1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31). 1999 / 16 - 107 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 16/105
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 16
1999 /
16 - 105
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Dezember 1998 i.S. S.D., Nigeria
[
English Summary
]
Art. 16 Abs. 1 Bst. abis [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. a] AsylG
[1]
:
Nichteintreten auf Asylgesuch wegen unterlassener Abgabe von
Identitätspapieren.
Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
welche zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer
Beweismassstab (Erw. 4).
Hatte der Gesuchsteller keine genügende Entschuldigung,
warum er bei der ersten Instanz keine Identitätspapiere abgeben konnte,
wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann
nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene
vorgelegt werden (Erw. 5).
Art. 16, al. 1, let. abis [nouveau : art. 32, al. 2, let. a]
LAsi
[2]
: non-entrée en matière sur une demande dasile pour non-production de
papiers didentité.
Pour savoir si lon est en présence dindices de
persécution, lesquels impliquent quon entre en matière sur une demande
dasile, une force probante réduite est suffisante (consid. 4).
Si le requérant navait pas dexcuses valables pour
ne pas produire ses papiers didentité en première instance, il ny a
pas de raison dannuler la décision de non-entrée en matière pour ce
motif, quand bien même il produirait ses papiers au stade du recours (consid.
5).
[1] Anm. der Red.: Bei vor dem 1.
Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.
Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120
(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).
[2] N.d.l.r. : sagissant des
décisions davant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5
octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note
marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).
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Art. 16 cpv. 1 lett. abis [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. a] LAsi
[3]
: non entrata nel merito di domande dasilo per mancata consegna di
documenti didentificazione.
Per ammettere l'esistenza d'indizi di persecuzione, che
implicano lentrata nel merito di una domanda dasilo, vale un grado di
verosimiglianza ridotto (consid. 4).
Se il richiedente non aveva motivi scusabili per non
esibire dei documenti didentità in procedura di prima istanza, non vi è
motivo dannullare la decisione di non entrata nel merito, quandanche
avesse a presentare siffatti documenti in sede ricorsuale (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Nigeria am 11. Juli 1998
und gelangte via Ghana und Italien am 1. August 1998 in die Schweiz, wo er am 3.
August 1998 ein Asylgesuch stellte. Sowohl in der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung gab er an, er könne den
schweizerischen Asylbehörden keine eigentlichen Identitätspapiere abgeben, da
er nie einen Reisepass oder eine staatliche Identitätskarte besessen habe; er
habe lediglich eine Business-Karte besessen, welche er bringen könne.
Als Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei Mitglied der CD (Campaign for Democracy), Sektion Lagos, bei welcher er
zuletzt das Amt des Finanzchefs ausgeübt habe. Im Juli 1998 habe er an einer
Protestaktion teilgenommen, in deren Verlauf es zum Zusammenstoss mit der
Polizei gekommen sei. Nachdem ein Polizist tödlich verletzt worden sei und eine
festgenommene Person den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, habe die
Polizei ihn zu verhaften versucht. Kurz danach habe er das Land verlassen und
sei von Ghana aus nach Italien geflogen.
Mit Verfügung vom 3. November 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
[3] Nota redazionale: per le sentenze
rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre
1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dellart.
120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).
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an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren
keine amtlichen Ausweispapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe
für diese Unterlassung glaubhaft gemacht. Im weiteren seien seine Vorbringen
hinsichtlich der von ihm angeblich erlittenen Verfolgung als offensichtlich
haltlos zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sei in Anwendung von Art. 16 Abs.
1 Bst. abis AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFF
zur materiellen Behandlung des Asylgesuches. Im weiteren beantragt er - für den
Fall der Abweisung der Beschwerde - die Verlängerung der ihm angesetzten
Ausreisefrist bis zum Zeitpunkt seiner Eheschliessung mit einer in Deutschland
lebenden ghanesischen Staatsangehörigen. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es
erlauben, ihn zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
b) Die Beweismassanforderungen, welchen die offensichtlich nicht haltlosen
Verfolgungshinweise von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind tief anzusetzen. In der
bundesrätlichen Botschaft fehlen zwar in diesem Zusammenhang explizite
Aussagen; es finden sich lediglich hinsichtlich des ebenfalls mit dem BMA neu
eingeführten Nichteintretenstatbestandes von Art. 16abis AsylG nähere
Ausführungen zum Beweismass, indem insbesondere auf die bestehende Praxis der
Asylbehörden zu Art. 16 Abs. 2 AsylG ("safe-country"-Regel) verwiesen
wird (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl-
und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232), wonach es genügt,
wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als
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unglaubhaft
erkennbar sind (vgl.
