Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 16 und 16abis AsylG[1]: Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Rechtsmissbrauchs. Die Gründe, die zu einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Rechtsmissbrauchs führen, werden im AsylG abschliessend umschrieben. Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB umschriebene Rechtsmissbrauchsverbot stellt für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid dar (Bestätigung der Praxis; vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65; 1996 Nr. 15, S. 132). Art. 2, al. 2 CC; art. 16 et 16abis LAsi [2] : non-entrée en matière sur une demande d'asile pour abus de droit. Les motifs qui conduisent à ne pas entrer en matière sur une demande d'asile pour abus de droit, sont mentionnés de manière exhaustive dans la LAsi. L'interdiction de l'abus de droit figurant à l'article 2 CC ne constitue pas une base légale suffisante pour justifier, en première instance, une décision de non-entrée en matière (confirmation de la jurisprudence; cf. JICRA 1997 no 9, p. 65, 1996 no 15, p. 132).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Die Bestimmungen sub Art. 16 und 16abis AsylG (hier und im folgenden in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998 [BMA; AS 1998 II 1582; in Kraft seit 1. Juli 1998]) umschreiben Tatbestände, die im Asylverfahren zu einer Nichteintretensverfügung führen (können): Das BFF tritt gemäss Art. 16 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Gesuchsteller:
- kein Asylgesuch im Sinne von Art. 13 AsylG stellt (Bst. a),
- den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die seine Identifizierung erlauben (Bst. abis),
- die Behörden über seine Identität täuscht (Bst. b),
- in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde (Bst. c), 1998 / 32 - 266
- bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (Bst. d) oder
- seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt (Bst. e). Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf ein Asylgesuch oder eine Beschwerde ausserdem grundsätzlich dann nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller aus einem Land stammt, das der Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet hat (sogenannte "safe-country"-Regel). Schliesslich sieht Art. 16abis AsylG die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids vor, wenn das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person offensichtlich zum Zweck der Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung gestellt worden ist.
E. 3 a) Vorliegend begründet das BFF seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen folgendermassen: Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich den heimatlichen Behörden einzig deshalb als Autor der regimekritischen Zeitungsartikel zu erkennen gegeben habe, um in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland zu verhindern. Der Rekurrent offenbare durch sein Verhalten, dass es ihm nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um die Wahrnehmung asylfremder Interessen und Zwecke gehe. Bei dieser Sachlage sei das (zweite) Asylgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 ZGB nicht einzutreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse abzusprechen und auf das Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten nicht auf einen der erwähnten spezialgesetzlichen Grundlagen ab, sondern ruft zur Begründung ihrer Verfügung den "allgemeinen Rechtsgrundsatz" von Art. 2 Abs. 2 ZGB ("Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz") an.
b) Bei der rechtlichen Beurteilung der unorthodoxen Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass Lehre und Praxis von der abschliessenden Umschreibung der Gründe für Nichteintretensentscheide des 1998 / 32 - 267 BFF durch das Asylgesetz ausgehen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 292; W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 15; unveröffentlichte Urteile der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 i.S. T.B., Jugoslawien, vom 11. August 1997 i.S. H.H.S., Somalia, sowie vom 19. August 1997 i.S. K.S., Bundesrepublik Jugoslawien; in diesem Sinne auch das Obiter dictum in EMARK 1996 Nr. 15, Erw. 2.e.cc, S. 132). Die Asylrekurskommission hatte sich bisher mit der konkreten Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren offenbar erst einmal zu befassen, konnte die Frage im zitierten Urteil vom 19. August 1997 indessen im Ergebnis offenlassen. Immerhin hielt die Kommission in einer publizierten Instruktionsverfügung vom 12. Februar 1997 bereits fest, dass über die Qualifikation eines Gesuchs als rechtsmissbräuchlich das systematische (die erforderliche individuelle Rechtsgüterabwägung vernachlässigende) Entziehen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht zulässig ist. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass durch die abweichende Praxis der Vorinstanz eine Verfahrenskategorie geschaffen würde, welche in ihren Auswirkungen faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheids gleichkäme; letzteres sei insbesondere deshalb problematisch, weil das AsylG die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände abschliessend nenne, welche nach der Praxis der Asylrekurskommission im übrigen restriktiv auszulegen seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65, m.w.H.).
