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EMARK-2002-21

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK:

Emark · 2002-08-26 · Deutsch CH
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3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen. b) Gemäss Art. 1 C FK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, unter anderem nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder

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EMARK - JICRA - GICRA   2002 21/170

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 21

2002 / 21 - 170

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. August 2002 i.S. N. M., Bundesrepublik

Jugoslawien

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK:

Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo.

In Anwendung des auf die besondere Situation im Kosovo

bezogenen Grundsatzentscheides

EMARK 2002 Nr. 8

wird eine einmalige Rückreise

eines Flüchtlings in den Kosovo zum Besuch von Verwandten noch nicht als

genügend erachtet, um - im Sinne dieser Praxis - in unzweifelhafter Weise auf

fehlende Verfolgungsfurcht und damit auf einen Grund zum Asylwiderruf zu

schliessen.

Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1

Conv. : révocation de l'asile des réfugiés originaires du Kosovo.

Compte tenu de la situation particulière du Kosovo, telle

que décrite dans la décision de principe parue sous

JICRA 2002 n°

8

, un

unique voyage dans cette région d'un réfugié qui en est originaire, aux fins

de rendre visite à des parents, ne permet pas en soi de conclure de manière

absolue à l'absence d'une crainte fondée de persécution et d'entraîner par

là la révocation de l'asile.

Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1 C n. 1

Conv.: revoca dell'asilo ai rifugiati provenienti dal Cossovo.

Un singolo viaggio nella regione d'origine per visitare dei

parenti, in relazione alla situazione particolare del Cossovo descritta nella

decisione di principio

GICRA 2002 n. 8

, non permette di concludere senz'altro

all'assenza di un fondato timore d'esposizione a future persecuzioni. Non v'è

dunque motivo sufficiente per revocare l'asilo.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 stellte das BFF fest, der aus dem Kosovo

stammende Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte

ihm Asyl.

Am 25. November 2000 wurde der Beschwerdeführer mit seinem

Flüchtlingsausweis reisend am Flughafen in Pristina kontrolliert.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 widerrief die Vorinstanz das dem

Beschwerdeführer erteilte Asyl und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft ab.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die

vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sei abzusehen.

In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2001 beantragte das BFF die Abweisung

der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. April 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen

fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus

Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen.

b) Gemäss Art. 1 C FK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des

Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen,

unter anderem nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder

unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt

hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor

Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich

dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf

Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen

kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Die

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letztgenannte Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge

anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf

frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (vgl. Ziff. 5, 2. Abs.; vgl. auch

EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 6a, S. 161

).

4. a) Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, da der Beschwerdeführer

am 25. November 2000 am Flughafen Pristina kontrolliert worden sei, sei davon

auszugehen, dass er nach Jugoslawien zurückgereist sei. Die Voraussetzungen

gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK - Kontakt mit den Heimatbehörden, Freiwilligkeit

der Reise und tatsächlich gewährter Schutz - seien damit erfüllt, weshalb ein

Asylwiderruf gerechtfertigt sei.

b)- d) [...]

5. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz ihren Entscheid

zu Recht nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 FK gestützt hat, kann doch gemäss einem

kürzlich ergangenen Grundsatzurteil der ARK von einer den Asylwiderruf generell

erlaubenden, stabilen und grundlegenden Verbesserung der Lage im Kosovo

beziehungsweise in der Bundesrepublik Jugoslawien im Sinne der Schweizerischen

Praxis nicht ausgegangen werden (vgl.

EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 7a -b, S. 63

f.

).

6. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig

wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er

besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus,

dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer

muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind

in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er

muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu

nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.

EMARK 1996

Nr. 7

).

a) Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am 25. November 2000 am

Flughafen in Pristina anlässlich der Einreise in den Kosovo kontrolliert. Er

führt diesbezüglich aus, sich lediglich für einen Besuch des Vaters am

Flughafen von Pristina aufgehalten zu haben, wobei der Vater aus

gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz habe reisen können.

