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EMARK-2002-16

Art. 3 AsylG, Art. 1 A FK: Asylrechtliche Relevanz von

Emark · 2002-07-26 · Deutsch CH
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1. Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung EMARK 2000 Nr. 15) (Erw. 5c.aa).

E. 2 La PUK non ammette senz'altro gli abusi commessi dal movimento islamico. Siffatti abusi non possono essere considerati siccome persecuzioni indirette tollerate dalla PUK (consid. 5c.bb). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Halabja stammender Kurde, stellte am 19. Oktober 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen geltend, nach den Chemieangriffen auf Halabja in den Jahren 1988, bei dem auch seine Familie Opfer zu beklagen gehabt habe, sei er als Vertreter der Hinterbliebenen bei einer internationalen Hilfsorganisation tätig gewesen. In dieser Funktion sei er von der Islamistischen Bewegung Kurdistans bedroht worden und habe überdies Übergriffe seitens der zentralstaatlichen Regierung befürchtet. Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2001 mangels asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 15. August 2001 seinerseits an seinen Anträgen festhalten. Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, beurteilt aber den Vollzug der Wegweisung als unzulässig. Aus den Erwägungen:

E. 5 a) Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers

nicht geäussert. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die

fluchtauslösenden Ereignisse substanziiert, detailreich und widerspruchsfrei

vorgetragen worden sind. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer verschiedene

Dokumente über seine Tätigkeit für das Welternährungsprogramm (WEP), seine

Haft durch die Islamisten sowie die Rolle seiner Familie beim Gasangriff von

Halabja

2002 / 16 - 131

einzureichen. Ausserdem weist der Beschwerdeführer offenbar Spuren der

Folterung auf seinem Körper auf. Insgesamt ist an den Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.

b) Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen

Ausführungen insbesondere auf die Gefährdung seitens der Islamisten hinwies,

daneben aber auch erwähnte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den

Zentralstaat. Bezüglich Letzterer ist bekannt, dass die zentralstaatliche

irakische Regierung Personen, die mit internationalen Organisationen

zusammengearbeitet haben, unter Umständen als "Verräter des

Vaterlandes" betrachtet. Allerdings spielt dabei nach Kenntnis der ARK eine

Rolle, inwieweit sich eine Person exponiert hat und bei welcher Organisation sie

tätig war. Der Beschwerdeführer war als Begünstigter des WEP, einer

Organisation der UNO, Empfänger von Hilfsmitteln und für die interne

Verteilung der entsprechenden Güter verantwortlich. Dabei spielte er innerhalb

des WEP jedenfalls keine führende Rolle. Dass diese Tätigkeit des

Beschwerdeführers die zentralstaatliche Regierung motivieren könnte, den

Beschwerdeführer im Norden des Iraks zu verfolgen, erscheint aufgrund der

gegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte

seine Furcht vor der zentralstaatlichen Regierung denn auch insbesondere mit dem

Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak vom 31. August 1996 in

Zusammenhang; damals seien Mitarbeiter von Hilfsorganisationen durch die

Amerikaner evakuiert worden, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter

hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer jedoch 1996 und insbesondere sodann

bis 1998 anscheinend unbehelligt blieb, ist starkes Indiz dafür, dass seitens

der irakischen Regierung kein Verfolgungsinteresse besteht. Aus den Vorbringen

des Beschwerdeführers wurde denn auch deutlich, dass der Beschwerdeführer sich

nach 1996 nicht mehr durch den irakischen Zentralstaat bedroht fühlte und seine

Flucht im Jahre 1998 einzig mit der Bedrohung durch die Islamisten zusammenhing.