c) In den Botschaften zum Asylgesetz sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen von Interesse: aa) Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK] zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 - ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen 1998 / 32 - 268 Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf das Asylgesetz nicht entziehen" (BBl 1990 II 638; Hervorhebung ARK). Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist die Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe zwar offensichtlich ohne weiteres zu bejahen, zieht doch das Fehlen einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzungen (beispielsweise die sachliche Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, die mangelnde Legitimation der Prozesspartei oder das Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist) regelmässig das Nichteintreten auf die Eingabe nach sich (vgl. statt vieler: F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.). Was mit den in der Botschaft vorbehaltenen Nichteintretensgründen auf erstinstanzlicher Ebene, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben sollen - nur hiervon ist im Folgenden die Rede -, konkret gemeint sein könnte, ist unklar (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 15). Letztgenannter Autor vertritt die Auffassung, die Regeln des Asylgesetzes, insbesondere im Bereich der Mitwirkungspflichten, würden die allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des VwVG als lex specialis ausschliessen (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 36, S. 251, Erw. 1.e) und stellt in diesem Zusammenhang abschliessend fest: "Das gleiche gilt wohl auch beim Rechtsmissbrauch, der durch die speziellen Bestimmungen im Asylgesetz kaum noch willentlich unabgedeckte Geltungsbereiche haben dürfte" (vgl. Stöckli, a.a.O.). In der Tat erweckt der in einem Nebensatz enthaltene und in keiner Art näher spezifizierte Hinweis auf "allgemeine Nichteintretensgründe" in der Botschaft eher den Eindruck, der Bundesrat habe mit dieser Formulierung - unmittelbar nach der Erwähnung des Grundsatzes der abschliessenden Aufzählung der Nichteintretensgründe - beabsichtigt, in Fällen völlig aussergewöhnlicher respektive absurder verfahrensrechtlicher Konstellationen die prozessökonomisch einzig sinnvolle Erledigung mittels Nichteintretensentscheid nicht auszuschliessen; zu denken wären beispielsweise an Situationen wie diejenige, dass ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde, hierzulande ein zweites Asylgesuch stellt. bb) Die bundesrätliche Botschaft zu der am 26. Juni 1998 verabschiedeten Totalrevision des Asylgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998; Inkrafttreten frühestens im Jahre 1999) enthält bei den einleitenden Ausführungen zu den Nichteintretensgründen unter der Überschrift "Art. 31 - Nichteintretensgründe" folgende Formulierung (die Bestimmung von Art. 31 1998 / 32 - 269 nAsylG entspricht derjenigen von Art. 16 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss BMA; die neue Numerierung ergibt sich aus der geänderten Gesetzesstruktur): "Absatz 1 und Absatz 2 zählen abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Behörden einen Nichteintretensentscheid [...] anordnen können. Das aus Vernehmlasserkreisen gestellte Begehren, einen zusätzlichen Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs zu schaffen, kann aus rechtsformellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wie die ARK in einem wegleitenden Entscheid (Urteil vom 4. Dez. 1992 i.S. A.) ausführte, bedarf es zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs einer materiellen Prüfung. Bereits nach bisherigem Recht konnte jedoch offensichtlichem Rechtsmissbrauch begegnet und das Verfahren beschleunigt werden. Bei einem Rechtsmissbrauch kann nämlich auch bei einem materiellen Entscheid gestützt auf Artikel 55 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden" (Botschaft vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1). Bei dem in dieser Botschaftspassage zitierten "wegleitenden" Urteil der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 "i.S. A." handelt es sich zwar nicht um einen publizierten (Grundsatz-) Entscheid, sondern wahrscheinlich um das in Erwägung 3b zitierte unveröffentlichte Urteil in Sachen T.B.. Immerhin geht aus dem zitierten Botschaftsauszug unzweifelhaft hervor, dass bei der aktuellen Revision des Asylgesetzes auf die Schaffung eines "zusätzlichen" - offensichtlich im Sinne von "allgemeinen" zu verstehen - Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs bewusst verzichtet wurde.
d) Zum gleichen Ergebnis führt auch die gesetzessystematische Auslegung und die Betrachtung des Wortsinns der interessierenden Bestimmungen: Bei der Mehrzahl der in Art. 16 Abs. 1 AsylG umschriebenen Konstellationen handelt es sich, wie bereits erwähnt, um "krasse Rechtsmissbrauchstatbestände" (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, a.a.O., S. 620; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3, S. 8). Die einzelnen Bestimmungen beinhalten einschränkende - objektive und subjektive - Tatbestandsmerkmale, beispielsweise das Erfordernis, dass eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowohl grob als auch vorsätzlich begangen worden sein muss, um zum Nichteintreten auf das Asylgesuch zu führen. Wäre der Gesetzgeber von der Existenz eines "ausser(asyl-)gesetzlichen" allgemeinen Nichteintretensgrundes des Rechtsmissbrauchs ausgegangen, hätte er aus gesetzestechnischen Gründen die einzelnen Unterkategorien rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zweifellos in die Form der beispielhaften deklaratorischen Aufzählung gekleidet (im Sinne von: "Von Rechtsmissbrauch ist na- 1998 / 32 - 270 mentlich auszugehen, wenn...") - oder allenfalls auf die diesfalls überflüssigen respektive unnötig einschränkenden Konkretisierungen überhaupt verzichtet, um die Präzisierungen des gesetzlichen Grundsatzes der Praxis zu überlassen.
e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen sub Art. 16 und Art. 16abis AsylG mindestens die Gründe, welche zum Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen können, abschliessend regeln. Ist es dem BFF, wie erwähnt, untersagt, mit dem allgemeinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs faktisch (nämlich in seinen Hauptauswirkungen) einen weiteren Nichteintretensgrund zu schaffen (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65), muss das formelle Kreieren eines derartigen Nichteintretenstatbestands neben den spezialgesetzlich vorgesehenen erst recht unzulässig sein. In Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis ist demnach ausdrücklich festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für die "schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids" (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) darstellt.
f) Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, welche Auffassung sich bei der Durchsicht der Akten immerhin nicht geradezu aufdrängt.
E. 3a Vorliegend begründet das BFF seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen folgendermassen: Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich den heimatlichen Behörden einzig deshalb als Autor der regimekritischen Zeitungsartikel zu erkennen gegeben habe, um in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland zu verhindern. Der Rekurrent offenbare durch sein Verhalten, dass es ihm nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um die Wahrnehmung asylfremder Interessen und Zwecke gehe. Bei dieser Sachlage sei das (zweite) Asylgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 ZGB nicht einzutreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse abzusprechen und auf das Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten nicht auf einen der erwähnten spezialgesetzlichen Grundlagen ab, sondern ruft zur Begründung ihrer Verfügung den "allgemeinen Rechtsgrundsatz" von Art. 2 Abs. 2 ZGB ("Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz") an.
