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EMARK-1999-11

Art. 1 F Bst. c FK: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft

Emark · 1998-09-14 · Deutsch CH
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3. a) Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - den Beschwerdeführer betreffend - implizit festhielt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EMARK - JICRA - GICRA   1999 11/75

EMARK - JICRA - GICRA

1999 / 11

1999 /

11 - 075

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. September 1998 i.S. Y.Z. und Familie,

Afghanistan

[

English Summary

]

Art. 1 F Bst. c FK: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft

wegen Verstosses gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.

Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne

von Art. 1 F Bst. c FK verlangt eine persönliche (Mit-)Verantwortlichkeit

für eine bestimmte Regierungspolitik, welche in direktem Zusammenhang mit

klaren Verstössen gegen fundamentale Prinzipien der Vereinten Nationen steht

(Erw. 3a - e).

Art. 1 F, let. c Conv. : exclusion de la qualité de réfugié

; violation des principes et des buts des Nations Unies.

L'exclusion de la qualité de réfugié au sens de l'art.

1 F, let. c Conv. exige l'engagement d'une (co-)responsabilité personnelle

pour une politique gouvernementale déterminée, directement liée à des

violations claires de principes fondamentaux des Nations Unies (consid. 3 a -

e).

Art. 1 F lett. c Conv.: esclusione dalla qualità di rifugiato

per essersi resi colpevoli di atti contrari agli scopi e ai principi delle

Nazioni Unite.

L'esclusione dalla qualità di rifugiato ai sensi dell'art.

1 F lett. c Conv. presuppone una (co-)responsabilità personale per una

determinata politica governativa che sia in diretta connessione con chiare

violazioni dei principi fondamentali delle Nazioni Unite (consid. 3a - e).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer, welcher mit Ehefrau und Tochter in die Schweiz

einreiste, machte bei seinem im August 1992 eingereichten Asylgesuch im We-

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sentlichen geltend, in den 80-er Jahren unter anderem Kabinettsmitglied des

kommunistischen Regimes gewesen zu sein und dabei eine ranghohe Stellung

eingenommen zu haben. Nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin seien unter

deren Führern Diskussionen entstanden, ob alle Personen, welche unter der alten

Regierung einen wichtigen Posten innegehabt hätten, vor den Richter gebracht

werden sollten oder nicht. Entgegen dem Willen des ersten

Mudjaheddin-Präsidenten hätten die anderen Mudjaheddin-Gruppierungen begonnen,

eben diese Persönlichkeiten zu verhaften und umzubringen. Er selber sei

zunächst für die Mudjaheddin nicht auf deren "Liste" gestanden, da

er gut zum Volk gewesen sei und einen guten Ruf genossen habe. Im Mai 1992 habe

einer der grossen Führer in einer Kabuler Moschee eine Rede gehalten, welche

noch am gleichen Abend im Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Da er sich wegen

dieser Rede als früheres Kabinettsmitglied angegriffen gefühlt habe, obwohl

die Anschuldigungen unzutreffend gewesen seien, habe er sich noch am gleichen

Abend in Kabul bei seiner Schwägerin versteckt und zwei Tage später aus Angst

vor einer Verhaftung Kabul verlassen. So habe ihm der Schwager, der sich in der

Folge in seinem Haus aufgehalten habe (um Plünderungen zu verhindern)

telefonisch mitgeteilt, dass er von bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden

sei; verhaftet habe man ihn jedoch nie. Ferner sei er seit dem Jahre 1973 bis

zum Machtwechsel im Jahre 1992 Mitglied der Watan-Partei (=Kommunistischen

Partei; DVPA) gewesen.

Die Beschwerdeführerin und deren Tochter machten keine eigenen Asylgründe

geltend, sondern verwiesen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers.

Das BFF führte am 25. Februar 1993 ergänzende Anhörungen durch.

Das BFF lehnte mit Verfügungen vom 7. Juni 1995 die Asylbegehren ab, stellte

fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten

und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Da ein Vollzug der

Wegweisung der Beschwerdeführer jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht

zulässig zu erachten sei, wurden diese in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, dass der

Beschwerdeführer während Jahren auf höchster Ebene ein Mitglied der

afghanischen Regierung gewesen sei und in derselben Zeit der Staat Afghanistan

vom Staat zu verantwortende gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen

habe, weshalb der Beschwerdeführer die Mitverantwortung trage. Der

Beschwerdeführer werde deshalb gestützt auf

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Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Damit

seien aber auch die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin

und ihres Kindes in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 3

Abs. 3 AsylG nicht gegeben.

