 368 ZGB) beziehungsweise Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 3

ZGB) wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss. Daran ändert

freilich nichts, dass die Vertrauensperson den unbegleiteten Minderjährigen

zwangsläufig nur dann im zu durchlaufenden Asylverfahren zu

"unterstützen" vermag, wenn sie ihm dabei auch im juristischen

Bereich helfend zur Seite steht. Dass der Gesetzgeber unter einer

"Vertrauensperson" eine rechtskundige Person verstanden hat, geht im

Übrigen auch aus den parlamentarischen Beratungen zum Asylgesetz hervor, in

welchen - im Sinne einer musterhaften Aufzählung - eine Anwältin, ein Anwalt,

eine Vertretung eines Hilfswerks als Beispiele für "ausgewiesene

Vertrauenspersonen" genannt werden (siehe namentlich das Votum des

Kommissionssprechers Frick in: Amtl. Bull. S 1997, S. 1199).

d) Zusammenfassend ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen

festzuhalten, dass die Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG

rechtskundig sein muss. Das Erfordernis der Rechtskundigkeit ergibt sich dabei

einerseits aus der Überlegung, dass die in

EMARK 1998 Nr. 13

begründete

Rechtsprechung der Kommission auch unter dem neuen Asylgesetz Gültigkeit

besitzt, lässt sich andererseits aber auch unmittelbar aus einer teleologischen

Auslegung der im neuen Asylrecht statuierten Spezialnormen (etwa Art. 17 Abs. 3

AsylG und Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1) ableiten.

2003 / 1 - 008

e) Welchen Anforderungen im Einzelnen die juristische Hilfestellung der

Vertrauensperson genügen muss, ist demgegenüber weder dem AsylG noch der AsylV

1 zu entnehmen.

aa) Hilfreich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Rechtskundigkeit

der Vertrauensperson ist ein Blick in die Erwägungen im

EMARK-Entscheid 1998

Nr. 13

, soweit dort auf die Gründe Bezug genommen wird, welche die Einsetzung

einer Vertrauensperson (mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise

Beistandschaft) erforderlich erscheinen lassen:

Die ARK hat in

EMARK 1998 Nr. 13

diesbezüglich erwogen, die Notwendigkeit

einer Verbeiständung unbegleiteter Minderjähriger gründe insbesondere auf der

Erfahrungstatsache, dass jene, die aus ihrer angestammten geografischen,

sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen sind und sich

bereits deshalb in einer besonders schwierigen Situation befinden, zufolge ihres

jugendlichen Alters meist überfordert und somit nicht in der Lage sind, die

ihnen als Asylbewerber zustehenden Rechte und Pflichten ohne Beistand

hinlänglich wahrzunehmen. Ohne Rechtsbeistand sei der Minderjährige gerade

auch bei der für ihn äusserst wichtigen ersten Anhörung zu den Asylgründen

völlig auf sich allein gestellt und sehe sich "unvorbereitet drei ihm

unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter)

gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit

verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren." (

EMARK 1998 Nr. 13, Erw.

4b/ee, S. 93

).

bb) Diese Ausführungen machen deutlich, dass es primär die Aufgabe der

Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und

unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte

hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der

Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten

die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in

objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer

Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen. In welcher Form diese Aufgabe

erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vertrauensperson.

Die Funktion der Vertrauensperson besteht letztlich also darin,

altersbedingte Erfahrungsdefizite des unbegleiteten Minderjährigen

auszugleichen und ihn damit gewissermassen auf die Stufe eines

durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden anzuheben (siehe auch

Grundsatzentscheid der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S.S. und Z.B., Türkei,

publiziert in:

EMARK 2001 Nr. 11, Erw. 6b/cc, S. 87

).

2003 / 1 - 009

Mit diesen Ausführungen ist gleichzeitig gesagt, dass an die

Rechtskundigkeit einer nach Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson

keine allzu strengen Massstäbe angesetzt werden dürfen. Die Vertrauensperson

hat jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahrens zu verfügen und

dabei insbesondere die essenziellen Abschnitte des Asylverfahrens (kantonale,

allenfalls ergänzende Befragung durch BFF zu den Asylgründen,

erstinstanzlicher Entscheid, Beschwerdeverfahren) zu kennen. Dazu gehört auch,

weiterreichende rechtliche Vertretung (etwa durch im Asylbereich tätige

Hilfswerke und Rechtsanwälte) zu vermitteln, falls die Sachlage es erfordert.

f) Zu prüfen bleibt, ob der im vorliegenden Fall als Vertrauensperson

eingesetzte P.K. den vorstehend skizzierten Anforderungen an die

Rechtskundigkeit genügt.

aa) Wie dem Schreiben [des kantonalen Sozialamtes] vom 24. Juli 2000

entnommen werden kann, hat das [kantonale Amt für Justiz] mit Weisung vom

1. Dezember 1998 beschlossen, dass für unbegleitete minderjährige

Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum für

Asylsuchende der Leiter des Heimes zur Vertrauensperson bestimmt wird. Diese

Regelung sei auch nach Inkraftsetzen des neuen Asylgesetzes beibehalten worden.

