1. Sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 - 34 AsylG gegeben, hat das BFF auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (Erw. 5d).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 - 34 AsylG gegeben, hat das BFF auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung längst abgelaufen ist (Erw. 5d).
E. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren sofortigen Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 2. Oktober 2001 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Nachdem bereits am 4. Oktober 2001 mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK der Vollzug provisorisch ausgesetzt wurde, wurde mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2001 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Die ARK weist zwar die Rüge der Verletzung der für Nichteintretensentscheide geltenden Fristbestimmungen im Wesentlichen ab, hebt indessen die angefochtene Verfügung aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück. Aus den Erwägungen:
E. 5 a) Das BFF ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Wesentlichen mit der Begründung nicht
eingetreten, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe dartun
können, die es ihm verunmöglicht haben könnten, zum Nachweis seiner
Identität taugliche Ausweispapiere einzureichen. Die Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe nie Identitätspapiere besessen und er sei von Delhi
aus nach Frankfurt und von da aus nach Zürich mit einem gefälschten indischen
Reisepass gereist, sei realitätsfremd. Erfahrungsgemäss sei die geschilderte
Reise ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Befremdend sei auch, dass
sich der Beschwerdeführer während der Reise nie habe ausweisen müssen und der
Schlepper alles für ihn
2002 / 15 - 124
erledigt haben soll. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, auf welchen Namen sein gefälschter
indischer Reisepass gelautet habe. Personen, welche genötigt seien, mit einem
gefälschten Reisepass zu reisen, wüssten nämlich sehr wohl, auf welchen Namen
dieser laute, weil sie jederzeit damit rechnen müssten, nach diesem gefragt zu
werden. Aufgrund der geschilderten Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich über relevante Identitätspapiere verfüge,
diese aber den Schweizer Asylbehörden vorsätzlich vorenthalte, um den
drohenden Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder zu vereiteln.
Zudem enthielten die Aussagen auch keine Hinweise auf eine Verfolgung, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. So habe er unter anderem
vorgegeben, für die Maobadi aktiv gewesen zu sein, doch habe er jene
grundlegenden Kenntnisse vermissen lassen, die von einem Aktivisten dieser
Partei zu erwarten seien, und lediglich erklärt, nur ein kleines Mitglied
gewesen zu sein und von Politik keine Ahnung zu haben. Ausserdem habe sein
Verhalten nicht demjenigen einer Person, die wisse, dass sie zu Hause
behördlich gesucht werde, entsprochen. So wolle der Beschwerdeführer, nachdem
er sich nach den vorgebrachten polizeilichen Suchen bei seinem Onkel versteckt
gehalten habe, freiwillig nach Hause zurückgekehrt sein.
b) In der Beschwerde wird gerügt, die vorinstanzliche Verfügung verletze
den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
welcher aus Art. 4 aBV direkt aus der Bundesverfassung abgeleitet werde (Art. 29
Abs. 3 BV), sowie Art. 22 Abs. 1 KRK, welcher einem asylsuchenden Kind
angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung seiner Rechte bieten wolle. Im Weiteren
verletze die Verfügung Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör),
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 55 Abs. 2 VwVG. Zudem erscheine das
Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 8. November 1999 mit Verfügung vom 17.
September 2001 auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Gemäss Art. 37 AsylG
seien Nichteintretensentscheide innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen. Es handle sich dabei zwar um eine Ordnungsfrist, die
jedoch auch für die materielle Beurteilung eine Bedeutung haben sollte.
Vorliegend sei der Entscheid rund zweiundzwanzig Monate nach Gesuchseinreichung
gefällt worden. Mit der 20-tägigen Ordnungsfrist sei vom Gesetzgeber
angestrebt worden, offensichtliche Fälle bereits an der Empfangsstelle zu
erledigen und den sofortigen Vollzug anzuordnen. Es widerstrebe aber dem
Gesetzeszweck, Nichteintretensentscheide zu fällen, wenn der Gesuchsteller
bereits einem Kanton zugewiesen worden sei, über eine Wohnung verfüge, arbeite
und bereits über Monate oder sogar jahrelang in der Schweiz lebe und arbeite.
Die Ordnungsfrist nach Art. 37 AsylG habe demnach auch in diesem Zusammenhang
Bedeutung.
2002 / 15 - 125
c) Die Nichteintretenstatbestände sind in Art. 32 bis 34 AsylG geregelt.
