1. Die Zusicherung des Vertragsstaats zur Rückübernahme des Asylbewerbers bedeutet nur, dass die Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Sie entbindet die Asylbehörden nicht davon zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und namentlich auch die Zumutbarkeit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 23/143
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 23
1999 /
23 - 143
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. Juli 1999 i.S. T.A., Georgien
[
English Summary
]
Art. 19 [neu: Art. 42] Abs. 2 Bst. b AsylG
[1]
:
Vorsorgliche Wegweisung; Bedeutung der Zusicherung der Rückübernahme gemäss
bilateralem Rückübernahmeabkommen; Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl.
EMARK
1998 Nr. 24
,
1994 Nr. 12
).
1. Die Zusicherung des Vertragsstaats zur Rückübernahme
des Asylbewerbers bedeutet nur, dass die Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Sie entbindet die
Asylbehörden nicht davon zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen von
Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und namentlich auch die Zumutbarkeit
des Vollzuges der vorsorglichen Wegweisung, gegeben sind (Erw. 3c.aa).
2. Abweichen von der 20-Tage-Regel nach unten; die
Kontaktnahme mit den Behörden des Drittstaates zwecks Einreichung eines
Asylgesuches rechtfertigt die vorsorgliche Wegweisung selbst bei einem weniger
als 20 Tage dauernden Aufenthalt im Drittstaat (Erw. 3c.bb).
Art. 19 [nouveau : art. 42] al. 2, let. b LAsi
[2]
,
renvoi préventif; signification de la garantie de reprise, selon les accords
de réadmission conclus avec des pays tiers; dérogation à la règle des 20
jours (cf.
JICRA 1998 no 24
,
1994
no 12
).
1. La garantie offerte par un Etat partie à un accord de
réadmission de reprendre un demandeur dasile sur son territoire signifie
seulement quun renvoi est possible au sens de lart. 19, al. 2 LAsi, en
rapport avec lart. 14a, al. 2 LSEE. Cette garantie ne dispense pas les
autorités dasile dexaminer si les autres conditions de lart. 19, al.
2 LAsi, à
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : sagissant des
décisions davant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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savoir la licéité et lexigibilité de lexécution
du renvoi, sont remplies (consid. 3c.aa).
2. Dérogation à la règle des 20 jours (durée du
séjour plus court); la prise de contact avec les autorités dun Etat
tiers aux fins de déposer une demande dasile justifie un renvoi préventif
vers cet Etat, même lorsque le requérant y a séjourné moins de 20 jours (consid.
3c bb).
Art. 19 [nuovo: art. 42] cpv. 2 lett. b LAsi
[3]
:
rinvio preventivo; significato della garanzia di riaccettazione secondo gli
accordi bilaterali; deroga alla regola dei 20 giorni (cfr.
GICRA
1998 n. 24
,
1994 n. 12
).
1. La garanzia di riaccettazione data da un Paese
contraente significa esclusivamente che il rinvio del richiedente lasilo
verso tale Paese è possibile ai sensi dellart. 19 cpv. 2 LAsi in relazione
allart. 14a cpv. 2 LDDS. Siffatta garanzia non dispensa lautorità
giudicante dallesaminare se le altre condizioni di cui allart. 19 cpv. 2
LAsi, liceità e esigibilità dellesecuzione dellallontanamento, siano
adempite (consid. 3c.aa).
2. Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più breve del
soggiorno); la presa di contatto con le autorità di un Paese terzo, alfine di
deporre una domanda dasilo, giustifica un rinvio preventivo verso tale
Stato pure allorquando il richiedente lasilo vi ha soggiornato meno di 20
giorni (consid. 3c.bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie am 22. Juli 1998 von
Deutschland her kommend in die Schweiz ein. Hier stellten er und seine Ehefrau
für sich und die Kinder Asylgesuche. Das BFF veranlasste daraufhin am 31. Juli
1998 daktyloskopische Abklärungen bei den deutschen Behörden. Am
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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6. August 1998 fanden in Basel die separat durchgeführten
Empfangsstellenbefragungen der Rekurrenten statt.
Am 30. September 1998 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein dem BFF
mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter den in der Schweiz
angegebenen identischen Personalien erfasst. Er sei am 18. Juli 1998 eingereist,
am 20. Juli 1998 in Schwalbach aufgetaucht und von dort zur Asylantragstellung
nach Berlin weitergeleitet worden, wo er allerdings nie angekommen sei. Eine
Rückübernahme lehnte das Bundesgrenzschutzamt zunächst ab.
