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EMARK-2002-8

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.

Emark · 2002-07-05 · Italiano CH
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1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 m.w.H.). Der Asylwiderruf aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK bleibt demnach ausgeschlossen (Erw. 7).

E. 2 Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer Rückreise in den Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen Regierung und stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den "Schutz ihres Heimatstaates" gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK [vgl. EMARK 1996 Nr. 9 ] (Erw. 8b).

E. 3 Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und mehrwöchigen Aufenthaltes im Kosovo bejaht (Erw. 8c). [1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK. 2002 / 8 - 054 Décision de principe : [2] Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1 et

E. 5 Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer bestritt weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich verschiedene Male in den Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt: Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern im August 1999 (10 Tage); Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten Mutter im März 2000 (14 Tage); Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage); Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt). 2002 / 8 - 061 Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen nicht erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht, dass bei Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei erneut im Kosovo gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf die Stellungnahme verzichtet hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere Heimreise wie folgt anzufügen: Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport) bis 7. April 2002. Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf vorliegen.

E. 6 a) In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:

Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüpfen

teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise fussen

sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien

wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings

dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass

internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr

erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über

Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,

Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend

aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR

dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des

Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116).

Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten

Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine

erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass

ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.

Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine

Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein,

wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine

Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann oder wenn sich

die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem

Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen

Beendigungsbestimmungen die Beachtung der Ganzheitlichkeit des

Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch

Pflichten, die

2002 / 8 - 062

sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat

ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern

sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner

Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. S. Werenfels, Der

Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 315).

b) Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen

Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde zwischen

der NATO und der BRJ ein Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den

Abzug aller serbischer Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und

Paramilitärs bis am 20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der

Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine

internationale Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die

Zustimmung der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel,

den Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen, die

nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit Belgrad

zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand des bisherigen

Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich bleibt der Kosovo

somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei die Prinzipien der

Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie der anderen Länder

in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der KFOR als

NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung der Resolution

überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre Tätigkeit im Juni/Juli

1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische Zivilverwaltung

einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche Aussenbeziehungen,

Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit ausschliesslich in den

Händen der internationalen Organisationen. Nach den ersten allgemeinen

Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach einem mehrmonatigen politischen

Stillstand schliesslich in den Monaten April/Mai 2002, die

Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle Machttransfer von der UNMIK

auf die provisorischen Institutionen der Selbstregierung (Provisional

Institutions of Self-Government [PISG]) hat eben erst seinen Anfang genommen.

Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ gehört, haben die Behörden der BRJ

keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.

E. 7 Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C

Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung im Sinne

dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich - die

Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten - für alle aus

dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen Beendigungsgrund

schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem die Vorinstanz ihrem

Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziffer 5 desselben Artikels zu-

2002 / 8 - 063

grunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung auf, ob die

Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt

worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz

seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

a) Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor Teil der

BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich damit

vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5

FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische

Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000 -

wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige

Staatsoberhaupt Milošević dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal

ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen

Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt worden

sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den Machtwechsel mit

internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso aufgehoben wie die

Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den Vereinten Nationen, der

OSZE, dem IWF und der Weltbank. Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung

der Lage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu

sprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite

vorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie

auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden

Veränderung in der BRJ kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das

UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der

Bundesrepublik ihr Mandat ausüben.

Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber

insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor

gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des Kosovo,

der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in Serbien

inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen aus dem

Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals oppositioneller

kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin guten Grund, das

Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb bislang darauf verzichtet,

die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu betrachten und allen

Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu widerrufen.

Von einer "grundlegend verbesserten Situation" im Sinne der

ARK-Praxis (vgl.

EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 5a, S.

160

), kann demnach zum heutigen

Zeitpunkt auf dem Territorium der BRJ nicht ausgegangen werden.

2002 / 8 - 064

b) Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung der Lage

einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für dieses Teilgebiet ist

vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden

Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach

Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl

haben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet

Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel

keine Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u.a.

EMARK 2001 Nr. 2

, Erw. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der

Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen in dieser

Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von

kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen werden kann,

und

EMARK 2001 Nr. 3

, wo erkannt wird, dass grundsätzlich, "zwingende

Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach dem

Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand). Bekanntlich

werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen

Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law,

Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im

Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des

schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83; Werenfels, a.a.O., S.

317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern u. Stuttgart

1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112 u.135; Entschliessung Nr. 69 (XLIII)

1992 des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR;

EMARK 1995 Nr. 16, S. 159

f.

,

1998 Nr. 19, S. 171

,

2000 Nr. 2, S.

20

) Asylgewährung und Widerruf einander

nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, sondern es sind "an die

den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen

zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen

Situation abgewartet werden" (so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber

die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend.

Insbesondere sind verschiedene Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem

erheblichen Risiko ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es

individuell gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem

publizierten Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur

Zeit noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl.

EMARK 2001 Nr. 3, S.

13

), trifft

auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in Mazedonien dar,

da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus

unterstützt werde. Unter diesen Umständen von einer grundlegenden Veränderung

im Sinne der Praxis und der Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine

systematische Aufhebung des Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo

rechtfertigen würde, erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht.

Damit teilt sie - unter Hinweis auf die in einem

2002 / 8 - 065

Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (

EMARK 1995 Nr. 16, S.

159

:

Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter

Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) - die

vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der

Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend

aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.

E. 8 Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder

unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt

hat (Art.

1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss

freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in

diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er

muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu

nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.

EMARK 1996

Nr. 7

).

a) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,

insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die Hilfe für

die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo

aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit zusätzlich

in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund dieser

Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem Teilgebiet

Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum

Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht vor Verfolgung mehr hat. Da

diese subjektive Wahrnehmung offenbar auch der tatsächlichen

Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch - jedenfalls was seine Situation

im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund mehr für internationalen Schutz. Was

aber bleibt sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer dadurch in rechtlich

relevanter Weise in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist

(Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat

(Schutzgewährung).

b) Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft, der

Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom

Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrscht.

Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur Zeit die faktische

Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK,

teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird.

Dass der Kosovo formell nach wie vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört,

vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2002 / 8 - 066

Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine

Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,

was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In

diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden

diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante

Verfolgung verantwortlich waren" (vgl.

EMARK 1996 Nr. 9, S.

72

, unter

Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die

Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen

Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende

Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle

Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach Auffassung der

ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten Bestimmung betrachtet

werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal

letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und zur Zeit nicht als Organe der

serbischen Regierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern,

dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR ist, die Einwohner des Kosovos vor

Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den tatsächlichen

"Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat.

c) Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grundgedanken der

Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als

notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen

auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss

regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der

Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag.

aa) Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung mit dem

Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf ein

Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen Schutz Bezug

genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: "Schutz des Landes, dessen

Staatsangehörigkeit sie besitzt"). Die Norm liesse sich damit allenfalls

auf dem Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.

bb) In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre und auch die

schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer lediglich

de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der

Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl.

EMARK 2000 Nr.

15

). Relevante

Voraussetzung gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5)

FK ist der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt"; also stimmt die Formulierung mit derjenigen in der

Einschliessungsklausel Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom

2002 / 8 - 067

Schutz des Heimatstaates die Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden

kann. Damit wäre im Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche

dogmatisch aus der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet

wird (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

S. 73), eine parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche

Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der

Beendigung des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt,

als im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus

nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert

Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S.

5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine

Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn auch

der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter Erw. 7b erwähnte

Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist

insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige

Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der

Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte

Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität

des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des

Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche

Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal

erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen

werden können soll (vgl. auch sub Erw. 7b). Die Vorinstanz verwendet die hier

verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung

allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu ankommenden Asylsuchenden und

solchen anerkannten Flüchtlingen, die durch wiederholte Heimreisen den

Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung droht.

Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der

ARK ausgeführt, "dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in

der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung

quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich

definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen

Fluchtalternative (mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK)

diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend die

ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe für eine

Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1 - 3 FK nicht erwogen

wird" (vgl.

EMARK 2000 Nr. 15, S. 130

; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O.,

Rz. 91; Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74;

Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in

International Law, 2.

2002 / 8 - 068

A., Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee Status,

Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and International

Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of Refugee Law Vol. 7

No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight Alternative Test:

The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal of Refugee Law Vol. 10

No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die dogmatische Gleichsetzung

eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit dem schutzfähigen Heimatstaat

im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss

Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die immerhin insofern Bedenken erweckt,

als es einem nichtstaatlichen Gebilde an einer Völkerrechtspersönlichkeit

mangelt und dieses weder diplomatischen Schutz gewähren kann, noch

völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt und zudem in seinem

zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint. Dennoch wird in der

Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit der Schutzgewährung durch

ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch,

a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet,

wobei tendenziell höhere Anforderungen an dessen beziehungsweise deren

Schutzfähigkeit gestellt werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im

Zusammenhang mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im

Folgenden wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der

Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO

gestellten Schutzmacht eingegangen wird.

cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen, dass

die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung vor

Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und dominiert wurde.

Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich auf keinen staatlichen

Schutz berufen konnte, schutzlos; " (f)or, ordinarily persons not enjoying

the protection of a state do not possess any rights whatsoever..." (vgl. N.

Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents

and Interpretation, New York 1953, S. 17). Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne

der Flüchtlingskonvention konnten in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von

Nationalstaaten gewährt werden, was zu der entsprechenden Formulierung des Art.

1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag. Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie

sich die Rolle internationaler Organisationen und dabei insbesondere die der UNO

entwickeln würde (vgl. M. Howard, History of UN's Security Role, in: United

Nations Divided World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit

der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit

Beendigung des Kalten Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei

zwischen- und innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und

dabei auf ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.

2002 / 8 - 069

dd) Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln

abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen und

insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot - es dürfen

neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren eingeführt oder

per analogiam zu den genannten entwickelt werden - unterliegen. Sinn und Zweck

des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass der anerkannte Flüchtling nicht

der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung und vorschneller Wegweisung ausgesetzt

ist. Dem steht wiederum gegenüber, dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer

Schutz ausgestaltet ist und einer Person nur zusteht, wenn sich diese nicht

gleichzeitig der Vorteile des Schutzes durch den eigenen Heimatstaat bedienen

kann.

ee) Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der UNMIK und der

KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch verwaltet. Während

sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte beschränkt und sie eine

Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre

Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe leisten), obliegt es der UNMIK, in

Zusammenarbeit mit der Bevölkerung des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der

Zivilverwaltung auszuüben. Der UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit

umfassenden Vollmachten ausgestattet: Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und

Exekutivgewalt übertragen, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der

höchste Zivilbeamte im Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der

KFOR) mit Gewalt durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich

weiter als sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend

eine Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -

je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich

Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha

darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe "Ko-Verwalter für eine

begrenze Zeit waren", sind "Kosovo und Osttimor (...) die ersten

Fälle, in denen die UNO die gesamte Regierung stellt" (so der UN-Verwalter

für Osttimor in einem in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001]

und der taz vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf

vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und

Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich 'humanitäre Hilfe' ist unter

anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge in

den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel) und

deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.

Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar, dass

hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch

umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention

2002 / 8 - 070

(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des

staatlichen Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in

keiner Weise absehbar.

In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit

spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung

gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der

Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss,

unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er

tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese Abweichung vom

Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an folgenden

Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:

- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat

genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten

Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so

EMARK 1996 Nr. 9

, bzw. die Relativierung der Einschätzung als

"Schutzzone" in

EMARK 2000 Nr. 15, S. 124

); es bedarf einer

eigentlichen und umfassenden Substitution der Staatsmacht durch die mit einem

entsprechenden Mandat betrauten UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist

in der 52-jährigen Geschichte der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des

Kosovos eingetreten. Auch wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur

Unabhängigkeit vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner

Weise schon feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution die

Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel der

Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der "Herstellung

substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo" (Resolution Ziff.

E. 11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände und

Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft

und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter Machtbereich

der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte, wie er vor dem

Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.

- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage sein,

den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich der

Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell erfüllt. Wohl

hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb Jahre erheblich

gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer Sicherheitslage

gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium

des Kosovos der erforderlichen Schutz gewährleistet ist. Dies impliziert

zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Fall

der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr.

7

, Erw. 8.c), eine

zurückhaltende, vom Wis-

2002 / 8 - 071

sen über die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Schutzgewährleistung

geprägte Praxis hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

angezeigt ist.

Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht

grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des

Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz

des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln eine

analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot (vgl.

Erw. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht

entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen weiteren

erweitert, noch wird eine "gewillkürte" Analogie eingeführt. Geht es

nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm (hier:

"Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person]

besitzt") auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das

Herkunftsgebiet der Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die

Zentralregierung keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie

im Völkerrecht ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl.,

München 1999, S. 210, Rz. 5). Nach der für die Interpretation

völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK;

SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und

Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich

auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu

berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll

und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel und der

Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte

Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht

werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm

eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung

der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem Ziel und dem Zweck der

Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot,

einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht

leichthin zu entziehen (vgl. sub Erw. 7.b), beachtet.

ff) Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK

im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person

albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher

Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses,

dass der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als

ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen

Voraussetzungen (vgl. Erw. 8 a.A. dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass

ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz

insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen

Schutz nicht

2002 / 8 - 072

gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des

Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen

Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten

Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen

ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte

Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung,

ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der

betreffende Beendigungsgrund erfüllt.

gg) Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den

Heimatstaat (vgl. Erw. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer

internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das

Welternährungsprogramm [WFP], das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen

[UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO] sowie 45

Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre Hilfe)

offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er war

ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihm

wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die

UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer damit weitestgehend

diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können,

und werden dies auch im Fall seiner definitiven Heimkehr tun. Damit erlangte der

Beschwerdeführer effektiven und dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat

durch sein wiederholtes Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent

zu erkennen gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz

nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung

ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz

offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den Vorteilen,

die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihm

aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.

Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer

zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu

beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und

umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C

Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes

gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes der engen

Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.

d) Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss durch

die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen Aufenthalte und seine

dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland begeben, sich unter den

Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und diesen auch erhalten. Dieser

2002 / 8 - 073

regionale Schutz durch die internationalen Einheiten ist im vorliegenden Fall

demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer den betreffenden Beendigungsgrund.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des unbestrittenen

Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C Ziff. 1-6 FK zum

Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 1 C

Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer jedoch gemäss Art 1 C Abs.

1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention fällt und entsprechend die

Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt

sind. Das BFF hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

©

29.07.02

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2002 8/53

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 8

2002 / 8 - 053

Urteil der ARK vom 5. Juli 2002 i.S. B. T., Bundesrepublik

Jugoslawien (Kosovo)

Grundsatzentscheid:

[1]

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.

Art. 1 C Ziffern 1 und 5 Abs. 1 FK: Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem

Kosovo.

1. Von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden

Verbesserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien kann

zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet

Kosovo ist keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im

Sinne der schweizerischen Praxis erfolgt (vgl.

EMARK 1995 Nr. 16

m.w.H.). Der

Asylwiderruf aufgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5

FK bleibt demnach ausgeschlossen (Erw. 7).

2. Kosovarische Flüchtlinge begeben sich mit einer

Rückreise in den Kosovo nicht in den Machtbereich der jugoslawischen

Regierung und stellen sich damit nicht im wörtlichen Sinne unter den

"Schutz ihres Heimatstaates" gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK [vgl.

EMARK

1996 Nr. 9

] (Erw. 8b).

3. Unter Umständen kann - an Stelle des erforderlichen

Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter

Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen. Allerdings muss

aufgrund des Verhaltens des Flüchtlings unzweifelhaft erscheinen, dass der

ihm gewährte Schutz auch in subjektiver Hinsicht ausreichend und effektiv

ist. Dies wird im konkreten Fall aufgrund des wiederholten und mehrwöchigen

Aufenthaltes im Kosovo bejaht (Erw. 8c).

[1]  Entscheid über eine

Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und

Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.

2002 / 8 - 054

Décision de principe :

[2]

Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1 et

5 al. 1 Conv. : révocation de l'asile aux réfugiés originaires du Kosovo.

1. A l'heure actuelle, l'amélioration de la situation sur

l'ensemble du territoire de la République fédérale de Yougoslavie n'est pas

telle qu'elle permette d'envisager une possibilité générale de révocation

de l'asile; dans la région du Kosovo, en particulier, l'amélioration des

conditions n'est pas encore suffisamment stable et durable au sens de la

jurisprudence suisse (cf.

JICRA 1995 n° 16

). La révocation de l'asile sur la

base de l'art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 5 Conv.

demeure donc exclue (consid. 7).

2. Les réfugiés qui rentrent au Kosovo ne retournent pas

dans la sphère de puissance du gouvernement yougoslave et ne se placent donc

pas "sous la protection de leur pays d'origine" au sens de l'art. 1

C ch. 1 Conv. [cf.

JICRA 1996 n° 9

] (consid. 8b).