Diese Bestimmungen sind nicht als "Kann-Bestimmung" formuliert und
räumen folglich dem BFF kein Rechtsfolgeermessen ein. Vielmehr muss das BFF
einen Nichteintretensentscheid dann fällen, wenn es feststellt, dass ein
Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist (vgl. hierzu auch
EMARK
1994 Nr. 6, Erw. 5, S. 52
). Im vorliegenden Fall ist das BFF gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Hierzu ist
festzustellen, dass es der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung
vom 8. November 1999 versäumt hat, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
- und übrigens bis heute - ein Reisepapier oder ein anderes Dokument zu den
Akten zu geben, aus dem seine Identität hervorgeht. Der Beschwerdeführer
vermag weder entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren glaubhaft darzulegen, noch liegen Hinweise auf eine
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen. Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen, ein
Kollege von ihm habe die Polizei orientiert, dass er Mitglied der Mao-Partei sei
beziehungsweise eine Person vom Dorf, deren Name er nicht kenne, habe ihn bei
der Polizei verraten beziehungsweise ein Nachbar müsse wohl die Polizei
informiert haben, sind offensichtlich widersprüchlich und zudem auch deshalb
unglaubhaft, weil nicht schlüssig ist, wie der Beschwerdeführer von der
behaupteten Denunziation durch seinen Kollegen beziehungsweise eine ihm
namentlich unbekannte Person beziehungsweise einen Nachbarn erfahren haben soll.
Diese offensichtlich haltlosen Vorbringen schliessen eine mögliche Annahme, das
BFF habe den Nichteintretensentscheid deshalb nicht innert 20 Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung gefällt (vgl. Erw. 5d - e hiernach), weil es sich bezüglich
der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung nicht im Klaren
gewesen sei, völlig aus. Da somit im konkreten Fall sämtliche
Tatbestandsmerkmale von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von Anfang an erfüllt
waren, hatte das BFF grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
d) Bezüglich der Frage der Einhaltung der für Nichteintretensentscheide in
Art. 37 AsylG festgesetzten Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung hat die ARK bisher in vereinzelten nicht publizierten Fällen
entschieden, dass das BFF dann keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen
dürfe, wenn diese Behandlungsfrist unbegründet und massiv überschritten
worden sei. Diese Praxis, die jeweilen zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führte, lässt sich bei strikter Beachtung des Wortlauts der
einschlägigen Gesetzesnormen nicht weiter aufrecht erhalten. Vielmehr ist in
Abkehr von dieser Praxis und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
festzustellen, dass das BFF bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32
bis 34 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn, wie im
vorliegenden Fall, die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG unbegründet
überschritten und damit dem
2002 / 15 - 126
Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Wie in der
Beschwerde zwar zu Recht festgehalten wird, sind Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 37 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Es handelt sich jedoch
dabei um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich
aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der
Regel" innerhalb von 20 Tagen zu erlassen ist, ergibt. Zudem geht aus der
Botschaft zum Asylgesetz klar hervor, dass der Gesetzgeber keine
Behandlungsfrist im Sinne einer Verwirkungsfrist haben wollte (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II
59). Somit können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der
20-tägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Hierzu ist insbesondere auf
Nichteintretensentscheide hinzuweisen, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
b oder c AsylG ergehen, weil eine Identitätstäuschung oft nicht sofort
feststellbar ist oder weil eine Verletzung der Mitwirkungspflicht häufig erst
eine gewisse Zeit nach der Einreichung des Asylgesuchs begangen wird. Dies will
aber nicht heissen, dass die in Frage stehende Ordnungsfrist völlig
bedeutungslos wäre. Vielmehr ergibt sich aus dieser Regelung die klare Absicht
des Gesetzgebers, das Verfahren bei Asylgesuchen nach Art. 32 bis 34 AsylG zu
beschleunigen.
e) Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch stossend und widerspricht dem
Sinne des Gesetzes, dass das BFF, nachdem es seine Verfügung erst nach über
eineinhalb Jahren seit der kantonalen Anhörung getroffen hat, ohne dass das
Verfahren besondere Abklärungen erfordert hätte oder die
Verfahrensverzögerung vom Beschwerdeführer zu verantworten wäre, und damit
das Beschleunigungsgebot missachtet hat, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AsylG den
sofortigen Vollzug der Wegweisung verfügt hat. Dies um so mehr, als es sich bei
dieser Bestimmung um eine "Kann"-Vorschrift handelt, mit welcher den
Behörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt wird, und der Zweck dieser
Bestimmung, nämlich die Verfahrensbeschleunigung, in casu längst dahingefallen
ist. Zwar kann die ARK als Beschwerdeinstanz eine unverhältnismässige
Anwendung von Art. 45 Abs. 2 AsylG dahingehend korrigieren, dass der zuständige
Instruktionsrichter den verfügten sofortigen Vollzug während des
Beschwerdeverfahrens aussetzt und einer Beschwerde die entzogene aufschiebende
Wirkung wiederherstellt. Diese Korrektur ist jedoch immer nur dann möglich,
wenn überhaupt Beschwerde erhoben wird und diese form- und fristgerecht
eingereicht wird. Dies bedeutet, dass die von der Verfügung betroffene Person
innert 24 Stunden seit Eröffnung der Verfügung eine Beschwerde mit einem
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 112 Abs. 1
AsylG) einreichen muss, wenn sie nicht riskieren will, nach Ablauf dieser Frist
ausgeschafft zu werden (vgl.
EMARK 1995 Nr. 13,
S. 119 ff
.). Kommt hinzu, dass die Be-
2002 / 15 - 127
schwerde an bestimmte Formen gebunden ist, was für die von der Verfügung
betroffene Person ein weiteres Erschwernis darstellt, da sie entweder als Laie
nicht ohne weiteres in der Lage ist, persönlich eine formgerechte Beschwerde zu
verfassen, oder innert so kurzer Frist einen Rechtsvertreter finden und ihn mit
der Interessenwahrung beauftragen muss. Daraus erhellt, dass die Anordnung des
sofortigen Vollzugs umso stossender ist, je grösser die zeitliche Diskrepanz zu
den in Art. 37 AsylG vorgesehenen 20 Arbeitstagen seit der Gesuchstellung ist.
Sie stellt dann eine Verletzung der Ermessensbefugnis des BFF dar, wenn die
Anordnung selbst dann noch getroffen wird, wenn der Zweck der
Verfahrensbeschleunigung offensichtlich nicht mehr erfüllt wird. Dies trifft in
casu zu, da die angefochtene Verfügung erst über 22 Monate nach der
Gesuchstellung erlassen wurde und der Beschwerdeführer diese
Verfahrensverzögerung nicht verursacht hat. Es erscheint deshalb angebracht, in
Fällen wie dem Vorliegenden die Wegweisung des Beschwerdeführers nach den
Vorschriften von Art. 45 Abs. 1 AsylG zu verfügen und dem Beschwerdeführer
eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Darüber braucht allerdings in casu
nicht befunden zu werden, weil die Verfügung aus nachfolgender Erwägung
aufzuheben ist.
E. 6 a)
[Zusammenfassung:]
Prüfung der verfahrensrechtlichen Rüge, die vorinstanzliche Verfügung
verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 4 aBV, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Anhörungen minderjährig gewesen und ohne Rechtsbeistand angehört worden sei.
Hinweis auf
EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff
.:
Pflicht der Behörde, dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen -
sofern keine entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen seitens der
kantonalen Behörden getroffen werden - vor der ersten Anhörung zu den
Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson zu bestellen.
Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs ist - als Verletzung des rechtlichen
Gehörs - eine Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur, deren Heilung durch
die ARK im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl.
EMARK
1999 Nr. 3
;
1994 Nr. 1, Erw. 6, S. 15 ff.
).
b) In casu gab der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens als sein
Geburtsdatum den 26. September 1982 an. Davon ausgehend war er im Zeitpunkt der
Anhörungen in der Empfangsstelle und durch die kantonalen Behörden
minderjährig. Das BFF veranlasste am 17. November 1999 eine Knochen-
2002 / 15 - 128
alteranalyse, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens
19 Jahren ergab, unter Hinweis auf die Standardabweichung von plus/minus ein
Jahr. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hierzu am 26. November 1999 wurde dem
Beschwerdeführer von Seiten des BFF eine falsche Altersangabe vorgeworfen,
während der Beschwerdeführer an seinem vorerwähnten Geburtsdatum festhielt.
