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EMARK-1999-24

Art. 3 und 22 KRK (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 nAsylG), Art. 14

Emark · 1999-06-03 · Deutsch CH
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4. a) Die ARK hat in einem Grundsatzurteil vom 31. Juli 1998 (vgl. EMARK 1998, Nr. 13) festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige spätestens im Zeitpunkt der Anhörung durch die kantonale Behörde durch eine von der

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EMARK - JICRA - GICRA   1999 24/151

EMARK - JICRA - GICRA

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1999 /

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. N.U., Sri Lanka

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English Summary

]

Art. 3 und 22 KRK (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 nAsylG), Art. 14

Abs. 4 ANAG: Begriff des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden;

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Minderjährigen nach Sri Lanka.

Befindet sich ein Elternteil oder eine

erziehungsberechtigte Person eines Minderjährigen in der Schweiz, besteht

für das BFF keine Pflicht, diesem für die Dauer des Verfahrens eine

rechtskundige Person beizugeben (Erw. 4a).

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr des

Minderjährigen kann mitberücksichtigt werden, dass es den im Heimatland

verbliebenen Angehörigen nach den Umständen zuzumuten ist, ihren Wohnsitz

landesintern an einen sicheren Ort zu verlegen und dort ihr minderjähriges

Familienmitglied bei sich aufzunehmen (Erw. 6f dd).

Art. 3 et 22 Conv. droits enfant (cf. art. 17, al. 3 nouvelle LAsi),

art. 14, al. 4 LSEE; définition du demandeur d’asile mineur non

accompagné, exigibilité de l’exécution du renvoi d’un mineur au Sri

Lanka.

Lorsqu’un mineur a, en Suisse, un de ses parents ou une personne

chargée de son éducation, il n’y a aucune obligation pour l’ODR de lui

désigner, pour la durée de la procédure, une personne au bénéfice de

connaissances juridiques particulières (consid. 4a).

Le renvoi d’un mineur est réputé exigible lorsque, d’après les

circonstances, on peut exiger de proches parents restés au pays qu’ils

transfèrent leur domicile à l’intérieur du territoire national en un lieu

sûr où ils pourront accueillir l’enfant (consid. 6f dd).

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Art. 3 e 22 Conv. diritti del fanciullo (vedi anche nuovo art. 17 cpv. 3

LAsi), art. 14 cpv. 4 LDDS: nozione di minorenne non accompagnato; esigibilità

dell’esecuzione dell’allontanamento di un minorenne verso lo Sri-Lanka.

Allorquando un genitore, o una persona incaricata dell’educazione del

richiedente l’asilo minorenne, si trova in Svizzera, non sussiste obbligo

alcuno per l’UFR di nominare al minorenne medesimo un consulente giuridico

per tutta la durata della procedura (consid. 4a).

Il rinvio di un minorenne è esigibile allorquando, tenuto conto delle

circostanze del caso, si possa esigere dai familiari restati nel Paese che

abbiano a trasferirsi in un luogo sicuro all’interno del territorio

nazionale ove accogliere il fanciullo (consid. 6f dd).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im Juli 1998 im Alter von

15 ½ Jahren und stellte am 30. Juli 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7.

Oktober 1998 fand die kantonale Anhörung statt. Nach ihren Ausreisegründen

gefragt, gab sie an, bereits ihr Vater, der seit 1991 in der Schweiz sei, sei

für die EPRLF (Eelam People Revolutionary Liberation Front) tätig gewesen. Die

EPRLF habe sie auf die Sympathien ihres Vaters für diese Gruppierung

angesprochen und seit 1996 beziehungsweise 1997 auch ihren Beitritt verlangt.

Zudem hätten die "Tiger", welche ihrer ganzen Familie in den Jahren

1992 bis 1994 ebenfalls Probleme gemacht hätten, nicht gewollt, dass sie die

EPRLF unterstütze. Diese hätten sie auf der Strasse bedroht und gesagt, sie

würden wegen der EPRLF-Unterstützung des Vaters die ganze Familie ins

Gefängnis stecken. Auch die "Tiger" hätten ihren Beitritt verlangt.

