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EMARK-2002-19

Art. 3 AsylG, Art. 1A Ziff. 2 FK: Asylrelevanz der drohenden

Emark · 2002-10-09 · Deutsch CH
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1. Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c). 2. Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten,

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c).

E. 2 Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten, wenn damit die Teilnahme an völkerrechtlich verpönten und von der internationalen Gemeinschaft geächteten Handlungen verbunden wäre. In derartigen Konstellationen kann deshalb eine bei Desertion drohende Bestrafung flüchtlingsrechtlich relevant werden (Erw. 6d).

E. 3 Un arruolamento forzato in un Paese che non prevede in

modo generale il servizio militare obbligatorio, non può essere considerato

come chiamata all'adempimento d'un obbligo civico. In tal caso, una sanzione

penale per diserzione non è legittima (consid. 7b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2000 im Flughafen Zürich-Kloten

ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2000 bewilligte ihm das BFF die Einreise zur

Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer machte in den Befragungen im Wesentlichen

geltend, er stamme aus Kigali, wo er bis Ende 1998 die Schulen besucht und

danach in der Auto-Werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Seine Familie

gehöre der Ethnie der Hutu an; seine Eltern seien verstorben;

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seine Geschwister lebten in Kigali. Politisch habe er sich nicht engagiert;

mit den Behörden habe er bis zum August 1999 keine gravierenden Schwierigkeiten

erlebt. Am 8. August 1999 sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden,

obwohl der Militärdienst in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei. Soldaten

hätten ihn in seinem Wohnquartier von der Strasse weg in das Militärcamp

Kanombe gebracht, zusammen mit etwa 100 oder 150 anderen Zwangsrekrutierten;

noch in der selben Nacht habe man sie in einem Militärflugzeug nach Kisangani

in der Demokratischen Republik Kongo transportiert. Der Beschwerdeführer sei

zehn Monate lang als Zwangsrekrutierter, immer in Kisangani, im Dienst gewesen,

bis ihm mit Hilfe eines Kollegen und Vorgesetzten am 2. Juni 2000 die Flucht

gelungen sei. Zuerst sei man drei Monate lang in einem Trainingscamp

militärisch ausgebildet worden; während der ersten Tage hätten sich der

Beschwerdeführer und einige andere Zwangsrekrutierte gewehrt und einen

Hungerstreik durchgeführt; deswegen habe man sie morgens und abends je mit 50

Stockschlägen bestraft. Nach der dreimonatigen Ausbildung sei man nach Goma

verbracht worden und dort von einem Arzt auf die Diensttauglichkeit hin

untersucht worden; die Diensttauglichen hätten nach Kisangani zurückkehren

müssen. In der damaligen Zeit hätten sich die Kämpfe in Kisangani vor allem

gegen die ebenfalls in der Demokratischen Republik Kongo stationierten

ugandischen Soldaten gerichtet. Die ruandische Armee habe nicht nur gegen

ruandische Milizen gekämpft, die Ruanda von Kongo aus angegriffen hätten,

sondern es sei zwischen der ruandischen und der ugandischen Armee auch um die

Kontrolle der Diamantenfelder gegangen. Bei diesen Kämpfen seien auch viele

Zivilisten getötet worden; die Soldaten hätten in Kisangani auch geplündert.

Der Beschwerdeführer habe selber nicht mit der Waffe kämpfen müssen, sondern

sei für Munitions- und Waffentransporte eingesetzt worden; er habe auch die

vielen Toten von der Front zurückbringen und beerdigen müssen; er habe viele

schreckliche Dinge mitangesehen. Man sei in Kisangani in einem Camp im Wald

stationiert gewesen, von wo eine Flucht nicht möglich gewesen sei; zwei

Zwangsrekrutierte seien beim Versuch, zu desertieren, getötet worden. Dem

Beschwerdeführer sei die Flucht am 2. Juni 2000 gelungen, als er zu einer

Gruppe gehört habe, die nach Goma verbracht worden sei, um Waffen- und

Munitionsnachschub zu holen; ein Kollege und Vorgesetzter sei ihm bei der Flucht

behilflich gewesen; die Weiterreisemöglichkeiten - der Beschwerdeführer sei

sofort nach Tansania weitergeflüchtet - seien bereits organisiert gewesen. In

Ruanda würde man den Beschwerdeführer heute als Deserteur betrachten; zudem

müsste er befürchten, wegen seiner Kenntnisse darüber,

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was sich in Kisangani ereignet habe, als Geheimnisträger zu gelten, den man

umbringen würde.