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Es stellt sich damit die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Besuch des Vaters als freiwillig im Sinne der schweizerischen Praxis zu

beurteilen ist, gilt doch ein kurzer Aufenthalt aus Pietätsgründen unter

Umständen nicht als freiwillig in diesem Sinne (

EMARK 1996 Nr.

7

). Beachtlich

ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, den

Vater lange nicht gesehen und ihn deshalb besucht zu haben. Erst auf Vorhalt der

Vorinstanz, er hätte den Vater auch in die Schweiz kommen lassen können,

wendet er ein, der Vater habe aus gesundheitlichen Gründen keine solche Reise

antreten können. Sollte sich der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in

schlechter gesundheitlicher Verfassung befinden, könnte ein Besuch desselben

nach entsprechend langer Abwesenheit des Beschwerdeführers unter Umständen

tatsächlich als nicht freiwillig im Sinne der Praxis zu betrachten sein. Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe diesbezüglich den Antrag um

Abklärungen vor Ort bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Vaters.

Entsprechende Sachverhaltsabklärungen oder eine Beurteilung der

Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können jedoch unterbleiben, da aufgrund

der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob es sich vorliegend nun um

einen "zwingenden Besuch" aus Pietätsgründen oder um einen

"freiwilligen" Aufenthalt gehandelt hat.

b) Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt nämlich weiter voraus, dass

eine Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden

hat, was einen tatsächlichen Kontakt mit den Heimatbehörden bedingt. Bedeutsam

ist in diesem Zusammenhang, dass der Kosovo formell nach wie vor zur

Bundesrepublik Jugoslawien gehört. Die ARK hat festgestellt, dass die

vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO

verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei

Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung

betrachtet werden kann (vgl.

EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8b, S. 65

f.

).

c) Die Vorinstanz stützt sich denn in ihren Erwägungen auch vornehmlich

darauf, dass der Beschwerdeführer im Teilgebiet des Kosovo Schutz beansprucht

und erhalten habe. Ein lediglich regionaler Schutz in einem Teil des

Staatsgebietes kann jedoch nicht ohne weiteres dem "Schutz des Landes,

dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person] besitzt" (vgl. Art. 1 C Ziff.

1 FK) gleichgesetzt werden, wird doch mit dem Hinweis auf die

Staatsangehörigkeit einer Person ausdrücklich auf ein Völkerrechtssubjekt

Bezug genommen. Dennoch kann aufgrund analoger Anwendung der effektive regionale

Schutz

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einer supranationalen Schutztruppe unter bestimmten Bedingungen an die Stelle

des staatlichen Schutzes treten (vgl.

EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c, S. 66

f.

).

Ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind, bleibt zu prüfen.

aa) Es bedarf dazu erstens einer umfassenden Substitution des staatlichen

Machtmonopols; der Verfolgerstaat darf im entsprechenden Teilgebiet gegenwärtig

und in Zukunft keinen Einfluss in dem Sinne mehr ausüben können, dass eine

erneute Verfolgung möglich erscheint. Eine derartige Situation liegt gemäss

Erkenntnis der ARK im Kosovo vor: Die faktische Macht in den Bereichen

Aussenbeziehungen, Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit

liegt ausschliesslich in den Händen der internationalen Organisationen und eine

Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft in den status quo ante erscheint trotz

des unsicheren zukünftigen Status des Kosovo äusserst unwahrscheinlich.

Vielmehr hat ein gradueller Machttransfer von der UNMIK auf die provisorischen

Institutionen der Selbstregierung (Provisional Institution of Self-Government

[PISG]) seinen Anfang genommen (vgl.

EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c ee, S. 69

f.

).

bb) Zweite Bedingung ist, dass die zuständige UNO-Institution tatsächlich

in der Lage ist, den Schutz zu garantieren. Diesbezüglich ist festzustellen,

dass diese Voraussetzung im Kosovo nicht generell erfüllt ist; die

Sicherheitslage ist nicht derart, dass grundsätzlich jedem Staatsbürger auf

dem Territorium des Kosovos der erforderliche Schutz gewährt werden kann.