Seit dem 1. November 2000 übernimmt demgegenüber die Rechtsberatungsstelle

für Asylsuchende [...] die Funktion der Vertrauensperson für unbegleitete

minderjährige Asylsuchende.

Allgemein hält das Sozialamt einerseits fest, dass die Heimleiter keine

Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren übernehmen würden.

Demgegenüber führt das Sozialamt aus, der Heimleiter habe bei Asylverfahren

von minderjährigen Asylsuchenden folgende Aufgaben gehabt:

den minderjährigen Asylsuchenden in sämtlichen Fragen im Zusammenhang

mit seinem Asylgesuch zu beraten oder ihn an die richtige Stelle zu

verweisen

den minderjährigen Asylsuchenden bei der Beschaffung von Dokumenten im

Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu unterstützen

den minderjährigen Asylsuchenden über die Folge des erstinstanzlichen

Entscheides zu informieren

dem minderjährigen Asylsuchenden den Zugang zu einer Rechtsberatung (z.B.

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende) zu vermitteln

sicher zu stellen, dass ein Rekurs innert der gesetzlichen Frist

eingereicht wird

2003 / 1 - 010

den Jugendlichen bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente und

weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu

unterstützen.

Dem Schreiben des [kantonalen Sozialamts] ist weiter zu entnehmen, dass die

Heimleiter auf ihre Aufgaben in keinen spezifischen Kursen vorbereitet werden,

ihnen jedoch der kantonale Rechtsdienst sowie das Amt für Justiz beratend zur

Verfügung stehen.

bb) Die konkrete Einsetzung der Vertrauensperson in Asylverfahren von

unbegleiteten minderjährigen Personen liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG

grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialamtes geht hervor,

dass die zuständigen kantonalen Behörden [...] bei Asylverfahren von

unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden - bis November 2000 - im Sinne eines

generellen Konzeptes jeweils den zuständigen Heimleiter als Vertrauensperson

des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eingesetzt haben. Eine nähere

Prüfung des Aufgabenkataloges zeigt deutlich, dass die als Vertrauensperson

eingesetzten Heimleiter den minderjährigen Asylsuchenden während des ganzen

erst- und letztinstanzlichen Asylverfahrens zu betreuen und zu unterstützen

haben. Insbesondere begleitet der Heimleiter als Vertrauensperson den

Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und -pflichten im

Asylverfahren (Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht; Information über die Konsequenzen des

erstinstanzlichen Asylverfahrens; Vermittlung des Zugangs zu einer

Rechtsberatung; Sicherstellung, dass innert Frist Rechtsmittel ergriffen werden;

Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Der vorliegend vom Kanton

[...] erstellte Aufgabenkatalog respektive das Anforderungsprofil für die

Einsetzung des Heimleiters als Vertrauensperson erfüllt somit - abstrakt

betrachtet - die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer

Vertrauensperson.

cc) Nun stellt sich die Frage, ob Hinweise dafür vorhanden sind, dass der

Kanton [...] vorliegend seine Verantwortung hinsichtlich der Auswahl der

Vertrauensperson - gemessen an deren Aufgabenkatalog - nicht korrekt

wahrgenommen hat.

Zur konkreten Funktion des Heimleiters P.K. hält das [kantonale Sozialamt]

fest, dass P.K. seit dem 1. Juli 2000 als Heimleiter des Durchgangszentrums für

Asylsuchende F. angestellt ist. In einer früheren Anstellung ist er als

Betreuer von Asylsuchenden im Nebenamt bei der Gemeinde R. tätig gewesen.

Ausserdem hat er in den Jahren 1999/2000 beim [Hilfswerk XY] ein

rückkehr-

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orientiertes Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende aus der

jugoslawischen Provinz Kosovo organisiert und geleitet. Als Heimleiter des

Durchgangsheims für Asylsuchende F. ist P.K. für den gesamten Betrieb des

Durchgangszentrums - Personalwesen, Administration und Rechnungswesen, Betreuung

und Beratung von Asylsuchenden, insbesondere für die rechtliche Vertretung von

minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren - verantwortlich gewesen.

dd) Die ARK gelangt aufgrund der im Schreiben des Sozialamtes erwähnten

früheren Tätigkeiten von P.K. im Asylbereich sowie der beispielhaften

Aufzählung seiner Aufgaben als Heimleiter hinsichtlich der Betreuung und

Beratung minderjähriger Asylsuchender zum Schluss, dass dieser über die

notwendigen Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügt, um als rechtskundig

gelten und somit als Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes fungieren zu

dürfen. Es ist davon auszugehen, dass P.K. zumindest bezüglich elementarer

Schnittstellen des Asylverfahrens über genügend Kenntnisse und Erfahrung

verfügt hat, um die Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu

wahren und Problemstellungen zu erkennen, welche die allfällige Einschaltung

der Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen.

