4. a) Die ARK hat in einem Grundsatzurteil vom 31. Juli 1998 (vgl. EMARK 1998, Nr. 13) festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige spätestens im Zeitpunkt der Anhörung durch die kantonale Behörde durch eine von der
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 24/151
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 24
1999 /
24 - 151
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. N.U., Sri Lanka
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English Summary
]
Art. 3 und 22 KRK (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 nAsylG), Art. 14
Abs. 4 ANAG: Begriff des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden;
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Minderjährigen nach Sri Lanka.
Befindet sich ein Elternteil oder eine
erziehungsberechtigte Person eines Minderjährigen in der Schweiz, besteht
für das BFF keine Pflicht, diesem für die Dauer des Verfahrens eine
rechtskundige Person beizugeben (Erw. 4a).
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehr des
Minderjährigen kann mitberücksichtigt werden, dass es den im Heimatland
verbliebenen Angehörigen nach den Umständen zuzumuten ist, ihren Wohnsitz
landesintern an einen sicheren Ort zu verlegen und dort ihr minderjähriges
Familienmitglied bei sich aufzunehmen (Erw. 6f dd).
Art. 3 et 22 Conv. droits enfant (cf. art. 17, al. 3 nouvelle LAsi),
art. 14, al. 4 LSEE; définition du demandeur dasile mineur non
accompagné, exigibilité de lexécution du renvoi dun mineur au Sri
Lanka.
Lorsquun mineur a, en Suisse, un de ses parents ou une personne
chargée de son éducation, il ny a aucune obligation pour lODR de lui
désigner, pour la durée de la procédure, une personne au bénéfice de
connaissances juridiques particulières (consid. 4a).
Le renvoi dun mineur est réputé exigible lorsque, daprès les
circonstances, on peut exiger de proches parents restés au pays quils
transfèrent leur domicile à lintérieur du territoire national en un lieu
sûr où ils pourront accueillir lenfant (consid. 6f dd).
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Art. 3 e 22 Conv. diritti del fanciullo (vedi anche nuovo art. 17 cpv. 3
LAsi), art. 14 cpv. 4 LDDS: nozione di minorenne non accompagnato; esigibilità
dellesecuzione dellallontanamento di un minorenne verso lo Sri-Lanka.
Allorquando un genitore, o una persona incaricata delleducazione del
richiedente lasilo minorenne, si trova in Svizzera, non sussiste obbligo
alcuno per lUFR di nominare al minorenne medesimo un consulente giuridico
per tutta la durata della procedura (consid. 4a).
Il rinvio di un minorenne è esigibile allorquando, tenuto conto delle
circostanze del caso, si possa esigere dai familiari restati nel Paese che
abbiano a trasferirsi in un luogo sicuro allinterno del territorio
nazionale ove accogliere il fanciullo (consid. 6f dd).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat im Juli 1998 im Alter von
15 ½ Jahren und stellte am 30. Juli 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 7.
Oktober 1998 fand die kantonale Anhörung statt. Nach ihren Ausreisegründen
gefragt, gab sie an, bereits ihr Vater, der seit 1991 in der Schweiz sei, sei
für die EPRLF (Eelam People Revolutionary Liberation Front) tätig gewesen. Die
EPRLF habe sie auf die Sympathien ihres Vaters für diese Gruppierung
angesprochen und seit 1996 beziehungsweise 1997 auch ihren Beitritt verlangt.
Zudem hätten die "Tiger", welche ihrer ganzen Familie in den Jahren
1992 bis 1994 ebenfalls Probleme gemacht hätten, nicht gewollt, dass sie die
EPRLF unterstütze. Diese hätten sie auf der Strasse bedroht und gesagt, sie
würden wegen der EPRLF-Unterstützung des Vaters die ganze Familie ins
Gefängnis stecken. Auch die "Tiger" hätten ihren Beitritt verlangt.
Nach ihrer Befürchtung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka gefragt, gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe Angst, wegen ihrer Weigerung, der EPRLF
beizutreten, von deren Anhängern erschossen zu werden.
