2. (...) Gemäss Art. 1 F Bst. a FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 12/83
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 12
1999 /
12 - 083
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. September 1998 i.S. M. B., Afghanistan
[
English Summary
]
Art. 1 F Bst. a FK; Art. 8 AsylG: Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft wegen Begehung von Kriegsverbrechen; Beweismass;
Verhältnis zur Asylunwürdigkeit.
Bei der Prüfung, ob "ernsthafte Gründe" für
die Annahme des Ausschlusstatbestandes von Art. 1 F Bst. a FK vorliegen, ist
ein tieferer Beweismassstab anzusetzen als die "überwiegende
Wahrscheinlichkeit" im Sinne von Art. 12a AsylG. Es müssen jedoch
zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente vorliegen, welche mehr
als blosse Mutmassungen sind (Erw. 5).
Asylunwürdigkeit wegen Mitwirkung als Richter in einem
islamischen Gericht der Mudschaheddin-Rebellen, in welchem nach unfairen
Verfahren Todesurteile verhängt wurden (Erw. 6b).
Art. 1 F, let. a Conv.; art. 8 LAsi : exclusion de la qualité
de réfugié pour crime de guerre; exigences en matière de preuve; comparaison
avec l'indignité.
Les conditions d'application de l'art. 1 F, let. a Conv.
exigent un degré de preuve moindre que la "haute probabilité"
requise par l'art. 12a LAsi. Il faut cependant qu'existent au moins de
sérieux motifs, desquels résulte un soupçon substantiel permettant de
prendre en considération un cas d'exclusion; de simples présomptions ne
suffisent pas (consid. 5).
Indignité pour participation en tant que juge à un
tribunal islamique des rebelles moudjahiddin ayant prononcé des sentences
de mort à la suite de procédures inéquitables (consid. 6b).
1999 / 12 - 084
Art. 1 F lett. a Conv.; art. 8 LAsi: esclusione dalla qualità
di rifugiato per avere commesso un crimine di guerra; rapporto con l'indegnità.
Per dimostrare lesistenza di una fattispecie
sussumibile allart. 1 F lett. a Conv., è sufficiente un grado di
verosimiglianza ridotto rispetto a quello della probabilità preponderante
di cui allart. 12a LAsi. Tuttavia, per ritenere il citato motivo desclusione,
non bastano semplici supposizioni, ma occorrono indizi rivelatori di una
consistente probabilità della commissione del crimine (consid. 5).
Indegnità per partecipazione, in qualità di giudice di
un tribunale islamico dei ribelli "moudjahiddin", a pronunzie di
sentenze di condanna a morte in procedure inique (consid. 6b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer stellte am 29. August 1991 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe
seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Sein Vater sei unter der Herrschaft des ehemaligen afghanischen Königs Zahir
Shah hoher Staatsangestellter gewesen und habe sich darüber hinaus in
prominenter Weise politisch betätigt. Nach der Revolution von 1978 sei sein
Vater aus diesen Gründen während beinahe zweier Jahre im Gefängnis gewesen.
In dieser Zeitspanne sei er (der Beschwerdeführer) als ältester Sohn ebenfalls
Ziel von Übergriffen geworden und schliesslich im Jahre 1979 - während seines
Studiums der islamischen Rechtswissenschaften - selber verhaftet worden. Im Zuge
einer Generalamnestie - von der auch sein Vater profitiert habe - sei er
schliesslich Ende 1979 frei gekommen. Er habe in der Folge sein Studium beendet
und sich danach den Mudschaheddin angeschlossen, um im Dschihad gegen das
kommunistische Regime zu kämpfen. In diesem Zusammenhang sei er 1983 Mitglied
der Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan (Nationale Befreiungsfront Afghanistans)
geworden, die sich unter der Führung von Sibghatullah Mujaddidi zu Zahir Shah
bekenne. Als einziger verfügbarer Gelehrter des islamischen Rechts habe er
neben der gelegentlichen Teilnahme an Kampfeinsätzen hauptsächlich Kinder
verschiedener Widerstandsgruppierungen unterrichtet. Darüber hinaus sei er in
richterlicher Funktion tätig gewesen; zusammen mit Mudschaheddin-Kommandanten
diverser Gruppierun-
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gen und Mullahs habe er bei Verurteilungen mitgewirkt und
dabei auch Todesurteile ausgesprochen. Als gemässigter Islamist, der sich für
die Errichtung eines demokratischen Regierungssystems und für die Rechte der
Frauen eingesetzt habe, habe er zunehmend Schwierigkeiten mit
fundamentalistischen Mudschaheddin-Gruppierungen, insbesondere mit der Hezb-e
Islami unter Gulbuddin Hekmatyar, bekommen. Die Hezb-e Islami habe ihn
öffentlich zum Feind der islamischen Sache erklärt, was einem Todesurteil
gleichkomme. Aus diesem Grund und weil er sich vor Übergriffen von Angehörigen
der durch ihn verurteilten Personen gefürchtet habe, habe er sich schliesslich
zur Ausreise entschlossen.
