1. Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c). 2. Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten,
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c).
E. 2 Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten, wenn damit die Teilnahme an völkerrechtlich verpönten und von der internationalen Gemeinschaft geächteten Handlungen verbunden wäre. In derartigen Konstellationen kann deshalb eine bei Desertion drohende Bestrafung flüchtlingsrechtlich relevant werden (Erw. 6d).
E. 3 Un arruolamento forzato in un Paese che non prevede in
modo generale il servizio militare obbligatorio, non può essere considerato
come chiamata all'adempimento d'un obbligo civico. In tal caso, una sanzione
penale per diserzione non è legittima (consid. 7b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2000 im Flughafen Zürich-Kloten
ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2000 bewilligte ihm das BFF die Einreise zur
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer machte in den Befragungen im Wesentlichen
geltend, er stamme aus Kigali, wo er bis Ende 1998 die Schulen besucht und
danach in der Auto-Werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Seine Familie
gehöre der Ethnie der Hutu an; seine Eltern seien verstorben;
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seine Geschwister lebten in Kigali. Politisch habe er sich nicht engagiert;
mit den Behörden habe er bis zum August 1999 keine gravierenden Schwierigkeiten
erlebt. Am 8. August 1999 sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden,
obwohl der Militärdienst in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei. Soldaten
hätten ihn in seinem Wohnquartier von der Strasse weg in das Militärcamp
Kanombe gebracht, zusammen mit etwa 100 oder 150 anderen Zwangsrekrutierten;
noch in der selben Nacht habe man sie in einem Militärflugzeug nach Kisangani
in der Demokratischen Republik Kongo transportiert. Der Beschwerdeführer sei
zehn Monate lang als Zwangsrekrutierter, immer in Kisangani, im Dienst gewesen,
bis ihm mit Hilfe eines Kollegen und Vorgesetzten am 2. Juni 2000 die Flucht
gelungen sei. Zuerst sei man drei Monate lang in einem Trainingscamp
militärisch ausgebildet worden; während der ersten Tage hätten sich der
Beschwerdeführer und einige andere Zwangsrekrutierte gewehrt und einen
Hungerstreik durchgeführt; deswegen habe man sie morgens und abends je mit 50
Stockschlägen bestraft. Nach der dreimonatigen Ausbildung sei man nach Goma
verbracht worden und dort von einem Arzt auf die Diensttauglichkeit hin
untersucht worden; die Diensttauglichen hätten nach Kisangani zurückkehren
müssen. In der damaligen Zeit hätten sich die Kämpfe in Kisangani vor allem
gegen die ebenfalls in der Demokratischen Republik Kongo stationierten
ugandischen Soldaten gerichtet. Die ruandische Armee habe nicht nur gegen
ruandische Milizen gekämpft, die Ruanda von Kongo aus angegriffen hätten,
sondern es sei zwischen der ruandischen und der ugandischen Armee auch um die
Kontrolle der Diamantenfelder gegangen. Bei diesen Kämpfen seien auch viele
Zivilisten getötet worden; die Soldaten hätten in Kisangani auch geplündert.
Der Beschwerdeführer habe selber nicht mit der Waffe kämpfen müssen, sondern
sei für Munitions- und Waffentransporte eingesetzt worden; er habe auch die
vielen Toten von der Front zurückbringen und beerdigen müssen; er habe viele
schreckliche Dinge mitangesehen. Man sei in Kisangani in einem Camp im Wald
stationiert gewesen, von wo eine Flucht nicht möglich gewesen sei; zwei
Zwangsrekrutierte seien beim Versuch, zu desertieren, getötet worden. Dem
Beschwerdeführer sei die Flucht am 2. Juni 2000 gelungen, als er zu einer
Gruppe gehört habe, die nach Goma verbracht worden sei, um Waffen- und
Munitionsnachschub zu holen; ein Kollege und Vorgesetzter sei ihm bei der Flucht
behilflich gewesen; die Weiterreisemöglichkeiten - der Beschwerdeführer sei
sofort nach Tansania weitergeflüchtet - seien bereits organisiert gewesen. In
Ruanda würde man den Beschwerdeführer heute als Deserteur betrachten; zudem
müsste er befürchten, wegen seiner Kenntnisse darüber,
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was sich in Kisangani ereignet habe, als Geheimnisträger zu gelten, den man
umbringen würde.
