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EMARK-1999-23

Art. 19 [neu: Art. 42] Abs. 2 Bst. b AsylG

Emark · 1999-07-07 · Deutsch CH
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1. Die Zusicherung des Vertragsstaats zur Rückübernahme des Asylbewerbers bedeutet nur, dass die Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Sie entbindet die Asylbehörden nicht davon zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und namentlich auch die Zumutbarkeit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 23/143

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 23

1999 /

23 - 143

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. Juli 1999 i.S. T.A., Georgien

[

English Summary

]

Art. 19 [neu: Art. 42] Abs. 2 Bst. b AsylG

[1]

:

Vorsorgliche Wegweisung; Bedeutung der Zusicherung der Rückübernahme gemäss

bilateralem Rückübernahmeabkommen; Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl.

EMARK

1998 Nr. 24

,

1994 Nr. 12

).

1. Die Zusicherung des Vertragsstaats zur Rückübernahme

des Asylbewerbers bedeutet nur, dass die Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2

AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Sie entbindet die

Asylbehörden nicht davon zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen von

Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und namentlich auch die Zumutbarkeit

des Vollzuges der vorsorglichen Wegweisung, gegeben sind (Erw. 3c.aa).

2. Abweichen von der 20-Tage-Regel nach unten; die

Kontaktnahme mit den Behörden des Drittstaates zwecks Einreichung eines

Asylgesuches rechtfertigt die vorsorgliche Wegweisung selbst bei einem weniger

als 20 Tage dauernden Aufenthalt im Drittstaat (Erw. 3c.bb).

Art. 19 [nouveau : art. 42] al. 2, let. b LAsi

[2]

,

renvoi préventif; signification de la garantie de reprise, selon les accords

de réadmission conclus avec des pays tiers; dérogation à la règle des 20

jours (cf.

JICRA 1998 no 24

,

1994

no 12

).

1. La garantie offerte par un Etat partie à un accord de

réadmission de reprendre un demandeur d’asile sur son territoire signifie

seulement qu’un renvoi est possible au sens de l’art. 19, al. 2 LAsi, en

rapport avec l’art. 14a, al. 2 LSEE. Cette garantie ne dispense pas les

autorités d’asile d’examiner si les autres conditions de l’art. 19, al.

2 LAsi, à

[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

1999 / 23 - 144

savoir la licéité et l’exigibilité de l’exécution

du renvoi, sont remplies (consid. 3c.aa).

2. Dérogation à la règle des 20 jours (durée du

séjour plus court); la prise de contact avec les autorités d’un Etat

tiers aux fins de déposer une demande d’asile justifie un renvoi préventif

vers cet Etat, même lorsque le requérant y a séjourné moins de 20 jours (consid.

3c bb).

Art. 19 [nuovo: art. 42] cpv. 2 lett. b LAsi

[3]

:

rinvio preventivo; significato della garanzia di riaccettazione secondo gli

accordi bilaterali; deroga alla regola dei 20 giorni (cfr.

GICRA

1998 n. 24

,

1994 n. 12

).

1. La garanzia di riaccettazione data da un Paese

contraente significa esclusivamente che il rinvio del richiedente l’asilo

verso tale Paese è possibile ai sensi dell’art. 19 cpv. 2 LAsi in relazione

all’art. 14a cpv. 2 LDDS. Siffatta garanzia non dispensa l’autorità

giudicante dall’esaminare se le altre condizioni di cui all’art. 19 cpv. 2

LAsi, liceità e esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento, siano

adempite (consid. 3c.aa).

2. Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più breve del

soggiorno); la presa di contatto con le autorità di un Paese terzo, alfine di

deporre una domanda d’asilo, giustifica un rinvio preventivo verso tale

Stato pure allorquando il richiedente l’asilo vi ha soggiornato meno di 20

giorni (consid. 3c.bb).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie am 22. Juli 1998 von

Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Hier stellten er und seine Ehefrau

für sich und die Kinder Asylgesuche. Das BFF veranlasste daraufhin am 31. Juli

1998 daktyloskopische Abklärungen bei den deutschen Behörden. Am

[3]  Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

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6. August 1998 fanden in Basel die separat durchgeführten

Empfangsstellenbefragungen der Rekurrenten statt.

