1. Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung EMARK 2000 Nr. 15) (Erw. 5c.aa).
E. 2 La PUK non ammette senz'altro gli abusi commessi dal movimento islamico. Siffatti abusi non possono essere considerati siccome persecuzioni indirette tollerate dalla PUK (consid. 5c.bb). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Halabja stammender Kurde, stellte am 19. Oktober 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, nach den Chemieangriffen auf Halabja in den Jahren 1988, bei dem auch seine Familie Opfer zu beklagen gehabt habe, sei er als Vertreter der Hinterbliebenen bei einer internationalen Hilfsorganisation tätig gewesen. In dieser Funktion sei er von der Islamistischen Bewegung Kurdistans bedroht worden und habe überdies Übergriffe seitens der zentralstaatlichen Regierung befürchtet. Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2001 mangels asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 15. August 2001 seinerseits an seinen Anträgen festhalten. Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, beurteilt aber den Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Aus den Erwägungen:
E. 5 a) Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht geäussert. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die
fluchtauslösenden Ereignisse substanziiert, detailreich und widerspruchsfrei
vorgetragen worden sind. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer verschiedene
Dokumente über seine Tätigkeit für das Welternährungsprogramm (WEP), seine
Haft durch die Islamisten sowie die Rolle seiner Familie beim Gasangriff von
Halabja
2002 / 16 - 131
einzureichen. Ausserdem weist der Beschwerdeführer offenbar Spuren der
Folterung auf seinem Körper auf. Insgesamt ist an den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.
b) Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen
Ausführungen insbesondere auf die Gefährdung seitens der Islamisten hinwies,
daneben aber auch erwähnte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den
Zentralstaat. Bezüglich Letzterer ist bekannt, dass die zentralstaatliche
irakische Regierung Personen, die mit internationalen Organisationen
zusammengearbeitet haben, unter Umständen als "Verräter des
Vaterlandes" betrachtet. Allerdings spielt dabei nach Kenntnis der ARK eine
Rolle, inwieweit sich eine Person exponiert hat und bei welcher Organisation sie
tätig war. Der Beschwerdeführer war als Begünstigter des WEP, einer
Organisation der UNO, Empfänger von Hilfsmitteln und für die interne
Verteilung der entsprechenden Güter verantwortlich. Dabei spielte er innerhalb
des WEP jedenfalls keine führende Rolle. Dass diese Tätigkeit des
Beschwerdeführers die zentralstaatliche Regierung motivieren könnte, den
Beschwerdeführer im Norden des Iraks zu verfolgen, erscheint aufgrund der
gegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte
seine Furcht vor der zentralstaatlichen Regierung denn auch insbesondere mit dem
Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak vom 31. August 1996 in
Zusammenhang; damals seien Mitarbeiter von Hilfsorganisationen durch die
Amerikaner evakuiert worden, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter
hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer jedoch 1996 und insbesondere sodann
bis 1998 anscheinend unbehelligt blieb, ist starkes Indiz dafür, dass seitens
der irakischen Regierung kein Verfolgungsinteresse besteht. Aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers wurde denn auch deutlich, dass der Beschwerdeführer sich
nach 1996 nicht mehr durch den irakischen Zentralstaat bedroht fühlte und seine
Flucht im Jahre 1998 einzig mit der Bedrohung durch die Islamisten zusammenhing.