Dispositiv
  1. zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise seitens des Zentralstaates nicht verfolgt wurde und bei den gegebenen Machtverhältnissen auch keine begründete Furcht vor solcher Verfolgung in der Zukunft haben musste. c) Damit stellt sich insbesondere die Frage der asylrechtlichen Relevanz der Übergriffe der islamistischen Extremisten. Eine Asylgewährung kommt gemäss herrschender Praxis in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn gerichteten und von staatlichen oder quasi-staatlichen Behörden ausgehenden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten. Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der 2002 / 16 - 132 Gesuchsteller solchen Übergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatlandes entgehen konnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 27, S. 264 ; 1995 Nr. 2, S. 17 ). Im Folgenden soll zunächst der Frage der Urheberschaft der Verfolgung nachgegangen werden. aa) Die Gegend von Halabja stand ab 1994 weitgehend unter der faktischen Kontrolle der Islamischen Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Iraqi Kurdistan, IMIK). Die entsprechende Machtaufteilung wurde 1997 unter iranischem Druck mit einem Abkommen zwischen der IMIK und der PUK konsolidiert. Die IMIK gilt als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan, ist in allen grösseren Städten vertreten und verfügt über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland. Die Beziehungen zur PUK und der KDP unterlagen einem stetigen Wandel, geprägt von heftigen militärischen Auseinandersetzungen und vorübergehender politischer Annäherung. Am 25. September 2001 startete die PUK eine breite Offensive gegen verschiedene islamische Bewegungen, darunter auch die IMIK in Halabja. Die PUK beliess den der IMIK angehörenden Bürgermeister von Halabja zwar im Amt, vertrieb die Islamisten aber aus der Stadt nach Osten in Richtung iranisches Grenzgebiet. Nachdem es unter Vermittlung des Iran im Oktober 2001 zu Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen war, erlaubte die PUK zwar eine Rückkehr der vertriebenen IMIK-Angehörigen im Sinne einer Amnestie, hält aber seither die militärische Kontrolle der Stadt Halabja in ihrer Hand. Nach den vorliegenden Informationen markieren in Halabja zur Zeit mehrere tausend PUK-Peshmergas demonstrativ Präsenz, die sich aber weitgehend auf das Gebiet in und um die Stadt beschränken soll. Im gebirgigen Grenzgebiet zum Iran sollen die Islamisten weiterhin gewissen militärischen Einfluss ausüben; die Sicherheitslage in einzelnen Dörfern dieser Gegend ist offenbar unklar. Von einer staatsähnlichen Herrschaft der Islamisten kann unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls nicht die Rede sein. Der IMIK fehlt dazu bereits eine dauerhafte und effektive Herrschaft über ein von ihr kontrolliertes Territorium. Das Vorliegen einer direkten quasi-staatlichen Verfolgung durch die Islamisten ist diesen Erwägungen gemäss auszuschliessen. bb) Sodann stellt sich die Frage, ob mittelbare Verfolgung vorliege, beziehungsweise, ob die Handlungen der Islamisten vom Staat oder Quasistaat angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 und EMARK 1995 Nr. 25 ). Im Halabja-Gebiet geht die führende Macht zur Zeit von der PUK aus, die gemäss Praxis der ARK als quasi-staatliche Macht zu betrachten ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 ). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die PUK billige die Verfolgung durch die Islamisten, da der Beschwerdeführer durch seine Handlungen die feudalen Machtstrukturen in Frage 2002 / 16 - 133 gestellt habe. Diese Konstruktion vermag jedoch insbesondere aufgrund der neueren Entwicklung - nämlich der Tatsache, dass die PUK massiv gegen die Islamisten vorgegangen ist - nicht zu überzeugen. Mittelbare Verfolgung setzt jedoch gemäss schweizerischer Praxis den fehlenden Schutzwillen voraus (vgl. EMARK 1993 Nr. 9 , 1993 Nr. 10 , 1995 Nr. 2 , 1 998 Nr. 17 ). Diesen Erwägungen zufolge ist auszuschliessen, dass es sich vorliegend um mittelbare quasi-staatliche Verfolgung handelt. Aus diesem Grund kann offengelassen werden, ob ein Quasistaat, rechtsdogmatisch betrachtet, grundsätzlich überhaupt zur mittelbaren Verfolgung in der Lage ist. cc) Gemäss konstanter und bis heute geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist die Urheberschaft der Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht insofern entscheidrelevant, als lediglich Handlungen oder Unterlassungen von Trägern staatlicher Machtbefugnisse die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen (vgl. kritisch dazu das UNHCR sowie die internationale und schweizerische Lehre, zitiert in EMARK 2000 Nr. 15 , S. 116; ferner W. Kälin, Nichtstaatliche Verfolgung und staatliche Schutzunfähigkeit, ASYL 3/01, S. 3 ff.). Unbeachtlich bleibt demgegenüber Verfolgung durch Dritte, die keine quasi-staatliche Macht verkörpern, wenn der Staat dem Verfolgten zwar Schutz gewähren will, dazu aber allenfalls nicht in der Lage ist (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 222 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 62 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 f.). Den bisherigen Ausführungen gemäss kann bei den Übergriffen der Islamisten gegen den Beschwerdeführer weder von einer quasi-staatlichen noch von einer mittelbar quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter fürchten, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss schweizerischer Praxis nicht zu begründen vermag. d) Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. © 06.11.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2002 16/129

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 16

2002 / 16 - 129

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Juli 2002 i.S. G. L.,

Irak

Art. 3 AsylG, Art. 1 A FK: Asylrechtliche Relevanz von

Übergriffen islamistischer Extremisten im Norden des Iraks.