Nach ihrer Befürchtung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefragt, gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe Angst, wegen ihrer Weigerung, der EPRLF

beizutreten, von deren Anhängern erschossen zu werden.

Mit Verfügung vom 12. November 1998 lehnte das BFF das Asylgesuch der

Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den

Wegweisungsvollzug erklärte es als zulässig, zumutbar und möglich. Den

ablehnenden Asylentscheid begründete das BFF damit, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin mangels Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht

sowie mangels Intensität die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu

erfüllen vermöchten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorin-

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stanz

fest, die Beschwerdeführerin könne aus der KRK nichts für sich ableiten. So

enthalte Art. 22 KRK bloss Programmsätze, wonach die Staaten verpflichtet

seien, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die geeigneten

Massnahmen zu treffen und andererseits an den internationalen Bemühungen

mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen dieser Personen zu bestimmen. In

diesem Zusammenhang sei der Vollzug nur dann unzulässig, wenn er auf einer

Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit

allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die

Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen

im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese

Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und

reglementarischer Normen im Ausländerrecht präzisiert; im ZGB sei sodann der

Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthaltes in der

Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen genügten bereits den internationalen

Verpflichtungen der Schweiz. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der

Vollzug der Wegweisung als zulässig. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

betreffend hielt die Vorinstanz fest, in Gebieten des Nordens und Ostens Sri

Lankas würden zwar kriegsähnliche Zustände herrschen, wodurch eine

Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert sei.

Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne sie sich jedoch in den von den

Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten,

weshalb vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative auszugehen

sei. Ferner ergäben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine

existenzbedrohende Situation. Auch der Umstand der Minderjährigkeit spreche

nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, würden sich doch noch die Mutter und

die Brüder an der früheren Adresse aufhalten und könne sie somit mit diesen

in Kontakt treten. Da sie dort auch noch über Grosseltern verfüge, könne von

einem tragfähigen Beziehungsnetz für die Gesuchstellerin ausgegangen werden.

Nachdem die Mutter ihre Tochter nach Colombo gebracht habe, sei sie auch in der

Lage, diese wieder nach Hause zu bringen. Somit könne mit Sicherheit davon

ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie zurückkehren

könne.

Mit Eingabe vom 5. Januar 1999 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre

Rechtsvertreterin den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, die Feststellung

der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen

Aufnahme.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 1999 die Abweisung

der Beschwerde.

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Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Die ARK hat in einem Grundsatzurteil vom 31. Juli 1998 (vgl.

EMARK

1998, Nr. 13

) festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige spätestens im

Zeitpunkt der Anhörung durch die kantonale Behörde durch eine von der

zuständigen Behörden zu ernennende rechtskundige Person vertreten sein

müssen, falls ihnen kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist

und sie nicht selbst eine rechtskundige Person zur Wahrung der Interessen

beauftragt haben. Gemäss diesem Urteil gilt ein Minderjähriger als

unbegleitet, wenn er ohne einen gesetzlichen Vertreter (mindestens ein

Elternteil oder eine andere erziehungsberechtigte Person) in die Schweiz gelangt

beziehungsweise wenn er infolge Verhinderung des Elternteils oder

Erziehungsberechtigten an der gesetzlichen Vertretung gemäss Art. 368 ZGB unter

Vormundschaft oder gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB unter Vertretungsbeistandschaft

gestellt werden müsste.

Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vater der

Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, im Rahmen des

Asylverfahrens als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Die Beschwerdeführerin

wurde mit Zuweisungsentscheid vom 4. August 1998 dem Aufenthaltskanton ihres

Vaters zugewiesen und ist seither bei diesem in B. wohnhaft. Der Erhalt der

Vorladung zur kantonalen Anhörung wurde sowohl vom Vater als auch von der

Tochter schriftlich bestätigt. Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der

Vater der Beschwerdeführerin der Anhörung beigewohnt (...) oder ihr jemanden

zur Seite gestellt hätte. Nichtsdestotrotz kann daraus nicht geschlossen

werden, er sei in der Wahrnehmung seiner Verantwortung verhindert gewesen.

Entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin über eine

erziehungsberechtigte Person verfügt, die in der Lage ist, für ein der Reife

des Kindes adäquates Vorgehen und allenfalls für eine gewillkürte Vertretung

zu sorgen. Dieser steht es somit frei zu entscheiden, ob auf eine Begleitung zur

Anhörung verzichtet werden könne oder nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als

unbegleitete Minderjährige im Sinne des Grundsatzentscheides (

EMARK 1998 Nr.

13

) betrachtet werden kann, weshalb das BFF nicht verpflichtet war, ihr für das

Verfahren eine rechtskundige Person beizuordnen. Die Beschwerdeführerin hat

folgerichtig auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.

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5. a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe im Wesentlichen geltend,

sie sei von ihrer Familie weggeschickt worden, weil ihr Leben auch im

Familienverband nicht mehr sicher gewesen sei. Die Familie könne sie nicht

schützen und sie wisse auch nicht, ob sie diese in M. noch antreffen würde. Es

sei anzunehmen, dass ihre Brüder auch bald ins Alter kämen, in welchem sie

sich ausserhalb Sri Lankas in Sicherheit bringen müssten. Die

Beschwerdeführerin könne sich auch nicht allein in Colombo, wo sie keine

Angehörigen habe, aufhalten, dies sei physisch und im Rahmen der hinduistischen

tamilischen Kultur undenkbar. Die Einschätzung der Lage durch das BFF sei sehr

verharmlosend und sei zum Teil diametral verschieden von derjenigen gewichtiger

Organisationen. Es sei nicht vorstellbar, dass die srilankischen Behörden das

UNHCR oder die Schweizerische Vertretung informieren würden, wenn sie einer

Person Schlechtes zufügen wollten. Wenn sich Rückkehrer nicht melden würden,

heisse dies nicht, dass sie keine Probleme hätten. Ein Rückkehrer habe nur

dann die Möglichkeit, sich in Sri Lanka ein neues Leben aufzubauen, wenn er in

Colombo ein soziales Netz habe. Ohne dies wären Rückkehrer gezwungen, sich in

ein Flüchtlingslager zu begeben, womit die Rückkehr unzumutbar wäre. Die

wachsenden Sicherheitsmassnahmen brächten die zivile (tamilische) Bevölkerung

in immer grössere Not. Die Überprüfung der Vorgehensweise der

Sicherheitskräfte, welche von Willkür gekennzeichnet sei, gestalte sich

schwierig. Es sei auch schwierig, eine Wohnung zu finden, zumal Lodge-Besitzer

angewiesen worden seien, nicht mehr an Tamilen zu vermieten, die jünger als 35

Jahre alt seien. Zudem dürften Rückkehrer keine Arbeit finden. Zahlreiche

Menschenrechtler hätten berichtet, dass eine "substanzielle Anzahl von

Personen" über längere Zeit inhaftiert worden sei. Es gehe darum, junge

tamilische Personen bewusst ihrer Menschenrechte zu berauben. Die Vorgehensweise

der Sicherheitskräfte schränke auch das in der Verfassung garantierte Recht

auf freie Wahl des Wohnortes erheblich ein. Insbesondere sei eine

innerstaatliche Fluchtalternative für einzelne Flüchtlinge oder für kleine

Familien schwierig bis unmöglich. Für Rückkehrer sei es momentan nicht ohne

Weiteres möglich, ihren Wohnsitz dauerhaft in Colombo zu begründen. Eine

Rückführung ohne gültigen Personalausweis stehe nicht im Einklang mit den

Empfehlungen des UNHCR. Die tamilische Bevölkerung sei auch in Bezug auf die

staatlichen Wohlfahrtsmassnahmen klar benachteiligt. Es sei für Tamilen

schwierig, soziale Unterstützung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin verweist

auf verschiedene Quellen, die ihre Ausführungen belegen würden. Die

Beschwerdeinstanz sei gehalten, die oben erwähnten, sorgfältig recherchierten

Berichte bei der Beurteilung von Beschwerden nicht einfach zu ignorieren. Obwohl

sich das BFF und der Bundesrat auf das UNHCR berufen würden, erachte dieses

eine Rückkehr nach Colombo nur unter bestimmten Voraussetzungen als möglich.