Am 21. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden ohne
Vertrauensperson angehört, was vom anwesenden Hilfswerkvertreter im
Protokollanhang ausdrücklich vermerkt wurde. Mit Eingabe vom 1. März 2000
ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Akteneinsicht, machte unter anderem auf
die ganze Problematik um die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam
und ersuchte um Wiederholung der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen. Diese
Eingabe wurde erst nach rund eineinhalb Jahren am 12. September 2001 mit
Gewährung der Akteneinsicht beantwortet, und am 17. September 2001 wurde die
angefochtene Verfügung erlassen. Die Vorinstanz äusserte sich weder im
Schreiben vom 12. September 2001 noch in der angefochtenen Verfügung zur
Altersfrage des Beschwerdeführers. Auch aus den übrigen Akten lässt sich
nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das BFF den Beschwerdeführer als von Anfang an
beziehungsweise gestützt auf die durchgeführte Knochenalteranalyse volljährig
erachtete oder ob es der in Frage stehenden Problematik nur deshalb keine
Beachtung schenkte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung selbst in Beachtung des von ihm angegebenen Geburtsdatums volljährig
war. Auf Letzteres lässt schliessen, dass in der angefochtenen Verfügung das
vom Beschwerdeführer stets angegebene Geburtsdatum des 26. September 1982
aufgeführt ist, somit also das BFF dieses Datum nicht in Frage stellte.
Diesfalls aber wäre dieses Datum im gesamten Verfahren zu beachten gewesen,
woraus folgen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen
minderjährig war und die vorerwähnten Verfahrensregeln bei minderjährigen
unbegleiteten Gesuchstellern verletzt worden wären. Sollte das BFF aber von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung
oder von der nicht glaubhaft gemachten behaupteten Minderjährigkeit (vgl.
hierzu
EMARK 2000 Nr. 19
, Erw. 8b, S. 188, und
EMARK
2001 Nr. 23
, Erw. 6c, S. 186 f.) ausgegangen sein, so hätte es dies im
Laufe des Verfahrens oder spätestens in der angefochtenen Verfügung mit
hinreichender Begründung feststellen müssen. Da sich das BFF auch im
Vernehmlassungsverfahren zur ganzen Altersfrage nicht äusserte, diese aber
einen zentralen Punkt des gesamten Asyl- und des Beschwerdeverfahrens darstellt,
und die ARK über diese Frage nicht unter blossen Annahmen entscheiden darf, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen und namentlich unter Beachtung der Altersfrage an das BFF
zurückzuweisen.
©
06.11.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 15/121
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 15
2002 / 15 - 121
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. September 2002 i.S. D.
K. C., Nepal
Grundsatzentscheid:
[1]
Art. 32-34, 37 und 45 Abs. 2 AsylG:
Auswirkungen einer Überschreitung der Frist zur Fällung eines
Nichteintretensentscheides.
1. Sind die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 - 34 AsylG gegeben, hat das BFF auf
ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG
enthaltene Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
längst abgelaufen ist (Erw. 5d).
2. Die Anordnung des sofortigen Vollzuges gemäss Art. 45
Abs. 2 AsylG kann indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen,
wenn die vorgenannte Entscheidungsfrist erheblich überschritten wird (in casu
Verletzung bejaht nach eineinhalb Jahren) (Erw. 5e).
Décision de principe :
[2]
Art. 32-34, 37 et 45 al. 2 LAsi : conséquences du
dépassement du délai pour rendre une décision de non-entrée en matière.
1. Si les conditions prévues aux art. 32 à 34 LAsi sont
réunies, l'ODR doit prendre une décision de non-entrée en matière, même
si le délai pour statuer figurant à l'art. 37 LAsi, soit 20 jours ouvrables
à compter du dépôt de la demande d'asile, s'est écoulé depuis longtemps
(consid. 5d).
2. Le fait d'ordonner l'exécution immédiate du renvoi en
application de l'art. 45 al. 2 LAsi peut violer le principe de la
proportionnalité, si le délai pour rendre la décision de non-entrée en
matière a largement été dépassé. Tel est le cas lorsque l'ODR statue plus
d'une année et demie après le dépôt de la demande d'asile (consid. 5e).
[1] Entscheid über eine
Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.
[2] Décision sur une question de
principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et
l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.
2002 / 15 - 122
Decisione di principio:
[3]
Art. 32-34, 37 e 45 cpv. 2 LAsi: conseguenze di una
trasgressione del termine per pronunciare una decisione di non entrata nel
merito.
1. Se le condizioni di cui agli art. 32-34 LAsi sono
adempite, l'UFR deve pronunciare una decisione di non entrata nel merito anche
se il termine di 20 giorni feriali, a decorrere dall'inoltro della domanda
(art. 37 LAsi), è scaduto da molto tempo (consid. 5d).
