2. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt voraus, dass der Gesuchsteller die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl. EMARK 1996 Nr. 32) über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 14/117
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 14
2002 / 14 - 117
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Februar 2002 i.S. A. B.,
Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, Art. 1 Bst. a AsylV 1: Täuschung
über die Identität; Überprüfbarkeit einer behaupteten gemischt-ethnischen
Abstammung; rechtliche Schwierigkeiten mit dem Begriff der Ethnie.
Ein Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung
lässt sich nur dann auf eine Lingua-Analyse stützen, wenn diese mit
hinreichender Sicherheit Aussagen über ein überprüfbares Identitätsmerkmal
macht. Im konkreten Fall einer behaupteten gemischt-ethnischen Abstammung (der
eine Elternteil sei Ashkali) wird dies verneint.
Art. 32 al. 2 let. b LAsi, art. 1 let. a OA 1 : tromperie sur
l'identité; possibilité de vérifier l'allégation selon laquelle on est
d'origine ethnique mixte; problèmes juridiques liés à la notion d'ethnie.
Une décision de non-entrée en matière pour
dissimulation d'identité ne peut être fondée sur une analyse Lingua que
lorsque les conclusions de celle-ci dégagent, avec une sécurité suffisante,
les caractéristiques de l'identité à établir. En l'espèce, l'analyse
pratiquée ne permet pas d'exclure l'origine mixte (un des parents serait
ashkali) invoquée par le recourant.
Art. 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 1 lett. a OAsi 1: inganno
sull'identità; possibilità di verificare un'allegata origine etnica mista;
problemi giuridici legati alla nozione d'etnia.
Una decisione di non entrata nel merito, per inganno
sull'identità, può essere fondata su un'analisi Lingua solo allorquando dalle
risultanze della stessa è possibile dedurre, con sufficiente sicurezza, i
tratti caratteristici dell'identità del soggetto. Nel caso in esame, l'analisi
in questione non permette d'escludere l'allegata origine etnica mista (un
genitore sarebbe Ashkali).
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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 30. Oktober 2001 ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte er im Wesentlichen geltend, seine
Mutter sei albanischer Ethnie, sein Vater Ashkali. Er selbst bezeichnete sich
als Ashkali. Während des Kosovo-Krieges habe er sich neutral verhalten. Nach
Kriegsende sei er von unbekannten Personen zweimal bedroht und aufgefordert
worden, sein Heimatland zu verlassen. Er habe sich an die Behörden gewandt,
ohne dass diese etwas zu seinem Schutz unternommen hätten. In Anbetracht dieser
Sachlage sei er ausgereist.
Das BFF erteilte zur Bestimmung der Ethnie des Beschwerdeführers den Auftrag
zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens. Im Bericht des beauftragten Gutachters
vom 12. November 2001 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
sprachlicher Merkmale und seiner mangelhaften Kenntnisse über die angebliche
Ethnie eindeutig ein ethnischer Albaner aus dem Kosovo sei.
Im Rahmen des am 15. November 2001 gewährten rechtlichen Gehörs zu diesem
Ergebnis legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater Ashkali und seine
Mutter eine ethnische Albanerin sei. Er räumte ein, nicht in der Lage gewesen
zu sein, substanziierte Angaben zu den Sitten und Gebräuchen der Ashkali zu
machen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er als Moslem in seinem Dorf
unter Albanern gelebt habe. Er habe sich in seiner Lebensweise nicht von
derjenigen der Albaner unterschieden. Auf Vorhalt, im Rahmen der besagten
Analyse seine Mutter (und nicht seinen Vater) als Ashkali bezeichnet zu haben,
legte er dar, eine solche Aussage jedenfalls nicht bewusst gemacht zu haben.
Mit Verfügung vom 20. November 2001 trat das BFF in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde
vorgebracht, es stehe aufgrund des Analyseergebnisses fest, dass der
Beschwerdeführer ethnischer Albaner sei. Wenn der Vater beziehungsweise die
Mutter tatsächlich Ashkali wären, hätte der Gesuchsteller mit Sicherheit
zumindest gewisse Angaben zu dieser Ethnie machen können.
