4. a) [Gesetzliche Bestimmungen über die Wegweisung und die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insb. Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG] b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 23/182
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 23
2002 / 23 - 182
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 21. Oktober 2002 i.S. S. A., Syrien
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, Art.
14a ANAG: Situation der Kurden in Syrien; Frage der Staatenlosigkeit;
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden in Syrien
lässt für sich allein den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen (Erw. 4d).
Aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen) ergeben sich keine Ansprüche auf
Zulassung in ein Land oder Aufenthaltsregelungen (Erw. 4e).
Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr ins
Heimatland steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
von Vornherein entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung). In casu wird
diese Möglichkeit bejaht, zumal an der geltend gemachten Staatenlosigkeit
Zweifel bestehen (Erw. 4f).
Convention relative au statut des apatrides; art. 14a LSEE :
situation des Kurdes en Syrie; question de l'apatridie; exigibilité et
possibilité de l'exécution du renvoi.
Le statut des apatrides kurdes en Syrie ne permet pas,
à lui seul, de considérer l'exécution du renvoi comme inexigible (consid.
4d).
La convention relative au statut des apatrides ne
garantit aucun droit à être admis dans un pays donné ou d'y bénéficier
d'une autorisation de séjour (consid. 4e).
La possibilité d'un retour volontaire dans le pays
d'origine s'oppose a priori à la constatation de l'impossibilité de
l'exécution du renvoi (confirmation de jurisprudence). In casu, cette
possibilité a été ad-
2002 / 23 - 183
mise, d'autant que des doutes subsistent quant à
l'apatridie dont se prévaut le recourant (consid. 4f).
Convenzione sullo statuto degli apolidi; art. 14a LDDS:
situazione dei curdi in Siria; questione dell'apolidia; esigibilità e
possibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Lo statuto degli apolidi curdi che vivono in Siria non
permette, di per sé, di considerare siccome inesigibile l'esecuzione del
loro allontanamento (consid. 4d).
La Convenzione sullo statuto degli apolidi non
conferisce un diritto né ad un'autorizzazione d'entrata in un determinato
Paese né al rilascio di un permesso di soggiorno (consid. 4e).
L'eventualità di un ritorno volontario nel Paese
d'origine s'oppone d'acchito alla constatazione dell'impossibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento (conferma della giurisprudenza). Nel
caso concreto, la possibilità di un siffatto ritorno è stata ammessa
ritenuto che sussistono dei dubbi sull'apolidia del ricorrente (consid. 4f).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 23. November 1998 im Flughafen
Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Das BFF bewilligte am 30. November 1998 der
Familie die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens.
Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und
stammten aus K., wo auch ihre Angehörigen weiterhin lebten. Der
Beschwerdeführer habe als Bauarbeiter und Tagelöhner gearbeitet, die
Beschwerdeführerin sei Hausfrau. Sie gehörten zu den staatenlosen Kurden, die
in Syrien in vielfacher Weise diskriminiert würden; so hätten sie
beispielsweise keinen Zugang zu höheren Schulen, verschiedene Berufe seien
ihnen verwehrt; ihre Heirat sei nicht offiziell registriert worden; ebenso
hätten sie ihr Haus nicht auf den eigenen Namen registriert besitzen können.
Seit 1995,
2002 / 23 - 184
in stärkerem Masse im Jahre 1998 habe der Beschwerdeführer mit den
Behörden verschiedene Schwierigkeiten erlebt, weil er als Sympathisant die
Yekiti-Partei unterstützt habe. Mit Hilfe eines Schleppers hätten die
Beschwerdeführer am 15. Oktober 1998 Syrien verlassen und sich bis zum 23.
November 1998 in der Türkei aufgehalten; der Schlepper habe Pässe für sie
gehabt, mit denen sie ab dem Flughafen Istanbul nach Zürich-Kloten hätten
reisen können.
