4. c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, dies zunächst unter Hinweis auf die allgemeine Situation von Minderheiten nicht albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf Positionspapiere des UNHCR vom April 2002 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. April 2002. Es sei dabei zu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 22/177
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 22
2002 / 22 -
177
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2002 i.S. R. J.,
Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG:
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von slawischen Muslimen aus dem Kosovo;
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Bei slawischen Muslimen ("Bosniaken") aus dem
Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash,
Prizren, Gjakove oder Pej hatten, ist in der Regel der Vollzug der Wegweisung
als zulässig und zumutbar zu erachten.
Art. 14b al. 2 LSEE en relation avec l'art. 14a al. 3 et 4
LSEE : levée de l'admission provisoire de Musulmans slaves originaires du
Kosovo; licéité et exigibilité de l'exécution du renvoi.
L'exécution du renvoi de Musulmans slaves
("Bosniaques") originaires du Kosovo ayant eu leur dernier domicile
dans les circonscriptions de Dragash, Prizren, Gjakove et Pej avant leur départ
du pays est, en règle générale, licite et raisonnablement exigible.
Art. 14b cpv. 2 LDDS in relazione all'art. 14a cpv. 3 e 4
LDDS: revoca dell'ammissione provvisoria dei musulmani slavi originari del
Cossovo; liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
L'esecuzione dell'allontanamento dei musulmani slavi
("Bosniaci") originari del Cossovo con ultimo domicilio prima
dell'espatrio nella circoscrizioni di Dragash, Prizren, Gjakove e Pej è, di
regola, lecita e ragionevolmente esigibile.
2002 / 22 -
178
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2002 gewährte das BFF dem
Beschwerdeführer - einem jugoslawischen Staatsangehörigen bosniakischer
Volkszugehörigkeit aus dem Dorf L. bei Prizren im Kosovo - das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der am 23. April 2001
angeordneten vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 ANAG.
Der Beschwerdeführer nahm zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme am 19. Juli 2002 gegenüber dem BFF Stellung.
Mit Verfügung vom 3. September 2002 hob das BFF die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG auf und forderte diesen
unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen der Schweiz
auf.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2002 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 2002 bei der ARK an
und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dies in
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung, dies zunächst unter Hinweis auf die allgemeine Situation von
Minderheiten nicht albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo. Er nimmt dabei
insbesondere Bezug auf Positionspapiere des UNHCR vom April 2002 bzw. der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. April 2002. Es sei dabei zu
betonen, dass diese Einschätzungen internationaler und nationaler Hilfswerke
auch die Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani) beträfen. Die
sichtbaren Fortschritte in den interethnischen Beziehungen zwischen Bosniaken
und ethnischen Albanern sollten nicht dahin gehend interpretiert werden, dass
sie einen Grad erreicht hätten, der eine grundlegende Änderung ihrer
allgemeinen Situation erkennen lasse. Kosovo-Bosniaken hätten noch keine volle
Bewegungsfreiheit unter sicheren Bedingungen. Aus diesem Grund sei es nicht
möglich, eine Rückkehr in eine solche Umgebung
2002 / 22 -
179
als sicher, würdevoll oder auf
längere Sicht dauerhaft zu betrachten. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer die
folgenden individuellen Erschwernisse: Er komme aus Prizren, wo in letzter Zeit
zahlreiche Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien. So sei am 6. April 2002 ein
Bosniake getötet worden. Der Cousin des Beschwerdeführers, F. J., habe vor
etwa drei Monaten wegen der brutalen Angriffe gegenüber den Bosniaken in L. in
der Schweiz ein Asylgesuch stellen müssen. Weil dieser Cousin, von Beruf
Sänger, in seiner Muttersprache gesungen habe, sei er vor kurzem von einem
Albaner mit drei Messerstichen verletzt worden. Trotz der Verblutungsgefahr sei
er nicht im Spital behandelt worden. Der Albaner, der ihn verletzt habe, sei
nicht bestraft worden. Für den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der zur
Zeit im Kosovo lebe, sei das Leben eine Qual geworden. Er könne nicht mehr mit
seinen Kollegen reden oder Fussball spielen, werde stets beleidigt und bedroht.
