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EMARK-1998-31

Art. 17 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG: Einheit der Familie; Frage der vorläufigen Aufnahme von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.

Emark ·EMARK · 1998-08-20 · Deutsch CH
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Art. 17 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG: Einheit der Familie; Frage der vorläufigen Aufnahme von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Bei der Frage, ob ein Ehegatte in die vorläufige Aufnahme des anderen Ehegatten einzubeziehen ist, wenn dieser anderer Nationalität ist, wird die entsprechende Praxis der ARK zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 3 AsylG (EMARK 1997 Nr. 22, 1996 Nr. 14,) analog angewendet. Danach ist die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie zumutbarerweise gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes niederlassen könnte. Art. 17, al. 1 LAsi, art. 14a, al. 2 LSEE : unité de la famille, admission provisoire de conjoints de nationalités différentes : La question de savoir si un étranger doit être inclu dans le statut de son conjoint admis provisoirement (conjoint possédant une autre nationalité que la sienne) doit être résolue par l'application analogique de la jurisprudence de la CRA en matière d'extension de la qualité de réfugié selon l'article 3, 3e alinéa LAsi (JICRA 1997 no 22, 1996 no 14). Selon cette jurisprudence, il s'agit d'examiner si l'on peut raisonnablement exiger d'une famille tout entière qu'elle s'établisse dans le pays d'origine de celui de ses membres qui n'y court pas de danger particulier. Art. 17 cpv. 1 LAsi, art. 14a cpv. 2 - 4 LDDS : unità della famiglia; ammissione provvisoria di coniugi di diversa cittadinanza.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 8 a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offenbar nicht in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Nachdem das BFF zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel 1998 / 31 - 257 für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.

b) (...)

