Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beurteilung der Situation in Algerien. Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation en Algérie. Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione del rinvio.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 25 - 223
25. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Juni 1998 i.S. M. F., Algerien Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beurteilung der Situation in Algerien. Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation en Algérie. Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione del rinvio. Analisi della situazione in Algeria. Aus den Erwägungen: 3.d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Botschaft zur Revision des Asylgesetzes vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668 f.). Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich indessen aufgrund der heutigen Situation in seinem Heimatstaat nicht in genereller Form bejahen, sondern bedarf genauerer Prüfung. Die Entwicklung der Auseinandersetzungen in Algerien war und ist von einer Vielzahl von Massakern und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und den Angehörigen der Groupes Islamiques Armés (GIA) geprägt. Diese Vorfälle haben sich vornehmlich in den Provinzen (Wilayate) Aïn Djelfa, Algier (in den ländlichen Gebieten der Provinz), Blida, Bouira, Boumerdès, Chlef, Médéa, M'Sila und Tipasa (Triangle de la mort) nahe Al- 1998 / 25 - 224 giers, sowie in den südlich von Oran gelegenen Provinzen Chlef, Laghouat, Mascara, Relizane, Saïda, Sidi bel Abbès, Tiaret, Tissemsilt und Tlemcen ereignet. Von kleineren Zwischenfällen betroffen sind zudem die Stadt Algier mit ihren Vororten (Grand-Alger) und die Region um Oran. Im restlichen Nordalgerien ereignen sich nur vereinzelt Übergriffe gegen Unbeteiligte, wobei aus dieser Region teilweise grössere Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der GIA gemeldet werden (v.a. aus den Provinzen Bejaïa, Jijel, Setif und Tizi Ouzou). Trotz dieser Ereignisse kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im gesamten Nordalgerien - der in der Sahara liegende Süden kann aus strukturellen Gründen als allfällige innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausgeschlossen werden - gesprochen werden, da insbesondere die heute von den Sicherheitskräften kontrollierten Grosstädte (Algier, Oran, Constantine, Annaba, Setif und Batna), aber auch weitere Gebiete östlich Algiers und um Oran von der Gewalt verhältnismässig wenig betroffen sind. In diesen Gebieten scheint die GIA nicht in der Lage zu sein, grössere Aktionen durchzuführen. Im weiteren steht das öffentliche Leben in Algerien nicht still, was sich unter anderem durch die intensive Reisetätigkeit zwischen Algerien und Europa zeigt. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben, die er im übrigen nicht mit der Einreichung von Papieren belegte, aus der Stadt Oran, die, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bisher von den Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und dem islamistischen Untergrund weitgehend verschont blieb und nur von kleineren Zwischenfällen betroffen war. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an, die seitens der algerischen Behörden oder der GIA bedroht werden, weshalb eine Rückkehr nach Algerien, insbesondere auch an seinen Herkunftsort, zumutbar ist.