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EMARK-1999-12

Art. 1 F Bst. a FK; Art. 8 AsylG: Ausschluss von der

Emark · 1998-09-14 · Deutsch CH
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2. (...) Gemäss Art. 1 F Bst. a FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 12/83

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 12

1999 /

12 - 083

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. September 1998 i.S. M. B., Afghanistan

[

English Summary

]

Art. 1 F Bst. a FK; Art. 8 AsylG: Ausschluss von der

Flüchtlingseigenschaft wegen Begehung von Kriegsverbrechen; Beweismass;

Verhältnis zur Asylunwürdigkeit.

Bei der Prüfung, ob "ernsthafte Gründe" für

die Annahme des Ausschlusstatbestandes von Art. 1 F Bst. a FK vorliegen, ist

ein tieferer Beweismassstab anzusetzen als die "überwiegende

Wahrscheinlichkeit" im Sinne von Art. 12a AsylG. Es müssen jedoch

zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente vorliegen, welche mehr

als blosse Mutmassungen sind (Erw. 5).

Asylunwürdigkeit wegen Mitwirkung als Richter in einem

islamischen Gericht der Mudschaheddin-Rebellen, in welchem nach unfairen

Verfahren Todesurteile verhängt wurden (Erw. 6b).

Art. 1 F, let. a Conv.; art. 8 LAsi : exclusion de la qualité

de réfugié pour crime de guerre; exigences en matière de preuve; comparaison

avec l'indignité.

Les conditions d'application de l'art. 1 F, let. a Conv.

exigent un degré de preuve moindre que la "haute probabilité"

requise par l'art. 12a LAsi. Il faut cependant qu'existent au moins de

sérieux motifs, desquels résulte un soupçon substantiel permettant de

prendre en considération un cas d'exclusion; de simples présomptions ne

suffisent pas (consid. 5).

Indignité pour participation en tant que juge à un

tribunal islamique des rebelles moudjahiddin ayant prononcé des sentences

de mort à la suite de procédures inéquitables (consid. 6b).

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Art. 1 F lett. a Conv.; art. 8 LAsi: esclusione dalla qualità

di rifugiato per avere commesso un crimine di guerra; rapporto con l'indegnità.

Per dimostrare l’esistenza di una fattispecie

sussumibile all’art. 1 F lett. a Conv., è sufficiente un grado di

verosimiglianza ridotto rispetto a quello della probabilità preponderante

di cui all’art. 12a LAsi. Tuttavia, per ritenere il citato motivo d’esclusione,

non bastano semplici supposizioni, ma occorrono indizi rivelatori di una

consistente probabilità della commissione del crimine (consid. 5).

Indegnità per partecipazione, in qualità di giudice di

un tribunale islamico dei ribelli "moudjahiddin", a pronunzie di

sentenze di condanna a morte in procedure inique (consid. 6b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 29. August 1991 in der Schweiz ein

Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe

seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei.

Sein Vater sei unter der Herrschaft des ehemaligen afghanischen Königs Zahir

Shah hoher Staatsangestellter gewesen und habe sich darüber hinaus in

prominenter Weise politisch betätigt. Nach der Revolution von 1978 sei sein

Vater aus diesen Gründen während beinahe zweier Jahre im Gefängnis gewesen.

In dieser Zeitspanne sei er (der Beschwerdeführer) als ältester Sohn ebenfalls

Ziel von Übergriffen geworden und schliesslich im Jahre 1979 - während seines

Studiums der islamischen Rechtswissenschaften - selber verhaftet worden. Im Zuge

einer Generalamnestie - von der auch sein Vater profitiert habe - sei er

schliesslich Ende 1979 frei gekommen. Er habe in der Folge sein Studium beendet

und sich danach den Mudschaheddin angeschlossen, um im Dschihad gegen das

kommunistische Regime zu kämpfen. In diesem Zusammenhang sei er 1983 Mitglied

der Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan (Nationale Befreiungsfront Afghanistans)

geworden, die sich unter der Führung von Sibghatullah Mujaddidi zu Zahir Shah

bekenne. Als einziger verfügbarer Gelehrter des islamischen Rechts habe er

neben der gelegentlichen Teilnahme an Kampfeinsätzen hauptsächlich Kinder

verschiedener Widerstandsgruppierungen unterrichtet. Darüber hinaus sei er in

richterlicher Funktion tätig gewesen; zusammen mit Mudschaheddin-Kommandanten

diverser Gruppierun-

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gen und Mullahs habe er bei Verurteilungen mitgewirkt und

