opencaselaw.ch

EMARK-1999-16

Art. 16 Abs. 1 Bst. abis [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. a] AsylG

Emark · 1998-12-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31). 1999 / 16 - 107 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 16/105

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 16

1999 /

16 - 105

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. Dezember 1998 i.S. S.D., Nigeria

[

English Summary

]

Art. 16 Abs. 1 Bst. abis [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. a] AsylG

[1]

:

Nichteintreten auf Asylgesuch wegen unterlassener Abgabe von

Identitätspapieren.

Für die Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen,

welche zum Eintreten auf das Asylgesuch verpflichten, gilt ein tiefer

Beweismassstab (Erw. 4).

Hatte der Gesuchsteller keine genügende Entschuldigung,

warum er bei der ersten Instanz keine Identitätspapiere abgeben konnte,

wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann

nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene

vorgelegt werden (Erw. 5).

Art. 16, al. 1, let. abis [nouveau : art. 32, al. 2, let. a]

LAsi

[2]

: non-entrée en matière sur une demande d’asile pour non-production de

papiers d’identité.

Pour savoir si l’on est en présence d’indices de

persécution, lesquels impliquent qu’on entre en matière sur une demande

d’asile, une force probante réduite est suffisante (consid. 4).

Si le requérant n’avait pas d’excuses valables pour

ne pas produire ses papiers d’identité en première instance, il n’y a

pas de raison d’annuler la décision de non-entrée en matière pour ce

motif, quand bien même il produirait ses papiers au stade du recours (consid.

5).

[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1.

Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5.

Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120

(Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des

décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5

octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note

marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

1999 / 16 - 106

Art. 16 cpv. 1 lett. abis [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. a] LAsi

[3]

: non entrata nel merito di domande d’asilo per mancata consegna di

documenti d’identificazione.

Per ammettere l'esistenza d'indizi di persecuzione, che

implicano l’entrata nel merito di una domanda d’asilo, vale un grado di

verosimiglianza ridotto (consid. 4).

Se il richiedente non aveva motivi scusabili per non

esibire dei documenti d’identità in procedura di prima istanza, non vi è

motivo d’annullare la decisione di non entrata nel merito, quand’anche

avesse a presentare siffatti documenti in sede ricorsuale (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Nigeria am 11. Juli 1998

und gelangte via Ghana und Italien am 1. August 1998 in die Schweiz, wo er am 3.

August 1998 ein Asylgesuch stellte. Sowohl in der Kurzbefragung in der

Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung gab er an, er könne den

schweizerischen Asylbehörden keine eigentlichen Identitätspapiere abgeben, da

er nie einen Reisepass oder eine staatliche Identitätskarte besessen habe; er

habe lediglich eine Business-Karte besessen, welche er bringen könne.

Als Asylvorbringen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er

sei Mitglied der CD (Campaign for Democracy), Sektion Lagos, bei welcher er

zuletzt das Amt des Finanzchefs ausgeübt habe. Im Juli 1998 habe er an einer

Protestaktion teilgenommen, in deren Verlauf es zum Zusammenstoss mit der

Polizei gekommen sei. Nachdem ein Polizist tödlich verletzt worden sei und eine

festgenommene Person den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, habe die

Polizei ihn zu verhaften versucht. Kurz danach habe er das Land verlassen und

sei von Ghana aus nach Italien geflogen.

Mit Verfügung vom 3. November 1998 trat das BFF auf das Asylgesuch des

Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz

[3]  Nota redazionale: per le sentenze

rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre

1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art.

120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).

1999 / 16 - 107

an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren

keine amtlichen Ausweispapiere abgegeben und auch keine entschuldbaren Gründe

für diese Unterlassung glaubhaft gemacht. Im weiteren seien seine Vorbringen

hinsichtlich der von ihm angeblich erlittenen Verfolgung als offensichtlich

haltlos zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sei in Anwendung von Art. 16 Abs.

1 Bst. abis AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

In seiner Beschwerdeeingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFF

zur materiellen Behandlung des Asylgesuches. Im weiteren beantragt er - für den

Fall der Abweisung der Beschwerde - die Verlängerung der ihm angesetzten

Ausreisefrist bis zum Zeitpunkt seiner Eheschliessung mit einer in Deutschland

lebenden ghanesischen Staatsangehörigen. Auf die Begründung wird, soweit für

den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht

eingetreten, wenn der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden

nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es

erlauben, ihn zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er dazu aus entschuldbaren

Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung

vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.

b) Die Beweismassanforderungen, welchen die offensichtlich nicht haltlosen

Verfolgungshinweise von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG zu genügen haben, um

einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, sind tief anzusetzen. In der

bundesrätlichen Botschaft fehlen zwar in diesem Zusammenhang explizite

Aussagen; es finden sich lediglich hinsichtlich des ebenfalls mit dem BMA neu

eingeführten Nichteintretenstatbestandes von Art. 16abis AsylG nähere

Ausführungen zum Beweismass, indem insbesondere auf die bestehende Praxis der

Asylbehörden zu Art. 16 Abs. 2 AsylG ("safe-country"-Regel) verwiesen

wird (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl-

und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232), wonach es genügt,

wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als

1999 / 16 - 108

unglaubhaft

erkennbar sind (vgl.

