3. a) Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - den Beschwerdeführer betreffend - implizit festhielt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. An der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EMARK - JICRA - GICRA 1999 11/75
EMARK - JICRA - GICRA
1999 / 11
1999 /
11 - 075
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 14. September 1998 i.S. Y.Z. und Familie,
Afghanistan
[
English Summary
]
Art. 1 F Bst. c FK: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft
wegen Verstosses gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen.
Der Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 1 F Bst. c FK verlangt eine persönliche (Mit-)Verantwortlichkeit
für eine bestimmte Regierungspolitik, welche in direktem Zusammenhang mit
klaren Verstössen gegen fundamentale Prinzipien der Vereinten Nationen steht
(Erw. 3a - e).
Art. 1 F, let. c Conv. : exclusion de la qualité de réfugié
; violation des principes et des buts des Nations Unies.
L'exclusion de la qualité de réfugié au sens de l'art.
1 F, let. c Conv. exige l'engagement d'une (co-)responsabilité personnelle
pour une politique gouvernementale déterminée, directement liée à des
violations claires de principes fondamentaux des Nations Unies (consid. 3 a -
e).
Art. 1 F lett. c Conv.: esclusione dalla qualità di rifugiato
per essersi resi colpevoli di atti contrari agli scopi e ai principi delle
Nazioni Unite.
L'esclusione dalla qualità di rifugiato ai sensi dell'art.
1 F lett. c Conv. presuppone una (co-)responsabilità personale per una
determinata politica governativa che sia in diretta connessione con chiare
violazioni dei principi fondamentali delle Nazioni Unite (consid. 3a - e).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, welcher mit Ehefrau und Tochter in die Schweiz
einreiste, machte bei seinem im August 1992 eingereichten Asylgesuch im We-
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sentlichen geltend, in den 80-er Jahren unter anderem Kabinettsmitglied des
kommunistischen Regimes gewesen zu sein und dabei eine ranghohe Stellung
eingenommen zu haben. Nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin seien unter
deren Führern Diskussionen entstanden, ob alle Personen, welche unter der alten
Regierung einen wichtigen Posten innegehabt hätten, vor den Richter gebracht
werden sollten oder nicht. Entgegen dem Willen des ersten
Mudjaheddin-Präsidenten hätten die anderen Mudjaheddin-Gruppierungen begonnen,
eben diese Persönlichkeiten zu verhaften und umzubringen. Er selber sei
zunächst für die Mudjaheddin nicht auf deren "Liste" gestanden, da
er gut zum Volk gewesen sei und einen guten Ruf genossen habe. Im Mai 1992 habe
einer der grossen Führer in einer Kabuler Moschee eine Rede gehalten, welche
noch am gleichen Abend im Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Da er sich wegen
dieser Rede als früheres Kabinettsmitglied angegriffen gefühlt habe, obwohl
die Anschuldigungen unzutreffend gewesen seien, habe er sich noch am gleichen
Abend in Kabul bei seiner Schwägerin versteckt und zwei Tage später aus Angst
vor einer Verhaftung Kabul verlassen. So habe ihm der Schwager, der sich in der
Folge in seinem Haus aufgehalten habe (um Plünderungen zu verhindern)
telefonisch mitgeteilt, dass er von bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden
sei; verhaftet habe man ihn jedoch nie. Ferner sei er seit dem Jahre 1973 bis
zum Machtwechsel im Jahre 1992 Mitglied der Watan-Partei (=Kommunistischen
Partei; DVPA) gewesen.
Die Beschwerdeführerin und deren Tochter machten keine eigenen Asylgründe
geltend, sondern verwiesen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers.
Das BFF führte am 25. Februar 1993 ergänzende Anhörungen durch.
Das BFF lehnte mit Verfügungen vom 7. Juni 1995 die Asylbegehren ab, stellte
fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten
und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Da ein Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführer jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zulässig zu erachten sei, wurden diese in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügungen im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer während Jahren auf höchster Ebene ein Mitglied der
afghanischen Regierung gewesen sei und in derselben Zeit der Staat Afghanistan
vom Staat zu verantwortende gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen
habe, weshalb der Beschwerdeführer die Mitverantwortung trage. Der
Beschwerdeführer werde deshalb gestützt auf
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Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Damit
seien aber auch die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht gegeben.
Mit Eingaben vom 7./10. Juli 1995 respektive vom 11. August 1995 beantragen
die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die
Gewährung von Asyl. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 1995 die
Abweisung der Beschwerden.
