1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 m.w.H.). Der Asylwiderruf aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK bleibt demnach ausgeschlossen (Erw. 7).
E. 2 Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer Rückreise in den Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen Regierung und stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den "Schutz ihres Heimatstaates" gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK [vgl. EMARK 1996 Nr. 9 ] (Erw. 8b).
E. 3 Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und mehrwöchigen Aufenthaltes im Kosovo bejaht (Erw. 8c). [1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK. 2002 / 8 - 054 Décision de principe : [2] Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1 et
E. 5 Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer bestritt weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich verschiedene Male in den Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt: Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern im August 1999 (10 Tage); Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten Mutter im März 2000 (14 Tage); Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage); Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt). 2002 / 8 - 061 Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen nicht erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht, dass bei Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei erneut im Kosovo gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf die Stellungnahme verzichtet hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere Heimreise wie folgt anzufügen: Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport) bis 7. April 2002. Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf vorliegen.
E. 6 a) In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:
Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüpfen
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise fussen
sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien
wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings
dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass
internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr
erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,
Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend
aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR
dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des
Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116).
Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass
ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.
Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine
Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein,
wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine
Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann oder wenn sich
die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem
Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen
Beendigungsbestimmungen die Beachtung der Ganzheitlichkeit des
Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch
Pflichten, die
2002 / 8 - 062
sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat
ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern
sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner
Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. S. Werenfels, Der
Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 315).
b) Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde zwischen
der NATO und der BRJ ein Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den
Abzug aller serbischer Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und
Paramilitärs bis am 20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der
Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine
internationale Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die
Zustimmung der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel,
den Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen, die
nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit Belgrad
zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand des bisherigen
Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich bleibt der Kosovo
somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei die Prinzipien der
Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie der anderen Länder
in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der KFOR als
NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung der Resolution
überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre Tätigkeit im Juni/Juli
1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische Zivilverwaltung
einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche Aussenbeziehungen,
Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit ausschliesslich in den
Händen der internationalen Organisationen. Nach den ersten allgemeinen
Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach einem mehrmonatigen politischen
Stillstand schliesslich in den Monaten April/Mai 2002, die
Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle Machttransfer von der UNMIK
auf die provisorischen Institutionen der Selbstregierung (Provisional
Institutions of Self-Government [PISG]) hat eben erst seinen Anfang genommen.
Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ gehört, haben die Behörden der BRJ
keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.
E. 7 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C
Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung im Sinne
dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich - die
Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten - für alle aus
dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen Beendigungsgrund
schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem die Vorinstanz ihrem
Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziffer 5 desselben Artikels zu-
2002 / 8 - 063
grunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung auf, ob die
Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
a) Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor Teil der
BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich damit
vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5
FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische
Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000 -
wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige
Staatsoberhaupt Miloević dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal
ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen
Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt worden
sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den Machtwechsel mit
internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso aufgehoben wie die
Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den Vereinten Nationen, der
OSZE, dem IWF und der Weltbank. Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung
der Lage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu
sprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite
vorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie
auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden
Veränderung in der BRJ kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das
UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der
Bundesrepublik ihr Mandat ausüben.
Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber
insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor
gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des Kosovo,
der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in Serbien
inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen aus dem
Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals oppositioneller
kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin guten Grund, das
Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb bislang darauf verzichtet,
die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu betrachten und allen
Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu widerrufen.
Von einer "grundlegend verbesserten Situation" im Sinne der
ARK-Praxis (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 5a, S.
160
), kann demnach zum heutigen
Zeitpunkt auf dem Territorium der BRJ nicht ausgegangen werden.
2002 / 8 - 064
b) Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung der Lage
einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für dieses Teilgebiet ist
vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden
Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach
Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl
haben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet
Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel
keine Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u.a.
EMARK 2001 Nr. 2
, Erw. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der
Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen in dieser
Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen werden kann,
und
EMARK 2001 Nr. 3
, wo erkannt wird, dass grundsätzlich, "zwingende
Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach dem
Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand). Bekanntlich
werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen
Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law,
Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im
Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des
schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83; Werenfels, a.a.O., S.
317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern u. Stuttgart
1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112 u.135; Entschliessung Nr. 69 (XLIII)
1992 des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR;
EMARK 1995 Nr. 16, S. 159
f.
,
1998 Nr. 19, S. 171
,
2000 Nr. 2, S.
20
) Asylgewährung und Widerruf einander
nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, sondern es sind "an die
den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen
zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen
Situation abgewartet werden" (so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber
die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend.
Insbesondere sind verschiedene Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem
erheblichen Risiko ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es
individuell gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem
publizierten Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur
Zeit noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl.
EMARK 2001 Nr. 3, S.
13
), trifft
auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in Mazedonien dar,
da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus
unterstützt werde. Unter diesen Umständen von einer grundlegenden Veränderung
im Sinne der Praxis und der Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine
systematische Aufhebung des Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo
rechtfertigen würde, erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht.
Damit teilt sie - unter Hinweis auf die in einem
2002 / 8 - 065
Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (
EMARK 1995 Nr. 16, S.
159
:
Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter
Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) - die
vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der
Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend
aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.
E. 8 Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt
hat (Art.
1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in
diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er
muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
EMARK 1996
Nr. 7
).
a) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,
insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die Hilfe für
die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo
aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit zusätzlich
in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund dieser
Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem Teilgebiet
Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum
Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht vor Verfolgung mehr hat. Da
diese subjektive Wahrnehmung offenbar auch der tatsächlichen
Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch - jedenfalls was seine Situation
im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund mehr für internationalen Schutz. Was
aber bleibt sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer dadurch in rechtlich
relevanter Weise in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist
(Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat
(Schutzgewährung).
b) Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft, der
Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom
Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrscht.
Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur Zeit die faktische
Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK,
teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird.
Dass der Kosovo formell nach wie vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört,
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
2002 / 8 - 066
Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine
Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,
was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In
diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden
diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante
Verfolgung verantwortlich waren" (vgl.
EMARK 1996 Nr. 9, S.
72
, unter
Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die
Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen
Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende
Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle
Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach Auffassung der
ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten Bestimmung betrachtet
werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal
letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und zur Zeit nicht als Organe der
serbischen Regierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern,
dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR ist, die Einwohner des Kosovos vor
Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den tatsächlichen
"Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat.
c) Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grundgedanken der
Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als
notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen
auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss
regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag.
aa) Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung mit dem
Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf ein
Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen Schutz Bezug
genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: "Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt"). Die Norm liesse sich damit allenfalls
auf dem Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.
bb) In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre und auch die
schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer lediglich
de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der
Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl.
EMARK 2000 Nr.
15
). Relevante
Voraussetzung gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5)
FK ist der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt"; also stimmt die Formulierung mit derjenigen in der
Einschliessungsklausel Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom
2002 / 8 - 067
Schutz des Heimatstaates die Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden
kann. Damit wäre im Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche
dogmatisch aus der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet
wird (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 73), eine parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche
Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Beendigung des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt,
als im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus
nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert
Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S.
5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine
Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn auch
der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter Erw. 7b erwähnte
Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist
insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige
Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der
Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität
des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche
Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal
erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen
werden können soll (vgl. auch sub Erw. 7b). Die Vorinstanz verwendet die hier
verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung
allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu ankommenden Asylsuchenden und
solchen anerkannten Flüchtlingen, die durch wiederholte Heimreisen den
Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung droht.
Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der
ARK ausgeführt, "dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in
der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung
quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich
definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen
Fluchtalternative (mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK)
diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend die
ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe für eine
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1 - 3 FK nicht erwogen
wird" (vgl.
EMARK 2000 Nr. 15, S. 130
; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 91; Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74;
Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in
International Law, 2.
2002 / 8 - 068
A., Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee Status,
Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and International
Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of Refugee Law Vol. 7
No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight Alternative Test:
The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal of Refugee Law Vol. 10
No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die dogmatische Gleichsetzung
eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit dem schutzfähigen Heimatstaat
im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die immerhin insofern Bedenken erweckt,
als es einem nichtstaatlichen Gebilde an einer Völkerrechtspersönlichkeit
mangelt und dieses weder diplomatischen Schutz gewähren kann, noch
völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt und zudem in seinem
zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint. Dennoch wird in der
Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch,
a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet,
wobei tendenziell höhere Anforderungen an dessen beziehungsweise deren
Schutzfähigkeit gestellt werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im
Zusammenhang mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im
Folgenden wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der
Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO
gestellten Schutzmacht eingegangen wird.
cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen, dass
die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung vor
Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und dominiert wurde.
Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich auf keinen staatlichen
Schutz berufen konnte, schutzlos; " (f)or, ordinarily persons not enjoying
the protection of a state do not possess any rights whatsoever..." (vgl. N.
Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents
and Interpretation, New York 1953, S. 17). Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne
der Flüchtlingskonvention konnten in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von
Nationalstaaten gewährt werden, was zu der entsprechenden Formulierung des Art.
1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag. Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie
sich die Rolle internationaler Organisationen und dabei insbesondere die der UNO
entwickeln würde (vgl. M. Howard, History of UN's Security Role, in: United
Nations Divided World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit
der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit
Beendigung des Kalten Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei
zwischen- und innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und
dabei auf ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.
2002 / 8 - 069
dd) Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln
abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen und
insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot - es dürfen
neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren eingeführt oder
per analogiam zu den genannten entwickelt werden - unterliegen. Sinn und Zweck
des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass der anerkannte Flüchtling nicht
der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung und vorschneller Wegweisung ausgesetzt
ist. Dem steht wiederum gegenüber, dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer
Schutz ausgestaltet ist und einer Person nur zusteht, wenn sich diese nicht
gleichzeitig der Vorteile des Schutzes durch den eigenen Heimatstaat bedienen
kann.
ee) Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der UNMIK und der
KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch verwaltet. Während
sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte beschränkt und sie eine
Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre
Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe leisten), obliegt es der UNMIK, in
Zusammenarbeit mit der Bevölkerung des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der
Zivilverwaltung auszuüben. Der UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit
umfassenden Vollmachten ausgestattet: Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und
Exekutivgewalt übertragen, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der
höchste Zivilbeamte im Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der
KFOR) mit Gewalt durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich
weiter als sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend
eine Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -
je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich
Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha
darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe "Ko-Verwalter für eine
begrenze Zeit waren", sind "Kosovo und Osttimor (...) die ersten
Fälle, in denen die UNO die gesamte Regierung stellt" (so der UN-Verwalter
für Osttimor in einem in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001]
und der taz vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf
vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und
Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich 'humanitäre Hilfe' ist unter
anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge in
den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel) und
deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.
Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar, dass
hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch
umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention
2002 / 8 - 070
(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des
staatlichen Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in
keiner Weise absehbar.
In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit
spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung
gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der
Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss,
unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er
tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese Abweichung vom
Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an folgenden
Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:
- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat
genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten
Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so
EMARK 1996 Nr. 9
, bzw. die Relativierung der Einschätzung als
"Schutzzone" in
EMARK 2000 Nr. 15, S. 124
); es bedarf einer
eigentlichen und umfassenden Substitution der Staatsmacht durch die mit einem
entsprechenden Mandat betrauten UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist
in der 52-jährigen Geschichte der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des
Kosovos eingetreten. Auch wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur
Unabhängigkeit vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner
Weise schon feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution die
Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel der
Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der "Herstellung
substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo" (Resolution Ziff.