Das BFF ersuchte die Schweizerische Botschaft in Nairobi am 23. November 2000

um Abklärungen. Gemäss ihrer Antwort vom 28. Dezember 2000 konnte die

Botschaft im Wesentlichen verifizieren, dass der Beschwerdeführer an der

angegebenen Adresse gelebt habe und von dort am 8. August 1999 verschwunden sei,

worauf seine Familie von ihm bis zum November 2000 keine Nachricht mehr erhalten

habe. Des Weiteren bestätigte die Botschaft, dass es Militärangehörigen, die

in Sicherheitszonen wie Kivu eingesetzt würden, oft nicht erlaubt sei, mit

Familienangehörigen Kontakte zu pflegen.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete

die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig verfügte das BFF

indessen wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen ging die Vorinstanz davon aus,

dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Desertion aus dem

Militärdienst eine Gefängnisstrafe, der zwar keine Asylrelevanz zukomme, die

sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbotene Behandlung darstelle.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin

bei der ARK Beschwerde ein. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft

festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter

anderem geltend, der Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern

freiwillig.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine Anfrage,

datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi und ersuchte

um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda.

Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem

Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

2002 / 19 - 151

Aus den Erwägungen:

E. 5 a) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen -

die Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz in

Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht

gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den

Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch die

kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus und

vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die

Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl so

genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die Angaben

des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch die

Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.

b) Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierung

und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der Demokratischen Republik Kongo

stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen

politisch-militärischen Situation im Gebiet der Grossen Seen vorliegen (vgl.

unter anderem namentlich die jährlichen Berichte zur Situation sowohl in Ruanda

als auch in der Demokratischen Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty

International oder Human Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen

Bericht hat Amnesty International am 19. Juni 2001 unter dem Titel

"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human

toll", AI Index AFR 62/011/2001, publiziert). Der Kontext, in welchen die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse einzuordnen sind, lässt sich

folgendermassen skizzieren:

In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als

Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten

"Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo"

(AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes

von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit

Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen

Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und

anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in der

Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf

Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda ausgeliefert zu werden, während

gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen

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Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen Republik

Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete sich Ruanda in

der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila kämpfenden

Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit August 1998 sind

ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes im Einsatz, welche

Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten, später jedoch

anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde, sich gegen die Angriffe

von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische Intervention Ruandas in der

Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998 erfolgte zunächst gemeinsam mit dem

militärischen Verbündeten Uganda, welches Land in der Demokratischen Republik

Kongo ebenfalls Truppen einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die

Beziehungen zwischen Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen

Republik Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den

ruandischen und ugandischen Truppen.

Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die

wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani, aber auch

Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten der

Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten

sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten:

"Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly

told the international community that his army had a duty to prevent a repeat of

the 1994 genocide in Rwanda (...). During the first year of the war, many

influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported the

Rwandese Government's stance. However, fighting between Rwanda and Uganda in

Kisangani exposed to the international community that the illegal exploitation

of DRC resources was a significant objective of the war. Since then, Rwanda's

motives for the continuing occupation of part of DRC are increasingly being

questioned ..." (vgl. den erwähnten Bericht von Amnesty International,

"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human

toll", S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem

World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: "The

Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to ensure its

security, but after having destroyed rebel bases near the border, it sent troops

hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled to control

Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly with soldiers

of its erstwhile ally, Uganda." (a.a.O., S. 63). Auch in den auf die

Kriegssituation im Osten der Demokratischen

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Republik Kongo bezogenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ist wiederholt

von Berichten die Rede, denen zufolge die Bodenschätze der Demokratischen

Republik Kongo illegal ausgebeutet würden (vgl. etwa UN Security Council

Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16.

Juni 2000: " [...] Reaffirming also the sovereignity of the Democratic

Republic of the Congo over its natural resources, and noting with concern

reports of the illegal exploitation of the country's assets and the potential

consequences of these actions on security conditions and the continuation of

hostilities [...] ").

Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb in der

Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen Verpflichtung,

sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen, nicht nach, nachdem

die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung der für den Genozid von

1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der Demokratischen Republik Kongo

Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls nicht umgesetzt worden war.

Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo in die

Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer Vermittlung in

Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich umgesetzt werden kann, wird

die Zukunft zu weisen haben (zu einer pessimistischen Einschätzung in diesem

Zusammenhang vgl. etwa NZZ vom 2. August 2002: "Friedensplan für Kongo und

Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria").

c) Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit 1998

in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen auch

zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte konzentrieren sich

vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am Konflikt beteiligten

Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen Missstand weisen

unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden Berichten über

Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk vorab auf die Tatsache der

zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen

die vorliegenden Unterlagen aber auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von

erwachsenen Männern, welche Problematik im vorliegenden Verfahren des

Beschwerdeführers von Interesse ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von

Human Rights Watch betreffend Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998,

1999 und 2000 beziehen).

2002 / 19 - 154

E. 6 a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert und

anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt worden sei.

Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem Beschwerdeführer im

Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee eine strenge Strafe drohe, die

als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse. Die Vorinstanz würdigte in der

angefochtenen Verfügung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes einen

Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig gemäss dem

Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen sprach die Vorinstanz der dem

Beschwerdeführer drohenden Strafe die Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab,

dass es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht handle, die

legitimerweise von den Staatsangehörigen verlangt beziehungsweise deren

Nichtleistung legitimerweise mit einer Sanktion geahndet werde. In diesem

Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK

(Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat -

wenn auch in einem Verfahren, in dem die Frage des Militärdienstes und der

drohenden Sanktionierung nicht das zentrale, sondern nur eines neben

verschiedenen anderen Vorbringen bildete - festgehalten hatte, der Einziehung

zum Militär- und Kriegsdienst gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in

Ruanda der Militärdienst obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten

geregelt sei.

b) Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist sich

gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder

obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte im

Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (insbesondere den

von der "Coalition to stop the use of child soldiers"

zusammengestellten Bericht "Africa Report. Rwanda"); im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut

Botschaftsabklärungen vornehmen.

Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage, wie sie

sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils vom 5.

Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen und Lagebeurteilungen

vor, die eine Korrektur der damals vertretenen Lagebeurteilung im Sinne der

nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.

c) Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der

Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine

Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen

bestätigen

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die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen seines

Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem

Heimatland nicht obligatorisch.

In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der "Coalition to stop

the use of child soldiers" wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende

Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation of the

Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf freiwilliger

Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige auf 16 Jahre

festgesetzt wurde.

Dem entsprechen die Angaben in den vom UN-Generalsekretär zusammengestellten

Dokumentationen "The question of conscientious objection to military

service. Report of the Secretary-General prepared pursuant to Commission

resolution 1995/83", datierend vom 16. Januar 1997 (UN doc.

E/CN.4/1997/99), sowie "Civil and political rights, including the question

of: Conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General

submitted pursuant to Commission resolution 1998/77", datierend vom 17.

Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen Dokumentationen handelt es

sich um zwei der regelmässigen Berichte, die der UN-Generalsekretär, basierend

auf Angaben der angefragten Staaten wie auch interessierter UN-Stellen und NGOs,

zu Handen der UN-Menschenrechtskommission zum Thema der Behandlung von

Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt hat; die Thematik figuriert

seit Jahren konstant auf der Traktandenliste der UN-Menschenrechtskommission.

Die Annexe der Berichte des Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische

Angaben zu Fragen von Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird

angeführt, welche Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen

("existence of conscription"). Für Ruanda wird dies verneint; den vom

UN-Generalsekretär für seinen Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der

Wehrdienst in Ruanda demnach nicht obligatorisch.

Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet. In ihren

Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft in Nairobi

aus: "Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine

obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu

leisten". Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen,

dass üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung an

die Universität für

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den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies ebenso für die Beamten

des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst leisten würden. Dies

bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen) Militärdienstes in

Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne als soziale

Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren - der

Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher Beamter -

ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim Militärdienst

handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in Ruanda bestehenden

Verhältnisse nicht aufrechterhalten.

d) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der

Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei, stehe

doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die Regierung

in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen der Sicherheit und

öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise Mobilisierung zur

Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen könne. Dass der

Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei, habe angesichts der

schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit 1998 durchlebe, einem

öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem Grund könne der Dienst, zu dem

er eingezogen worden sei, weiterhin als die (flüchtlingsrechtlich nicht

relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet werden.

Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen

nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen

hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im Gebiet der

Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder Teilmobilisierung

angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der Folge alle Bürger -

oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen der Bevölkerung - hätten

Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die Zwangsrekrutierungen, deren Opfer

auch der Beschwerdeführer geworden ist, offenbar ohne irgendeine

Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen, andere demgegenüber nicht.

Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass der

Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der

Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher

Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen Armee in

einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo, eingesetzt worden ist.

Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen Staates entsprochen

2002 / 19 - 157

habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem anderen Land zu

verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat einer legitimen

Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende Erwägungen der Vorinstanz

erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei nicht nur die bereits erwähnten,

jedenfalls nicht von Vornherein haltlos erscheinenden Einschätzungen gewesen,

wonach sich Ruandas Kriegsziele in der Demokratischen Republik Kongo nicht

einzig auf Verteidigungsinteressen beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle

von Bodenschätzen bezogen haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich

die ernstzunehmenden Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg

in der Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die

ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen

die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem die

Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch; vgl. auch

den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des US Department of

State von Februar 2001, "Rwanda. Country Reports on Human Rights Practices

2000", in dem festgehalten wird: "(...) there also were many reports,

some of which were credible, that Rwandan army units operating in the Democratic

Republic of the Congo (DRC) committed deliberate extrajudicial killings and

other serious abuses.").

Der UN-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der

Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss des

Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999 die Kriegsparteien

wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des Waffenstillstandsabkommens

einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen und sich aus der Demokratischen

Republik Kongo zurückzuziehen (vgl. insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24.

Februar 2000; Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001]

vom 22. Februar 2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376

[2001] vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen von

Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in der Demokratischen

Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen der Beschwerdeführer nach

seiner Zwangsrekrutierung im August 1999 eingesetzt wurde - widersprachen den

Verpflichtungen aus dem Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen

durch den UN-Sicherheitsrat.

Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang, wie

der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine Auseinander-

2002 / 19 - 158

setzung mit der vom UNHCR in Ziffer 171 des Handbuches vertretenen Position

aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, Genf

1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und Desertion

für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen unter

besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des Handbuchs),

hält der UNHCR in Ziffer 171 fest: "(...) Wenn jedoch die Art der

militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren

möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens

widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der

Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung

als Verfolgung angesehen werden". Im vorstehend geschilderten Kontext, in

dem der Beschwerdeführer zu einem militärischen Einsatz verpflichtet wurde,

hätte die blosse Erwägung, beim Militärdienst handle es sich um eine

legitimerweise verlangte Bürgerpflicht, mithin durch Überlegungen ergänzt

werden müssen, dass jedenfalls völkerrechtlich verpönte und von der

internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen von einem Bürger nicht

legitimerweise verlangt werden können (vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of

refugee status, Toronto / Vancouver 1991, S. 180 f., 185; in der schweizerischen

flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl. namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom

26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.).

An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet

werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen Republik

Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern Konstellationen der

Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen Armee im Kontext dieses

Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des UNHCR in Ziffer 171 des

Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die ARK aufgrund der heute

vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst in Ruanda nicht

obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise Rekrutierung für diesen

Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise

bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine Bestrafung wegen Desertion, wie sie

dem Beschwerdeführer im Heimatland anerkanntermassen drohen würde, kann somit

auch keine rechtsstaatlich legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen

Bürgerpflicht darstellen.

2002 / 19 - 159

E. 7 a) Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige

Sanktionen zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen

Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange nicht

besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum Militärdienst

nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als staatsbürgerli-

che Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung vielmehr eine asyl-

relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine derartige

Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die

Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein

flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als

flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen

Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei

Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund,

beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer

sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich

legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen

Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (vgl., mit

weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt

a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.

Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.; Gattiker, a.a.o., S. 75 f.;

EMARK

2001 Nr. 15, S. 115

ff.; nicht publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001

i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).

b) Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers - wie

es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht

obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst, wie

bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen

Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein

vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz

zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die illegitime

Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin in Anknüpfung an

ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt.

Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren 1998 und 1999

in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch den Beschwerdeführer betroffen

haben, im erwähnten Sinne an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal

angeknüpft haben, oder ob sie vielmehr aufgrund reinen Zufalls

2002 / 19 - 160

und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt ausgewählte Personen betroffen

haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Dokumentationen nicht zweifelsfrei

beantworten. Vereinzelte Quellen lassen zwar darauf schliessen, die

Zwangsrekrutierungen hätten speziell Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen;

beispielsweise berichtet eine Organisation namens "Association pour la

Défense de la Paix et la Justice" im November 2000 davon, bei den als

Kindersoldaten eingesetzten Kindern und Jugendlichen habe es sich überwiegend

um Hutu gehandelt. Andererseits gab der Beschwerdeführer selber, auf diese

Problematik angesprochen, gerade gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen

zwangsrekrutierten Personen, die mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz

gewesen seien, habe es sich um Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.

c) Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich

relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest,

kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich

relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde

liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus dem

Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine

oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die ihn zu

diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine solche

angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt. Die drohende

Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine

legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der Beschwerdeführer, wie

festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm verlangte Bürgerpflicht

verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so doch zumindest vom

ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte politische Haltung richten;

dass indessen eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn der

Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation

flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in

diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und

Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98; Achermann/Hausammann,

a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff

im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f., 243 f.).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden muss. Diese Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten 2002 / 19 - 161 Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK dar. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. © 06.12.02

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2002 19/147

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 19

2002 / 19 - 147

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Oktober 2002 i.S. J.C. K., Ruanda

Art. 3 AsylG, Art. 1A Ziff. 2 FK: Asylrelevanz der drohenden

Bestrafung wegen Desertion (Zwangsrekrutierung).

1. Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten

der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (Erw. 5b). In Ruanda ist der

Militärdienst grundsätzlich freiwillig (Erw. 5c).

2. Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von

Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten,

wenn damit die Teilnahme an völkerrechtlich verpönten und von der

internationalen Gemeinschaft geächteten Handlungen verbunden wäre. In

derartigen Konstellationen kann deshalb eine bei Desertion drohende Bestrafung

flüchtlingsrechtlich relevant werden (Erw. 6d).

3. Eine zwangsweise Rekrutierung in einem Land ohne

allgemeine Wehrpflicht kann kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise

bestehenden Bürgerpflicht darstellen. Eine Bestrafung wegen Desertion ist

demnach auch keine legitime Sanktion (Erw. 7b).

Art. 3 LAsi, art. 1A ch. 2 Conv. : menace d'une sanction

pénale pour désertion dans le cadre d'un recrutement forcé (pertinence en

matière d'asile).

