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EMARK-1998-7

Art. 13c und 13d AsylG; Art. 5 EMRK: Flughafenverfahren; richterliche Ueberprüfung der Zulässigkeit des Festhaltens von Asylbewerbern in der Transitzone (betreffend Zürich-Kloten)[1].

Emark ·EMARK · 1997-07-07 · Deutsch CH
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Art. 13c und 13d AsylG; Art. 5 EMRK: Flughafenverfahren; richterliche Ueberprüfung der Zulässigkeit des Festhaltens von Asylbewerbern in der Transitzone (betreffend Zürich-Kloten)[1]. Das Festhalten von Asylbewerbern in der Transitzone des Flughafens stellt - innert einer bestimmten Maximaldauer - keine Freiheitsentziehung dar, sofern keine Einschliessung stattfindet, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Transitbereichs gewährleistet ist und die Umstände der Unterbringung (konkret im Flughafen Zürich-Kloten) angemessen erscheinen. Art. 13c et 13d LAsi; art. 5 CEDH : procédure à l'aéroport; contrôle judiciaire de la licéité du maintien d'un demandeur d'asile dans la zone de transit (cas de Zurich-Kloten)[2]. Le maintien d'un demandeur d'asile dans la zone de transit de l'aéroport ne représente pas - à l'intérieur de certaines limites de durée - une privation de liberté lorsqu'il n'y a pas d'enfermement, que la liberté de mouvement dans la zone de transit est assurée et que les conditions d'hébergement paraissent convenables.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1998 / 7 - 47

7. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 7. Juli 1997

i.S. O.M., Nigeria

Art. 13c und 13d AsylG; Art. 5 EMRK: Flughafenverfahren; richterliche Ueberprüfung der Zulässigkeit des Festhaltens von Asylbewerbern in der Transitzone (betreffend Zürich-Kloten)[1].

Das Festhalten von Asylbewerbern in der Transitzone des Flughafens stellt - innert einer bestimmten Maximaldauer - keine Freiheitsentziehung dar, sofern keine Einschliessung stattfindet, die Bewegungsfreiheit innerhalb des Transitbereichs gewährleistet ist und die Umstände der Unterbringung (konkret im Flughafen Zürich-Kloten) angemessen erscheinen.

Art. 13c et 13d LAsi; art. 5 CEDH : procédure à l'aéroport; contrôle judiciaire de la licéité du maintien d'un demandeur d'asile dans la zone de transit (cas de Zurich-Kloten)[2].

Le maintien d'un demandeur d'asile dans la zone de transit de l'aéroport ne représente pas - à l'intérieur de certaines limites de durée - une privation de liberté lorsqu'il n'y a pas d'enfermement, que la liberté de mouvement dans la zone de transit est assurée et que les conditions d'hébergement paraissent convenables.

[1] Vgl. dazu Grundsatzentscheid vom 15. Oktober 1997, EMARK 1997 Nr. 19. Das Verfahren betreffend vorläufige Verweigerung der Einreise und Zuweisung der Transitzone des Flughafens als Aufenthaltsort ist nunmehr - in Kraft seit 1. Januar 1998 - in der Asylverordnung 1 und in der VOARK geregelt (Art. 4a AsylV 1 [AS 1997 2775]; Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Bst. e, Art. 25 Abs. 1 und 2 VOARK [AS 1997 2777; s.a. EMARK 1997, Mitteilungen]).

[2] Sur ce sujet, voir décison de principe du 15 octobre 1997, in JICRA 1997 no 19. La procédure concernant le refus provisoire d'autorisation d'entrée et d'assignation à une zone aéroportuaire de transit a été réglée entretemps par les modifications, entrées en vigueur, le 1er janvier 1998, de l'Ordonnance 1 sur l'asile (art. 4a OA 1 [RO 1997 2775]), et de l'Ordonnance concernant la CRA (art. 1, 1er al., let. e., art. 25, 1er et 2e al. OCRA [RO 1997 2777; JICRA 1997, rubrique informations]).

1998 / 7 - 48

Art. 13c e 13d LAsi; art. 5 CEDU: procedura d'aeroporto; esame da parte del giudice dell'ammissibilità del mantenimento di richiedenti l'asilo nella zona di transito (caso di Zurigo-Kloten).[3]

Il mantenimento di richiedenti l'asilo nella zona di transito dell'aeroporto non rappresenta - entro certi limiti di tempo - una privazione di libertà, fintanto che non siano reclusi, che la libertà di movimento nella zona di transito sia garantita e che le condizioni di sistemazione appaiano adeguate, come in casu all'aeroporto di Kloten.

Aus den Erwägungen:

- dass die Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten angesichts der der ARK bekannten Lokalitäten und konkreten Umstände (keine Einschliessung, Bewegungsfreiheit im Transitbereich, Möglichkeit zur telefonischen und persönlichen Kontaktierung eines Rechtsvertreters, Verpflegung, Schlafgelegenheit, auf Verlangen Duschmöglichkeit und Spaziergang an der frischen Luft) und unter der Bedingung, dass diese Umstände auch tatsächlich eingehalten werden, an sich keinen Freiheitsentzug darstellt,

- (...)