2. Il provvedimento d'esecuzione immediata
dell'allontanamento ai sensi dell'art. 45 cpv. 2 LAsi può violare il
principio della proporzionalità allorquando il previsto termine per statuire
è stato considerevolmente superato. Tale è il caso quando la decisione di
non entrata nel merito è pronunciata oltre un anno e mezzo dopo l'inoltro
della domanda d'asilo (consid. 5e).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben nepalesischer
Staatsangehöriger und am 26. September 1982 geboren - stellte am 8. November
1999 ein Asylgesuch. Am 17. November 1999 wurde er in der Empfangsstelle, am 21.
Januar 2000 von der Fremdenpolizei zu den Asylgründen angehört.
Er reichte keine Reisepapiere oder Identitätsausweise zu den Akten. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei
Mitglied der Mao-Partei gewesen und werde deswegen von der nepalesischen Polizei
gesucht.
Die auf Anordnung des BFF durchgeführte Knochenalteranalyse vom 18. November
1999 ergab ein Knochenalter von mindestens 19 Jahren, mit dem Hinweis, die
Standardabweichung betrage plus/minus ein Jahr. Anlässlich des rechtlichen
Gehörs hierzu hielt der Beschwerdeführer an seinem angegebenen Geburtsdatum
fest.
Mit Schreiben vom 1. März 2000 an das BFF ersuchte der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht sowie um
eine Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig hielt er fest, dass von der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, da aufgrund des durch
die röntgendiagnosti-
[3] Decisione su questione di
principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv.
2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
2002 / 15 - 123
sche Untersuchung vom 18. November 1999 geschlossenen Knochenalters nicht auf
das chronologische Alter einer Person geschlossen werden könne. Zudem hätte
der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung in der Empfangsstelle, als auch
im Rahmen der Beweisanordnung zu der röntgendiagnostischen Untersuchung sowie
bei der kantonalen Anhörung durch eine rechtskundige Person vertreten sein
sollen. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde vom BFF am 12. September 2001
entsprochen.
Mit Verfügung vom 17. September 2001 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren sofortigen Vollzug an und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Am 2. Oktober 2001 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen
Rechtsvertreter bei der ARK Beschwerde gegen diese Verfügung ein.
Nachdem bereits am 4. Oktober 2001 mit Zwischenverfügung des
Instruktionsrichters der ARK der Vollzug provisorisch ausgesetzt wurde, wurde
mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2001 die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder hergestellt.
Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2001 auf Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK weist zwar die Rüge der Verletzung der für
Nichteintretensentscheide geltenden Fristbestimmungen im Wesentlichen ab, hebt
indessen die angefochtene Verfügung aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen
auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das BFF zurück.
Aus den Erwägungen:
5. a) Das BFF ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Wesentlichen mit der Begründung nicht
eingetreten, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe dartun
können, die es ihm verunmöglicht haben könnten, zum Nachweis seiner
Identität taugliche Ausweispapiere einzureichen. Die Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe nie Identitätspapiere besessen und er sei von Delhi
aus nach Frankfurt und von da aus nach Zürich mit einem gefälschten indischen
Reisepass gereist, sei realitätsfremd. Erfahrungsgemäss sei die geschilderte
Reise ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Befremdend sei auch, dass
sich der Beschwerdeführer während der Reise nie habe ausweisen müssen und der
Schlepper alles für ihn
2002 / 15 - 124
erledigt haben soll. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, auf welchen Namen sein gefälschter
indischer Reisepass gelautet habe. Personen, welche genötigt seien, mit einem
gefälschten Reisepass zu reisen, wüssten nämlich sehr wohl, auf welchen Namen
dieser laute, weil sie jederzeit damit rechnen müssten, nach diesem gefragt zu
werden. Aufgrund der geschilderten Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich über relevante Identitätspapiere verfüge,
diese aber den Schweizer Asylbehörden vorsätzlich vorenthalte, um den
drohenden Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder zu vereiteln.
Zudem enthielten die Aussagen auch keine Hinweise auf eine Verfolgung, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden. So habe er unter anderem
vorgegeben, für die Maobadi aktiv gewesen zu sein, doch habe er jene
grundlegenden Kenntnisse vermissen lassen, die von einem Aktivisten dieser
Partei zu erwarten seien, und lediglich erklärt, nur ein kleines Mitglied
gewesen zu sein und von Politik keine Ahnung zu haben. Ausserdem habe sein
Verhalten nicht demjenigen einer Person, die wisse, dass sie zu Hause
behördlich gesucht werde, entsprochen. So wolle der Beschwerdeführer, nachdem
er sich nach den vorgebrachten polizeilichen Suchen bei seinem Onkel versteckt
gehalten habe, freiwillig nach Hause zurückgekehrt sein.
b) In der Beschwerde wird gerügt, die vorinstanzliche Verfügung verletze
den verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung,
welcher aus Art. 4 aBV direkt aus der Bundesverfassung abgeleitet werde (Art. 29
Abs. 3 BV), sowie Art. 22 Abs. 1 KRK, welcher einem asylsuchenden Kind
angemessenen Schutz bei der Wahrnehmung seiner Rechte bieten wolle. Im Weiteren
verletze die Verfügung Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör),
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 55 Abs. 2 VwVG. Zudem erscheine das
Nichteintreten auf das Asylgesuch vom 8. November 1999 mit Verfügung vom 17.
