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EMARK-2002-23

Emark · 2002-10-21 · Deutsch CH
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4. a) [Gesetzliche Bestimmungen über die Wegweisung und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insb. Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG] b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.

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EMARK - JICRA - GICRA   2002 23/182

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 23

2002 / 23 - 182

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Oktober 2002 i.S. S. A., Syrien

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Art.

14a ANAG: Situation der Kurden in Syrien; Frage der Staatenlosigkeit;

Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden in Syrien

lässt für sich allein den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar

erscheinen (Erw. 4d).

Aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der

Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen) ergeben sich keine Ansprüche auf

Zulassung in ein Land oder Aufenthaltsregelungen (Erw. 4e).

Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ins

Heimatland steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

von Vornherein entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung). In casu wird

diese Möglichkeit bejaht, zumal an der geltend gemachten Staatenlosigkeit

Zweifel bestehen (Erw. 4f).

Convention relative au statut des apatrides; art. 14a LSEE :

situation des Kurdes en Syrie; question de l'apatridie; exigibilité et

possibilité de l'exécution du renvoi.

Le statut des apatrides kurdes en Syrie ne permet pas,

à lui seul, de considérer l'exécution du renvoi comme inexigible (consid.

4d).

La convention relative au statut des apatrides ne

garantit aucun droit à être admis dans un pays donné ou d'y bénéficier

d'une autorisation de séjour (consid. 4e).

La possibilité d'un retour volontaire dans le pays

d'origine s'oppose a priori à la constatation de l'impossibilité de

l'exécution du renvoi (confirmation de jurisprudence). In casu, cette

possibilité a été ad-

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mise, d'autant que des doutes subsistent quant à

l'apatridie dont se prévaut le recourant (consid. 4f).

Convenzione sullo statuto degli apolidi; art. 14a LDDS:

situazione dei curdi in Siria; questione dell'apolidia; esigibilità e

possibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

Lo statuto degli apolidi curdi che vivono in Siria non

permette, di per sé, di considerare siccome inesigibile l'esecuzione del

loro allontanamento (consid. 4d).

La Convenzione sullo statuto degli apolidi non

conferisce un diritto né ad un'autorizzazione d'entrata in un determinato

Paese né al rilascio di un permesso di soggiorno (consid. 4e).

L'eventualità di un ritorno volontario nel Paese

d'origine s'oppone d'acchito alla constatazione dell'impossibilità

dell'esecuzione dell'allontanamento (conferma della giurisprudenza). Nel

caso concreto, la possibilità di un siffatto ritorno è stata ammessa

ritenuto che sussistono dei dubbi sull'apolidia del ricorrente (consid. 4f).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer stellten am 23. November 1998 im Flughafen

Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Das BFF bewilligte am 30. November 1998 der

Familie die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen

Asylverfahrens.

Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und

stammten aus K., wo auch ihre Angehörigen weiterhin lebten. Der

Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter und Tagelöhner gearbeitet, die

Beschwerdeführerin sei Hausfrau. Sie gehörten zu den staatenlosen Kurden, die

in Syrien in vielfacher Weise diskriminiert würden; so hätten sie

beispielsweise keinen Zugang zu höheren Schulen, verschiedene Berufe seien

ihnen verwehrt; ihre Heirat sei nicht offiziell registriert worden; ebenso

hätten sie ihr Haus nicht auf den eigenen Namen registriert besitzen können.

Seit 1995,

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in stärkerem Masse im Jahre 1998 habe der Beschwerdeführer mit den

Behörden verschiedene Schwierigkeiten erlebt, weil er als Sympathisant die

Yekiti-Partei unterstützt habe. Mit Hilfe eines Schleppers hätten die

Beschwerdeführer am 15. Oktober 1998 Syrien verlassen und sich bis zum 23.

November 1998 in der Türkei aufgehalten; der Schlepper habe Pässe für sie

gehabt, mit denen sie ab dem Flughafen Istanbul nach Zürich-Kloten hätten

reisen können.