E. 11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände und
Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft
und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter Machtbereich
der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte, wie er vor dem
Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.
- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage sein,
den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich der
Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell erfüllt. Wohl
hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb Jahre erheblich
gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer Sicherheitslage
gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium
des Kosovos der erforderlichen Schutz gewährleistet ist. Dies impliziert
zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Fall
der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr.
7
, Erw. 8.c), eine
zurückhaltende, vom Wis-
2002 / 8 - 071
sen über die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Schutzgewährleistung
geprägte Praxis hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
angezeigt ist.
Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des
Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz
des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln eine
analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot (vgl.
Erw. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht
entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen weiteren
erweitert, noch wird eine "gewillkürte" Analogie eingeführt. Geht es
nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm (hier:
"Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person]
besitzt") auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das
Herkunftsgebiet der Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die
Zentralregierung keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie
im Völkerrecht ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl.,
München 1999, S. 210, Rz. 5). Nach der für die Interpretation
völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK;
SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich
auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu
berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll
und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel und der
Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte
Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht
werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm
eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem Ziel und dem Zweck der
Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot,
einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht
leichthin zu entziehen (vgl. sub Erw. 7.b), beachtet.
ff) Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK
im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person
albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher
Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses,
dass der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als
ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen
Voraussetzungen (vgl. Erw. 8 a.A. dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass
ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz
insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen
Schutz nicht
2002 / 8 - 072
gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des
Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen
Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten
Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen
ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte
Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung,
ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der
betreffende Beendigungsgrund erfüllt.
gg) Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den
Heimatstaat (vgl. Erw. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer
internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das
Welternährungsprogramm [WFP], das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
[UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO] sowie 45
Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre Hilfe)
offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er war
ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihm
wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die
UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer damit weitestgehend
diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können,
und werden dies auch im Fall seiner definitiven Heimkehr tun. Damit erlangte der
Beschwerdeführer effektiven und dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat
durch sein wiederholtes Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent
zu erkennen gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz
nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung
ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz
offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den Vorteilen,
die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihm
aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.
Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer
zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu
beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und
umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C
Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes
gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes der engen
Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.
d) Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss durch
die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen Aufenthalte und seine
dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland begeben, sich unter den
Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und diesen auch erhalten. Dieser
2002 / 8 - 073
regionale Schutz durch die internationalen Einheiten ist im vorliegenden Fall
demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer den betreffenden Beendigungsgrund.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des unbestrittenen
Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C Ziff. 1-6 FK zum
Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 1 C
Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer jedoch gemäss Art 1 C Abs.
1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention fällt und entsprechend die
Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt
sind. Das BFF hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
©
29.07.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 8/53
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 8
2002 / 8 - 053
Urteil der ARK vom 5. Juli 2002 i.S. B. T., Bundesrepublik
Jugoslawien (Kosovo)
Grundsatzentscheid:
[1]
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziffern 1 und 5 Abs. 1 FK: Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem
Kosovo.
1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden
Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann
zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet
Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im
Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16
m.w.H.). Der
Asylwiderruf aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5
FK bleibt demnach ausgeschlossen (Erw. 7).
2. Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer
Rückreise in den Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen
Regierung und stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den
"Schutz ihres Heimatstaates" gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK [vgl.
EMARK
1996 Nr. 9
] (Erw. 8b).
3. Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen
Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter
Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss
aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der
ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv
ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und mehrwöchigen
Aufenthaltes im Kosovo bejaht (Erw. 8c).
[1] Entscheid über eine
Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.
2002 / 8 - 054
Décision de principe :
[2]
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1 et
5 al. 1 Conv. : révocation de l'asile aux réfugiés originaires du Kosovo.
1. A l'heure actuelle, l'amélioration de la situation sur
l'ensemble du territoire de la République fédérale de Yougoslavie n'est pas
telle qu'elle permette d'envisager une possibilité générale de révocation
de l'asile; dans la région du Kosovo, en particulier, l'amélioration des
conditions n'est pas encore suffisamment stable et durable au sens de la
jurisprudence suisse (cf.
JICRA 1995 n° 16
). La révocation de l'asile sur la
base de l'art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 5 Conv.
demeure donc exclue (consid. 7).
2. Les réfugiés qui rentrent au Kosovo ne retournent pas
dans la sphère de puissance du gouvernement yougoslave et ne se placent donc
pas "sous la protection de leur pays d'origine" au sens de l'art. 1
C ch. 1 Conv. [cf.
JICRA 1996 n° 9
] (consid. 8b).
3. A certaines conditions, la protection assurée par une
force de protection de l'ONU peut remplacer celle du pays d'origine et,
partant, conduire à la révocation de l'asile au sens de l'art. 1 C ch. 1
Conv.; il doit notamment apparaître comme certain, compte tenu du
comportement du réfugié, que d'un point de vue subjectif également, cette
protection lui sera garantie de manière suffisante et effective. Une telle
situation se vérifie lorsque, comme dans le cas d'espèce, le réfugié a
effectué à réitérées reprises des séjours de plusieurs semaines au
Kosovo (consid. 8c).
Decisione di principio:
[3]
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1 C n. 1 e 5
cpv. 1 Conv.: revoca dell'asilo ai rifugiati originari del Cossovo.