dabei auch Todesurteile ausgesprochen. Als gemässigter Islamist, der sich für

die Errichtung eines demokratischen Regierungssystems und für die Rechte der

Frauen eingesetzt habe, habe er zunehmend Schwierigkeiten mit

fundamentalistischen Mudschaheddin-Gruppierungen, insbesondere mit der Hezb-e

Islami unter Gulbuddin Hekmatyar, bekommen. Die Hezb-e Islami habe ihn

öffentlich zum Feind der islamischen Sache erklärt, was einem Todesurteil

gleichkomme. Aus diesem Grund und weil er sich vor Übergriffen von Angehörigen

der durch ihn verurteilten Personen gefürchtet habe, habe er sich schliesslich

zur Ausreise entschlossen.

Mit Verfügung vom 31. März 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch des

Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und ordnete

seine Wegweisung an; gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer erfülle zwar grundsätzlich die Anforderungen an die

Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da er jedoch als Rechtsgelehrter

bei der Verhängung von Todesurteilen gegen Kriegsgegner massgeblich beteiligt

gewesen sei, habe er sich der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig gemacht und

sei deswegen in Anwendung von Art. 1 F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft

auszuschliessen. Das BFF verkenne zwar nicht, dass der Beschwerdeführer diese

Taten aufrichtig bereue, deshalb in eine schwere persönliche Krise geraten sei,

und nun in seinem Heimatstaat gerade wegen seiner Abkehr vom früheren

Rechtsempfinden verfolgt würde; diese Umstände könnten jedoch bei der

Beurteilung seines Asylgesuches nicht berücksichtigt werden, komme doch Art. 1

F FK absoluter Charakter zu, weshalb namentlich bei der Anwendung von Art. 1 F

Bst. a FK die Schuldminderungs- und Schuldausschliessungsgründe des Strafrechts

keine Anwendung fänden. Im Rahmen des Wegweisungspunktes sei aber zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene

Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers sei

somit im gegenwärtigen Zeitpunkt völkerrechtlich nicht zulässig, weshalb er

in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.

Mit Eingabe vom 21. April 1994 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und

die Gewährung von Asyl.

1999 / 12 - 086

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 1994 die Abweisung der

Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise - soweit die Frage der

Flüchtlingseigenschaft betreffend - gut.

Aus den Erwägungen:

2. (...)

Gemäss Art. 1 F Bst. a FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention

nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht

bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder

ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen

Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher

Verbrechen enthalten.

Einem Ausländer wird sodann kein Asyl gewährt, wenn er wegen verwerflicher

Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn er die innere oder die äussere

Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet (Art. 8 AsylG).

3.a) Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt mit der

Begründung, er habe sich im Rahmen seines Engagements für die Mudschaheddin

der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig gemacht, indem er bei der Verhängung

von Todesurteilen gegen Kriegsgegner in massgeblicher Weise mitgewirkt habe. Aus

diesem Grund sei er gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der

Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. An diesem Ergebnis vermöge auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten heute aufrichtig bereue und

deshalb in eine tiefe persönliche Krise geraten sei, nichts zu ändern, komme

doch Art. 1 F FK absoluter Charakter zu, weshalb namentlich bei der Anwendung

von Art. 1 F Bst. a FK die Schuldminderungs- und Schuldausschliessungsgründe

des Strafrechts keine Anwendung fänden.

b) Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 21.

April 1994 auf den Standpunkt, er sei offenbar vollkommen falsch verstanden

worden. Er macht geltend, bei den drei von ihm in den Befragungen genannten

Personen, an deren Verurteilung zum Tode er beteiligt gewesen sei, habe es

1999 / 12 - 087

sich

nicht um Kriegsgegner, sondern um bewaffnete Raubmörder gehandelt, welche weder

direkt dem kommunistischen Gegner noch einer Mudschaheddin-Gruppierung angehört

hätten, sondern als "Miliz" im Solde der Regierung gestanden hätten.

Diese Personen hätten in einem Dorf Männer umgebracht, Frauen vergewaltigt und

deren Kinder getötet; ferner hätten sie Geld, Wertsachen und Waffen geraubt.