Nach dem Gesagten liegen nach Ansicht der ARK keine konkreten Hinweise vor,

dass der Kanton [...] bei der Einsetzung von P.K. als rechtskundige

Vertrauensperson seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

in seiner Eingabe vom 21. August 2001 seine Rüge hinsichtlich der angeblich

fehlenden Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson nicht weiter

begründet respektive substanziiert. Seine Beanstandung gründet einzig auf der

Feststellung, dass die an der kantonalen Befragung anwesende

Hilfswerksvertretung entsprechende Anmerkungen angebracht, nach einem Abbruch

der Anhörung verlangt und ihren Antrag damit begründet habe, dem

minderjährigen unbegleiteten Gesuchsteller sei in der Person von P.K. keine

hinreichend rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden. Indessen liegt im

Dunkeln, welche Überlegungen dem entsprechenden Antrag der Hilfswerkvertreterin

zugrunde gelegen haben; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der kantonale

Beamte im Befragungsprotokoll unmissverständlich festgehalten hat, dass P.K.

als Leiter des Durchgangsheims F. als Vertrauensperson für die Dauer des Asyl-

und Wegweisungsverfahrens die Interessen des minderjährigen Gesuchstellers

"zweifellos" vertreten könne und "diesbezüglich

instruiert" sei.

ee) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kanton [...] seiner

Verantwortung bei der Einsetzung von rechtskundigen Vertrauenspersonen bei

unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nachgekommen ist. Im Weiteren lie-

2003 / 1 - 012

gen

- entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers - keine

substanziierten Hinweise vor, dass der vom Kanton [...] konkret eingesetzte

Heimleiter P.K. den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson

im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG nicht entsprochen hat. Daran ändert auch die

Tatsache nichts, dass seit dem 1. November 2000 gestützt auf einen

entsprechenden Vertrag zwischen dem [kantonalen Ausländeramt] und der

Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die

Rechtsberatungsstelle [...] mit der Begleitung von unbegleiteten minderjährigen

Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens beauftragt wird. Die

Mandatierung einer Beratungsstelle mit der Funktion der Vertrauensperson ist

zwar zu begrüssen, weil sie ungeachtet einer Einzelfallprüfung sicherstellt,

dass den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson Genüge

getan wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall andere

Personen respektive Funktionsträger als "rechtskundige

Vertrauenspersonen" im Sinne der obigen Erwägungen qualifiziert werden

können.

g) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Weiteren geltend, die

Beiordnung eines Heimleiters als Vertrauensperson sei auch deswegen nicht

zulässig, weil dieser einerseits die Verantwortung für den gesamten Betrieb

des Durchgangszentrums trage und andererseits einzelne minderjährige

Asylbewerber individuell beraten müsse, womit sehr leicht Interessenkonflikte

auftreten könnten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu

entnehmen sind, die auf einen konkreten Interessenkonflikt zwischen den

allgemeinen organisatorischen Aufgaben des Heimleiters P.K. (Leitung des

Durchgangsheims) und seiner individuellen Betreuung des Beschwerdeführers

schliessen lassen. Die bloss hypothetische Möglichkeit eines

Interessenkonflikts genügt demgegenüber nicht, um P.K. in seiner Funktion als

Heimleiter vorliegend die Eignung abzusprechen, als Vertrauensperson gemäss

Art. 17 Abs. 3 AsylG tätig zu sein.

h) Insoweit liegt mit der Einsetzung von P.K. als Vertrauensperson keine

Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor, weshalb der diesbezügliche

Hauptantrag auf Kassation zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen

ist.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzustellen, dass die

Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zugunsten unbegleiteter minderjähriger

Asylsuchender vorliegend eingehalten worden sind.

©

30.05.03

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA 2003 1/1

EMARK - JICRA - GICRA

2003 / 1

2003 /

1 - 001

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Dezember 2002 i.S. S.V., Sri Lanka

Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1:

Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; Anforderungen an

die Rechtskundigkeit.

1. Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und

nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten

Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in

EMARK 1998 Nr. 13

statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in

Kraft getretenen AsylG, auch wenn das Erfordernis der Rechtskundigkeit nicht

ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung enthalten ist (Erw. 3b-d).

2. An die Rechtskundigkeit werden keine allzu strengen

Massstäbe angesetzt. Die Vertrauensperson muss jedoch über hinreichende

Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügen (Erw. 3e).

3. Die Bestimmung der Vertrauensperson liegt gemäss Art.

17 Abs. 3 AsylG grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Im konkreten

Fall wird die Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson - des Leiters

eines Durchgangszentrums - aufgrund deren Pflichtenhefts, Ausbildung und

beruflichen Erfahrung bejaht (Erw. 3f).

Art. 17 al. 3 LAsi, art. 7 al. 3 et 5 OA 1 : personne de

confiance assistant un requérant mineur non accompagné; exigences de

connaissances juridiques.

1. La personne de confiance qui est désignée, selon l'art. 17 al. 3 LAsi,

avant la première audition à un requérant mineur non accompagné et non

représenté, doit avoir des connaissances juridiques. Cette exigence, mise en

exergue dans la décision de principe parue dans la JICRA 1998 n°13, demeure

même si elle ne fait pas l'objet d'une mention expresse dans cette

disposition entrée en vigueur, le 1er octobre 1999, avec la nouvelle LAsi

(consid. 3b-d).

2. Le niveau des connaissances juridiques ne doit pas être apprécié de

façon trop stricte. La personne de confiance doit néanmoins avoir des

connaissances de base en matière de procédure d'asile (consid. 3e).

