1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31). 1999 / 22 - 139 chia) sia servito esclusivamente allorganizzazione del viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 138 Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. F.T., Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) [ English Summary ] Art. 13d AsylG [1] : Vorsorgliche Wegweisung; Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl. EMARK 1998 Nr.
E. 24 ,
1994 n. 12
).
Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del
soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un
Paese terzo (Tur-
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : sagissant des
décisions davant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
1999 / 22 - 139
chia) sia servito esclusivamente allorganizzazione del
viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure
allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen
Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein
Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des
Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die
Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem
Asylgesuch befragt.
Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt
auf Art. 13d Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an,
erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei
mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende
Wirkung.
Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es
sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche
Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der ARK den
Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig
stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6.
Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben.
Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter
anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes,
in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situa-
1999 / 22 - 140
tion als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren
Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten
Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die
Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die
Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich
wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist
(Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst.
b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
Gesuchsteller enge Beziehungen hat.
a) Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Türkei als möglich,
zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere
fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei
aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer
Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt
hätten.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in
die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG möglich und zulässig ist.
Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei
nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb
Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten
"Cousine" gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige,
sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung
für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe
aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als
Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur
Schweiz als zur Türkei.
1999 / 22 - 141
b) Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt
sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht
nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist,
sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz
zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund
eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die
Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft
hat (vgl.
EMARK 1994 Nr. 12, S. 107
). Dabei wird vermutet, dass eine solche
engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die
20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV 1: "in der
Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG:
"namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz
längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt
kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d
Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit
führen.
Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese
aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein
gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der
ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen Vorbehalt bundesrätlicher
Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und
Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung
durch die Vorinstanz zu.
c) Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am 15.
April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie
über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die
Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund
der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach
ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als
Asylbewerber lebenden Ehemann Z.T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer
Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch
in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann
bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per
Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen
Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten
gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren
Kindern die Türkei am 18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zü-
1999 / 22 - 142
rich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein
Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer
Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die
Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen,
aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie
und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen
kann aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin
faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat,
geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer
Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich
mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren
Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem
solchen Willen und entsprechenden "Handlungen, die auf (...) schnelle
Durchreise gerichtet sind" im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel
nach oben Rechnung zu tragen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 24, S.
211
). Zu
berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische
Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des UNHCR zur aktuellen
Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere
Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über
die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo].
d) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der
Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen
erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren
durchzuführen.
Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2
Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der
Ehemann Z.T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt.
©
04.06.02
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 22/138
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 22
1999 /
22 - 138
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. F.T., Bundesrepublik
Jugoslawien (Kosovo)
[
English Summary
]
Art. 13d AsylG
[1]
: Vorsorgliche Wegweisung;
Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl.
EMARK 1998 Nr.
24
,
1994 Nr. 12
).
Abweichen von der 20-Tage-Regel nach oben; da im konkreten
Fall der Aufenthalt im Drittstaat (Türkei) ausschliesslich der Organisation
der Weiterreise in die Schweiz diente, ist die vorsorgliche Wegweisung auch
bei einem länger als 20 Tage dauernden Aufenthalt nicht gerechtfertigt.
Art. 13d LAsi
[2]
: renvoi préventif;
dérogation à la règle des 20 jours (cf.
JICRA 1998 no
24
,
1994 no 12
).
Dérogation à la règle des 20 jours (durée du séjour
plus long). Dans le cas despèce, parce que le séjour dans le pays tiers (Turquie)
avait servi exclusivement à lorganisation du voyage pour la Suisse, le
renvoi préventif ne se justifiait pas, même si le séjour avait duré plus
de 20 jours.
Art. 13d LAsi
[3]
: rinvio preventivo; deroga
alla regola dei 20 giorni (cfr.
GICRA 1998 n.
24
,
1994 n. 12
).
Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del
soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un
Paese terzo (Tur-
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : sagissant des
décisions davant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
1999 / 22 - 139
chia) sia servito esclusivamente allorganizzazione del
viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure
allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen
Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein
Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des
Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die
Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem
Asylgesuch befragt.
Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt
auf Art. 13d Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an,
erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei
mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende
Wirkung.
Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es
sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche
Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der ARK den
Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig
stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6.
Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben.
Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter
anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes,
in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situa-
1999 / 22 - 140
tion als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren
Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten
Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung
der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die
Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die
Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich
wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist
(Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst.
b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
Gesuchsteller enge Beziehungen hat.
a) Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Türkei als möglich,
zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere
fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei
aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer
Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt
hätten.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in
die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG möglich und zulässig ist.
Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei
nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb
Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten
"Cousine" gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige,
sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung
für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe
aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als
Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur
Schweiz als zur Türkei.
1999 / 22 - 141
b) Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt
sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht
nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist,
sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz
zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund
eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die
Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft
hat (vgl.
EMARK 1994 Nr. 12, S. 107
). Dabei wird vermutet, dass eine solche
engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die
20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV 1: "in der
Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG:
"namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz
längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt
kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d
Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit
führen.
Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese
aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein
gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer
Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der
ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen Vorbehalt bundesrätlicher
Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und
Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung
durch die Vorinstanz zu.
c) Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am 15.
April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie
über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die
Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund
der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach
ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als
Asylbewerber lebenden Ehemann Z.T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer
Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch
in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann
bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per
Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen
Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten
gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren
Kindern die Türkei am 18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zü-
1999 / 22 - 142
rich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein
Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer
Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die
Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen,
aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie
und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen
kann aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin
faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat,
geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer
Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich
mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren
Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem
solchen Willen und entsprechenden "Handlungen, die auf (...) schnelle
Durchreise gerichtet sind" im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel
nach oben Rechnung zu tragen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 24, S.
211
). Zu
berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische
Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des UNHCR zur aktuellen
Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere
Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über
die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo].
d) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der
Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen
erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren
durchzuführen.
Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2
Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der
Ehemann Z.T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt.
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