Die Dorfbevölkerung habe die Mudschaheddin um Hilfe gegen diese Leute gebeten

und so sei es zu den Prozessen, die mit der Verurteilung zum Tode geendet

hätten, gekommen. Die Dorfbevölkerung sei Zeuge der Taten dieser Personen -

die überdies auch Geständnisse abgelegt hätten - gewesen. Effektive

Kriegsgegner seien demgegenüber nie vor Gericht gestellt worden. Es sei

diesbezüglich unterschieden worden zwischen Parteiangehörigen, welche ohne

Gerichtsverhandlung umgehend exekutiert worden seien, und Angehörigen der

Regierungstruppen, die man entweder als Zwangsarbeiter eingesetzt, im Rahmen

eines Gefangenenaustausches freigelassen oder - je nach militärischem Rang -

unter der Auflage, nie mehr gegen die Mudschaheddin zu kämpfen, laufen gelassen

habe. Mit all diesen Personen habe er jedoch nie etwas zu tun gehabt.

c) In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 1994 hält die Vorinstanz den

Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, der Beschwerdeführer habe

anlässlich der Bundesanhörung unmissverständlich angegeben, dass politische

Gegner auf Befehl des Richters "umgebracht" worden seien, so auch nach

Urteilen, die er selber gefällt habe. Insofern gehe auch seine nachträgliche

Erklärung, die Fälle von Exekutionen von Kriegsgegnern aus bestimmten

politischen Parteien seien gar nie vor Gericht gekommen, fehl. Der

Beschwerdeführer versuche offensichtlich im nachhinein, die von ihm

mitgetragenen Todesurteile durch die Behauptung, diese seien nur gegenüber

Schwerkriminellen ausgesprochen worden, zu rechtfertigen. Er sei jedoch bei

seinen früheren Aussagen zu behaften, weshalb eine Anwendung von Art. 1 F Bst.

a FK angezeigt erscheine.

4.a) Bevor eine Beurteilung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers,

insbesondere dessen Mitwirkung an Gerichtsverfahren, unter dem Blickwinkel von

Art. 1 F Bst. a FK vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG

(bzw. Art. 1A Ziff. 2 FK) an die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich

überhaupt erfüllt.

1999 / 12 - 088

aa) Für den Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Verfügung hat das

BFF diese Frage ohne nähere Begründung bejaht. Hintergrund dieser Feststellung

dürfte jedoch die Tatsache gewesen sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich

der Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden in nachvollziehbarer

Weise angegeben hatte, er habe als gemässigter Islamist, der sich für die

Errichtung eines demokratischen Regierungssystems und für die Rechte der Frauen

eingesetzt habe, zunehmend Schwierigkeiten mit fundamentalistischen

Mudschaheddin-Gruppierungen, insbesondere der Hezb-e Islami unter Gulbuddin

Hekmatyar, bekommen. Aufgrund seiner Kritik am fundamentalistischen Kurs der

Hezb-e Islami und an der Zusammenarbeit Hekmatyars mit dem ehemaligen

afghanischen Verteidigungsminister Tanei habe ihn diese Gruppierung öffentlich

zum Feind der islamischen Sache erklärt, was einem Todesurteil gleichkomme. Der

Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, kann aus den

nachfolgend angeführten Gründen zugestimmt werden. Nach dem Sturz der

Regierung von Mohammad Najibullah übernahm am 16. April 1992 eine erste

Übergangsregierung unter dem Vorsitz von Professor Sibghatullah Mujaddidi von

der Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan (welche als königstreue

Mudschaheddin-Gruppierung einen gemässigten Islamismus verfolgt) die Macht in

Afghanistan. Unter Mujaddidis Ägide wurde die afghanische Gesellschaft zwar

unter erheblicher Einschränkung von Grundrechten islamisiert; gleichzeitig

kamen aber auch sämtliche im Pul-e-Charki-Gefängnis von Kabul inhaftierten -

zu einem nicht unbeträchtlichen Teil gewaltlosen politischen - Gefangenen frei.