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Gemäss einem Bericht des UNO-Berichterstatters könnten länger andauernde

Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren angeordnet werden. Die 1996 etablierte

Menschenrechtskommission sei noch nicht funktionsfähig und könne Übergriffe

der Sicherheitskräfte nicht verhindern. Nachdem die srilankische Präsidentin

Verhandlungen mit der LTTE abgelehnt und den Ausnahmezustand über das ganze

Land verhängt habe, sei jeder Tamile ohne gültige Aufenthaltspapiere

potentiell gefährdet.

b) Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die minderjährige

Beschwerdeführerin über die Mutter und weitere Verwandte im Norden des Landes

verfüge. Bei dieser Konstellation sei davon auszugehen, dass diese die

Verantwortung für die minderjährige Beschwerdeführerin wahrnehmen und sie

nach der Ankunft in Colombo abholen würden. Falls sie nicht in den Norden oder

Osten des Landes zurückkehren wollten, sei es ihnen zuzumuten, den Wohnsitz in

den Süden zu verlegen. Zudem könne eine minderjährige Person bei einer

Rückkehr nach Sri Lanka im Rot-Kreuz-Heim in Colombo untergebracht und betreut

werden, bis sie von den Eltern oder Verwandten abgeholt werde. Der in der Regel

zeitlich befristete Aufenthalt von Rückkehrern im Heim könne bei

Minderjährigen verlängert werden.

6. (...) [Wiedergabe der Praxis der ARK betreffend Abklärungen im

Heimatland; vgl.

EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5 e.bb, S. 99

f. und

1999 Nr. 2, Erw. 6

b-c, S. 12

f.]

f) aa) Vorliegend hat das BFF den Vollzug der Wegweisung als zumutbar

bezeichnet, wobei es in der angefochtenen Verfügung erst ausführte, die

Beschwerdeführerin verfüge in M. über ihre Mutter, Brüder und Grosseltern

und es sei der Mutter zuzumuten, ihre Tochter in Colombo abzuholen und wieder

nach Hause zu bringen. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift Rechnung tragend,

führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann aus, der Verwandtschaft

der Rekurrentin, von welcher erwartet werden dürfe, dass sie die Verantwortung

wahrnehme, sei zuzumuten, ihren Wohnsitz in den Süden des Landes zu verlegen,

wolle sie nicht mehr in den Norden oder Osten des Landes zurückkehren.

bb) Die heute 16 ½-jährige Beschwerdeführerin ist bei ihrer Familie, die

seit der Ausreise ihres Vaters in die Schweiz vor acht Jahren aus der Mutter und

zwei jüngeren Brüdern bestand, im Norden Sri Lankas im Dorf M. aufgewachsen

und hat dort bis im Juli 1998 die Primar- und Sekundarschule besucht. Weder aus

den Akten der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres

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Vaters geht hervor, dass

sie im Süden Sri Lankas Verwandte oder Bekannte hat. Die Mutter, die die

Beschwerdeführerin nach Colombo begleitete, ist den Angaben der

Beschwerdeführerin zufolge inzwischen wieder nach M. zu ihren minderjährigen

Söhnen zurückgekehrt.

cc) Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, kann zunächst auf

die ständige Praxis der ARK verwiesen werden (vgl.

EMARK 1994 Nr. 3, S. 21

f.,

Nr. 19 und 20, S. 145

ff. sowie

1998 Nr. 23, S. 196

ff.). Danach gilt eine

Rückführung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz

ihres Heimatlandes als unzumutbar - und nicht etwa nur "erschwert",

wie das BFF in der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Praxis

geschrieben hat. Die ARK geht indessen davon aus, dass Tamilen aus dem Norden in

den südlicheren Provinzen, insbesondere im Grossraum Colombo in der Regel eine

zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Die von der

Beschwerdeführerin zitierten Berichte werden von der ARK bei der Beurteilung

der Lage in Sri Lanka nicht ignoriert, hingegen zieht die ARK aus dem gesamten

ihr vorliegenden Material andere Schlüsse als die Beschwerdeführerin (vgl.

