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EMARK - JICRA - GICRA 1999 14/97
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 14
1999 /
14 - 097
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 15. Februar 1999 i.S. M. D., Liberia
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English Summary
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Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Liberia.
Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
L'exécution du renvoi au Libéria est en principe
raisonnablement exigible.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione
dell'allontanamento.
L'esecuzione dellallontanamento verso la Liberia è di
regola ragione-volmente esigibile.
Aus den Erwägungen:
ee) Was die allgemeine Situation in Liberia betrifft, steht fest, dass mit
der deutlichen Wahl des ehemaligen Rebellenführers Charles Taylor zum
Staatspräsidenten der Bürgerkrieg beendet worden ist. Taylor hat seit seinem
Amtsantritt eine Regierung gebildet und ist bestrebt, die Ordnung im Lande
wiederherzustellen. Die Lage ist weiterhin ruhig, wenn auch gespannt. Taylor hat
noch nicht alle Erwartungen der ECOWAS/USA erfüllt, insbesondere steht der
Aufbau einer angemessenen und zuverlässigen eigenen Sicherheitstruppe noch in
den Anfängen, obwohl die ECOMOG-Truppen in den letzten Monaten von 11'000 auf
5'000 reduziert wurden. Wie einer Reuters-Meldung zu entnehmen ist, warnt der
abtretende Befehlshaber der ECOMOG-Truppen vor einer möglichen Verunsicherung
des Landes durch die geheime Präsenz von ca. 10'000 bis 12000 nicht
entwaffneter Milizen und Banden (von ursprünglich 35000). Zwar haben sich
die Staatschefs von Liberia und Sierra Leone auf ein gemeinsames
Befriedungsprogramm und effiziente Grenzkontrollen geeinigt,
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aber die zukünftige Entwicklung steht und fällt mit der immer noch
unentbehrlichen Nahrungsmittel- und Waffenhilfe der internationalen
Schutzmächte. Der Verdacht, Präsident Taylor arbeite insgeheim mit der
sierra-leonischen Rebellenfront zusammen, konnte durch einen
Staatssicherheitsvertrag zwischen beiden Regierungen vorerst entkräftet werden.
Es bleibt die Unsicherheit ethnischer Rivalitäten im Land. Die Mandingos stehen
weiterhin in Konflikt mit ihren Nachbarethnien in Nimba und Lofa Counties.
UNHCR, ECRRP und ECOWAS-Beobachter versuchen jedoch, den ethnischen Konflikt zu
entschärfen. Präsident Taylor soll mittlerweile 90% der Armee und Polizei mit
eigenen Leuten besetzt haben und auch die Judikative stark beeinflussen ("présidence
à l'africaine"). Auf wirtschaftlicher Ebene scheint Liberia seine
Billig-Schiff-Transporte wieder aufgenommen zu haben. Um dem Land zur
finanziellen und wirtschaftlichen Sicherheit, die es braucht, zu verhelfen,
werden laufend Gespräche zwischen der liberianischen Regierung, der Weltbank
und der internationalen Währungshilfe (IMF) geführt. Einige kleinere
Investitionen sind bereits ins Land geflossen. Die US-Behörden beurteilen die
Lage ungeachtet aller Bedenken als ausreichend sicher. Im Verlauf der letzten
fünf Monate sind unter der Führung des UNHCR zirka 7'000 Flüchtlinge aus der
Elfenbeinküste und aus Guinea in ihre Heimat nach Nimba County
Herkunftsprovinz des Rekurrenten - zurückgekehrt. Seit Beginn des
Rückführungsprogramms durch UNHCR und ECRRP sind von den gegen 500'000 in
Nachbarländern untergekommenen Flüchtlingen aus Liberia, annähernd die
Hälfte freiwillig, wovon ein grosser Teil ohne Hilfe des UNHCR, nach Liberia
(davon über 32'000 nach Nimba County) zurückgekehrt. Bei den bisher erfolgten
Repatriierungen rechnet das UNHCR damit, dass das Repatriierungsprogramm bis
Ende 1999 abgeschlossen sein wird. Dabei wird das Ziel verfolgt, möglichst
allen Flüchtlingen die Chance zu geben, nach Hause zurückzukehren und ihnen
die zur Reintegration notwendige Unterstützung zu geben oder sie an andere
Entwicklungsorganisationen zu vermitteln. Zudem gehört zu einem der wichigsten
Ziele des UNHCR die Reintegration der zahlreichen Kinder in die Primar- und
Sekundarschule und andere Institutionen. Die Zusammenarbeit des
Erziehungsministers mit dem UNHCR sieht vor, entsprechende Pläne für
Lehreraus- und weiterbildung auszuarbeiten, um eine Harmonisierung des
landesweiten Schulsystem sicherzustellen.
ff) Der Beschwerdeführer ist jung und unverheiratet. Er hat eine
siebenjährige Schulbildung. Nebst seiner Muttersprache Mandingo spricht er gut
Englisch. Als Dreizehnjähriger ist er wegen des Bürgerkriegs in Liberia
zusammen mit
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seinem Bruder nach Guinea geflüchtet, wo er während fünfdreiviertel Jahren
gelebt hat. Dabei hat er sich offenbar ohne grössere Probleme zurechtgefunden.
Die oben aufgeführten Faktoren lassen darauf schliessen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich in seiner Heimat Liberia (...)
niederzulassen und eine neue Existenz und ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.
Angesichts der Tatsache, dass bereits zahlreiche Mandingos nach Nimba County
zurückgekehrt sind, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass eine Niederlassung
des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion zumutbar ist. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass es dort hie und da zu kleineren ethnisch
bedingten Auseinandersetzungen kommen kann. Die ARK verkennt nicht, dass die
Situation für den Beschwerdeführer nicht einfach sein wird, zumal er von
seinen Eltern seit 1990 nichts mehr gehört hat und nicht ohne weiteres
angenommen werden kann, dass er das Land, das seine Familie vor dem Bürgerkrieg
besessen hat, in seinen Besitz zurückholen kann, um es zu bewirtschaften.
Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Reintegration weitere Hilfe bei dem im Rückkehrprogramm und im Wiederaufbau in
Liberia stark engagierten UNHCR in Anspruch nehmen kann. Vorliegend ist der
Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Liberia einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt ist.
©
04.06.02