2003 / 1 - 002

3. Selon l'art. 17 al. 3 LAsi, la désignation de la personne de confiance

relève en principe de la compétence du canton. En l'espèce, il a été

admis que la personne de confiance désignée, à savoir le directeur d'un

foyer d'accueil pour demandeurs d'asile, avait les connaissances juridiques

nécessaires au vu de son cahier des charges, de sa formation et de son

expérience professionnelle (consid. 3f).

Art. 17 cpv. 3 LAsi, art. 7 cpv. 3 e 5 OAsi 1: persona di fiducia di un

minorenne non accompagnato; le necessarie conoscenze giuridiche.

1. La persona di fiducia designata al minorenne non accompagnato, e non

rappresentato, anteriormente alla prima audizione (art. 17 cpv. 3 LAsi), deve

essere cognita di diritto. Siffatta esigenza, stabilita con la decisione di

principio di cui a GICRA 1998 n. 13, è mantenuta anche se non è

esplicitamente menzionata nella LAsi entrata in vigore il 1° ottobre 1999

(consid. 3b-d).

2. Il grado di conoscenza giuridica non dev'essere apprezzato troppo

rigorosamente. La persona di fiducia deve comunque possedere delle conoscenze

di base della procedura d'asilo (consid. 3e).

3. La designazione della persona di fiducia compete di principio, giusta

l'art. 17 cpv. 3 LAsi, al Cantone. Nel caso concreto, detta persona – il

responsabile d'un foyer per richiedenti l'asilo – è stata considerata

sufficientemente cognita del diritto, in considerazione della sua formazione,

della sua esperienza e dell'elenco dei suoi obblighi professionali (consid.

3f).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in

Trincomalee - verliess Sri Lanka am 3. Juli 2000 und stellte - 17 Jahre und drei

Monate alt - am 26. Juli 2000 ein Asylgesuch.

Am 7. August 2000 bestimmte das zuständige kantonale Amt dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 AsylV

1 Herrn P.K. - Leiter des Durchgangsheims F. - als Vertrauensperson.

2003 / 1 - 003

Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 30. August 2000

unter anderem im Beisein von P.K. zu seinen Asylgründen.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine

Heimat wegen der Kriegsgeschehnisse sowie der allgemein schlechten Lage

verlassen. Die bürgerkriegsähnlichen Zustände in der Heimat hätten einen

regelmässigen Schulbesuch verunmöglicht. 1994 sei er einmal von Angehörigen

der LTTE festgenommen worden. Ausserdem sei er 1997 und 1998 im Rahmen von

Militärrazzien festgenommen, auf einen Polizeiposten gebracht und dort

geschlagen worden. Daraufhin sei er am 3. Juli 2000 von Trincomalee in

Begleitung seiner Grossmutter väterlicherseits nach Colombo und von dort aus

wenig später ausser Landes gereist, weil die Situation für ihn untragbar

geworden sei.

Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers.

Für weitere Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.

Mit Verfügung vom 22. September 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und

beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, die

Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das

Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.

Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFF fest,

der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein familiäres und

verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem sei er jung und gesund, so dass es

ihm auch ohne Weiteres möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Überdies dürfe angenommen werden, dass der Vater die Verantwortung für seinen

jugendlichen Sohn übernehme und ihn nach dessen Ankunft in Colombo abhole.

Falls der Beschwerdeführer und sein Vater nicht in den Norden beziehungsweise

Osten des Landes zurückkehren wollten, sei es ihnen zuzumuten, ihren Wohnsitz

in den Süden des Landes zu verlegen.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer durch

seinen Rechtsvertreter unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventuell sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei vom Vollzug der Wegweisung

aus der Schweiz abzusehen. Dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer

sei während der kantonalen Anhörung keine rechtskundige Vertrauensperson

beigeordnet gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu kassieren sei.

Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2000 hiess die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der

2003 / 1 - 004

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte dessen

Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.

Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2000 auf Abweisung

der Beschwerde. Dabei hielt die Vorinstanz namentlich fest, die einschlägigen

asylrechtlichen Verfahrensvorschriften statuierten einzig die Beiordnung einer

"Vertrauensperson", nicht jedoch einer "rechtskundigen

Vertrauensperson".

In seiner Replik vom 22. Dezember 2000 machte der Beschwerdeführer

insbesondere geltend, der Anspruch des Minderjährigen auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs verlange gemäss unbestrittener Rechtsprechung der ARK die

Beiordnung einer rechtskundigen Person. Mit der Ernennung einer Vertrauensperson

gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die

Vertrauensperson rechtskundig sei. Unbestritten sei, dass die an der Anhörung

vom 30. August 2000 teilnehmende Hilfswerkvertreterin nicht den Eindruck gehabt

habe, dass der dem Beschwerdeführer beigeordnete Heimleiter rechtskundig sei,

weshalb sie auch damals den Abbruch der Befragung sowie die Durchführung einer

Zweitbefragung mit einer rechtskundigen Vertrauensperson beantragt habe.