Mit Verfügung vom 31. März 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft und ordnete
seine Wegweisung an; gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer erfülle zwar grundsätzlich die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Da er jedoch als Rechtsgelehrter
bei der Verhängung von Todesurteilen gegen Kriegsgegner massgeblich beteiligt
gewesen sei, habe er sich der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig gemacht und
sei deswegen in Anwendung von Art. 1 F Bst. a FK von der Flüchtlingseigenschaft
auszuschliessen. Das BFF verkenne zwar nicht, dass der Beschwerdeführer diese
Taten aufrichtig bereue, deshalb in eine schwere persönliche Krise geraten sei,
und nun in seinem Heimatstaat gerade wegen seiner Abkehr vom früheren
Rechtsempfinden verfolgt würde; diese Umstände könnten jedoch bei der
Beurteilung seines Asylgesuches nicht berücksichtigt werden, komme doch Art. 1
F FK absoluter Charakter zu, weshalb namentlich bei der Anwendung von Art. 1 F
Bst. a FK die Schuldminderungs- und Schuldausschliessungsgründe des Strafrechts
keine Anwendung fänden. Im Rahmen des Wegweisungspunktes sei aber zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers sei
somit im gegenwärtigen Zeitpunkt völkerrechtlich nicht zulässig, weshalb er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Mit Eingabe vom 21. April 1994 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl.
1999 / 12 - 086
Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 1994 die Abweisung der
Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise - soweit die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betreffend - gut.
Aus den Erwägungen:
2. (...)
Gemäss Art. 1 F Bst. a FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention
nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht
bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen
Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher
Verbrechen enthalten.
Einem Ausländer wird sodann kein Asyl gewährt, wenn er wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig ist oder wenn er die innere oder die äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder gefährdet (Art. 8 AsylG).
3.a) Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt mit der
Begründung, er habe sich im Rahmen seines Engagements für die Mudschaheddin
der Begehung von Kriegsverbrechen schuldig gemacht, indem er bei der Verhängung
von Todesurteilen gegen Kriegsgegner in massgeblicher Weise mitgewirkt habe. Aus
diesem Grund sei er gestützt auf Art. 1 F Bst. a FK von der
Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. An diesem Ergebnis vermöge auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten heute aufrichtig bereue und
deshalb in eine tiefe persönliche Krise geraten sei, nichts zu ändern, komme
doch Art. 1 F FK absoluter Charakter zu, weshalb namentlich bei der Anwendung
von Art. 1 F Bst. a FK die Schuldminderungs- und Schuldausschliessungsgründe
des Strafrechts keine Anwendung fänden.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 21.
April 1994 auf den Standpunkt, er sei offenbar vollkommen falsch verstanden
worden. Er macht geltend, bei den drei von ihm in den Befragungen genannten
Personen, an deren Verurteilung zum Tode er beteiligt gewesen sei, habe es
1999 / 12 - 087
sich
nicht um Kriegsgegner, sondern um bewaffnete Raubmörder gehandelt, welche weder
direkt dem kommunistischen Gegner noch einer Mudschaheddin-Gruppierung angehört
hätten, sondern als "Miliz" im Solde der Regierung gestanden hätten.
Diese Personen hätten in einem Dorf Männer umgebracht, Frauen vergewaltigt und
deren Kinder getötet; ferner hätten sie Geld, Wertsachen und Waffen geraubt.
