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EMARK-1999-22

Art. 13d AsylG

Emark · 1999-06-03 · Deutsch CH
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1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31). 1999 / 22 - 139 chia) sia servito esclusivamente all’organizzazione del viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure

Erwägungen (2 Absätze)

E. 22 138 Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. F.T., Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) [ English Summary ] Art. 13d AsylG [1] : Vorsorgliche Wegweisung; Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl. EMARK 1998 Nr.

E. 24 ,

1994 n. 12

).

Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del

soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un

Paese terzo (Tur-

[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

[3]  Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

1999 / 22 - 139

chia) sia servito esclusivamente all’organizzazione del

viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure

allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen

Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein

Asylgesuch ein.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des

Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens

Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die

Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem

Asylgesuch befragt.

Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt

auf Art. 13d Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an,

erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei

mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende

Wirkung.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre

Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es

sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche

Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der ARK den

Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig

stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6.

Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben.

Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter

anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes,

in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situa-

1999 / 22 - 140

tion als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren

Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten

Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur

Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die

Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die

Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich

wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist

(Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst.

b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der

Gesuchsteller enge Beziehungen hat.

a) Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche

Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Türkei als möglich,

zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere

fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei

aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer

Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt

hätten.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in

die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG möglich und zulässig ist.

Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei

nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb

Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten

"Cousine" gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige,

sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung

für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe

aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als

Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur

Schweiz als zur Türkei.

1999 / 22 - 141

b) Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt

sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht

nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist,

sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz

zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund

eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die

Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft

hat (vgl.

EMARK 1994 Nr. 12, S. 107

). Dabei wird vermutet, dass eine solche

engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die

20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV 1: "in der

Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG:

"namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz

längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt

kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d

Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit

führen.

Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese

aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein

gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer

Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der

ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen Vorbehalt bundesrätlicher

Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und

Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung

durch die Vorinstanz zu.

c) Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am 15.

April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie

über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die

Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund

der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach

ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als

Asylbewerber lebenden Ehemann Z.T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer

Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch

in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann

bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per

Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen

Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten

gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren

Kindern die Türkei am 18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zü-

1999 / 22 - 142

rich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein

Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer

Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die

Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen,

aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie

und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen

kann aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin

faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat,

geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer

Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich

mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren

Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem

solchen Willen und entsprechenden "Handlungen, die auf (...) schnelle

Durchreise gerichtet sind" im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel

nach oben Rechnung zu tragen (vgl.

EMARK 1998 Nr. 24, S.

211

). Zu

berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische

Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des UNHCR zur aktuellen

Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere

Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der

Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne

von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über

die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo].

d) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der

Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer

Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen

erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die

Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren

durchzuführen.

Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2

Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der

Ehemann Z.T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt.

©

04.06.02

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 22/138

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 22

1999 /

22 - 138

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. F.T., Bundesrepublik

Jugoslawien (Kosovo)

[

English Summary

]

Art. 13d AsylG

[1]

: Vorsorgliche Wegweisung;

Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl.

EMARK 1998 Nr.

24

,

1994 Nr. 12

).

Abweichen von der 20-Tage-Regel nach oben; da im konkreten

Fall der Aufenthalt im Drittstaat (Türkei) ausschliesslich der Organisation

der Weiterreise in die Schweiz diente, ist die vorsorgliche Wegweisung auch

bei einem länger als 20 Tage dauernden Aufenthalt nicht gerechtfertigt.

Art. 13d LAsi

[2]

: renvoi préventif;

dérogation à la règle des 20 jours (cf.

JICRA 1998 no

24

,

1994 no 12

).

Dérogation à la règle des 20 jours (durée du séjour

plus long). Dans le cas d’espèce, parce que le séjour dans le pays tiers (Turquie)

avait servi exclusivement à l’organisation du voyage pour la Suisse, le

renvoi préventif ne se justifiait pas, même si le séjour avait duré plus

de 20 jours.

Art. 13d LAsi

[3]

: rinvio preventivo; deroga

alla regola dei 20 giorni (cfr.

GICRA 1998 n.

24

,

1994 n. 12

).

Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del

soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un

Paese terzo (Tur-

[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

[3]  Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

1999 / 22 - 139

chia) sia servito esclusivamente all’organizzazione del

viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure

allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen

Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein

Asylgesuch ein.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des

Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens

Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die

Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem

Asylgesuch befragt.

Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin

und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt

auf Art. 13d Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an,

erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei

mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende

Wirkung.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre

Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es

sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche

Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der ARK den

Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig

stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6.

Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben.

Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter

anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes,

in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situa-

1999 / 22 - 140

tion als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren

Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten

Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung

der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur

Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die

Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die

Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich

wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist

(Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst.

b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der

Gesuchsteller enge Beziehungen hat.

a) Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche

Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Türkei als möglich,

zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere

fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei

aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer

Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt

hätten.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in

die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG möglich und zulässig ist.

Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei

nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb

Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten

"Cousine" gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige,

sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung

für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe

aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als

Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur

Schweiz als zur Türkei.

1999 / 22 - 141

b) Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt

sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht

nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist,

sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz

zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund

eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die

Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft

hat (vgl.

EMARK 1994 Nr. 12, S. 107

). Dabei wird vermutet, dass eine solche

engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die

20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV 1: "in der

Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG:

"namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz

längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt

kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d

Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit

führen.

Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese

aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein

gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer

Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der

ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen Vorbehalt bundesrätlicher

Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und

Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung

durch die Vorinstanz zu.

c) Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am 15.

April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie

über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die

Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund

der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach

ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als

Asylbewerber lebenden Ehemann Z.T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer

Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch

in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann

bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per

Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen

Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten

gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren

Kindern die Türkei am 18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zü-

1999 / 22 - 142

rich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein

Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer

Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die

Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen,

aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie

und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen

kann aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin

faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat,

geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer

Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich

mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren

Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem

solchen Willen und entsprechenden "Handlungen, die auf (...) schnelle

Durchreise gerichtet sind" im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel

nach oben Rechnung zu tragen (vgl.

EMARK 1998 Nr. 24, S.

211

). Zu

berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische

Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des UNHCR zur aktuellen

Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere

Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der

Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne

von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über

die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo].

d) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der

Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer

Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen

erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die

Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren

durchzuführen.

Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der

Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2

Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der

Ehemann Z.T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt.

©

04.06.02