E. 3b Bei der rechtlichen Beurteilung der unorthodoxen Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass Lehre und Praxis von der abschliessenden Umschreibung der Gründe für Nichteintretensentscheide des 1998 / 32 - 267 BFF durch das Asylgesetz ausgehen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 292; W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 15; unveröffentlichte Urteile der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 i.S. T.B., Jugoslawien, vom 11. August 1997 i.S. H.H.S., Somalia, sowie vom 19. August 1997 i.S. K.S., Bundesrepublik Jugoslawien; in diesem Sinne auch das Obiter dictum in EMARK 1996 Nr. 15, Erw. 2.e.cc, S. 132). Die Asylrekurskommission hatte sich bisher mit der konkreten Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren offenbar erst einmal zu befassen, konnte die Frage im zitierten Urteil vom 19. August 1997 indessen im Ergebnis offenlassen. Immerhin hielt die Kommission in einer publizierten Instruktionsverfügung vom 12. Februar 1997 bereits fest, dass über die Qualifikation eines Gesuchs als rechtsmissbräuchlich das systematische (die erforderliche individuelle Rechtsgüterabwägung vernachlässigende) Entziehen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht zulässig ist. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass durch die abweichende Praxis der Vorinstanz eine Verfahrenskategorie geschaffen würde, welche in ihren Auswirkungen faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheids gleichkäme; letzteres sei insbesondere deshalb problematisch, weil das AsylG die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände abschliessend nenne, welche nach der Praxis der Asylrekurskommission im übrigen restriktiv auszulegen seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65, m.w.H.).
E. 3c In den Botschaften zum Asylgesetz sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen von Interesse: aa) Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK] zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 - ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen 1998 / 32 - 268 Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf das Asylgesetz nicht entziehen" (BBl 1990 II 638; Hervorhebung ARK). Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist die Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe zwar offensichtlich ohne weiteres zu bejahen, zieht doch das Fehlen einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzungen (beispielsweise die sachliche Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, die mangelnde Legitimation der Prozesspartei oder das Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist) regelmässig das Nichteintreten auf die Eingabe nach sich (vgl. statt vieler: F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.). Was mit den in der Botschaft vorbehaltenen Nichteintretensgründen auf erstinstanzlicher Ebene, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben sollen - nur hiervon ist im Folgenden die Rede -, konkret gemeint sein könnte, ist unklar (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 15). Letztgenannter Autor vertritt die Auffassung, die Regeln des Asylgesetzes, insbesondere im Bereich der Mitwirkungspflichten, würden die allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des VwVG als lex specialis ausschliessen (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 36, S. 251, Erw. 1.e) und stellt in diesem Zusammenhang abschliessend fest: "Das gleiche gilt wohl auch beim Rechtsmissbrauch, der durch die speziellen Bestimmungen im Asylgesetz kaum noch willentlich unabgedeckte Geltungsbereiche haben dürfte" (vgl. Stöckli, a.a.O.). In der Tat erweckt der in einem Nebensatz enthaltene und in keiner Art näher spezifizierte Hinweis auf "allgemeine Nichteintretensgründe" in der Botschaft eher den Eindruck, der Bundesrat habe mit dieser Formulierung - unmittelbar nach der Erwähnung des Grundsatzes der abschliessenden Aufzählung der Nichteintretensgründe - beabsichtigt, in Fällen völlig aussergewöhnlicher respektive absurder verfahrensrechtlicher Konstellationen die prozessökonomisch einzig sinnvolle Erledigung mittels Nichteintretensentscheid nicht auszuschliessen; zu denken wären beispielsweise an Situationen wie diejenige, dass ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde, hierzulande ein zweites Asylgesuch stellt. bb) Die bundesrätliche Botschaft zu der am 26. Juni 1998 verabschiedeten Totalrevision des Asylgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998; Inkrafttreten frühestens im Jahre 1999) enthält bei den einleitenden Ausführungen zu den Nichteintretensgründen unter der Überschrift "Art. 31 - Nichteintretensgründe" folgende Formulierung (die Bestimmung von Art. 31 1998 / 32 - 269 nAsylG entspricht derjenigen von Art. 16 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss BMA; die neue Numerierung ergibt sich aus der geänderten Gesetzesstruktur): "Absatz 1 und Absatz 2 zählen abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Behörden einen Nichteintretensentscheid [...] anordnen können. Das aus Vernehmlasserkreisen gestellte Begehren, einen zusätzlichen Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs zu schaffen, kann aus rechtsformellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wie die ARK in einem wegleitenden Entscheid (Urteil vom 4. Dez. 1992 i.S. A.) ausführte, bedarf es zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs einer materiellen Prüfung. Bereits nach bisherigem Recht konnte jedoch offensichtlichem Rechtsmissbrauch begegnet und das Verfahren beschleunigt werden. Bei einem Rechtsmissbrauch kann nämlich auch bei einem materiellen Entscheid gestützt auf Artikel 55 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden" (Botschaft vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1). Bei dem in dieser Botschaftspassage zitierten "wegleitenden" Urteil der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 "i.S. A." handelt es sich zwar nicht um einen publizierten (Grundsatz-) Entscheid, sondern wahrscheinlich um das in Erwägung 3b zitierte unveröffentlichte Urteil in Sachen T.B.. Immerhin geht aus dem zitierten Botschaftsauszug unzweifelhaft hervor, dass bei der aktuellen Revision des Asylgesetzes auf die Schaffung eines "zusätzlichen" - offensichtlich im Sinne von "allgemeinen" zu verstehen - Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs bewusst verzichtet wurde.