Die ARK holte beim kantonalen Sozialamt weitergehende Auskünfte hinsichtlich

der Vertrauensperson P.K. ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht vorab geltend, der

Anspruch des minderjährigen Asylsuchenden auf rechtliches Gehör setze gemäss

unbestrittener Praxis der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person voraus.

Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde

dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die eingesetzte Vertrauensperson

rechtskundig sei (unter Hinweis auf den in

EMARK 1998 Nr. 13

publizierten

Grundsatzentscheid der ARK vom 31. Juli 1998 i.S. S.K., Sri Lanka). Der Umstand,

dass die bei der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers anwesende

Hilfswerkvertreterin den Antrag auf Abbruch der Anhörung gestellt habe, weil

sie den Heimleiter nicht als rechtskundige Person erachtet habe, lege die

Annahme nahe, dass vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was zur

Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.

2003 / 1 - 005

Das BFF hält dieser Argumentation entgegen, die asylrechtlichen Bestimmungen

- Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 und Ziff. 3.4.1 der Weisung

zum Asylgesetz (Asyl 23.2) vom 20. September 1999 - sähen einzig die Beiordnung

einer "Vertrauensperson" vor und stellt sich damit auf den Standpunkt,

die beigeordnete Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein.

Somit vertritt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Standpunkt,

die mit

EMARK 1998 Nr. 13

begründete Rechtsprechung der ARK hinsichtlich

Rechtskundigkeit der Vertrauensperson gelte auch unter dem aktuellen Asylgesetz;

das BFF neigt demgegenüber allem Anschein nach der Ansicht zu, im neuen

Asylgesetz würden restriktivere Anforderungen an die Vertrauensperson gelten,

respektive diese Anforderungen hätten sich gegenüber der früheren

Rechtsprechung verändert bzw. reduziert.

b) Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, besitzt der in

EMARK 1998 Nr. 13

statuierte Grundsatz, wonach dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht

vertretenen Minderjährigen - sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt

wurde und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen

Behörden auch nicht innert nützlicher Frist zu erwarten sind - vor der ersten

Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen

ist, auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG

Gültigkeit.

Die ARK hat in besagtem Entscheid erwogen, im Lichte völkerrechtlicher

Verpflichtungen der Schweiz (des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961

über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet

des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01; MSA] und namentlich der am

26. März 1997 für die Schweiz in Kraft getretenen Kinderrechtskonvention

[KRK]) sei es als notwendig zu erachten, für unbegleitete minderjährige

Asylbewerber die landesrechtlichen vormundschaftlichen Massnahmen - die

Errichtung einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft - zu ergreifen. So

bestimme beispielsweise die Kinderrechtskonvention in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass

ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung

herausgelöst werde oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen

Interesse nicht gestattet werden könne, Anspruch auf den besonderen Schutz des

Staates habe. Darüber hinaus halte Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die

Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts

sicherzustellen hätten. Zeichne sich indessen ab, dass die zuständige Behörde

vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innert vernünftiger Frist

anordne und stehe darüber hinaus fest, dass der unbegleitete Minderjährige

selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe,

sei ihm

2003 / 1 - 006

durch die mit seiner Anhörung gemäss aArt. 15 AsylG (= Art. 29 AsylG)

befasste Behörde von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen.

Aus den vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des in

EMARK

1998 Nr. 13

publizierten Urteils wird somit deutlich, dass die Schweiz als

Vertragsstaat des MSA und der Kinderrechtskonvention angewiesen werden sollte,

bereits bestehende Bestimmungen im Vormundschaftsrecht auf die Personengruppe

unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber anzuwenden und darüber hinaus in

geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Minderjährigen während des

Asylverfahrens auch dann jemand zur Seite gestellt wird, wenn noch keine

vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden sind. Entsprechend geht denn

auch aus verschiedenen Voten im Zusammenhang mit den Gesetzesberatungen zum

jetzigen Asylgesetz im Parlament hervor, dass mit den neuen

Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz (und der dazugehörigen Asylverordnung 1)

im Zusammenhang mit der rechtsgültigen Vertretung unbegleiteter und nicht

vertretener Minderjähriger eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz

eingelöst werden sollte (siehe etwa Votum Margrith von Felten in Amtl. Bull. N

1997, S. 1215, Votum Angeline Fankhauser in Amtl. Bull. N 1997, S. 1219).

Dass unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren besonderen Schutz brauchen,

war unbestritten. Die zwingende Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes

wurde indessen verworfen und die Beigabe einer Vertrauensperson vorgesehen.

c) Darüber hinaus führt auch eine vertiefte Auslegung der nunmehr

legiferierten Spezialnormen hinsichtlich der einem unbegleiteten minderjährigen

Asylsuchenden beizuordnenden Vertrauensperson unter Mitberücksichtigung der

Materialien ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vertrauensperson rechtskundig sein

muss.

Das jetzige Asylgesetz bestimmt in Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass der Kanton,

nachdem ihm eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen

worden ist, dieser für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine

Vertrauensperson zuweist, welche deren Interessen wahrnimmt. Kann - so der

Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 - "nicht sofort eine Beistand- oder

Vormundschaft [...] eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für

die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung

eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit,

unverzüglich eine Vertrauensperson." Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV 1

begleitet und unterstützt die ernannte Vertrauensperson die unbegleitete

minderjährige Person im Asylverfahren.