3. A certaines conditions, la protection assurée par une

force de protection de l'ONU peut remplacer celle du pays d'origine et,

partant, conduire à la révocation de l'asile au sens de l'art. 1 C ch. 1

Conv.; il doit notamment apparaître comme certain, compte tenu du

comportement du réfugié, que d'un point de vue subjectif également, cette

protection lui sera garantie de manière suffisante et effective. Une telle

situation se vérifie lorsque, comme dans le cas d'espèce, le réfugié a

effectué à réitérées reprises des séjours de plusieurs semaines au

Kosovo (consid. 8c).

Decisione di principio:

[3]

Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1 C n. 1 e 5

cpv. 1 Conv.: revoca dell'asilo ai rifugiati originari del Cossovo.

1. Attualmente, non si può ritenere che vi sia stato,

nell'insieme del territorio della Repubblica federale di Jugoslavia, un

miglioramento tale della situazione da giustificare una revoca generalizzata

dell'asilo. In parti-

[2]  Décision sur une question de

principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a

et l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.

[3]  Decisione su questione di

principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10

cpv. 2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

2002

/ 8 - 055

colare nella regione del Cossovo, il miglioramento della

situazione non è ancora sufficientemente stabile e duratura ai sensi della

giurisprudenza svizzera (cfr.

GICRA 1995 n.

16

). È pertanto esclusa la revoca

dell'asilo in virtù dell'art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1

C n. 5 cpv. 2 Conv. (consid. 7).

2. I rifugiati che rientrano in Cossovo non si

sottopongono alla potestà delle autorità della Repubblica federale di

Jugoslavia e conseguentemente non si può ritenere che abbiano ridomandato la

protezione dello Stato di cui possiedono la cittadinanza ai sensi dell'art. 1

C n. 1 Conv. [cfr.

GICRA 1996 n. 9

] (consid. 8b).

3. La protezione assicurata da una forza internazionale,

sotto l'egida dell'ONU, può rimpiazzare, a determinate condizioni, quella

dello Stato di cui si possiede la cittadinanza e condurre alla revoca ai sensi

dell'art. 1 C n. 1 Conv.. Dev'essere allora certo che la protezione accordata

sia sufficiente ed effettiva anche dal profilo soggettivo. Tale è il caso

nella presente fattispecie, avuto riguardo al fatto che il rifugiato ha

effettuato ripetuti soggiorni di più settimane in Cossovo (consid. 8c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Oktober 1991 in der Schweiz um Asyl.

Mit Entscheid des BFF vom 14. Oktober 1992 wurde seine Flüchtlingseigenschaft

anerkannt und das Asylgesuch gutgeheissen.

Im August 1999 reiste der Beschwerdeführer für zehn Tage, im März 2000

für zwei Wochen und im Februar 2001 für elf Tage in den Kosovo.

Am 17. April 2001 führte das BFF eine Anhörung zu den Umständen und

Gründen für die Heimreisen des Beschwerdeführers durch. Dieser führte im

Wesentlichen aus, er sei in die Heimat gereist, um seinen Eltern die Rückkehr

aus Albanien zu ermöglichen, das elterliche Haus wieder in Stand zu setzen,

seine schwer kranke Mutter zu besuchen und ihr die medizinische Versorgung zu

ermöglichen. Gereist sei er jeweils auf legalem Weg mit seinem

Flüchtlingsausweis; beim Grenzübertritt sei er in Kontakt mit der KFOR

gekommen. Er habe dies nur deshalb gewagt, weil der Kosovo einem internationalem

Protektorat unterstehe und die jugoslawischen Behörden zur Zeit keinerlei

Einfluss hätten.

Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juni 2001 beim BFF ein

Familienzusammenführungsgesuch für seine Ehefrau, eine jugoslawische

Staatsangehörige, mit

2002 / 8 - 056

der er im Mai 2001 im Kosovo die Ehe eingegangen war. Als Beweismittel

reichte er einen am 22. Mai 2001 von der UNMIK in Ferizaj ausgestellten

Eheschein und einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.

Mit Verfügung vom 28. November 2001 widerrief die Vorinstanz das dem

Beschwerdeführer am 14. Oktober 1992 gewährte Asyl und erkannte ihm die

Flüchtlingseigenschaft ab. Rechtlich stützte sie sich auf Art. 1 C Ziff. 1 und

5 FK. Damit wiederum lägen die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG

zum Widerruf des Asyls vor.

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2001 beantragt der Beschwerdeführer bei der

ARK die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; es sei vom Asylwiderruf und

der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen.

Auf Einladung der ARK nahm am 4. Februar 2002 der UNHCR zu Fragen im

Zusammenhang mit der Flüchtlingskonvention Stellung.

Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2002 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik sowie zur

Stellungnahme zum Bericht des UNHCR und forderte ihn - nachdem die entsprechende

Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer vorerst nicht hatte zugestellt werden

können - zusätzlich auf, über seinen Aufenthalt der letzten vier Wochen

Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus

Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen.

b) Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die

Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, fällt nach Art. 1 C FK unter

anderem dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder

unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt

hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor

Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich

dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf

Grund deren sie als

2002 / 8 - 057

Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz

ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen; das Vorhandensein zwingender Gründe

vorbehalten (Ziff. 5 Abs. 1 und 2; vgl. dazu

EMARK 1995 Nr.

16

, Erw. 6a und d).

4. a) Die Vorinstanz beruft sich beim vorliegenden Asylwiderruf kumulativ auf

die Ziffern 1 und 5 des Art. 1 C FK und stellt sich damit auf den Standpunkt,

die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt

worden ist, seien weggefallen, weshalb er es nicht mehr ablehnen könne, den

Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen beziehungsweise der

Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,

dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt. Die Vorinstanz führt hierzu

in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bestätigt, mehrmals in den

Kosovo gereist zu sein, und es gebe keine Hinweise darauf, dass dies aufgrund

eines äusseren Zwanges geschehen sei. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der

Kosovo nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) gehöre und parallel

zur UN-Interimsverwaltung (UNMIK) eine Verwaltung aufgebaut werde, die aus der

einheimischen Bevölkerung rekrutiert sei und in der nächsten Zeit die Aufgaben

der UNMIK-Verwaltung übernehmen werde. Indem der Beschwerdeführer beim

Grenzübertritt von der UNMIK-Verwaltung kontrolliert worden sei, habe er sich

demnach unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Durch die legale und

kontrollierte Rückkehr nach Prishtina sei auch eine effektive Schutzgewährung

erfolgt.

Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer für seine Heirat im Mai 2001

erneut in seine Heimat begeben und zusätzlich unter den Schutz der heimatlichen

Behörden gestellt.

b) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, weder habe er sich unter

den Schutz des Heimatstaates gestellt, noch könne ein solcher gewährt werden.

Kosovo werde nach wie vor durch die internationale Staatengemeinschaft verwaltet

und es treffe nicht zu, dass die UNMIK die Macht in naher Zukunft an die

Kosovaren abtreten würde. Vielmehr sei der Kosovo Teil der BRJ und der

zukünftige rechtliche Status sei noch sehr unklar, insbesondere müsse damit

gerechnet werden, dass die UNMIK die Verwaltung im Sinne des Erhaltes des

Staatsgebietes den serbischen Machthabern übergeben werde. Zwar sei ein

kosovarisches Parlament gewählt, dessen Einfluss sei jedoch äusserst schwach.

In der BRJ sei der Demokratisierungsprozess noch nicht genügend

fortgeschritten, um von einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse

ausgehen zu können.

2002 / 8 - 058

c) Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung Folgendes aus und nimmt

dabei auf die im Hinblick auf ein mögliches Grundsatzurteil gestellten Fragen

der ARK Stellung:

aa) Es stehe ausser Frage, dass sich die Lage im Kosovo durch den Einmarsch

der Kosovo Force (KFOR) und die Errichtung einer UN-Interimsverwaltung (UNMIK)

im Kosovo für die albanische Bevölkerung grundlegend und nachhaltig verbessert

habe. So würde denn auch neu ankommenden Flüchtlingen albanischer Ethnie aus

dem Kosovo in der Regel kein Asyl mehr gewährt, weil zur Zeit keine

Verfolgungsgefahr seitens der serbischen Machthaber mehr bestehe. Die

internationale humanitäre Intervention habe denn auch zum Ziel gehabt, die

Rückkehr der vertriebenen Bevölkerung in den Kosovo zu ermöglichen.