E. 3c/aa Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK] zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 - ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen 1998 / 32 - 268 Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf das Asylgesetz nicht entziehen" (BBl 1990 II 638; Hervorhebung ARK). Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist die Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe zwar offensichtlich ohne weiteres zu bejahen, zieht doch das Fehlen einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzungen (beispielsweise die sachliche Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, die mangelnde Legitimation der Prozesspartei oder das Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist) regelmässig das Nichteintreten auf die Eingabe nach sich (vgl. statt vieler: F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.). Was mit den in der Botschaft vorbehaltenen Nichteintretensgründen auf erstinstanzlicher Ebene, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben sollen - nur hiervon ist im Folgenden die Rede -, konkret gemeint sein könnte, ist unklar (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 15). Letztgenannter Autor vertritt die Auffassung, die Regeln des Asylgesetzes, insbesondere im Bereich der Mitwirkungspflichten, würden die allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des VwVG als lex specialis ausschliessen (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 36, S. 251, Erw. 1.e) und stellt in diesem Zusammenhang abschliessend fest: "Das gleiche gilt wohl auch beim Rechtsmissbrauch, der durch die speziellen Bestimmungen im Asylgesetz kaum noch willentlich unabgedeckte Geltungsbereiche haben dürfte" (vgl. Stöckli, a.a.O.). In der Tat erweckt der in einem Nebensatz enthaltene und in keiner Art näher spezifizierte Hinweis auf "allgemeine Nichteintretensgründe" in der Botschaft eher den Eindruck, der Bundesrat habe mit dieser Formulierung - unmittelbar nach der Erwähnung des Grundsatzes der abschliessenden Aufzählung der Nichteintretensgründe - beabsichtigt, in Fällen völlig aussergewöhnlicher respektive absurder verfahrensrechtlicher Konstellationen die prozessökonomisch einzig sinnvolle Erledigung mittels Nichteintretensentscheid nicht auszuschliessen; zu denken wären beispielsweise an Situationen wie diejenige, dass ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde, hierzulande ein zweites Asylgesuch stellt.
E. 3c/bb Die bundesrätliche Botschaft zu der am 26. Juni 1998 verabschiedeten Totalrevision des Asylgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998; Inkrafttreten frühestens im Jahre 1999) enthält bei den einleitenden Ausführungen zu den Nichteintretensgründen unter der Überschrift "Art. 31 - Nichteintretensgründe" folgende Formulierung (die Bestimmung von Art. 31 1998 / 32 - 269 nAsylG entspricht derjenigen von Art. 16 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss BMA; die neue Numerierung ergibt sich aus der geänderten Gesetzesstruktur): "Absatz 1 und Absatz 2 zählen abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Behörden einen Nichteintretensentscheid [...] anordnen können. Das aus Vernehmlasserkreisen gestellte Begehren, einen zusätzlichen Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs zu schaffen, kann aus rechtsformellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wie die ARK in einem wegleitenden Entscheid (Urteil vom 4. Dez. 1992 i.S. A.) ausführte, bedarf es zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs einer materiellen Prüfung. Bereits nach bisherigem Recht konnte jedoch offensichtlichem Rechtsmissbrauch begegnet und das Verfahren beschleunigt werden. Bei einem Rechtsmissbrauch kann nämlich auch bei einem materiellen Entscheid gestützt auf Artikel 55 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden" (Botschaft vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1). Bei dem in dieser Botschaftspassage zitierten "wegleitenden" Urteil der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 "i.S. A." handelt es sich zwar nicht um einen publizierten (Grundsatz-) Entscheid, sondern wahrscheinlich um das in Erwägung 3b zitierte unveröffentlichte Urteil in Sachen T.B.. Immerhin geht aus dem zitierten Botschaftsauszug unzweifelhaft hervor, dass bei der aktuellen Revision des Asylgesetzes auf die Schaffung eines "zusätzlichen" - offensichtlich im Sinne von "allgemeinen" zu verstehen - Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs bewusst verzichtet wurde.
E. 3d Zum gleichen Ergebnis führt auch die gesetzessystematische Auslegung und die Betrachtung des Wortsinns der interessierenden Bestimmungen: Bei der Mehrzahl der in Art. 16 Abs. 1 AsylG umschriebenen Konstellationen handelt es sich, wie bereits erwähnt, um "krasse Rechtsmissbrauchstatbestände" (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, a.a.O., S. 620; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3, S. 8). Die einzelnen Bestimmungen beinhalten einschränkende - objektive und subjektive - Tatbestandsmerkmale, beispielsweise das Erfordernis, dass eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowohl grob als auch vorsätzlich begangen worden sein muss, um zum Nichteintreten auf das Asylgesuch zu führen. Wäre der Gesetzgeber von der Existenz eines "ausser(asyl-)gesetzlichen" allgemeinen Nichteintretensgrundes des Rechtsmissbrauchs ausgegangen, hätte er aus gesetzestechnischen Gründen die einzelnen Unterkategorien rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zweifellos in die Form der beispielhaften deklaratorischen Aufzählung gekleidet (im Sinne von: "Von Rechtsmissbrauch ist na- 1998 / 32 - 270 mentlich auszugehen, wenn...") - oder allenfalls auf die diesfalls überflüssigen respektive unnötig einschränkenden Konkretisierungen überhaupt verzichtet, um die Präzisierungen des gesetzlichen Grundsatzes der Praxis zu überlassen.