Am 15. respektive 18. Dezember 1998 wurden der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört.
Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige
vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AsylG
gewährt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau räumten dabei erstmals ein,
dass sie sich vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und
dort ein Asylgesuch einzureichen versucht hätten.
Das BFF liess daraufhin die deutschen Behörden anfragen, ob angesichts der
Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg eine Rückübernahme in Frage komme.
Am 24. März 1999 stimmte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein der
Rückübernahme der Beschwerdeführer zu.
Mit Verfügung vom 25. März 1999 ordnete das BFF gestützt auf Art. 19 Abs.
2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie
nach Deutschland an, erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte
den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung entzog es zudem die aufschiebende Wirkung.
Mit Eingabe an die ARK vom 30. März 1999 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 31. März 1999 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung aus und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie über allfällige weitere
Instruktionsmassnahmen werde nach Eingang der in Aussicht gestellten Beschwerde
befunden. Ferner machte er den Beschwerdeführer darauf auf-
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merksam, dass die in Aussicht gestellte Beschwerde die Begehren, deren
Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten habe, verbunden mit dem Hinweis, auf die Eingabe werde nicht
eingetreten, falls sie diesen Anforderungen nicht genüge.
Nach Eintreffen der vorinstanzlichen Akten beliess der Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 12. April 1999 den Vollzug der Wegweisung einstweilen
ausgesetzt. Zur Begründung hielt er fest, angesichts des bloss 4-tägigen
Aufenthalts in Deutschland sei fraglich, ob der Vollzug der vorsorglichen
Wegweisung nach Deutschland im Lichte der Praxis zu Art. 19 Abs. 2 AsylG als
zumutbar erachtet werden könne.
Mit Verfügung vom 14. April 1999 hielt der Instruktionsrichter fest, die
angekündigte, vom 8. April 1999 datierende Beschwerde sei unmittelbar nach
Erlass der Verfügung vom 12. April 1999 eingetroffen, weshalb über das am 30.
März 1999 eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde zu befinden sei. Mit identischer Begründung wie in der
Verfügung vom 12. April 1999 hiess er daraufhin das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 1999 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller während des
Verfahrens vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn die Weiterreise
in einen Drittstaat gemäss Art. 14a Abs. 2-4 ANAG möglich, zulässig und
zumutbar ist.
Dabei ist zu beachten, dass gemäss Praxis der Vollzug der Wegweisung nur
dann als unmöglich zu erachten ist, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides
die freiwillige Rückkehr oder der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr
als einem Jahr unmöglich ist und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte
oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmögli-
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chen Vollzuges mindestens ein Jahr dauern wird (vgl.
EMARK
1995 Nr. 14, S. 137
ff. Erw. 8c-e). Die Zulässigkeit der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat setzt ferner in der Regel voraus, dass der
Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden
Verbleibs hat, das heisst über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich
dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen
Asylverfahrens legal aufhalten kann (vgl.
EMARK
1998 Nr. 24, S. 214
ff. Erw. 5d.aa und bb). Schliesslich gilt der Vollzug
der Wegweisung in einen Drittstaat namentlich dann als zumutbar, wenn dieser
Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Art. 19
Abs. 2 Bst. a AsylG), wenn sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die
Schweiz einige Zeit dort aufgehalten hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder wenn
dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller
enge Beziehungen hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. c AsylG).
a) Die deutschen Behörden haben gemäss Bestätigung des Grenzschutzamtes
Weil am Rhein vom 24. März 1999 gestützt auf Art. 2 des Abkommens zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 20. Dezember 1993
(Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.111.368) der Rückübernahme des
Beschwerdeführers und seiner Familie zugestimmt. Der Vollzug der Wegweisung
nach Deutschland ist demnach möglich.
b) Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich
sodann keine Anhaltspunkte, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass der
Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen im Falle der vorsorglichen
Wegweisung nach Deutschland einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären oder ihnen Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würden. Deutschland hat sowohl die FK als auch die
EMRK unterzeichnet und beachtet diese völkerrechtlichen Verpflichtungen ebenso
wie die Schweiz. Es besteht somit hinreichende Gewähr, dass der
Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von Deutschland nicht zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sie verfolgt oder unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt würden, falls sie dies gegenüber den deutschen Behörden
geltend machen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer mit seiner Familie in Deutschland für die mutmassliche Dauer
des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten kann. Das BFF hat in der
angefochtenen Verfügung ferner zu Recht festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer an die deutschen Behörden wenden kann, falls er oder seine
Angehörigen dort von georgischen Landsleuten
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bedroht werden sollten. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist
demnach als zulässig zu erachten.
c) Die ARK hat in
EMARK 1994 Nr. 12, S. 106
ff. Erw. 3c, darauf hingewiesen, dass die in Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c AsylG
aufgeführten Kriterien der Zumutbarkeit des vorsorglichen Wegweisungsvollzuges
nicht abschliessend sind. In jenem Urteil wurde ferner festgestellt, dass das
Kriterium des vorherigen Aufenthaltes während "einiger Zeit" im
Drittstaat sowohl bei Anwendung von Art. 6 als auch von Art. 19 Abs. 2 Bst b
AsylG gleichermassen als "in der Regel 20 Tage" aufzufassen ist. Dies
gilt gemäss
EMARK 1995 Nr. 3, S. 24
ff.,
Erw. 8 (bestätigt in
EMARK 1997 Nr. 16
)
ebenso für die analoge Bestimmung im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 2 Bst. b
AsylG). Gemäss Praxis ist diese "20-Tage-Regel" allerdings nicht
unbesehen und starr anzuwenden; andere geeignete Elemente wie insbesondere
Absichten sowie Handlungen des Ausländers, die auf den Verbleib in diesem Land
beziehungsweise auf schnelle Durchreise gerichtet sind, können ein Abweichen
von dieser Regel nach unten und nach oben rechtfertigen (vgl.
EMARK
1998 Nr. 24, S. 211
). Entscheidend ist, dass nicht nur eine sehr lose
Verbindung zu diesem Drittstaat, sondern "eine von gewisser Qualität"
entstanden ist (vgl.
EMARK 1994 Nr. 12, S. 106
f. Erw. 3c).
aa) Vorliegend hat das BFF in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei zumutbar, allerdings ohne zu
begründen, warum es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch in der
Vernehmlassung vom 6. Mai 1999 begründet das BFF nicht, weshalb es den Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erachtet. Stattdessen führt es aus, beim vorliegend
zur Anwendung gelangenden Rückübernahmeabkommen mit Deutschland handle es sich
um einen Staatsvertrag. Das Bundesgericht habe sich in BGE 106 Ib 400 ff.
grundsätzlich zum Vorrang des Völkerrechts bekannt. Daran werde bis heute
festgehalten und Staatsverträgen in jedem Fall Vorrang eingeräumt. Auch die
herrschende Lehre befürworte den Vorrang des Völkerrechts gegenüber
Bundesgesetzen. Daraus folge, dass das Rückübernahmeabkommen als Staatsvertrag
Vorrang gegenüber dem Asylgesetz und logischerweise auch gegenüber der dazu
entwickelten Rechtsprechung habe. Es sei weder im Rückübernahmeabkommen noch
im Protokoll dazu eine Bestimmung zu finden, welche als Kriterium einen
Aufenthalt von 20 Tagen vorgebe. Es besage unter anderem lediglich, dass bei
einer glaubhaft gemachten Direkteinreise die gegenseitige Verpflichtung zur
Rückübernahme bestehe. Hätte der Bundesrat diese 20-Tage-Regel gewollt,
hätte er sie im Protokoll zum Rückübernahmeabkommen festgehalten.