Mit Eingaben vom 7./10. Juli 1995 respektive vom 11. August 1995 beantragen

die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die

Gewährung von Asyl. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 1995 die

Abweisung der Beschwerden.

Die ARK heisst die Beschwerden gut.

Aus den Erwägungen:

3. a) Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der

angefochtenen Verfügung - den Beschwerdeführer betreffend - implizit

festhielt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch gestützt

auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. An

der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft

grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann im heutigen Zeitpunkt aufgrund der

derzeitigen politischen Situation in Afghanistan weiterhin festgehalten werden.

Die Taliban (vgl. dazu auch

EMARK 1997 Nr. 6

),

welche vor vier Jahren damit begannen, die in Afghanistan zerstrittenen

Mudjaheddin-Gruppen zu verdrängen und einen radikalen Islamismus vertreten,

haben mittlerweile über 90 % des Landes erobert und streben danach, in

Afghanistan die Alleinherrschaft zu erringen, um von der internationalen

Staatengemeinschaft als legitime Vertreter Afghanistans anerkannt zu werden. Der

Beschwerdeführer nahm eine ranghohe Stellung innerhalb des alten Regimes ein.

Auch wenn seitens der Taliban unter den gegenwärtigen und für die absehbare

Zukunft zu erwartenden Verhältnissen nicht grundsätzlich jedes frühere

Mitglied der DVPA aufgrund dessen blosser Mitgliedschaft bei einer Rückkehr

nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten

braucht, ist jedoch aufgrund der streng islamischen Ausrichtung der Taliban

vorliegend für den Beschwer-

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deführer, welcher unter dem alten kommunistischen Regime eine ranghohe

Stellung eingenommen hat, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen

grösseren Personenkreis erkennbar nach aussen getreten ist und - ob berechtigt

oder nicht - dem Vorwurf der Förderung und Unterstützung einer

anti-islamischen Haltung ausgesetzt gewesen ist, eine solche Gefährdung

weiterhin anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer Rückkehr

in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im

Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

b) Die Vorinstanz machte nun in der angefochtenen Verfügung sowie in den

weiteren Stellungnahmen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer werde

gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.

Zur Begründung wurde vom BFF im Wesentlichen angegeben, dass der

Beschwerdeführer während Jahren auf höchster Ebene ein Mitglied der

afghanischen Regierung gewesen sei und in derselben Zeit der Staat Afghanistan

vom Staat zu verantwortende gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen

habe. Als langjähriges Kabinettsmitglied trage der Beschwerdeführer für die

während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat begangenen

Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung. Deshalb müsse aufgrund der

Stellung des Beschwerdeführers in dieser Regierung gemäss Urteil der ARK vom

6. Juli 1994 eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die

begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden und dieser werde

deshalb gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft

ausgeschlossen. Jedoch seien rechtsgenügliche Anhaltspunkte vorhanden, wonach

dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,

weshalb eine Rückführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt völkerrechtlich als

nicht zulässig zu erachten und der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz

vorläufig aufzunehmen sei.

c) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im

Wesentlichen vor, eine Auslegung des Wortlauts von Art. 1 F Bst. c FK biete

keinen Anhaltspunkt für eine - vom eigenen Handeln und Verschulden losgelöste

- kollektive Verantwortung von Regierungsmitgliedern. Somit spreche bereits der

Wortlaut der erwähnten Konventionsbestimmung gegen die vom BFF vertretene

Auffassung, die von einem individuellen Tatbeitrag und Verschulden absehe. Der

Umstand, dass er (...) [ranghohes Mitglied der Regierung und des

Zentralkomitees] gewesen sei, könne für sich genommen

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noch nicht als eine schuldhafte Handlung im Sinne der FK gesehen werden,

sondern allenfalls im Zusammenhang mit zurechenbaren und in die Verantwortung

dieser Personen fallenden Menschenrechtsverletzungen. Zudem sei Art. 1 F Bst. c

FK im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. a und b FK zu sehen, welche sich jeweils

auf personenbezogene und zurechenbare Delikte beziehen. Der Handlungsbegriff,

Täterschaft und Schuld seien analog strafrechtlichen Begriffen zu verstehen.

