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EMARK-2002-22

Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG:

Emark · 2002-10-11 · Deutsch CH
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4. c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, dies zunächst unter Hinweis auf die allgemeine Situation von Minderheiten nicht albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf Positionspapiere des UNHCR vom April 2002 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. April 2002. Es sei dabei zu

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EMARK - JICRA - GICRA   2002 22/177

EMARK - JICRA - GICRA

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2002 i.S. R. J.,

Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG:

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von slawischen Muslimen aus dem Kosovo;

Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Bei slawischen Muslimen ("Bosniaken") aus dem

Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash,

Prizren, Gjakove oder Pej hatten, ist in der Regel der Vollzug der Wegweisung

als zulässig und zumutbar zu erachten.

Art. 14b al. 2 LSEE en relation avec l'art. 14a al. 3 et 4

LSEE : levée de l'admission provisoire de Musulmans slaves originaires du

Kosovo; licéité et exigibilité de l'exécution du renvoi.

L'exécution du renvoi de Musulmans slaves

("Bosniaques") originaires du Kosovo ayant eu leur dernier domicile

dans les circonscriptions de Dragash, Prizren, Gjakove et Pej avant leur départ

du pays est, en règle générale, licite et raisonnablement exigible.

Art. 14b cpv. 2 LDDS in relazione all'art. 14a cpv. 3 e 4

LDDS: revoca dell'ammissione provvisoria dei musulmani slavi originari del

Cossovo; liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

L'esecuzione dell'allontanamento dei musulmani slavi

("Bosniaci") originari del Cossovo con ultimo domicilio prima

dell'espatrio nella circoscrizioni di Dragash, Prizren, Gjakove e Pej è, di

regola, lecita e ragionevolmente esigibile.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2002 gewährte das BFF dem

Beschwerdeführer - einem jugoslawischen Staatsangehörigen bosniakischer

Volkszugehörigkeit aus dem Dorf L. bei Prizren im Kosovo - das rechtliche

Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der am 23. April 2001

angeordneten vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 ANAG.

Der Beschwerdeführer nahm zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen

Aufnahme am 19. Juli 2002 gegenüber dem BFF Stellung.

Mit Verfügung vom 3. September 2002 hob das BFF die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG auf und forderte diesen

unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen der Schweiz

auf.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2002 focht der

Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 2002 bei der ARK an

und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dies in

Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit des Vollzugs der

Wegweisung, dies zunächst unter Hinweis auf die allgemeine Situation von

Minderheiten nicht albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo. Er nimmt dabei

insbesondere Bezug auf Positionspapiere des UNHCR vom April 2002 bzw. der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. April 2002. Es sei dabei zu

betonen, dass diese Einschätzungen internationaler und nationaler Hilfswerke

auch die Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani) beträfen. Die

sichtbaren Fortschritte in den interethnischen Beziehungen zwischen Bosniaken

und ethnischen Albanern sollten nicht dahin gehend interpretiert werden, dass

sie einen Grad erreicht hätten, der eine grundlegende Änderung ihrer

allgemeinen Situation erkennen lasse. Kosovo-Bosniaken hätten noch keine volle

Bewegungsfreiheit unter sicheren Bedingungen. Aus diesem Grund sei es nicht

möglich, eine Rückkehr in eine solche Umgebung

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als sicher, würdevoll oder auf

längere Sicht dauerhaft zu betrachten. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer die

folgenden individuellen Erschwernisse: Er komme aus Prizren, wo in letzter Zeit

zahlreiche Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien. So sei am 6. April 2002 ein

Bosniake getötet worden. Der Cousin des Beschwerdeführers, F. J., habe vor

etwa drei Monaten wegen der brutalen Angriffe gegenüber den Bosniaken in L. in

der Schweiz ein Asylgesuch stellen müssen. Weil dieser Cousin, von Beruf

Sänger, in seiner Muttersprache gesungen habe, sei er vor kurzem von einem

Albaner mit drei Messerstichen verletzt worden. Trotz der Verblutungsgefahr sei

er nicht im Spital behandelt worden. Der Albaner, der ihn verletzt habe, sei

nicht bestraft worden. Für den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der zur

Zeit im Kosovo lebe, sei das Leben eine Qual geworden. Er könne nicht mehr mit

seinen Kollegen reden oder Fussball spielen, werde stets beleidigt und bedroht.