2003 / 1 - 007

aa) Vorab fällt zwar auf, dass sowohl in Art. 17 Abs. 3 AsylG als auch in

Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 bloss von einer "Vertrauensperson" die

Rede ist. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Text nicht ausdrücklich das

Erfordernis der "Rechtskundigkeit" der Vertrauensperson statuiert hat,

lässt aber entgegen der Annahme des BFF noch keineswegs den verbindlichen

Schluss zu, die Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein. Eine derartige

Sichtweise verbietet sich allein schon deshalb, weil sich fachliche Qualitäten

eines Verantwortungsträgers nicht nur adjektivisch - etwa durch Beifügung des

Wortes "rechtskundig" -, sondern auch mittels Nennung ihrer Aufgaben

beziehungsweise ihrer Funktion umschreiben lassen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 hält

diesbezüglich fest: "Die [...] Vertrauensperson begleitet und unterstützt

die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren."

bb) Wohl weist die Formulierung "Begleiten und Unterstützen im

Asylverfahren" darauf hin, dass die Hilfestellung der Vertrauensperson am

unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber mannigfaltiger Natur ist und nebst

der Wahrung seiner Interessen im eigentlichen Asylverfahren auch administrative

und organisatorische Aufgaben (z.B. Betreuung am Wohnort, Regelung

versicherungstechnischer Fragen, Sicherstellung einer allfälligen medizinischen

oder psychologischen Behandlung usw.) umfasst, was sich ohne Weiteres auch aus

der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung

einer Vormund- (Art. 368 ZGB) beziehungsweise Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 3

ZGB) wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss. Daran ändert

freilich nichts, dass die Vertrauensperson den unbegleiteten Minderjährigen

zwangsläufig nur dann im zu durchlaufenden Asylverfahren zu

"unterstützen" vermag, wenn sie ihm dabei auch im juristischen

Bereich helfend zur Seite steht. Dass der Gesetzgeber unter einer

"Vertrauensperson" eine rechtskundige Person verstanden hat, geht im

Übrigen auch aus den parlamentarischen Beratungen zum Asylgesetz hervor, in

welchen - im Sinne einer musterhaften Aufzählung - eine Anwältin, ein Anwalt,

eine Vertretung eines Hilfswerks als Beispiele für "ausgewiesene

Vertrauenspersonen" genannt werden (siehe namentlich das Votum des

Kommissionssprechers Frick in: Amtl. Bull. S 1997, S. 1199).

d) Zusammenfassend ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen

festzuhalten, dass die Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG

rechtskundig sein muss. Das Erfordernis der Rechtskundigkeit ergibt sich dabei

einerseits aus der Überlegung, dass die in

EMARK 1998 Nr. 13

begründete

Rechtsprechung der Kommission auch unter dem neuen Asylgesetz Gültigkeit

besitzt, lässt sich andererseits aber auch unmittelbar aus einer teleologischen

Auslegung der im neuen Asylrecht statuierten Spezialnormen (etwa Art. 17 Abs. 3

AsylG und Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1) ableiten.

2003 / 1 - 008

e) Welchen Anforderungen im Einzelnen die juristische Hilfestellung der

Vertrauensperson genügen muss, ist demgegenüber weder dem AsylG noch der AsylV

1 zu entnehmen.

aa) Hilfreich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Rechtskundigkeit

der Vertrauensperson ist ein Blick in die Erwägungen im

EMARK-Entscheid 1998

Nr. 13

, soweit dort auf die Gründe Bezug genommen wird, welche die Einsetzung

einer Vertrauensperson (mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise

Beistandschaft) erforderlich erscheinen lassen:

Die ARK hat in

EMARK 1998 Nr. 13

diesbezüglich erwogen, die Notwendigkeit

einer Verbeiständung unbegleiteter Minderjähriger gründe insbesondere auf der

Erfahrungstatsache, dass jene, die aus ihrer angestammten geografischen,

sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen sind und sich

bereits deshalb in einer besonders schwierigen Situation befinden, zufolge ihres

jugendlichen Alters meist überfordert und somit nicht in der Lage sind, die

ihnen als Asylbewerber zustehenden Rechte und Pflichten ohne Beistand

hinlänglich wahrzunehmen. Ohne Rechtsbeistand sei der Minderjährige gerade

auch bei der für ihn äusserst wichtigen ersten Anhörung zu den Asylgründen

völlig auf sich allein gestellt und sehe sich "unvorbereitet drei ihm

unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter)

gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit

verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren." (

EMARK 1998 Nr. 13, Erw.

4b/ee, S. 93

).

bb) Diese Ausführungen machen deutlich, dass es primär die Aufgabe der

Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und

unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte

hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der

Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten

die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in

objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer

Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen. In welcher Form diese Aufgabe

erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vertrauensperson.