Lediglich in der Frage des Beweises der Täterschaft sei die FK grosszügiger

als der Strafprozess, da ein ernsthafter Verdacht ausreiche. Das bedeute jedoch,

dass weder auf die Benennung einzelner Taten noch auf einen

Zurechnungszusammenhang von Täter und Tat verzichtet werden könne. An beiden

fehle es in der angefochtenen Verfügung: So sei weder explizit benannt, welche

Menschenrechtsverletzungen (Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der

Vereinten Nationen) ihm im einzelnen zur Last gelegt werden könnten noch werde

aus der Verfügung ersichtlich, weshalb solche Taten überhaupt in die Sphäre

seiner Verantwortung zu rücken seien. Auch in der zitierten

Völkerrechtsliteratur finde sich keine Unterstützung für den angenommenen

Automatismus zwischen Regierungsmitgliedschaft und Beteiligung an

Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere Grahl-Madsen (The Status of Refugees in

International Law, Vol. I, Leyden 1966, S. 286) führe aus, dass die fragliche

Bestimmung der FK zurückhaltend anzuwenden sei. Zudem falle auf, dass der Autor

einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden und klar

benannten Verstössen gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen verlange.

Ferner habe unter dem Regime von Karmal und Najibullah die Macht grundsätzlich

beim Politbüro beziehungsweise der OE-Kommandatur, nicht aber beim Ministerrat

oder beim Zentralkomitee gelegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht

Mitglied des Politbüros gewesen. Selbst Mitglieder des Politbüros seien über

die Entscheide und Pläne der OE-Kommandatur nicht informiert gewesen. (...)

Auch sei er bei Amnesty International (AI) nicht als Urheber von

Menschenrechtsverletzungen aufgeführt. Überdies hätten in anderen Ländern,

welche Vertragsstaaten der FK seien, sogar Personen, welche mit

Sicherheitsfragen betraut gewesen seien, Asyl erhalten. Ferner sei daran

festzuhalten, dass die Verweigerung der Einsicht in den in der angefochtenen

Verfügung zitierten ARK-Entscheid [vom 6. Juli 1994] eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstelle, welche auch durch ein kurzes Zitat in der

Vernehmlassung vom 11. Oktober 1995 betreffend einen anderen ARK-Entscheid nicht

behoben werde, zumal dadurch eine sachgerechte Anfechtung in entscheidrelevanten

Fragen nicht möglich sei.

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d) Art. 1 F Bst. c FK enthält folgenden Wortlaut:

"Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen,

in bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

...

...

c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die den Zielen und

Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."

Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (UN) sind in der Präambel und

in den Art. 1 und 2 der UN-Charta definiert, welche eine Aufzählung von

fundamentalen Grundsätzen enthält, von denen sich die Mitgliedstaaten im

Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft als Ganzem

leiten lassen sollten. Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass eine

Einzelperson einen Verstoss gegen die Ziele und Grundsätze der UN in diesem

Sinne nur begehen könnte, wenn sie eine gewisse Machtposition besass und zu

einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beigetragen hat

(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der

Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 45 f.). Auch Grahl-Madsen (a.a.O. S. 286)

führt an, es sei schwierig einzusehen, wie Personen, welche nicht in führenden

Positionen einer Regierung tätig seien, die Ziele und Grundsätze gemäss Art.

1 F Bst. c FK verletzen könnten. Ein anderer Autor (G. Goodwin-Gill, The

Refugee in International Law, Oxford 1996, S. 114) wiederum unterscheidet

zwischen drei Kategorien, welche unter den Art. 1 F Bst. c FK zu subsumieren

seien: 1) "Policy makers and those holding positions of political

responsibility (Oberste Exekutiv-Spitze), in situations where, for example,

violations of human rights or other activities contrary to the purposes and

principles of the UN have occured, and where they may be considered to have

covered such activities with their authority; 2) the agents of implementation

of such policies, ...3) individuals, ..., who, for example, have personally

participated in the persecution or denial of the human rights...", wobei

vorliegend nur die erste der erwähnten Kategorien in Betracht zu ziehen ist.

Einhellig treten die erwähnten Autoren - wie auch der Kommentar im Handbuch -

für eine restriktive Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK ein. Zudem wird

eingewendet, dass der Umkehrschluss nicht zulässig sei, wonach ein Angehöriger

der obersten Regierungsspitze sich automatisch einer Verletzung von Art. 1 F Bst.

c FK schuldig mache (so insbesondere Grahl-Madsen, a.a.O. S. 286).

Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung stark an den

ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 angelehnt. Dieses Urteil ist deshalb für die

Beurteilung des vorliegenden Falles in vergleichender Weise heranzuziehen wie

auch zwei weitere, in der Zwischenzeit ergangene ARK-Urteile (vgl.

EMARK

1996 Nr. 18

;

EMARK 1997 Nr. 6

), welche

sich zur Position des jeweiligen Beschwerdeführers innerhalb der Regierung

beziehungsweise zur Anwendung/Nichtanwendung von Art. 1 F Bst. c FK äussern.

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Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Argumentation vor allem auf den

Umstand, dass der Beschwerdeführer als langjähriges Kabinettsmitglied von

Karmal und Najibullah für die während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat

begangenen Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung trage und deshalb

eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die begangenen

Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden müsse. Im vom BFF zitierten

ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 sowie im Entscheid

EMARK

1996 Nr. 18

handelte es sich bei den Beschwerdeführern um hohe

Regierungsfunktionäre beziehungsweise Minister, welche innerhalb des jeweiligen

Regierungssystems eine zentrale Stellung einnahmen, die Regierungspolitik

respektive deren Umsetzung in entscheidender Weise mitbestimmten und somit einen

Tatbeitrag zur von der jeweiligen Regierung verfolgten menschenrechtswidrigen

Politik leisteten, weshalb diese gestützt auf Art. 1 F FK von der

Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wurden. Im Entscheid

EMARK

1997 Nr. 6

handelte es sich beim Beschwerdeführer zwar (...) [ebenfalls um

einen hohen Regierungsfunktionär], dem jedoch (...) keine Verantwortlichkeit

für die zu jener Zeit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die

afghanische Regierung hat angelastet werden können, weshalb die Bestimmungen

von Art. 1 F Bst. a bis c FK in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangten.

(...) [Nähere Ausführungen über die konkrete Position des

Beschwerdeführers in der Regierung.]

e) Hinsichtlich der konkreten Einschätzung der Position des

Beschwerdeführers im damaligen afghanischen Regime ist folgendes festzuhalten:

Wohl bekleidete der Beschwerdeführer (...) [während mehreren Jahren als

Kabinettsmitglied eine ranghohe Stellung im damaligen kommunistischen Regime].

Jedoch nahm der Beschwerdeführer eine wesentlich weniger zentrale Rolle in der

Regierung ein, als dies in den oben erwähnten Fällen (Urteil vom 6. Juli 1994;

EMARK 1996 Nr. 18

) der Fall gewesen ist und

stand auch keineswegs

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derart im "Zentrum der Macht", als dass er einen mitbestimmenden

Einfluss auf die (menschenrechtsverletzende) Regierungspolitik hätte ausüben

können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in seiner

Beschwerdeschrift anführt, es sei - wie in der zitierten Völkerrechtsliteratur

- ein Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden (im Sinne einer

persönlichen Verantwortlichkeit) und klar benannten Verstössen gegen die

Prinzipien der Vereinten Nationen zu verlangen, um von der

Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen zu werden. Eine derartige persönliche

Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist jedoch vorliegend zu verneinen. So

war der Beschwerdeführer (...) in seinem Aufgabenkreis in politisch weniger

bedeutsamen Bereichen tätig. Auch bestand (dies im Gegensatz zu [dem Fall im

Urteil vom 6. Juli 1994]) im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mit

dem Geheimdienst KHAD. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine im

Rahmen seines Tätigkeitsgebietes erarbeiteten Pläne (...) jedem einzelnen

Mitglied des Politbüros habe vorlegen und dieselben erklären beziehungsweise

rechtfertigen müssen, lässt nicht auf eine starke Position des

Beschwerdeführers innerhalb der Regierung schliessen. Der Beschwerdeführer war

zwar nicht ein parteiloses Regierungsmitglied, konnte jedoch - wie oben erwähnt

- in der bekleideten Position keinen mitbestimmenden Einfluss auf das

Regierungsgeschehen ausüben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur bisherigen

ARK-Rechtsprechung das Engagement des Beschwerdeführers unter dem

kommunistischen Regime aufgrund und auch wegen seiner Position nicht derart war,

als dass dieses vorliegend die Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK zu rechtfertigen

vermöchte.

(Der Asylausschlussgrund von Art. 8 AsylG wurde ebenfalls verneint).

©

04.06.02