Die Dorfbevölkerung habe die Mudschaheddin um Hilfe gegen diese Leute gebeten
und so sei es zu den Prozessen, die mit der Verurteilung zum Tode geendet
hätten, gekommen. Die Dorfbevölkerung sei Zeuge der Taten dieser Personen -
die überdies auch Geständnisse abgelegt hätten - gewesen. Effektive
Kriegsgegner seien demgegenüber nie vor Gericht gestellt worden. Es sei
diesbezüglich unterschieden worden zwischen Parteiangehörigen, welche ohne
Gerichtsverhandlung umgehend exekutiert worden seien, und Angehörigen der
Regierungstruppen, die man entweder als Zwangsarbeiter eingesetzt, im Rahmen
eines Gefangenenaustausches freigelassen oder - je nach militärischem Rang -
unter der Auflage, nie mehr gegen die Mudschaheddin zu kämpfen, laufen gelassen
habe. Mit all diesen Personen habe er jedoch nie etwas zu tun gehabt.
c) In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 1994 hält die Vorinstanz den
Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Bundesanhörung unmissverständlich angegeben, dass politische
Gegner auf Befehl des Richters "umgebracht" worden seien, so auch nach
Urteilen, die er selber gefällt habe. Insofern gehe auch seine nachträgliche
Erklärung, die Fälle von Exekutionen von Kriegsgegnern aus bestimmten
politischen Parteien seien gar nie vor Gericht gekommen, fehl. Der
Beschwerdeführer versuche offensichtlich im nachhinein, die von ihm
mitgetragenen Todesurteile durch die Behauptung, diese seien nur gegenüber
Schwerkriminellen ausgesprochen worden, zu rechtfertigen. Er sei jedoch bei
seinen früheren Aussagen zu behaften, weshalb eine Anwendung von Art. 1 F Bst.
a FK angezeigt erscheine.
4.a) Bevor eine Beurteilung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers,
insbesondere dessen Mitwirkung an Gerichtsverfahren, unter dem Blickwinkel von
Art. 1 F Bst. a FK vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
(bzw. Art. 1A Ziff. 2 FK) an die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
überhaupt erfüllt.
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aa) Für den Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Verfügung hat das
BFF diese Frage ohne nähere Begründung bejaht. Hintergrund dieser Feststellung
dürfte jedoch die Tatsache gewesen sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden in nachvollziehbarer
Weise angegeben hatte, er habe als gemässigter Islamist, der sich für die
Errichtung eines demokratischen Regierungssystems und für die Rechte der Frauen
eingesetzt habe, zunehmend Schwierigkeiten mit fundamentalistischen
Mudschaheddin-Gruppierungen, insbesondere der Hezb-e Islami unter Gulbuddin
Hekmatyar, bekommen. Aufgrund seiner Kritik am fundamentalistischen Kurs der
Hezb-e Islami und an der Zusammenarbeit Hekmatyars mit dem ehemaligen
afghanischen Verteidigungsminister Tanei habe ihn diese Gruppierung öffentlich
zum Feind der islamischen Sache erklärt, was einem Todesurteil gleichkomme. Der
Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, kann aus den
nachfolgend angeführten Gründen zugestimmt werden. Nach dem Sturz der
Regierung von Mohammad Najibullah übernahm am 16. April 1992 eine erste
Übergangsregierung unter dem Vorsitz von Professor Sibghatullah Mujaddidi von
der Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan (welche als königstreue
Mudschaheddin-Gruppierung einen gemässigten Islamismus verfolgt) die Macht in
Afghanistan. Unter Mujaddidis Ägide wurde die afghanische Gesellschaft zwar
unter erheblicher Einschränkung von Grundrechten islamisiert; gleichzeitig
kamen aber auch sämtliche im Pul-e-Charki-Gefängnis von Kabul inhaftierten -
zu einem nicht unbeträchtlichen Teil gewaltlosen politischen - Gefangenen frei.