Bereits im Juni 1992 wurde Mujaddidi jedoch durch Burhanuddin Rabbani von der

wesentlich fundamentalistischeren Jamiat-e Islami abgelöst; die Jabhah-e

Nejat-e Melli Afghanistan ist seither in der afghanischen Realität

bedeutungslos. Auch die neue Regierung konnte indessen ihre Macht nicht

definitiv festigen. Nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihren

Sicherheitskräften und insbesondere der von Gulbuddin Hekmatyar angeführten

Hezb-e-Islami (welche ihrerseits die zu dieser Zeit radikalste islamische

Bewegung darstellte) wurde Hekmatyar im Mai 1993 zum neuen Ministerpräsidenten

ernannt, worauf seine Regierung im Juni 1993 die Amtsgeschäfte übernahm. Unter

diesen Umständen hat das BFF im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen

Verfügung zu Recht eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung im Sinne von

Art. 3 AsylG angenommen, musste er doch als Mitglied der gemässigten,

königstreuen Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan und angesichts seines

persönlichen Hintergrundes (Vertretung eines liberalen Islamismus; enge

Verwandtschaft

1999 / 12 - 089

mit einem Funktionär der ehemaligen Regierung unter König Zahir

Shah) durchaus mit Übergriffen seitens der regierenden Fundamentalisten

rechnen.

bb) Auch im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Wie obenstehend

ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer aus einer königstreuen Familie. Sein

Vater hatte unter der Herrschaft von König Zahir Shah eine höhere

Beamtenstellung inne. Der Beschwerdeführer selber schloss sich einer liberalen,

königstreuen Mudschaheddin-Gruppierung an, und vertritt - wie sich aus den

Akten in nachvollziehbarer Weise ergibt - einen gemässigten Islamismus, wobei

sich diese Tendenz im schweizerischen Exil noch verstärkt hat. Es ist daher

ohne weiteres davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von

den ultra-fundamentalistischen Taliban, welche in der Zwischenzeit die beinahe

totale Kontrolle über das afghanische Staatsgebiet errungen haben (vgl. dazu

auch

EMARK 1997 Nr. 6

), als Gefahr und Feind des Islamismus betrachtet würde

und deshalb erheblichen Übergriffen ausgesetzt wäre.

cc) Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die

Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt.

5. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

grundsätzlich erfüllt, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihm das BFF zu Recht

den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK entgegenhält.

a) Internationale Vertragswerke, auf welche sich die FK in Art. 1 F Bst. a

hinsichtlich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbrechen

gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" und "Verbrechen gegen

die Menschlichkeit" bezieht, wurden insbesondere in den Jahren nach dem

Zweiten Weltkrieg in beträchtlicher Anzahl ausgearbeitet. Eine umfassende

Definition dieser Begriffe findet sich unter anderem in Art. 6 der sogenannten

Londoner Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945, auf welche sich

das BFF unter Hinweis auf Kälin (Das Prinzip des Non-refoulement,

Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 121) beruft. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung

gelten als Kriegsverbrechen die Verletzungen von geschriebenem oder

ungeschriebenem Kriegsrecht, darunter namentlich auch die Ermordung oder

Misshandlung von Kriegsgefangenen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und

Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 42, Ziff.

150, sowie

1999 / 12 - 090

Anhang V, S. 104). In späteren internationalen Übereinkommen wurden

diese Grundsätze in der Folge ebenfalls übernommen, so unter anderem auch im

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen

(SR 0.518.42), welches in Art. 3 bestimmte Handlungen gegenüber diesen Personen

verbietet, darunter Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord,

Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung (Ziff. 1, Bst. a).

b) Hinsichtlich des Beweismasses verlangt Art. 1 F FK das Vorliegen

"ernsthafter Gründe" ("serious reasons"; "raisons

sérieuses") für den Verdacht, dass die betroffene Person eine der in

dieser Bestimmung aufgeführten Handlungen begangen hat. Das UNHCR hält

diesbezüglich dafür, dass ein formeller Beweis zwar nicht erforderlich sei; in

Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betroffene

Person habe, seien die Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (vgl.