1. Attualmente, non si può ritenere che vi sia stato,
nell'insieme del territorio della Repubblica federale di Jugoslavia, un
miglioramento tale della situazione da giustificare una revoca generalizzata
dell'asilo. In parti-
[2] Décision sur une question de
principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a
et l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.
[3] Decisione su questione di
principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10
cpv. 2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
2002
/ 8 - 055
colare nella regione del Cossovo, il miglioramento della
situazione non è ancora sufficientemente stabile e duratura ai sensi della
giurisprudenza svizzera (cfr.
GICRA 1995 n.
16
). È pertanto esclusa la revoca
dell'asilo in virtù dell'art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1
C n. 5 cpv. 2 Conv. (consid. 7).
2. I rifugiati che rientrano in Cossovo non si
sottopongono alla potestà delle autorità della Repubblica federale di
Jugoslavia e conseguentemente non si può ritenere che abbiano ridomandato la
protezione dello Stato di cui possiedono la cittadinanza ai sensi dell'art. 1
C n. 1 Conv. [cfr.
GICRA 1996 n. 9
] (consid. 8b).
3. La protezione assicurata da una forza internazionale,
sotto l'egida dell'ONU, può rimpiazzare, a determinate condizioni, quella
dello Stato di cui si possiede la cittadinanza e condurre alla revoca ai sensi
dell'art. 1 C n. 1 Conv.. Dev'essere allora certo che la protezione accordata
sia sufficiente ed effettiva anche dal profilo soggettivo. Tale è il caso
nella presente fattispecie, avuto riguardo al fatto che il rifugiato ha
effettuato ripetuti soggiorni di più settimane in Cossovo (consid. 8c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 1991 in der Schweiz um Asyl.
Mit Entscheid des BFF vom 14. Oktober 1992 wurde seine Flüchtlingseigenschaft
anerkannt und das Asylgesuch gutgeheissen.
Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer für zehn Tage, im März 2000
für zwei Wochen und im Februar 2001 für elf Tage in den Kosovo.
Am 17. April 2001 führte das BFF eine Anhörung zu den Umständen und
Gründen für die Heimreisen des Beschwerdeführers durch. Dieser führte im
Wesentlichen aus, er sei in die Heimat gereist, um seinen Eltern die Rückkehr
aus Albanien zu ermöglichen, das elterliche Haus wieder in Stand zu setzen,
seine schwer kranke Mutter zu besuchen und ihr die medizinische Versorgung zu
ermöglichen. Gereist sei er jeweils auf legalem Weg mit seinem
Flüchtlingsausweis; beim Grenzübertritt sei er in Kontakt mit der KFOR
gekommen. Er habe dies nur deshalb gewagt, weil der Kosovo einem internationalem
Protektorat unterstehe und die jugoslawischen Behörden zur Zeit keinerlei
Einfluss hätten.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juni 2001 beim BFF ein
Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau, eine jugoslawische
Staatsangehörige, mit
2002 / 8 - 056
der er im Mai 2001 im Kosovo die Ehe eingegangen war. Als Beweismittel
reichte er einen am 22. Mai 2001 von der UNMIK in Ferizaj ausgestellten
Eheschein und einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.
Mit Verfügung vom 28. November 2001 widerrief die Vorinstanz das dem
Beschwerdeführer am 14. Oktober 1992 gewährte Asyl und erkannte ihm die
Flüchtlingseigenschaft ab. Rechtlich stützte sie sich auf Art. 1 C Ziff. 1 und
5 FK. Damit wiederum lägen die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
zum Widerruf des Asyls vor.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2001 beantragt der Beschwerdeführer bei der
ARK die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; es sei vom Asylwiderruf und
der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.
Auf Einladung der ARK nahm am 4. Februar 2002 der UNHCR zu Fragen im
Zusammenhang mit der Flüchtlingskonvention Stellung.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik sowie zur
Stellungnahme zum Bericht des UNHCR und forderte ihn - nachdem die entsprechende
Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer vorerst nicht hatte zugestellt werden
können - zusätzlich auf, über seinen Aufenthalt der letzten vier Wochen
Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen.
b) Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die
Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, fällt nach Art. 1 C FK unter
anderem dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor
Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich
dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf
Grund deren sie als
2002 / 8 - 057
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen; das Vorhandensein zwingender Gründe
vorbehalten (Ziff. 5 Abs. 1 und 2; vgl. dazu
EMARK 1995 Nr.
16
, Erw. 6a und d).
4. a) Die Vorinstanz beruft sich beim vorliegenden Asylwiderruf kumulativ auf
die Ziffern 1 und 5 des Art. 1 C FK und stellt sich damit auf den Standpunkt,
die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
worden ist, seien weggefallen, weshalb er es nicht mehr ablehnen könne, den
Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen beziehungsweise der
Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Die Vorinstanz führt hierzu
in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bestätigt, mehrmals in den
Kosovo gereist zu sein, und es gebe keine Hinweise darauf, dass dies aufgrund
eines äusseren Zwanges geschehen sei. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der
Kosovo nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) gehöre und parallel
zur UN-Interimsverwaltung (UNMIK) eine Verwaltung aufgebaut werde, die aus der
einheimischen Bevölkerung rekrutiert sei und in der nächsten Zeit die Aufgaben
der UNMIK-Verwaltung übernehmen werde. Indem der Beschwerdeführer beim
Grenzübertritt von der UNMIK-Verwaltung kontrolliert worden sei, habe er sich
demnach unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Durch die legale und
kontrollierte Rückkehr nach Prishtina sei auch eine effektive Schutzgewährung
erfolgt.
Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer für seine Heirat im Mai 2001
erneut in seine Heimat begeben und zusätzlich unter den Schutz der heimatlichen
Behörden gestellt.
b) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, weder habe er sich unter
den Schutz des Heimatstaates gestellt, noch könne ein solcher gewährt werden.