EMARK 1998 Nr. 23

).

dd) Aus den bisherigen Ausführungen wird klar, dass eine Rückkehr der

Beschwerdeführerin zu der im Heimatland verbliebenen Mutter und den jüngeren

Brüdern an den bisherigen Wohnort, welcher in einem Bürgerkriegsgebiet liegt,

in konstanter Praxis als unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt demnach zu

prüfen, ob ihr im Falle einer Rückkehr eine innerstaatliche

Zufluchtsmöglichkeit offensteht.

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in

Sri Lanka über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt.

Insbesondere leben engste Verwandte, die Mutter als erziehungsberechtigte Person

und die Brüder, nach wie vor dort. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer

Beschwerdeschrift zwar geltend, sie wisse nicht, ob ihre Mutter noch in M. lebe

und ob sie diese im Falle einer Rückkehr ausfindig machen könne, was jedoch

als nicht substantiiertes Argument nicht zu überzeugen vermag, waren die

Beschwerdeführerin und ihr Vater doch offenbar bisher in der Lage, die

Verbindung zu ihren Familienangehörigen aufrecht zu erhalten. Nach dem Gesagten

ist nicht davon auszugehen, die jugendliche Beschwerdeführerin wäre bei einer

Rückkehr in finanzieller und familiärer Hinsicht völlig auf sich selber

gestellt. Vielmehr gelangt die ARK zur Überzeugung, dass vorliegend dem

Kindswohl besser gedient ist, wenn die noch jugendliche Beschwerdeführerin in

ihren angestammten Familien- und Kulturkreis heimkehren kann. Es dürften

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sich

für sie bessere Zukunftsperspektiven ergeben, wenn sie zu den

Familienangehörigen zurückkehrt, mit welchen sie über 15 Jahre lang

zusammengelebt hat. Die Beschwerdeführerin ist im für die Integration

schwierigsten Alter der Pubertät in die Schweiz gekommen. Sie ist nicht mehr

schulpflichtig, wird auf dem Stellenmarkt kaum vermittelbar sein und lebt bei

ihrem erwerbstätigen Vater, welchen sie acht Jahre lang nicht mehr gesehen hat.

Den Eltern der Beschwerdeführerin wird es in Zusammenarbeit mit den

Vollzugsbehörden mit Sicherheit gelingen, eine Rückreise nach und eine

Inempfangnahme in Sri Lanka zu organisieren. Dabei ist es der heute

16 ½-jährigen Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, mittels eines von

behördlicher Seite zu organisierenden Direktfluges von Zürich nach Colombo

zurückzukehren. Dort kann sie von der Mutter oder einer anderen, von der Mutter

bezeichneten Person, in Obhut genommen werden; sollte es diesbezüglich zu

Wartezeiten für die Beschwerdeführerin kommen, kann sie sich allenfalls an die

staatlich geführte Institution "Child Protection Service" wenden, die

sich bei Bedarf um Minderjährige kümmert, oder es steht ihr im Raum Colombo

ein von der Heilsarmee in privater Initiative geführtes Heim für

Minderjährige offen (die genauen Adressen wären im Rahmen der Vorbereitungen

der Heimreise bei der Vorinstanz zu erfahren). Zu Recht verweist die Vorinstanz

in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung

im Rot-Kreuz-Heim in Colombo sowie auf die Möglichkeit, die befristete

Aufenthaltsdauer in diesem Heim bei Minderjährigen zu verlängern. Sodann wird

es der Mutter und den Brüdern der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar

sein, mit finanzieller Unterstützung ihres in der Schweiz erwerbstätigen

Vaters den Wohnsitz in ein nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen

betroffenes Gebiet Sri Lankas zu verlegen. In Anbetracht all dieser Umstände

kommt die Kommission zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz als zumutbar im Sinne der Praxis zu Art. 14a

Abs. 4 ANAG erweist.

©

04.06.02