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EMARK-2002-13

Art. 66 Abs. 2 VwVG: Zulässige Rügen und Anfechtungsobjekt

Emark · 2002-02-05 · Deutsch CH
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1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (Erw. 4a).

E. 2 Una perizia di parte può, a determinate condizioni,

avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GICRA 1999

n. 5). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore

probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e

della sussistenza di dubbi sull'indipendenza della perita di parte (consid.

6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche der

Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der

Schweiz sowie deren Vollzug an.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 1. September 2000

ab.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die

Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und

ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und

Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der

Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und

Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit

Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der

Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine

Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG, und wies damit das Revisionsgesuch

ab.

Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die

Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober

2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten

aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren "eigenständig"

Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten

und das

2002 / 13 - 111

Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen

Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die

Gesuchsteller - unter Anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem

Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer

Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein

"traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten" von Dr. phil. M. W.

vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.

"Örnek Nr. 24").

Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in

der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um

Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die

Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in

Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des

Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die

Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller

Aussagen von M. H. - als dessen "persönliche Erklärung" - ins Recht

und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige

Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare

Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es

sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der

"Form" des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden

erklären sollte.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um

Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten

M. H. ab.

Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

E. 4 a) Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu

präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst

wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick

darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen

(vgl.

2002 / 13 - 112

U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der

Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht

ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66

Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann

Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits

Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat

sich ein Gesuchsteller - wie dies auch vorliegend der Fall ist - bereits in

einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen

und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht

durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines

Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden,

dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in

einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66

Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung

im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein

Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen

Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere

Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im

Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr

damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen

und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme

des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine

Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im

Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders

das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu

vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung

noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten,

hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.

b) An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte

Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der

Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies

ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund

angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu

machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der

Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines

Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur

in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird

(Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend

substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf

überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.

Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des

Revisionsgesuchs nicht erforderlich,

2002 / 13 - 113

dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es

genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279;

Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149).

c) Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich

ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb

aber darauf - im Sinn des soeben unter Erw. 4a) Ausgeführten - von vornherein

nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss -

jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden.

Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im

vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66

Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des

Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober

2001, sondern vielmehr gleichzeitig erneut der Beschwerdeentscheid vom 1.

September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung (sog. "Örnek Nr. 24") und auf eine

"persönliche Erklärung" von M. H. berufen sowie darüber hinaus

erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im

Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit

wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und

Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller

sind durch das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001 bzw. durch den

Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben

(Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das

im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch

ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1.

September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001

abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet.

E. 5 a) Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines

Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu

und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten

revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit

der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich

in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest

neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,

können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche

Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber

keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand,

a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

2002 / 13 - 114

rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S.

262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue

Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des

angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu

führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit

anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R.

Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des

Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf

die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu

schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche

diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber

auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie

geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren

Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei

unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren

vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt

hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im

Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die

Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum

Ganzen

EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 5, S. 80 f.

).

b) Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel

bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden

Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr

die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich

war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und

EMARK 1995

Nr. 9, Erw. 5, S. 81 f.

).

E. 6 a) Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum

Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten

Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten

sind.

b) Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch,

welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet,

sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren

Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen

wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte,

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.

"Örnek Nr. 24"), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als

Zeugen angerufenen M. H. ("Per-

2002 / 13 - 115

sönliche Erklärung") wurden indessen im vorangegangenen

Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der

Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und

dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im

Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu

führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller

auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel

berufen.

c) Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die

Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von

Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden

Vorbringen reichte sie ein "traumatherapeutisches-psychologisches

Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst

ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen

Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein,

was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet

worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern

neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun

behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt

worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen

der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung

nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt

worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer

sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu

offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass

die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre

ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem

anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein

nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der

Gesuchstellerin eingereichte "traumatherapeutische-psychologische

Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine

schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die auf eine bei der

angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen

soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien

richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) - die

fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher

Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl.

EMARK

1999 Nr. 5, Erw. 4f, S. 30 f.

). Das vorliegende Privatgutachten weist

indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die

Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene -

Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem

2002 / 13 - 116

Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben

die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten

Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So

spricht sie beispielsweise davon, es sei mit "unbezweifelbarer Sicherheit

und damit verbundener Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die

Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten

Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die

Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage

gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - "aus

medizinischen Erwägungen" - die Revision des Beschwerdeentscheids anregt

und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen

"Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen"

erschienen "die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse" bei

der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist

in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller

selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse "ein

gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin" erkennen, und aus

den gewählten Formulierungen sei eine "Parteinahme" weitgehend

ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und

inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen

vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von

einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung

auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses

Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits

die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft

erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.

©

29.07.02

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2002 13/109

EMARK - JICRA - GICRA

2002 / 13

2002 / 13 - 109

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 5. Februar 2002 i.S. C. und

A.G. A., Türkei

Art. 66 Abs. 2 VwVG: Zulässige Rügen und Anfechtungsobjekt

eines zweiten Revisionsgesuchs; Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG: Beweiswert und

Würdigung eines Privatgutachtens.

1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur

zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel

im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden dagegen

in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG

neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf

den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (Erw. 4a).

2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem

Privatgutachten gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommen

(vgl.

EMARK 1999 Nr. 5

). Im konkreten Fall hat

das Privatgutachten wegen erheblicher inhaltlicher Mängel sowie Zweifeln an

der Unabhängigkeit der Gutachterin nur geringe Beweiskraft (Erw. 6c).

Art. 66 al. 2 PA : griefs recevables et objet de la

contestation lors d'une deuxième demande de révision; art. 40 PCF en relation

avec l'art. 19 PA : valeur probante et appréciation d'une expertise privée.