1. Description de l'intervention militaire du Ruanda dans

l'est de la République démocratique du Congo depuis août 1998 (consid. 5b).

Le service militaire est en principe volontaire au Ruanda (consid. 5c).

2. L'obligation légale d'accomplir le service militaire

ne peut jamais être considérée comme l'accomplissement d'un devoir civique

légitime lorsqu'elle implique la participation à des actes prohibés par le

droit international et proscrits par la communauté internationale. En pareil

cas, une condamnation pénale pour désertion peut être déterminante pour

l'octroi de l'asile (consid. 6d).

2002 / 19 - 148

3. Un recrutement forcé dans un pays ne connaissant pas

le service militaire obligatoire ne peut pas être considéré comme une

convocation à l'accomplissement d'une obligation civique. De ce fait une

condamnation pour désertion ne constitue pas une sanction légitime (consid.

7b).

Art. 3 LAsi, art. 1 A n. 2 Conv.: rilevanza in materia d'asilo

della minaccia di una sanzione penale per diserzione (arruolamento forzato).

1. Descrizione dell'intervento militare del Ruanda

nell'est della Repubblica democratica del Congo a partire dall'agosto del 1998

(consid. 5b). Il servizio militare in Ruanda è, di principio, volontario

(consid. 5c).

2. L'obbligo legale di prestare servizio militare non può

essere considerato come adempimento di un obbligo civico legittimo allorquando

implica la partecipazione ad atti proibiti dal diritto internazionale e

sanzionati dalla comunità internazionale. In questo caso, una sanzione per

diserzione può essere rilevante in materia d'asilo (consid. 6d).

3. Un arruolamento forzato in un Paese che non prevede in

modo generale il servizio militare obbligatorio, non può essere considerato

come chiamata all'adempimento d'un obbligo civico. In tal caso, una sanzione

penale per diserzione non è legittima (consid. 7b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2000 im Flughafen Zürich-Kloten

ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2000 bewilligte ihm das BFF die Einreise zur

Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer machte in den Befragungen im Wesentlichen

geltend, er stamme aus Kigali, wo er bis Ende 1998 die Schulen besucht und

danach in der Auto-Werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Seine Familie

gehöre der Ethnie der Hutu an; seine Eltern seien verstorben;

2002 / 19 - 149

seine Geschwister lebten in Kigali. Politisch habe er sich nicht engagiert;

mit den Behörden habe er bis zum August 1999 keine gravierenden Schwierigkeiten

erlebt. Am 8. August 1999 sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden,

obwohl der Militärdienst in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei. Soldaten

hätten ihn in seinem Wohnquartier von der Strasse weg in das Militärcamp

Kanombe gebracht, zusammen mit etwa 100 oder 150 anderen Zwangsrekrutierten;

noch in der selben Nacht habe man sie in einem Militärflugzeug nach Kisangani

in der Demokratischen Republik Kongo transportiert. Der Beschwerdeführer sei

zehn Monate lang als Zwangsrekrutierter, immer in Kisangani, im Dienst gewesen,

bis ihm mit Hilfe eines Kollegen und Vorgesetzten am 2. Juni 2000 die Flucht

gelungen sei. Zuerst sei man drei Monate lang in einem Trainingscamp

militärisch ausgebildet worden; während der ersten Tage hätten sich der

Beschwerdeführer und einige andere Zwangsrekrutierte gewehrt und einen

Hungerstreik durchgeführt; deswegen habe man sie morgens und abends je mit 50

Stockschlägen bestraft. Nach der dreimonatigen Ausbildung sei man nach Goma

verbracht worden und dort von einem Arzt auf die Diensttauglichkeit hin

untersucht worden; die Diensttauglichen hätten nach Kisangani zurückkehren

müssen. In der damaligen Zeit hätten sich die Kämpfe in Kisangani vor allem

gegen die ebenfalls in der Demokratischen Republik Kongo stationierten

ugandischen Soldaten gerichtet. Die ruandische Armee habe nicht nur gegen

ruandische Milizen gekämpft, die Ruanda von Kongo aus angegriffen hätten,

sondern es sei zwischen der ruandischen und der ugandischen Armee auch um die

Kontrolle der Diamantenfelder gegangen. Bei diesen Kämpfen seien auch viele

Zivilisten getötet worden; die Soldaten hätten in Kisangani auch geplündert.