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Das BFF stellt damit die eben skizzierte Praxis der ARK zur Zumutbarkeit der
vorsorglichen Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG in Frage, ohne allerdings
mit seiner Argumentation zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Staatsverträge gegenüber Bundesgesetzen
Vorrang haben (vgl. BGE 123 II 283 Erw. 2d, 122 II 486 f., 122 II 239). Das BFF
übersieht jedoch, dass sich die Frage nach dem Vorrang eines Staatsvertrages
nur stellt, wenn der Staatsvertrag eine von einem Bundesgesetz abweichende
Regelung einer bestimmte Materie enthält und dadurch bedingt ein Konflikt
zwischen Staatsvertrag und Bundesgesetz entsteht. Im Verhältnis zwischen dem
Rückführungsabkommen mit Deutschland und Art. 19 Abs. 2 AsylG ist dies indes
nicht der Fall. Das Rückführungsabkommen legt in den hier interessierenden
Art. 2 und 3 lediglich fest, in welchen Fällen Deutschland und die Schweiz
gegenseitig verpflichtet sind, Ausländer aus Drittstaaten zu übernehmen, die
sich ohne Bewilligung im jeweils anderen Staat aufhalten. Es regelt damit
spezifisch fremdenpolizeirechtliche Sachverhalte im bilateralen Verhältnis mit
Deutschland, allerdings ohne dabei in die innerstaatliche Gesetzgebung der
Schweiz (oder Deutschlands) bezüglich Abschiebung von Ausländern einzugreifen
(vgl. dazu auch
EMARK 1998 Nr. 24, S. 217
f. 5d.cc). Es bleibt mithin dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber überlassen,
im innerstaatlichen Recht zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausländer
abgeschoben werden sollen beziehungsweise können. Die vorsorgliche Wegweisung
während des Asylverfahrens gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG wird demnach durch das
Rückführungsabkommen in keiner Weise berührt oder gar modifiziert. Ist
Deutschland aufgrund des Rückführungsabkommen zur Übernahme verpflichtet und
stimmt es der Rückübernahme im konkreten Fall tatsächlich zu, bedeutet dies
mithin nur, dass die Wegweisung des Asylbewerbers gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich ist. Die Zusicherung der Rückübernahme
entbindet die Asylbehörden aber keineswegs davon, zu prüfen, ob auch die
weiteren Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG, die Zulässigkeit und
namentlich auch die Zumutbarkeit des Vollzuges der vorsorglichen Wegweisung,
gegeben sind.
bb) Mangels überzeugender Begründung durch das BFF ist demnach auf
Beschwerdeebene zu prüfen, ob die angeordnete vorsorgliche Wegweisung nach
Deutschland im Lichte der dargestellten Praxis (vgl. oben Erw. 3c) als zumutbar
erachtet werden kann.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben anlässlich der Anhörung vom
15. Dezember 1998 beziehungsweise vom 18. Dezember 1998 erklärt, dass sie
zunächst in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen versucht hätten. Im Be-
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richt des Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 30. September 1998 wird
dies bestätigt - der Beschwerdeführer ist am 20. Juli 1998 in Schwalbach
aufgetaucht und er wurde dort zur Asylantragstellung nach Berlin weitergeleitet.
Der Beschwerdeführer und seine Familie haben Deutschland demnach nicht bloss
als Transitland benutzt, um in die Schweiz zu gelangen. Offenbar sind sie
vielmehr nach Deutschland gereist in der Absicht, dort ein Asylgesuch zu
stellen. Zur Einreichung eines formellen Asylantrages kam es zwar letztlich
nicht, nachdem es sich der Beschwerdeführer kurzfristig anders überlegt hat
und mit seiner Familie statt nach Berlin zur Asylantragstellung in die Schweiz
weitergereist ist - angeblich deshalb, weil er die Weiterreise in die Schweiz
bevorzugte, nachdem er im Bahnhof Frankfurt zufällig auf zwei georgische
Parlamentarier gestossen sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der
Beschwerdeführer bereits kurz nach seinem Eintreffen in Deutschland
entsprechend seiner Absicht mit den deutschen Behörden zwecks Einreichung eines
Asylgesuches in Kontakt getreten ist. Auch wenn er und seine Familie sich
letztlich nur gerade 4 Tage in Deutschland aufgehalten haben, hat er damit
bereits eine Beziehung zu Deutschland geknüpft, die nicht bloss zufälliger Art
ist. Ein Abweichen von der 20-Tage-Regel nach unten erscheint daher
gerechtfertigt. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
und seine Familie im Falle einer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland in
eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gelangen
könnten. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte ärztliche
Zeugnis vom 7. April 1999 nichts zu ändern, in dem den Beschwerdeführern
attestiert wird, dass sie an psychischen Problemen leiden, denn es kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls weiterhin notwendige
Behandlung der Beschwerdeführer auch in Deutschland gewährleistet wäre. Die
vom BFF angeordnete vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland ist demnach im
Ergebnis als zumutbar zu erachten.
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04.06.02