Am 30. September 1998 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein dem BFF

mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den in der Schweiz

angegebenen identischen Personalien erfasst. Er sei am 18. Juli 1998 eingereist,

am 20. Juli 1998 in Schwalbach aufgetaucht und von dort zur Asylantragstellung

nach Berlin weitergeleitet worden, wo er allerdings nie angekommen sei. Eine

Rückübernahme lehnte das Bundesgrenzschutzamt zunächst ab.

Am 15. respektive 18. Dezember 1998 wurden der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört.

Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige

vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AsylG

gewährt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau räumten dabei erstmals ein,

dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und

dort ein Asylgesuch einzureichen versucht hätten.

Das BFF liess daraufhin die deutschen Behörden anfragen, ob angesichts der

Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg eine Rückübernahme in Frage komme.

Am 24. März 1999 stimmte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein der

Rückübernahme der Beschwerdeführer zu.

Mit Verfügung vom 25. März 1999 ordnete das BFF gestützt auf Art. 19 Abs.

2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie

nach Deutschland an, erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte

den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen

Beschwerde gegen die Verfügung entzog es zudem die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe an die ARK vom 30. März 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 31. März 1999 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug

der Wegweisung aus und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie über allfällige weitere

Instruktionsmassnahmen werde nach Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerde

befunden. Ferner machte er den Beschwerdeführer darauf auf-

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merksam, dass die in Aussicht gestellte Beschwerde die Begehren, deren

Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten habe, verbunden mit dem Hinweis, auf die Eingabe werde nicht

eingetreten, falls sie diesen Anforderungen nicht genüge.

Nach Eintreffen der vorinstanzlichen Akten beliess der Instruktionsrichter

mit Verfügung vom 12. April 1999 den Vollzug der Wegweisung einstweilen

ausgesetzt. Zur Begründung hielt er fest, angesichts des bloss 4-tägigen

Aufenthalts in Deutschland sei fraglich, ob der Vollzug der vorsorglichen

Wegweisung nach Deutschland im Lichte der Praxis zu Art. 19 Abs. 2 AsylG als

zumutbar erachtet werden könne.

Mit Verfügung vom 14. April 1999 hielt der Instruktionsrichter fest, die

angekündigte, vom 8. April 1999 datierende Beschwerde sei unmittelbar nach

Erlass der Verfügung vom 12. April 1999 eingetroffen, weshalb über das am 30.

März 1999 eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

der Beschwerde zu befinden sei. Mit identischer Begründung wie in der

Verfügung vom 12. April 1999 hiess er daraufhin das Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, dass der

Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen den Ausgang des

Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 1999 die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller während des

Verfahrens vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn die Weiterreise

in einen Drittstaat gemäss Art. 14a Abs. 2-4 ANAG möglich, zulässig und

zumutbar ist.

Dabei ist zu beachten, dass gemäss Praxis der Vollzug der Wegweisung nur

dann als unmöglich zu erachten ist, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides

die freiwillige Rückkehr oder der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr

als einem Jahr unmöglich ist und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte

oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmögli-

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chen Vollzuges mindestens ein Jahr dauern wird (vgl.

EMARK

1995 Nr. 14, S. 137

ff. Erw. 8c-e). Die Zulässigkeit der vorsorglichen

Wegweisung in einen Drittstaat setzt ferner in der Regel voraus, dass der

Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden

Verbleibs hat, das heisst über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich

dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen

Asylverfahrens legal aufhalten kann (vgl.

EMARK

1998 Nr. 24, S. 214

ff. Erw. 5d.aa und bb). Schliesslich gilt der Vollzug

der Wegweisung in einen Drittstaat namentlich dann als zumutbar, wenn dieser

Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Art. 19

Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die

Schweiz einige Zeit dort aufgehalten hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn

dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller

enge Beziehungen hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. c AsylG).

a) Die deutschen Behörden haben gemäss Bestätigung des Grenzschutzamtes

Weil am Rhein vom 24. März 1999 gestützt auf Art. 2 des Abkommens zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über

die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993

(Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.111.368) der Rückübernahme des

Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung

nach Deutschland ist demnach möglich.

b) Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich

sodann keine Anhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass der

Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen im Falle der vorsorglichen

Wegweisung nach Deutschland einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder

unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären oder ihnen Nachteile im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würden. Deutschland hat sowohl die FK als auch die

EMRK unterzeichnet und beachtet diese völkerrechtlichen Verpflichtungen ebenso

wie die Schweiz. Es besteht somit hinreichende Gewähr, dass der

Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von Deutschland nicht zur

Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie verfolgt oder unmenschlicher

