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EMARK-1999-15

Art. 13d AsylG und Art. 4a Abs. 4 letzter Satz AsylV 1:

Emark · 1999-03-22 · Deutsch CH
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3. (...) a) Die Verfahren am Flughafen kennen für den Fall der Einreiseverweigerung zwei Erledigungsformen: Entweder wird mittels Zwischenverfügung eine Drittlandwegweisung verfügt (Art. 13d Abs. 2 AsylG) oder es wird unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls respektive als

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EMARK - JICRA - GICRA   1999 15/100

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 15

1999 /

15 - 100

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. März 1999 i.S. A.H.,

Staatsangehörigkeit unbekannt

[

English Summary

]

Art. 13d AsylG und Art. 4a Abs. 4 letzter Satz AsylV 1:

Bedeutung der Zustimmung des UNHCR zum sofortigen Vollzug der Wegweisung;

Erfordernis dieser Zustimmung bei unbekannter Staatsangehörigkeit des

Gesuchstellers; Schriftenwechsel im Flughafenverfahren.

Bei der Zustimmung des UNHCR zum sofortigen Vollzug der

Wegweisung handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung für das

Verfahren nach Art. 13d Abs. 4 AsylG; sie ist auch dann einzuholen, wenn die

vom Gesuchsteller behauptete Staatsangehörigkeit unglaubhaft ist

(Präzisierung der Praxis, vgl.

EMARK 1997 Nr.

19, S. 163

; Erw. 3a-d).

Art. 4a Abs. 4 letzter Satz AsylV 1 ("Es findet

kein Schriftenwechsel statt") schliesst nicht aus, dass die ARK im

Einzelfall die Vorinstanz zur Vernehmlassung einladen kann (Erw. 4).

Art. 13d LAsi et art. 4a, al. 4 dernière phrase OA 1 :

portée de l'accord du HCR quant à l'exécution immédiate du renvoi; exigence

de cet accord dans le cas où la nationalité du requérant est inconnue;

échange d'écritures dans le cadre de la procédure d'aéroport.

Dans le cadre de la procédure selon l'art. 13d, al. 4

LAsi, l'accord du HCR quant à l'exécution immédiate du renvoi est une

condition préalable à l'examen du fond de la cause; cet accord doit

également être requis lorsqu'il n'est pas vraisemblable que le requérant

possède la nationalité qu'il dit avoir (précision de la jurisprudence, cf.

JICRA 1997 n° 19, p. 163

; consid. 3a-d).

L'art. 4a, al. 4 dernière phrase OA 1 ("Aucun

échange d'écritures n'a lieu.") n'exclut pas que la Commission puisse,

de cas en cas, inviter l'autorité de première instance à se prononcer (consid.

4).

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Art. 13d LAsi e art. 4a cpv. 4 ultima frase OA 1: significato

dell'accordo dato dall'ACNUR all'esecuzione immediata dell'allontanamento;

necessità dell'accordo in caso d'ognota cittadinanza del richiedente l'asilo;

scambio di scritti nella procedura d'aeroporto.

L'accordo dell'ACNUR per l'esecuzione immediata

dell'allontanamento è un presupposto processuale per la procedura ai sensi

dell'art. 13d cpv. 4 LAsi; l'accordo dell'ACNUR va richiesto pure

allorquando la vantata cittadinanza è inverosimile (precisazione della

giurisprudenza; cfr.

GICRA 1997 n. 19, pag.

163

; consid. 3a-d).

L'art. 4 cpv. 4 ultima frase OA 1 - "Non vi è

scambio di scritti" - non esclude che nel singolo caso, la CRA possa

ordinare uno scambio di scritti (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 1999 bei den schweizerischen

Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Im Rahmen der

Befragung durch die Flughafenpolizei machte er unter anderem geltend, er sei

irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus Mosul. Als

Nachweis seiner Identität reichte er eine irakische Identitätskarte ein.

Mit Verfügung vom 18. März 1999 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer

erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.

Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung, erklärte diese als sofort

vollstreckbar, beauftragte die Flughafenpolizei des Flughafens Zürich-Kloten

mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung. Die als gefälscht erachtete irakische Identitätskarte

zog es zudem ein.

Am 21. März 1999 reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein und ersuchte um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an das BFF zurück.