UNHCR-Handbuch, a.a.O., S. 41 f., Ziff. 149). Diese Betrachtungsweise, welche

wohl davon ausgeht, dass Personen, denen einer der Ausschlussgründe gemäss

Art. 1 F FK entgegengehalten wird, in der Folge in den Verfolgerstaat

zurückkehren müssen (was im Zeitpunkt des Inkrafttretens der FK auch

tatsächlich der Fall war), relativiert sich indessen angesichts der Tatsache,

dass diese Personen in denjenigen Staaten, welche die EMRK ratifiziert haben,

dem zwingenden Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK unterstehen. Einen wesentlich

tieferen Beweismassstab postuliert denn auch Goodwin-Gill, welcher ausführt:

"(...) Excluded are those 'with respect to whom there are serious reasons

for considering' that they have committed a crime against peace, a war crime or

a crime against humanity, which has been interpreted to require a lower standard

of proof on matters of fact than a balance of probabilities (...)" (vgl. G.

S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1996, S. 97,

Ziff. 4.1.2., mit Hinweis auf ein Urteil des Federal Court of Canada aus dem

Jahre 1992). Auch wenn demnach bei der Prüfung von Art. 1 F FK klarerweise ein

herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen ist - der nicht unbedingt eine

"überwiegende Wahrscheinlichkeit" im Sinne von Art. 12a AsylG

erfordert -, müssen doch entsprechend dem Konventionstext zumindest

"ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes

vorliegen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente;

eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht.

c) Wie obenstehend ausgeführt, wirft das BFF dem Beschwerdeführer die

Teilnahme an Kriegsverbrechen vor, welche er durch seine Mitwirkung an der

1999 / 12 - 091

Verhängung von Todesurteilen gegen Kriegsgefangene begangen habe (vgl.

Sachverhalt und Erw. 3a hievor). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeeingabe, wonach es sich bei den von ihm verurteilten Personen nicht um

Kriegsgegner, sondern um Gemeinkriminelle gehandelt habe, hält die Vorinstanz

entgegen, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, seine Kriegsverbrechen

zu rechtfertigen; anlässlich der Bundesanhörung vom 2. März 1994 habe er

jedoch unmissverständlich angegeben, dass politische Gegner auf Befehl des

Richters umgebracht worden seien, so auch nach Urteilen, die er selber gefällt

habe.

d) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass die

bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung

an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK vorzuhalten. Die einzigen

Anhaltspunkte, welche unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung relevant sein

könnten, ergeben sich aus dem BFF-Protokoll betreffend die Befragung des

Beschwerdeführers vom 2. März 1994, wo der Beschwerdeführer nähere Angaben

zu seiner richterlichen Funktion innerhalb der afghanischen Widerstandsbewegung

machte. Die von ihm genannten Beispiele von Verurteilungen, an denen er

mitgewirkt habe, vermögen indessen keine "ernsthaften Gründe" für

den Verdacht der Begehung von Kriegsverbrechen zu liefern, handelte es sich doch

dabei um Verfahren gegen Raubmörder, den Verursacher einer fahrlässigen

Tötung anlässlich einer Hochzeitsfeier, sowie einen Kollaborateur, welcher die

Ermordung von Mudschaheddin gestanden hatte. Dass der Beschwerdeführer darüber

hinaus an der Ermordung von politischen Gegnern, welche von den Mudschaheddin

nach seinen eigenen Angaben ohne Gerichtsverhandlung "sur-le-champ"

erschossen wurden, was zweifellos als völkerrechtswidrige Handlung

beziehungsweise Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK zu bezeichnen

ist, beteiligt gewesen ist, kann aus seinen Angaben und aufgrund der gesamten

Aktenlage indessen nicht in hinreichender Weise abgeleitet werden. Das BFF hält

dem Beschwerdeführer zwar nicht ohne jegliche Grundlage entgegen, er habe

vorgebracht, dass politische Gegner ohne vorgängigen Prozess auf Befehl des

Richters umgebracht worden seien. Die entsprechenden Protokollstellen sind

jedoch - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht

"unmissverständlich". Insbesondere hat der Beschwerdeführer

unmittelbar im Anschluss an die betreffenden Aussagen ein Beispiel angeführt,

welches gerade nicht als Exempel für eine Ermordung von Kriegsgefangenen

betrachtet werden kann. Insgesamt erscheinen die Indizien, welche für eine

Beteiligung des Beschwerdeführers an völ-

1999 / 12 - 092

kerrechtswidrigen Handlungen sprechen,

somit nicht als ausreichend, um dem von Art. 1 F FK geforderten Beweismassstab

zu genügen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist ferner davon

auszugehen, dass in casu auch weitere Untersuchungsmassnahmen nichts

Wesentliches bringen würden, müssten sie sich doch mangels anderer tauglicher

Möglichkeiten auf eine blosse erneute Befragung des Beschwerdeführers

beschränken; angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine vor dem

BFF gemachten Angaben bereits in seiner Beschwerdeeingabe präzisiert hat, ist

von seiner Seite jedoch keine weitere Klärung zu erwarten.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine "ernsthaften

Gründe" für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer sich eines

Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht hat. Das BFF

hat den Beschwerdeführer demnach zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.