Behandlung ausgesetzt würden, falls sie dies gegenüber den deutschen Behörden

geltend machen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschwerdeführer mit seiner Familie in Deutschland für die mutmassliche Dauer

des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten kann. Das BFF hat in der

angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehalten, dass sich der

Beschwerdeführer an die deutschen Behörden wenden kann, falls er oder seine

Angehörigen dort von georgischen Landsleuten

1999 / 23 - 148

bedroht werden sollten. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist

demnach als zulässig zu erachten.

c) Die ARK hat in

EMARK 1994 Nr. 12, S. 106

ff. Erw. 3c, darauf hingewiesen, dass die in Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG

aufgeführten Kriterien der Zumutbarkeit des vorsorglichen Wegweisungsvollzuges

nicht abschliessend sind. In jenem Urteil wurde ferner festgestellt, dass das

Kriterium des vorherigen Aufenthaltes während "einiger Zeit" im

Drittstaat sowohl bei Anwendung von Art. 6 als auch von Art. 19 Abs. 2 Bst b

AsylG gleichermassen als "in der Regel 20 Tage" aufzufassen ist. Dies

gilt gemäss

EMARK 1995 Nr. 3, S. 24

ff.,

Erw. 8 (bestätigt in

EMARK 1997 Nr. 16

)

ebenso für die analoge Bestimmung im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 2 Bst. b

AsylG). Gemäss Praxis ist diese "20-Tage-Regel" allerdings nicht

unbesehen und starr anzuwenden; andere geeignete Elemente wie insbesondere

Absichten sowie Handlungen des Ausländers, die auf den Verbleib in diesem Land

beziehungsweise auf schnelle Durchreise gerichtet sind, können ein Abweichen

von dieser Regel nach unten und nach oben rechtfertigen (vgl.

EMARK

1998 Nr. 24, S. 211

). Entscheidend ist, dass nicht nur eine sehr lose

Verbindung zu diesem Drittstaat, sondern "eine von gewisser Qualität"

entstanden ist (vgl.

EMARK 1994 Nr. 12, S. 106

f. Erw. 3c).

aa) Vorliegend hat das BFF in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der

Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zumutbar, allerdings ohne zu

begründen, warum es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch in der

Vernehmlassung vom 6. Mai 1999 begründet das BFF nicht, weshalb es den Vollzug

der Wegweisung als zumutbar erachtet. Stattdessen führt es aus, beim vorliegend

zur Anwendung gelangenden Rückübernahmeabkommen mit Deutschland handle es sich

um einen Staatsvertrag. Das Bundesgericht habe sich in BGE 106 Ib 400 ff.

grundsätzlich zum Vorrang des Völkerrechts bekannt. Daran werde bis heute

festgehalten und Staatsverträgen in jedem Fall Vorrang eingeräumt. Auch die

herrschende Lehre befürworte den Vorrang des Völkerrechts gegenüber

Bundesgesetzen. Daraus folge, dass das Rückübernahmeabkommen als Staatsvertrag

Vorrang gegenüber dem Asylgesetz und logischerweise auch gegenüber der dazu

entwickelten Rechtsprechung habe. Es sei weder im Rückübernahmeabkommen noch

im Protokoll dazu eine Bestimmung zu finden, welche als Kriterium einen

Aufenthalt von 20 Tagen vorgebe. Es besage unter anderem lediglich, dass bei

einer glaubhaft gemachten Direkteinreise die gegenseitige Verpflichtung zur

Rückübernahme bestehe. Hätte der Bundesrat diese 20-Tage-Regel gewollt,

hätte er sie im Protokoll zum Rückübernahmeabkommen festgehalten.