Demzufolge ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob dem Flüchtling

tatsächlich effektiver Schutz gewährt wurde, wobei im Wissen um die

bestehenden Unzulänglichkeiten Zurückhaltung bei der Aberkennung der

Flüchtlingseigenschaft angezeigt ist. Insbesondere wird dabei massgebend darauf

abgestellt, ob der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom

Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Aus den Äusserungen und Handlungen

des Flüchtlings müssen dabei unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende

Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu

erhalten, gezogen werden können. Die ARK erachtete zum Beispiel im konkret zu

beurteilenden Fall die mehrmaligen und mehrere Wochen dauernden Aufenthalte und

die Heirat des Beschwerdeführers im Kosovo als unzweifelhafte Hinweise für den

effektiv gewährten Schutz und die fehlende Furcht des Beschwerdeführers (vgl.

EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c gg, S. 72

).

Gemäss der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal in den

Kosovo begeben, wobei die Dauer des Aufenthaltes nicht aus den Akten her-

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vorgeht. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, sich lediglich auf dem gut

bewachten Flughafengelände aufgehalten zu haben. Ob dies den Tatsachen

entspricht, kann offen bleiben.

Zu beachten ist insbesondere, dass sich aufgrund der herrschenden

Sicherheitslage im Kosovo die Situation für einen Flüchtling verschieden

darstellt, je nach dem, ob er sich dort einmalig, für kurze Zeit und anonym

aufhält oder ob es sich um eine definitive Rückkehr handelt. Aufgrund der im

Kosovo herrschenden Sondersituation mag die Einreise und der anonyme

vorübergehende Aufenthalt in einem fest umgrenzten Gebiet für einen

Flüchtling sicher erscheinen, während diese Sicherheit im Falle einer

allfälligen definitiven Rückkehr jedoch dahinfallen kann. Bereits aufgrund

einer einmaligen Reise auf einen effektiven umfassenden Schutz im Sinne der

genannten Voraussetzung zu schliessen, vermag daher nicht zu überzeugen,

vielmehr bedarf es weiterer Indizien, um "unzweifelhafte Rückschlüsse auf

die fehlende Verfolgungsfurcht" des Beschwerdeführers zu ziehen. Aus den

Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass sich dieser für sehr

lange Zeit im Kosovo aufgehalten hat. Auch ist er anscheinend bis auf die

Einreisekontrolle nicht mit den lokalen Behörden in Kontakt getreten oder hat

auf andere Weise den Schutz der UNMIK konkret beansprucht. Der Beschwerdeführer

hat damit aktenkundig weder durch seine Äusserungen noch durch entsprechende

Handlungen zum Ausdruck gebracht, dass er den von der UNMIK gewährten Schutz

für ausreichend erachtet. Vorliegend können damit, selbst wenn sich der

Beschwerdeführer einige Zeit bei seinen Verwandten und nicht auf dem

Flughafengelände aufgehalten haben sollte, keine unzweifelhaften Rückschlüsse

auf die fehlende Furcht gezogen werden. Diesen Erwägungen gemäss und

entsprechend der im erwähnten Grundsatzurteil dargelegten Regelung kann nicht

mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer

im Kosovo ausreichender effektiver Schutz zuteil geworden ist und er selbst

diesen Schutz als genügend erachtet.

Unter diesen Umständen vermag nach Ansicht der ARK im vorliegenden Fall der

supranationale Schutz in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen, um an die

Stelle des staatlichen zu treten. Damit sind die Voraussetzungen zur Aberkennung

der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK (noch) nicht erfüllt,

wobei der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen ist, dass bei einer

allfälligen künftigen Heimreise oder anderweitigen Kontaktnahme mit

heimatlichen Stellen und einer erneuten Überprüfung der Voraussetzun-

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gen eines Asylwiderrufs die Rückreise vom November 2000 mitberücksichtigt

würde.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C

Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind. Es ergeben sich sodann auch keine anderen

Aberkennungsgründe gemäss der genannten Bestimmung, womit die Voraussetzungen

für den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.

Das BFF hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom

31. Januar 2001 aufzuheben.

©

06.12.02