EMARK 1994 Nr. 6

;

1993

Nrn. 16

und

17

; vgl. zur

diesbezüglichen Auslegung von Art. 16abis AsylG auch das Urteil der ARK vom 23.

September 1998 i.S. K.E., Sierra Leone,

EMARK 1998 Nr. 33, S. 272

ff., Erw. 4b,

S. 276

). Dass aber auch hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes von Art. 16

Abs. 1 Bst. abis AsylG dieselben (niedrigen) Beweisanforderungen gelten sollen,

ergibt sich bereits aus den Voten in der parlamentarischen Diskussion zum BMA.

So hat der Berichterstatter der vorberatenden Kommission des Ständerates, von

welchem die Bestimmung in ihrer aktuellen Formulierung stammt, dazu wörtlich

ausgeführt: "Nun ist die Frage: Welches sind Hinweise auf Fluchtgründe?

Hier ist die Hürde - entsprechend der Praxis der ARK - zugunsten der

Asylbewerber sehr tief angesetzt. Jeder Hinweis der "sich nicht als

offensichtlich haltlos" erweist, soll ein Asylverfahren bewirken; zugunsten

des Asylbewerbers wurde die Hürde also tief angesetzt; wir haben bewusst das

"offensichtlich haltlos" ins Gesetz aufgenommen, um diesbezüglich

Klarheit zu schaffen" (vgl. Amtl. Bull. SR 1997 S. 1339 [Hervorhebung durch

die ARK], zitiert bei W. Kälin, Nichteintreten auf Asylgesuche bei fehlenden

Ausweispapieren oder illegalem Aufenthalt, in: ASYL 1998/2, S. 25 f.). Mit der

genannten "Praxis der ARK" kann - wie bezüglich der Auslegung von

Art. 16abis AsylG - nur die obenerwähnte Rechtsprechung der ARK zu Art. 16 Abs.

2 AsylG gemeint sein; die beiden neuen Nichteintretenstatbestände sind somit

hinsichtlich des erforderlichen Beweismasses trotz ihres unterschiedlichen

Wortlautes - Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG spricht von "Hinweisen auf eine

Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen", Art.

16abis AsylG lediglich von "Hinweisen auf eine Verfolgung" -

gleichermassen anzuwenden.

5. a) Das BFF trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der

Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden innert der gesetzlichen Frist

keine Identifikationspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine

entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im weiteren liessen sich den

Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen,

welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Zunächst habe sich der

Beschwerdeführer nur sehr vage zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten

für die CD äussern können und trotz mehrmaligem Nachfragen nur stereotype

Angaben zu der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation gemacht. Ferner

habe sich der Beschwerdeführer in zentralen Punkten in Widersprüche

verwickelt. Schliesslich habe er in der Empfangsstellenbefragung angegeben, er

sei bereits im Jahre 1995 während einer Woche aus politischen Gründen in Haft

gewesen; dieses Vorbringen habe er jedoch anlässlich der kantonalen Befragung

mit keinem Wort mehr erwähnt.

1999 / 16 - 109

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. November 1998

geltend, das BFF habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Er

habe nämlich bereits vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung

persönliche Identitätspapiere auf dem Zivilstandsamt der Gemeinde R.

abgegeben, da er beabsichtige, eine in Deutschland lebende ghanesische

Staatsangehörige zu heiraten. Seines Wissens könnten auch in einem

Beschwerdeverfahren wichtige Beweismittel noch nachträglich eingebracht werden.

Zur Stützung seiner Vorbringen reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines

Schreibens des Zivilstandsamts R. vom 27. Oktober 1998 ein, gemäss welchem das

Verkündgesuch des Beschwerdeführers unterschriftsreif vorliege und er zusammen

mit seiner künftigen Ehefrau am 5. November 1998 zur Unterschrift auf dem Amt

erscheinen könne.

c) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass das BFF

im Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist.

aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich

bereits vor der Ausfällung der angefochtenen Verfügung des BFF über

persönliche Ausweispapiere verfügte, hat er sie doch vor dem 27. Oktober 1998

dem Zivilstandsamt R. übergeben. Damit ist klar, dass ihm das BFF zu Recht

vorwirft, er habe keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung seiner

Papiere im Asylverfahren, wurde er doch verschiedentlich ausdrücklich zur

Abgabe seiner Identitätspapiere aufgefordert (vgl. u.a. die durch den

Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Aufforderung sowie das kantonale