Die Funktion der Vertrauensperson besteht letztlich also darin,

altersbedingte Erfahrungsdefizite des unbegleiteten Minderjährigen

auszugleichen und ihn damit gewissermassen auf die Stufe eines

durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden anzuheben (siehe auch

Grundsatzentscheid der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S.S. und Z.B., Türkei,

publiziert in:

EMARK 2001 Nr. 11, Erw. 6b/cc, S. 87

).

2003 / 1 - 009

Mit diesen Ausführungen ist gleichzeitig gesagt, dass an die

Rechtskundigkeit einer nach Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson

keine allzu strengen Massstäbe angesetzt werden dürfen. Die Vertrauensperson

hat jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahrens zu verfügen und

dabei insbesondere die essenziellen Abschnitte des Asylverfahrens (kantonale,

allenfalls ergänzende Befragung durch BFF zu den Asylgründen,

erstinstanzlicher Entscheid, Beschwerdeverfahren) zu kennen. Dazu gehört auch,

weiterreichende rechtliche Vertretung (etwa durch im Asylbereich tätige

Hilfswerke und Rechtsanwälte) zu vermitteln, falls die Sachlage es erfordert.

f) Zu prüfen bleibt, ob der im vorliegenden Fall als Vertrauensperson

eingesetzte P.K. den vorstehend skizzierten Anforderungen an die

Rechtskundigkeit genügt.

aa) Wie dem Schreiben [des kantonalen Sozialamtes] vom 24. Juli 2000

entnommen werden kann, hat das [kantonale Amt für Justiz] mit Weisung vom

1. Dezember 1998 beschlossen, dass für unbegleitete minderjährige

Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum für

Asylsuchende der Leiter des Heimes zur Vertrauensperson bestimmt wird. Diese

Regelung sei auch nach Inkraftsetzen des neuen Asylgesetzes beibehalten worden.

Seit dem 1. November 2000 übernimmt demgegenüber die Rechtsberatungsstelle

für Asylsuchende [...] die Funktion der Vertrauensperson für unbegleitete

minderjährige Asylsuchende.

Allgemein hält das Sozialamt einerseits fest, dass die Heimleiter keine

Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren übernehmen würden.

Demgegenüber führt das Sozialamt aus, der Heimleiter habe bei Asylverfahren

von minderjährigen Asylsuchenden folgende Aufgaben gehabt:

den minderjährigen Asylsuchenden in sämtlichen Fragen im Zusammenhang

mit seinem Asylgesuch zu beraten oder ihn an die richtige Stelle zu

verweisen

den minderjährigen Asylsuchenden bei der Beschaffung von Dokumenten im

Zusammenhang mit seinem Asylgesuch zu unterstützen

den minderjährigen Asylsuchenden über die Folge des erstinstanzlichen

Entscheides zu informieren

dem minderjährigen Asylsuchenden den Zugang zu einer Rechtsberatung (z.B.

Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende) zu vermitteln

sicher zu stellen, dass ein Rekurs innert der gesetzlichen Frist

eingereicht wird

2003 / 1 - 010

den Jugendlichen bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente und

weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren zu

unterstützen.

Dem Schreiben des [kantonalen Sozialamts] ist weiter zu entnehmen, dass die

Heimleiter auf ihre Aufgaben in keinen spezifischen Kursen vorbereitet werden,

ihnen jedoch der kantonale Rechtsdienst sowie das Amt für Justiz beratend zur

Verfügung stehen.

bb) Die konkrete Einsetzung der Vertrauensperson in Asylverfahren von

unbegleiteten minderjährigen Personen liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG

grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialamtes geht hervor,

dass die zuständigen kantonalen Behörden [...] bei Asylverfahren von

unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden - bis November 2000 - im Sinne eines

generellen Konzeptes jeweils den zuständigen Heimleiter als Vertrauensperson

des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eingesetzt haben. Eine nähere

Prüfung des Aufgabenkataloges zeigt deutlich, dass die als Vertrauensperson

eingesetzten Heimleiter den minderjährigen Asylsuchenden während des ganzen

erst- und letztinstanzlichen Asylverfahrens zu betreuen und zu unterstützen

haben. Insbesondere begleitet der Heimleiter als Vertrauensperson den

Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und -pflichten im

Asylverfahren (Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht; Information über die Konsequenzen des

erstinstanzlichen Asylverfahrens; Vermittlung des Zugangs zu einer

Rechtsberatung; Sicherstellung, dass innert Frist Rechtsmittel ergriffen werden;

Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Der vorliegend vom Kanton

[...] erstellte Aufgabenkatalog respektive das Anforderungsprofil für die

Einsetzung des Heimleiters als Vertrauensperson erfüllt somit - abstrakt

betrachtet - die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer

Vertrauensperson.

cc) Nun stellt sich die Frage, ob Hinweise dafür vorhanden sind, dass der

Kanton [...] vorliegend seine Verantwortung hinsichtlich der Auswahl der

Vertrauensperson - gemessen an deren Aufgabenkatalog - nicht korrekt

wahrgenommen hat.

Zur konkreten Funktion des Heimleiters P.K. hält das [kantonale Sozialamt]

fest, dass P.K. seit dem 1. Juli 2000 als Heimleiter des Durchgangszentrums für

Asylsuchende F. angestellt ist. In einer früheren Anstellung ist er als

Betreuer von Asylsuchenden im Nebenamt bei der Gemeinde R. tätig gewesen.