Mit Eingabe vom 20. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu
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gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als
Ashkali in seinem Heimatland verfolgt werde.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2001 setzte der Instruktionsrichter
der ARK den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2001 wurde die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wieder hergestellt und antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Bezüglich des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid
verwiesen.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2001 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen,
auch nur eine einzige richtige Antwort zu den Sitten und Gebräuchen der Ashkali
zu machen. Es könne mithin nicht davon ausgegangen werden, dass sein Vater
Ashkali sei.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 16. Januar 2002 an seinen
Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
2. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG setzt voraus, dass der
Gesuchsteller die Behörden im Rahmen eines Asylverfahrens (vgl.
EMARK
1996 Nr. 32
) über seine Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen beziehungsweise daktyloskopischen
Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der Identität im
asylrechtlichen Sinn ist in Art. 1 Bst. a AsylV 1 definiert und umfasst unter
anderem auch die Ethnie.
3. a) Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, aufgrund der durchgeführten Lingua-Analyse stehe fest, dass
der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht habe.
b) Gemäss Art. 1 Bst. a AsylV 1 stellen namentlich die Staatsangehörigkeit
und die Ethnie ein Element der Identität dar. Stünde aufgrund des vorliegenden
Lingua-Gutachtens mit hinlänglicher Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer
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entgegen seinen Angaben, wonach die Mutter Albanerin und der Vater Ashkali
sei, nicht einer gemischt-ethnischen Familie entstamme, könnte daher wohl von
einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ausgegangen
werden. Dies ist indessen nicht der Fall. Es stellt sich vorab die Frage, ob
besagter Test überhaupt ein geeignetes Mittel darstellt, die für einen
Elternteil eines Beschwerdeführers geltend gemachte ethnische Zugehörigkeit zu
verifizieren beziehungsweise zu widerlegen, zumal die eigentlich relevante
Person ja gar nicht als Proband auftritt. Die impliziten Erwägungen des BFF,
wonach der Vater des Beschwerdeführers kein Ashkali sei, vermögen demnach
nicht zu überzeugen. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben,
selbst Ashkali zu sein. Auf den Vorhalt, nichts über die angebliche Ethnie zu
wissen, gab er insoweit nachvollziehbar an, er habe bisher unauffällig unter
Albanern gelebt und sei so sozialisiert worden. Der Umstand, wonach die
gemischt-ethnische Abstammung im Lichte der Ereignisse nach dem Kosovokrieg an
Bedeutung gewonnen hat und davon Betroffene wie möglicherweise der
Beschwerdeführer - auch wenn er sich im bisherigen Leben kaum mit seinen
ethnischen Wurzeln befasst hat - die Wichtigkeit der ethnischen Zuordnung
hervorheben, kann im vorliegenden Fall mithin nicht mit einem
Nichteintretensentscheid wegen Identitätstäuschung sanktioniert werden. Die
Lingua-Analyse lässt jedenfalls den Schluss, beide Elternteile des
Beschwerdeführers und er selbst gehörten der albanischen Ethnie an, nicht mit
der hier erforderlichen Sicherheit zu.
Der vorliegende Fall zeigt denn auch die rechtlichen Schwierigkeiten mit dem
Begriff der "Ethnie". Abgesehen davon, dass viele Menschen sich keiner
Ethnie zuordnen und der Begriff nicht wissenschaftlich zweifelsfrei bestimmbar
ist, was einer objektiven Zuordnung, wie sie das BFF mittels der Lingua-Analyse
versucht hat, an sich schon in vielen Fällen entgegensteht, können auch das
ethnische Eigenverständnis und die von Dritten erfolgte ethnische Zuordnung
auseinanderklaffen. Handelt es sich dabei noch um eine Ethnie, die schon als
solche eine Vermischung darstellt (Ashkali als gegenüber der albanischen Ethnie
assimilierte Roma) und besteht diese Vermischung zudem noch hinsichtlich der
eigenen gemischt-ethnischen Eltern, verliert dieses Kriterium vollends den
Charakter als Identitätsmerkmal im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG.
Fraglich erscheint ferner, ob eine blosse Falsch-Beantwortung der behördlichen
Frage nach der Ethnie des Asylsuchenden für sich allein bereits eine Täuschung
über die Identität im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung sein kann, wenn
der Asylsuchende - wie im vorliegenden Fall - aus dieser Angabe gar nichts zu
seinen Gunsten ableitet.
c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
©
29.07.02