6.a) Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger

Asylausschlussgründe zu prüfen; insbesondere stellt sich die Frage, ob der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als asylunwürdig im Sinne von

Art. 8 AsylG zu bezeichnen ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 1 F FK und

Art. 8 AsylG W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,

S. 160, 184 f., sowie

EMARK 1996 Nr. 18, S. 173

ff., E. 5-7, und

1993 Nr. 8, S.

49

ff., E. 6). Nach dieser Bestimmung wird einer Person unter anderem dann kein

Asyl gewährt, wenn sie wegen "verwerflicher Handlungen" dessen

unwürdig ist.

b) Ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer

Mudschaheddin-Gruppierung beziehungsweise aufgrund seiner gelegentlichen

Teilnahmen an Kampfeinsätzen der Mudschaheddin, bei welchen er nach eigenen

Angaben selber auch eine Waffe trug und auf Angehörige der Regierungstruppen

schoss, als asylunwürdig gemäss Art. 8 AsylG zu bezeichnen wäre, kann

angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen unter

diese Bestimmung fällt (vgl. sogleich), offen bleiben. Immerhin ist in diesem

Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei den Kampfeinsätzen des

Beschwerdeführers um solche militärischen Charakters im Rahmen des

afghanischen Bürgerkrieges handelte, welche in der bisherigen Praxis des BFF

bei Asylgesuchen afghanischer Freiheitskämpfer offenbar nicht zur Anwendung von

Art. 8 AsylG führten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 174; A. Achermann / Ch.

Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S.

1999 / 12 - 093

164). Soweit der

Beschwerdeführer darüber hinaus während Jahren in richterlicher Funktion

unter anderem bei der Verhängung von Todesurteilen gegen zivile Kollaborateure

und Zivilpersonen mitwirkte, gelangt die ARK demgegenüber zum Schluss, dass die

Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 8 AsylG gegeben sind. Gemäss den

Erkenntnissen der Kommission entsprechen die unter der islamischen

Gerichtsbarkeit in Afghanistan durchgeführten Prozesse nämlich in keiner Weise

den international anerkannten Massstäben für faire Gerichtsverfahren, werden

die Angeschuldigten doch in teilweise bloss wenige Minuten dauernden

Schauprozessen nach den Regeln der Scharia zu oft drakonischen Strafen (wie

Todesurteile, Amputationen von Körpergliedern, Steinigungen, Auspeitschungen)

verurteilt. Die Verurteilten, denen schon während der pseudogerichtlichen

Verfahren keinerlei adäquate Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, haben

sodann keine Möglichkeit zur Anfechtung des Urteiles, welches meist unmittelbar

nach seiner Ausfällung vollstreckt wird (vgl. dazu

EMARK 1997 Nr.

6

;

Jahresberichte von Amnesty International der vergangenen Jahre). Die von den in

Afghanistan wirkenden islamischen Gerichten ausgesprochenen Urteile können

daher unter Berücksichtigung internationaler Minimal-Standards nicht als

legitim zustande gekommen bezeichnet werden; bei den vollstreckten Todesurteilen

handelt es sich folglich um illegitime Tötungen. Nach dem Gesagten ergibt sich

somit, dass sich der Beschwerdeführer, welcher als islamischer Rechtsgelehrter

über Jahre hinweg an Gerichtsverfahren, die den Anforderungen an einen

"fair trial" spotten, massgeblich mitgewirkt hat, "verwerfliche

Handlungen" im Sinne von Art. 8 AsylG vorwerfen lassen muss.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die

Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllt, sein Asylgesuch jedoch - wie vom BFF im

Ergebnis zu Recht verfügt - gestützt auf Art. 8 AsylG abzuweisen ist.

©

04.06.02