E. 3e Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen sub Art. 16 und Art. 16abis AsylG mindestens die Gründe, welche zum Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen können, abschliessend regeln. Ist es dem BFF, wie erwähnt, untersagt, mit dem allgemeinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs faktisch (nämlich in seinen Hauptauswirkungen) einen weiteren Nichteintretensgrund zu schaffen (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65), muss das formelle Kreieren eines derartigen Nichteintretenstatbestands neben den spezialgesetzlich vorgesehenen erst recht unzulässig sein. In Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis ist demnach ausdrücklich festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für die "schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids" (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) darstellt.
E. 3f Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, welche Auffassung sich bei der Durchsicht der Akten immerhin nicht geradezu aufdrängt.
E. 4 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserdem folgendes aus: "Dieser Grundsatz [des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB; Anmerkung ARK] gilt als allgemeine Rechtsmaxime auch im Verwaltungsverfahren [...]. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in solchen Fällen ein Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 78, S. 482-484)".
a) Nach Durchlesen der zitierten (in der zehn Jahre später erschienenen sechsten Auflage insoweit unverändert übernommenen) Literaturstelle fällt vorab auf, dass sich weder im auszugsweise wiedergegebenen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch im Bau- und Planungsrecht vom 7. September 1965 noch in dessen Kommentierung durch die beiden Autoren irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage der prozessualen Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses finden lässt. Das Literaturzitat der Vorinstanz erweist sich in diesem Zusammenhang damit als wenig hilfreich. 1998 / 32 - 271
b) Als Partei im erstinstanzlichen Bundesverwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG in erster Linie diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Dieser Grundsatz gilt, nachdem das AsylG diesbezüglich keine abweichende Regelung kennt, gemäss Art. 12 AsylG auch für das Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat "par définition" (vgl. B. Knapp, Cours de droit administratif, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Note 953) von dem sein Asylverfahren erstinstanzlich abschliessenden Entscheid des BFF berührt. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Rekurrenten festgestellt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, liegt im übrigen auch sein schützenswertes Interesse am Erlass der Verfügung - wie am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt - auf der Hand.
c) Die Vorinstanz dringt nach dem Gesagten auch mit dieser Argumentationslinie nicht durch.
E. 4a Nach Durchlesen der zitierten (in der zehn Jahre später erschienenen sechsten Auflage insoweit unverändert übernommenen) Literaturstelle fällt vorab auf, dass sich weder im auszugsweise wiedergegebenen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch im Bau- und Planungsrecht vom 7. September 1965 noch in dessen Kommentierung durch die beiden Autoren irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage der prozessualen Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses finden lässt. Das Literaturzitat der Vorinstanz erweist sich in diesem Zusammenhang damit als wenig hilfreich. 1998 / 32 - 271
E. 4b Als Partei im erstinstanzlichen Bundesverwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG in erster Linie diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Dieser Grundsatz gilt, nachdem das AsylG diesbezüglich keine abweichende Regelung kennt, gemäss Art. 12 AsylG auch für das Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat "par définition" (vgl. B. Knapp, Cours de droit administratif, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Note 953) von dem sein Asylverfahren erstinstanzlich abschliessenden Entscheid des BFF berührt. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Rekurrenten festgestellt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, liegt im übrigen auch sein schützenswertes Interesse am Erlass der Verfügung - wie am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt - auf der Hand.
E. 4c Die Vorinstanz dringt nach dem Gesagten auch mit dieser Argumentationslinie nicht durch.
E. 5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich fällt diesbezüglich die Anwendung der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16abis AsylG (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung des Asylgesuchs) aufgrund der Übergangsbestimmungen des BMA (vgl. AS 1998 II 1583) zum vornherein ausser Betracht. Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 6 Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Das BFF ist anzuweisen, das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und insbesondere auch über die Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten zu befinden. Die Akten sind der Vorinstanz ausserdem zur Weiterbehandlung des Asylgesuchs der Angehörigen des Beschwerdeführers zu überweisen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verbleiben bei diesem Vorgehen bei den Akten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 32 - 262
32. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 4. September 1998
i.S. M.T., Türkei
Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 16 und 16abis AsylG[1]: Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Rechtsmissbrauchs.
Die Gründe, die zu einem Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen Rechtsmissbrauchs führen, werden im AsylG abschliessend umschrieben. Das in Art. 2 Abs. 2 ZGB umschriebene Rechtsmissbrauchsverbot stellt für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid dar (Bestätigung der Praxis; vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65; 1996 Nr. 15, S. 132).
Art. 2, al. 2 CC; art. 16 et 16abis LAsi [2] : non-entrée en matière sur une demande d'asile pour abus de droit.
Les motifs qui conduisent à ne pas entrer en matière sur une demande d'asile pour abus de droit, sont mentionnés de manière exhaustive dans la LAsi. L'interdiction de l'abus de droit figurant à l'article 2 CC ne constitue pas une base légale suffisante pour justifier, en première instance, une décision de non-entrée en matière (confirmation de la jurisprudence; cf. JICRA 1997 no 9, p. 65, 1996 no 15, p. 132).
