3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen. b) Gemäss Art. 1 C FK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, unter anderem nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 21/170
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 21
2002 / 21 - 170
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. August 2002 i.S. N. M., Bundesrepublik
Jugoslawien
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK:
Asylwiderruf bei Flüchtlingen aus dem Kosovo.
In Anwendung des auf die besondere Situation im Kosovo
bezogenen Grundsatzentscheides
EMARK 2002 Nr. 8
wird eine einmalige Rückreise
eines Flüchtlings in den Kosovo zum Besuch von Verwandten noch nicht als
genügend erachtet, um - im Sinne dieser Praxis - in unzweifelhafter Weise auf
fehlende Verfolgungsfurcht und damit auf einen Grund zum Asylwiderruf zu
schliessen.
Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 1
Conv. : révocation de l'asile des réfugiés originaires du Kosovo.
Compte tenu de la situation particulière du Kosovo, telle
que décrite dans la décision de principe parue sous
JICRA 2002 n°
8
, un
unique voyage dans cette région d'un réfugié qui en est originaire, aux fins
de rendre visite à des parents, ne permet pas en soi de conclure de manière
absolue à l'absence d'une crainte fondée de persécution et d'entraîner par
là la révocation de l'asile.
Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione all'art. 1 C n. 1
Conv.: revoca dell'asilo ai rifugiati provenienti dal Cossovo.
Un singolo viaggio nella regione d'origine per visitare dei
parenti, in relazione alla situazione particolare del Cossovo descritta nella
decisione di principio
GICRA 2002 n. 8
, non permette di concludere senz'altro
all'assenza di un fondato timore d'esposizione a future persecuzioni. Non v'è
dunque motivo sufficiente per revocare l'asilo.
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 stellte das BFF fest, der aus dem Kosovo
stammende Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte
ihm Asyl.
Am 25. November 2000 wurde der Beschwerdeführer mit seinem
Flüchtlingsausweis reisend am Flughafen in Pristina kontrolliert.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 widerrief die Vorinstanz das dem
Beschwerdeführer erteilte Asyl und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft ab.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und vom Asylwiderruf sei abzusehen.
In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2001 beantragte das BFF die Abweisung
der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. April 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das gewährte Asyl aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK widerrufen.
b) Gemäss Art. 1 C FK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des
Abschnittes A (welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen,
unter anderem nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor
Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich
dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5). Die
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letztgenannte Bestimmung ist jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge
anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf
frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (vgl. Ziff. 5, 2. Abs.; vgl. auch
EMARK 1995 Nr. 16, Erw. 6a, S. 161
).
4. a) Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, da der Beschwerdeführer
am 25. November 2000 am Flughafen Pristina kontrolliert worden sei, sei davon
auszugehen, dass er nach Jugoslawien zurückgereist sei. Die Voraussetzungen
gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK - Kontakt mit den Heimatbehörden, Freiwilligkeit
der Reise und tatsächlich gewährter Schutz - seien damit erfüllt, weshalb ein
Asylwiderruf gerechtfertigt sei.
b)- d) [...]
5. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz ihren Entscheid
zu Recht nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 FK gestützt hat, kann doch gemäss einem
kürzlich ergangenen Grundsatzurteil der ARK von einer den Asylwiderruf generell
erlaubenden, stabilen und grundlegenden Verbesserung der Lage im Kosovo
beziehungsweise in der Bundesrepublik Jugoslawien im Sinne der Schweizerischen
Praxis nicht ausgegangen werden (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 7a -b, S. 63
f.
).
6. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer freiwillig
wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus,
dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer
muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind
in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er
muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
EMARK 1996
Nr. 7
).
a) Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am 25. November 2000 am
Flughafen in Pristina anlässlich der Einreise in den Kosovo kontrolliert. Er
führt diesbezüglich aus, sich lediglich für einen Besuch des Vaters am
Flughafen von Pristina aufgehalten zu haben, wobei der Vater aus
gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz habe reisen können.
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Es stellt sich damit die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Besuch des Vaters als freiwillig im Sinne der schweizerischen Praxis zu
beurteilen ist, gilt doch ein kurzer Aufenthalt aus Pietätsgründen unter
Umständen nicht als freiwillig in diesem Sinne (
EMARK 1996 Nr.