c) (...) bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder), sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle spielen können (vgl. BGE 115 Ib 1 ff. und 120 Ib 260 ff.). Zur Ableitung eines Anspruchs auf Verbleib in der Schweiz müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken (vgl. auch EMARK 1994 Nrn. 7-10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.). cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990 vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus Art. 8 1998 / 31 - 258 EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 119 Ib 91 ff. sowie EMARK 1995 Nr. 24, S. 229). dd) Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und wäre unter diesem Aspekt zulässig. ee) Im folgenden gilt es noch zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 17 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung "der Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei (vgl. zur Tragweite dieses Grundsatzes EMARK 1995, a.a.O.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und deren Kind fallen zweifellos unter den von Art. 17 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 18. April 1985 in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde aufgrund des Beschwerdeentscheids des Justiz- und Polizeidepartementes vom 6. November 1990 vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde bis zum heutigen Datum nicht aufgehoben, und die Ehefrau ist bis auf weiteres berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet - wie die ARK im erwähnten Grundsatzurteil erörtert hat -, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme seiner Familie führt. Grundsätzlich ist demnach im vorliegenden Fall der Vollzug der angeordneten Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht statthaft, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würde. ff) In EMARK 1995 Nr. 24 wurde (in Bezug auf die Familie von vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern) bereits erwähnt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen durchaus vorstellbar sei. Denkbar sei dies zum Beispiel, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfülle, oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich sei. aaa) Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich, vorliegend das Verhältnis von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu Art. 17 Abs. 1 AsylG näher zu überprüfen. Die Verfehlung 1998 / 31 - 259 des Beschwerdeführers, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht zu haben, rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. bbb) Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland - konkret im Heimatland des Beschwerdeführers - möglich und zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Frage nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau. Letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wohl hat die Praxis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, in analoger Weise zu Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich auch auf deren Familie ausgeweitet (vgl. EMARK 1995 Nr. 24, Erw. 11b). Gerade weil diese Analogie zur Praxis betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft festgelegt worden ist, haben aber auch - neben der spezifischen Ausnahmeregelung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG; siehe oben - mindestens die gleichen Ausnahmen zu gelten, die in eben jener Praxis gelten. Nach Art. 3 Abs. 3 AsylG erfolgt kein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Als besonderer Umstand wird in Lehre und Praxis bei gemischtnationalen Familien die andere Nationalität des Ehegatten genannt (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 Erw. 7c, S. 118 f. mit weiteren Literaturangaben). Sowenig wie bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG bei der Prüfung der Vereinigungsmöglichkeit im Land des nicht verfolgten Ehegatten die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf des verfolgten Ehegatten zur Diskussion steht, sowenig wird vorliegend der Weiterbestand der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes in Frage gestellt. Hingegen ist in Analogie zur genannten Praxis (EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22) die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes - hier des Beschwerdeführers, das heisst im Libanon - niederlassen könnte. Dabei ist bei dieser hypothetischen Frage auf die in Art. 14a Abs. 2-4 ANAG für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien abzustellen und es sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner so genannten "Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22, Erw. 4c, S. 180 und weitere Literaturangaben). Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Der genannte Kriterienkatalog ist dabei nicht abschliessend gemeint; die ARK hat beispielsweise in einem unveröffentlichten Urteil (auf welches im Entscheid EMARK 1997 Nr. 22, a.a.O., hingewiesen worden ist) anerkannt, 1998 / 31 - 260 dass auch auf die besondere Situation "von Kindern des als Flüchtling anerkannten Ehegatten, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine - theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei". Dabei ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung im Libanon allerdings die zu vermutende Integration von Frau und Kind in der Schweiz von sehr untergeordneter Bedeutung; sie ist nur insofern von einer gewissen Bedeutung, als sie unter anderen Kriterien ein Indiz für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Neu-Integration im Libanon sein kann. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich bei der so genannten "Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201 ff.) durchaus auch die Frage stellen kann, ob einem Schweizer oder einer Schweizerin zugemutet werden kann, künftig im Land seines/ihres ausländischen Ehegatten zu leben. ccc) Vorab sei angemerkt, dass das BFF zutreffenderweise davon ausgeht, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Kind grundsätzlich möglich wäre, mit ihm zusammen in den Libanon zu gehen. Vorliegend ist jedoch - wie oben erläutert - vorfrageweise zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach über 13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten wäre, sich ohne weiteres in den Libanon zu begeben. Dabei kann einerseits sinngemäss auf die neueste Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen (Härtefallpraxis), andererseits auf die Praxis der ARK bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat) abgestellt werden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ARK sind - auch angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen beziehungsweise Prüfungsgegenstände - zur Auffassung gelangt, dass eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz bei nicht zu beanstandendem Verhalten und erfolgter Integration zu einem Härtefall beziehungsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch bei der vorliegenden Konstellation in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Gemäss der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, die Ehe des Beschwerdeführers sei nicht intakt. Auch nachdem seiner Ehefrau bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sie unter einer falschen Identität geheiratet hatte, hat sie keine Schritte eingeleitet, die darauf schliessen liessen, sie wolle nicht weiterhin mit ihm zusammenleben. Objektiv gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin - soweit den Akten zu entnehmen - während der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wohl verhalten hat und seit dem Jahre 1994 beim Regionalspital L. als Küchenangestellte arbeitet. Da der Beschwerdeführer bis heute keiner Arbeit nachgeht, ist es offenbar dessen 1998 / 31 - 261 Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom 12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte, da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist, jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht zu einer anderen Würdigung führt. gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AsylG vorläufig aufzunehmen, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz beziehungsweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Eingriff in die zitierte Garantie nahelegen würden.

E. 8a Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offenbar nicht in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Nachdem das BFF zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel 1998 / 31 - 257 für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.