EMARK 1994 Nr. 6
;
1993
Nrn. 16
und
17
; vgl. zur
diesbezüglichen Auslegung von Art. 16abis AsylG auch das Urteil der ARK vom 23.
September 1998 i.S. K.E., Sierra Leone,
EMARK 1998 Nr. 33, S. 272
ff., Erw. 4b,
S. 276
). Dass aber auch hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes von Art. 16
Abs. 1 Bst. abis AsylG dieselben (niedrigen) Beweisanforderungen gelten sollen,
ergibt sich bereits aus den Voten in der parlamentarischen Diskussion zum BMA.
So hat der Berichterstatter der vorberatenden Kommission des Ständerates, von
welchem die Bestimmung in ihrer aktuellen Formulierung stammt, dazu wörtlich
ausgeführt: "Nun ist die Frage: Welches sind Hinweise auf Fluchtgründe?
Hier ist die Hürde - entsprechend der Praxis der ARK - zugunsten der
Asylbewerber sehr tief angesetzt. Jeder Hinweis der "sich nicht als
offensichtlich haltlos" erweist, soll ein Asylverfahren bewirken; zugunsten
des Asylbewerbers wurde die Hürde also tief angesetzt; wir haben bewusst das
"offensichtlich haltlos" ins Gesetz aufgenommen, um diesbezüglich
Klarheit zu schaffen" (vgl. Amtl. Bull. SR 1997 S. 1339 [Hervorhebung durch
die ARK], zitiert bei W. Kälin, Nichteintreten auf Asylgesuche bei fehlenden
Ausweispapieren oder illegalem Aufenthalt, in: ASYL 1998/2, S. 25 f.). Mit der
genannten "Praxis der ARK" kann - wie bezüglich der Auslegung von
Art. 16abis AsylG - nur die obenerwähnte Rechtsprechung der ARK zu Art. 16 Abs.
2 AsylG gemeint sein; die beiden neuen Nichteintretenstatbestände sind somit
hinsichtlich des erforderlichen Beweismasses trotz ihres unterschiedlichen
Wortlautes - Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG spricht von "Hinweisen auf eine
Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen", Art.
16abis AsylG lediglich von "Hinweisen auf eine Verfolgung" -
gleichermassen anzuwenden.
5. a) Das BFF trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden innert der gesetzlichen Frist
keine Identifikationspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im weiteren liessen sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen,
welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Zunächst habe sich der
Beschwerdeführer nur sehr vage zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten
für die CD äussern können und trotz mehrmaligem Nachfragen nur stereotype
Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation gemacht. Ferner
habe sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten in Widersprüche
verwickelt. Schliesslich habe er in der Empfangsstellenbefragung angegeben, er
sei bereits im Jahre 1995 während einer Woche aus politischen Gründen in Haft
gewesen; dieses Vorbringen habe er jedoch anlässlich der kantonalen Befragung
mit keinem Wort mehr erwähnt.
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b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. November 1998
geltend, das BFF habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Er
habe nämlich bereits vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
persönliche Identitätspapiere auf dem Zivilstandsamt der Gemeinde R.
abgegeben, da er beabsichtige, eine in Deutschland lebende ghanesische
Staatsangehörige zu heiraten. Seines Wissens könnten auch in einem
Beschwerdeverfahren wichtige Beweismittel noch nachträglich eingebracht werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines
Schreibens des Zivilstandsamts R. vom 27. Oktober 1998 ein, gemäss welchem das
Verkündgesuch des Beschwerdeführers unterschriftsreif vorliege und er zusammen
mit seiner künftigen Ehefrau am 5. November 1998 zur Unterschrift auf dem Amt
erscheinen könne.
c) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass das BFF
im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist.