[1] In der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA) vom 26. Juni 1998, i.K. seit 1. Juli 1998; AS 1998 1582 ff.
[2] Dans la version de l'Arrêté fédéral sur les mesures d'urgence dans le domaine de l'asile et des étrangers du 26 juin 1998 (AMU), en vigueur depuis le 1er juillet 1998, RO 1998 1582 ss.
1998 / 32 - 263
Art. 2 cpv. 2 CC; art. 16 e 16abis LAsi[3]: non entrata nel merito di una domanda d'asilo per abuso di diritto.
Le fattispecie d'abuso sanzionate con la non entrata nel merito di una domanda d'asilo sono esaustivamente enumerate nella legge sull'asilo. Il divieto dell'abuso di diritto di cui all'art. 2 cpv. 2 CC non costituisce una base legale sufficiente per una decisione di non entrata nel merito nella procedura di prima istanza (conferma della giurisprudenza; cfr. GICRA 1997 n. 9, pag. 65; 1996 n. 15, pag. 132).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Tunceli stammender Kurde, stellte am 3. August 1988 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, das er damit begründete, dass er in seinem Heimatland als Sympathisant und Unterstützer illegaler politischer Parteien staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Mit Verfügung vom 11. Juni 1992 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Oktober 1994 ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit Schreiben an das BFF vom 26. November 1995 liess der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf eine Eingabe an das BFF vom 14. Februar 1995 mitteilen, gegen ihn sei in der Türkei inzwischen ein politisches Strafverfahren wegen eines von ihm verfassten Zeitungsartikels eröffnet worden. Mit dem Schreiben wurden zwei entsprechende Bestätigungen einer türkischen Rechtsanwältin zu den Akten gereicht.
Ein Sachbearbeiter des BFF setzte den Rechtsvertreter des Rekurrenten in der Folge telefonisch davon in Kenntnis, dass das Schreiben vom 14. Februar 1995 beim Amt nicht eingegangen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers liess
[3] Nella versione del Decreto federale concernente misure urgenti nell'ambito dell'asilo e degli stranieri (DMAS) del 26 giugno 1998, in vigore dal 1o luglio 1998; RU 1998 1582 segg.
1998 / 32 - 264
dem BFF daraufhin am 28. Dezember 1995 die Kopie eines als "Wiedererwägungsgesuch, evtl. neues Asylgesuch" bezeichneten, auf den 14. Februar 1995 datierten Schreibens samt Beilagen zugehen und ausserdem eine weitere Bestätigung der türkischen Anwältin zu den Akten reichen. In der Eingabe vom 14. Februar 1995 wird geltend gemacht, der Rekurrent habe im Jahre 1994 regimekritische Artikel verfasst, von denen zwei (ohne Namensnennung) in der türkischen Zeitung "Özgür Gelecek" vom 30. Juni 1994 veröffentlicht worden seien. Die türkischen Behörden hätten daraufhin gegen den Herausgeber und Chefredaktor der Zeitung ein Strafverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt, offenbar nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch die Asylrekurskommission, sei der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden als Autor der beiden Artikel bekanntgeworden, worauf die Strafverfolgung auf ihn ausgedehnt worden sei.
Das BFF beauftragte in der Folge den Schweizer Botschafter in Ankara mit einer Überprüfung der Vorbringen des Rekurrenten. Nach Eingang eines Zwischenberichts der Botschaft vom 21. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 1996 mitgeteilt, die Eingabe vom 14. Februar 1995 werde als neues Asylgesuch entgegengenommen.
Der Schweizer Botschafter in Ankara liess dem BFF am 16. April 1996 seinen Schlussbericht zukommen.
Am 27. Juni 1996 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen an.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 - eröffnet am 24. Oktober 1996 - trat das BFF auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz bezeichnete jedoch den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig und verfügte die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten in der Schweiz. Der Nichteintretensentscheid wurde mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers respektive mit dessen mangelndem Rechtsschutzinteresse begründet.
Mit Eingabe vom 25. November 1996 liess der Rekurrent die Verfügung des BFF durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Asylrekurskommission anfechten. Er beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
1998 / 32 - 265
Die Vorinstanz schloss in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 21. Januar 1997 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 14. Februar 1997 vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten.
Am 18. Mai 1998 stellte die Ehefrau des Rekurrenten in der Schweiz für sich und den gemeinsamen Sohn ein Asylgesuch. Dieses begründete sie anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 19. Mai 1998 im wesentlichen damit, dass sie in der Türkei von den Behörden wiederholt wegen ihres politisch aktiven Mannes unter Druck gesetzt und bedroht worden sei.
Das Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers ist nach wie vor beim BFF hängig.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und überweist das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.
Aus den Erwägungen:
2. Die Bestimmungen sub Art. 16 und 16abis AsylG (hier und im folgenden in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998 [BMA; AS 1998 II 1582; in Kraft seit 1. Juli 1998]) umschreiben Tatbestände, die im Asylverfahren zu einer Nichteintretensverfügung führen (können):
Das BFF tritt gemäss Art. 16 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Gesuchsteller:
- kein Asylgesuch im Sinne von Art. 13 AsylG stellt (Bst. a),
- den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die seine
Identifizierung erlauben (Bst. abis),
- die Behörden über seine Identität täuscht (Bst. b),
- in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde (Bst. c),
1998 / 32 - 266
- bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft
relevant sind (Bst. d) oder
- seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt
(Bst. e).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf ein Asylgesuch oder eine Beschwerde ausserdem grundsätzlich dann nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller aus einem Land stammt, das der Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet hat (sogenannte "safe-country"-Regel).