Dispositiv
- zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise seitens des Zentralstaates nicht verfolgt wurde und bei den gegebenen Machtverhältnissen auch keine begründete Furcht vor solcher Verfolgung in der Zukunft haben musste. c) Damit stellt sich insbesondere die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe der islamistischen Extremisten. Eine Asylgewährung kommt gemäss herrschender Praxis in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn gerichteten und von staatlichen oder quasi-staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der 2002 / 16 - 132 Gesuchsteller solchen Übergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatlandes entgehen konnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 27, S. 264 ; 1995 Nr. 2, S. 17 ). Im Folgenden soll zunächst der Frage der Urheberschaft der Verfolgung nachgegangen werden. aa) Die Gegend von Halabja stand ab 1994 weitgehend unter der faktischen Kontrolle der Islamischen Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Iraqi Kurdistan, IMIK). Die entsprechende Machtaufteilung wurde 1997 unter iranischem Druck mit einem Abkommen zwischen der IMIK und der PUK konsolidiert. Die IMIK gilt als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan, ist in allen grösseren Städten vertreten und verfügt über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland. Die Beziehungen zur PUK und der KDP unterlagen einem stetigen Wandel, geprägt von heftigen militärischen Auseinandersetzungen und vorübergehender politischer Annäherung. Am 25. September 2001 startete die PUK eine breite Offensive gegen verschiedene islamische Bewegungen, darunter auch die IMIK in Halabja. Die PUK beliess den der IMIK angehörenden Bürgermeister von Halabja zwar im Amt, vertrieb die Islamisten aber aus der Stadt nach Osten in Richtung iranisches Grenzgebiet. Nachdem es unter Vermittlung des Iran im Oktober 2001 zu Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen war, erlaubte die PUK zwar eine Rückkehr der vertriebenen IMIK-Angehörigen im Sinne einer Amnestie, hält aber seither die militärische Kontrolle der Stadt Halabja in ihrer Hand. Nach den vorliegenden Informationen markieren in Halabja zur Zeit mehrere tausend PUK-Peshmergas demonstrativ Präsenz, die sich aber weitgehend auf das Gebiet in und um die Stadt beschränken soll. Im gebirgigen Grenzgebiet zum Iran sollen die Islamisten weiterhin gewissen militärischen Einfluss ausüben; die Sicherheitslage in einzelnen Dörfern dieser Gegend ist offenbar unklar. Von einer staatsähnlichen Herrschaft der Islamisten kann unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls nicht die Rede sein. Der IMIK fehlt dazu bereits eine dauerhafte und effektive Herrschaft über ein von ihr kontrolliertes Territorium. Das Vorliegen einer direkten quasi-staatlichen Verfolgung durch die Islamisten ist diesen Erwägungen gemäss auszuschliessen. bb) Sodann stellt sich die Frage, ob mittelbare Verfolgung vorliege, beziehungsweise, ob die Handlungen der Islamisten vom Staat oder Quasistaat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 und EMARK 1995 Nr. 25 ). Im Halabja-Gebiet geht die führende Macht zur Zeit von der PUK aus, die gemäss Praxis der ARK als quasi-staatliche Macht zu betrachten ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 ). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die PUK billige die Verfolgung durch die Islamisten, da der Beschwerdeführer durch seine Handlungen die feudalen Machtstrukturen in Frage 2002 / 16 - 133 gestellt habe. Diese Konstruktion vermag jedoch insbesondere aufgrund der neueren Entwicklung - nämlich der Tatsache, dass die PUK massiv gegen die Islamisten vorgegangen ist - nicht zu überzeugen. Mittelbare Verfolgung setzt jedoch gemäss schweizerischer Praxis den fehlenden Schutzwillen voraus (vgl. EMARK 1993 Nr. 9 , 1993 Nr. 10 , 1995 Nr. 2 , 1 998 Nr. 17 ). Diesen Erwägungen zufolge ist auszuschliessen, dass es sich vorliegend um mittelbare quasi-staatliche Verfolgung handelt. Aus diesem Grund kann offengelassen werden, ob ein Quasistaat, rechtsdogmatisch betrachtet, grundsätzlich überhaupt zur mittelbaren Verfolgung in der Lage ist. cc) Gemäss konstanter und bis heute geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist die Urheberschaft der Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht insofern entscheidrelevant, als lediglich Handlungen oder Unterlassungen von Trägern staatlicher Machtbefugnisse die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen (vgl. kritisch dazu das UNHCR sowie die internationale und schweizerische Lehre, zitiert in EMARK 2000 Nr. 15 , S. 116; ferner W. Kälin, Nichtstaatliche Verfolgung und staatliche Schutzunfähigkeit, ASYL 3/01, S. 3 ff.). Unbeachtlich bleibt demgegenüber Verfolgung durch Dritte, die keine quasi-staatliche Macht verkörpern, wenn der Staat dem Verfolgten zwar Schutz gewähren will, dazu aber allenfalls nicht in der Lage ist (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 222 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 62 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 f.). Den bisherigen Ausführungen gemäss kann bei den Übergriffen der Islamisten gegen den Beschwerdeführer weder von einer quasi-staatlichen noch von einer mittelbar quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter fürchten, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss schweizerischer Praxis nicht zu begründen vermag. d) Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. © 06.11.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 16/129
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 16
2002 / 16 - 129
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Juli 2002 i.S. G. L.,
Irak
Art. 3 AsylG, Art. 1 A FK: Asylrechtliche Relevanz von
Übergriffen islamistischer Extremisten im Norden des Iraks.
1. Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre
Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of
Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die
von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche
Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung
EMARK
2000 Nr. 15
) (Erw. 5c.aa).
2. Die PUK nimmt Übergriffe der Islamistischen Bewegung
nicht tatenlos hin. Deren Verfolgungshandlungen können daher auch nicht der
PUK als mittelbare Verfolgung zugerechnet werden (Erw. 5c.bb).
Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv. : portée, en droit d'asile, des
abus commis par les extrémistes islamistes dans le nord de l'Irak.
1. Le mouvement islamique du Kurdistan a perdu le
contrôle de Halabja au profit de l'UPK (Union patriotique du Kurdistan). Il
n'y exerce aucun pouvoir quasi étatique; les abus dont il est responsable ne
peuvent donc être considérés comme des persécutions quasi étatiques
(actualisation de la jurisprudence
JICRA 2000 n° 15
) (consid. 5c.aa).
2. Dès lors que les abus du mouvement islamiste ne sont
pas tolérés par l'UPK et que celle-ci ne reste pas sans réaction, ils ne
peuvent lui être imputés au titre de persécutions indirectes (consid.
5c.bb).
Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv.: rilevanza in materia d'asilo
degli abusi commessi da estremisti islamici nel nord dell'Iraq.
1. Il movimento islamico del Kurdistan ha perso il
controllo della regione di Halabja in favore della PUK ("Patriotic Union
of Kurdistan"). Detto movimento non esercita un potere quasi-statale e
gli abusi commessi non possono essere considerati persecuzioni quasi-statali
(attualizzazione della giurisprudenza
GICRA 2000 n.
15
) (consid. 5c.aa).
2002 / 16 - 130
2. La PUK non ammette senz'altro gli abusi commessi dal
movimento islamico. Siffatti abusi non possono essere considerati siccome
persecuzioni indirette tollerate dalla PUK (consid. 5c.bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Halabja stammender Kurde, stellte
am 19. Oktober 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen
geltend, nach den Chemieangriffen auf Halabja in den Jahren 1988, bei dem auch
seine Familie Opfer zu beklagen gehabt habe, sei er als Vertreter der
Hinterbliebenen bei einer internationalen Hilfsorganisation tätig gewesen. In
dieser Funktion sei er von der Islamistischen Bewegung Kurdistans bedroht worden
und habe überdies Übergriffe seitens der zentralstaatlichen Regierung
befürchtet.
Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2001 mangels
asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren
Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 15. August 2001
seinerseits an seinen Anträgen festhalten.
Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, beurteilt aber den Vollzug der
Wegweisung als unzulässig.
