Art. 18 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 1, 2 und 4 ANAG: Frage der vorläufigen Aufnahme bei Vollzugsunmöglichkeit trotz objektiv möglicher freiwilliger Rückkehr. 1. Ist nur der zwangsweise Vollzug unmöglich, währenddem eine freiwillige Rückkehr möglich wäre, kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht (Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1997 Nr. 27, 1996 Nr. 37, 1995 Nr. 14). 2. Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" unter Berufung auf ein anderslautendes Urteil im Fall der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wenn die ARK in der Zwischenzeit ihre Praxis im erwähnten Sinn modifiziert hat. 3. Keine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen. Art. 18, 1er al. LAsi, art. 14a, 1er, 2e et 4e al. LSEE : question de l'admission provisoire pour impossibilité de l'exécution du renvoi nonobstant une possibilité objective de retour volontaire.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 (...)
b) Wie unter Ziff. 2 dargelegt, ist die vorinstanzliche Verfügung in bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig geworden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Russland beziehungsweise nach Israel würde demnach den Grundsatz des non-refoulement gemäss Art. 45 AsylG nicht verletzen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Russland oder Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991 S. 432]; VPB 50.89, 90). Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Der Wegweisungsvollzug erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - auch als möglich und zumutbar. 1998 / 21 - 188 aa) Die Vorinstanz verneinte im vorliegenden Fall das Bestehen einer Wegweisungsschranke zunächst unter Hinweis auf das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1996 i.S. N. und E. D. (BGE 2A.65/1996), wonach es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Staatenloser die Rechtsstellung gemäss der Staatenlosigkeits-Konvention beanspruchen wolle, obschon er die Möglichkeit hätte, die verlorene Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung wiederzuerlangen. Diesfalls habe er - als Heimatloser - keinen Anspruch auf die Anerkennung als Staatenloser und auf die Erlangung der damit verbundenen Rechte. Ob die Weigerung des Beschwerdeführers, die russische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann hier offenbleiben, da es vorliegend nicht um die Frage der Voraussetzungen für die Erlangung des Rechtsstatus' für Staatenlose geht, sondern allein darum, ob der Beschwerdeführer wegen faktischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist oder nicht. Diese Frage ist indessen aufgrund der Rechtsprechung der ARK, wie sie im Zusammenhang mit der Vollzugsunmöglichkeit bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien entwickelt wurde, zu verneinen. Danach kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht, wenn der Betreffende die Möglichkeit hätte, freiwillig heimzukehren. Der angesprochene und zwischenzeitlich (in EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und 1997 Nr. 27, S. 208) mehrmals bestätigte Grundsatzentscheid der ARK (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) datiert vom 27. Juni 1995, womit er gegenüber dem die Eltern und die Geschwister betreffenden früheren und einen anderen Lösungsansatz vertretenden Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 eine Praxisänderung darstellt. Dass sich der Beschwerdeführer in Russland ohne weiteres wiedereinbürgern lassen könnte, steht nach Ansicht der Kommission aufgrund des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. November 1991 mit hinreichender Sicherheit fest. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwogen hat, besteht für den Beschwerdeführer auch ohne freiwillige Wiedereinbürgerung die Möglichkeit, nach Russland zurückzukehren und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine früheren, vor dem Verlassen Israels getroffenen Vorkehrungen zur allfälligen Wiedereinreise nach Russland (Besitz eines einfachen Flugtickets Tel-Aviv - Zürich - Moskau sowie eines russischen Einreise- und Aufenthaltsvisums) hinzuweisen. 1998 / 21 - 189 Nachdem sich der - mehrfach bestätigte - Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 als konstante Abkehr von dem [die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden] Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 im Sinne einer Praxisänderung erweist, bleibt auch kein Raum für den Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" mehr. Eine erfolgreiche Berufung hierauf würde nämlich gerade voraussetzen, dass die Behörden - vorliegend die ARK - es ablehnen würden, "die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben", mithin eine dauerhafte nicht-gesetzeskonforme Praxis bestünde (vgl. hierzu R. A. Rhinow/ B. Krähenmann, Ergänzungsband zur 5. (und unveränderten 6.) Aufl. der Schweizerischen Verwaltungsrechtssprechung von M. Imboden/ R. A. Rhinow, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71, S. 223 f.; U. Haefelin/ G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 89 ff., Nrn. 412 ff.; G. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159). Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers auf das seine Eltern und Geschwister betreffende ARK-Urteil vom 27. Januar 1995 dem Grundsatze nach bejaht würde, könnte im übrigen der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenes Urteil beruht nämlich bei genauerem Besehen auf einem wesentlichen Unterschied: Im Falle S. liesse sich die Abkehr vom Grundsatz, wonach eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zum vornherein ausschliesst, möglicherweise mit dem Vorliegen "triftiger Gründe" für die Weigerung einer Wiederannahme der früheren Staatsangehörigkeit begründen, machte die Mutter des Beschwerdeführers - Frau S. - doch immerhin geltend, in ihrer Heimat früher wiederholt behördlich behelligt worden zu sein. In BGE 121 I 367 ff. (insbesondere S. 375 ff.) wurde die Weigerung eines ehemaligen Flüchtlings, die verlorene Staatsbürgerschaft des ehemaligen Verfolgerstaates wiederzuerwerben, als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft, da dieser Staat den Kläger früher immerhin verfolgt hatte. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber sicher nicht auf solche wie auch immer geartete triftige Gründe berufen, da er immer erklärt hat, selber nie irgendwelche Probleme in Russland gehabt zu haben, wogegen seine Mutter aus politischen Gründen in Russland Schwierigkeiten gehabt habe. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Person des Beschwerdeführers zu bejahen. bb) Zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls vermag die erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung des Rekurrenten zu 1998 / 21 - 190 führen, seine aktuellen psychischen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug entgegen. Zunächst fällt auf, dass dort von einer anhaltenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird, dass sich seine im Zeitpunkt der Einreise noch schwere seelische Krise zwischenzeitlich stark gebessert habe. Die nachträgliche Betonung der anhaltenden seelischen Angeschlagenheit des Beschwerdeführers erscheint daher nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Kommission der in der Stellungnahme vom 18. Februar 1998 in Aussicht gestellte medizinische Bericht bis heute nicht zugegangen ist. Die bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 1998 gemachte Feststellung, wonach die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten zu wenig substantiiert sind, um den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen, hat somit nach wie vor Gültigkeit. Es soll an dieser Stelle nicht in Abrede gestellt werden, dass die langanhaltende Trennung von nahen Angehörigen seelische Nöte auslösen kann. Es handelt sich hierbei indessen um ein allgemeines, in der Natur des Menschen angelegtes psychisches Verhaltensmuster, dem grundsätzlich kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, lebt in Moskau ein Bruder des Beschwerdeführers, der ihn in den Anfangszeiten der Trennung von seiner in der Schweiz befindlichen Familie moralisch unterstützen kann.
E. 4aa Die Vorinstanz verneinte im vorliegenden Fall das Bestehen einer Wegweisungsschranke zunächst unter Hinweis auf das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1996 i.S. N. und E. D. (BGE 2A.65/1996), wonach es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Staatenloser die Rechtsstellung gemäss der Staatenlosigkeits-Konvention beanspruchen wolle, obschon er die Möglichkeit hätte, die verlorene Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung wiederzuerlangen. Diesfalls habe er - als Heimatloser - keinen Anspruch auf die Anerkennung als Staatenloser und auf die Erlangung der damit verbundenen Rechte. Ob die Weigerung des Beschwerdeführers, die russische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann hier offenbleiben, da es vorliegend nicht um die Frage der Voraussetzungen für die Erlangung des Rechtsstatus' für Staatenlose geht, sondern allein darum, ob der Beschwerdeführer wegen faktischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist oder nicht. Diese Frage ist indessen aufgrund der Rechtsprechung der ARK, wie sie im Zusammenhang mit der Vollzugsunmöglichkeit bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien entwickelt wurde, zu verneinen. Danach kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht, wenn der Betreffende die Möglichkeit hätte, freiwillig heimzukehren. Der angesprochene und zwischenzeitlich (in EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und 1997 Nr. 27, S. 208) mehrmals bestätigte Grundsatzentscheid der ARK (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) datiert vom 27. Juni 1995, womit er gegenüber dem die Eltern und die Geschwister betreffenden früheren und einen anderen Lösungsansatz vertretenden Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 eine Praxisänderung darstellt. Dass sich der Beschwerdeführer in Russland ohne weiteres wiedereinbürgern lassen könnte, steht nach Ansicht der Kommission aufgrund des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. November 1991 mit hinreichender Sicherheit fest. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwogen hat, besteht für den Beschwerdeführer auch ohne freiwillige Wiedereinbürgerung die Möglichkeit, nach Russland zurückzukehren und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine früheren, vor dem Verlassen Israels getroffenen Vorkehrungen zur allfälligen Wiedereinreise nach Russland (Besitz eines einfachen Flugtickets Tel-Aviv - Zürich - Moskau sowie eines russischen Einreise- und Aufenthaltsvisums) hinzuweisen. 