Das BFF ersuchte die Schweizerische Botschaft in Nairobi am 23. November 2000
um Abklärungen. Gemäss ihrer Antwort vom 28. Dezember 2000 konnte die
Botschaft im Wesentlichen verifizieren, dass der Beschwerdeführer an der
angegebenen Adresse gelebt habe und von dort am 8. August 1999 verschwunden sei,
worauf seine Familie von ihm bis zum November 2000 keine Nachricht mehr erhalten
habe. Des Weiteren bestätigte die Botschaft, dass es Militärangehörigen, die
in Sicherheitszonen wie Kivu eingesetzt würden, oft nicht erlaubt sei, mit
Familienangehörigen Kontakte zu pflegen.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig verfügte das BFF
indessen wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen ging die Vorinstanz davon aus,
dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Desertion aus dem
Militärdienst eine Gefängnisstrafe, der zwar keine Asylrelevanz zukomme, die
sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbotene Behandlung darstelle.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin
bei der ARK Beschwerde ein. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter
anderem geltend, der Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern
freiwillig.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine Anfrage,
datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi und ersuchte
um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
2002 / 19 - 151
Aus den Erwägungen:
E. 5 a) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen -
die Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz in
Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht
gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den
Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch die
kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus und
vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die
Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl so
genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die Angaben
des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.
b) Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierung
und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der Demokratischen Republik Kongo
stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen
politisch-militärischen Situation im Gebiet der Grossen Seen vorliegen (vgl.
unter anderem namentlich die jährlichen Berichte zur Situation sowohl in Ruanda
als auch in der Demokratischen Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty
International oder Human Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen
Bericht hat Amnesty International am 19. Juni 2001 unter dem Titel
"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human
toll", AI Index AFR 62/011/2001, publiziert). Der Kontext, in welchen die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse einzuordnen sind, lässt sich
folgendermassen skizzieren:
In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als
Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten
"Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo"
(AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes
von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit
Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen
Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und
anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in der
Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf
Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda ausgeliefert zu werden, während
gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen
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Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen Republik
Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete sich Ruanda in
der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila kämpfenden
Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit August 1998 sind
ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes im Einsatz, welche
Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten, später jedoch
anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde, sich gegen die Angriffe
von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische Intervention Ruandas in der
Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998 erfolgte zunächst gemeinsam mit dem
militärischen Verbündeten Uganda, welches Land in der Demokratischen Republik
Kongo ebenfalls Truppen einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die
Beziehungen zwischen Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen
Republik Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den
ruandischen und ugandischen Truppen.
Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die
wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani, aber auch
Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten der
Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten
sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten:
"Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly
told the international community that his army had a duty to prevent a repeat of
the 1994 genocide in Rwanda (...). During the first year of the war, many
influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported the
Rwandese Government's stance. However, fighting between Rwanda and Uganda in
Kisangani exposed to the international community that the illegal exploitation
of DRC resources was a significant objective of the war. Since then, Rwanda's
motives for the continuing occupation of part of DRC are increasingly being
questioned ..." (vgl. den erwähnten Bericht von Amnesty International,
"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human
toll", S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem
World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: "The
Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to ensure its
security, but after having destroyed rebel bases near the border, it sent troops
hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled to control
Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly with soldiers
of its erstwhile ally, Uganda." (a.a.O., S. 63). Auch in den auf die
Kriegssituation im Osten der Demokratischen
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Republik Kongo bezogenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ist wiederholt
von Berichten die Rede, denen zufolge die Bodenschätze der Demokratischen
Republik Kongo illegal ausgebeutet würden (vgl. etwa UN Security Council
Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16.
Juni 2000: " [...] Reaffirming also the sovereignity of the Democratic
Republic of the Congo over its natural resources, and noting with concern
reports of the illegal exploitation of the country's assets and the potential
consequences of these actions on security conditions and the continuation of
hostilities [...] ").
Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb in der
Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen Verpflichtung,
sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen, nicht nach, nachdem
die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung der für den Genozid von
1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der Demokratischen Republik Kongo
Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls nicht umgesetzt worden war.
Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo in die
Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer Vermittlung in
Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich umgesetzt werden kann, wird
die Zukunft zu weisen haben (zu einer pessimistischen Einschätzung in diesem
Zusammenhang vgl. etwa NZZ vom 2. August 2002: "Friedensplan für Kongo und
Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria").
c) Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit 1998
in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen auch
zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte konzentrieren sich
vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am Konflikt beteiligten
Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen Missstand weisen
unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden Berichten über
Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk vorab auf die Tatsache der
zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen
die vorliegenden Unterlagen aber auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von
erwachsenen Männern, welche Problematik im vorliegenden Verfahren des
Beschwerdeführers von Interesse ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von
Human Rights Watch betreffend Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998,
1999 und 2000 beziehen).
2002 / 19 - 154
E. 6 a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert und
anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt worden sei.
Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem Beschwerdeführer im
Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee eine strenge Strafe drohe, die
als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse. Die Vorinstanz würdigte in der
angefochtenen Verfügung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes einen
Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig gemäss dem
Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen sprach die Vorinstanz der dem
Beschwerdeführer drohenden Strafe die Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab,
dass es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht handle, die
legitimerweise von den Staatsangehörigen verlangt beziehungsweise deren
Nichtleistung legitimerweise mit einer Sanktion geahndet werde. In diesem
Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK
(Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat -
wenn auch in einem Verfahren, in dem die Frage des Militärdienstes und der
drohenden Sanktionierung nicht das zentrale, sondern nur eines neben
verschiedenen anderen Vorbringen bildete - festgehalten hatte, der Einziehung
zum Militär- und Kriegsdienst gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in
Ruanda der Militärdienst obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten
geregelt sei.
b) Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist sich
gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder
obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte im
Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (insbesondere den
von der "Coalition to stop the use of child soldiers"
zusammengestellten Bericht "Africa Report. Rwanda"); im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut
Botschaftsabklärungen vornehmen.
Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage, wie sie
sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils vom 5.
Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen und Lagebeurteilungen
vor, die eine Korrektur der damals vertretenen Lagebeurteilung im Sinne der
nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.
c) Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der
Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine
Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen
bestätigen
2002 / 19 - 155
die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen seines
Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem
Heimatland nicht obligatorisch.
In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der "Coalition to stop
the use of child soldiers" wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende
Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation of the
Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf freiwilliger
Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige auf 16 Jahre
festgesetzt wurde.
Dem entsprechen die Angaben in den vom UN-Generalsekretär zusammengestellten
Dokumentationen "The question of conscientious objection to military
service. Report of the Secretary-General prepared pursuant to Commission
resolution 1995/83", datierend vom 16. Januar 1997 (UN doc.
E/CN.4/1997/99), sowie "Civil and political rights, including the question
of: Conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General
submitted pursuant to Commission resolution 1998/77", datierend vom 17.
Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen Dokumentationen handelt es
sich um zwei der regelmässigen Berichte, die der UN-Generalsekretär, basierend
auf Angaben der angefragten Staaten wie auch interessierter UN-Stellen und NGOs,
zu Handen der UN-Menschenrechtskommission zum Thema der Behandlung von
Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt hat; die Thematik figuriert
seit Jahren konstant auf der Traktandenliste der UN-Menschenrechtskommission.
Die Annexe der Berichte des Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische
Angaben zu Fragen von Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird
angeführt, welche Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen
("existence of conscription"). Für Ruanda wird dies verneint; den vom
UN-Generalsekretär für seinen Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der
Wehrdienst in Ruanda demnach nicht obligatorisch.
Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet. In ihren
Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft in Nairobi
aus: "Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine
obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu
leisten". Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen,
dass üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung an
die Universität für
2002 / 19 - 156
den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies ebenso für die Beamten
des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst leisten würden. Dies
bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen) Militärdienstes in
Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne als soziale
Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren - der
Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher Beamter -
ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim Militärdienst
handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in Ruanda bestehenden
Verhältnisse nicht aufrechterhalten.
d) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der
Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei, stehe
doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die Regierung
in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen der Sicherheit und
öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise Mobilisierung zur
Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen könne. Dass der
Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei, habe angesichts der
schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit 1998 durchlebe, einem
öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem Grund könne der Dienst, zu dem
er eingezogen worden sei, weiterhin als die (flüchtlingsrechtlich nicht
relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet werden.
Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen
nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen
hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im Gebiet der
Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder Teilmobilisierung
angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der Folge alle Bürger -
oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen der Bevölkerung - hätten
Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die Zwangsrekrutierungen, deren Opfer
auch der Beschwerdeführer geworden ist, offenbar ohne irgendeine
Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen, andere demgegenüber nicht.
Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass der
Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der
Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher
Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen Armee in
einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo, eingesetzt worden ist.
Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen Staates entsprochen
2002 / 19 - 157
habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem anderen Land zu
verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat einer legitimen
Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende Erwägungen der Vorinstanz
erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei nicht nur die bereits erwähnten,
jedenfalls nicht von Vornherein haltlos erscheinenden Einschätzungen gewesen,
wonach sich Ruandas Kriegsziele in der Demokratischen Republik Kongo nicht
einzig auf Verteidigungsinteressen beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle
von Bodenschätzen bezogen haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich
die ernstzunehmenden Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg
in der Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die
ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen
die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem die
Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch; vgl. auch
den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des US Department of
State von Februar 2001, "Rwanda. Country Reports on Human Rights Practices
2000", in dem festgehalten wird: "(...) there also were many reports,
some of which were credible, that Rwandan army units operating in the Democratic
Republic of the Congo (DRC) committed deliberate extrajudicial killings and
other serious abuses.").
Der UN-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der
Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss des
Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999 die Kriegsparteien
wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des Waffenstillstandsabkommens
einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen und sich aus der Demokratischen
Republik Kongo zurückzuziehen (vgl. insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24.
Februar 2000; Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001]
vom 22. Februar 2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376
[2001] vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen von
Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in der Demokratischen
Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen der Beschwerdeführer nach
seiner Zwangsrekrutierung im August 1999 eingesetzt wurde - widersprachen den
Verpflichtungen aus dem Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen
durch den UN-Sicherheitsrat.
Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang, wie
der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine Auseinander-
2002 / 19 - 158
setzung mit der vom UNHCR in Ziffer 171 des Handbuches vertretenen Position
aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, Genf
1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und Desertion
für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen unter
besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des Handbuchs),
hält der UNHCR in Ziffer 171 fest: "(...) Wenn jedoch die Art der
militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren
möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens
widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der
Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung
als Verfolgung angesehen werden". Im vorstehend geschilderten Kontext, in
dem der Beschwerdeführer zu einem militärischen Einsatz verpflichtet wurde,
hätte die blosse Erwägung, beim Militärdienst handle es sich um eine
legitimerweise verlangte Bürgerpflicht, mithin durch Überlegungen ergänzt
werden müssen, dass jedenfalls völkerrechtlich verpönte und von der
internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen von einem Bürger nicht
legitimerweise verlangt werden können (vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of
refugee status, Toronto / Vancouver 1991, S. 180 f., 185; in der schweizerischen
flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl. namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom
26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.).
An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet
werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen Republik
Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern Konstellationen der
Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen Armee im Kontext dieses
Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des UNHCR in Ziffer 171 des
Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die ARK aufgrund der heute
vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst in Ruanda nicht
obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise Rekrutierung für diesen
Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise
bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine Bestrafung wegen Desertion, wie sie
dem Beschwerdeführer im Heimatland anerkanntermassen drohen würde, kann somit
auch keine rechtsstaatlich legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen
Bürgerpflicht darstellen.
2002 / 19 - 159
E. 7 a) Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige
Sanktionen zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen
Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange nicht
besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum Militärdienst
nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als staatsbürgerli-
che Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung vielmehr eine asyl-
relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine derartige
Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die
Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als
flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen
Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei
Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund,
beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer
sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich
legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen
Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (vgl., mit
weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.
Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.; Gattiker, a.a.o., S. 75 f.;
EMARK
2001 Nr. 15, S. 115
ff.; nicht publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001
i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).
b) Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers - wie
es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht
obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst, wie
bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen
Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein
vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz
zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die illegitime
Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin in Anknüpfung an
ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt.
Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren 1998 und 1999
in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch den Beschwerdeführer betroffen
haben, im erwähnten Sinne an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal
angeknüpft haben, oder ob sie vielmehr aufgrund reinen Zufalls
2002 / 19 - 160
und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt ausgewählte Personen betroffen
haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Dokumentationen nicht zweifelsfrei
beantworten. Vereinzelte Quellen lassen zwar darauf schliessen, die
Zwangsrekrutierungen hätten speziell Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen;
beispielsweise berichtet eine Organisation namens "Association pour la
Défense de la Paix et la Justice" im November 2000 davon, bei den als
Kindersoldaten eingesetzten Kindern und Jugendlichen habe es sich überwiegend
um Hutu gehandelt. Andererseits gab der Beschwerdeführer selber, auf diese
Problematik angesprochen, gerade gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen
zwangsrekrutierten Personen, die mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz
gewesen seien, habe es sich um Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.
c) Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest,
kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich
relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde
liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus dem
Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine
oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die ihn zu
diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine solche
angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt. Die drohende
Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine
legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der Beschwerdeführer, wie
festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm verlangte Bürgerpflicht
verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so doch zumindest vom
ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte politische Haltung richten;
dass indessen eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn der
Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation
flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in
diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und
Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98; Achermann/Hausammann,
a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff
im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f., 243 f.).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden muss. Diese Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten 2002 / 19 - 161 Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK dar. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. © 06.12.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 19/147
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 19
2002 / 19 - 147
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 2002 i.S. J.C. K., Ruanda
Art. 3 AsylG, Art. 1A Ziff. 2 FK: Asylrelevanz der drohenden
Bestrafung wegen Desertion (Zwangsrekrutierung).
1. Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten
der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der
Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c).
2. Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von
Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten,
wenn damit die Teilnahme an völkerrechtlich verpönten und von der
internationalen Gemeinschaft geächteten Handlungen verbunden wäre. In
derartigen Konstellationen kann deshalb eine bei Desertion drohende Bestrafung
flüchtlingsrechtlich relevant werden (Erw. 6d).
3. Eine zwangsweise Rekrutierung in einem Land ohne
allgemeine Wehrpflicht kann kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise
bestehenden Bürgerpflicht darstellen. Eine Bestrafung wegen Desertion ist
demnach auch keine legitime Sanktion (Erw. 7b).
Art. 3 LAsi, art. 1A ch. 2 Conv. : menace d'une sanction
pénale pour désertion dans le cadre d'un recrutement forcé (pertinence en
matière d'asile).
1. Description de l'intervention militaire du Ruanda dans
l'est de la République démocratique du Congo depuis août 1998 (consid. 5b).