September 2001 auch aus anderen Gründen nicht zulässig. Gemäss Art. 37 AsylG
seien Nichteintretensentscheide innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen. Es handle sich dabei zwar um eine Ordnungsfrist, die
jedoch auch für die materielle Beurteilung eine Bedeutung haben sollte.
Vorliegend sei der Entscheid rund zweiundzwanzig Monate nach Gesuchseinreichung
gefällt worden. Mit der 20-tägigen Ordnungsfrist sei vom Gesetzgeber
angestrebt worden, offensichtliche Fälle bereits an der Empfangsstelle zu
erledigen und den sofortigen Vollzug anzuordnen. Es widerstrebe aber dem
Gesetzeszweck, Nichteintretensentscheide zu fällen, wenn der Gesuchsteller
bereits einem Kanton zugewiesen worden sei, über eine Wohnung verfüge, arbeite
und bereits über Monate oder sogar jahrelang in der Schweiz lebe und arbeite.
Die Ordnungsfrist nach Art. 37 AsylG habe demnach auch in diesem Zusammenhang
Bedeutung.
2002 / 15 - 125
c) Die Nichteintretenstatbestände sind in Art. 32 bis 34 AsylG geregelt.
Diese Bestimmungen sind nicht als "Kann-Bestimmung" formuliert und
räumen folglich dem BFF kein Rechtsfolgeermessen ein. Vielmehr muss das BFF
einen Nichteintretensentscheid dann fällen, wenn es feststellt, dass ein
Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist (vgl. hierzu auch
EMARK
1994 Nr. 6, Erw. 5, S. 52
). Im vorliegenden Fall ist das BFF gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Hierzu ist
festzustellen, dass es der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung
vom 8. November 1999 versäumt hat, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
- und übrigens bis heute - ein Reisepapier oder ein anderes Dokument zu den
Akten zu geben, aus dem seine Identität hervorgeht. Der Beschwerdeführer
vermag weder entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren glaubhaft darzulegen, noch liegen Hinweise auf eine
Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen. Seine zu Protokoll gegebenen Aussagen, ein
Kollege von ihm habe die Polizei orientiert, dass er Mitglied der Mao-Partei sei
beziehungsweise eine Person vom Dorf, deren Name er nicht kenne, habe ihn bei
der Polizei verraten beziehungsweise ein Nachbar müsse wohl die Polizei
informiert haben, sind offensichtlich widersprüchlich und zudem auch deshalb
unglaubhaft, weil nicht schlüssig ist, wie der Beschwerdeführer von der
behaupteten Denunziation durch seinen Kollegen beziehungsweise eine ihm
namentlich unbekannte Person beziehungsweise einen Nachbarn erfahren haben soll.