Im Auftrag des BFF führte ein sprach- und länderkundlicher Experte im Juni
1999 mit den Beschwerdeführern eine so genannte LINGUA-Analyse durch; er
gelangte zur Einschätzung, die Beschwerdeführer stammten eindeutig
beziehungsweise sehr wahrscheinlich aus Syrien.
Am 6. November 2000 führte das BFF mit den Beschwerdeführern eine
ergänzende Anhörung durch. Die Beschwerdeführer bestätigten im Wesentlichen
ihre bisherigen Darstellungen.
Mit Verfügung vom 23. November 2000 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Gegen diese Verfügung, soweit die Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges betreffend, reichten die Beschwerdeführer Beschwerde ein.
Sie beantragten, die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben, und die Beschwerdeführer seien als Staatenlose in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2001 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 28. März 2001 hielten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
2002 / 23 - 185
Aus den Erwägungen:
4. a) [Gesetzliche Bestimmungen über die Wegweisung und die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, insb. Art. 44 Abs. 1 und
2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG]
b) Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG).
c) Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist rechtskräftig
festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5
AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 FK) schützen nur Personen, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK
erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft
findet dieses Rückschiebungsverbot keine Anwendung. Nach dem Gesagten ist ein
Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es ergeben
sich auch weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
oder im Rekursverfahren noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würden. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
d) Sodann hat die Vorinstanz auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
insgesamt zu Recht bejaht.
Die Beschwerdeführer unterstreichen im Rekursverfahren erneut, sie würden
der Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) angehören,
die in Syrien in vielfältiger Weise diskriminiert würden. Diese geltend
gemachte Staatenlosigkeit vermöchte indessen - ungeachtet der Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, auf die nachfolgend zurückzukommen ist
(vgl. unten Erw. 4f) - einen Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen
lassen.
Die ARK geht in ihrer Praxis davon aus, dass die aus Syrien stammenden, als
staatenlos geltenden Kurden in der Tat in vielerlei Hinsicht benachteiligt
2002 / 23 - 186
werden und unter zahlreichen, auch einschneidenden, Restriktionen seitens der
Regierung wie auch unter persönlichen Diskriminierungen leiden. Sie besitzen
keine Bürgerrechte in Syrien; die syrische Staatsbürgerschaft wurde ihnen
entweder entzogen (Gruppe der registrierten staatenlosen Kurden, sog. Ajnabi)
oder nicht erteilt (Gruppe der nicht registrierten staatenlosen Kurden, sog.
Maktumin). Gleichzeitig findet gemäss den der ARK vorliegenden Erkenntnissen
jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat
gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht
anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden
gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung der ARK für
sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz
erhielten oder einen Wegweisungsvollzug insgesamt als unzumutbar erscheinen
lassen könnten.
Was die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges betrifft, ist sodann im Falle
der Beschwerdeführer insbesondere festzuhalten, dass ihre Angehörigen (die
Geschwister sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin) in
K. leben und sie bei einer Rückkehr mithin auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen können; in K. hat der Beschwerdeführer, der sowohl die
kurdische als auch die arabische Sprache beherrscht, bereits vor der Ausreise
aus Syrien den Unterhalt seiner Familie bestritten. Des Weiteren gehen aus den
Akten keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme hervor, unter
denen die Beschwerdeführer oder ihre Kinder leiden würden. Der
Beschwerdeführer hatte in der BFF-Befragung vom 6. November 2000 einzig zu
Protokoll gegeben, er habe in der Schweiz wegen Beschwerden an der Schulter
einen Arzt aufgesucht; indessen liegen in diesem Zusammenhang weder ein
ärztliches Zeugnis noch Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung des
Beschwerdeführers vor. Wenn auch die Schwierigkeiten nicht verharmlost werden
sollen, die sich den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Syrien stellen,
kann doch insgesamt ein Wegweisungsvollzug als zumutbar gelten.