7
). Beachtlich
ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, den
Vater lange nicht gesehen und ihn deshalb besucht zu haben. Erst auf Vorhalt der
Vorinstanz, er hätte den Vater auch in die Schweiz kommen lassen können,
wendet er ein, der Vater habe aus gesundheitlichen Gründen keine solche Reise
antreten können. Sollte sich der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in
schlechter gesundheitlicher Verfassung befinden, könnte ein Besuch desselben
nach entsprechend langer Abwesenheit des Beschwerdeführers unter Umständen
tatsächlich als nicht freiwillig im Sinne der Praxis zu betrachten sein. Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe diesbezüglich den Antrag um
Abklärungen vor Ort bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Vaters.
Entsprechende Sachverhaltsabklärungen oder eine Beurteilung der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können jedoch unterbleiben, da aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob es sich vorliegend nun um
einen "zwingenden Besuch" aus Pietätsgründen oder um einen
"freiwilligen" Aufenthalt gehandelt hat.
b) Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt nämlich weiter voraus, dass
eine Unterschutzstellung und eine tatsächliche Schutzgewährung stattgefunden
hat, was einen tatsächlichen Kontakt mit den Heimatbehörden bedingt. Bedeutsam
ist in diesem Zusammenhang, dass der Kosovo formell nach wie vor zur
Bundesrepublik Jugoslawien gehört. Die ARK hat festgestellt, dass die
vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das - wie der Kosovo - von der UNO
verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei
Machtbefugnisse hat, nicht als Kontaktnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung
betrachtet werden kann (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8b, S. 65
f.
).
c) Die Vorinstanz stützt sich denn in ihren Erwägungen auch vornehmlich
darauf, dass der Beschwerdeführer im Teilgebiet des Kosovo Schutz beansprucht
und erhalten habe. Ein lediglich regionaler Schutz in einem Teil des
Staatsgebietes kann jedoch nicht ohne weiteres dem "Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie [die Person] besitzt" (vgl. Art. 1 C Ziff.
1 FK) gleichgesetzt werden, wird doch mit dem Hinweis auf die
Staatsangehörigkeit einer Person ausdrücklich auf ein Völkerrechtssubjekt
Bezug genommen. Dennoch kann aufgrund analoger Anwendung der effektive regionale
Schutz
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einer supranationalen Schutztruppe unter bestimmten Bedingungen an die Stelle
des staatlichen Schutzes treten (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c, S. 66
f.
).
Ob diese Bedingungen vorliegend erfüllt sind, bleibt zu prüfen.
aa) Es bedarf dazu erstens einer umfassenden Substitution des staatlichen
Machtmonopols; der Verfolgerstaat darf im entsprechenden Teilgebiet gegenwärtig
und in Zukunft keinen Einfluss in dem Sinne mehr ausüben können, dass eine
erneute Verfolgung möglich erscheint. Eine derartige Situation liegt gemäss
Erkenntnis der ARK im Kosovo vor: Die faktische Macht in den Bereichen
Aussenbeziehungen, Rechtsprechung, Polizeiwesen und militärische Sicherheit
liegt ausschliesslich in den Händen der internationalen Organisationen und eine
Rückkehr der kosovarischen Gesellschaft in den status quo ante erscheint trotz
des unsicheren zukünftigen Status des Kosovo äusserst unwahrscheinlich.
Vielmehr hat ein gradueller Machttransfer von der UNMIK auf die provisorischen
Institutionen der Selbstregierung (Provisional Institution of Self-Government
[PISG]) seinen Anfang genommen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c ee, S. 69
f.
).
bb) Zweite Bedingung ist, dass die zuständige UNO-Institution tatsächlich
in der Lage ist, den Schutz zu garantieren. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass diese Voraussetzung im Kosovo nicht generell erfüllt ist; die
Sicherheitslage ist nicht derart, dass grundsätzlich jedem Staatsbürger auf
dem Territorium des Kosovos der erforderliche Schutz gewährt werden kann.