Diese offensichtlich haltlosen Vorbringen schliessen eine mögliche Annahme, das
BFF habe den Nichteintretensentscheid deshalb nicht innert 20 Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung gefällt (vgl. Erw. 5d - e hiernach), weil es sich bezüglich
der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung nicht im Klaren
gewesen sei, völlig aus. Da somit im konkreten Fall sämtliche
Tatbestandsmerkmale von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von Anfang an erfüllt
waren, hatte das BFF grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
d) Bezüglich der Frage der Einhaltung der für Nichteintretensentscheide in
Art. 37 AsylG festgesetzten Entscheidungsfrist von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung hat die ARK bisher in vereinzelten nicht publizierten Fällen
entschieden, dass das BFF dann keinen Nichteintretensentscheid mehr fällen
dürfe, wenn diese Behandlungsfrist unbegründet und massiv überschritten
worden sei. Diese Praxis, die jeweilen zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führte, lässt sich bei strikter Beachtung des Wortlauts der
einschlägigen Gesetzesnormen nicht weiter aufrecht erhalten. Vielmehr ist in
Abkehr von dieser Praxis und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
festzustellen, dass das BFF bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale nach Art. 32
bis 34 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn, wie im
vorliegenden Fall, die Entscheidungsfrist von Art. 37 AsylG unbegründet
überschritten und damit dem
2002 / 15 - 126
Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Wie in der
Beschwerde zwar zu Recht festgehalten wird, sind Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 37 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. Es handelt sich jedoch
dabei um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich
aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der
Regel" innerhalb von 20 Tagen zu erlassen ist, ergibt. Zudem geht aus der
Botschaft zum Asylgesetz klar hervor, dass der Gesetzgeber keine
Behandlungsfrist im Sinne einer Verwirkungsfrist haben wollte (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II
59). Somit können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der
20-tägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Hierzu ist insbesondere auf
Nichteintretensentscheide hinzuweisen, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
b oder c AsylG ergehen, weil eine Identitätstäuschung oft nicht sofort
feststellbar ist oder weil eine Verletzung der Mitwirkungspflicht häufig erst
eine gewisse Zeit nach der Einreichung des Asylgesuchs begangen wird. Dies will
aber nicht heissen, dass die in Frage stehende Ordnungsfrist völlig
bedeutungslos wäre. Vielmehr ergibt sich aus dieser Regelung die klare Absicht
des Gesetzgebers, das Verfahren bei Asylgesuchen nach Art. 32 bis 34 AsylG zu
beschleunigen.
e) Im vorliegenden Fall erscheint es jedoch stossend und widerspricht dem
Sinne des Gesetzes, dass das BFF, nachdem es seine Verfügung erst nach über
eineinhalb Jahren seit der kantonalen Anhörung getroffen hat, ohne dass das
Verfahren besondere Abklärungen erfordert hätte oder die
Verfahrensverzögerung vom Beschwerdeführer zu verantworten wäre, und damit
das Beschleunigungsgebot missachtet hat, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AsylG den
sofortigen Vollzug der Wegweisung verfügt hat. Dies um so mehr, als es sich bei
dieser Bestimmung um eine "Kann"-Vorschrift handelt, mit welcher den
Behörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt wird, und der Zweck dieser
Bestimmung, nämlich die Verfahrensbeschleunigung, in casu längst dahingefallen
ist. Zwar kann die ARK als Beschwerdeinstanz eine unverhältnismässige
Anwendung von Art. 45 Abs. 2 AsylG dahingehend korrigieren, dass der zuständige
Instruktionsrichter den verfügten sofortigen Vollzug während des
Beschwerdeverfahrens aussetzt und einer Beschwerde die entzogene aufschiebende
Wirkung wiederherstellt. Diese Korrektur ist jedoch immer nur dann möglich,
wenn überhaupt Beschwerde erhoben wird und diese form- und fristgerecht
eingereicht wird. Dies bedeutet, dass die von der Verfügung betroffene Person
innert 24 Stunden seit Eröffnung der Verfügung eine Beschwerde mit einem
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 112 Abs. 1
AsylG) einreichen muss, wenn sie nicht riskieren will, nach Ablauf dieser Frist
ausgeschafft zu werden (vgl.
EMARK 1995 Nr. 13,
S. 119 ff
.). Kommt hinzu, dass die Be-
2002 / 15 - 127
schwerde an bestimmte Formen gebunden ist, was für die von der Verfügung
betroffene Person ein weiteres Erschwernis darstellt, da sie entweder als Laie
nicht ohne weiteres in der Lage ist, persönlich eine formgerechte Beschwerde zu
verfassen, oder innert so kurzer Frist einen Rechtsvertreter finden und ihn mit
der Interessenwahrung beauftragen muss. Daraus erhellt, dass die Anordnung des
sofortigen Vollzugs umso stossender ist, je grösser die zeitliche Diskrepanz zu
den in Art. 37 AsylG vorgesehenen 20 Arbeitstagen seit der Gesuchstellung ist.
Sie stellt dann eine Verletzung der Ermessensbefugnis des BFF dar, wenn die
Anordnung selbst dann noch getroffen wird, wenn der Zweck der
Verfahrensbeschleunigung offensichtlich nicht mehr erfüllt wird. Dies trifft in
casu zu, da die angefochtene Verfügung erst über 22 Monate nach der
Gesuchstellung erlassen wurde und der Beschwerdeführer diese
Verfahrensverzögerung nicht verursacht hat. Es erscheint deshalb angebracht, in
Fällen wie dem Vorliegenden die Wegweisung des Beschwerdeführers nach den
Vorschriften von Art. 45 Abs. 1 AsylG zu verfügen und dem Beschwerdeführer
eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Darüber braucht allerdings in casu
nicht befunden zu werden, weil die Verfügung aus nachfolgender Erwägung
aufzuheben ist.