e) Selbst wenn die Beschwerdeführer staatenlos sein sollten - was allerdings
zu bezweifeln ist (vgl. nachfolgend Erw. 4.f) - so liesse sich daraus weder eine
Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ableiten. Die
Schweiz ist Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40). Dieses Übereinkommen
regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen; es garantiert einerseits, dass die
Signatarstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden
2002 / 23 - 187
gleichstellen; in Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie
Religionsausübung, geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den
Gerichten, Wohlfahrt) sollen Diskriminierungen Staatenloser gegenüber
Staatsangehörigen des Signatarstaates verhindert werden (vgl. hierzu
ausführlich Y. Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im
Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977,
S. 16 ff., 60 ff.). Hingegen gewährt das Staatenlosen-Übereinkommen
keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf
Aufenthaltsregelungen; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht
(vgl. Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 64, 124 f.). In Art. 31 nimmt das
Übereinkommen Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; die
Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des
Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen
ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. Burckhardt-Erne, a.a.O., S. 127 f.).
f) Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, bleibt
diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist,
dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit
nicht möglich ist, stellt die ARK dies von sich aus definitiv fest und weist
die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht sodann gemäss der heute in
Kraft stehenden Fassung von Art. 14a Abs. 2 ANAG - wonach der Vollzug dann nicht
möglich ist, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin verbracht werden
kann - der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von
vornherein entgegen (vgl. auch, bezugnehmend noch auf den früheren Wortlaut von
Art. 14a Abs. 2 ANAG:
EMARK 1995 Nr. 14
;
1996 Nr.
37
;
1997 Nr. 27
;
1998 Nr.
21
;
2000 Nr. 16
).
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien staatenlose, der Gruppe der
Maktumin zugehörige Kurden und würden keine Identitätsausweise oder
Reisepapiere, sondern einzig die zu den Akten gereichten, vom Muhtar ihrer
Wohnsitzgemeinde ausgestellten Personalienauszüge besitzen; aus diesen Papieren
würde lediglich hervorgehen, dass die Beschwerdeführer in K. geboren seien und
nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen würden. Freilich
hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte
Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer, namentlich angesichts der geltend
gemachten Reiseumstände, in Zweifel gezogen. In der Tat erweisen sich die
Schilderungen, wonach die Beschwerdeführer und ihre
2002 / 23 - 188
Kinder von Syrien in die Türkei und später über den Flughafen Istanbul in
die Schweiz gereist seien, wobei immer der Schlepper ihre gefälschten Pässe
bei sich gehabt habe und vor ihnen hergegangen sei, ohne ihnen die Reisepapiere
je auszuhändigen, und wonach man derart die Personenkontrollen ohne
Schwierigkeiten passiert habe, insgesamt als nicht plausibel und unglaubhaft.
Die behauptete Staatenlosigkeit der Beschwerdeführer erscheint demnach eher als
unwahrscheinlich, und es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sie
die syrische Staatsangehörigkeit entgegen ihrer Behauptung besitzen. Es steht
mithin keineswegs fest, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Syrien
verwehrt bleibt. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Bestimmung von Art. 46
Abs. 2 AsylG, der zufolge der Aufenthaltskanton beim BFF die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragen muss, falls sich der Vollzug der Wegweisung zu
einem späteren Zeitpunkt als unmöglich erweisen sollte. Die Vorinstanz hat
demnach auch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht bejaht.
g) Sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein
rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, kann in Fällen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Art. 44 Abs.
3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG). Dabei sind insbesondere die Integration
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der
Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG).
Vorliegend ist bereits die formale Voraussetzung einer über vierjährigen
Verfahrensdauer (knapp) nicht erfüllt, nachdem die Beschwerdeführer ihr
Asylgesuch am 23. November 1998 eingereicht haben. Freilich könnte auch bei
einer materiellen Prüfung der Frage jedenfalls von einer wirtschaftlichen
Integration der Beschwerdeführer in die schweizerischen Verhältnisse
offensichtlich nicht gesprochen werden, nachdem den vorliegenden Akten zufolge
weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin hier bis anhin einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
h) Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFF hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl. Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG).
©
30.09.03