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EMARK-1999-14

Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Emark · 1999-02-15 · Deutsch CH
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EMARK - JICRA - GICRA   1999 14/97

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 14

1999 /

14 - 097

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 15. Februar 1999 i.S. M. D., Liberia

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English Summary

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Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach

Liberia.

Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.

L'exécution du renvoi au Libéria est en principe

raisonnablement exigible.

Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione

dell'allontanamento.

L'esecuzione dell’allontanamento verso la Liberia è di

regola ragione-volmente esigibile.

Aus den Erwägungen:

ee) Was die allgemeine Situation in Liberia betrifft, steht fest, dass mit

der deutlichen Wahl des ehemaligen Rebellenführers Charles Taylor zum

Staatspräsidenten der Bürgerkrieg beendet worden ist. Taylor hat seit seinem

Amtsantritt eine Regierung gebildet und ist bestrebt, die Ordnung im Lande

wiederherzustellen. Die Lage ist weiterhin ruhig, wenn auch gespannt. Taylor hat

noch nicht alle Erwartungen der ECOWAS/USA erfüllt, insbesondere steht der

Aufbau einer angemessenen und zuverlässigen eigenen Sicherheitstruppe noch in

den Anfängen, obwohl die ECOMOG-Truppen in den letzten Monaten von 11'000 auf

5'000 reduziert wurden. Wie einer Reuters-Meldung zu entnehmen ist, warnt der

abtretende Befehlshaber der ECOMOG-Truppen vor einer möglichen Verunsicherung

des Landes durch die geheime Präsenz von ca. 10'000 bis 12‘000 nicht

entwaffneter Milizen und Banden (von ursprünglich 35‘000). Zwar haben sich

die Staatschefs von Liberia und Sierra Leone auf ein gemeinsames

Befriedungsprogramm und effiziente Grenzkontrollen geeinigt,

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aber die zukünftige Entwicklung steht und fällt mit der immer noch

unentbehrlichen Nahrungsmittel- und Waffenhilfe der internationalen

Schutzmächte. Der Verdacht, Präsident Taylor arbeite insgeheim mit der

sierra-leonischen Rebellenfront zusammen, konnte durch einen

Staatssicherheitsvertrag zwischen beiden Regierungen vorerst entkräftet werden.

Es bleibt die Unsicherheit ethnischer Rivalitäten im Land. Die Mandingos stehen

weiterhin in Konflikt mit ihren Nachbarethnien in Nimba und Lofa Counties.

UNHCR, ECRRP und ECOWAS-Beobachter versuchen jedoch, den ethnischen Konflikt zu

entschärfen. Präsident Taylor soll mittlerweile 90% der Armee und Polizei mit

eigenen Leuten besetzt haben und auch die Judikative stark beeinflussen ("présidence

à l'africaine"). Auf wirtschaftlicher Ebene scheint Liberia seine

Billig-Schiff-Transporte wieder aufgenommen zu haben. Um dem Land zur

finanziellen und wirtschaftlichen Sicherheit, die es braucht, zu verhelfen,

werden laufend Gespräche zwischen der liberianischen Regierung, der Weltbank

und der internationalen Währungshilfe (IMF) geführt. Einige kleinere

Investitionen sind bereits ins Land geflossen. Die US-Behörden beurteilen die

Lage ungeachtet aller Bedenken als ausreichend sicher. Im Verlauf der letzten

fünf Monate sind unter der Führung des UNHCR zirka 7'000 Flüchtlinge aus der

Elfenbeinküste und aus Guinea in ihre Heimat nach Nimba County –

Herkunftsprovinz des Rekurrenten - zurückgekehrt. Seit Beginn des

Rückführungsprogramms durch UNHCR und ECRRP sind von den gegen 500'000 in

Nachbarländern untergekommenen Flüchtlingen aus Liberia, annähernd die

Hälfte freiwillig, wovon ein grosser Teil ohne Hilfe des UNHCR, nach Liberia

(davon über 32'000 nach Nimba County) zurückgekehrt. Bei den bisher erfolgten

Repatriierungen rechnet das UNHCR damit, dass das Repatriierungsprogramm bis

Ende 1999 abgeschlossen sein wird. Dabei wird das Ziel verfolgt, möglichst

allen Flüchtlingen die Chance zu geben, nach Hause zurückzukehren und ihnen

die zur Reintegration notwendige Unterstützung zu geben oder sie an andere

Entwicklungsorganisationen zu vermitteln. Zudem gehört zu einem der wichigsten

Ziele des UNHCR die Reintegration der zahlreichen Kinder in die Primar- und

Sekundarschule und andere Institutionen. Die Zusammenarbeit des

Erziehungsministers mit dem UNHCR sieht vor, entsprechende Pläne für

Lehreraus- und weiterbildung auszuarbeiten, um eine Harmonisierung des

landesweiten Schulsystem sicherzustellen.

ff) Der Beschwerdeführer ist jung und unverheiratet. Er hat eine

siebenjährige Schulbildung. Nebst seiner Muttersprache Mandingo spricht er gut

Englisch. Als Dreizehnjähriger ist er wegen des Bürgerkriegs in Liberia

zusammen mit

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seinem Bruder nach Guinea geflüchtet, wo er während fünfdreiviertel Jahren

gelebt hat. Dabei hat er sich offenbar ohne grössere Probleme zurechtgefunden.

Die oben aufgeführten Faktoren lassen darauf schliessen, dass es dem

Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich in seiner Heimat Liberia (...)

niederzulassen und eine neue Existenz und ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.

Angesichts der Tatsache, dass bereits zahlreiche Mandingos nach Nimba County

zurückgekehrt sind, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass eine Niederlassung

des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion zumutbar ist. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, dass es dort hie und da zu kleineren ethnisch

bedingten Auseinandersetzungen kommen kann. Die ARK verkennt nicht, dass die

Situation für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, zumal er von

seinen Eltern seit 1990 nichts mehr gehört hat und nicht ohne weiteres

angenommen werden kann, dass er das Land, das seine Familie vor dem Bürgerkrieg

besessen hat, in seinen Besitz zurückholen kann, um es zu bewirtschaften.

Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner

Reintegration weitere Hilfe bei dem im Rückkehrprogramm und im Wiederaufbau in

Liberia stark engagierten UNHCR in Anspruch nehmen kann. Vorliegend ist der

Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Liberia einer konkreten

Gefährdung ausgesetzt ist.

©

04.06.02