1999 / 23 - 149

Das BFF stellt damit die eben skizzierte Praxis der ARK zur Zumutbarkeit der

vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG in Frage, ohne allerdings

mit seiner Argumentation zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung Staatsverträge gegenüber Bundesgesetzen

Vorrang haben (vgl. BGE 123 II 283 Erw. 2d, 122 II 486 f., 122 II 239). Das BFF

übersieht jedoch, dass sich die Frage nach dem Vorrang eines Staatsvertrages

nur stellt, wenn der Staatsvertrag eine von einem Bundesgesetz abweichende

Regelung einer bestimmte Materie enthält und dadurch bedingt ein Konflikt

zwischen Staatsvertrag und Bundesgesetz entsteht. Im Verhältnis zwischen dem

Rückführungsabkommen mit Deutschland und Art. 19 Abs. 2 AsylG ist dies indes

nicht der Fall. Das Rückführungsabkommen legt in den hier interessierenden

Art. 2 und 3 lediglich fest, in welchen Fällen Deutschland und die Schweiz

gegenseitig verpflichtet sind, Ausländer aus Drittstaaten zu übernehmen, die

sich ohne Bewilligung im jeweils anderen Staat aufhalten. Es regelt damit

spezifisch fremdenpolizeirechtliche Sachverhalte im bilateralen Verhältnis mit

Deutschland, allerdings ohne dabei in die innerstaatliche Gesetzgebung der

Schweiz (oder Deutschlands) bezüglich Abschiebung von Ausländern einzugreifen

(vgl. dazu auch

EMARK 1998 Nr. 24, S. 217

f. 5d.cc). Es bleibt mithin dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber überlassen,

im innerstaatlichen Recht zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausländer

abgeschoben werden sollen beziehungsweise können. Die vorsorgliche Wegweisung

während des Asylverfahrens gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG wird demnach durch das

Rückführungsabkommen in keiner Weise berührt oder gar modifiziert. Ist

Deutschland aufgrund des Rückführungsabkommen zur Übernahme verpflichtet und

stimmt es der Rückübernahme im konkreten Fall tatsächlich zu, bedeutet dies

mithin nur, dass die Wegweisung des Asylbewerbers gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG

i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Die Zusicherung der Rückübernahme

entbindet die Asylbehörden aber keineswegs davon, zu prüfen, ob auch die

weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und

namentlich auch die Zumutbarkeit des Vollzuges der vorsorglichen Wegweisung,

gegeben sind.

bb) Mangels überzeugender Begründung durch das BFF ist demnach auf

Beschwerdeebene zu prüfen, ob die angeordnete vorsorgliche Wegweisung nach

Deutschland im Lichte der dargestellten Praxis (vgl. oben Erw. 3c) als zumutbar

erachtet werden kann.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben anlässlich der Anhörung vom

15. Dezember 1998 beziehungsweise vom 18. Dezember 1998 erklärt, dass sie

zunächst in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen versucht hätten. Im Be-

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richt des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 30. September 1998 wird

dies bestätigt - der Beschwerdeführer ist am 20. Juli 1998 in Schwalbach

aufgetaucht und er wurde dort zur Asylantragstellung nach Berlin weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer und seine Familie haben Deutschland demnach nicht bloss

als Transitland benutzt, um in die Schweiz zu gelangen. Offenbar sind sie

vielmehr nach Deutschland gereist in der Absicht, dort ein Asylgesuch zu

stellen. Zur Einreichung eines formellen Asylantrages kam es zwar letztlich

nicht, nachdem es sich der Beschwerdeführer kurzfristig anders überlegt hat

und mit seiner Familie statt nach Berlin zur Asylantragstellung in die Schweiz

weitergereist ist - angeblich deshalb, weil er die Weiterreise in die Schweiz

bevorzugte, nachdem er im Bahnhof Frankfurt zufällig auf zwei georgische

Parlamentarier gestossen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der

Beschwerdeführer bereits kurz nach seinem Eintreffen in Deutschland

entsprechend seiner Absicht mit den deutschen Behörden zwecks Einreichung eines

Asylgesuches in Kontakt getreten ist. Auch wenn er und seine Familie sich

letztlich nur gerade 4 Tage in Deutschland aufgehalten haben, hat er damit

bereits eine Beziehung zu Deutschland geknüpft, die nicht bloss zufälliger Art

ist. Ein Abweichen von der 20-Tage-Regel nach unten erscheint daher

gerechtfertigt. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

und seine Familie im Falle einer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland in

eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gelangen

könnten. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte ärztliche

Zeugnis vom 7. April 1999 nichts zu ändern, in dem den Beschwerdeführern

attestiert wird, dass sie an psychischen Problemen leiden, denn es kann ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls weiterhin notwendige

Behandlung der Beschwerdeführer auch in Deutschland gewährleistet wäre. Die

vom BFF angeordnete vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland ist demnach im

Ergebnis als zumutbar zu erachten.

©

04.06.02