1999 / 15 - 102

Aus den Erwägungen:

3. (...)

a) Die Verfahren am Flughafen kennen für den Fall der Einreiseverweigerung

zwei Erledigungsformen: Entweder wird mittels Zwischenverfügung eine

Drittlandwegweisung verfügt (Art. 13d Abs. 2 AsylG) oder es wird unter

Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls respektive als

Folge eines Nichteintretensentscheides eine Wegweisung in den tatsächlichen

oder mutmasslichen Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet (Art. 13d Abs. 4 AsylG)

- tertium non datur.

b) Gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG kann der sofortige Vollzug der Wegweisung in

den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet werden, wenn dem Gesuchsteller dort

nach übereinstimmender Auffassung des Bundesamtes und des Hochkommissariates

der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) offensichtlich keine

Verfolgung droht.

Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen

durchgeführten Befragung und der weiteren Aktenlage kein vernünftiger Zweifel

daran besteht, dass der Ausländer nicht Flüchtling ist und auch sonst nicht

gefährdet ist (vgl.

EMARK 1997 Nr. 19, S. 162

f. Erw. 5a und

S. 164

f. Erw. 7;

1993 Nr. 30, S. 215

f. Erw. 8).

c) Das BFF hat das Asylgesuch abgelehnt mit der Begründung, es sei nicht

glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wie behauptet irakischer

Staatsangehöriger sei, denn er habe verschiedene tatsachenwidrige und

realitätsfremde Angaben zum angeblichen Heimatstaat Irak gemacht; bei der

eingereichten irakischen Identitätskarte handle es sich zudem um eine

Totalfälschung. Den sofortigen Vollzug der Wegweisung hat das BFF - ohne dies

ausdrücklich zu erwähnen - offensichtlich gestützt auf Art. 13d Abs. 4 AsylG

angeordnet, allerdings ohne die Zustimmung des UNHCR einzuholen.

d) Bei der Erklärung des UNHCR, wonach es in Übereinstimmung mit dem BFF

der Auffassung ist, dem Ausländer drohe in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat

offensichtlich keine Verfolgung, handelt es sich um ein formelles Erfordernis

für die Annahme der Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft

und damit um eine Sachurteilsvoraussetzung für die Anord-

1999 / 15 - 103

nung des sofortigen

Vollzuges der Wegweisung im Flughafenverfahren gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG (

EMARK

1997 Nr. 19, S. 163

Erw. 5a).

Vorliegend hat es das BFF unterlassen, die Stellungnahme des UNHCR gemäss

Art. 13d Abs. 4 AsylG einzuholen. Da die Erklärung des UNHCR, wonach der

Beschwerdeführer offensichtlich in dem von ihm als Heimatstaat bezeichneten

Land, dem Irak, nicht verfolgt sei, fehlt, mangelt es demnach an einem formalen

Erfordernis für die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Wegweisung im

Flughafenverfahren gemäss Art. 13d Abs. 4 AsylG.

4. Im Beschwerdeverfahren ist ein Schriftenwechsel durchzuführen, sofern

nicht beim Vorliegen einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde darauf

verzichtet werden kann (vgl. Art. 46d AsylG). Gemäss Art. 4a Abs. 4 letzter

Satz AsylV 1 soll jedoch im Verfahren am Flughafen kein Schriftenwechsel

stattfinden. Die ARK erachtet diese Verordnungsbestimmung indes als nicht

bindend, da sie sich mit dem übergeordneten Gesetzesrecht nicht vereinbaren

lässt. Hingegen versteht die ARK Art. 4a Abs. 4 letzter Satz AsylV 1 als

Bestimmung, in der für das BFF im Flughafenverfahren generell der Verzicht auf

die Abgabe einer Vernehmlassung erklärt wird, so dass es damit der ARK

überlassen bleibt, ob sie die Vorinstanz im Einzelfall dennoch zur

Vernehmlassung einladen will.

Im vorliegenden Fall ist angesichts der klaren Rechtslage auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und die Beschwerde ist als

offensichtlich begründet im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10

Bst. d und 25 Abs. 3 VOARK). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben

und die Angelegenheit ist an das BFF zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es

bleibt dem BFF unbenommen, bis zum 23. März 1999, dem Tag, bis zu dem der

Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens längstens dem

Transit des Flughafens Zürich-Kloten zugewiesen bleiben kann, die erforderliche

Zustimmung des UNHCR allenfalls noch einzuholen und neu zu entscheiden.

©

04.06.02