opencaselaw.ch

EMARK-2002-14

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, Art. 1 Bst. a AsylV 1: Täuschung

Emark · 2002-02-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

2. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt voraus, dass der Gesuchsteller die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl. EMARK 1996 Nr. 32) über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2002 14/117

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 14

2002 / 14 - 117

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Februar 2002 i.S. A. B.,

Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, Art. 1 Bst. a AsylV 1: Täuschung

über die Identität; Überprüfbarkeit einer behaupteten gemischt-ethnischen

Abstammung; rechtliche Schwierigkeiten mit dem Begriff der Ethnie.

Ein Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung

lässt sich nur dann auf eine Lingua-Analyse stützen, wenn diese mit

hinreichender Sicherheit Aussagen über ein überprüfbares Identitätsmerkmal

macht. Im konkreten Fall einer behaupteten gemischt-ethnischen Abstammung (der

eine Elternteil sei Ashkali) wird dies verneint.

Art. 32 al. 2 let. b LAsi, art. 1 let. a OA 1 : tromperie sur

l'identité; possibilité de vérifier l'allégation selon laquelle on est

d'origine ethnique mixte; problèmes juridiques liés à la notion d'ethnie.

Une décision de non-entrée en matière pour

dissimulation d'identité ne peut être fondée sur une analyse Lingua que

lorsque les conclusions de celle-ci dégagent, avec une sécurité suffisante,

les caractéristiques de l'identité à établir. En l'espèce, l'analyse

pratiquée ne permet pas d'exclure l'origine mixte (un des parents serait

ashkali) invoquée par le recourant.

Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 1 lett. a OAsi 1: inganno

sull'identità; possibilità di verificare un'allegata origine etnica mista;

problemi giuridici legati alla nozione d'etnia.

Una decisione di non entrata nel merito, per inganno

sull'identità, può essere fondata su un'analisi Lingua solo allorquando dalle

risultanze della stessa è possibile dedurre, con sufficiente sicurezza, i

tratti caratteristici dell'identità del soggetto. Nel caso in esame, l'analisi

in questione non permette d'escludere l'allegata origine etnica mista (un

genitore sarebbe Ashkali).

2002 / 14 - 118

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. Oktober 2001 ein Asylgesuch. Anlässlich

der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte er im Wesentlichen geltend, seine

Mutter sei albanischer Ethnie, sein Vater Ashkali. Er selbst bezeichnete sich

als Ashkali. Während des Kosovo-Krieges habe er sich neutral verhalten. Nach

Kriegsende sei er von unbekannten Personen zweimal bedroht und aufgefordert

worden, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich an die Behörden gewandt,

ohne dass diese etwas zu seinem Schutz unternommen hätten. In Anbetracht dieser

Sachlage sei er ausgereist.

Das BFF erteilte zur Bestimmung der Ethnie des Beschwerdeführers den Auftrag

zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens. Im Bericht des beauftragten Gutachters

vom 12. November 2001 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund

sprachlicher Merkmale und seiner mangelhaften Kenntnisse über die angebliche

Ethnie eindeutig ein ethnischer Albaner aus dem Kosovo sei.

Im Rahmen des am 15. November 2001 gewährten rechtlichen Gehörs zu diesem

Ergebnis legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater Ashkali und seine

Mutter eine ethnische Albanerin sei. Er räumte ein, nicht in der Lage gewesen

zu sein, substanziierte Angaben zu den Sitten und Gebräuchen der Ashkali zu

machen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er als Moslem in seinem Dorf

unter Albanern gelebt habe. Er habe sich in seiner Lebensweise nicht von

derjenigen der Albaner unterschieden. Auf Vorhalt, im Rahmen der besagten

Analyse seine Mutter (und nicht seinen Vater) als Ashkali bezeichnet zu haben,

legte er dar, eine solche Aussage jedenfalls nicht bewusst gemacht zu haben.

Mit Verfügung vom 20. November 2001 trat das BFF in Anwendung von

Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig

ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als

zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde gegen die

Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde

vorgebracht, es stehe aufgrund des Analyseergebnisses fest, dass der

Beschwerdeführer ethnischer Albaner sei. Wenn der Vater beziehungsweise die

Mutter tatsächlich Ashkali wären, hätte der Gesuchsteller mit Sicherheit

zumindest gewisse Angaben zu dieser Ethnie machen können.