Kosovo werde nach wie vor durch die internationale Staatengemeinschaft verwaltet
und es treffe nicht zu, dass die UNMIK die Macht in naher Zukunft an die
Kosovaren abtreten würde. Vielmehr sei der Kosovo Teil der BRJ und der
zukünftige rechtliche Status sei noch sehr unklar, insbesondere müsse damit
gerechnet werden, dass die UNMIK die Verwaltung im Sinne des Erhaltes des
Staatsgebietes den serbischen Machthabern übergeben werde. Zwar sei ein
kosovarisches Parlament gewählt, dessen Einfluss sei jedoch äusserst schwach.
In der BRJ sei der Demokratisierungsprozess noch nicht genügend
fortgeschritten, um von einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse
ausgehen zu können.
2002 / 8 - 058
c) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung Folgendes aus und nimmt
dabei auf die im Hinblick auf ein mögliches Grundsatzurteil gestellten Fragen
der ARK Stellung:
aa) Es stehe ausser Frage, dass sich die Lage im Kosovo durch den Einmarsch
der Kosovo Force (KFOR) und die Errichtung einer UN-Interimsverwaltung (UNMIK)
im Kosovo für die albanische Bevölkerung grundlegend und nachhaltig verbessert
habe. So würde denn auch neu ankommenden Flüchtlingen albanischer Ethnie aus
dem Kosovo in der Regel kein Asyl mehr gewährt, weil zur Zeit keine
Verfolgungsgefahr seitens der serbischen Machthaber mehr bestehe. Die
internationale humanitäre Intervention habe denn auch zum Ziel gehabt, die
Rückkehr der vertriebenen Bevölkerung in den Kosovo zu ermöglichen.
Zwar habe in Jugoslawien ein Machtwechsel stattgefunden und Slobodan Miloević
sei dem Tribunal in Den Haag übergeben worden, das Verhältnis zwischen Serbien
und dem Kosovo sei jedoch weiterhin belastet. So bestünden verschiedene
Auffassungen über die Statusfrage und über die Rückkehr der geflüchteten
Kosovo-Serben und weiterhin in Serbien inhaftierten Kosovo-Albanern. Aus diesem
Grund würden sich Personen aus dem Umfeld der früheren UçK, aber auch
Exponenten anderer ehemals oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen auch
heute noch nicht nach Serbien begeben. Ebenso stelle die weitere Entwicklung der
Lage in Mazedonien einen Unsicherheitsfaktor dar, werde doch das Aufbegehren der
albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus unterstützt. Vor diesem
Hintergrund habe die Vorinstanz vorderhand davon abgesehen, den Widerruf des
Asyls von Menschen aus dem Kosovo systematisch zu überprüfen. Vorliegend habe
der Beschwerdeführer durch seine Heimreise jedoch neue Tatsachen geschaffen.
bb) Im Zusammenhang mit der Anwendung der Beendigungsklausel bei
"quasi-staatlichen Akteuren" verweist die Vorinstanz auf das der
Flüchtlingskonvention zugrunde liegende Subsidiaritätsprinzip. Es sei zu
beachten, dass sich der Charakter der bewaffneten Auseinandersetzungen
wesentlich verändert habe; an die Stelle von zwischenstaatlichen Kriegen
würden vermehrt innerstaatliche Auseinandersetzungen treten. Diesbezüglich
habe sich auch die Rolle der UNO bei der Schaffung und Wahrung von Frieden
verändert. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung erkenne die
Rechtsprechung denn auch neben der traditionellen Verfolgung durch staatliche
Organe eine solche durch sogenannte "quasi-staatliche" an. Es sei nur
logisch, wenn für den Beginn des Flüchtlingsstatus (Anerkennung) und für die
Beendigung desselben die gleichen Kategorien gelten würden.
2002
/ 8 - 059
Zwar gehöre der Kosovo völkerrechtlich noch zur BRJ, die jugoslawischen
Machthaber seien jedoch nicht in der Lage, dieses Gebiet effektiv zu
kontrollieren. Vielmehr werde dieses Teilgebiet von der internationalen
Militärpräsenz (KFOR) und einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK)
geführt mit dem erklärten Ziel, die Macht im Kosovo schrittweise den lokalen
Behörden zu übergeben. Die Kontrolle des Territoriums überträfen die von der
ARK entwickelten Kriterien zur Anerkennung eines Quasi-Staates. So handle es
sich um ein klar definiertes Territorium mit einer klar definierten
Bevölkerung, wobei das Machtmonopol des jugoslawischen Staates gebrochen und
die Legislative, die Exekutive und die Judikative von der UNMIK übernommen
beziehungsweise neu geschaffen worden seien. Auch gebe es eigene international
anerkannte Identitäts- und Reisedokumente sowie Zivilstandsakten. Zudem habe
der Kosovo eine von Jugoslawien unabhängige Steuer- und Zollhoheit und
entsprechend werde eine andere Währung als in Jugoslawien - nämlich der Euro -
verwendet. Die Aussengrenzen würden schliesslich von der UNMIK kontrolliert.
