1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (Erw. 4a).
E. 2 Una perizia di parte può, a determinate condizioni,
avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GICRA 1999
n. 5). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore
probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e
della sussistenza di dubbi sull'indipendenza della perita di parte (consid.
6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 1. September 2000
ab.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die
Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und
ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und
Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der
Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine
Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG, und wies damit das Revisionsgesuch
ab.
Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die
Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober
2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten
aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren "eigenständig"
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
und das
2002 / 13 - 111
Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen
Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Gesuchsteller - unter Anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem
Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein
"traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten" von Dr. phil. M. W.
vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.
"Örnek Nr. 24").
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in
der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die
Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in
Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die
Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller
Aussagen von M. H. - als dessen "persönliche Erklärung" - ins Recht
und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige
Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare
Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es
sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der
"Form" des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden
erklären sollte.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten
M. H. ab.
Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
E. 4 a) Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu
präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst
wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick
darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen
(vgl.
2002 / 13 - 112
U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht
ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann
Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits
Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat
sich ein Gesuchsteller - wie dies auch vorliegend der Fall ist - bereits in
einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht
durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines
Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden,
dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in
einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung
im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein
Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen
Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere
Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im
Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr
damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen
und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine
Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im
Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders
das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu
vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung
noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten,
hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.
b) An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte
Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies
ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu
machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur
in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird
(Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend
substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf
überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des
Revisionsgesuchs nicht erforderlich,
2002 / 13 - 113
dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279;
Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149).
c) Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich
ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb
aber darauf - im Sinn des soeben unter Erw. 4a) Ausgeführten - von vornherein
nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss -
jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden.
Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im
vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66
Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des
Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober
2001, sondern vielmehr gleichzeitig erneut der Beschwerdeentscheid vom 1.
September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung (sog. "Örnek Nr. 24") und auf eine
"persönliche Erklärung" von M. H. berufen sowie darüber hinaus
erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im
Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit
wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und
Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller
sind durch das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001 bzw. durch den
Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben
(Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch
ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1.
September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001
abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet.
E. 5 a) Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu
und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten
revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich
in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest
neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche
Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber
keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand,
a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
2002 / 13 - 114
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S.
262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu
führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit
anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R.
Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf
die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu
schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche
diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber
auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt
hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im
Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die
Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum
Ganzen
EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 5, S. 80 f.
).
b) Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel
bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden
Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und
EMARK 1995
Nr. 9, Erw. 5, S. 81 f.
).
E. 6 a) Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten
Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten
sind.
b) Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch,
welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet,
sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren
Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen
wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte,
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.
"Örnek Nr. 24"), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als
Zeugen angerufenen M. H. ("Per-
2002 / 13 - 115
sönliche Erklärung") wurden indessen im vorangegangenen
Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der
Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und
dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im
Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu
führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller
auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel
berufen.
c) Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die
Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von
Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden
Vorbringen reichte sie ein "traumatherapeutisches-psychologisches
Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst
ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen
Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein,
was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet
worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern
neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun
behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt
worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen
der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung
nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt
worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer
sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu
offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass
die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre
ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem
anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein
nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der
Gesuchstellerin eingereichte "traumatherapeutische-psychologische
Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die auf eine bei der
angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen
soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien
richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) - die
fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher
Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl.
EMARK
1999 Nr. 5, Erw. 4f, S. 30 f.
). Das vorliegende Privatgutachten weist
indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die
Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene -
Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem
2002 / 13 - 116
Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben
die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten
Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So
spricht sie beispielsweise davon, es sei mit "unbezweifelbarer Sicherheit
und damit verbundener Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die
Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten
Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die
Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage
gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - "aus
medizinischen Erwägungen" - die Revision des Beschwerdeentscheids anregt
und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen
"Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen"
erschienen "die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse" bei
der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist
in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller
selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse "ein
gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin" erkennen, und aus
den gewählten Formulierungen sei eine "Parteinahme" weitgehend
ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und
inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen
vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von
einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung
auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses
Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits
die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft
erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.
©
29.07.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 2002 13/109
EMARK - JICRA - GICRA
2002 / 13
2002 / 13 - 109
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Februar 2002 i.S. C. und
A.G. A., Türkei
Art. 66 Abs. 2 VwVG: Zulässige Rügen und Anfechtungsobjekt
eines zweiten Revisionsgesuchs; Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG: Beweiswert und
Würdigung eines Privatgutachtens.
1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur
zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen
in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf
den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (Erw. 4a).
2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem
Privatgutachten gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommen
(vgl.
EMARK 1999 Nr. 5
). Im konkreten Fall hat
das Privatgutachten wegen erheblicher inhaltlicher Mängel sowie Zweifeln an
der Unabhängigkeit der Gutachterin nur geringe Beweiskraft (Erw. 6c).
Art. 66 al. 2 PA : griefs recevables et objet de la
contestation lors d'une deuxième demande de révision; art. 40 PCF en relation
avec l'art. 19 PA : valeur probante et appréciation d'une expertise privée.
1. Une demande de révision d'une décision statuant sur
révision n'est recevable que dans la mesure où elle l'attaque pour violation
des règles de procédure au sens de l'art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En
revanche, si la nouvelle demande de révision s'appuie sur des faits ou des
moyens de preuve nouveaux relevant de l'art. 66 al. 2 let. a PA, seule la
décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).