Zwar habe in Jugoslawien ein Machtwechsel stattgefunden und Slobodan Milošević

sei dem Tribunal in Den Haag übergeben worden, das Verhältnis zwischen Serbien

und dem Kosovo sei jedoch weiterhin belastet. So bestünden verschiedene

Auffassungen über die Statusfrage und über die Rückkehr der geflüchteten

Kosovo-Serben und weiterhin in Serbien inhaftierten Kosovo-Albanern. Aus diesem

Grund würden sich Personen aus dem Umfeld der früheren UçK, aber auch

Exponenten anderer ehemals oppositioneller kosovo-albanischer Gruppierungen auch

heute noch nicht nach Serbien begeben. Ebenso stelle die weitere Entwicklung der

Lage in Mazedonien einen Unsicherheitsfaktor dar, werde doch das Aufbegehren der

albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus unterstützt. Vor diesem

Hintergrund habe die Vorinstanz vorderhand davon abgesehen, den Widerruf des

Asyls von Menschen aus dem Kosovo systematisch zu überprüfen. Vorliegend habe

der Beschwerdeführer durch seine Heimreise jedoch neue Tatsachen geschaffen.

bb) Im Zusammenhang mit der Anwendung der Beendigungsklausel bei

"quasi-staatlichen Akteuren" verweist die Vorinstanz auf das der

Flüchtlingskonvention zugrunde liegende Subsidiaritätsprinzip. Es sei zu

beachten, dass sich der Charakter der bewaffneten Auseinandersetzungen

wesentlich verändert habe; an die Stelle von zwischenstaatlichen Kriegen

würden vermehrt innerstaatliche Auseinandersetzungen treten. Diesbezüglich

habe sich auch die Rolle der UNO bei der Schaffung und Wahrung von Frieden

verändert. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung erkenne die

Rechtsprechung denn auch neben der traditionellen Verfolgung durch staatliche

Organe eine solche durch sogenannte "quasi-staatliche" an. Es sei nur

logisch, wenn für den Beginn des Flüchtlingsstatus (Anerkennung) und für die

Beendigung desselben die gleichen Kategorien gelten würden.

2002

/ 8 - 059

Zwar gehöre der Kosovo völkerrechtlich noch zur BRJ, die jugoslawischen

Machthaber seien jedoch nicht in der Lage, dieses Gebiet effektiv zu

kontrollieren. Vielmehr werde dieses Teilgebiet von der internationalen

Militärpräsenz (KFOR) und einer internationalen Zivilverwaltung (UNMIK)

geführt mit dem erklärten Ziel, die Macht im Kosovo schrittweise den lokalen

Behörden zu übergeben. Die Kontrolle des Territoriums überträfen die von der

ARK entwickelten Kriterien zur Anerkennung eines Quasi-Staates. So handle es

sich um ein klar definiertes Territorium mit einer klar definierten

Bevölkerung, wobei das Machtmonopol des jugoslawischen Staates gebrochen und

die Legislative, die Exekutive und die Judikative von der UNMIK übernommen

beziehungsweise neu geschaffen worden seien. Auch gebe es eigene international

anerkannte Identitäts- und Reisedokumente sowie Zivilstandsakten. Zudem habe

der Kosovo eine von Jugoslawien unabhängige Steuer- und Zollhoheit und

entsprechend werde eine andere Währung als in Jugoslawien - nämlich der Euro -

verwendet. Die Aussengrenzen würden schliesslich von der UNMIK kontrolliert.

Diesen Erwägungen gemäss sei klar, dass die UNO durch die massive Präsenz vor

Ort in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen

Zeitpunkt könnten zwar keine Aussagen über den zukünftigen Status des Kosovos

gemacht werden, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass sich die internationale

Gemeinschaft aus dem Kosovo zurückziehe, ohne auf entsprechende Garantien für

die Bevölkerung zu bestehen.

cc) Der Beschwerdeführer habe sich durch seine verschiedenen Heimreisen und

die Heirat vor den lokalen Behörden verschiedentlich freiwillig unter den

Schutz des Heimatstaates gestellt. Aus den dargelegten Fakten sei klar

ersichtlich, dass der jugoslawische Staat im Kosovo aus flüchtlingsrechtlich

relevanter Sicht keine Rolle mehr spiele und die dort herrschende Administration

in der Lage sei, effektiven Schutz zu gewähren.

dd) Die Schutzgewährung erfolge dabei von den im Kosovo rechtmässig

agierenden Behörden, wobei sich die Situation im Kosovo aus

flüchtlingsrechtlicher Sicht einzigartig darstelle. Die Rückkehr von

Flüchtlingen sei eines der wichtigsten Ziele der Resolution des

Sicherheitsrates. Kosovo sei die Heimat des Beschwerdeführers, und der

erwähnte Passus sei in diesem Sinne zu interpretieren.

Auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung würde es zu stossenden

Ergebnissen führen, wenn die Situation im Kosovo in Bezug auf neu ankommende

Asylsuchende anders behandelt würde als bei der Frage des Asylwiderrufs bei

Personen, die durch wiederholte Reisen in die Heimat den Tatbeweis erbracht

hätten, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung drohe.

2002 / 8 - 060

d) Der UNHCR stellte in seiner Stellungnahme fest, dass bezüglich Art. 1 C

Ziff. 1 FK beachtlich sei, aus welchem Grund eine Person in ihren Heimatstaat

zurückkehrt. Nicht jede Rückreise sei als freiwillige zu betrachten. Ausserdem

sei zu beachten, dass der Kosovo formell nach wie vor zur BRJ gehöre, weshalb

es schwierig sei anzunehmen, mit der Rückreise in den Kosovo habe sich eine

Person unter den Schutz seines Heimatstaates, das heisst die BRJ, gestellt.

Im Zusammenhang mit der Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 5 FK sei es an

der Schweiz zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien.

Obwohl sich die politische Situation im Kosovo massgeblich verändert habe,

könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Präsenz der UNMIK für

sich alleine die Furcht vor Verfolgung beenden könne, seien doch einige Teile

der Provinz noch heute nur unter beschränkter Kontrolle der internationalen

Sicherheitskräfte. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass im Kosovo

der Demokratisierungsprozess abgeschlossen sei und es sich dabei um einen

Rechtsstaat handle.

Schliesslich weist der UNHCR in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Art.

1 D FK sich lediglich auf Personen beziehe, die nicht bereits als Flüchtlinge

anerkannt worden seien.

Insgesamt betreffe das aufgeworfene Problem nach Ansicht des UNHCR weniger

die Frage des Vorliegens eines Beendigungsgrundes gemäss Flüchtlingskonvention

als den Missbrauch eines Reiseausweises, was statt völkerrechtliche vielmehr

bloss administrative Konsequenzen nach sich ziehen müsste.

e) Indem der Beschwerdeführer die ihm an die letzte bekannte Wohnadresse

ordentlich zugestellte Verfügung vom 9. April 2002 nicht abgeholt hat, ist sein

Unterlassen androhungsgemäss als Verzicht auf Stellungnahme zu werten.

5. Zunächst ist festzuhalten, dass von dem durch die Vorinstanz erstellten

Sachverhalt ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer bestritt weder vor

der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene, dass er sich verschiedene Male in den

Kosovo begeben hat. Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland bekannt:

Instandstellen des Hauses für seine aus Albanien zurückkehrenden Eltern

im August 1999 (10 Tage);

Unterstützung und medizinische Versorgung der an Krebs erkrankten Mutter

im März 2000 (14 Tage);

Besuch und erneute Unterstützung in medizinischer und finanzieller

Hinsicht der Mutter im Februar 2001 (11 Tage);

Heirat mit einer Landsfrau am 22. Mai 2001 (Aufenthaltsdauer unbekannt).

2002 / 8 - 061

Ferner war der Beschwerdeführer für die ARK während rund vier Wochen nicht

erreichbar. Mit Verfügung vom 9. April 2002 wurde ihm angedroht, dass bei

Verzicht auf Stellungnahme angenommen werden müsse, er sei erneut im Kosovo

gewesen. Nachdem er auf das Abholen und mithin auf die Stellungnahme verzichtet

hat, ist somit dieser Auflistung eine weitere Heimreise wie folgt anzufügen:

Aufenthalt im Kosovo vom 11. März (Ausreise gemäss Grenzposten-Rapport)

bis 7. April 2002.

Damit stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen der Aufenthalt sowie die

allfälligen Veränderungen im einstigen Verfolgerstaat haben, namentlich ob die

Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den

Asylwiderruf vorliegen.

6. a) In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Überlegungen zur

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszuschicken:

Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüpfen

teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise fussen

sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6); beiden Kategorien

wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings

dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass

internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr

erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über

Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,

Rz. 111). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend

aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR

dürfen keine Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des

Flüchtlingsstatus herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116).

Die Zurückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten

Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine

erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass

ihr Status nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.

Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und eine

Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein,

wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland aufnimmt, woraus auf eine

Veränderung der politischen Situation geschlossen werden kann oder wenn sich

die Situation verändert hat und der Flüchtling deshalb seinen Kontakt mit dem

Heimatland normalisiert. In der Lehre wird bei der Anwendung der einzelnen

Beendigungsbestimmungen die Beachtung der Ganzheitlichkeit des

Flüchtlingsstatus vorausgesetzt. Andererseits trage der Flüchtling auch

Pflichten, die

2002 / 8 - 062

sich aus dem begriffsnotwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat

ergäben. Die Besserstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern

sei nur solange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner

Staatsangehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. S. Werenfels, Der

Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 315).

b) Vorauszuschicken ist ebenso ein kurzer Überblick zur politischen

Situation im Heimatland des Beschwerdeführers. Am 9. Juni 1999 wurde zwischen

der NATO und der BRJ ein Militärabkommen geschlossen, das unter anderem den

Abzug aller serbischer Soldaten, Sonderpolizisten, Anti-Terror-Einheiten und

Paramilitärs bis am 20. Juni 1999 vorsah, was auch verwirklicht wurde. Mit der

Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999 wurde eine

internationale Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo beschlossen, wobei die

Zustimmung der BRJ begrüsst wurde. Die Resolution hat insbesondere zum Ziel,

den Kosovo unter eine multiethnische, demokratische Verwaltung zu stellen, die

nach Ablauf der internationalen Präsenz bereit und fähig ist, mit Belgrad

zusammenzuarbeiten. In der Resolution 1244 wird der Bestand des bisherigen

Staatsgebietes ausdrücklich garantiert; völkerrechtlich bleibt der Kosovo

somit zur Zeit integraler Bestandteil der BRJ, wobei die Prinzipien der

Souveränität und territoriale Integrität der BRJ (sowie der anderen Länder

in der Region) ausdrücklich bestätigt werden. Der KFOR als

NATO-Sicherheitstruppe wurde die militärische Durchsetzung der Resolution

überantwortet, die UNO-Friedensmission UNMIK, die ihre Tätigkeit im Juni/Juli

1999 aufnahm, erhielt den Auftrag, eine provisorische Zivilverwaltung

einzurichten. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegen die Bereiche Aussenbeziehungen,

Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit ausschliesslich in den

Händen der internationalen Organisationen. Nach den ersten allgemeinen

Parlamentswahlen im November 2001 gelang es nach einem mehrmonatigen politischen

Stillstand schliesslich in den Monaten April/Mai 2002, die

Kosovo-Interimsregierung zu formen. Der graduelle Machttransfer von der UNMIK

auf die provisorischen Institutionen der Selbstregierung (Provisional

Institutions of Self-Government [PISG]) hat eben erst seinen Anfang genommen.

Obwohl der Kosovo also formell zur BRJ gehört, haben die Behörden der BRJ

keinerlei Machtbefugnisse im Kosovo.

7. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 C

Ziff. 5 FK vorliegen, da eine Bejahung einer grundlegenden Veränderung im Sinne

dieser Bestimmung und der einschlägigen Praxis grundsätzlich - die

Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten - für alle aus

dem Kosovo (bzw. aus der BRJ) stammenden Personen einen Beendigungsgrund

schaffen und zum Asylwiderruf führen würde. Nachdem die Vorinstanz ihrem

Entscheid neben dem Art. 1 C Ziff. 1 FK die Ziffer 5 desselben Artikels zu-

2002 / 8 - 063

grunde legte, drängt sich also als erstes die Prüfung auf, ob die

Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt

worden ist, weggefallen sind und er es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz

seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

a) Der Kosovo ist zum heutigen Zeitpunkt, wie erwähnt, nach wie vor Teil der

BRJ, und der Beschwerdeführer ist Bürger dieses Staates. Es stellt sich damit

vorderhand die Frage, ob sich die Lage in der BRJ im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5

FK verbessert hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die politische

Lage zwar insbesondere seit dem demokratischen Machtwechsel im Jahre 2000 -

wobei das bisherige Regime gestürzt und in der Folge das damalige

Staatsoberhaupt Milošević dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal

ausgeliefert wurde - wesentlich verbessert hat und auf verschiedenen Ebenen

Demokratisierungsprozesse auf internationalen Druck hin in Gang gesetzt worden

sind. Auch honorierte die internationale Gemeinschaft den Machtwechsel mit

internationaler Reintegration; Embargos wurden ebenso aufgehoben wie die

Suspendierung der Mitgliedschaft Jugoslawiens in den Vereinten Nationen, der

OSZE, dem IWF und der Weltbank. Dabei bereits von einer grundlegenden Veränderung

der Lage im Sinne des fraglichen Artikels und der einschlägigen Praxis zu

sprechen, wäre allerdings verfrüht, da nach wie vor beträchtliche Defizite

vorliegen und es ohnehin zum heutigen Zeitpunkt noch an deren Stabilität wie

auch an der nötigen Dauerhaftigkeit mangelt. Von einer grundlegenden

Veränderung in der BRJ kann jedenfalls solange nicht gesprochen werden, als das

UNO-Protektorat nötig ist und die UNMIK und erst recht die KFOR in Teilen der

Bundesrepublik ihr Mandat ausüben.

Wie die Vorinstanz ihrerseits in ihrer Vernehmlassung anerkannte, ist aber

insbesondere das Verhältnis zwischen Serbien und dem Kosovo nach wie vor

gespannt, herrsche doch zu verschiedenen Themen, wie der Statusfrage des Kosovo,

der Rückkehr der geflüchteten Kosovo-Serben und der nach wie vor in Serbien

inhaftierten Kosovo-Albaner unterschiedliche Auffassungen. Personen aus dem

Umfeld der früheren UçK, aber auch Exponenten anderer ehemals oppositioneller

kosovo-albanischer Gruppierungen hätten auch weiterhin guten Grund, das

Territorium Serbiens zu meiden. Das BFF habe deshalb bislang darauf verzichtet,

die veränderte Lage generell als Widerrufsgrund zu betrachten und allen

Flüchtlingen aus dem Kosovo systematisch das Asyl zu widerrufen.

Von einer "grundlegend verbesserten Situation" im Sinne der

ARK-Praxis (vgl.

EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 5a, S.

160

), kann demnach zum heutigen

Zeitpunkt auf dem Territorium der BRJ nicht ausgegangen werden.

2002 / 8 - 064

b) Die Vorinstanz hat sich denn auch in Bezug auf die Verbesserung der Lage

einzig auf die Region des Kosovos bezogen. Doch auch für dieses Teilgebiet ist

vorab festzustellen, dass jedenfalls so lange nicht von einer grundlegenden

Verbesserung der Lage im Sinne der Praxis ausgegangen werden kann, als es nach

Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedarf. Wohl

haben Albaner - der Beschwerdeführer gehört zu dieser Ethnie - im Teilgebiet

Kosovo zum heutigen Zeitpunkt dank der internationalen Präsenz in der Regel

keine Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zu befürchten (vgl. u.a.

EMARK 2001 Nr. 2

, Erw. 7a, wo festgestellt wird, dass seit Beendigung der

Kampfhandlungen am 10. Juni 1999 und dem Einmarsch der KFOR-Truppen in dieser

Provinz nicht mehr von einer Situation der allgemeinen Gewalt oder von

kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Handlungen gesprochen werden kann,

und

EMARK 2001 Nr. 3

, wo erkannt wird, dass grundsätzlich, "zwingende

Gründe" im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorbehalten, nach dem

Abzug der serbischen Truppen keine Verfolgungsgefahr mehr bestand). Bekanntlich

werden aber gemäss ständiger schweizerischer Praxis und der einschlägigen

Doktrin (vgl. A. Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law,

Leyden 1966, S. 401; V. Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im

Völkerrecht, Zürich 1997, S. 84 u. 112; W. Eckert, Begriff und Grundzüge des

schweizerischen Flüchtlingsrechts, Zürich 1977, S. 83; Werenfels, a.a.O., S.

317 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern u. Stuttgart

1991, S. 206 f.; UNHCR-Handbuch, Rz. 112 u.135; Entschliessung Nr. 69 (XLIII)

1992 des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR;

EMARK 1995 Nr. 16, S. 159

f.

,

1998 Nr. 19, S. 171

,

2000 Nr. 2, S.

20

) Asylgewährung und Widerruf einander

nicht als spiegelbildliche Akte gegenübergestellt, sondern es sind "an die

den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere Anforderungen

zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen politischen

Situation abgewartet werden" (so Werenfels, a.a.O., S. 319). Nun ist aber

die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor unbefriedigend.