Die ARK heisst die Beschwerden gut.
Aus den Erwägungen:
3. a) Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung - den Beschwerdeführer betreffend - implizit
festhielt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch gestützt
auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei. An
der Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich zuzuerkennen ist, kann im heutigen Zeitpunkt aufgrund der
derzeitigen politischen Situation in Afghanistan weiterhin festgehalten werden.
Die Taliban (vgl. dazu auch
EMARK 1997 Nr. 6
),
welche vor vier Jahren damit begannen, die in Afghanistan zerstrittenen
Mudjaheddin-Gruppen zu verdrängen und einen radikalen Islamismus vertreten,
haben mittlerweile über 90 % des Landes erobert und streben danach, in
Afghanistan die Alleinherrschaft zu erringen, um von der internationalen
Staatengemeinschaft als legitime Vertreter Afghanistans anerkannt zu werden. Der
Beschwerdeführer nahm eine ranghohe Stellung innerhalb des alten Regimes ein.
Auch wenn seitens der Taliban unter den gegenwärtigen und für die absehbare
Zukunft zu erwartenden Verhältnissen nicht grundsätzlich jedes frühere
Mitglied der DVPA aufgrund dessen blosser Mitgliedschaft bei einer Rückkehr
nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
braucht, ist jedoch aufgrund der streng islamischen Ausrichtung der Taliban
vorliegend für den Beschwer-
1999 / 11 - 078
deführer, welcher unter dem alten kommunistischen Regime eine ranghohe
Stellung eingenommen hat, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen
grösseren Personenkreis erkennbar nach aussen getreten ist und - ob berechtigt
oder nicht - dem Vorwurf der Förderung und Unterstützung einer
anti-islamischen Haltung ausgesetzt gewesen ist, eine solche Gefährdung
weiterhin anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer Rückkehr
in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
b) Die Vorinstanz machte nun in der angefochtenen Verfügung sowie in den
weiteren Stellungnahmen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer werde
gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.
Zur Begründung wurde vom BFF im Wesentlichen angegeben, dass der
Beschwerdeführer während Jahren auf höchster Ebene ein Mitglied der
afghanischen Regierung gewesen sei und in derselben Zeit der Staat Afghanistan
vom Staat zu verantwortende gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen
habe. Als langjähriges Kabinettsmitglied trage der Beschwerdeführer für die
während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat begangenen
Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung. Deshalb müsse aufgrund der
Stellung des Beschwerdeführers in dieser Regierung gemäss Urteil der ARK vom
6. Juli 1994 eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die
begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden und dieser werde
deshalb gestützt auf Art. 1 F Bst. c FK von der Flüchtlingseigenschaft
ausgeschlossen. Jedoch seien rechtsgenügliche Anhaltspunkte vorhanden, wonach
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
weshalb eine Rückführung zum gegenwärtigen Zeitpunkt völkerrechtlich als
nicht zulässig zu erachten und der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei.
c) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im
Wesentlichen vor, eine Auslegung des Wortlauts von Art. 1 F Bst. c FK biete
keinen Anhaltspunkt für eine - vom eigenen Handeln und Verschulden losgelöste
- kollektive Verantwortung von Regierungsmitgliedern. Somit spreche bereits der
Wortlaut der erwähnten Konventionsbestimmung gegen die vom BFF vertretene
Auffassung, die von einem individuellen Tatbeitrag und Verschulden absehe. Der
Umstand, dass er (...) [ranghohes Mitglied der Regierung und des
Zentralkomitees] gewesen sei, könne für sich genommen
1999 / 11 - 079
noch nicht als eine schuldhafte Handlung im Sinne der FK gesehen werden,
sondern allenfalls im Zusammenhang mit zurechenbaren und in die Verantwortung
dieser Personen fallenden Menschenrechtsverletzungen. Zudem sei Art. 1 F Bst. c
FK im Zusammenhang mit Art. 1 F Bst. a und b FK zu sehen, welche sich jeweils
auf personenbezogene und zurechenbare Delikte beziehen. Der Handlungsbegriff,
Täterschaft und Schuld seien analog strafrechtlichen Begriffen zu verstehen.