Le service militaire est en principe volontaire au Ruanda (consid. 5c).
2. L'obligation légale d'accomplir le service militaire
ne peut jamais être considérée comme l'accomplissement d'un devoir civique
légitime lorsqu'elle implique la participation à des actes prohibés par le
droit international et proscrits par la communauté internationale. En pareil
cas, une condamnation pénale pour désertion peut être déterminante pour
l'octroi de l'asile (consid. 6d).
2002 / 19 - 148
3. Un recrutement forcé dans un pays ne connaissant pas
le service militaire obligatoire ne peut pas être considéré comme une
convocation à l'accomplissement d'une obligation civique. De ce fait une
condamnation pour désertion ne constitue pas une sanction légitime (consid.
7b).
Art. 3 LAsi, art. 1 A n. 2 Conv.: rilevanza in materia d'asilo
della minaccia di una sanzione penale per diserzione (arruolamento forzato).
1. Descrizione dell'intervento militare del Ruanda
nell'est della Repubblica democratica del Congo a partire dall'agosto del 1998
(consid. 5b). Il servizio militare in Ruanda è, di principio, volontario
(consid. 5c).
2. L'obbligo legale di prestare servizio militare non può
essere considerato come adempimento di un obbligo civico legittimo allorquando
implica la partecipazione ad atti proibiti dal diritto internazionale e
sanzionati dalla comunità internazionale. In questo caso, una sanzione per
diserzione può essere rilevante in materia d'asilo (consid. 6d).
3. Un arruolamento forzato in un Paese che non prevede in
modo generale il servizio militare obbligatorio, non può essere considerato
come chiamata all'adempimento d'un obbligo civico. In tal caso, una sanzione
penale per diserzione non è legittima (consid. 7b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2000 im Flughafen Zürich-Kloten
ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2000 bewilligte ihm das BFF die Einreise zur
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer machte in den Befragungen im Wesentlichen
geltend, er stamme aus Kigali, wo er bis Ende 1998 die Schulen besucht und
danach in der Auto-Werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Seine Familie
gehöre der Ethnie der Hutu an; seine Eltern seien verstorben;
2002 / 19 - 149
seine Geschwister lebten in Kigali. Politisch habe er sich nicht engagiert;
mit den Behörden habe er bis zum August 1999 keine gravierenden Schwierigkeiten
erlebt. Am 8. August 1999 sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden,
obwohl der Militärdienst in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei. Soldaten
hätten ihn in seinem Wohnquartier von der Strasse weg in das Militärcamp
Kanombe gebracht, zusammen mit etwa 100 oder 150 anderen Zwangsrekrutierten;
noch in der selben Nacht habe man sie in einem Militärflugzeug nach Kisangani
in der Demokratischen Republik Kongo transportiert. Der Beschwerdeführer sei
zehn Monate lang als Zwangsrekrutierter, immer in Kisangani, im Dienst gewesen,
bis ihm mit Hilfe eines Kollegen und Vorgesetzten am 2. Juni 2000 die Flucht
gelungen sei. Zuerst sei man drei Monate lang in einem Trainingscamp
militärisch ausgebildet worden; während der ersten Tage hätten sich der
Beschwerdeführer und einige andere Zwangsrekrutierte gewehrt und einen
Hungerstreik durchgeführt; deswegen habe man sie morgens und abends je mit 50
Stockschlägen bestraft. Nach der dreimonatigen Ausbildung sei man nach Goma
verbracht worden und dort von einem Arzt auf die Diensttauglichkeit hin
untersucht worden; die Diensttauglichen hätten nach Kisangani zurückkehren
müssen. In der damaligen Zeit hätten sich die Kämpfe in Kisangani vor allem
gegen die ebenfalls in der Demokratischen Republik Kongo stationierten
ugandischen Soldaten gerichtet. Die ruandische Armee habe nicht nur gegen
ruandische Milizen gekämpft, die Ruanda von Kongo aus angegriffen hätten,
sondern es sei zwischen der ruandischen und der ugandischen Armee auch um die
Kontrolle der Diamantenfelder gegangen. Bei diesen Kämpfen seien auch viele
Zivilisten getötet worden; die Soldaten hätten in Kisangani auch geplündert.