Insbesondere sind verschiedene Minderheiten wie Serben, Ashkali und Roma einem

erheblichen Risiko ausgesetzt, aber auch unter den Kosovo-Albanern gibt es

individuell gefährdete Personen. Die von der ARK vor einem Jahr in einem

publizierten Entscheid getroffene Feststellung, die weitere Entwicklung sei zur

Zeit noch nicht verlässlich abschätzbar (vgl.

EMARK 2001 Nr. 3, S.

13

), trifft

auch heute noch zu. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor stellt - so auch die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung - die Entwicklung der Lage in Mazedonien dar,

da das Aufbegehren der albanischen Minderheit vom benachbarten Kosovo aus

unterstützt werde. Unter diesen Umständen von einer grundlegenden Veränderung

im Sinne der Praxis und der Doktrin auszugehen, die grundsätzlich eine

systematische Aufhebung des Flüchtlingsstatus für alle Personen aus dem Kosovo

rechtfertigen würde, erscheint der ARK zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht.

Damit teilt sie - unter Hinweis auf die in einem

2002 / 8 - 065

Grundsatzurteil dargelegten Grundsätze (

EMARK 1995 Nr. 16, S.

159

:

Feststellung einer grundlegenden Verbesserung als generell abstrakter

Rechtssatz, Gleichbehandlung aller Flüchtlinge aus dem betreffenden Land) - die

vom BFF in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der

Zeitpunkt für eine systematische Überprüfung des Asylwiderrufs betreffend

aller kosovarischer Flüchtlinge noch nicht gekommen ist.

8. Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder

unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt

hat (Art.

1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss

freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in

diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er

muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu

nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.

EMARK 1996

Nr. 7

).

a) Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall verschiedentlich,

insgesamt während mehrerer Wochen, und ohne zwingende Gründe - die Hilfe für

die Eltern hätte auch anders organisiert werden können - im Kosovo

aufgehalten. Dazu kommt, dass er sich dort verheiratet hat und damit zusätzlich

in den Kontakt mit den Behörden im Kosovo getreten ist. Aufgrund dieser

Umstände ist von der Freiwilligkeit des Kontaktes zumindest mit dem Teilgebiet

Kosovo auszugehen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zum

Ausdruck gebracht, dass er dort keinerlei Furcht vor Verfolgung mehr hat. Da

diese subjektive Wahrnehmung offenbar auch der tatsächlichen

Verfolgungssicherheit entspricht, besteht auch - jedenfalls was seine Situation

im Kosovo anbelangt - an sich kein Grund mehr für internationalen Schutz. Was

aber bleibt sind die Fragen, ob der Beschwerdeführer dadurch in rechtlich

relevanter Weise in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist

(Schutzbeanspruchung) und sich unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat

(Schutzgewährung).

b) Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf beruft, der

Beschwerdeführer habe sich freiwillig wieder in das Land begeben, dessen

Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu berücksichtigen, dass in der vom

Beschwerdeführer besuchten Region, dem Kosovo, eine Sondersituation herrscht.

Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass zumindest zur Zeit die faktische

Macht im Kosovo nicht von der serbischen Regierung, sondern von der UNMIK,

teilweise in Zusammenarbeit mit regionalen Verwaltungseinheiten, ausgeübt wird.

Dass der Kosovo formell nach wie vor dem jugoslawischen Staatsgebiet zugehört,

vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

2002 / 8 - 066

Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt jedoch voraus, dass eine

Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden hat,

was einen tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden bedingt. In

diesem Zusammenhang ist unbestritten, "dass mit den heimatlichen Behörden

diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante

Verfolgung verantwortlich waren" (vgl.

EMARK 1996 Nr. 9, S.

72

, unter

Verweis auf Werenfels, a.a.O., S. 305). Dem Beschwerdeführer, der die

Staatsangehörigkeit der BRJ besitzt, wurde seine Flüchtlingseigenschaft wegen

Verfolgung seitens der serbischen Machthaber zuerkannt. Die vorübergehende

Rückkehr in ein Gebiet, das von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle

Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, kann nach Auffassung der

ARK nicht als Kontaktnahme im Sinne der vom BFF erwähnten Bestimmung betrachtet

werden. Dasselbe gilt für die Heirat vor den lokalen Behörden Kosovos, zumal

letztere von der UNMIK eingesetzt worden sind und zur Zeit nicht als Organe der

serbischen Regierung betrachtet werden können. Hiebei ist daran zu erinnern,

dass es ja gerade eine der Aufgaben der KFOR ist, die Einwohner des Kosovos vor

Übergriffen der serbischen Machthaber zu schützen. Mithin ist nicht davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in den tatsächlichen

"Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben hat.

c) Die Flüchtlingskonvention basiert bekanntlich auf dem Grundgedanken der

Subsidiarität; sie beurteilt den Schutz eines Flüchtlings dann nicht mehr als

notwendig, wenn dieser den Schutz seines Heimatstaates beansprucht und diesen

auch erhalten hat. Es stellt sich also zusätzlich die Frage, ob auch ein bloss

regionaler Schutz in einem Teilgebiet des Heimatlandes für die Aberkennung der

Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf zu genügen vermag.

aa) Festzuhalten ist, dass im Wortlaut der Konventionsbestimmung mit dem

Verweis auf die Staatsangehörigkeit der Person ausdrücklich auf ein

Völkerrechtssubjekt und damit nicht auf einen lediglich regionalen Schutz Bezug

genommen wird (Art. 1 C Ziff. 1 FK: "Schutz des Landes, dessen

Staatsangehörigkeit sie besitzt"). Die Norm liesse sich damit allenfalls

auf dem Analogieweg auf eine entsprechende Konstellation anwenden.

bb) In diesem Zusammenhang geht ein grosser Teil der Rechtslehre und auch die

schweizerische Praxis davon aus, dass im Rahmen der Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft der vorhandene Schutz einer lediglich

de-facto-staatlichen Institution für das Nichtentstehen der

Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl.

EMARK 2000 Nr.

15

). Relevante

Voraussetzung gemäss der Beendigungsklausel Art. 1 C Ziff. 1 (wie auch Ziff. 5)

FK ist der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt"; also stimmt die Formulierung mit derjenigen in der

Einschliessungsklausel Art. 1 A Ziff. 2 FK inhaltlich überein, wo vom

2002 / 8 - 067

Schutz des Heimatstaates die Rede ist, welcher nicht mehr beansprucht werden

kann. Damit wäre im Zusammenhang mit der internen Fluchtalternative, welche

dogmatisch aus der Formulierung der besagten Einschliessungsklausel abgeleitet

wird (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

S. 73), eine parallele Auslegung an sich naheliegend. Eine unterschiedliche

Anwendung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der

Beendigung des Flüchtlingsstatus ist jedoch anderseits insofern gerechtfertigt,

als im Interesse der Stabilität eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus

nicht zwingend die gleichen Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert

Roundtable 3.-4. Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S.

5). Diese Betrachtungsweise, dass gegenüber den Anforderungen an eine

Anerkennung ungleich höhere Anforderungen an den contrarius actus, die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, gestellt werden, entspricht denn auch

der jahrzentelangen Praxis der Schweiz (vgl. die unter Erw. 7b erwähnte

Literatur); ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist

insbesondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige

Verfolgungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der

Aberkennungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte

Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse Qualität

des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A FK und der Beendigung des

Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 C FK nicht zwingendermassen die gleiche

Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt, da der einmal

erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Voraussetzungen entzogen

werden können soll (vgl. auch sub Erw. 7b). Die Vorinstanz verwendet die hier

verworfene Argumentation der gebotenen Gleichbehandlung in ihrer Vernehmlassung

allerdings auch nur im Vergleich zwischen neu ankommenden Asylsuchenden und

solchen anerkannten Flüchtlingen, die durch wiederholte Heimreisen den

Tatbeweis erbracht haben, dass ihnen dort keine asylrelevante Verfolgung droht.

Bezüglich der Quasi-Staatlichkeit wird im betreffenden Grundsatzurteil der

ARK ausgeführt, "dass in der flüchtlingsrechtlichen Literatur wie auch in

der internationalen Rechtspraxis, soweit ersichtlich, eine Gleichsetzung

quasistaatlicher Gebilde mit einem Staat im eigentlichen, völkerrechtlich

definierten Sinne einzig im Hinblick auf die Fragen der innerstaatlichen

Fluchtalternative (mithin im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK)

diskutiert wird, dass demgegenüber eine derartige Gleichstellung betreffend die

ebenfalls auf staatliche Schutzgewährung Bezug nehmenden Gründe für eine

Beendigung der Flüchtlingseigenschaft in Art. 1 C Ziff. 1 - 3 FK nicht erwogen

wird" (vgl.