Der Beschwerdeführer habe selber nicht mit der Waffe kämpfen müssen, sondern

sei für Munitions- und Waffentransporte eingesetzt worden; er habe auch die

vielen Toten von der Front zurückbringen und beerdigen müssen; er habe viele

schreckliche Dinge mitangesehen. Man sei in Kisangani in einem Camp im Wald

stationiert gewesen, von wo eine Flucht nicht möglich gewesen sei; zwei

Zwangsrekrutierte seien beim Versuch, zu desertieren, getötet worden. Dem

Beschwerdeführer sei die Flucht am 2. Juni 2000 gelungen, als er zu einer

Gruppe gehört habe, die nach Goma verbracht worden sei, um Waffen- und

Munitionsnachschub zu holen; ein Kollege und Vorgesetzter sei ihm bei der Flucht

behilflich gewesen; die Weiterreisemöglichkeiten - der Beschwerdeführer sei

sofort nach Tansania weitergeflüchtet - seien bereits organisiert gewesen. In

Ruanda würde man den Beschwerdeführer heute als Deserteur betrachten; zudem

müsste er befürchten, wegen seiner Kenntnisse darüber,

2002 / 19 - 150

was sich in Kisangani ereignet habe, als Geheimnisträger zu gelten, den man

umbringen würde.

Das BFF ersuchte die Schweizerische Botschaft in Nairobi am 23. November 2000

um Abklärungen. Gemäss ihrer Antwort vom 28. Dezember 2000 konnte die

Botschaft im Wesentlichen verifizieren, dass der Beschwerdeführer an der

angegebenen Adresse gelebt habe und von dort am 8. August 1999 verschwunden sei,

worauf seine Familie von ihm bis zum November 2000 keine Nachricht mehr erhalten

habe. Des Weiteren bestätigte die Botschaft, dass es Militärangehörigen, die

in Sicherheitszonen wie Kivu eingesetzt würden, oft nicht erlaubt sei, mit

Familienangehörigen Kontakte zu pflegen.

Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete

die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig verfügte das BFF

indessen wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen ging die Vorinstanz davon aus,

dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Desertion aus dem

Militärdienst eine Gefängnisstrafe, der zwar keine Asylrelevanz zukomme, die

sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK verbotene Behandlung darstelle.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin

bei der ARK Beschwerde ein. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft

festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter

anderem geltend, der Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern

freiwillig.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine Anfrage,

datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi und ersuchte

um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda.

Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem

Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

2002 / 19 - 151

Aus den Erwägungen:

5. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen -

die Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz in

Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht

gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den

Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch die

kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus und

vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die

Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl so

genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die Angaben

des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch die

Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.

b) Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierung

und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der Demokratischen Republik Kongo

stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen

politisch-militärischen Situation im Gebiet der Grossen Seen vorliegen (vgl.

unter anderem namentlich die jährlichen Berichte zur Situation sowohl in Ruanda

als auch in der Demokratischen Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty

International oder Human Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen

Bericht hat Amnesty International am 19. Juni 2001 unter dem Titel

"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human

toll", AI Index AFR 62/011/2001, publiziert). Der Kontext, in welchen die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse einzuordnen sind, lässt sich

folgendermassen skizzieren:

In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als

Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten

"Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo"

(AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes

von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit

Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, nachdem die ruandischen

Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und

anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in der

Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf

Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda ausgeliefert zu werden, während

gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen

2002 / 19 - 152

Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen Republik

Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete sich Ruanda in

der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila kämpfenden

Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit August 1998 sind

ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes im Einsatz, welche

Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten, später jedoch

anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde, sich gegen die Angriffe

von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische Intervention Ruandas in der

Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998 erfolgte zunächst gemeinsam mit dem

militärischen Verbündeten Uganda, welches Land in der Demokratischen Republik

Kongo ebenfalls Truppen einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die

Beziehungen zwischen Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen

Republik Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den

ruandischen und ugandischen Truppen.

Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die

wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani, aber auch

Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten der

Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten

sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten:

"Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly

told the international community that his army had a duty to prevent a repeat of

the 1994 genocide in Rwanda (...). During the first year of the war, many

influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported the

Rwandese Government's stance. However, fighting between Rwanda and Uganda in

Kisangani exposed to the international community that the illegal exploitation

of DRC resources was a significant objective of the war. Since then, Rwanda's

motives for the continuing occupation of part of DRC are increasingly being

questioned ..." (vgl. den erwähnten Bericht von Amnesty International,

"Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human

toll", S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem

World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: "The

Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to ensure its

security, but after having destroyed rebel bases near the border, it sent troops

hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled to control

Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly with soldiers

of its erstwhile ally, Uganda." (a.a.O., S. 63). Auch in den auf die

Kriegssituation im Osten der Demokratischen

2002 / 19 - 153

Republik Kongo bezogenen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates ist wiederholt

von Berichten die Rede, denen zufolge die Bodenschätze der Demokratischen

Republik Kongo illegal ausgebeutet würden (vgl. etwa UN Security Council

Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16.

Juni 2000: " [...] Reaffirming also the sovereignity of the Democratic

Republic of the Congo over its natural resources, and noting with concern

reports of the illegal exploitation of the country's assets and the potential

consequences of these actions on security conditions and the continuation of

hostilities [...] ").

Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb in der

Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen Verpflichtung,

sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen, nicht nach, nachdem

die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung der für den Genozid von

1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der Demokratischen Republik Kongo

Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls nicht umgesetzt worden war.

Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo in die

Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer Vermittlung in

Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich umgesetzt werden kann, wird

die Zukunft zu weisen haben (zu einer pessimistischen Einschätzung in diesem

Zusammenhang vgl. etwa NZZ vom 2. August 2002: "Friedensplan für Kongo und

Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria").

c) Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit 1998

in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen auch

zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte konzentrieren sich

vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am Konflikt beteiligten

Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen Missstand weisen

unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden Berichten über

Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk vorab auf die Tatsache der

zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen

die vorliegenden Unterlagen aber auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von

erwachsenen Männern, welche Problematik im vorliegenden Verfahren des

Beschwerdeführers von Interesse ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von

Human Rights Watch betreffend Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998,

1999 und 2000 beziehen).

2002 / 19 - 154

6. a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert und

anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt worden sei.

Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem Beschwerdeführer im

Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee eine strenge Strafe drohe, die

als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse. Die Vorinstanz würdigte in der

angefochtenen Verfügung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes einen

Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig gemäss dem

Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen sprach die Vorinstanz der dem

Beschwerdeführer drohenden Strafe die Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab,

dass es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht handle, die

legitimerweise von den Staatsangehörigen verlangt beziehungsweise deren

Nichtleistung legitimerweise mit einer Sanktion geahndet werde. In diesem

Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK

(Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat -

wenn auch in einem Verfahren, in dem die Frage des Militärdienstes und der

drohenden Sanktionierung nicht das zentrale, sondern nur eines neben

verschiedenen anderen Vorbringen bildete - festgehalten hatte, der Einziehung

zum Militär- und Kriegsdienst gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in

Ruanda der Militärdienst obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten

geregelt sei.

b) Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist sich

gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder

obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte im

Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (insbesondere den

von der "Coalition to stop the use of child soldiers"

zusammengestellten Bericht "Africa Report. Rwanda"); im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut

Botschaftsabklärungen vornehmen.

Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage, wie sie

sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils vom 5.

Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen und Lagebeurteilungen

vor, die eine Korrektur der damals vertretenen Lagebeurteilung im Sinne der

nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.

c) Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der

Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine

Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen

bestätigen

2002 / 19 - 155

die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen seines

Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem

Heimatland nicht obligatorisch.

In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der "Coalition to stop

the use of child soldiers" wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende

Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation of the

Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf freiwilliger

Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige auf 16 Jahre

festgesetzt wurde.

Dem entsprechen die Angaben in den vom UN-Generalsekretär zusammengestellten

Dokumentationen "The question of conscientious objection to military

service. Report of the Secretary-General prepared pursuant to Commission

resolution 1995/83", datierend vom 16. Januar 1997 (UN doc.

E/CN.4/1997/99), sowie "Civil and political rights, including the question

of: Conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General

submitted pursuant to Commission resolution 1998/77", datierend vom 17.

Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen Dokumentationen handelt es

sich um zwei der regelmässigen Berichte, die der UN-Generalsekretär, basierend

auf Angaben der angefragten Staaten wie auch interessierter UN-Stellen und NGOs,

zu Handen der UN-Menschenrechtskommission zum Thema der Behandlung von

Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt hat; die Thematik figuriert

seit Jahren konstant auf der Traktandenliste der UN-Menschenrechtskommission.

Die Annexe der Berichte des Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische

Angaben zu Fragen von Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird

angeführt, welche Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen

("existence of conscription"). Für Ruanda wird dies verneint; den vom

UN-Generalsekretär für seinen Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der

Wehrdienst in Ruanda demnach nicht obligatorisch.

Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet. In ihren

Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft in Nairobi

aus: "Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine

obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu

leisten". Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen,

dass üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung an

die Universität für

2002 / 19 - 156

den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies ebenso für die Beamten

des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst leisten würden. Dies

bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen) Militärdienstes in

Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne als soziale

Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren - der

Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher Beamter -

ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim Militärdienst

handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in Ruanda bestehenden

Verhältnisse nicht aufrechterhalten.

d) In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der

Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei, stehe

doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die Regierung

in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen der Sicherheit und

öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise Mobilisierung zur

Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen könne. Dass der

Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei, habe angesichts der

schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit 1998 durchlebe, einem

öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem Grund könne der Dienst, zu dem

er eingezogen worden sei, weiterhin als die (flüchtlingsrechtlich nicht

relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet werden.

Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen

nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen

hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im Gebiet der

Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder Teilmobilisierung

angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der Folge alle Bürger -

oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen der Bevölkerung - hätten

Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die Zwangsrekrutierungen, deren Opfer

auch der Beschwerdeführer geworden ist, offenbar ohne irgendeine

Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen, andere demgegenüber nicht.

Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass der

Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der

Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher

Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen Armee in

einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo, eingesetzt worden ist.

Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen Staates entsprochen

2002 / 19 - 157

habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem anderen Land zu

verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat einer legitimen

Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende Erwägungen der Vorinstanz

erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei nicht nur die bereits erwähnten,

jedenfalls nicht von Vornherein haltlos erscheinenden Einschätzungen gewesen,

wonach sich Ruandas Kriegsziele in der Demokratischen Republik Kongo nicht

einzig auf Verteidigungsinteressen beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle

von Bodenschätzen bezogen haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich

die ernstzunehmenden Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg

in der Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die

ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen

die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem die

Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch; vgl. auch

den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des US Department of

State von Februar 2001, "Rwanda. Country Reports on Human Rights Practices

2000", in dem festgehalten wird: "(...) there also were many reports,

some of which were credible, that Rwandan army units operating in the Democratic

Republic of the Congo (DRC) committed deliberate extrajudicial killings and

other serious abuses.").

Der UN-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der

Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss des

Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999 die Kriegsparteien

wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des Waffenstillstandsabkommens

einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen und sich aus der Demokratischen

Republik Kongo zurückzuziehen (vgl. insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24.

Februar 2000; Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001]

vom 22. Februar 2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376

[2001] vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen von

Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in der Demokratischen

Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen der Beschwerdeführer nach

seiner Zwangsrekrutierung im August 1999 eingesetzt wurde - widersprachen den

Verpflichtungen aus dem Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen

durch den UN-Sicherheitsrat.

Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang, wie

der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine Auseinander-

2002 / 19 - 158

setzung mit der vom UNHCR in Ziffer 171 des Handbuches vertretenen Position

aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, Genf

1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und Desertion

für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen unter

besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des Handbuchs),

hält der UNHCR in Ziffer 171 fest: "(...) Wenn jedoch die Art der

militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren

möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens

widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der

Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung

als Verfolgung angesehen werden". Im vorstehend geschilderten Kontext, in

dem der Beschwerdeführer zu einem militärischen Einsatz verpflichtet wurde,

hätte die blosse Erwägung, beim Militärdienst handle es sich um eine

legitimerweise verlangte Bürgerpflicht, mithin durch Überlegungen ergänzt

werden müssen, dass jedenfalls völkerrechtlich verpönte und von der

internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen von einem Bürger nicht

legitimerweise verlangt werden können (vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of

refugee status, Toronto / Vancouver 1991, S. 180 f., 185; in der schweizerischen

flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl. namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und

Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom

26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.).

An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet

werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen Republik

Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern Konstellationen der

Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen Armee im Kontext dieses

Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des UNHCR in Ziffer 171 des

Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die ARK aufgrund der heute

vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst in Ruanda nicht

obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise Rekrutierung für diesen

Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise

bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine Bestrafung wegen Desertion, wie sie

dem Beschwerdeführer im Heimatland anerkanntermassen drohen würde, kann somit

auch keine rechtsstaatlich legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen

Bürgerpflicht darstellen.

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7. a) Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige

Sanktionen zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen

Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange nicht

besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum Militärdienst

nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als staatsbürgerli-

che Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung vielmehr eine asyl-

relevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine derartige

Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die

Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein

flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als

flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen

Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der

Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei

Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund,

beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer

sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich

legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen

Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (vgl., mit

weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt

a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.

Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.; Gattiker, a.a.o., S. 75 f.;

EMARK

2001 Nr. 15, S. 115

ff.; nicht publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001

i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).

b) Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers - wie

es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht

obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst, wie

bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen

Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein

vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz

zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die illegitime

Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin in Anknüpfung an

ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt.

Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren 1998 und 1999

in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch den Beschwerdeführer betroffen

haben, im erwähnten Sinne an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal

angeknüpft haben, oder ob sie vielmehr aufgrund reinen Zufalls

2002 / 19 - 160

und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt ausgewählte Personen betroffen

haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Dokumentationen nicht zweifelsfrei

beantworten. Vereinzelte Quellen lassen zwar darauf schliessen, die

Zwangsrekrutierungen hätten speziell Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen;

beispielsweise berichtet eine Organisation namens "Association pour la

Défense de la Paix et la Justice" im November 2000 davon, bei den als

Kindersoldaten eingesetzten Kindern und Jugendlichen habe es sich überwiegend

um Hutu gehandelt. Andererseits gab der Beschwerdeführer selber, auf diese

Problematik angesprochen, gerade gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen

zwangsrekrutierten Personen, die mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz

gewesen seien, habe es sich um Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.

c) Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich

relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest,

kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich

relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde

liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus dem

Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine

oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die ihn zu

diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine solche

angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt. Die drohende

Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine

legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der Beschwerdeführer, wie

festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm verlangte Bürgerpflicht

verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so doch zumindest vom

ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte politische Haltung richten;

dass indessen eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn der

Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation

flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in

diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und

Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98; Achermann/Hausammann,

a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff

im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f., 243 f.).

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem

Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur als eine

im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden muss. Diese

Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten

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Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung im

Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 FK dar. Der Beschwerdeführer

erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist

aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen

allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem

Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

©

06.12.02