Ausserdem hat er in den Jahren 1999/2000 beim [Hilfswerk XY] ein

rückkehr-

2003 / 1 - 011

orientiertes Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende aus der

jugoslawischen Provinz Kosovo organisiert und geleitet. Als Heimleiter des

Durchgangsheims für Asylsuchende F. ist P.K. für den gesamten Betrieb des

Durchgangszentrums - Personalwesen, Administration und Rechnungswesen, Betreuung

und Beratung von Asylsuchenden, insbesondere für die rechtliche Vertretung von

minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren - verantwortlich gewesen.

dd) Die ARK gelangt aufgrund der im Schreiben des Sozialamtes erwähnten

früheren Tätigkeiten von P.K. im Asylbereich sowie der beispielhaften

Aufzählung seiner Aufgaben als Heimleiter hinsichtlich der Betreuung und

Beratung minderjähriger Asylsuchender zum Schluss, dass dieser über die

notwendigen Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügt, um als rechtskundig

gelten und somit als Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes fungieren zu

dürfen. Es ist davon auszugehen, dass P.K. zumindest bezüglich elementarer

Schnittstellen des Asylverfahrens über genügend Kenntnisse und Erfahrung

verfügt hat, um die Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu

wahren und Problemstellungen zu erkennen, welche die allfällige Einschaltung

der Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen.

Nach dem Gesagten liegen nach Ansicht der ARK keine konkreten Hinweise vor,

dass der Kanton [...] bei der Einsetzung von P.K. als rechtskundige

Vertrauensperson seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

in seiner Eingabe vom 21. August 2001 seine Rüge hinsichtlich der angeblich

fehlenden Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson nicht weiter

begründet respektive substanziiert. Seine Beanstandung gründet einzig auf der

Feststellung, dass die an der kantonalen Befragung anwesende

Hilfswerksvertretung entsprechende Anmerkungen angebracht, nach einem Abbruch

der Anhörung verlangt und ihren Antrag damit begründet habe, dem

minderjährigen unbegleiteten Gesuchsteller sei in der Person von P.K. keine

hinreichend rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden. Indessen liegt im

Dunkeln, welche Überlegungen dem entsprechenden Antrag der Hilfswerkvertreterin

zugrunde gelegen haben; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der kantonale

Beamte im Befragungsprotokoll unmissverständlich festgehalten hat, dass P.K.

als Leiter des Durchgangsheims F. als Vertrauensperson für die Dauer des Asyl-

und Wegweisungsverfahrens die Interessen des minderjährigen Gesuchstellers

"zweifellos" vertreten könne und "diesbezüglich

instruiert" sei.

ee) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kanton [...] seiner

Verantwortung bei der Einsetzung von rechtskundigen Vertrauenspersonen bei

unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nachgekommen ist. Im Weiteren lie-

2003 / 1 - 012

gen

- entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers - keine

substanziierten Hinweise vor, dass der vom Kanton [...] konkret eingesetzte

Heimleiter P.K. den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson

im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG nicht entsprochen hat. Daran ändert auch die

Tatsache nichts, dass seit dem 1. November 2000 gestützt auf einen

entsprechenden Vertrag zwischen dem [kantonalen Ausländeramt] und der

Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die

Rechtsberatungsstelle [...] mit der Begleitung von unbegleiteten minderjährigen

Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens beauftragt wird. Die

Mandatierung einer Beratungsstelle mit der Funktion der Vertrauensperson ist

zwar zu begrüssen, weil sie ungeachtet einer Einzelfallprüfung sicherstellt,

dass den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson Genüge

getan wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall andere

Personen respektive Funktionsträger als "rechtskundige

Vertrauenspersonen" im Sinne der obigen Erwägungen qualifiziert werden

können.

g) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Weiteren geltend, die

Beiordnung eines Heimleiters als Vertrauensperson sei auch deswegen nicht

zulässig, weil dieser einerseits die Verantwortung für den gesamten Betrieb

des Durchgangszentrums trage und andererseits einzelne minderjährige

Asylbewerber individuell beraten müsse, womit sehr leicht Interessenkonflikte

auftreten könnten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu

entnehmen sind, die auf einen konkreten Interessenkonflikt zwischen den

allgemeinen organisatorischen Aufgaben des Heimleiters P.K. (Leitung des

Durchgangsheims) und seiner individuellen Betreuung des Beschwerdeführers

schliessen lassen. Die bloss hypothetische Möglichkeit eines

Interessenkonflikts genügt demgegenüber nicht, um P.K. in seiner Funktion als

Heimleiter vorliegend die Eignung abzusprechen, als Vertrauensperson gemäss

Art. 17 Abs. 3 AsylG tätig zu sein.

h) Insoweit liegt mit der Einsetzung von P.K. als Vertrauensperson keine

Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor, weshalb der diesbezügliche

Hauptantrag auf Kassation zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen

ist.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzustellen, dass die

Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zugunsten unbegleiteter minderjähriger

Asylsuchender vorliegend eingehalten worden sind.

©

30.05.03