E. 8b (...)

E. 8c (...) bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder), sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle spielen können (vgl. BGE 115 Ib 1 ff. und 120 Ib 260 ff.). Zur Ableitung eines Anspruchs auf Verbleib in der Schweiz müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken (vgl. auch EMARK 1994 Nrn. 7-10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.). cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990 vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus Art. 8 1998 / 31 - 258 EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 119 Ib 91 ff. sowie EMARK 1995 Nr. 24, S. 229). dd) Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und wäre unter diesem Aspekt zulässig. ee) Im folgenden gilt es noch zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 17 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung "der Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei (vgl. zur Tragweite dieses Grundsatzes EMARK 1995, a.a.O.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und deren Kind fallen zweifellos unter den von Art. 17 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 18. April 1985 in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde aufgrund des Beschwerdeentscheids des Justiz- und Polizeidepartementes vom 6. November 1990 vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde bis zum heutigen Datum nicht aufgehoben, und die Ehefrau ist bis auf weiteres berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet - wie die ARK im erwähnten Grundsatzurteil erörtert hat -, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme seiner Familie führt. Grundsätzlich ist demnach im vorliegenden Fall der Vollzug der angeordneten Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht statthaft, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würde. ff) In EMARK 1995 Nr. 24 wurde (in Bezug auf die Familie von vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern) bereits erwähnt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen durchaus vorstellbar sei. Denkbar sei dies zum Beispiel, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfülle, oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich sei. aaa) Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich, vorliegend das Verhältnis von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu Art. 17 Abs. 1 AsylG näher zu überprüfen. Die Verfehlung 1998 / 31 - 259 des Beschwerdeführers, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht zu haben, rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. bbb) Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland - konkret im Heimatland des Beschwerdeführers - möglich und zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Frage nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau. Letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wohl hat die Praxis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, in analoger Weise zu Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich auch auf deren Familie ausgeweitet (vgl. EMARK 1995 Nr. 24, Erw. 11b). Gerade weil diese Analogie zur Praxis betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft festgelegt worden ist, haben aber auch - neben der spezifischen Ausnahmeregelung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG; siehe oben - mindestens die gleichen Ausnahmen zu gelten, die in eben jener Praxis gelten. Nach Art. 3 Abs. 3 AsylG erfolgt kein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Als besonderer Umstand wird in Lehre und Praxis bei gemischtnationalen Familien die andere Nationalität des Ehegatten genannt (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 Erw. 7c, S. 118 f. mit weiteren Literaturangaben). Sowenig wie bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG bei der Prüfung der Vereinigungsmöglichkeit im Land des nicht verfolgten Ehegatten die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf des verfolgten Ehegatten zur Diskussion steht, sowenig wird vorliegend der Weiterbestand der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes in Frage gestellt. Hingegen ist in Analogie zur genannten Praxis (EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22) die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes - hier des Beschwerdeführers, das heisst im Libanon - niederlassen könnte. Dabei ist bei dieser hypothetischen Frage auf die in Art. 14a Abs. 2-4 ANAG für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien abzustellen und es sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner so genannten "Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22, Erw. 4c, S. 180 und weitere Literaturangaben). Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Der genannte Kriterienkatalog ist dabei nicht abschliessend gemeint; die ARK hat beispielsweise in einem unveröffentlichten Urteil (auf welches im Entscheid EMARK 1997 Nr. 22, a.a.O., hingewiesen worden ist) anerkannt, 1998 / 31 - 260 dass auch auf die besondere Situation "von Kindern des als Flüchtling anerkannten Ehegatten, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine - theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei". Dabei ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung im Libanon allerdings die zu vermutende Integration von Frau und Kind in der Schweiz von sehr untergeordneter Bedeutung; sie ist nur insofern von einer gewissen Bedeutung, als sie unter anderen Kriterien ein Indiz für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Neu-Integration im Libanon sein kann. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich bei der so genannten "Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201 ff.) durchaus auch die Frage stellen kann, ob einem Schweizer oder einer Schweizerin zugemutet werden kann, künftig im Land seines/ihres ausländischen Ehegatten zu leben. ccc) Vorab sei angemerkt, dass das BFF zutreffenderweise davon ausgeht, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Kind grundsätzlich möglich wäre, mit ihm zusammen in den Libanon zu gehen. Vorliegend ist jedoch - wie oben erläutert - vorfrageweise zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach über 13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten wäre, sich ohne weiteres in den Libanon zu begeben. Dabei kann einerseits sinngemäss auf die neueste Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen (Härtefallpraxis), andererseits auf die Praxis der ARK bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat) abgestellt werden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ARK sind - auch angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen beziehungsweise Prüfungsgegenstände - zur Auffassung gelangt, dass eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz bei nicht zu beanstandendem Verhalten und erfolgter Integration zu einem Härtefall beziehungsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch bei der vorliegenden Konstellation in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Gemäss der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, die Ehe des Beschwerdeführers sei nicht intakt. Auch nachdem seiner Ehefrau bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sie unter einer falschen Identität geheiratet hatte, hat sie keine Schritte eingeleitet, die darauf schliessen liessen, sie wolle nicht weiterhin mit ihm zusammenleben. Objektiv gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin - soweit den Akten zu entnehmen - während der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wohl verhalten hat und seit dem Jahre 1994 beim Regionalspital L. als Küchenangestellte arbeitet. Da der Beschwerdeführer bis heute keiner Arbeit nachgeht, ist es offenbar dessen 1998 / 31 - 261 Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom 12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte, da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist, jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht zu einer anderen Würdigung führt. gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AsylG vorläufig aufzunehmen, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz beziehungsweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Eingriff in die zitierte Garantie nahelegen würden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1998 / 31 - 255

31. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. August 1998

i.S. S .Y., Libanon

Art. 17 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG: Einheit der Familie; Frage der vorläufigen Aufnahme von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit.