Diesen Erwägungen gemäss sei klar, dass die UNO durch die massive Präsenz vor
Ort in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt könnten zwar keine Aussagen über den zukünftigen Status des Kosovos
gemacht werden, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass sich die internationale
Gemeinschaft aus dem Kosovo zurückziehe, ohne auf entsprechende Garantien für
die Bevölkerung zu bestehen.
cc) Der Beschwerdeführer habe sich durch seine verschiedenen Heimreisen und
die Heirat vor den lokalen Behörden verschiedentlich freiwillig unter den
Schutz des Heimatstaates gestellt. Aus den dargelegten Fakten sei klar
ersichtlich, dass der jugoslawische Staat im Kosovo aus flüchtlingsrechtlich
relevanter Sicht keine Rolle mehr spiele und die dort herrschende Administration
in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren.
dd) Die Schutzgewährung erfolge dabei von den im Kosovo rechtmässig
agierenden Behörden, wobei sich die Situation im Kosovo aus
flüchtlingsrechtlicher Sicht einzigartig darstelle. Die Rückkehr von
Flüchtlingen sei eines der wichtigsten Ziele der Resolution des
Sicherheitsrates. Kosovo sei die Heimat des Beschwerdeführers, und der
erwähnte Passus sei in diesem Sinne zu interpretieren.
Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung würde es zu stossenden
Ergebnissen führen, wenn die Situation im Kosovo in Bezug auf neu ankommende
Asylsuchende anders behandelt würde als bei der Frage des Asylwiderrufs bei
Personen, die durch wiederholte Reisen in die Heimat den Tatbeweis erbracht
hätten, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung drohe.
2002 / 8 - 060
d) Der UNHCR stellte in seiner Stellungnahme fest, dass bezüglich Art. 1 C
Ziff. 1 FK beachtlich sei, aus welchem Grund eine Person in ihren Heimatstaat
zurückkehrt. Nicht jede Rückreise sei als freiwillige zu betrachten. Ausserdem
sei zu beachten, dass der Kosovo formell nach wie vor zur BRJ gehöre, weshalb
es schwierig sei anzunehmen, mit der Rückreise in den Kosovo habe sich eine
Person unter den Schutz seines Heimatstaates, das heisst die BRJ, gestellt.
Im Zusammenhang mit der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 FK sei es an
der Schweiz zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.
Obwohl sich die politische Situation im Kosovo massgeblich verändert habe,
könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Präsenz der UNMIK für
sich alleine die Furcht vor Verfolgung beenden könne, seien doch einige Teile
der Provinz noch heute nur unter beschränkter Kontrolle der internationalen
Sicherheitskräfte. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass im Kosovo
der Demokratisierungsprozess abgeschlossen sei und es sich dabei um einen
Rechtsstaat handle.
Schliesslich weist der UNHCR in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Art.
1 D FK sich lediglich auf Personen beziehe, die nicht bereits als Flüchtlinge
anerkannt worden seien.
Insgesamt betreffe das aufgeworfene Problem nach Ansicht des UNHCR weniger
die Frage des Vorliegens eines Beendigungsgrundes gemäss Flüchtlingskonvention
als den Missbrauch eines Reiseausweises, was statt völkerrechtliche vielmehr
bloss administrative Konsequenzen nach sich ziehen müsste.
e) Indem der Beschwerdeführer die ihm an die letzte bekannte Wohnadresse
ordentlich zugestellte Verfügung vom 9. April 2002 nicht abgeholt hat, ist sein
Unterlassen androhungsgemäss als Verzicht auf Stellungnahme zu werten.
5. Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz erstellten
Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer bestritt weder vor
der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich verschiedene Male in den
Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt:
Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern
im August 1999 (10 Tage);
Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten Mutter
im März 2000 (14 Tage);
Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller
Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage);
Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt).
2002 / 8 - 061
Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen nicht
erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht, dass bei
Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei erneut im Kosovo
gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf die Stellungnahme verzichtet
hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere Heimreise wie folgt anzufügen:
Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport)
bis 7. April 2002.
Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die
allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob die
Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Asylwiderruf vorliegen.
6. a) In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:
Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüpfen
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise fussen
sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien
wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings
dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass
internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr
erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,
Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend
aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR
dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des
Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116).
Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten
Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass
ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.
Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine
Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein,
wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine
Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann oder wenn sich
die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem
Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen
Beendigungsbestimmungen die Beachtung der Ganzheitlichkeit des
Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch
Pflichten, die
2002 / 8 - 062
sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat
ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern
sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner
Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. S. Werenfels, Der
Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 315).
b) Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde zwischen
der NATO und der BRJ ein Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den
Abzug aller serbischer Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und
Paramilitärs bis am 20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der
Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine
internationale Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die
Zustimmung der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel,
den Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen, die
nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit Belgrad
zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand des bisherigen
Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich bleibt der Kosovo
somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei die Prinzipien der
Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie der anderen Länder
in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der KFOR als
NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung der Resolution
überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre Tätigkeit im Juni/Juli
1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische Zivilverwaltung
einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche Aussenbeziehungen,
Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit ausschliesslich in den
Händen der internationalen Organisationen. Nach den ersten allgemeinen
Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach einem mehrmonatigen politischen
Stillstand schliesslich in den Monaten April/Mai 2002, die
Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle Machttransfer von der UNMIK
auf die provisorischen Institutionen der Selbstregierung (Provisional
Institutions of Self-Government [PISG]) hat eben erst seinen Anfang genommen.
Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ gehört, haben die Behörden der BRJ
keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.
7. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C
Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung im Sinne
dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich - die
Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten - für alle aus
dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen Beendigungsgrund
schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem die Vorinstanz ihrem
Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziffer 5 desselben Artikels zu-
2002 / 8 - 063
grunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung auf, ob die
Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
a) Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor Teil der
BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich damit
vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5
FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische
Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000 -
wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige
Staatsoberhaupt Miloević dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal
ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen
Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt worden
sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den Machtwechsel mit
internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso aufgehoben wie die
Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den Vereinten Nationen, der
OSZE, dem IWF und der Weltbank. Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung
der Lage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu
sprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite
vorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie
auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden
Veränderung in der BRJ kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das
UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der
Bundesrepublik ihr Mandat ausüben.
Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber
insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor
gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des Kosovo,
der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in Serbien
inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen aus dem
Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals oppositioneller
kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin guten Grund, das
Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb bislang darauf verzichtet,
die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu betrachten und allen
Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu widerrufen.
Von einer "grundlegend verbesserten Situation" im Sinne der
ARK-Praxis (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 5a, S.
160
), kann demnach zum heutigen
Zeitpunkt auf dem Territorium der BRJ nicht ausgegangen werden.
2002 / 8 - 064
b) Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung der Lage
einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für dieses Teilgebiet ist
vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden
Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach
Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl
haben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet
Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel
keine Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u.a.
EMARK 2001 Nr. 2
, Erw. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der
Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen in dieser
Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von
kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen werden kann,
und
EMARK 2001 Nr. 3
, wo erkannt wird, dass grundsätzlich, "zwingende
Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach dem
Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand). Bekanntlich
werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen
Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law,
Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im
Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des
schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83; Werenfels, a.a.O., S.
317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern u. Stuttgart
1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112 u.135; Entschliessung Nr. 69 (XLIII)
1992 des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR;
EMARK 1995 Nr. 16, S. 159
f.
,
1998 Nr. 19, S. 171
,
2000 Nr. 2, S.
20
) Asylgewährung und Widerruf einander
nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, sondern es sind "an die
den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen
zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen
Situation abgewartet werden" (so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber
die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend.
Insbesondere sind verschiedene Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem
erheblichen Risiko ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es
individuell gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem
publizierten Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur
Zeit noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl.
EMARK 2001 Nr. 3, S.
13
), trifft
auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in Mazedonien dar,
da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus
unterstützt werde. Unter diesen Umständen von einer grundlegenden Veränderung
im Sinne der Praxis und der Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine
systematische Aufhebung des Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo
rechtfertigen würde, erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht.
Damit teilt sie - unter Hinweis auf die in einem
2002 / 8 - 065
Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (
EMARK 1995 Nr. 16, S.
159
:
Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter
Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) - die
vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der
Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend
aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.
8. Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt
hat (Art.
1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in
diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er
muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
EMARK 1996
Nr. 7
).
a) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,
insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die Hilfe für
die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo
aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit zusätzlich
in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund dieser
Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem Teilgebiet
Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum
Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht vor Verfolgung mehr hat. Da
diese subjektive Wahrnehmung offenbar auch der tatsächlichen
Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch - jedenfalls was seine Situation
im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund mehr für internationalen Schutz. Was
aber bleibt sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer dadurch in rechtlich
relevanter Weise in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist
(Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat
(Schutzgewährung).
b) Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft, der
Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom
Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrscht.
Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur Zeit die faktische
Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK,
teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird.
Dass der Kosovo formell nach wie vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört,
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
2002 / 8 - 066
Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine
Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,
was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In
diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden
diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante
Verfolgung verantwortlich waren" (vgl.
EMARK 1996 Nr. 9, S.
72
, unter
Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die
Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen
Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende
Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle
Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach Auffassung der
ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten Bestimmung betrachtet
werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal
letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und zur Zeit nicht als Organe der
serbischen Regierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern,
dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR ist, die Einwohner des Kosovos vor
Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den tatsächlichen
"Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat.
c) Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grundgedanken der
Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als
notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen
auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss
regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag.
aa) Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung mit dem
Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf ein
Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen Schutz Bezug
genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: "Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt"). Die Norm liesse sich damit allenfalls
auf dem Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.
bb) In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre und auch die
schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer lediglich
de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der
Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl.
EMARK 2000 Nr.
15
). Relevante
Voraussetzung gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5)
FK ist der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt"; also stimmt die Formulierung mit derjenigen in der
Einschliessungsklausel Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom
2002 / 8 - 067
Schutz des Heimatstaates die Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden
kann. Damit wäre im Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche
dogmatisch aus der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet
wird (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 73), eine parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche
Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Beendigung des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt,
als im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus
nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert
Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S.
5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine
Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn auch
der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter Erw. 7b erwähnte
Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist
insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige
Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der
Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität
des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche
Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal
erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen
werden können soll (vgl. auch sub Erw. 7b). Die Vorinstanz verwendet die hier
verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung
allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu ankommenden Asylsuchenden und
solchen anerkannten Flüchtlingen, die durch wiederholte Heimreisen den
Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung droht.
Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der
ARK ausgeführt, "dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in
der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung
quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich
definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen
Fluchtalternative (mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK)
diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend die
ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe für eine
Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1 - 3 FK nicht erwogen
wird" (vgl.
EMARK 2000 Nr. 15, S. 130
; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 91; Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74;
Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in
International Law, 2.
2002 / 8 - 068
A., Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee Status,
Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and International
Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of Refugee Law Vol. 7
No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight Alternative Test:
The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal of Refugee Law Vol. 10
No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die dogmatische Gleichsetzung
eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit dem schutzfähigen Heimatstaat
im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die immerhin insofern Bedenken erweckt,
als es einem nichtstaatlichen Gebilde an einer Völkerrechtspersönlichkeit
mangelt und dieses weder diplomatischen Schutz gewähren kann, noch
völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt und zudem in seinem
zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint. Dennoch wird in der
Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch,
a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet,
wobei tendenziell höhere Anforderungen an dessen beziehungsweise deren
Schutzfähigkeit gestellt werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im
Zusammenhang mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im
Folgenden wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der
Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO
gestellten Schutzmacht eingegangen wird.
cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen, dass
die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung vor
Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und dominiert wurde.
Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich auf keinen staatlichen
Schutz berufen konnte, schutzlos; " (f)or, ordinarily persons not enjoying
the protection of a state do not possess any rights whatsoever..." (vgl. N.
Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents
and Interpretation, New York 1953, S. 17). Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne
der Flüchtlingskonvention konnten in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von
Nationalstaaten gewährt werden, was zu der entsprechenden Formulierung des Art.
1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag. Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie
sich die Rolle internationaler Organisationen und dabei insbesondere die der UNO
entwickeln würde (vgl. M. Howard, History of UN's Security Role, in: United
Nations Divided World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit
der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit
Beendigung des Kalten Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei
zwischen- und innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und
dabei auf ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.
2002 / 8 - 069
dd) Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln
abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen und
insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot - es dürfen
neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren eingeführt oder
per analogiam zu den genannten entwickelt werden - unterliegen. Sinn und Zweck
des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass der anerkannte Flüchtling nicht
der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung und vorschneller Wegweisung ausgesetzt
ist. Dem steht wiederum gegenüber, dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer
Schutz ausgestaltet ist und einer Person nur zusteht, wenn sich diese nicht
gleichzeitig der Vorteile des Schutzes durch den eigenen Heimatstaat bedienen
kann.
ee) Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der UNMIK und der
KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch verwaltet. Während
sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte beschränkt und sie eine
Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre
Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe leisten), obliegt es der UNMIK, in
Zusammenarbeit mit der Bevölkerung des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der
Zivilverwaltung auszuüben. Der UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit
umfassenden Vollmachten ausgestattet: Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und
Exekutivgewalt übertragen, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der
höchste Zivilbeamte im Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der
KFOR) mit Gewalt durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich
weiter als sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend
eine Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -
je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich
Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha
darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe "Ko-Verwalter für eine
begrenze Zeit waren", sind "Kosovo und Osttimor (...) die ersten
Fälle, in denen die UNO die gesamte Regierung stellt" (so der UN-Verwalter
für Osttimor in einem in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001]
und der taz vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf
vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und
Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich 'humanitäre Hilfe' ist unter
anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge in
den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel) und
deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.
Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar, dass
hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch
umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention
2002 / 8 - 070
(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des
staatlichen Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in
keiner Weise absehbar.
In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit
spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung
gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der
Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss,
unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er
tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese Abweichung vom
Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an folgenden
Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:
- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat
genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten
Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so
EMARK 1996 Nr. 9
, bzw. die Relativierung der Einschätzung als
"Schutzzone" in
EMARK 2000 Nr. 15, S. 124
); es bedarf einer
eigentlichen und umfassenden Substitution der Staatsmacht durch die mit einem
entsprechenden Mandat betrauten UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist
in der 52-jährigen Geschichte der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des
Kosovos eingetreten. Auch wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur
Unabhängigkeit vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner
Weise schon feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution die
Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel der
Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der "Herstellung
substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo" (Resolution Ziff.
11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände und
Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft
und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter Machtbereich
der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte, wie er vor dem
Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.
- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage sein,
den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich der
Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell erfüllt. Wohl
hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb Jahre erheblich
gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer Sicherheitslage
gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium
des Kosovos der erforderlichen Schutz gewährleistet ist. Dies impliziert
zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Fall
der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl.
EMARK 1996 Nr.
7
, Erw. 8.c), eine
zurückhaltende, vom Wis-
2002 / 8 - 071
sen über die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Schutzgewährleistung
geprägte Praxis hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
angezeigt ist.
Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des
Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz
des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln eine
analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot (vgl.
Erw. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht
entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen weiteren
erweitert, noch wird eine "gewillkürte" Analogie eingeführt. Geht es
nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm (hier:
"Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person]
besitzt") auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das
Herkunftsgebiet der Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die
Zentralregierung keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie
im Völkerrecht ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl.,
München 1999, S. 210, Rz. 5). Nach der für die Interpretation
völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK;
SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich
auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu
berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll
und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel und der
Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte
Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht
werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm
eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem Ziel und dem Zweck der
Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot,
einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht
leichthin zu entziehen (vgl. sub Erw. 7.b), beachtet.
ff) Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK
im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person
albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher
Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses,
dass der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als
ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen
Voraussetzungen (vgl. Erw. 8 a.A. dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass
ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz
insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen
Schutz nicht
2002 / 8 - 072
gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des
Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen
Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten
Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen
ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte
Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung,
ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der
betreffende Beendigungsgrund erfüllt.
gg) Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den
Heimatstaat (vgl. Erw. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer
internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das
Welternährungsprogramm [WFP], das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
[UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO] sowie 45
Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre Hilfe)
offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er war
ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihm
wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die
UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer damit weitestgehend
diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können,
und werden dies auch im Fall seiner definitiven Heimkehr tun. Damit erlangte der
Beschwerdeführer effektiven und dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat
durch sein wiederholtes Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent
zu erkennen gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz
nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung
ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz
offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den Vorteilen,
die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihm
aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.
Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer
zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu
beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und
umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C
Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes
gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes der engen
Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.
d) Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss durch
die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen Aufenthalte und seine
dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland begeben, sich unter den
Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und diesen auch erhalten. Dieser
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regionale Schutz durch die internationalen Einheiten ist im vorliegenden Fall
demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer den betreffenden Beendigungsgrund.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des unbestrittenen
Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C Ziff. 1-6 FK zum
Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 1 C
Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer jedoch gemäss Art 1 C Abs.
1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention fällt und entsprechend die
Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt
sind. Das BFF hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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29.07.02