Mit Verfügung vom 12. November 1998 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Den
Wegweisungsvollzug erklärte es als zulässig, zumutbar und möglich. Den
ablehnenden Asylentscheid begründete das BFF damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin mangels Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
sowie mangels Intensität die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu
erfüllen vermöchten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorin-
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stanz
fest, die Beschwerdeführerin könne aus der KRK nichts für sich ableiten. So
enthalte Art. 22 KRK bloss Programmsätze, wonach die Staaten verpflichtet
seien, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts die geeigneten
Massnahmen zu treffen und andererseits an den internationalen Bemühungen
mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen dieser Personen zu bestimmen. In
diesem Zusammenhang sei der Vollzug nur dann unzulässig, wenn er auf einer
Bestimmung des schweizerischen Rechts oder einer Behördenpraxis beruhe, die mit
allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich Art. 22, nicht vereinbar sei. Die
Behörden seien folglich gehalten, die Tragweite der erwähnten Verpflichtungen
im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Zum einen seien diese
Verpflichtungen gegenwärtig im Rahmen gewisser gesetzlicher und
reglementarischer Normen im Ausländerrecht präzisiert; im ZGB sei sodann der
Schutz der ausländischen Minderjährigen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz geregelt. Diese Bestimmungen genügten bereits den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz. Gestützt auf diese Ausführungen erweise sich der
Vollzug der Wegweisung als zulässig. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betreffend hielt die Vorinstanz fest, in Gebieten des Nordens und Ostens Sri
Lankas würden zwar kriegsähnliche Zustände herrschen, wodurch eine
Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert sei.
Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne sie sich jedoch in den von den
Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten,
weshalb vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative auszugehen
sei. Ferner ergäben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf eine
existenzbedrohende Situation. Auch der Umstand der Minderjährigkeit spreche
nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs, würden sich doch noch die Mutter und
die Brüder an der früheren Adresse aufhalten und könne sie somit mit diesen
in Kontakt treten. Da sie dort auch noch über Grosseltern verfüge, könne von
einem tragfähigen Beziehungsnetz für die Gesuchstellerin ausgegangen werden.
Nachdem die Mutter ihre Tochter nach Colombo gebracht habe, sei sie auch in der
Lage, diese wieder nach Hause zu bringen. Somit könne mit Sicherheit davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie zurückkehren
könne.
Mit Eingabe vom 5. Januar 1999 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme.
Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 1999 die Abweisung
der Beschwerde.
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Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. a) Die ARK hat in einem Grundsatzurteil vom 31. Juli 1998 (vgl.
EMARK
1998, Nr. 13
) festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige spätestens im
Zeitpunkt der Anhörung durch die kantonale Behörde durch eine von der
zuständigen Behörden zu ernennende rechtskundige Person vertreten sein
müssen, falls ihnen kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist
und sie nicht selbst eine rechtskundige Person zur Wahrung der Interessen
beauftragt haben. Gemäss diesem Urteil gilt ein Minderjähriger als
unbegleitet, wenn er ohne einen gesetzlichen Vertreter (mindestens ein
Elternteil oder eine andere erziehungsberechtigte Person) in die Schweiz gelangt
beziehungsweise wenn er infolge Verhinderung des Elternteils oder
Erziehungsberechtigten an der gesetzlichen Vertretung gemäss Art. 368 ZGB unter
Vormundschaft oder gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB unter Vertretungsbeistandschaft
gestellt werden müsste.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Vater der
Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, im Rahmen des
Asylverfahrens als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Die Beschwerdeführerin
wurde mit Zuweisungsentscheid vom 4. August 1998 dem Aufenthaltskanton ihres
Vaters zugewiesen und ist seither bei diesem in B. wohnhaft. Der Erhalt der
Vorladung zur kantonalen Anhörung wurde sowohl vom Vater als auch von der
Tochter schriftlich bestätigt. Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der
Vater der Beschwerdeführerin der Anhörung beigewohnt (...) oder ihr jemanden
zur Seite gestellt hätte. Nichtsdestotrotz kann daraus nicht geschlossen
werden, er sei in der Wahrnehmung seiner Verantwortung verhindert gewesen.
Entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin über eine
erziehungsberechtigte Person verfügt, die in der Lage ist, für ein der Reife
des Kindes adäquates Vorgehen und allenfalls für eine gewillkürte Vertretung
zu sorgen. Dieser steht es somit frei zu entscheiden, ob auf eine Begleitung zur
Anhörung verzichtet werden könne oder nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als
unbegleitete Minderjährige im Sinne des Grundsatzentscheides (
EMARK 1998 Nr.
13
) betrachtet werden kann, weshalb das BFF nicht verpflichtet war, ihr für das
Verfahren eine rechtskundige Person beizuordnen. Die Beschwerdeführerin hat
folgerichtig auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
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5. a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe im Wesentlichen geltend,
sie sei von ihrer Familie weggeschickt worden, weil ihr Leben auch im
Familienverband nicht mehr sicher gewesen sei. Die Familie könne sie nicht
schützen und sie wisse auch nicht, ob sie diese in M. noch antreffen würde. Es
sei anzunehmen, dass ihre Brüder auch bald ins Alter kämen, in welchem sie
sich ausserhalb Sri Lankas in Sicherheit bringen müssten. Die
Beschwerdeführerin könne sich auch nicht allein in Colombo, wo sie keine
Angehörigen habe, aufhalten, dies sei physisch und im Rahmen der hinduistischen
tamilischen Kultur undenkbar. Die Einschätzung der Lage durch das BFF sei sehr
verharmlosend und sei zum Teil diametral verschieden von derjenigen gewichtiger
Organisationen. Es sei nicht vorstellbar, dass die srilankischen Behörden das
UNHCR oder die Schweizerische Vertretung informieren würden, wenn sie einer
Person Schlechtes zufügen wollten. Wenn sich Rückkehrer nicht melden würden,
heisse dies nicht, dass sie keine Probleme hätten. Ein Rückkehrer habe nur
dann die Möglichkeit, sich in Sri Lanka ein neues Leben aufzubauen, wenn er in
Colombo ein soziales Netz habe. Ohne dies wären Rückkehrer gezwungen, sich in
ein Flüchtlingslager zu begeben, womit die Rückkehr unzumutbar wäre. Die
wachsenden Sicherheitsmassnahmen brächten die zivile (tamilische) Bevölkerung
in immer grössere Not. Die Überprüfung der Vorgehensweise der
Sicherheitskräfte, welche von Willkür gekennzeichnet sei, gestalte sich
schwierig. Es sei auch schwierig, eine Wohnung zu finden, zumal Lodge-Besitzer
angewiesen worden seien, nicht mehr an Tamilen zu vermieten, die jünger als 35
Jahre alt seien. Zudem dürften Rückkehrer keine Arbeit finden. Zahlreiche
Menschenrechtler hätten berichtet, dass eine "substanzielle Anzahl von
Personen" über längere Zeit inhaftiert worden sei. Es gehe darum, junge
tamilische Personen bewusst ihrer Menschenrechte zu berauben. Die Vorgehensweise
der Sicherheitskräfte schränke auch das in der Verfassung garantierte Recht
auf freie Wahl des Wohnortes erheblich ein. Insbesondere sei eine
innerstaatliche Fluchtalternative für einzelne Flüchtlinge oder für kleine
Familien schwierig bis unmöglich. Für Rückkehrer sei es momentan nicht ohne
Weiteres möglich, ihren Wohnsitz dauerhaft in Colombo zu begründen. Eine
Rückführung ohne gültigen Personalausweis stehe nicht im Einklang mit den
Empfehlungen des UNHCR. Die tamilische Bevölkerung sei auch in Bezug auf die
staatlichen Wohlfahrtsmassnahmen klar benachteiligt. Es sei für Tamilen
schwierig, soziale Unterstützung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin verweist
auf verschiedene Quellen, die ihre Ausführungen belegen würden. Die
Beschwerdeinstanz sei gehalten, die oben erwähnten, sorgfältig recherchierten
Berichte bei der Beurteilung von Beschwerden nicht einfach zu ignorieren. Obwohl
sich das BFF und der Bundesrat auf das UNHCR berufen würden, erachte dieses
eine Rückkehr nach Colombo nur unter bestimmten Voraussetzungen als möglich.
