Art. 66 VwVG: Revision eines Prozessurteils. Revision eines Prozessurteils kann nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen; diese sind vom BFF im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen. Art. 66 PA : revision d'une décision formelle. La revision d'une décision formelle ne peut être demandée que pour des motifs tenant à la décision elle-même, mais non pour des motifs matériels; ceux-ci doivent être examinés à l'occasion d'une demande de réexamen devant l'ODR. Art. 66 PA: motivi di revisione di una sentenza di rito.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Die Vertreterin des Gesuchstellers macht im wesentlichen geltend, das BFF habe seiner negativen Verfügung vom 4. Dezember 1996 hauptsächlich zugrunde gelegt, dieser stamme nicht aus dem Irak, was durch die nunmehr zusätzlich eingereichten Originale seiner Geburtsurkunde sowie seiner National Card widerlegt sei. Aus diesem Grund sei das Urteil der ARK in Revision zu ziehen und seine Asylgründe materiell zu würdigen. Ausserdem ging der Kommission am 25. März 1997 ein Schreiben von Herrn A.A. vom 24. März 1997 zu, worin dieser bestätigt, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Faili-Familie entstamme. Mit den vorgängig erwähnten Beweismitteln wird implizit der Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen. Indessen gilt es zu beachten, dass die neuen Beweismittel - materiell gesehen - nicht das Urteil der ARK vom 11. Februar 1997, sondern die rechtskräftig gewordene Verfügung des BFF vom 4. Dezember 1996 zum Anfechtungsobjekt haben. Beim Urteil der ARK handelt es sich um einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten Kostenvorschusses, also um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann die Revision des ARK-Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76; vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 137 OG: BGE 118 II 478). Die von der Vertreterin des Gesuchstellers vorgebrachten Argumente sowie die Bestätigung von Herrn A.A. sind daher nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides als solchen in Frage zu stellen. Vielmehr wird das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel geltend gemacht, die allenfalls geeignet sind, materiell - also in bezug auf die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung eines Wegweisungs-Vollzugshindernisses - zu einer - gemessen an der negativen BFF-Verfügung vom 4. Dezember 1996 - günstigeren Beurteilung zu führen. Denn diesbezüglich liegt gerade kein 1998 / 8 - 54 Beschwerdeentscheid der ARK, sondern lediglich die erstinstanzliche Verfügung des BFF vor. Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich die an die ARK adressierte und als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom Streitgegenstand her betrachtet faktisch an die zuletzt materiell urteilende Behörde - vorliegend das BFF - richtet. Das BFF wird daher im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen haben, ob die von der Vertreterin des Gesuchstellers namhaft gemachten Tatsachen und Beweismittel unter analoger Heranziehung der Revisionsbestimmungen von Artikel 66 VwVG (vgl. hierzu insbes. EMARK 1995 Nr. 21, S. 199 ff.) eine Neubeurteilung bezüglich Asylgewährung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfordern. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit der ARK nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 8 - 51
8. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Januar 1998 i.S. S.A., Irak Art. 66 VwVG: Revision eines Prozessurteils. Revision eines Prozessurteils kann nur aus Gründen verlangt werden, welche dieses Urteil selber betreffen, nicht aber mit materiellen Gründen; diese sind vom BFF im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen. Art. 66 PA : revision d'une décision formelle. La revision d'une décision formelle ne peut être demandée que pour des motifs tenant à la décision elle-même, mais non pour des motifs matériels; ceux-ci doivent être examinés à l'occasion d'une demande de réexamen devant l'ODR. Art. 66 PA: motivi di revisione di una sentenza di rito. La revisione di una sentenza in rito può essere richiesta solo per motivi che concernono detta sentenza e non per motivi di merito; questi vanno esaminati dall'UFR nell'ambito di una domanda di riesame. Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Gesuchsteller stellte im Februar 1996 ein Asylgesuch, welches vom BFF am 4. Dezember 1996 abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führte es an, der Gesuchsteller habe es als angeblicher irakischer Faili-Kurde an Basiswissen sowohl hinsichtlich seiner Ethnie als auch hinsichtlich seines angeblichen Heimatlandes fehlen lassen. Aus diesem Grunde stehe fest, dass er nicht irakischer Staatsangehöriger sei, womit auch seine Asylvorbringen (Desertion aus der irakischen Armee) nicht den Tatsachen entsprechen könnten. 