Im Auftrag des BFF führte ein sprach- und länderkundlicher Experte im Juni

1999 mit den Beschwerdeführern eine so genannte LINGUA-Analyse durch; er

gelangte zur Einschätzung, die Beschwerdeführer stammten eindeutig

beziehungsweise sehr wahrscheinlich aus Syrien.

Am 6. November 2000 führte das BFF mit den Beschwerdeführern eine

ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführer bestätigten im Wesentlichen

ihre bisherigen Darstellungen.

Mit Verfügung vom 23. November 2000 stellte das BFF fest, die

Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die

Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der

Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Gegen diese Verfügung, soweit die Anordnung der Wegweisung und des

Wegweisungsvollzuges betreffend, reichten die Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Sie beantragten, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien

aufzuheben, und die Beschwerdeführer seien als Staatenlose in der Schweiz

vorläufig aufzunehmen.

Mit Vernehmlassung vom 20. März 2001 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Replik vom 28. März 2001 hielten die Beschwerdeführer an ihren

Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

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Aus den Erwägungen:

4. a) [Gesetzliche Bestimmungen über die Wegweisung und die Zulässigkeit,

Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insb. Art. 44 Abs. 1 und

2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG]

b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche

Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.

44 Abs. 1 AsylG).

c) Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist rechtskräftig

festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

nicht erfüllen. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5

AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK

erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft

findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist ein

Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es ergeben

sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

oder im Rekursverfahren noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für

den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würden. Der

Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen

zulässig.

d) Sodann hat die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs

insgesamt zu Recht bejaht.

Die Beschwerdeführer unterstreichen im Rekursverfahren erneut, sie würden

der Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) angehören,

die in Syrien in vielfältiger Weise diskriminiert würden. Diese geltend

gemachte Staatenlosigkeit vermöchte indessen - ungeachtet der Zweifel an der

Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, auf die nachfolgend zurückzukommen ist

(vgl. unten Erw. 4f) - einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen

lassen.

Die ARK geht in ihrer Praxis davon aus, dass die aus Syrien stammenden, als

staatenlos geltenden Kurden in der Tat in vielerlei Hinsicht benachteiligt

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werden und unter zahlreichen, auch einschneidenden, Restriktionen seitens der

Regierung wie auch unter persönlichen Diskriminierungen leiden. Sie besitzen

keine Bürgerrechte in Syrien; die syrische Staatsbürgerschaft wurde ihnen

entweder entzogen (Gruppe der registrierten staatenlosen Kurden, sog. Ajnabi)

oder nicht erteilt (Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden, sog.

Maktumin). Gleichzeitig findet gemäss den der ARK vorliegenden Erkenntnissen

jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat

gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht

anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden

gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung der ARK für

sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz

erhielten oder einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen

lassen könnten.

Was die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges betrifft, ist sodann im Falle

der Beschwerdeführer insbesondere festzuhalten, dass ihre Angehörigen (die

Geschwister sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin) in

K. leben und sie bei einer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges soziales Netz

zurückgreifen können; in K. hat der Beschwerdeführer, der sowohl die

kurdische als auch die arabische Sprache beherrscht, bereits vor der Ausreise

aus Syrien den Unterhalt seiner Familie bestritten. Des Weiteren gehen aus den

Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme hervor, unter

denen die Beschwerdeführer oder ihre Kinder leiden würden. Der

Beschwerdeführer hatte in der BFF-Befragung vom 6. November 2000 einzig zu

Protokoll gegeben, er habe in der Schweiz wegen Beschwerden an der Schulter

einen Arzt aufgesucht; indessen liegen in diesem Zusammenhang weder ein

ärztliches Zeugnis noch Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des

Beschwerdeführers vor. Wenn auch die Schwierigkeiten nicht verharmlost werden

sollen, die sich den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Syrien stellen,

kann doch insgesamt ein Wegweisungsvollzug als zumutbar gelten.