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Gemäss einem Bericht des UNO-Berichterstatters könnten länger andauernde
Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren angeordnet werden. Die 1996 etablierte
Menschenrechtskommission sei noch nicht funktionsfähig und könne Übergriffe
der Sicherheitskräfte nicht verhindern. Nachdem die srilankische Präsidentin
Verhandlungen mit der LTTE abgelehnt und den Ausnahmezustand über das ganze
Land verhängt habe, sei jeder Tamile ohne gültige Aufenthaltspapiere
potentiell gefährdet.
b) Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die minderjährige
Beschwerdeführerin über die Mutter und weitere Verwandte im Norden des Landes
verfüge. Bei dieser Konstellation sei davon auszugehen, dass diese die
Verantwortung für die minderjährige Beschwerdeführerin wahrnehmen und sie
nach der Ankunft in Colombo abholen würden. Falls sie nicht in den Norden oder
Osten des Landes zurückkehren wollten, sei es ihnen zuzumuten, den Wohnsitz in
den Süden zu verlegen. Zudem könne eine minderjährige Person bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka im Rot-Kreuz-Heim in Colombo untergebracht und betreut
werden, bis sie von den Eltern oder Verwandten abgeholt werde. Der in der Regel
zeitlich befristete Aufenthalt von Rückkehrern im Heim könne bei
Minderjährigen verlängert werden.
6. (...) [Wiedergabe der Praxis der ARK betreffend Abklärungen im
Heimatland; vgl.
EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5 e.bb, S. 99
f. und
1999 Nr. 2, Erw. 6
b-c, S. 12
f.]
f) aa) Vorliegend hat das BFF den Vollzug der Wegweisung als zumutbar
bezeichnet, wobei es in der angefochtenen Verfügung erst ausführte, die
Beschwerdeführerin verfüge in M. über ihre Mutter, Brüder und Grosseltern
und es sei der Mutter zuzumuten, ihre Tochter in Colombo abzuholen und wieder
nach Hause zu bringen. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift Rechnung tragend,
führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann aus, der Verwandtschaft
der Rekurrentin, von welcher erwartet werden dürfe, dass sie die Verantwortung
wahrnehme, sei zuzumuten, ihren Wohnsitz in den Süden des Landes zu verlegen,
wolle sie nicht mehr in den Norden oder Osten des Landes zurückkehren.
bb) Die heute 16 ½-jährige Beschwerdeführerin ist bei ihrer Familie, die
seit der Ausreise ihres Vaters in die Schweiz vor acht Jahren aus der Mutter und
zwei jüngeren Brüdern bestand, im Norden Sri Lankas im Dorf M. aufgewachsen
und hat dort bis im Juli 1998 die Primar- und Sekundarschule besucht. Weder aus
den Akten der Beschwerdeführerin noch denjenigen ihres
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Vaters geht hervor, dass
sie im Süden Sri Lankas Verwandte oder Bekannte hat. Die Mutter, die die
Beschwerdeführerin nach Colombo begleitete, ist den Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge inzwischen wieder nach M. zu ihren minderjährigen
Söhnen zurückgekehrt.
cc) Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, kann zunächst auf
die ständige Praxis der ARK verwiesen werden (vgl.
EMARK 1994 Nr. 3, S. 21
f.,
Nr. 19 und 20, S. 145
ff. sowie
1998 Nr. 23, S. 196
ff.). Danach gilt eine
Rückführung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz
ihres Heimatlandes als unzumutbar - und nicht etwa nur "erschwert",
wie das BFF in der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Praxis
geschrieben hat. Die ARK geht indessen davon aus, dass Tamilen aus dem Norden in
den südlicheren Provinzen, insbesondere im Grossraum Colombo in der Regel eine
zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Die von der
Beschwerdeführerin zitierten Berichte werden von der ARK bei der Beurteilung
der Lage in Sri Lanka nicht ignoriert, hingegen zieht die ARK aus dem gesamten
ihr vorliegenden Material andere Schlüsse als die Beschwerdeführerin (vgl.