Schliesslich sieht Art. 16abis AsylG die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids vor, wenn das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person offensichtlich zum Zweck der Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung gestellt worden ist.
3. a) Vorliegend begründet das BFF seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen folgendermassen: Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich den heimatlichen Behörden einzig deshalb als Autor der regimekritischen Zeitungsartikel zu erkennen gegeben habe, um in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland zu verhindern. Der Rekurrent offenbare durch sein Verhalten, dass es ihm nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um die Wahrnehmung asylfremder Interessen und Zwecke gehe. Bei dieser Sachlage sei das (zweite) Asylgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 ZGB nicht einzutreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse abzusprechen und auf das Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten nicht auf einen der erwähnten spezialgesetzlichen Grundlagen ab, sondern ruft zur Begründung ihrer Verfügung den "allgemeinen Rechtsgrundsatz" von Art. 2 Abs. 2 ZGB ("Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz") an.
b) Bei der rechtlichen Beurteilung der unorthodoxen Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass Lehre und Praxis von der abschliessenden Umschreibung der Gründe für Nichteintretensentscheide des
1998 / 32 - 267
BFF durch das Asylgesetz ausgehen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 292; W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 15; unveröffentlichte Urteile der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 i.S. T.B., Jugoslawien, vom 11. August 1997 i.S. H.H.S., Somalia, sowie vom 19. August 1997 i.S. K.S., Bundesrepublik Jugoslawien; in diesem Sinne auch das Obiter dictum in EMARK 1996 Nr. 15, Erw. 2.e.cc, S. 132). Die Asylrekurskommission hatte sich bisher mit der konkreten Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren offenbar erst einmal zu befassen, konnte die Frage im zitierten Urteil vom 19. August 1997 indessen im Ergebnis offenlassen. Immerhin hielt die Kommission in einer publizierten Instruktionsverfügung vom 12. Februar 1997 bereits fest, dass über die Qualifikation eines Gesuchs als rechtsmissbräuchlich das systematische (die erforderliche individuelle Rechtsgüterabwägung vernachlässigende) Entziehen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht zulässig ist. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass durch die abweichende Praxis der Vorinstanz eine Verfahrenskategorie geschaffen würde, welche in ihren Auswirkungen faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheids gleichkäme; letzteres sei insbesondere deshalb problematisch, weil das AsylG die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände abschliessend nenne, welche nach der Praxis der Asylrekurskommission im übrigen restriktiv auszulegen seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65, m.w.H.).
c) In den Botschaften zum Asylgesetz sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen von Interesse:
aa) Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK] zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 - ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen
1998 / 32 - 268
Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf das Asylgesetz nicht entziehen" (BBl 1990 II 638; Hervorhebung ARK).
Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist die Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe zwar offensichtlich ohne weiteres zu bejahen, zieht doch das Fehlen einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzungen (beispielsweise die sachliche Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, die mangelnde Legitimation der Prozesspartei oder das Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist) regelmässig das Nichteintreten auf die Eingabe nach sich (vgl. statt vieler: F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.).
Was mit den in der Botschaft vorbehaltenen Nichteintretensgründen auf erstinstanzlicher Ebene, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben sollen - nur hiervon ist im Folgenden die Rede -, konkret gemeint sein könnte, ist unklar (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 15). Letztgenannter Autor vertritt die Auffassung, die Regeln des Asylgesetzes, insbesondere im Bereich der Mitwirkungspflichten, würden die allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des VwVG als lex specialis ausschliessen (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 36, S. 251, Erw. 1.e) und stellt in diesem Zusammenhang abschliessend fest: "Das gleiche gilt wohl auch beim Rechtsmissbrauch, der durch die speziellen Bestimmungen im Asylgesetz kaum noch willentlich unabgedeckte Geltungsbereiche haben dürfte" (vgl. Stöckli, a.a.O.).
In der Tat erweckt der in einem Nebensatz enthaltene und in keiner Art näher spezifizierte Hinweis auf "allgemeine Nichteintretensgründe" in der Botschaft eher den Eindruck, der Bundesrat habe mit dieser Formulierung - unmittelbar nach der Erwähnung des Grundsatzes der abschliessenden Aufzählung der Nichteintretensgründe - beabsichtigt, in Fällen völlig aussergewöhnlicher respektive absurder verfahrensrechtlicher Konstellationen die prozessökonomisch einzig sinnvolle Erledigung mittels Nichteintretensentscheid nicht auszuschliessen; zu denken wären beispielsweise an Situationen wie diejenige, dass ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde, hierzulande ein zweites Asylgesuch stellt.
bb) Die bundesrätliche Botschaft zu der am 26. Juni 1998 verabschiedeten Totalrevision des Asylgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998; Inkrafttreten frühestens im Jahre 1999) enthält bei den einleitenden Ausführungen zu den Nichteintretensgründen unter der Überschrift "Art. 31 - Nichteintretensgründe" folgende Formulierung (die Bestimmung von Art. 31
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nAsylG entspricht derjenigen von Art. 16 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss BMA; die neue Numerierung ergibt sich aus der geänderten Gesetzesstruktur): "Absatz 1 und Absatz 2 zählen abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Behörden einen Nichteintretensentscheid [...] anordnen können. Das aus Vernehmlasserkreisen gestellte Begehren, einen zusätzlichen Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs zu schaffen, kann aus rechtsformellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Wie die ARK in einem wegleitenden Entscheid (Urteil vom 4. Dez. 1992 i.S. A.) ausführte, bedarf es zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs einer materiellen Prüfung. Bereits nach bisherigem Recht konnte jedoch offensichtlichem Rechtsmissbrauch begegnet und das Verfahren beschleunigt werden. Bei einem Rechtsmissbrauch kann nämlich auch bei einem materiellen Entscheid gestützt auf Artikel 55 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden" (Botschaft vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1).