Demzufolge ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob dem Flüchtling
tatsächlich effektiver Schutz gewährt wurde, wobei im Wissen um die
bestehenden Unzulänglichkeiten Zurückhaltung bei der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft angezeigt ist. Insbesondere wird dabei massgebend darauf
abgestellt, ob der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom
Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Aus den Äusserungen und Handlungen
des Flüchtlings müssen dabei unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende
Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu
erhalten, gezogen werden können. Die ARK erachtete zum Beispiel im konkret zu
beurteilenden Fall die mehrmaligen und mehrere Wochen dauernden Aufenthalte und
die Heirat des Beschwerdeführers im Kosovo als unzweifelhafte Hinweise für den
effektiv gewährten Schutz und die fehlende Furcht des Beschwerdeführers (vgl.
EMARK 2002 Nr. 8, Erw. 8c gg, S. 72
).
Gemäss der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer ein einziges Mal in den
Kosovo begeben, wobei die Dauer des Aufenthaltes nicht aus den Akten her-
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vorgeht. Der Beschwerdeführer gibt ausserdem an, sich lediglich auf dem gut
bewachten Flughafengelände aufgehalten zu haben. Ob dies den Tatsachen
entspricht, kann offen bleiben.
Zu beachten ist insbesondere, dass sich aufgrund der herrschenden
Sicherheitslage im Kosovo die Situation für einen Flüchtling verschieden
darstellt, je nach dem, ob er sich dort einmalig, für kurze Zeit und anonym
aufhält oder ob es sich um eine definitive Rückkehr handelt. Aufgrund der im
Kosovo herrschenden Sondersituation mag die Einreise und der anonyme
vorübergehende Aufenthalt in einem fest umgrenzten Gebiet für einen
Flüchtling sicher erscheinen, während diese Sicherheit im Falle einer
allfälligen definitiven Rückkehr jedoch dahinfallen kann. Bereits aufgrund
einer einmaligen Reise auf einen effektiven umfassenden Schutz im Sinne der
genannten Voraussetzung zu schliessen, vermag daher nicht zu überzeugen,
vielmehr bedarf es weiterer Indizien, um "unzweifelhafte Rückschlüsse auf
die fehlende Verfolgungsfurcht" des Beschwerdeführers zu ziehen. Aus den
Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass sich dieser für sehr
lange Zeit im Kosovo aufgehalten hat. Auch ist er anscheinend bis auf die
Einreisekontrolle nicht mit den lokalen Behörden in Kontakt getreten oder hat
auf andere Weise den Schutz der UNMIK konkret beansprucht. Der Beschwerdeführer
hat damit aktenkundig weder durch seine Äusserungen noch durch entsprechende
Handlungen zum Ausdruck gebracht, dass er den von der UNMIK gewährten Schutz
für ausreichend erachtet. Vorliegend können damit, selbst wenn sich der
Beschwerdeführer einige Zeit bei seinen Verwandten und nicht auf dem
Flughafengelände aufgehalten haben sollte, keine unzweifelhaften Rückschlüsse
auf die fehlende Furcht gezogen werden. Diesen Erwägungen gemäss und
entsprechend der im erwähnten Grundsatzurteil dargelegten Regelung kann nicht
mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer
im Kosovo ausreichender effektiver Schutz zuteil geworden ist und er selbst
diesen Schutz als genügend erachtet.
Unter diesen Umständen vermag nach Ansicht der ARK im vorliegenden Fall der
supranationale Schutz in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen, um an die
Stelle des staatlichen zu treten. Damit sind die Voraussetzungen zur Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK (noch) nicht erfüllt,
wobei der Beschwerdeführer immerhin darauf hinzuweisen ist, dass bei einer
allfälligen künftigen Heimreise oder anderweitigen Kontaktnahme mit
heimatlichen Stellen und einer erneuten Überprüfung der Voraussetzun-
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gen eines Asylwiderrufs die Rückreise vom November 2000 mitberücksichtigt
würde.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C
Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind. Es ergeben sich sodann auch keine anderen
Aberkennungsgründe gemäss der genannten Bestimmung, womit die Voraussetzungen
für den Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht erfüllt sind.
Das BFF hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit gewährte Asyl widerrufen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom
31. Januar 2001 aufzuheben.
©
06.12.02