1. Die Islamistische Bewegung Kurdistans hat ihre

Kontrolle über das Gebiet Halabja an die PUK ("Patriotic Union of

Kurdistan") verloren. Sie übt keine staatsähnliche Herrschaft aus; die

von ihr ausgehenden Übergriffe können daher nicht als quasi-staatliche

Verfolgung betrachtet werden (Aktualisierung der Rechtsprechung

EMARK

2000 Nr. 15

) (Erw. 5c.aa).

2. Die PUK nimmt Übergriffe der Islamistischen Bewegung

nicht tatenlos hin. Deren Verfolgungshandlungen können daher auch nicht der

PUK als mittelbare Verfolgung zugerechnet werden (Erw. 5c.bb).

Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv. : portée, en droit d'asile, des

abus commis par les extrémistes islamistes dans le nord de l'Irak.

1. Le mouvement islamique du Kurdistan a perdu le

contrôle de Halabja au profit de l'UPK (Union patriotique du Kurdistan). Il

n'y exerce aucun pouvoir quasi étatique; les abus dont il est responsable ne

peuvent donc être considérés comme des persécutions quasi étatiques

(actualisation de la jurisprudence

JICRA 2000 n° 15

) (consid. 5c.aa).

2. Dès lors que les abus du mouvement islamiste ne sont

pas tolérés par l'UPK et que celle-ci ne reste pas sans réaction, ils ne

peuvent lui être imputés au titre de persécutions indirectes (consid.

5c.bb).

Art. 3 LAsi, art. 1 A Conv.: rilevanza in materia d'asilo

degli abusi commessi da estremisti islamici nel nord dell'Iraq.

1. Il movimento islamico del Kurdistan ha perso il

controllo della regione di Halabja in favore della PUK ("Patriotic Union

of Kurdistan"). Detto movimento non esercita un potere quasi-statale e

gli abusi commessi non possono essere considerati persecuzioni quasi-statali

(attualizzazione della giurisprudenza

GICRA 2000 n.

15

) (consid. 5c.aa).

2002 / 16 - 130

2. La PUK non ammette senz'altro gli abusi commessi dal

movimento islamico. Siffatti abusi non possono essere considerati siccome

persecuzioni indirette tollerate dalla PUK (consid. 5c.bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, ein aus der Region Halabja stammender Kurde, stellte

am 19. Oktober 1998 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte im Wesentlichen

geltend, nach den Chemieangriffen auf Halabja in den Jahren 1988, bei dem auch

seine Familie Opfer zu beklagen gehabt habe, sei er als Vertreter der

Hinterbliebenen bei einer internationalen Hilfsorganisation tätig gewesen. In

dieser Funktion sei er von der Islamistischen Bewegung Kurdistans bedroht worden

und habe überdies Übergriffe seitens der zentralstaatlichen Regierung

befürchtet.

Das BFF lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Mai 2001 mangels

asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren

Vollzug an.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die

Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft

zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und

Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2001 beantragte das BFF die Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 15. August 2001

seinerseits an seinen Anträgen festhalten.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, beurteilt aber den Vollzug der

Wegweisung als unzulässig.