1. Une demande de révision d'une décision statuant sur

révision n'est recevable que dans la mesure où elle l'attaque pour violation

des règles de procédure au sens de l'art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En

revanche, si la nouvelle demande de révision s'appuie sur des faits ou des

moyens de preuve nouveaux relevant de l'art. 66 al. 2 let. a PA, seule la

décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).

2. A certaines conditions, une expertise privée peut

avoir la même valeur probante qu'une expertise officielle (v. JICRA 1999 n°

5). Dans le cas d'espèce, l'expertise privée a été jugée comme n'ayant

qu'une force probante limitée en raison d'importantes lacunes et de doutes

quant à l'indépendance de son auteur (consid. 6c).

2002 / 13 - 110

Art. 66 cpv. 2 PA: censure ammissibili e oggetto della

contestazione in un caso di seconda domanda di revisione. Art. 40 PC in

relazione con l'art. 19 PA: valore probatorio e apprezzamento di una perizia

privata.

1. Una domanda di revisione di una sentenza su revisione

è ammissibile solo se la sentenza impugnata è censurata per dei vizi di

procedura ai sensi dell'art. 66 cpv. 2 lett. b o c PA. Diversamente, se la

nuova domanda di revisione si fonda su fatti nuovi o nuovi mezzi di prova

rilevanti ai sensi dell'art. 66 cpv. 2 lett. a PA, può essere di principio

impugnata solo l'originaria sentenza su ricorso (consid. 4a).

2. Una perizia di parte può, a determinate condizioni,

avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GICRA 1999

n. 5). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore

probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e

della sussistenza di dubbi sull'indipendenza della perita di parte (consid.

6c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das BFF die Asylgesuche der

Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der

Schweiz sowie deren Vollzug an.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 1. September 2000

ab.

Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die

Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und

ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und

Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der

Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und

Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit

Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der

Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine

Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG, und wies damit das Revisionsgesuch

ab.

Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die

Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober

2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten

aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren "eigenständig"

Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten

und das

2002 / 13 - 111

Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen

Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die

Gesuchsteller - unter Anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem

Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer

Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein

"traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten" von Dr. phil. M. W.

vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.

"Örnek Nr. 24").

Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in

der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um

Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die

Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in

Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des

Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die

Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller

Aussagen von M. H. - als dessen "persönliche Erklärung" - ins Recht

und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige

Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare

Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es

sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der

"Form" des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden

erklären sollte.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um

Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten

M. H. ab.

Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

4. a) Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu

präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst

wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick

darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen

(vgl.

2002 / 13 - 112

U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der

Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht

ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66

Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann

Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin - rechtskräftige und bereits

Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat

sich ein Gesuchsteller - wie dies auch vorliegend der Fall ist - bereits in

einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen

und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht

durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines

Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden,

dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in

einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66

Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung

im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein

Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen

Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere

Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im

Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr

damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen

und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme

des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine

Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im

Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders

das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu

vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung

noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten,

hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.

b) An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte

Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der

Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies

ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund

angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu

machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der

Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines

Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur

in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird

(Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend

substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf

überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.

Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des

Revisionsgesuchs nicht erforderlich,

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dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es

genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279;

Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149).

c) Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich

ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb

aber darauf - im Sinn des soeben unter Erw. 4a) Ausgeführten - von vornherein

nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss -

jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden.

Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im

vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66

Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des

Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober

2001, sondern vielmehr gleichzeitig erneut der Beschwerdeentscheid vom 1.

September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung (sog. "Örnek Nr. 24") und auf eine

"persönliche Erklärung" von M. H. berufen sowie darüber hinaus

erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im

Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit

wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und

Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller

sind durch das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001 bzw. durch den

Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben

(Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das

im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch

ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1.

September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001

abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet.

5. a) Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines

Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu

und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten

revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit

der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich

in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest

neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen,

können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche

Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber

keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand,

a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

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rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S.

262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue

Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des

angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu

führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit

anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R.

Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des

Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf

die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu

schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche

diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber

auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie

geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren

Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei

unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner,

a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren

vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt

hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im

Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die

Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum

Ganzen

EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 5, S. 80 f.

).

b) Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel

bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden

Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr

die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich

war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und

EMARK 1995

Nr. 9, Erw. 5, S. 81 f.

).

6. a) Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum

Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten

Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten

sind.

b) Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch,

welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet,

sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren

Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen

wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte,

an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (sog.

"Örnek Nr. 24"), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als

Zeugen angerufenen M. H. ("Per-

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sönliche Erklärung") wurden indessen im vorangegangenen

Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der

Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und

dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im

Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu

führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller

auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel

berufen.

c) Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die

Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von

Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden

Vorbringen reichte sie ein "traumatherapeutisches-psychologisches

Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst

ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen

Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein,

was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet

worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern

neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun

behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt

worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen

der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung

nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt

worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer

sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu

offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass

die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre

ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem

anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein

nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der

Gesuchstellerin eingereichte "traumatherapeutische-psychologische

Gutachten" von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine

schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), die auf eine bei der

angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen

soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien

richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) - die

fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher

Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl.

EMARK

1999 Nr. 5, Erw. 4f, S. 30 f.

). Das vorliegende Privatgutachten weist

indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die

Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene -

Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem

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Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben

die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten

Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So

spricht sie beispielsweise davon, es sei mit "unbezweifelbarer Sicherheit

und damit verbundener Wahrscheinlichkeit" anzunehmen, dass die

Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten

Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die

Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage

gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - "aus

medizinischen Erwägungen" - die Revision des Beschwerdeentscheids anregt

und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen

"Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen"

erschienen "die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse" bei

der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist

in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller

selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse "ein

gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin" erkennen, und aus

den gewählten Formulierungen sei eine "Parteinahme" weitgehend

ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und

inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen

vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von

einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung

auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses

Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits

die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft

erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.

©

29.07.02