Aus den Erwägungen:
5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht geäussert. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die
fluchtauslösenden Ereignisse substanziiert, detailreich und widerspruchsfrei
vorgetragen worden sind. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer verschiedene
Dokumente über seine Tätigkeit für das Welternährungsprogramm (WEP), seine
Haft durch die Islamisten sowie die Rolle seiner Familie beim Gasangriff von
Halabja
2002 / 16 - 131
einzureichen. Ausserdem weist der Beschwerdeführer offenbar Spuren der
Folterung auf seinem Körper auf. Insgesamt ist an den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.
b) Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen
Ausführungen insbesondere auf die Gefährdung seitens der Islamisten hinwies,
daneben aber auch erwähnte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den
Zentralstaat. Bezüglich Letzterer ist bekannt, dass die zentralstaatliche
irakische Regierung Personen, die mit internationalen Organisationen
zusammengearbeitet haben, unter Umständen als "Verräter des
Vaterlandes" betrachtet. Allerdings spielt dabei nach Kenntnis der ARK eine
Rolle, inwieweit sich eine Person exponiert hat und bei welcher Organisation sie
tätig war. Der Beschwerdeführer war als Begünstigter des WEP, einer
Organisation der UNO, Empfänger von Hilfsmitteln und für die interne
Verteilung der entsprechenden Güter verantwortlich. Dabei spielte er innerhalb
des WEP jedenfalls keine führende Rolle. Dass diese Tätigkeit des
Beschwerdeführers die zentralstaatliche Regierung motivieren könnte, den
Beschwerdeführer im Norden des Iraks zu verfolgen, erscheint aufgrund der
gegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte
seine Furcht vor der zentralstaatlichen Regierung denn auch insbesondere mit dem
Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak vom 31. August 1996 in
Zusammenhang; damals seien Mitarbeiter von Hilfsorganisationen durch die
Amerikaner evakuiert worden, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter
hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer jedoch 1996 und insbesondere sodann
bis 1998 anscheinend unbehelligt blieb, ist starkes Indiz dafür, dass seitens
der irakischen Regierung kein Verfolgungsinteresse besteht. Aus den Vorbringen
des Beschwerdeführers wurde denn auch deutlich, dass der Beschwerdeführer sich
nach 1996 nicht mehr durch den irakischen Zentralstaat bedroht fühlte und seine
Flucht im Jahre 1998 einzig mit der Bedrohung durch die Islamisten zusammenhing.
Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Ausreise seitens des Zentralstaates nicht verfolgt wurde und bei den gegebenen
Machtverhältnissen auch keine begründete Furcht vor solcher Verfolgung in der
Zukunft haben musste.
c) Damit stellt sich insbesondere die Frage der asylrechtlichen Relevanz der
Übergriffe der islamistischen Extremisten. Eine Asylgewährung kommt gemäss
herrschender Praxis in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus
den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn
gerichteten und von staatlichen oder quasi-staatlichen Behörden ausgehenden
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität
erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten.
Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass
der
2002 / 16 - 132
Gesuchsteller solchen Übergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatlandes
entgehen konnte (vgl.
EMARK 1996 Nr. 27, S. 264
;
1995 Nr. 2, S. 17
).
Im Folgenden soll zunächst der Frage der Urheberschaft der Verfolgung
nachgegangen werden.