Protokoll). Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch

stets behauptet, er habe nie offizielle Ausweispapiere besessen und könne

lediglich eine Business-Karte beibringen (was er indessen trotz Aufforderung

nicht getan hat). Unter diesen Umständen ist der - erst auf Beschwerdeebene

eingebrachte - blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf das Vorhandensein von

etwelchen Identitätspapieren beim Zivilstandsamt R. nicht geeignet, ohne

weiteres zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. Es ist in casu

vielmehr vorab zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche

sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Wenn dies nicht der Fall ist,

rechtfertigt nämlich nach Auffassung der Kommission das erst auf

Beschwerdeebene angegebene Vorhandensein von Papieren, welche aus

unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben worden sind, eine

Kassation nicht. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG sind Reisepapiere und

andere Dokumente, welche die Identifizierung des Gesuchstellers erlauben,

innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches abzugeben (vgl. im

weiteren Art. 12b Abs. 1 Bst. b AsylG, wonach Reisepapiere und

Identitätsausweise

1999 / 16 - 110

ausdrücklich bereits in der Empfangsstelle abzugeben sind).

Der neue Nichteintretenstatbestand will dieser Verpflichtung Nachdruck verleihen

und genau diese Personenkategorie (welche Papiere besitzt, aber nicht innert 48

Stunden seit Einreichung des Asylgesuches abgibt) erfassen. Ebenso ist genau bei

dieser Personenkategorie (welche ihre Papiere nicht abgibt und gleichzeitig

weder "Hinweise auf eine Verfolgung" noch "entschuldbare

Gründe" für das Fehlen vorbringt) der Nichteintretensentscheid des BFF zu

Recht erfolgt und es ist daher keine allfällig fehlerhafte Praxis der

Vorinstanz zu korrigieren. Eine Kassation in derartigen Beschwerdeverfahren

würde vielmehr einen blossen Leerlauf darstellen, da mangels Vorliegens von

"Hinweisen auf eine Verfolgung" auch bei einem Eintreten auf das

Asylgesuch dieses abgewiesen werden müsste. Im Gegenteil würde das Kassieren

in derartigen Fällen der Absicht des Gesetzgebers diametral entgegenlaufen und

die Verfahrensdauer bei missbräuchlichem Verhalten (Nichtabgabe von vorhandenen

Papieren) im Ergebnis verlängern. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt

anzufügen, dass gleiches auch gelten würde, wenn der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nicht bloss auf das Vorhandensein von Ausweispapieren

hingewiesen hätte, sondern diese effektiv nachgereicht hätte.

bb) Hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Hinweisen auf eine Verfolgung

ist zunächst festzuhalten, dass das BFF in der angefochtenen Verfügung an sich

einen zu hohen Beweismassstab angesetzt hat, indem es ausführte, die

Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des

dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend

wahrscheinlich erscheine. Die Vorinstanz verweist damit nämlich implizit auf

die Anforderungen gemäss Art. 12a AsylG. Der dort statuierte Beweismassstab

findet jedoch nur im Rahmen der materiellen Prüfung eines Asylgesuches

Anwendung. In Bezug auf die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. abis AsylG sind

demgegenüber - wie obenstehend in Erwägung 4b dargelegt - die fraglos tieferen

Beweisanforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. Angesichts

der Aktenlage gelangt die Kommission aber in casu zum Schluss, dass die

Vorbringen des Beschwerdeführers auch diesen niedrigeren Anforderungen nicht zu

genügen vermögen. Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich

dargelegt, weshalb sich die unsubstantiierten und teilweise widersprüchlichen

Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos erweisen. Zur

Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der

Vorinstanz - welchen sich die Kommission anschliesst - verwiesen werden (vgl.

Art. 12 AsylG i.V. m. Art. 36a Abs. 3 OG). Hinsichtlich des vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Engagements für die CD bleibt lediglich

hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer - wiewohl ge-

1999 / 16 - 111

mäss seinen Angaben seit

dem 12. Juni 1993 Mitglied und zuletzt Finanzchef der Sektion Lagos - nicht

einmal den prominenten Chairman (Landesvorsitzenden) dieser Organisation nennen

konnte, welcher wenige Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers nach

langjähriger Inhaftierung aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der

Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene auch nicht ansatzweise

den Versuch, die Schlüsse der Vorinstanz betreffend seine Asylvorbringen zu

widerlegen, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich deren

Sachverhaltswürdigung nicht widersetzt.

cc) Unter diesen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das BFF im

Ergebnis zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten

ist. Im weiteren vermag auch das erst auf Beschwerdeebene angegebene

Vorhandensein von Ausweispapieren nicht zur Aufhebung der angefochtenen

Verfügung zu führen, nachdem klarerweise keine Hinweise auf eine Verfolgung

vorliegen.

©

04.06.02