Der Beschwerdeführer habe selber nicht mit der Waffe kämpfen müssen, sondern
sei für Munitions- und Waffentransporte eingesetzt worden; er habe auch die
vielen Toten von der Front zurückbringen und beerdigen müssen; er habe viele
schreckliche Dinge mitangesehen. Man sei in Kisangani in einem Camp im Wald
stationiert gewesen, von wo eine Flucht nicht möglich gewesen sei; zwei
Zwangsrekrutierte seien beim Versuch, zu desertieren, getötet worden. Dem
Beschwerdeführer sei die Flucht am 2. Juni 2000 gelungen, als er zu einer
Gruppe gehört habe, die nach Goma verbracht worden sei, um Waffen- und
Munitionsnachschub zu holen; ein Kollege und Vorgesetzter sei ihm bei der Flucht
behilflich gewesen; die Weiterreisemöglichkeiten - der Beschwerdeführer sei
sofort nach Tansania weitergeflüchtet - seien bereits organisiert gewesen. In
Ruanda würde man den Beschwerdeführer heute als Deserteur betrachten; zudem
müsste er befürchten, wegen seiner Kenntnisse darüber,
2002 / 19 - 150
was sich in Kisangani ereignet habe, als Geheimnisträger zu gelten, den man
umbringen würde.
Das BFF ersuchte die Schweizerische Botschaft in Nairobi am 23. November 2000
um Abklärungen. Gemäss ihrer Antwort vom 28. Dezember 2000 konnte die
Botschaft im Wesentlichen verifizieren, dass der Beschwerdeführer an der
angegebenen Adresse gelebt habe und von dort am 8. August 1999 verschwunden sei,
worauf seine Familie von ihm bis zum November 2000 keine Nachricht mehr erhalten
habe. Des Weiteren bestätigte die Botschaft, dass es Militärangehörigen, die
in Sicherheitszonen wie Kivu eingesetzt würden, oft nicht erlaubt sei, mit
Familienangehörigen Kontakte zu pflegen.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig verfügte das BFF
indessen wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen ging die Vorinstanz davon aus,
dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Desertion aus dem
Militärdienst eine Gefängnisstrafe, der zwar keine Asylrelevanz zukomme, die
sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbotene Behandlung darstelle.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin
bei der ARK Beschwerde ein. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter
anderem geltend, der Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern
freiwillig.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine Anfrage,
datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi und ersuchte
um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
2002 / 19 - 151
Aus den Erwägungen:
5. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen -
die Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz in
Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht
gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den
Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch die
kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus und
vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die
Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl so
genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die Angaben
des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch die
Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.
b) Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierung
und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der Demokratischen Republik Kongo
stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen
politisch-militärischen Situation im Gebiet der Grossen Seen vorliegen (vgl.
unter anderem namentlich die jährlichen Berichte zur Situation sowohl in Ruanda
als auch in der Demokratischen Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty
International oder Human Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen
Bericht hat Amnesty International am 19. Juni 2001 unter dem Titel
"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human
toll", AI Index AFR 62/011/2001, publiziert). Der Kontext, in welchen die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse einzuordnen sind, lässt sich
folgendermassen skizzieren:
In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als
Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten
"Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo"
(AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes
von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit
Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen
Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und
anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in der
Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf
Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda ausgeliefert zu werden, während
gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen
2002 / 19 - 152
Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen Republik
Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete sich Ruanda in
der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila kämpfenden
Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit August 1998 sind
ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes im Einsatz, welche
Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten, später jedoch
anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde, sich gegen die Angriffe
von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische Intervention Ruandas in der
Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998 erfolgte zunächst gemeinsam mit dem
militärischen Verbündeten Uganda, welches Land in der Demokratischen Republik
Kongo ebenfalls Truppen einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die
Beziehungen zwischen Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen
Republik Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den
ruandischen und ugandischen Truppen.
Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die
wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani, aber auch
Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten der
Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten
sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten:
"Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly
told the international community that his army had a duty to prevent a repeat of
the 1994 genocide in Rwanda (...). During the first year of the war, many
influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported the
Rwandese Government's stance. However, fighting between Rwanda and Uganda in
Kisangani exposed to the international community that the illegal exploitation
of DRC resources was a significant objective of the war. Since then, Rwanda's
motives for the continuing occupation of part of DRC are increasingly being
questioned ..." (vgl. den erwähnten Bericht von Amnesty International,
"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human
toll", S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem
World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: "The
Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to ensure its
security, but after having destroyed rebel bases near the border, it sent troops
hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled to control
Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly with soldiers
of its erstwhile ally, Uganda." (a.a.O., S. 63). Auch in den auf die
Kriegssituation im Osten der Demokratischen
2002 / 19 - 153
Republik Kongo bezogenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ist wiederholt
von Berichten die Rede, denen zufolge die Bodenschätze der Demokratischen
Republik Kongo illegal ausgebeutet würden (vgl. etwa UN Security Council
Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16.
Juni 2000: " [...] Reaffirming also the sovereignity of the Democratic
Republic of the Congo over its natural resources, and noting with concern
reports of the illegal exploitation of the country's assets and the potential
consequences of these actions on security conditions and the continuation of
hostilities [...] ").
Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb in der
Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen Verpflichtung,
sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen, nicht nach, nachdem
die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung der für den Genozid von
1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der Demokratischen Republik Kongo
Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls nicht umgesetzt worden war.
Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo in die
Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer Vermittlung in
Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich umgesetzt werden kann, wird
die Zukunft zu weisen haben (zu einer pessimistischen Einschätzung in diesem
Zusammenhang vgl. etwa NZZ vom 2. August 2002: "Friedensplan für Kongo und
Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria").
c) Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit 1998
in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen auch
zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte konzentrieren sich
vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am Konflikt beteiligten
Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen Missstand weisen
unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden Berichten über
Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk vorab auf die Tatsache der
zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen
die vorliegenden Unterlagen aber auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von
erwachsenen Männern, welche Problematik im vorliegenden Verfahren des
Beschwerdeführers von Interesse ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von
Human Rights Watch betreffend Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998,
1999 und 2000 beziehen).
2002 / 19 - 154
6. a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert und
anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt worden sei.
Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem Beschwerdeführer im
Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee eine strenge Strafe drohe, die
als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse. Die Vorinstanz würdigte in der
angefochtenen Verfügung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes einen
Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig gemäss dem
Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen sprach die Vorinstanz der dem
Beschwerdeführer drohenden Strafe die Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab,
dass es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht handle, die
legitimerweise von den Staatsangehörigen verlangt beziehungsweise deren
Nichtleistung legitimerweise mit einer Sanktion geahndet werde. In diesem
Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK
(Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat -
wenn auch in einem Verfahren, in dem die Frage des Militärdienstes und der
drohenden Sanktionierung nicht das zentrale, sondern nur eines neben
verschiedenen anderen Vorbringen bildete - festgehalten hatte, der Einziehung
zum Militär- und Kriegsdienst gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in
Ruanda der Militärdienst obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten
geregelt sei.
b) Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist sich
gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder
obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte im
Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (insbesondere den
von der "Coalition to stop the use of child soldiers"
zusammengestellten Bericht "Africa Report. Rwanda"); im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut
Botschaftsabklärungen vornehmen.
Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage, wie sie
sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils vom 5.
Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen und Lagebeurteilungen
vor, die eine Korrektur der damals vertretenen Lagebeurteilung im Sinne der
nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.
c) Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der
Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine
Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen
bestätigen
2002 / 19 - 155
die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen seines
Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem
Heimatland nicht obligatorisch.
In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der "Coalition to stop
the use of child soldiers" wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende
Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation of the
Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf freiwilliger
Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige auf 16 Jahre
festgesetzt wurde.
Dem entsprechen die Angaben in den vom UN-Generalsekretär zusammengestellten
Dokumentationen "The question of conscientious objection to military
service. Report of the Secretary-General prepared pursuant to Commission
resolution 1995/83", datierend vom 16. Januar 1997 (UN doc.
E/CN.4/1997/99), sowie "Civil and political rights, including the question
of: Conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General
submitted pursuant to Commission resolution 1998/77", datierend vom 17.
Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen Dokumentationen handelt es
sich um zwei der regelmässigen Berichte, die der UN-Generalsekretär, basierend
auf Angaben der angefragten Staaten wie auch interessierter UN-Stellen und NGOs,
zu Handen der UN-Menschenrechtskommission zum Thema der Behandlung von
Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt hat; die Thematik figuriert
seit Jahren konstant auf der Traktandenliste der UN-Menschenrechtskommission.
Die Annexe der Berichte des Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische
Angaben zu Fragen von Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird
angeführt, welche Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen
("existence of conscription"). Für Ruanda wird dies verneint; den vom
UN-Generalsekretär für seinen Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der
Wehrdienst in Ruanda demnach nicht obligatorisch.
Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet. In ihren
Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft in Nairobi
aus: "Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine
obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu
leisten". Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen,
dass üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung an
die Universität für
2002 / 19 - 156
den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies ebenso für die Beamten
des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst leisten würden. Dies
bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen) Militärdienstes in
Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne als soziale
Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren - der
Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher Beamter -
ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim Militärdienst
handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in Ruanda bestehenden
Verhältnisse nicht aufrechterhalten.
d) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der
Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei, stehe
doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die Regierung
in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen der Sicherheit und
öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise Mobilisierung zur
Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen könne. Dass der
Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei, habe angesichts der
schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit 1998 durchlebe, einem
öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem Grund könne der Dienst, zu dem
er eingezogen worden sei, weiterhin als die (flüchtlingsrechtlich nicht
relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet werden.
Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen
nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen
hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im Gebiet der
Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder Teilmobilisierung
angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der Folge alle Bürger -
oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen der Bevölkerung - hätten
Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die Zwangsrekrutierungen, deren Opfer
auch der Beschwerdeführer geworden ist, offenbar ohne irgendeine
Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen, andere demgegenüber nicht.
Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass der
Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der
Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher
Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen Armee in
einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo, eingesetzt worden ist.
Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen Staates entsprochen
2002 / 19 - 157
habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem anderen Land zu
verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat einer legitimen
Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende Erwägungen der Vorinstanz
erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei nicht nur die bereits erwähnten,
jedenfalls nicht von Vornherein haltlos erscheinenden Einschätzungen gewesen,
wonach sich Ruandas Kriegsziele in der Demokratischen Republik Kongo nicht
einzig auf Verteidigungsinteressen beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle
von Bodenschätzen bezogen haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich
die ernstzunehmenden Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg
in der Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die
ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen
die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem die
Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch; vgl. auch
den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des US Department of
State von Februar 2001, "Rwanda. Country Reports on Human Rights Practices
2000", in dem festgehalten wird: "(...) there also were many reports,
some of which were credible, that Rwandan army units operating in the Democratic
Republic of the Congo (DRC) committed deliberate extrajudicial killings and
other serious abuses.").
Der UN-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der
Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss des
Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999 die Kriegsparteien
wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des Waffenstillstandsabkommens
einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen und sich aus der Demokratischen
Republik Kongo zurückzuziehen (vgl. insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24.
Februar 2000; Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001]
vom 22. Februar 2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376
[2001] vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen von
Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in der Demokratischen
Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen der Beschwerdeführer nach
seiner Zwangsrekrutierung im August 1999 eingesetzt wurde - widersprachen den
Verpflichtungen aus dem Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen
durch den UN-Sicherheitsrat.
Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang, wie
der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine Auseinander-
2002 / 19 - 158
setzung mit der vom UNHCR in Ziffer 171 des Handbuches vertretenen Position
aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, Genf
1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und Desertion
für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen unter
besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des Handbuchs),
hält der UNHCR in Ziffer 171 fest: "(...) Wenn jedoch die Art der
militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren
möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens
widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der
Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung
als Verfolgung angesehen werden". Im vorstehend geschilderten Kontext, in
dem der Beschwerdeführer zu einem militärischen Einsatz verpflichtet wurde,
hätte die blosse Erwägung, beim Militärdienst handle es sich um eine
legitimerweise verlangte Bürgerpflicht, mithin durch Überlegungen ergänzt
werden müssen, dass jedenfalls völkerrechtlich verpönte und von der
internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen von einem Bürger nicht
legitimerweise verlangt werden können (vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of
refugee status, Toronto / Vancouver 1991, S. 180 f., 185; in der schweizerischen
flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl. namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom
26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.).
An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet
werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen Republik
Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern Konstellationen der
Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen Armee im Kontext dieses
Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des UNHCR in Ziffer 171 des
Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die ARK aufgrund der heute
vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst in Ruanda nicht
obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise Rekrutierung für diesen
Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise
bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine Bestrafung wegen Desertion, wie sie
dem Beschwerdeführer im Heimatland anerkanntermassen drohen würde, kann somit
auch keine rechtsstaatlich legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen
Bürgerpflicht darstellen.
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7. a) Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige
Sanktionen zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen
Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange nicht
besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum Militärdienst
nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als staatsbürgerli-
che Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung vielmehr eine asyl-
relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine derartige
Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die
Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als
flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen
Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei
Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund,
beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer
sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich
legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen
Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (vgl., mit
weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.
Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.; Gattiker, a.a.o., S. 75 f.;
EMARK
2001 Nr. 15, S. 115
ff.; nicht publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001
i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).
b) Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers - wie
es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht
obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst, wie
bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen
Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein
vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz
zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die illegitime
Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin in Anknüpfung an
ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt.
Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren 1998 und 1999
in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch den Beschwerdeführer betroffen
haben, im erwähnten Sinne an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal
angeknüpft haben, oder ob sie vielmehr aufgrund reinen Zufalls
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und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt ausgewählte Personen betroffen
haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Dokumentationen nicht zweifelsfrei
beantworten. Vereinzelte Quellen lassen zwar darauf schliessen, die
Zwangsrekrutierungen hätten speziell Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen;
beispielsweise berichtet eine Organisation namens "Association pour la
Défense de la Paix et la Justice" im November 2000 davon, bei den als
Kindersoldaten eingesetzten Kindern und Jugendlichen habe es sich überwiegend
um Hutu gehandelt. Andererseits gab der Beschwerdeführer selber, auf diese
Problematik angesprochen, gerade gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen
zwangsrekrutierten Personen, die mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz
gewesen seien, habe es sich um Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.
c) Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest,
kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich
relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde
liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus dem
Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine
oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die ihn zu
diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine solche
angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt. Die drohende
Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine
legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der Beschwerdeführer, wie
festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm verlangte Bürgerpflicht
verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so doch zumindest vom
ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte politische Haltung richten;
dass indessen eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn der
Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation
flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in
diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und
Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98; Achermann/Hausammann,
a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff
im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f., 243 f.).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur als eine
im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden muss. Diese
Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten
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Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK dar. Der Beschwerdeführer
erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen
allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
©
06.12.02