Aus den Erwägungen:

5. a) Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers

nicht geäussert. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die

fluchtauslösenden Ereignisse substanziiert, detailreich und widerspruchsfrei

vorgetragen worden sind. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer verschiedene

Dokumente über seine Tätigkeit für das Welternährungsprogramm (WEP), seine

Haft durch die Islamisten sowie die Rolle seiner Familie beim Gasangriff von

Halabja

2002 / 16 - 131

einzureichen. Ausserdem weist der Beschwerdeführer offenbar Spuren der

Folterung auf seinem Körper auf. Insgesamt ist an den Vorbringen des

Beschwerdeführers nicht zu zweifeln.

b) Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen

Ausführungen insbesondere auf die Gefährdung seitens der Islamisten hinwies,

daneben aber auch erwähnte, er habe begründete Furcht vor Verfolgung durch den

Zentralstaat. Bezüglich Letzterer ist bekannt, dass die zentralstaatliche

irakische Regierung Personen, die mit internationalen Organisationen

zusammengearbeitet haben, unter Umständen als "Verräter des

Vaterlandes" betrachtet. Allerdings spielt dabei nach Kenntnis der ARK eine

Rolle, inwieweit sich eine Person exponiert hat und bei welcher Organisation sie

tätig war. Der Beschwerdeführer war als Begünstigter des WEP, einer

Organisation der UNO, Empfänger von Hilfsmitteln und für die interne

Verteilung der entsprechenden Güter verantwortlich. Dabei spielte er innerhalb

des WEP jedenfalls keine führende Rolle. Dass diese Tätigkeit des

Beschwerdeführers die zentralstaatliche Regierung motivieren könnte, den

Beschwerdeführer im Norden des Iraks zu verfolgen, erscheint aufgrund der

gegebenen Umstände als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer brachte

seine Furcht vor der zentralstaatlichen Regierung denn auch insbesondere mit dem

Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak vom 31. August 1996 in

Zusammenhang; damals seien Mitarbeiter von Hilfsorganisationen durch die

Amerikaner evakuiert worden, der Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter

hingegen nicht. Dass der Beschwerdeführer jedoch 1996 und insbesondere sodann

bis 1998 anscheinend unbehelligt blieb, ist starkes Indiz dafür, dass seitens

der irakischen Regierung kein Verfolgungsinteresse besteht. Aus den Vorbringen

des Beschwerdeführers wurde denn auch deutlich, dass der Beschwerdeführer sich

nach 1996 nicht mehr durch den irakischen Zentralstaat bedroht fühlte und seine

Flucht im Jahre 1998 einzig mit der Bedrohung durch die Islamisten zusammenhing.

Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner

Ausreise seitens des Zentralstaates nicht verfolgt wurde und bei den gegebenen

Machtverhältnissen auch keine begründete Furcht vor solcher Verfolgung in der

Zukunft haben musste.

c) Damit stellt sich insbesondere die Frage der asylrechtlichen Relevanz der

Übergriffe der islamistischen Extremisten. Eine Asylgewährung kommt gemäss

herrschender Praxis in Betracht, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland aus

den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Gründen konkret gegen ihn

gerichteten und von staatlichen oder quasi-staatlichen Behörden ausgehenden

Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die zudem eine derartige Intensität

erreichten, dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise oder Flucht veranlassten.

Ausserdem setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass

der

2002 / 16 - 132

Gesuchsteller solchen Übergriffen an keiner anderen Stelle des Heimatlandes

entgehen konnte (vgl.

EMARK 1996 Nr. 27, S. 264

;

1995 Nr. 2, S. 17

).

Im Folgenden soll zunächst der Frage der Urheberschaft der Verfolgung

nachgegangen werden.