Bei der Frage, ob ein Ehegatte in die vorläufige Aufnahme des anderen Ehegatten einzubeziehen ist, wenn dieser anderer Nationalität ist, wird die entsprechende Praxis der ARK zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 3 AsylG (EMARK 1997 Nr. 22, 1996 Nr. 14,) analog angewendet. Danach ist die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie zumutbarerweise gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes niederlassen könnte.

Art. 17, al. 1 LAsi, art. 14a, al. 2 LSEE : unité de la famille, admission provisoire de conjoints de nationalités différentes :

La question de savoir si un étranger doit être inclu dans le statut de son conjoint admis provisoirement (conjoint possédant une autre nationalité que la sienne) doit être résolue par l'application analogique de la jurisprudence de la CRA en matière d'extension de la qualité de réfugié selon l'article 3, 3e alinéa LAsi (JICRA 1997 no 22, 1996 no 14). Selon cette jurisprudence, il s'agit d'examiner si l'on peut raisonnablement exiger d'une famille tout entière qu'elle s'établisse dans le pays d'origine de celui de ses membres qui n'y court pas de danger particulier.

Art. 17 cpv. 1 LAsi, art. 14a cpv. 2 - 4 LDDS : unità della famiglia; ammissione provvisoria di coniugi di diversa cittadinanza.

La questione di sapere se uno straniero debba essere incluso nell'ammissione provvisoria concessa al coniuge va risolta mediante applicazione analogica della giurisprudenza seguita dalla CRA in materia d'inclusione nella qualità di rifugiato ai sensi dell'art. 3 cpv. 3 LAsi (GICRA 1997 n. 22, 1996 n. 14). Giusta tale giurisprudenza, va esaminato

1998 / 31 - 256

se si possa esigere dalla famiglia ch'essa si stabilisca nel Paese d'origine del coniuge non minacciato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Libanon nach eigenen Angaben am 20. Oktober 1992 und gelangte von Deutschland her kommend am 6. November 1992 in die Schweiz, wo er am 9. November 1992 um Asyl ersuchte. Am 22. September 1995 verheiratete er sich mit der in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen M.A.; bereits am 17. Juni 1995 hatte er das gemeinsame Kind A. anerkannt.

Er machte unter anderem geltend, seine Frau lebe bereits seit dem 20. März 1985 in der Schweiz, und es erscheine unter humanitären Gründen nicht gerechtfertigt, ihn aus der Schweiz auszuweisen.

Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein und begründete die Anordnung der Wegweisung und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter anderem wie folgt: Die Ehefrau und sein Sohn hätten eine Aufenthaltsbewilligung F im Kanton Schwyz. Ein Gesuchsteller könne sich nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AsylG berufen, wenn ein solcher Anspruch aus Art. 8 EMRK bestehe, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Ehefrau habe in der Schweiz kein unbefristetes Anwesenheitsrecht.

Diese Begründung des BFF wurde in der Beschwerde beanstandet; dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung F zu gewähren.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

8. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offenbar nicht in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Nachdem das BFF zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - über keinen Aufenthaltstitel

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für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.

b) (...)

c) (...)

bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder), sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle spielen können (vgl. BGE 115 Ib 1 ff. und 120 Ib 260 ff.). Zur Ableitung eines Anspruchs auf Verbleib in der Schweiz müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken (vgl. auch EMARK 1994 Nrn. 7-10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.).

cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990 vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus Art. 8

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EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 119 Ib 91 ff. sowie EMARK 1995 Nr. 24, S. 229).

dd) Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und wäre unter diesem Aspekt zulässig.

ee) Im folgenden gilt es noch zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 17 Abs. 1 AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung "der Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei (vgl. zur Tragweite dieses Grundsatzes EMARK 1995, a.a.O.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und deren Kind fallen zweifellos unter den von Art. 17 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 18. April 1985 in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde aufgrund des Beschwerdeentscheids des Justiz- und Polizeidepartementes vom 6. November 1990 vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde bis zum heutigen Datum nicht aufgehoben, und die Ehefrau ist bis auf weiteres berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet - wie die ARK im erwähnten Grundsatzurteil erörtert hat -, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme seiner Familie führt. Grundsätzlich ist demnach im vorliegenden Fall der Vollzug der angeordneten Wegweisung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht statthaft, da dieser den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würde.

ff) In EMARK 1995 Nr. 24 wurde (in Bezug auf die Familie von vorläufig aufgenommenen Asylbewerbern) bereits erwähnt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie in gewissen Fällen durchaus vorstellbar sei. Denkbar sei dies zum Beispiel, wenn das betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG erfülle, oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich sei.