aa) Die Gegend von Halabja stand ab 1994 weitgehend unter der faktischen
Kontrolle der Islamischen Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Iraqi
Kurdistan, IMIK). Die entsprechende Machtaufteilung wurde 1997 unter iranischem
Druck mit einem Abkommen zwischen der IMIK und der PUK konsolidiert. Die IMIK
gilt als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan, ist in allen grösseren
Städten vertreten und verfügt über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie
in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative
Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland. Die Beziehungen
zur PUK und der KDP unterlagen einem stetigen Wandel, geprägt von heftigen
militärischen Auseinandersetzungen und vorübergehender politischer
Annäherung. Am 25. September 2001 startete die PUK eine breite Offensive gegen
verschiedene islamische Bewegungen, darunter auch die IMIK in Halabja. Die PUK
beliess den der IMIK angehörenden Bürgermeister von Halabja zwar im Amt,
vertrieb die Islamisten aber aus der Stadt nach Osten in Richtung iranisches
Grenzgebiet. Nachdem es unter Vermittlung des Iran im Oktober 2001 zu
Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen war, erlaubte die PUK zwar eine
Rückkehr der vertriebenen IMIK-Angehörigen im Sinne einer Amnestie, hält aber
seither die militärische Kontrolle der Stadt Halabja in ihrer Hand. Nach den
vorliegenden Informationen markieren in Halabja zur Zeit mehrere tausend
PUK-Peshmergas demonstrativ Präsenz, die sich aber weitgehend auf das Gebiet in
und um die Stadt beschränken soll. Im gebirgigen Grenzgebiet zum Iran sollen
die Islamisten weiterhin gewissen militärischen Einfluss ausüben; die
Sicherheitslage in einzelnen Dörfern dieser Gegend ist offenbar unklar. Von
einer staatsähnlichen Herrschaft der Islamisten kann unter den gegebenen
Umständen aber jedenfalls nicht die Rede sein. Der IMIK fehlt dazu bereits eine
dauerhafte und effektive Herrschaft über ein von ihr kontrolliertes
Territorium. Das Vorliegen einer direkten quasi-staatlichen Verfolgung durch die
Islamisten ist diesen Erwägungen gemäss auszuschliessen.
bb) Sodann stellt sich die Frage, ob mittelbare Verfolgung vorliege,
beziehungsweise, ob die Handlungen der Islamisten vom Staat oder Quasistaat
angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen werden (vgl.
EMARK
1995 Nr. 2
und
EMARK 1995 Nr. 25
). Im
Halabja-Gebiet geht die führende Macht zur Zeit von der PUK aus, die gemäss
Praxis der ARK als quasi-staatliche Macht zu betrachten ist (vgl.
EMARK
2000 Nr. 15
). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die PUK
billige die Verfolgung durch die Islamisten, da der Beschwerdeführer durch
seine Handlungen die feudalen Machtstrukturen in Frage
2002 / 16 - 133
gestellt habe. Diese Konstruktion vermag jedoch insbesondere aufgrund der
neueren Entwicklung - nämlich der Tatsache, dass die PUK massiv gegen die
Islamisten vorgegangen ist - nicht zu überzeugen. Mittelbare Verfolgung setzt
jedoch gemäss schweizerischer Praxis den fehlenden Schutzwillen voraus (vgl.
EMARK
1993 Nr. 9
,
1993 Nr. 10
,
1995
Nr. 2
, 1
998 Nr. 17
). Diesen Erwägungen
zufolge ist auszuschliessen, dass es sich vorliegend um mittelbare
quasi-staatliche Verfolgung handelt. Aus diesem Grund kann offengelassen werden,
ob ein Quasistaat, rechtsdogmatisch betrachtet, grundsätzlich überhaupt zur
mittelbaren Verfolgung in der Lage ist.
cc) Gemäss konstanter und bis heute geltender Praxis der schweizerischen
Asylbehörden ist die Urheberschaft der Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht
insofern entscheidrelevant, als lediglich Handlungen oder Unterlassungen von
Trägern staatlicher Machtbefugnisse die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermögen (vgl. kritisch dazu das UNHCR sowie die internationale und
schweizerische Lehre, zitiert in
EMARK 2000 Nr. 15
,
S. 116; ferner W. Kälin, Nichtstaatliche Verfolgung und staatliche
Schutzunfähigkeit, ASYL 3/01, S. 3 ff.). Unbeachtlich bleibt demgegenüber
Verfolgung durch Dritte, die keine quasi-staatliche Macht verkörpern, wenn der
Staat dem Verfolgten zwar Schutz gewähren will, dazu aber allenfalls nicht in
der Lage ist (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 222 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 62 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 f.).
Den bisherigen Ausführungen gemäss kann bei den Übergriffen der Islamisten
gegen den Beschwerdeführer weder von einer quasi-staatlichen noch von einer
mittelbar quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr musste sich
der Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter fürchten, welche die
Flüchtlingseigenschaft gemäss schweizerischer Praxis nicht zu begründen
vermag.
d) Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
©
06.11.02