EMARK 1998 Nr. 23
).
dd) Aus den bisherigen Ausführungen wird klar, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin zu der im Heimatland verbliebenen Mutter und den jüngeren
Brüdern an den bisherigen Wohnort, welcher in einem Bürgerkriegsgebiet liegt,
in konstanter Praxis als unzumutbar zu erachten ist. Es bleibt demnach zu
prüfen, ob ihr im Falle einer Rückkehr eine innerstaatliche
Zufluchtsmöglichkeit offensteht.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Sri Lanka über ein gefestigtes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt.
Insbesondere leben engste Verwandte, die Mutter als erziehungsberechtigte Person
und die Brüder, nach wie vor dort. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Beschwerdeschrift zwar geltend, sie wisse nicht, ob ihre Mutter noch in M. lebe
und ob sie diese im Falle einer Rückkehr ausfindig machen könne, was jedoch
als nicht substantiiertes Argument nicht zu überzeugen vermag, waren die
Beschwerdeführerin und ihr Vater doch offenbar bisher in der Lage, die
Verbindung zu ihren Familienangehörigen aufrecht zu erhalten. Nach dem Gesagten
ist nicht davon auszugehen, die jugendliche Beschwerdeführerin wäre bei einer
Rückkehr in finanzieller und familiärer Hinsicht völlig auf sich selber
gestellt. Vielmehr gelangt die ARK zur Überzeugung, dass vorliegend dem
Kindswohl besser gedient ist, wenn die noch jugendliche Beschwerdeführerin in
ihren angestammten Familien- und Kulturkreis heimkehren kann. Es dürften
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sich
für sie bessere Zukunftsperspektiven ergeben, wenn sie zu den
Familienangehörigen zurückkehrt, mit welchen sie über 15 Jahre lang
zusammengelebt hat. Die Beschwerdeführerin ist im für die Integration
schwierigsten Alter der Pubertät in die Schweiz gekommen. Sie ist nicht mehr
schulpflichtig, wird auf dem Stellenmarkt kaum vermittelbar sein und lebt bei
ihrem erwerbstätigen Vater, welchen sie acht Jahre lang nicht mehr gesehen hat.
Den Eltern der Beschwerdeführerin wird es in Zusammenarbeit mit den
Vollzugsbehörden mit Sicherheit gelingen, eine Rückreise nach und eine
Inempfangnahme in Sri Lanka zu organisieren. Dabei ist es der heute
16 ½-jährigen Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, mittels eines von
behördlicher Seite zu organisierenden Direktfluges von Zürich nach Colombo
zurückzukehren. Dort kann sie von der Mutter oder einer anderen, von der Mutter
bezeichneten Person, in Obhut genommen werden; sollte es diesbezüglich zu
Wartezeiten für die Beschwerdeführerin kommen, kann sie sich allenfalls an die
staatlich geführte Institution "Child Protection Service" wenden, die
sich bei Bedarf um Minderjährige kümmert, oder es steht ihr im Raum Colombo
ein von der Heilsarmee in privater Initiative geführtes Heim für
Minderjährige offen (die genauen Adressen wären im Rahmen der Vorbereitungen
der Heimreise bei der Vorinstanz zu erfahren). Zu Recht verweist die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit der vorübergehenden Unterbringung
im Rot-Kreuz-Heim in Colombo sowie auf die Möglichkeit, die befristete
Aufenthaltsdauer in diesem Heim bei Minderjährigen zu verlängern. Sodann wird
es der Mutter und den Brüdern der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar
sein, mit finanzieller Unterstützung ihres in der Schweiz erwerbstätigen
Vaters den Wohnsitz in ein nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen
betroffenes Gebiet Sri Lankas zu verlegen. In Anbetracht all dieser Umstände
kommt die Kommission zum Schluss, dass sich der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz als zumutbar im Sinne der Praxis zu Art. 14a
Abs. 4 ANAG erweist.
©
04.06.02