Bereits im Juni 1992 wurde Mujaddidi jedoch durch Burhanuddin Rabbani von der
wesentlich fundamentalistischeren Jamiat-e Islami abgelöst; die Jabhah-e
Nejat-e Melli Afghanistan ist seither in der afghanischen Realität
bedeutungslos. Auch die neue Regierung konnte indessen ihre Macht nicht
definitiv festigen. Nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihren
Sicherheitskräften und insbesondere der von Gulbuddin Hekmatyar angeführten
Hezb-e-Islami (welche ihrerseits die zu dieser Zeit radikalste islamische
Bewegung darstellte) wurde Hekmatyar im Mai 1993 zum neuen Ministerpräsidenten
ernannt, worauf seine Regierung im Juni 1993 die Amtsgeschäfte übernahm. Unter
diesen Umständen hat das BFF im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen
Verfügung zu Recht eine dem Beschwerdeführer drohende Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG angenommen, musste er doch als Mitglied der gemässigten,
königstreuen Jabhah-e Nejat-e Melli Afghanistan und angesichts seines
persönlichen Hintergrundes (Vertretung eines liberalen Islamismus; enge
Verwandtschaft
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mit einem Funktionär der ehemaligen Regierung unter König Zahir
Shah) durchaus mit Übergriffen seitens der regierenden Fundamentalisten
rechnen.
bb) Auch im heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Wie obenstehend
ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer aus einer königstreuen Familie. Sein
Vater hatte unter der Herrschaft von König Zahir Shah eine höhere
Beamtenstellung inne. Der Beschwerdeführer selber schloss sich einer liberalen,
königstreuen Mudschaheddin-Gruppierung an, und vertritt - wie sich aus den
Akten in nachvollziehbarer Weise ergibt - einen gemässigten Islamismus, wobei
sich diese Tendenz im schweizerischen Exil noch verstärkt hat. Es ist daher
ohne weiteres davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von
den ultra-fundamentalistischen Taliban, welche in der Zwischenzeit die beinahe
totale Kontrolle über das afghanische Staatsgebiet errungen haben (vgl. dazu
auch
EMARK 1997 Nr. 6
), als Gefahr und Feind des Islamismus betrachtet würde
und deshalb erheblichen Übergriffen ausgesetzt wäre.
cc) Nach dem bisher Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erfüllt.
5. Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich erfüllt, ist im Folgenden zu prüfen, ob ihm das BFF zu Recht
den Ausschlussgrund von Art. 1 F Bst. a FK entgegenhält.
a) Internationale Vertragswerke, auf welche sich die FK in Art. 1 F Bst. a
hinsichtlich der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verbrechen
gegen den Frieden", "Kriegsverbrechen" und "Verbrechen gegen
die Menschlichkeit" bezieht, wurden insbesondere in den Jahren nach dem
Zweiten Weltkrieg in beträchtlicher Anzahl ausgearbeitet. Eine umfassende
Definition dieser Begriffe findet sich unter anderem in Art. 6 der sogenannten
Londoner Charta des Internationalen Militärtribunals von 1945, auf welche sich
das BFF unter Hinweis auf Kälin (Das Prinzip des Non-refoulement,
Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 121) beruft. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung
gelten als Kriegsverbrechen die Verletzungen von geschriebenem oder
ungeschriebenem Kriegsrecht, darunter namentlich auch die Ermordung oder
Misshandlung von Kriegsgefangenen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 42, Ziff.
150, sowie
1999 / 12 - 090
Anhang V, S. 104). In späteren internationalen Übereinkommen wurden
diese Grundsätze in der Folge ebenfalls übernommen, so unter anderem auch im
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
(SR 0.518.42), welches in Art. 3 bestimmte Handlungen gegenüber diesen Personen
verbietet, darunter Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord,
Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung (Ziff. 1, Bst. a).
b) Hinsichtlich des Beweismasses verlangt Art. 1 F FK das Vorliegen
"ernsthafter Gründe" ("serious reasons"; "raisons
sérieuses") für den Verdacht, dass die betroffene Person eine der in
dieser Bestimmung aufgeführten Handlungen begangen hat. Das UNHCR hält
diesbezüglich dafür, dass ein formeller Beweis zwar nicht erforderlich sei; in
Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betroffene
Person habe, seien die Ausschlussklauseln jedoch restriktiv auszulegen (vgl.
UNHCR-Handbuch, a.a.O., S. 41 f., Ziff. 149). Diese Betrachtungsweise, welche
wohl davon ausgeht, dass Personen, denen einer der Ausschlussgründe gemäss
Art. 1 F FK entgegengehalten wird, in der Folge in den Verfolgerstaat
zurückkehren müssen (was im Zeitpunkt des Inkrafttretens der FK auch
tatsächlich der Fall war), relativiert sich indessen angesichts der Tatsache,
dass diese Personen in denjenigen Staaten, welche die EMRK ratifiziert haben,
dem zwingenden Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK unterstehen. Einen wesentlich
tieferen Beweismassstab postuliert denn auch Goodwin-Gill, welcher ausführt:
"(...) Excluded are those 'with respect to whom there are serious reasons
for considering' that they have committed a crime against peace, a war crime or
a crime against humanity, which has been interpreted to require a lower standard
of proof on matters of fact than a balance of probabilities (...)" (vgl. G.
S. Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Oxford 1996, S. 97,
Ziff. 4.1.2., mit Hinweis auf ein Urteil des Federal Court of Canada aus dem
Jahre 1992). Auch wenn demnach bei der Prüfung von Art. 1 F FK klarerweise ein
herabgesetzter Beweismassstab anzusetzen ist - der nicht unbedingt eine
"überwiegende Wahrscheinlichkeit" im Sinne von Art. 12a AsylG
erfordert -, müssen doch entsprechend dem Konventionstext zumindest
"ernsthafte Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes
vorliegen. Dazu braucht es zumindest substanziell verdichtete Verdachtsmomente;
eine blosse Mutmassung genügt jedenfalls nicht.
c) Wie obenstehend ausgeführt, wirft das BFF dem Beschwerdeführer die
Teilnahme an Kriegsverbrechen vor, welche er durch seine Mitwirkung an der
1999 / 12 - 091
Verhängung von Todesurteilen gegen Kriegsgefangene begangen habe (vgl.
Sachverhalt und Erw. 3a hievor). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeeingabe, wonach es sich bei den von ihm verurteilten Personen nicht um
Kriegsgegner, sondern um Gemeinkriminelle gehandelt habe, hält die Vorinstanz
entgegen, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, seine Kriegsverbrechen
zu rechtfertigen; anlässlich der Bundesanhörung vom 2. März 1994 habe er
jedoch unmissverständlich angegeben, dass politische Gegner auf Befehl des
Richters umgebracht worden seien, so auch nach Urteilen, die er selber gefällt
habe.
d) Nach Prüfung der Akten gelangt die Kommission zum Schluss, dass die
bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung
an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK vorzuhalten. Die einzigen
Anhaltspunkte, welche unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung relevant sein
könnten, ergeben sich aus dem BFF-Protokoll betreffend die Befragung des
Beschwerdeführers vom 2. März 1994, wo der Beschwerdeführer nähere Angaben
zu seiner richterlichen Funktion innerhalb der afghanischen Widerstandsbewegung
machte. Die von ihm genannten Beispiele von Verurteilungen, an denen er
mitgewirkt habe, vermögen indessen keine "ernsthaften Gründe" für
den Verdacht der Begehung von Kriegsverbrechen zu liefern, handelte es sich doch
dabei um Verfahren gegen Raubmörder, den Verursacher einer fahrlässigen
Tötung anlässlich einer Hochzeitsfeier, sowie einen Kollaborateur, welcher die
Ermordung von Mudschaheddin gestanden hatte. Dass der Beschwerdeführer darüber
hinaus an der Ermordung von politischen Gegnern, welche von den Mudschaheddin
nach seinen eigenen Angaben ohne Gerichtsverhandlung "sur-le-champ"
erschossen wurden, was zweifellos als völkerrechtswidrige Handlung
beziehungsweise Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK zu bezeichnen
ist, beteiligt gewesen ist, kann aus seinen Angaben und aufgrund der gesamten
Aktenlage indessen nicht in hinreichender Weise abgeleitet werden. Das BFF hält
dem Beschwerdeführer zwar nicht ohne jegliche Grundlage entgegen, er habe
vorgebracht, dass politische Gegner ohne vorgängigen Prozess auf Befehl des
Richters umgebracht worden seien. Die entsprechenden Protokollstellen sind
jedoch - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht
"unmissverständlich". Insbesondere hat der Beschwerdeführer
unmittelbar im Anschluss an die betreffenden Aussagen ein Beispiel angeführt,
welches gerade nicht als Exempel für eine Ermordung von Kriegsgefangenen
betrachtet werden kann. Insgesamt erscheinen die Indizien, welche für eine
Beteiligung des Beschwerdeführers an völ-
1999 / 12 - 092
kerrechtswidrigen Handlungen sprechen,
somit nicht als ausreichend, um dem von Art. 1 F FK geforderten Beweismassstab
zu genügen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung ist ferner davon
auszugehen, dass in casu auch weitere Untersuchungsmassnahmen nichts
Wesentliches bringen würden, müssten sie sich doch mangels anderer tauglicher
Möglichkeiten auf eine blosse erneute Befragung des Beschwerdeführers
beschränken; angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine vor dem
BFF gemachten Angaben bereits in seiner Beschwerdeeingabe präzisiert hat, ist
von seiner Seite jedoch keine weitere Klärung zu erwarten.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine "ernsthaften
Gründe" für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer sich eines
Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK schuldig gemacht hat. Das BFF
hat den Beschwerdeführer demnach zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
6.a) Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger
Asylausschlussgründe zu prüfen; insbesondere stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten als asylunwürdig im Sinne von
Art. 8 AsylG zu bezeichnen ist (vgl. zum Verhältnis zwischen Art. 1 F FK und
Art. 8 AsylG W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 160, 184 f., sowie