- (...)

- (...)

- dass (der Beschwerdeführer) weiter geltend macht, er friere im Raum, der männlichen Asylbewerbern im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts- und Schlafraum zu Verfügung stehe, weil dieser klimatisiert sei,

- dass der entsprechende fensterlose Raum (ehemaliger Andachtsraum) ähnlich einem Zivilschutzraum eingerichtet ist,

[3] cfr. Decisione di principio del 15 ottobre 1997, GICRA 1997 n. 19. La procedura concernente il rifiuto provvisorio dell'entrata in Svizzera e l'attribuzione della zona di transito dell'aeroporto quale luogo di soggiorno è nel frattempo regolata dall'Ordinanza 1 sull'asilo (in vigore dal 1° gennaio 1998) e nell'OCRA (art. 4a OA 1 [RU 1997 2775]; art. 1 cpv. 1, art. 10 lett. e, art. 25 cpv. 1 e 2 OCRA [RU 1997 2777; v. pure informazioni GICRA 1997]).

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- dass genügend Decken zur Verfügung stehen, um sich während des Schlafes gegen die allenfalls als unangenehm empfundene Kühle des klimatisierten Raumes zu schützen,

- dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe deswegen gesundheitliche Probleme oder er sei ernstlich erkrankt,

- dass der diesbezügliche Einwand mithin keinen Grund darstellt, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,

- dass weiter ausgeführt wird, von einem täglichen Spaziergang an der frischen Luft könne keine Rede sein, es wäre denn im Gebiet der Docks und in Begleitung von Polizeibeamten, was aber angesichts des vorhandenen Personals der Flughafenpolizei eher unwahrscheinlich sei,

- dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein von ihm verlangter Spaziergang an der frischen Luft sei ihm nicht gewährt worden beziehungsweise Spaziergänge an der frischen Luft seien generell untersagt,

- dass es sich bei den entsprechenden Ausführungen somit um blosse Mutmassungen handelt, welche nicht zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz führen können,

- dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann handelt,

- dass der Beschwerdeführer in bezug auf die Begebenheiten und Folgen, die sich für einen Asylbewerber durch den Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten ergeben, im wesentlichen bloss allgemeine Kritik anbringt,

- dass er aber keine ihn persönlich in besonderem Masse treffenden Nachteile durch den ihm zugewiesenen Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten darzutun vermag, und die festgesetzte maximale Aufenthaltsdauer im Transitbereich bis zum 19. Juli 1997 (19 Tage) auch nicht als unverhältnismässig lang erscheint,

- dass aufgrund der Dauer des (maximalen) Aufenthaltes unter der Voraussetzung der vorgenannten Unterbringungsumstände die freiheitsbeschränkenden Massnahmen nicht zu einer Freiheitsentziehung werden,

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- dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist,

- (...).

Anmerkung der Redaktion:

Diese Praxis bezüglich der Unterbringung im Flughafen Zürich-Kloten wurde seither in mehreren Urteilen bestätigt, so insbesondere auch in der nicht publizierten Erw. 3b des Urteils der ARK vom 15. Oktober 1997 i.S. A.K.O., Kongo:

"Die Situation im Flughafen Zürich-Kloten ist denn auch regelmässig so, dass den Asylsuchenden zwar ein Schlafplatz in einem Zimmer innerhalb der Transitzone zugewiesen wird. Diese Schlafgelegenheit muss aber nicht benutzt werden, und das Zimmer wird nicht abgeschlossen. Der Asylsuchende ist vielmehr während 24 Stunden pro Tag berechtigt, sich an irgendeiner Stelle des grossräumigen Transitbereiches aufzuhalten. (...) Da aufgrund der Aktenlage und der allgemeinen Kenntnisse der ARK von den lokalen Gegebenheiten am Flughafen Zürich-Kloten keine besonderen Umstände erkennbar sind, die den Aufenthalt in physischer oder psychischer Hinsicht schwer erträglich gemacht haben könnten, reduziert sich die Frage im vorliegenden Fall darauf, ob eine 14tägige Aufenthaltsdauer im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten an sich eine Freiheitsentziehung darstellt. Diese Frage wird verneint. Wohl kann gemäss der weiter vorn zitierten Strassburger Rechtssprechung eine blosse Freiheitsbeschränkung auf das Areal eines Flughafen-Transitbereiches nach einer gewissen Zeit zu einer Freiheitsentziehung werden. Die ARK stellt aber fest, dass diese Transformation in eine (verbotene) Haft nach einem Aufenthalt von vierzehn Tagen - immer vorausgesetzt, dass nicht noch zusätzliche beschränkende Massnahmen dazukommen - jedenfalls noch nicht eingetreten ist."