opencaselaw.ch

EMARK-2000-7

Art. 52 Abs. 2 VwVG: Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Nachfrist

Emark · 1999-12-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

25. März 1999 i.S. J.M.M.G., Sri Lanka). Der Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels eine Rechtsschrift einreicht, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die [Vereinigung X.], welche auch im

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   2000 7/55

EMARK - JICRA - GICRA  2000 / 7

2000 / 7 - 055

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 16. Dezember 1999 i.S. A.D., Aethiopien

[

English Summary

]

Art. 52 Abs. 2 VwVG: Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Nachfrist

zur Beschwerdeverbesserung.

Das Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt,

aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Reicht ein

Beschwerdeführer durch seinen rechtskundigen Vertreter bewusst eine mangelhafte

Beschwerdeschrift ein, um damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen,

benutzt er diese Regelung in zweckwidriger Weise. Bei solchem offensichtlichem

Rechtsmissbrauch besteht daher kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert

Nachfrist zu verbessern.

Art. 52 al. 2 PA : demande abusive d'un délai supplémentaire pour

régulariser le recours.

Le délai de régularisation prévu par l'art. 52 al. 2 PA a pour but

de pallier des omissions relevant de la mégarde ou de la méconnaissance. Le recourant

qui dépose sciemment, par le truchement de son mandataire, un recours entaché de vices

pour obtenir une prolongation du délai de recours, agit contrairement au but de cette

disposition. Devant un tel abus de droit, il ne peut prétendre à la régularisation du

recours dans le délai supplémentaire.

Art. 52 cpv. 2 PA: ricorso abusivo al termine suppletorio per la

regolarizzazione di un gravame.

Giusta l'art. 52 cpv. 2 PA, il termine suppletorio per la

regolarizzazione di un ricorso è accordato unicamente per rimediare alle omissioni

involontarie. Il ricorrente che, per il tramite di un mandatario professionale, inoltra

volontariamente un ricorso viziato, alfine d'ottenere una proroga del termine ricorsuale,

fa un uso improprio della normativa in questione. In tali

2000 / 7 - 056

casi d'abuso manifesto, non è dato un diritto alla concessione del

termine suppletorio per la regolarizzazione del gravame.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 27. April 1999 in die Schweiz

ein und stellte am 28. April 1999 ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 3. November 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete

gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 1999 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre

Rechtsvertretung (eine Vereinigung zur Gewährung von Rechtshilfe an Asylsuchende) die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar

und unzulässig sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter

führte sie aus, eine Beschwerdebegründung werde nachgereicht.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin

kommentarlos eine Kopie der Eingabe vom 6. Dezember 1999 sowie eine ebenfalls vom 6.

Dezember 1999 datierte Beschwerde mitsamt einer Beschwerdebegründung ein. Am 14. Dezember

1999 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3.a) Zu prüfen bleibt, ob die Form, in welcher die Beschwerde eingereicht wurde, als

rechtsgültig bezeichnet werden kann.

b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder

seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und

stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die

Beschwerdeinstanz nach Art. 52 Abs. 2

2000 / 7 - 057

VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Bei Art. 52 VwVG handelt es sich um

eine formelle Vorschrift, weshalb die Beschwerdeinstanz grundsätzlich zur

Nachfristansetzung verpflichtet ist; vorbehalten bleiben Fälle des offensichtlichen

Rechtsmissbrauches (BGE 112 Ib 635, 104 V 178 f.; A. Kölz / I. Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.

217, Rdz. 606; vgl. auch

EMARK 1997 Nr. 20, S. 171

f.).

c) Die Eingabe der [Vereinigung X.] als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 6.

Dezember 1999 enthält die Rechtsbegehren und Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen.

Dagegen entbehrt sie einer materiellen Begründung. Unter dem Titel

"Materielles" führte der Rechtsvertreter dazu ohne jegliche Angabe von Gründen

aus, "Die materielle Begründung wird nachgereicht werden". Eine

Beschwerdebegründung wurde mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 kommentarlos

nachgereicht.

Die Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 1999 enthält mithin keine Begründung und ist

daher als offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Zu

prüfen ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch besteht, den Mangel der

fehlenden Begründung innert einer Nachfrist verbessern zu können.

d) Die Regelung von Art. 52 VwVG bezweckt die Vermeidung von jeglichem überspitzten

Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglicht, eine aus Versehen oder mangels

Rechtskenntnissen entstandene Unterlassung zu beheben (BGE 121 II 255). Die

Beschwerdeinstanz ist - wie weiter oben bereits erwähnt - zur Gewährung einer solchen

Nachfrist grundsätzlich verpflichtet. Vorbehalten bleiben indessen die Fälle

offensichtlichen

Rechtsmissbrauchs

. Die genannte Regelung darf nicht zweckwidrigerweise dazu verwendet

werden, durch kalkuliertes "Einbauen" eines Formfehlers eine Verlängerung der

Beschwerdefrist "herauszuschinden" (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom

25. März 1999 i.S. J.M.M.G., Sri Lanka). Der Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis

des Mangels eine Rechtsschrift einreicht, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist

zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer

Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Im

vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die [Vereinigung X.], welche auch im

soeben genannten Verfahren als Rechtsvertretung fungiert hatte, im Urteil vom 25. März

1999 auf die Problematik ausdrücklich hingewiesen worden war. In diesem Urteil kam zwar

die ARK zum Schluss, ein bewusst treuwidriges Verhalten und da-

2000 / 7 - 058

mit ein

offensichtlicher Rechtsmissbrauch

sei aufgrund der konkreten Umstände

nicht anzunehmen, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wurde, jedoch mit einer

ausdrücklichen Warnung:

"Der Rechtsvertreter wird indessen ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass die ARK künftig dieses prozessuale Vorgehen nicht mehr akzeptieren

würde und er in solchen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen

hätte."

Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall die Vorgehensweise der

Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben

nicht zu vereinbaren, weshalb wegen offensichtlichen Missbrauchs kein Anspruch auf

Verbesserung der formell mangelhaften Rechtsschrift besteht. Auf die Beschwerde ist

deshalb mangels rechtzeitig eingereichter Begründung im einzelrichterlichen Verfahren

nicht einzutreten (Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V. mit Art. 52 VwVG). Unerheblich ist

daher, dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 unaufgefordert

eine Beschwerdebegründung nachgereicht hat.

©

27.06.02