Der Beschwerdeführer sei ein fleissiger und aufnahmebereiter junger Mann, der
neben seiner Arbeit die Berufsschule in W. besuche.
Zum Nachweis des von ihm erwähnten Vorfalls in L. vom 6. April 2002 reichte
der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Zeitungsartikel vom 20. April 2002
in Kopie und deutscher Übersetzung zu den Akten.
d) Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente sind indessen nicht geeignet, die Einschätzung der
Vorinstanz zu entkräften.
aa) Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne der zu beachtenden
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). Das in
Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 FK statuierte flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV) bietet nämlich nur
Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz.
Vorliegend kommt aber die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem mit Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 - in Übereinstimmung mit
dem BFF - rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung
auch vor Art. 3 EMRK stand (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Urteile EGMR
Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ
1991 S. 432]; Urteil EGMR v. 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien,
Nr. 44599/98, m.w.H., vgl. auch
EMARK 2001 Nr. 16, Erw. 6a, S. 122
und
Nr. 17,
Erw. 4b, S. 130 f.
). Zwar fällt gemäss Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Men-
2002 / 22 -
180
schenrechte (EGMR) die Anwendung von Art. 3 EMRK nicht
bereits dadurch ausser Betracht, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen
nicht von behördlicher Seite, sondern von Privaten ausgeht. Allerdings muss
eine entsprechende Gefahr tatsächlich bestehen und zudem ausgeschlossen
erscheinen, dass eine abgewiesene asylsuchende Person durch die Behörden ihres
Heimat- oder Herkunftsstaats wirksamen Schutz ("une protection
appropriée") gegen diese Gefahr erhielte (vgl. Urteil EGMR v.
29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, m.w.H.). Auch
wenn durchaus einzuräumen ist, dass die allgemeine Situation im Kosovo noch
deutlich von einer völligen Normalisierung entfernt ist und die muslimische
Minderheit bosniakischer Volkszugehörigkeit sporadisch wegen ihrer sprachlichen
Nähe zu den Serben noch diskriminiert oder bedroht wird, gilt es festzuhalten,
dass sich die Sicherheitslage für slawische Muslime im Kosovo gerade auch dank
vorhandener Schutzbereitschaft der KFOR (Kosovo Force) beziehungsweise der UNMIK
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) entspannt hat. Damit
ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr
beziehungsweise Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Andere
völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des
Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte sowie Art. 3 FoK - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
bb) Unter Berücksichtigung der soeben beschriebenen allgemeinen Situation
der Bosniaken im Kosovo erweist sich im vorliegenden Fall der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar (vgl. dazu allgemein Art. 14a Abs. 4 ANAG;
EMARK
2001 Nr. 16, Erw. 6b, S. 123
;
EMARK 1994 Nr. 18, Erw. 4d, S. 140
f.; W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). In
dieser Hinsicht ist dabei auf die neuste Praxis der ARK zu verweisen, wonach bei
Bosniaken aus dem Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den
Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, in der Regel der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Vorliegend sind auch aufgrund der
individuellen Situation des Beschwerdeführers, der aus Prizren stammt, keine
Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprächen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine genügende Schulbildung
sowie mehrjährige Berufserfahrung im Kosovo und in der Schweiz und spricht -
wie von ihm angegeben - zumindest auch ein wenig Albanisch. Weiter ist davon
auszugehen, dass die Eltern und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers nach
wie vor in L.
2002 / 22 - 181
leben, so dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein
intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die ARK wiederholt Gelegenheit hatte, ihre Rechtsprechung zu
Art. 14a Abs. 4 ANAG in dem Sinne zu präzisieren, dass grundsätzlich blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich Mangel an Wohnungen
und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den
Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
EMARK
1994 Nr. 19, Erw. 6b, S. 149
).
©
06.12.02