Lediglich in der Frage des Beweises der Täterschaft sei die FK grosszügiger
als der Strafprozess, da ein ernsthafter Verdacht ausreiche. Das bedeute jedoch,
dass weder auf die Benennung einzelner Taten noch auf einen
Zurechnungszusammenhang von Täter und Tat verzichtet werden könne. An beiden
fehle es in der angefochtenen Verfügung: So sei weder explizit benannt, welche
Menschenrechtsverletzungen (Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen) ihm im einzelnen zur Last gelegt werden könnten noch werde
aus der Verfügung ersichtlich, weshalb solche Taten überhaupt in die Sphäre
seiner Verantwortung zu rücken seien. Auch in der zitierten
Völkerrechtsliteratur finde sich keine Unterstützung für den angenommenen
Automatismus zwischen Regierungsmitgliedschaft und Beteiligung an
Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere Grahl-Madsen (The Status of Refugees in
International Law, Vol. I, Leyden 1966, S. 286) führe aus, dass die fragliche
Bestimmung der FK zurückhaltend anzuwenden sei. Zudem falle auf, dass der Autor
einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden und klar
benannten Verstössen gegen die Prinzipien der Vereinten Nationen verlange.
Ferner habe unter dem Regime von Karmal und Najibullah die Macht grundsätzlich
beim Politbüro beziehungsweise der OE-Kommandatur, nicht aber beim Ministerrat
oder beim Zentralkomitee gelegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht
Mitglied des Politbüros gewesen. Selbst Mitglieder des Politbüros seien über
die Entscheide und Pläne der OE-Kommandatur nicht informiert gewesen. (...)
Auch sei er bei Amnesty International (AI) nicht als Urheber von
Menschenrechtsverletzungen aufgeführt. Überdies hätten in anderen Ländern,
welche Vertragsstaaten der FK seien, sogar Personen, welche mit
Sicherheitsfragen betraut gewesen seien, Asyl erhalten. Ferner sei daran
festzuhalten, dass die Verweigerung der Einsicht in den in der angefochtenen
Verfügung zitierten ARK-Entscheid [vom 6. Juli 1994] eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle, welche auch durch ein kurzes Zitat in der
Vernehmlassung vom 11. Oktober 1995 betreffend einen anderen ARK-Entscheid nicht
behoben werde, zumal dadurch eine sachgerechte Anfechtung in entscheidrelevanten
Fragen nicht möglich sei.
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d) Art. 1 F Bst. c FK enthält folgenden Wortlaut:
"Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen,
in bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
...
...
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (UN) sind in der Präambel und
in den Art. 1 und 2 der UN-Charta definiert, welche eine Aufzählung von
fundamentalen Grundsätzen enthält, von denen sich die Mitgliedstaaten im
Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft als Ganzem
leiten lassen sollten. Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass eine
Einzelperson einen Verstoss gegen die Ziele und Grundsätze der UN in diesem
Sinne nur begehen könnte, wenn sie eine gewisse Machtposition besass und zu
einer Verletzung dieser Grundsätze durch ihren Staat direkt beigetragen hat
(vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S. 45 f.). Auch Grahl-Madsen (a.a.O. S. 286)
führt an, es sei schwierig einzusehen, wie Personen, welche nicht in führenden
Positionen einer Regierung tätig seien, die Ziele und Grundsätze gemäss Art.
1 F Bst. c FK verletzen könnten. Ein anderer Autor (G. Goodwin-Gill, The
Refugee in International Law, Oxford 1996, S. 114) wiederum unterscheidet
zwischen drei Kategorien, welche unter den Art. 1 F Bst. c FK zu subsumieren
seien: 1) "Policy makers and those holding positions of political
responsibility (Oberste Exekutiv-Spitze), in situations where, for example,
violations of human rights or other activities contrary to the purposes and
principles of the UN have occured, and where they may be considered to have
covered such activities with their authority; 2) the agents of implementation
of such policies, ...3) individuals, ..., who, for example, have personally
participated in the persecution or denial of the human rights...", wobei
vorliegend nur die erste der erwähnten Kategorien in Betracht zu ziehen ist.
Einhellig treten die erwähnten Autoren - wie auch der Kommentar im Handbuch -
für eine restriktive Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK ein. Zudem wird
eingewendet, dass der Umkehrschluss nicht zulässig sei, wonach ein Angehöriger
der obersten Regierungsspitze sich automatisch einer Verletzung von Art. 1 F Bst.
c FK schuldig mache (so insbesondere Grahl-Madsen, a.a.O. S. 286).
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung stark an den
ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 angelehnt. Dieses Urteil ist deshalb für die
Beurteilung des vorliegenden Falles in vergleichender Weise heranzuziehen wie
auch zwei weitere, in der Zwischenzeit ergangene ARK-Urteile (vgl.