EMARK 2000 Nr. 15, S. 130

; vgl. auch UNHCR-Handbuch, a.a.O.,

Rz. 91; Werenfels, a.a.O., S. 340, 305 f.; Kälin, a.a.O., S. 74;

Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 89, 201 f.; G. S. Goodwin-Gill, The Refugee in

International Law, 2.

2002 / 8 - 068

A., Oxford 1996, S. 74, 80 f.; J. Hathaway, The Law of Refugee Status,

Toronto/Vancouver 1991, S. 125 ff.; K. Landgren, Safety Zones and International

Protection: A Dark Grey Area, in: International Journal of Refugee Law Vol. 7

No. 3, Oxford 1995, S. 436 f.; H. Storey, The Internal Flight Alternative Test:

The Jurisprudence Re-examined, in: International Journal of Refugee Law Vol. 10

No. 3, Oxford 1998, S. 499 f.). Allerdings basiert die dogmatische Gleichsetzung

eines Teilgebietes eines bestimmten Staates mit dem schutzfähigen Heimatstaat

im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss

Art. 1 A Ziff. 2 FK auf einer Fiktion, die immerhin insofern Bedenken erweckt,

als es einem nichtstaatlichen Gebilde an einer Völkerrechtspersönlichkeit

mangelt und dieses weder diplomatischen Schutz gewähren kann, noch

völkerrechtlicher Verantwortlichkeit unterliegt und zudem in seinem

zukünftigen Bestand nicht abgesichert erscheint. Dennoch wird in der

Rechtsprechung wie auch in der Lehre die Möglichkeit der Schutzgewährung durch

ein quasistaatliches Gebilde oder durch eine Schutzmacht (vgl. UNHCR-Handbuch,

a.a.O., Rz. 165) grundsätzlich als genügend im Sinne von Art. 1 A FK erachtet,

wobei tendenziell höhere Anforderungen an dessen beziehungsweise deren

Schutzfähigkeit gestellt werden. Ob sich eine solche Betrachtungsweise auch im

Zusammenhang mit Art. 1 C Ziff. 1 FK rechtfertigt, bleibt zu prüfen, wobei im

Folgenden wegen der tatsächlichen Situation im Kosovo weniger auf die Frage der

Quasistaatlichkeit als vielmehr auf diejenige der Bedeutung der von der UNO

gestellten Schutzmacht eingegangen wird.

cc) Im Sinne einer historischen Betrachtung der Norm ist zu erwägen, dass

die Gründerväter der Flüchtlingskonvention von 1951 eine Weltordnung vor

Augen hatten, die durch den modernen Nationalstaat geprägt und dominiert wurde.

Nach dem damaligen Verständnis war eine Person, die sich auf keinen staatlichen

Schutz berufen konnte, schutzlos; " (f)or, ordinarily persons not enjoying

the protection of a state do not possess any rights whatsoever..." (vgl. N.

Robinson, Convention Relating to the Status of Refugees, Its History, Contents

and Interpretation, New York 1953, S. 17). Innerstaatliche Schutzrechte im Sinne

der Flüchtlingskonvention konnten in diesem Zeitpunkt ausschliesslich von

Nationalstaaten gewährt werden, was zu der entsprechenden Formulierung des Art.

1 C Ziff. 1 FK geführt haben mag. Nicht absehbar war zu diesem Zeitpunkt, wie

sich die Rolle internationaler Organisationen und dabei insbesondere die der UNO

entwickeln würde (vgl. M. Howard, History of UN's Security Role, in: United

Nations Divided World, Roberts/Kingsbury [Hrsg.], Oxford 1995, S. 65 f.). Mit

der Vorinstanz ist dabei festzustellen, dass die UNO insbesondere seit

Beendigung des Kalten Krieges bei der Schaffung und Wahrung von Frieden bei

zwischen- und innerstaatlichen Konflikten eine massgebliche Rolle spielt und

dabei auf ein beträchtliches Machtpotential zurückgreifen kann.

2002 / 8 - 069

dd) Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Beendigungsklauseln

abschliessend ausgestaltet wurden, eine restriktive Anwendung bedingen und

insbesondere grundsätzlich einem Erweiterungs- und Analogieverbot - es dürfen

neben den in der Konvention genannten Gründe keine weiteren eingeführt oder

per analogiam zu den genannten entwickelt werden - unterliegen. Sinn und Zweck

des Gebots der restriktiven Auslegung ist, dass der anerkannte Flüchtling nicht

der Gefahr wiederholter neuer Beurteilung und vorschneller Wegweisung ausgesetzt

ist. Dem steht wiederum gegenüber, dass der Flüchtlingsstatus als subsidiärer

Schutz ausgestaltet ist und einer Person nur zusteht, wenn sich diese nicht

gleichzeitig der Vorteile des Schutzes durch den eigenen Heimatstaat bedienen

kann.

ee) Wie erwähnt wird der Kosovo im heutigen Zeitpunkt von der UNMIK und der

KFOR aufgrund der Resolution 1244 zivil und militärisch verwaltet. Während

sich das Mandat der KFOR auf Sicherheitsaspekte beschränkt und sie eine

Unterorganisation der NATO ist (wobei allerdings auch 18 Nicht-NATO-Staaten ihre

Beiträge an die NATO-Sicherheitstruppe leisten), obliegt es der UNMIK, in

Zusammenarbeit mit der Bevölkerung des Kosovos die wichtigsten Aufgaben der

Zivilverwaltung auszuüben. Der UNO-Sicherheitsrat hat die Mission mit

umfassenden Vollmachten ausgestattet: Ihr wurde die höchste Gesetzgebungs- und

Exekutivgewalt übertragen, der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs ist der

höchste Zivilbeamte im Kosovo und das UNMIK-Mandat kann notfalls (mit Hilfe der

KFOR) mit Gewalt durchgesetzt werden. Mit diesem Mandat ging die UNO wesentlich

weiter als sie - mit Ausnahme der Osttimor-Mission, wo sogar noch weiterführend

eine Übergangsverwaltung im Hinblick auf die Unabhängigkeit aufgebaut wurde -

je gegangen ist. Während bislang die einzigen Erfahrungen der UNO bezüglich

Regierungsverantwortung die beiden Mandate für Namibia und Kambodscha

darstellten, wo die eingesetzten UNO-Organe "Ko-Verwalter für eine

begrenze Zeit waren", sind "Kosovo und Osttimor (...) die ersten

Fälle, in denen die UNO die gesamte Regierung stellt" (so der UN-Verwalter

für Osttimor in einem in der österreichischen Zeitschrift Südwind [9/2001]

und der taz vom 12.6.2001 erschienenen Interview). Die UNMIK steht dabei auf

vier Säulen: zivile Verwaltung, humanitäre Hilfe, Demokratisierung und

Institutionenaufbau, Wiederaufbau. Vom Bereich 'humanitäre Hilfe' ist unter

anderem auch die Aufgabe und das Ziel umfasst, die Rückkehr der Flüchtlinge in

den Kosovo zu ermöglichen (vgl. Resolution 1244 [1999] in der Präambel) und

deren Schutz in Zusammenarbeit mit dem UNHCR sicherzustellen.

Die Ausgestaltung des UNO- (und NATO-)Mandates für Kosovo macht klar, dass

hier eine umfassende Machtsubstitution konzipiert und in der Folge auch

umgesetzt wurde. In den Jahren der Entstehung der Flüchtlingskonvention

2002 / 8 - 070

(16. Januar 1950 bis 25. Juli 1951) war ein derartiger Ersatz des

staatlichen Gewaltmonopols durch die damals gerade fünf Jahre alte UNO in

keiner Weise absehbar.

In Anbetracht dieser veränderten Rolle, die die UNO in der heutigen Zeit

spielen kann, ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung

gerechtfertigt, eine gewisse Aufweichung des dem Wortlaut der

Flüchtlingskonvention folgenden Prinzips, dass es das Heimatland sein muss,

unter dessen Schutz sich der Flüchtling gestellt und dessen Schutz er

tatsächlich erhalten hat, zuzulassen. Immerhin hat sich diese Abweichung vom

Wortlaut in einer restriktiven Praxis, welche sich an folgenden

Rahmenbedingungen zu orientieren hat, niederzuschlagen:

- Vorab ist offensichtlich, dass nicht ein irgendwie geartetes UNO-Mandat

genügen kann (vgl. die ARK-Praxis bezüglich der Rückreise eines anerkannten

Flüchtlings in die von der UNO kontrollierte Schutzzone im Norden Iraks, so

EMARK 1996 Nr. 9

, bzw. die Relativierung der Einschätzung als

"Schutzzone" in

EMARK 2000 Nr. 15, S. 124

); es bedarf einer

eigentlichen und umfassenden Substitution der Staatsmacht durch die mit einem

entsprechenden Mandat betrauten UNO-Institutionen. Eine derartige Situation ist

in der 52-jährigen Geschichte der UNO bislang erst bezüglich Osttimors und des

Kosovos eingetreten. Auch wenn (im Unterschied zu Osttimor, wo der Übergang zur

Unabhängigkeit vorbereitet wurde) der künftige Status des Kosovos in keiner

Weise schon feststeht und die dem UNMIK-Mandat zugrundeliegende Resolution die

Souveränität und territoriale Unversehrbarkeit der BRJ (Präambel der

Resolution 1244) garantiert, lassen doch das Ziel der "Herstellung

substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo" (Resolution Ziff.