Der Beschwerdeführer sei ein fleissiger und aufnahmebereiter junger Mann, der

neben seiner Arbeit die Berufsschule in W. besuche.

Zum Nachweis des von ihm erwähnten Vorfalls in L. vom 6. April 2002 reichte

der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Zeitungsartikel vom 20. April 2002

in Kopie und deutscher Übersetzung zu den Akten.

d) Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die zu deren Stützung

eingereichten Dokumente sind indessen nicht geeignet, die Einschätzung der

Vorinstanz zu entkräften.

aa) Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne der zu beachtenden

völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). Das in

Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche

Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV) bietet nämlich nur

Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz.

Vorliegend kommt aber die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in

Betracht, nachdem mit Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 - in Übereinstimmung mit

dem BFF - rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung

auch vor Art. 3 EMRK stand (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Urteile EGMR

Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ

1991 S. 432]; Urteil EGMR v. 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien,

Nr. 44599/98, m.w.H., vgl. auch

EMARK 2001 Nr. 16, Erw. 6a, S. 122

und

Nr. 17,

Erw. 4b, S. 130 f.

). Zwar fällt gemäss Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Men-

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schenrechte (EGMR) die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht

bereits dadurch ausser Betracht, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen

nicht von behördlicher Seite, sondern von Privaten ausgeht. Allerdings muss

eine entsprechende Gefahr tatsächlich bestehen und zudem ausgeschlossen

erscheinen, dass eine abgewiesene asylsuchende Person durch die Behörden ihres

Heimat- oder Herkunftsstaats wirksamen Schutz ("une protection

appropriée") gegen diese Gefahr erhielte (vgl. Urteil EGMR v.

29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, m.w.H.). Auch

wenn durchaus einzuräumen ist, dass die allgemeine Situation im Kosovo noch

deutlich von einer völligen Normalisierung entfernt ist und die muslimische

Minderheit bosniakischer Volkszugehörigkeit sporadisch wegen ihrer sprachlichen

Nähe zu den Serben noch diskriminiert oder bedroht wird, gilt es festzuhalten,

dass sich die Sicherheitslage für slawische Muslime im Kosovo gerade auch dank

vorhandener Schutzbereitschaft der KFOR (Kosovo Force) beziehungsweise der UNMIK

(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) entspannt hat. Damit

ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr

beziehungsweise Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch

Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Andere

völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des

Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Rechte sowie Art. 3 FoK - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK

hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).

bb) Unter Berücksichtigung der soeben beschriebenen allgemeinen Situation

der Bosniaken im Kosovo erweist sich im vorliegenden Fall der Vollzug der

Wegweisung auch als zumutbar (vgl. dazu allgemein Art. 14a Abs. 4 ANAG;

EMARK

2001 Nr. 16, Erw. 6b, S. 123

;

EMARK 1994 Nr. 18, Erw. 4d, S. 140

f.; W.

Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). In

dieser Hinsicht ist dabei auf die neuste Praxis der ARK zu verweisen, wonach bei

Bosniaken aus dem Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den

Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, in der Regel der Vollzug der

Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Vorliegend sind auch aufgrund der

individuellen Situation des Beschwerdeführers, der aus Prizren stammt, keine

Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

sprächen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine genügende Schulbildung

sowie mehrjährige Berufserfahrung im Kosovo und in der Schweiz und spricht -

wie von ihm angegeben - zumindest auch ein wenig Albanisch. Weiter ist davon

auszugehen, dass die Eltern und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers nach

wie vor in L.

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leben, so dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein

intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass die ARK wiederholt Gelegenheit hatte, ihre Rechtsprechung zu

Art. 14a Abs. 4 ANAG in dem Sinne zu präzisieren, dass grundsätzlich blosse

soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich Mangel an Wohnungen

und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen

betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den

Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.

EMARK

1994 Nr. 19, Erw. 6b, S. 149

).

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06.12.02