2. A certaines conditions, une expertise privée peut
avoir la même valeur probante qu'une expertise officielle (v. JICRA 1999 n°
5). Dans le cas d'espèce, l'expertise privée a été jugée comme n'ayant
qu'une force probante limitée en raison d'importantes lacunes et de doutes
quant à l'indépendance de son auteur (consid. 6c).
2002 / 13 - 110
Art. 66 cpv. 2 PA: censure ammissibili e oggetto della
contestazione in un caso di seconda domanda di revisione. Art. 40 PC in
relazione con l'art. 19 PA: valore probatorio e apprezzamento di una perizia
privata.
1. Una domanda di revisione di una sentenza su revisione
è ammissibile solo se la sentenza impugnata è censurata per dei vizi di
procedura ai sensi dell'art. 66 cpv. 2 lett. b o c PA. Diversamente, se la
nuova domanda di revisione si fonda su fatti nuovi o nuovi mezzi di prova
rilevanti ai sensi dell'art. 66 cpv. 2 lett. a PA, può essere di principio
impugnata solo l'originaria sentenza su ricorso (consid. 4a).
2. Una perizia di parte può, a determinate condizioni,
avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GICRA 1999
n. 5). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore
probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e
della sussistenza di dubbi sull'indipendenza della perita di parte (consid.
6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche der
Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 1. September 2000
ab.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die
Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und
ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und
Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit
Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der
Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine
Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG, und wies damit das Revisionsgesuch
ab.
Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die
Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober
2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten
aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren "eigenständig"
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
und das
2002 / 13 - 111
Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen
Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die
Gesuchsteller - unter Anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem
Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein
"traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten" von Dr. phil. M. W.
vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.
"Örnek Nr. 24").
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in
der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die
Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in
Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die
Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller
Aussagen von M. H. - als dessen "persönliche Erklärung" - ins Recht
und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige
Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare
Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es
sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der
"Form" des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden
erklären sollte.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten
M. H. ab.
Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
4. a) Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu
präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst
wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick
darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen
(vgl.
2002 / 13 - 112
U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht
ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann
Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits
Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat
sich ein Gesuchsteller - wie dies auch vorliegend der Fall ist - bereits in
einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen
und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht
durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines
Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden,
dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in
einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung
im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein
Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen
Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere
Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im
Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr
damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen
und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine
Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im
Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders
das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu
vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung
noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten,
hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.
b) An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte
Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies
ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu
machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur
in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird
(Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend
substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf
überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des
Revisionsgesuchs nicht erforderlich,
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dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279;
Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149).
c) Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich
ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb
aber darauf - im Sinn des soeben unter Erw. 4a) Ausgeführten - von vornherein
nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss -
jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden.
Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im
vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66
Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des
Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober
2001, sondern vielmehr gleichzeitig erneut der Beschwerdeentscheid vom 1.
September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung (sog. "Örnek Nr. 24") und auf eine
"persönliche Erklärung" von M. H. berufen sowie darüber hinaus
erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im
Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit
wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und
Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller
sind durch das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001 bzw. durch den
Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben
(Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch
ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1.
September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001
abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet.
5. a) Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu
und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten
revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich
in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest
neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche
Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber
keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand,
a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
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rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S.
262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu
führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit
anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R.
Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf
die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu
schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche
diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber
auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner,
a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren
vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt
hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im
Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die
Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum
Ganzen
EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 5, S. 80 f.
).
b) Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel
bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden
Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und
EMARK 1995
Nr. 9, Erw. 5, S. 81 f.
).
6. a) Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten
Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten
sind.
b) Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch,
welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet,
sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren
Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen
wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte,
an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.
"Örnek Nr. 24"), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als
Zeugen angerufenen M. H. ("Per-
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sönliche Erklärung") wurden indessen im vorangegangenen
Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der
Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und
dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im
Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu
führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller
auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel
berufen.
c) Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die
Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von
Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden
Vorbringen reichte sie ein "traumatherapeutisches-psychologisches
Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst
ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen
Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein,
was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet
worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern
neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun
behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt
worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen
der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung
nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt
worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer
sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu
offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass
die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre
ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem
anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein
nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der
Gesuchstellerin eingereichte "traumatherapeutische-psychologische
Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die auf eine bei der
angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen
soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien
richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) - die
fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher
Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl.
EMARK
1999 Nr. 5, Erw. 4f, S. 30 f.
). Das vorliegende Privatgutachten weist
indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die
Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene -
Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem
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Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben
die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten
Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So
spricht sie beispielsweise davon, es sei mit "unbezweifelbarer Sicherheit
und damit verbundener Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die
Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten
Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die
Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage
gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - "aus
medizinischen Erwägungen" - die Revision des Beschwerdeentscheids anregt
und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen
"Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen"
erschienen "die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse" bei
der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist
in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller
selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse "ein
gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin" erkennen, und aus
den gewählten Formulierungen sei eine "Parteinahme" weitgehend
ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und
inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen
vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von
einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung
auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses
Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits
die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft
erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.
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29.07.02