EMARK 1996 Nr. 18, S. 173
ff., E. 5-7, und
1993 Nr. 8, S.
49
ff., E. 6). Nach dieser Bestimmung wird einer Person unter anderem dann kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen "verwerflicher Handlungen" dessen
unwürdig ist.
b) Ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer
Mudschaheddin-Gruppierung beziehungsweise aufgrund seiner gelegentlichen
Teilnahmen an Kampfeinsätzen der Mudschaheddin, bei welchen er nach eigenen
Angaben selber auch eine Waffe trug und auf Angehörige der Regierungstruppen
schoss, als asylunwürdig gemäss Art. 8 AsylG zu bezeichnen wäre, kann
angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen unter
diese Bestimmung fällt (vgl. sogleich), offen bleiben. Immerhin ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei den Kampfeinsätzen des
Beschwerdeführers um solche militärischen Charakters im Rahmen des
afghanischen Bürgerkrieges handelte, welche in der bisherigen Praxis des BFF
bei Asylgesuchen afghanischer Freiheitskämpfer offenbar nicht zur Anwendung von
Art. 8 AsylG führten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 174; A. Achermann / Ch.
Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S.
1999 / 12 - 093
164). Soweit der
Beschwerdeführer darüber hinaus während Jahren in richterlicher Funktion
unter anderem bei der Verhängung von Todesurteilen gegen zivile Kollaborateure
und Zivilpersonen mitwirkte, gelangt die ARK demgegenüber zum Schluss, dass die
Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 8 AsylG gegeben sind. Gemäss den
Erkenntnissen der Kommission entsprechen die unter der islamischen
Gerichtsbarkeit in Afghanistan durchgeführten Prozesse nämlich in keiner Weise
den international anerkannten Massstäben für faire Gerichtsverfahren, werden
die Angeschuldigten doch in teilweise bloss wenige Minuten dauernden
Schauprozessen nach den Regeln der Scharia zu oft drakonischen Strafen (wie
Todesurteile, Amputationen von Körpergliedern, Steinigungen, Auspeitschungen)
verurteilt. Die Verurteilten, denen schon während der pseudogerichtlichen
Verfahren keinerlei adäquate Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, haben
sodann keine Möglichkeit zur Anfechtung des Urteiles, welches meist unmittelbar
nach seiner Ausfällung vollstreckt wird (vgl. dazu
EMARK 1997 Nr.
6
;
Jahresberichte von Amnesty International der vergangenen Jahre). Die von den in
Afghanistan wirkenden islamischen Gerichten ausgesprochenen Urteile können
daher unter Berücksichtigung internationaler Minimal-Standards nicht als
legitim zustande gekommen bezeichnet werden; bei den vollstreckten Todesurteilen
handelt es sich folglich um illegitime Tötungen. Nach dem Gesagten ergibt sich
somit, dass sich der Beschwerdeführer, welcher als islamischer Rechtsgelehrter
über Jahre hinweg an Gerichtsverfahren, die den Anforderungen an einen
"fair trial" spotten, massgeblich mitgewirkt hat, "verwerfliche
Handlungen" im Sinne von Art. 8 AsylG vorwerfen lassen muss.
c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zwar erfüllt, sein Asylgesuch jedoch - wie vom BFF im
Ergebnis zu Recht verfügt - gestützt auf Art. 8 AsylG abzuweisen ist.
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04.06.02