e) Selbst wenn die Beschwerdeführer staatenlos sein sollten - was allerdings

zu bezweifeln ist (vgl. nachfolgend Erw. 4.f) - so liesse sich daraus weder eine

Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten. Die

Schweiz ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der

Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40). Dieses Übereinkommen

regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen; es garantiert einerseits, dass die

Signatarstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden

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gleichstellen; in Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie

Religionsausübung, geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den

Gerichten, Wohlfahrt) sollen Diskriminierungen Staatenloser gegenüber

Staatsangehörigen des Signatarstaates verhindert werden (vgl. hierzu

ausführlich Y. Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im

Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977,

S. 16 ff., 60 ff.). Hingegen gewährt das Staatenlosen-Übereinkommen

keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf

Aufenthaltsregelungen; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht

(vgl. Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 64, 124 f.). In Art. 31 nimmt das

Übereinkommen Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; die

Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des

Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen

ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 127 f.).

f) Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, bleibt

diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist,

dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit

nicht möglich ist, stellt die ARK dies von sich aus definitiv fest und weist

die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann gemäss der heute in

Kraft stehenden Fassung von Art. 14a Abs. 2 ANAG - wonach der Vollzug dann nicht

möglich ist, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den

Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin verbracht werden

kann - der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von

vornherein entgegen (vgl. auch, bezugnehmend noch auf den früheren Wortlaut von

Art. 14a Abs. 2 ANAG:

EMARK 1995 Nr. 14

;

1996 Nr.

37

;

1997 Nr. 27

;

1998 Nr.

21

;

2000 Nr. 16

).

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien staatenlose, der Gruppe der

Maktumin zugehörige Kurden und würden keine Identitätsausweise oder

Reisepapiere, sondern einzig die zu den Akten gereichten, vom Muhtar ihrer

Wohnsitzgemeinde ausgestellten Personalienauszüge besitzen; aus diesen Papieren

würde lediglich hervorgehen, dass die Beschwerdeführer in K. geboren seien und

nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen würden. Freilich

hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte

Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer, namentlich angesichts der geltend

gemachten Reiseumstände, in Zweifel gezogen. In der Tat erweisen sich die

Schilderungen, wonach die Beschwerdeführer und ihre

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Kinder von Syrien in die Türkei und später über den Flughafen Istanbul in

die Schweiz gereist seien, wobei immer der Schlepper ihre gefälschten Pässe

bei sich gehabt habe und vor ihnen hergegangen sei, ohne ihnen die Reisepapiere

je auszuhändigen, und wonach man derart die Personenkontrollen ohne

Schwierigkeiten passiert habe, insgesamt als nicht plausibel und unglaubhaft.

Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer erscheint demnach eher als

unwahrscheinlich, und es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie

die syrische Staatsangehörigkeit entgegen ihrer Behauptung besitzen. Es steht

mithin keineswegs fest, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Syrien

verwehrt bleibt. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Bestimmung von Art. 46

Abs. 2 AsylG, der zufolge der Aufenthaltskanton beim BFF die Anordnung einer

vorläufigen Aufnahme beantragen muss, falls sich der Vollzug der Wegweisung zu

einem späteren Zeitpunkt als unmöglich erweisen sollte. Die Vorinstanz hat

demnach auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht bejaht.

g) Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein

rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, kann in Fällen einer schwerwiegenden

persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs.

3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die Integration

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der

Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).

Vorliegend ist bereits die formale Voraussetzung einer über vierjährigen

Verfahrensdauer (knapp) nicht erfüllt, nachdem die Beschwerdeführer ihr

Asylgesuch am 23. November 1998 eingereicht haben. Freilich könnte auch bei

einer materiellen Prüfung der Frage jedenfalls von einer wirtschaftlichen

Integration der Beschwerdeführer in die schweizerischen Verhältnisse

offensichtlich nicht gesprochen werden, nachdem den vorliegenden Akten zufolge

weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hier bis anhin einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

h) Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu

bestätigen. Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,

zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der

vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG).

©

30.09.03