Bei dem in dieser Botschaftspassage zitierten "wegleitenden" Urteil der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 "i.S. A." handelt es sich zwar nicht um einen publizierten (Grundsatz-) Entscheid, sondern wahrscheinlich um das in Erwägung 3b zitierte unveröffentlichte Urteil in Sachen T.B.. Immerhin geht aus dem zitierten Botschaftsauszug unzweifelhaft hervor, dass bei der aktuellen Revision des Asylgesetzes auf die Schaffung eines "zusätzlichen" - offensichtlich im Sinne von "allgemeinen" zu verstehen - Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs bewusst verzichtet wurde.
d) Zum gleichen Ergebnis führt auch die gesetzessystematische Auslegung und die Betrachtung des Wortsinns der interessierenden Bestimmungen: Bei der Mehrzahl der in Art. 16 Abs. 1 AsylG umschriebenen Konstellationen handelt es sich, wie bereits erwähnt, um "krasse Rechtsmissbrauchstatbestände" (vgl. Botschaft vom 25. April 1990, a.a.O., S. 620; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3, S. 8). Die einzelnen Bestimmungen beinhalten einschränkende - objektive und subjektive - Tatbestandsmerkmale, beispielsweise das Erfordernis, dass eine Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten sowohl grob als auch vorsätzlich begangen worden sein muss, um zum Nichteintreten auf das Asylgesuch zu führen. Wäre der Gesetzgeber von der Existenz eines "ausser(asyl-)gesetzlichen" allgemeinen Nichteintretensgrundes des Rechtsmissbrauchs ausgegangen, hätte er aus gesetzestechnischen Gründen die einzelnen Unterkategorien rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zweifellos in die Form der beispielhaften deklaratorischen Aufzählung gekleidet (im Sinne von: "Von Rechtsmissbrauch ist na-
1998 / 32 - 270
mentlich auszugehen, wenn...") - oder allenfalls auf die diesfalls überflüssigen respektive unnötig einschränkenden Konkretisierungen überhaupt verzichtet, um die Präzisierungen des gesetzlichen Grundsatzes der Praxis zu überlassen.
e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen sub Art. 16 und Art. 16abis AsylG mindestens die Gründe, welche zum Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen können, abschliessend regeln. Ist es dem BFF, wie erwähnt, untersagt, mit dem allgemeinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs faktisch (nämlich in seinen Hauptauswirkungen) einen weiteren Nichteintretensgrund zu schaffen (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65), muss das formelle Kreieren eines derartigen Nichteintretenstatbestands neben den spezialgesetzlich vorgesehenen erst recht unzulässig sein. In Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis ist demnach ausdrücklich festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für die "schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids" (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) darstellt.
f) Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, welche Auffassung sich bei der Durchsicht der Akten immerhin nicht geradezu aufdrängt.
4. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserdem folgendes aus: "Dieser Grundsatz [des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB; Anmerkung ARK] gilt als allgemeine Rechtsmaxime auch im Verwaltungsverfahren [...]. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in solchen Fällen ein Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 78, S. 482-484)".
a) Nach Durchlesen der zitierten (in der zehn Jahre später erschienenen sechsten Auflage insoweit unverändert übernommenen) Literaturstelle fällt vorab auf, dass sich weder im auszugsweise wiedergegebenen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch im Bau- und Planungsrecht vom 7. September 1965 noch in dessen Kommentierung durch die beiden Autoren irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage der prozessualen Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses finden lässt. Das Literaturzitat der Vorinstanz erweist sich in diesem Zusammenhang damit als wenig hilfreich.
1998 / 32 - 271
b) Als Partei im erstinstanzlichen Bundesverwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG in erster Linie diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Dieser Grundsatz gilt, nachdem das AsylG diesbezüglich keine abweichende Regelung kennt, gemäss Art. 12 AsylG auch für das Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat "par définition" (vgl. B. Knapp, Cours de droit administratif, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Note 953) von dem sein Asylverfahren erstinstanzlich abschliessenden Entscheid des BFF berührt.
Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Rekurrenten festgestellt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, liegt im übrigen auch sein schützenswertes Interesse am Erlass der Verfügung - wie am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt - auf der Hand.
c) Die Vorinstanz dringt nach dem Gesagten auch mit dieser Argumentationslinie nicht durch.
5. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich fällt diesbezüglich die Anwendung der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16abis AsylG (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung des Asylgesuchs) aufgrund der Übergangsbestimmungen des BMA (vgl. AS 1998 II 1583) zum vornherein ausser Betracht.
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Das BFF ist anzuweisen, das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und insbesondere auch über die Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten zu befinden. Die Akten sind der Vorinstanz ausserdem zur Weiterbehandlung des Asylgesuchs der Angehörigen des Beschwerdeführers zu überweisen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verbleiben bei diesem Vorgehen bei den Akten.