EMARK
1996 Nr. 18
;
EMARK 1997 Nr. 6
), welche
sich zur Position des jeweiligen Beschwerdeführers innerhalb der Regierung
beziehungsweise zur Anwendung/Nichtanwendung von Art. 1 F Bst. c FK äussern.
1999 / 11 - 081
Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Argumentation vor allem auf den
Umstand, dass der Beschwerdeführer als langjähriges Kabinettsmitglied von
Karmal und Najibullah für die während seiner Amtszeit vom afghanischen Staat
begangenen Menschenrechtsverletzungen die Mitverantwortung trage und deshalb
eine direkte Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die begangenen
Menschenrechtsverletzungen nicht abgeklärt werden müsse. Im vom BFF zitierten
ARK-Entscheid vom 6. Juli 1994 sowie im Entscheid
EMARK
1996 Nr. 18
handelte es sich bei den Beschwerdeführern um hohe
Regierungsfunktionäre beziehungsweise Minister, welche innerhalb des jeweiligen
Regierungssystems eine zentrale Stellung einnahmen, die Regierungspolitik
respektive deren Umsetzung in entscheidender Weise mitbestimmten und somit einen
Tatbeitrag zur von der jeweiligen Regierung verfolgten menschenrechtswidrigen
Politik leisteten, weshalb diese gestützt auf Art. 1 F FK von der
Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wurden. Im Entscheid
EMARK
1997 Nr. 6
handelte es sich beim Beschwerdeführer zwar (...) [ebenfalls um
einen hohen Regierungsfunktionär], dem jedoch (...) keine Verantwortlichkeit
für die zu jener Zeit begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die
afghanische Regierung hat angelastet werden können, weshalb die Bestimmungen
von Art. 1 F Bst. a bis c FK in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangten.
(...) [Nähere Ausführungen über die konkrete Position des
Beschwerdeführers in der Regierung.]
e) Hinsichtlich der konkreten Einschätzung der Position des
Beschwerdeführers im damaligen afghanischen Regime ist folgendes festzuhalten:
Wohl bekleidete der Beschwerdeführer (...) [während mehreren Jahren als
Kabinettsmitglied eine ranghohe Stellung im damaligen kommunistischen Regime].
Jedoch nahm der Beschwerdeführer eine wesentlich weniger zentrale Rolle in der
Regierung ein, als dies in den oben erwähnten Fällen (Urteil vom 6. Juli 1994;
EMARK 1996 Nr. 18
) der Fall gewesen ist und
stand auch keineswegs
1999 / 11 - 082
derart im "Zentrum der Macht", als dass er einen mitbestimmenden
Einfluss auf die (menschenrechtsverletzende) Regierungspolitik hätte ausüben
können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er in seiner
Beschwerdeschrift anführt, es sei - wie in der zitierten Völkerrechtsliteratur
- ein Zusammenhang zwischen Verantwortlichkeit der Regierenden (im Sinne einer
persönlichen Verantwortlichkeit) und klar benannten Verstössen gegen die
Prinzipien der Vereinten Nationen zu verlangen, um von der
Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen zu werden. Eine derartige persönliche
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist jedoch vorliegend zu verneinen. So
war der Beschwerdeführer (...) in seinem Aufgabenkreis in politisch weniger
bedeutsamen Bereichen tätig. Auch bestand (dies im Gegensatz zu [dem Fall im
Urteil vom 6. Juli 1994]) im Rahmen seiner Tätigkeit keinerlei Zusammenhang mit
dem Geheimdienst KHAD. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine im
Rahmen seines Tätigkeitsgebietes erarbeiteten Pläne (...) jedem einzelnen
Mitglied des Politbüros habe vorlegen und dieselben erklären beziehungsweise
rechtfertigen müssen, lässt nicht auf eine starke Position des
Beschwerdeführers innerhalb der Regierung schliessen. Der Beschwerdeführer war
zwar nicht ein parteiloses Regierungsmitglied, konnte jedoch - wie oben erwähnt
- in der bekleideten Position keinen mitbestimmenden Einfluss auf das
Regierungsgeschehen ausüben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zur bisherigen
ARK-Rechtsprechung das Engagement des Beschwerdeführers unter dem
kommunistischen Regime aufgrund und auch wegen seiner Position nicht derart war,
als dass dieses vorliegend die Anwendung von Art. 1 F Bst. c FK zu rechtfertigen
vermöchte.
(Der Asylausschlussgrund von Art. 8 AsylG wurde ebenfalls verneint).
©
04.06.02