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
bereits vor der Ausfällung der angefochtenen Verfügung des BFF über
persönliche Ausweispapiere verfügte, hat er sie doch vor dem 27. Oktober 1998
dem Zivilstandsamt R. übergeben. Damit ist klar, dass ihm das BFF zu Recht
vorwirft, er habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung seiner
Papiere im Asylverfahren, wurde er doch verschiedentlich ausdrücklich zur
Abgabe seiner Identitätspapiere aufgefordert (vgl. u.a. die durch den
Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Aufforderung sowie das kantonale
Protokoll). Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch
stets behauptet, er habe nie offizielle Ausweispapiere besessen und könne
lediglich eine Business-Karte beibringen (was er indessen trotz Aufforderung
nicht getan hat). Unter diesen Umständen ist der - erst auf Beschwerdeebene
eingebrachte - blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein von
etwelchen Identitätspapieren beim Zivilstandsamt R. nicht geeignet, ohne
weiteres zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. Es ist in casu
vielmehr vorab zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche
sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Wenn dies nicht der Fall ist,
rechtfertigt nämlich nach Auffassung der Kommission das erst auf
Beschwerdeebene angegebene Vorhandensein von Papieren, welche aus
unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben worden sind, eine
Kassation nicht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG sind Reisepapiere und
andere Dokumente, welche die Identifizierung des Gesuchstellers erlauben,
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben (vgl. im
weiteren Art. 12b Abs. 1 Bst. b AsylG, wonach Reisepapiere und
Identitätsausweise
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ausdrücklich bereits in der Empfangsstelle abzugeben sind).
Der neue Nichteintretenstatbestand will dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen
und genau diese Personenkategorie (welche Papiere besitzt, aber nicht innert 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuches abgibt) erfassen. Ebenso ist genau bei
dieser Personenkategorie (welche ihre Papiere nicht abgibt und gleichzeitig
weder "Hinweise auf eine Verfolgung" noch "entschuldbare
Gründe" für das Fehlen vorbringt) der Nichteintretensentscheid des BFF zu
Recht erfolgt und es ist daher keine allfällig fehlerhafte Praxis der
Vorinstanz zu korrigieren. Eine Kassation in derartigen Beschwerdeverfahren
würde vielmehr einen blossen Leerlauf darstellen, da mangels Vorliegens von
"Hinweisen auf eine Verfolgung" auch bei einem Eintreten auf das
Asylgesuch dieses abgewiesen werden müsste. Im Gegenteil würde das Kassieren
in derartigen Fällen der Absicht des Gesetzgebers diametral entgegenlaufen und
die Verfahrensdauer bei missbräuchlichem Verhalten (Nichtabgabe von vorhandenen
Papieren) im Ergebnis verlängern. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt
anzufügen, dass gleiches auch gelten würde, wenn der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nicht bloss auf das Vorhandensein von Ausweispapieren
hingewiesen hätte, sondern diese effektiv nachgereicht hätte.
bb) Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung
ist zunächst festzuhalten, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung an sich
einen zu hohen Beweismassstab angesetzt hat, indem es ausführte, die
Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des
dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend
wahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz verweist damit nämlich implizit auf
die Anforderungen gemäss Art. 12a AsylG. Der dort statuierte Beweismassstab
findet jedoch nur im Rahmen der materiellen Prüfung eines Asylgesuches
Anwendung. In Bezug auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG sind
demgegenüber - wie obenstehend in Erwägung 4b dargelegt - die fraglos tieferen
Beweisanforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. Angesichts
der Aktenlage gelangt die Kommission aber in casu zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers auch diesen niedrigeren Anforderungen nicht zu
genügen vermögen. Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, weshalb sich die unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erweisen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz - welchen sich die Kommission anschliesst - verwiesen werden (vgl.
Art. 12 AsylG i.V. m. Art. 36a Abs. 3 OG). Hinsichtlich des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Engagements für die CD bleibt lediglich
hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer - wiewohl ge-
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mäss seinen Angaben seit
dem 12. Juni 1993 Mitglied und zuletzt Finanzchef der Sektion Lagos - nicht
einmal den prominenten Chairman (Landesvorsitzenden) dieser Organisation nennen
konnte, welcher wenige Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach
langjähriger Inhaftierung aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der
Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene auch nicht ansatzweise
den Versuch, die Schlüsse der Vorinstanz betreffend seine Asylvorbringen zu
widerlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich deren
Sachverhaltswürdigung nicht widersetzt.
cc) Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFF im
Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten
ist. Im weiteren vermag auch das erst auf Beschwerdeebene angegebene
Vorhandensein von Ausweispapieren nicht zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung zu führen, nachdem klarerweise keine Hinweise auf eine Verfolgung
vorliegen.
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04.06.02