aaa) Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es sich, vorliegend das Verhältnis von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu Art. 17 Abs. 1 AsylG näher zu überprüfen. Die Verfehlung

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des Beschwerdeführers, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch eingereicht zu haben, rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie in Anbetracht der gesamten Umstände nicht.

bbb) Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland - konkret im Heimatland des Beschwerdeführers - möglich und zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der Frage nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau. Letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wohl hat die Praxis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, in analoger Weise zu Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich auch auf deren Familie ausgeweitet (vgl. EMARK 1995 Nr. 24, Erw. 11b). Gerade weil diese Analogie zur Praxis betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft festgelegt worden ist, haben aber auch - neben der spezifischen Ausnahmeregelung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG; siehe oben - mindestens die gleichen Ausnahmen zu gelten, die in eben jener Praxis gelten. Nach Art. 3 Abs. 3 AsylG erfolgt kein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Als besonderer Umstand wird in Lehre und Praxis bei gemischtnationalen Familien die andere Nationalität des Ehegatten genannt (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 Erw. 7c, S. 118 f. mit weiteren Literaturangaben). Sowenig wie bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG bei der Prüfung der Vereinigungsmöglichkeit im Land des nicht verfolgten Ehegatten die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf des verfolgten Ehegatten zur Diskussion steht, sowenig wird vorliegend der Weiterbestand der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes in Frage gestellt. Hingegen ist in Analogie zur genannten Praxis (EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22) die Frage abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten Familienmitgliedes - hier des Beschwerdeführers, das heisst im Libanon - niederlassen könnte. Dabei ist bei dieser hypothetischen Frage auf die in Art. 14a Abs. 2-4 ANAG für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien abzustellen und es sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner so genannten "Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22, Erw. 4c, S. 180 und weitere Literaturangaben). Den einzelnen Familienmitgliedern müsste demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Der genannte Kriterienkatalog ist dabei nicht abschliessend gemeint; die ARK hat beispielsweise in einem unveröffentlichten Urteil (auf welches im Entscheid EMARK 1997 Nr. 22, a.a.O., hingewiesen worden ist) anerkannt,

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dass auch auf die besondere Situation "von Kindern des als Flüchtling anerkannten Ehegatten, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine - theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei". Dabei ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung im Libanon allerdings die zu vermutende Integration von Frau und Kind in der Schweiz von sehr untergeordneter Bedeutung; sie ist nur insofern von einer gewissen Bedeutung, als sie unter anderen Kriterien ein Indiz für oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Neu-Integration im Libanon sein kann. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich bei der so genannten "Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201 ff.) durchaus auch die Frage stellen kann, ob einem Schweizer oder einer Schweizerin zugemutet werden kann, künftig im Land seines/ihres ausländischen Ehegatten zu leben.

ccc) Vorab sei angemerkt, dass das BFF zutreffenderweise davon ausgeht, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Kind grundsätzlich möglich wäre, mit ihm zusammen in den Libanon zu gehen. Vorliegend ist jedoch - wie oben erläutert - vorfrageweise zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach über 13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten wäre, sich ohne weiteres in den Libanon zu begeben. Dabei kann einerseits sinngemäss auf die neueste Praxis des Bundesgerichts bezüglich der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen (Härtefallpraxis), andererseits auf die Praxis der ARK bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat) abgestellt werden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ARK sind - auch angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen beziehungsweise Prüfungsgegenstände - zur Auffassung gelangt, dass eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz bei nicht zu beanstandendem Verhalten und erfolgter Integration zu einem Härtefall beziehungsweise zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch bei der vorliegenden Konstellation in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Gemäss der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, die Ehe des Beschwerdeführers sei nicht intakt. Auch nachdem seiner Ehefrau bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sie unter einer falschen Identität geheiratet hatte, hat sie keine Schritte eingeleitet, die darauf schliessen liessen, sie wolle nicht weiterhin mit ihm zusammenleben. Objektiv gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin - soweit den Akten zu entnehmen - während der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wohl verhalten hat und seit dem Jahre 1994 beim Regionalspital L. als Küchenangestellte arbeitet. Da der Beschwerdeführer bis heute keiner Arbeit nachgeht, ist es offenbar dessen

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Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom 12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte, da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist, jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht zu einer anderen Würdigung führt.

gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AsylG vorläufig aufzunehmen, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz beziehungsweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Eingriff in die zitierte Garantie nahelegen würden.