11 Bst. b) und die gesamten regional- und geopolitischen Umstände und

Interessen den Schluss zu, dass eine Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft

und ihrer Institutionen in den status quo ante (uneingeschränkter Machtbereich

der jugoslawischen politischen Instanzen und Sicherheitskräfte, wie er vor dem

Krieg bestand) zur Zeit als unwahrscheinlich erscheint.

- Ferner muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage sein,

den Schutz zu garantieren. Diese zweite Bedingung ist bezüglich der

Wohnbevölkerung des Kosovos und der Rückkehrer nicht generell erfüllt. Wohl

hat sich die Sicherheitslage im Laufe der letzten eineinhalb Jahre erheblich

gebessert. Dennoch kann noch bei weitem nicht von einer Sicherheitslage

gesprochen werden, in der grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium

des Kosovos der erforderlichen Schutz gewährleistet ist. Dies impliziert

zusätzlich, dass auch bei der Prüfung der Frage, ob in einem konkreten Fall

der Schutz effektiv gewährt worden ist (vgl.

EMARK 1996 Nr.

7

, Erw. 8.c), eine

zurückhaltende, vom Wis-

2002 / 8 - 071

sen über die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Schutzgewährleistung

geprägte Praxis hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

angezeigt ist.

Insgesamt kommt die ARK zum Schluss, dass es bezüglich des Kosovos nicht

grundsätzlich ausgeschlossen ist, den Sinn und Zweck der Subsidiarität des

Schutzes gemäss Flüchtlingskonvention stärker zu gewichten, und dass trotz

des generellen Gebotes der restriktiven Anwendung der Beendigungsklauseln eine

analoge Auslegung zuzulassen ist. Das Erweiterungs- und Analogieverbot (vgl.

Erw. 6.a und 8.c.dd) steht einer solchen zeitgemässen Interpretation nicht

entgegen. Weder wird damit die Liste der Beendigungsgründe um einen weiteren

erweitert, noch wird eine "gewillkürte" Analogie eingeführt. Geht es

nämlich darum, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Norm (hier:

"Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person]

besitzt") auf einen bislang ungeregelten Tatbestand (hier: das

Herkunftsgebiet der Person, welches von der UNO regiert wird und in dem die

Zentralregierung keine Macht ausübt) übertragen werden kann, ist die Analogie

im Völkerrecht ausnahmsweise zulässig (vgl. K. Ibsen, Völkerrecht, 4. Aufl.,

München 1999, S. 210, Rz. 5). Nach der für die Interpretation

völkerrechtlicher Verträge massgebenden Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK;

SR 0.111) ist ein Vertrag unter anderem "im Lichte seines Zieles und

Zweckes auszulegen", wobei jede gleichzeitig oder später geschlossene sich

auf den Vertrag beziehende Übereinkunft für die Auslegung mit zu

berücksichtigen ist (Art. 31 WVK). Der Flüchtlingskonvention, ihrem Protokoll

und all den vielen darauf bezugnehmenden Übereinkünfte liegen das Ziel und der

Zweck zugrunde, einem Verfolgten Schutz vor Verfolgung und eine gesicherte

Rechtsstellung zu gewähren. Kann vom Signatarstaat der Nachweis erbracht

werden, dass der Flüchtling des einmal gewährten Schutzes und der ihm

eingeräumten Rechtsstellung nicht mehr bedarf, folgt er mit einer Aberkennung

der Flüchtlingseigenschaft vollumfänglich dem Ziel und dem Zweck der

Flüchtlingskonvention, sofern er das ebenfalls konventionsimmanente Gebot,

einen einmal gewährten Status nicht ständig zu überprüfen und nicht

leichthin zu entziehen (vgl. sub Erw. 7.b), beachtet.

ff) Neben dieser allgemein gültigen Feststellung, dass die zuständige UNMIK

im Zusammenspiel mit der KFOR unter Umständen einer vormals verfolgten Person

albanischer Ethnie Schutz gewähren und dass dieser Schutz in rechtlicher

Hinsicht genügen kann, bedarf es allerdings zusätzlich des Erfordernisses,

dass der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als

ausreichend betrachtet wird. Dieses Erfordernis, das hier zu den drei üblichen

Voraussetzungen (vgl. Erw. 8 a.A. dazu kommt, entspringt der Erkenntnis, dass

ein regionaler und von supranationalen Institutionen erbrachter Schutz

insbesondere in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht dem staatlichen

Schutz nicht

2002 / 8 - 072

gleichkommen kann: Damit ist angezeigt, dass bei der Anwendung des

Aberkennungsgrundes gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK bei einem kosovarischen

Flüchtling in der gegenwärtigen Situation der durch die UNMIK gewährleisteten

Interimsverwaltung massgebend auf das Verhalten des Flüchtlings abzustellen

ist. Können aus seinen Äusserungen oder Handlungen unzweifelhafte

Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung,

ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden, so ist der

betreffende Beendigungsgrund erfüllt.

gg) Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner fünf Reisen in den

Heimatstaat (vgl. Erw. 5) durch die Anwesenheit der UNMIK, der KFOR und weiterer

internationaler Organisationen (neben den genannten ist auch das

Welternährungsprogramm [WFP], das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen

[UNICEF] und die Weltgesundheitsorganisation [WHO] sowie 45

Nichtregierungsorganisationen vor Ort und leisten humanitäre Hilfe)

offensichtlich effektiver Schutz vor Verfolgung zuteil geworden. Er war

ausserdem in der Lage, sich vor regionalen Behörden trauen zu lassen und ihm

wurden entsprechende Zivilstandsakten ausgehändigt. Insgesamt erfüllten die

UNMIK (und mit ihr die KFOR) für den Beschwerdeführer damit weitestgehend

diejenigen Schutzaufgaben, die von einem Heimatstaat erwartet werden können,

und werden dies auch im Fall seiner definitiven Heimkehr tun. Damit erlangte der

Beschwerdeführer effektiven und dauerhaften subsidiären Schutz, und er hat

durch sein wiederholtes Heimkehren und die Dauer seiner Aufenthalte konkludent

zu erkennen gegeben, dass er dies auch selber so empfindet. Obwohl dieser Schutz

nicht vom Heimatstaat, sondern von einer regionalen UN-Interimsverwaltung

ausgeht, ist der Beschwerdeführer auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz

offensichtlich nicht mehr angewiesen; er profitierte vielmehr von den Vorteilen,

die ihm als anerkanntem Flüchtling erwachsen, wie auch von solchen, die ihm

aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zustehen.

Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der ARK im Sinne einer

zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall zu

beurteilenden Begleitumstände gerechtfertigt, in casu den effektiven und

umfassenden regionalen Schutz demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C

Abs. 1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes

gemäss Flüchtlingskonvention gegenüber demjenigen des Gebotes der engen

Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten.

d) Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss durch

die wiederholten Reisen in den Kosovo, seine mehrwöchigen Aufenthalte und seine

dortige Verheiratung freiwillig in sein Heimatland begeben, sich unter den

Schutz der UNMIK (und der KFOR) gestellt und diesen auch erhalten. Dieser

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regionale Schutz durch die internationalen Einheiten ist im vorliegenden Fall

demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK gleichzusetzen.

Damit erfüllt der Beschwerdeführer den betreffenden Beendigungsgrund.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Subsumption des unbestrittenen

Sachverhaltes unter die Rechtsbestimmungen des Art. 1 C Ziff. 1-6 FK zum

Ergebnis führt, dass vorliegend die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 1 C

Abs. 5 FK nicht erfüllt sind, der Beschwerdeführer jedoch gemäss Art 1 C Abs.

1 FK nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention fällt und entsprechend die

Voraussetzungen zum Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt

sind. Das BFF hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

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29.07.02