1998 / 8 - 52 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 1997 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, weil das Verfahren aufgrund der momentanen Aktenlage aussichtslos sei. Mit Urteil vom 11. Februar 1997 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, da der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Mit Eingabe vom 5. März 1997 liess der Gesuchsteller durch seine Vertreterin die Revision des Urteils der ARK vom 11. Februar 1997 beantragen. Es sei ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als neue Beweismittel reichte der Gesuchsteller eine Geburtsurkunde sowie eine National Card zu den Akten. Mit Schreiben vom 6. März 1997 teilte die ARK der Fremdenpolizei den Eingang des Revisionsgesuchs mit und ersuchte diese, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit Eingabe vom 24. März 1997 teilte ein gewisser Herr A.A., Repräsentant einer iranischen Exilorganisation in Genf, der ARK mit, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Failifamilie entstamme. Es entspreche auch den Tatsachen, dass der Gesuchsteller nach der irakischen Besetzung Kuwaits ins Militär eingezogen worden und vor dem Militärschlag der Aliierten gegen den Irak aus der Armee desertiert sei. Im Falle einer Rückkehr in den Irak drohe ihm daher die sofortige Hinrichtung oder zumindest die Tätowierung der Stirn. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Faili-Kurden vom Bagdader Regime ohnehin als regimefeindlich gesinnt eingestuft würden und bereits deshalb allen erdenklichen Nachteilen ausgesetzt seien. Der Gesuchsteller habe auf seinem Fluchtweg derart viel durchgemacht, das er psychisch labil sei, was ihn möglicherweise im Rahmen der Untersuchungshandlungen des BFF sowie seiner dortigen Befragung benachteiligt habe. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 1997 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. 1998 / 8 - 53 Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein und überweist die Akten an das BFF zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen. Aus den Erwägungen:
3. - Die Vertreterin des Gesuchstellers macht im wesentlichen geltend, das BFF habe seiner negativen Verfügung vom 4. Dezember 1996 hauptsächlich zugrunde gelegt, dieser stamme nicht aus dem Irak, was durch die nunmehr zusätzlich eingereichten Originale seiner Geburtsurkunde sowie seiner National Card widerlegt sei. Aus diesem Grund sei das Urteil der ARK in Revision zu ziehen und seine Asylgründe materiell zu würdigen. Ausserdem ging der Kommission am 25. März 1997 ein Schreiben von Herrn A.A. vom 24. März 1997 zu, worin dieser bestätigt, dass der Gesuchsteller tatsächlich Iraker sei und einer kurdisch-schiitischen Faili-Familie entstamme. Mit den vorgängig erwähnten Beweismitteln wird implizit der Revisionsgrund von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen. Indessen gilt es zu beachten, dass die neuen Beweismittel - materiell gesehen - nicht das Urteil der ARK vom 11. Februar 1997, sondern die rechtskräftig gewordene Verfügung des BFF vom 4. Dezember 1996 zum Anfechtungsobjekt haben. Beim Urteil der ARK handelt es sich um einen Beschwerde-Nichteintretensentscheid zufolge nichtbezahlten Kostenvorschusses, also um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist. Dementsprechend kann die Revision des ARK-Urteils nur mit Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber beziehen, nicht aber auf das zugrundeliegende Sachurteil (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 76; vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 137 OG: BGE 118 II 478). Die von der Vertreterin des Gesuchstellers vorgebrachten Argumente sowie die Bestätigung von Herrn A.A. sind daher nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides als solchen in Frage zu stellen. Vielmehr wird das Bestehen neuer erheblicher Beweismittel geltend gemacht, die allenfalls geeignet sind, materiell - also in bezug auf die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung eines Wegweisungs-Vollzugshindernisses - zu einer - gemessen an der negativen BFF-Verfügung vom 4. Dezember 1996 - günstigeren Beurteilung zu führen. Denn diesbezüglich liegt gerade kein 1998 / 8 - 54 Beschwerdeentscheid der ARK, sondern lediglich die erstinstanzliche Verfügung des BFF vor. Aufgrund des Gesagten ist daher festzuhalten, dass sich die an die ARK adressierte und als "Revisionsgesuch" bezeichnete Eingabe vom Streitgegenstand her betrachtet faktisch an die zuletzt materiell urteilende Behörde - vorliegend das BFF - richtet. Das BFF wird daher im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen haben, ob die von der Vertreterin des Gesuchstellers namhaft gemachten Tatsachen und Beweismittel unter analoger Heranziehung der Revisionsbestimmungen von Artikel 66 VwVG (vgl. hierzu insbes. EMARK 1995 Nr. 21, S. 199 ff.) eine Neubeurteilung bezüglich Asylgewährung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfordern. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb mangels funktioneller Zuständigkeit der ARK nicht einzutreten.