6. a)
[Zusammenfassung:]
Prüfung der verfahrensrechtlichen Rüge, die vorinstanzliche Verfügung
verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nach Art. 4 aBV, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Anhörungen minderjährig gewesen und ohne Rechtsbeistand angehört worden sei.
Hinweis auf
EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff
.:
Pflicht der Behörde, dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen -
sofern keine entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen seitens der
kantonalen Behörden getroffen werden - vor der ersten Anhörung zu den
Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson zu bestellen.
Die Nichtbeachtung dieses Anspruchs ist - als Verletzung des rechtlichen
Gehörs - eine Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur, deren Heilung durch
die ARK im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl.
EMARK
1999 Nr. 3
;
1994 Nr. 1, Erw. 6, S. 15 ff.
).
b) In casu gab der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens als sein
Geburtsdatum den 26. September 1982 an. Davon ausgehend war er im Zeitpunkt der
Anhörungen in der Empfangsstelle und durch die kantonalen Behörden
minderjährig. Das BFF veranlasste am 17. November 1999 eine Knochen-
2002 / 15 - 128
alteranalyse, welche beim Beschwerdeführer ein Knochenalter von mindestens
19 Jahren ergab, unter Hinweis auf die Standardabweichung von plus/minus ein
Jahr. Anlässlich des rechtlichen Gehörs hierzu am 26. November 1999 wurde dem
Beschwerdeführer von Seiten des BFF eine falsche Altersangabe vorgeworfen,
während der Beschwerdeführer an seinem vorerwähnten Geburtsdatum festhielt.
Am 21. Januar 2000 wurde der Beschwerdeführer von den kantonalen Behörden ohne
Vertrauensperson angehört, was vom anwesenden Hilfswerkvertreter im
Protokollanhang ausdrücklich vermerkt wurde. Mit Eingabe vom 1. März 2000
ersuchte der damalige Rechtsvertreter um Akteneinsicht, machte unter anderem auf
die ganze Problematik um die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam
und ersuchte um Wiederholung der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen. Diese
Eingabe wurde erst nach rund eineinhalb Jahren am 12. September 2001 mit
Gewährung der Akteneinsicht beantwortet, und am 17. September 2001 wurde die
angefochtene Verfügung erlassen. Die Vorinstanz äusserte sich weder im
Schreiben vom 12. September 2001 noch in der angefochtenen Verfügung zur
Altersfrage des Beschwerdeführers. Auch aus den übrigen Akten lässt sich
nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das BFF den Beschwerdeführer als von Anfang an
beziehungsweise gestützt auf die durchgeführte Knochenalteranalyse volljährig
erachtete oder ob es der in Frage stehenden Problematik nur deshalb keine
Beachtung schenkte, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung selbst in Beachtung des von ihm angegebenen Geburtsdatums volljährig
war. Auf Letzteres lässt schliessen, dass in der angefochtenen Verfügung das
vom Beschwerdeführer stets angegebene Geburtsdatum des 26. September 1982
aufgeführt ist, somit also das BFF dieses Datum nicht in Frage stellte.
Diesfalls aber wäre dieses Datum im gesamten Verfahren zu beachten gewesen,
woraus folgen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörungen
minderjährig war und die vorerwähnten Verfahrensregeln bei minderjährigen
unbegleiteten Gesuchstellern verletzt worden wären. Sollte das BFF aber von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kantonalen Anhörung
oder von der nicht glaubhaft gemachten behaupteten Minderjährigkeit (vgl.
hierzu
EMARK 2000 Nr. 19
, Erw. 8b, S. 188, und
EMARK
2001 Nr. 23
, Erw. 6c, S. 186 f.) ausgegangen sein, so hätte es dies im
Laufe des Verfahrens oder spätestens in der angefochtenen Verfügung mit
hinreichender Begründung feststellen müssen. Da sich das BFF auch im
Vernehmlassungsverfahren zur ganzen Altersfrage nicht äusserte, diese aber
einen zentralen Punkt des gesamten Asyl- und des Beschwerdeverfahrens darstellt,
und die ARK über diese Frage nicht unter blossen Annahmen entscheiden darf, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen und namentlich unter Beachtung der Altersfrage an das BFF
zurückzuweisen.
©
06.11.02