aa) Die Gegend von Halabja stand ab 1994 weitgehend unter der faktischen

Kontrolle der Islamischen Bewegung Kurdistans (Islamic Movement of Iraqi

Kurdistan, IMIK). Die entsprechende Machtaufteilung wurde 1997 unter iranischem

Druck mit einem Abkommen zwischen der IMIK und der PUK konsolidiert. Die IMIK

gilt als drittstärkste Partei in Irakisch-Kurdistan, ist in allen grösseren

Städten vertreten und verfügt über eigene Streitkräfte, Militärcamps sowie

in den Gebieten unter ihrer Kontrolle über eine gewisse administrative

Infrastruktur sowie über verschiedene Vertretungen im Ausland. Die Beziehungen

zur PUK und der KDP unterlagen einem stetigen Wandel, geprägt von heftigen

militärischen Auseinandersetzungen und vorübergehender politischer

Annäherung. Am 25. September 2001 startete die PUK eine breite Offensive gegen

verschiedene islamische Bewegungen, darunter auch die IMIK in Halabja. Die PUK

beliess den der IMIK angehörenden Bürgermeister von Halabja zwar im Amt,

vertrieb die Islamisten aber aus der Stadt nach Osten in Richtung iranisches

Grenzgebiet. Nachdem es unter Vermittlung des Iran im Oktober 2001 zu

Verhandlungen zwischen den Parteien gekommen war, erlaubte die PUK zwar eine

Rückkehr der vertriebenen IMIK-Angehörigen im Sinne einer Amnestie, hält aber

seither die militärische Kontrolle der Stadt Halabja in ihrer Hand. Nach den

vorliegenden Informationen markieren in Halabja zur Zeit mehrere tausend

PUK-Peshmergas demonstrativ Präsenz, die sich aber weitgehend auf das Gebiet in

und um die Stadt beschränken soll. Im gebirgigen Grenzgebiet zum Iran sollen

die Islamisten weiterhin gewissen militärischen Einfluss ausüben; die

Sicherheitslage in einzelnen Dörfern dieser Gegend ist offenbar unklar. Von

einer staatsähnlichen Herrschaft der Islamisten kann unter den gegebenen

Umständen aber jedenfalls nicht die Rede sein. Der IMIK fehlt dazu bereits eine

dauerhafte und effektive Herrschaft über ein von ihr kontrolliertes

Territorium. Das Vorliegen einer direkten quasi-staatlichen Verfolgung durch die

Islamisten ist diesen Erwägungen gemäss auszuschliessen.

bb) Sodann stellt sich die Frage, ob mittelbare Verfolgung vorliege,

beziehungsweise, ob die Handlungen der Islamisten vom Staat oder Quasistaat

angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen werden (vgl.

EMARK

1995 Nr. 2

und

EMARK 1995 Nr. 25

). Im

Halabja-Gebiet geht die führende Macht zur Zeit von der PUK aus, die gemäss

Praxis der ARK als quasi-staatliche Macht zu betrachten ist (vgl.

EMARK

2000 Nr. 15

). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die PUK

billige die Verfolgung durch die Islamisten, da der Beschwerdeführer durch

seine Handlungen die feudalen Machtstrukturen in Frage

2002 / 16 - 133

gestellt habe. Diese Konstruktion vermag jedoch insbesondere aufgrund der

neueren Entwicklung - nämlich der Tatsache, dass die PUK massiv gegen die

Islamisten vorgegangen ist - nicht zu überzeugen. Mittelbare Verfolgung setzt

jedoch gemäss schweizerischer Praxis den fehlenden Schutzwillen voraus (vgl.

EMARK

1993 Nr. 9

,

1993 Nr. 10

,

1995

Nr. 2

, 1

998 Nr. 17

). Diesen Erwägungen

zufolge ist auszuschliessen, dass es sich vorliegend um mittelbare

quasi-staatliche Verfolgung handelt. Aus diesem Grund kann offengelassen werden,

ob ein Quasistaat, rechtsdogmatisch betrachtet, grundsätzlich überhaupt zur

mittelbaren Verfolgung in der Lage ist.

cc) Gemäss konstanter und bis heute geltender Praxis der schweizerischen

Asylbehörden ist die Urheberschaft der Verfolgung in asylrechtlicher Hinsicht

insofern entscheidrelevant, als lediglich Handlungen oder Unterlassungen von

Trägern staatlicher Machtbefugnisse die Flüchtlingseigenschaft zu begründen

vermögen (vgl. kritisch dazu das UNHCR sowie die internationale und

schweizerische Lehre, zitiert in

EMARK 2000 Nr. 15

,

S. 116; ferner W. Kälin, Nichtstaatliche Verfolgung und staatliche

Schutzunfähigkeit, ASYL 3/01, S. 3 ff.). Unbeachtlich bleibt demgegenüber

Verfolgung durch Dritte, die keine quasi-staatliche Macht verkörpern, wenn der

Staat dem Verfolgten zwar Schutz gewähren will, dazu aber allenfalls nicht in

der Lage ist (vgl. S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen

Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 222 ff.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 62 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des

Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 f.).

Den bisherigen Ausführungen gemäss kann bei den Übergriffen der Islamisten

gegen den Beschwerdeführer weder von einer quasi-staatlichen noch von einer

mittelbar quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr musste sich

der Beschwerdeführer vor Übergriffen Dritter fürchten, welche die

Flüchtlingseigenschaft gemäss schweizerischer Praxis nicht zu begründen

vermag.

d) Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.

3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch

des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

©

06.11.02