Mit Eingabe vom 20. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.

Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und

die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege

zu

2002 / 14 - 119

gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als

Ashkali in seinem Heimatland verfolgt werde.

Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2001 setzte der Instruktionsrichter

der ARK den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2001 wurde die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde wieder hergestellt und antragsgemäss auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses verzichtet. Bezüglich des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid

verwiesen.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2001 die

Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen,

auch nur eine einzige richtige Antwort zu den Sitten und Gebräuchen der Ashkali

zu machen. Es könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater

Ashkali sei.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Januar 2002 an seinen

Anträgen fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

2. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt voraus, dass der

Gesuchsteller die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl.

EMARK

1996 Nr. 32

) über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund

der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen beziehungsweise daktyloskopischen

Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität im

asylrechtlichen Sinn ist in Art. 1 Bst. a AsylV 1 definiert und umfasst unter

anderem auch die Ethnie.

3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, aufgrund der durchgeführten Lingua-Analyse stehe fest, dass

der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe.

b) Gemäss Art. 1 Bst. a AsylV 1 stellen namentlich die Staatsangehörigkeit

und die Ethnie ein Element der Identität dar. Stünde aufgrund des vorliegenden

Lingua-Gutachtens mit hinlänglicher Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer

2002 / 14 - 120

entgegen seinen Angaben, wonach die Mutter Albanerin und der Vater Ashkali

sei, nicht einer gemischt-ethnischen Familie entstamme, könnte daher wohl von

einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen

werden. Dies ist indessen nicht der Fall. Es stellt sich vorab die Frage, ob

besagter Test überhaupt ein geeignetes Mittel darstellt, die für einen

Elternteil eines Beschwerdeführers geltend gemachte ethnische Zugehörigkeit zu

verifizieren beziehungsweise zu widerlegen, zumal die eigentlich relevante

Person ja gar nicht als Proband auftritt. Die impliziten Erwägungen des BFF,

wonach der Vater des Beschwerdeführers kein Ashkali sei, vermögen demnach

nicht zu überzeugen. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben,

selbst Ashkali zu sein. Auf den Vorhalt, nichts über die angebliche Ethnie zu

wissen, gab er insoweit nachvollziehbar an, er habe bisher unauffällig unter

Albanern gelebt und sei so sozialisiert worden. Der Umstand, wonach die

gemischt-ethnische Abstammung im Lichte der Ereignisse nach dem Kosovokrieg an

Bedeutung gewonnen hat und davon Betroffene wie möglicherweise der

Beschwerdeführer - auch wenn er sich im bisherigen Leben kaum mit seinen

ethnischen Wurzeln befasst hat - die Wichtigkeit der ethnischen Zuordnung

hervorheben, kann im vorliegenden Fall mithin nicht mit einem

Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung sanktioniert werden. Die

Lingua-Analyse lässt jedenfalls den Schluss, beide Elternteile des

Beschwerdeführers und er selbst gehörten der albanischen Ethnie an, nicht mit

der hier erforderlichen Sicherheit zu.

Der vorliegende Fall zeigt denn auch die rechtlichen Schwierigkeiten mit dem

Begriff der "Ethnie". Abgesehen davon, dass viele Menschen sich keiner

Ethnie zuordnen und der Begriff nicht wissenschaftlich zweifelsfrei bestimmbar

ist, was einer objektiven Zuordnung, wie sie das BFF mittels der Lingua-Analyse

versucht hat, an sich schon in vielen Fällen entgegensteht, können auch das

ethnische Eigenverständnis und die von Dritten erfolgte ethnische Zuordnung

auseinanderklaffen. Handelt es sich dabei noch um eine Ethnie, die schon als

solche eine Vermischung darstellt (Ashkali als gegenüber der albanischen Ethnie

assimilierte Roma) und besteht diese Vermischung zudem noch hinsichtlich der

eigenen gemischt-ethnischen Eltern, verliert dieses Kriterium vollends den

Charakter als Identitätsmerkmal im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG.

Fraglich erscheint ferner, ob eine blosse Falsch-Beantwortung der behördlichen

Frage nach der Ethnie des Asylsuchenden für sich allein bereits eine Täuschung

über die Identität im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung sein kann, wenn

der Asylsuchende - wie im vorliegenden Fall - aus dieser Angabe gar nichts zu

seinen Gunsten ableitet.

c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

©

29.07.02