1998 / 21 - 189 Nachdem sich der - mehrfach bestätigte - Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 als konstante Abkehr von dem [die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden] Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 im Sinne einer Praxisänderung erweist, bleibt auch kein Raum für den Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" mehr. Eine erfolgreiche Berufung hierauf würde nämlich gerade voraussetzen, dass die Behörden - vorliegend die ARK - es ablehnen würden, "die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben", mithin eine dauerhafte nicht-gesetzeskonforme Praxis bestünde (vgl. hierzu R. A. Rhinow/ B. Krähenmann, Ergänzungsband zur 5. (und unveränderten 6.) Aufl. der Schweizerischen Verwaltungsrechtssprechung von M. Imboden/ R. A. Rhinow, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71, S. 223 f.; U. Haefelin/ G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 89 ff., Nrn. 412 ff.; G. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159). Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers auf das seine Eltern und Geschwister betreffende ARK-Urteil vom 27. Januar 1995 dem Grundsatze nach bejaht würde, könnte im übrigen der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenes Urteil beruht nämlich bei genauerem Besehen auf einem wesentlichen Unterschied: Im Falle S. liesse sich die Abkehr vom Grundsatz, wonach eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zum vornherein ausschliesst, möglicherweise mit dem Vorliegen "triftiger Gründe" für die Weigerung einer Wiederannahme der früheren Staatsangehörigkeit begründen, machte die Mutter des Beschwerdeführers - Frau S. - doch immerhin geltend, in ihrer Heimat früher wiederholt behördlich behelligt worden zu sein. In BGE 121 I 367 ff. (insbesondere S. 375 ff.) wurde die Weigerung eines ehemaligen Flüchtlings, die verlorene Staatsbürgerschaft des ehemaligen Verfolgerstaates wiederzuerwerben, als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft, da dieser Staat den Kläger früher immerhin verfolgt hatte. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber sicher nicht auf solche wie auch immer geartete triftige Gründe berufen, da er immer erklärt hat, selber nie irgendwelche Probleme in Russland gehabt zu haben, wogegen seine Mutter aus politischen Gründen in Russland Schwierigkeiten gehabt habe. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Person des Beschwerdeführers zu bejahen.
E. 4bb Zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls vermag die erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung des Rekurrenten zu 1998 / 21 - 190 führen, seine aktuellen psychischen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug entgegen. Zunächst fällt auf, dass dort von einer anhaltenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird, dass sich seine im Zeitpunkt der Einreise noch schwere seelische Krise zwischenzeitlich stark gebessert habe. Die nachträgliche Betonung der anhaltenden seelischen Angeschlagenheit des Beschwerdeführers erscheint daher nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Kommission der in der Stellungnahme vom 18. Februar 1998 in Aussicht gestellte medizinische Bericht bis heute nicht zugegangen ist. Die bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 1998 gemachte Feststellung, wonach die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten zu wenig substantiiert sind, um den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen, hat somit nach wie vor Gültigkeit. Es soll an dieser Stelle nicht in Abrede gestellt werden, dass die langanhaltende Trennung von nahen Angehörigen seelische Nöte auslösen kann. Es handelt sich hierbei indessen um ein allgemeines, in der Natur des Menschen angelegtes psychisches Verhaltensmuster, dem grundsätzlich kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, lebt in Moskau ein Bruder des Beschwerdeführers, der ihn in den Anfangszeiten der Trennung von seiner in der Schweiz befindlichen Familie moralisch unterstützen kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 21 - 184
21. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Mai 1998
i.S. M.C., Russland
Art. 18 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 1, 2 und 4 ANAG: Frage der vorläufigen Aufnahme bei Vollzugsunmöglichkeit trotz objektiv möglicher freiwilliger Rückkehr.
1. Ist nur der zwangsweise Vollzug unmöglich, währenddem eine freiwillige Rückkehr möglich wäre, kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht (Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1997 Nr. 27, 1996 Nr. 37, 1995 Nr. 14).
2. Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" unter Berufung auf ein anderslautendes Urteil im Fall der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wenn die ARK in der Zwischenzeit ihre Praxis im erwähnten Sinn modifiziert hat.
3. Keine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen.
Art. 18, 1er al. LAsi, art. 14a, 1er, 2e et 4e al. LSEE : question de l'admission provisoire pour impossibilité de l'exécution du renvoi nonobstant une possibilité objective de retour volontaire.
1. L'admission provisoire pour impossibilité de l'exécution du renvoi n'entre pas en considération lorsqu'un retour volontaire est possible (confirmation de jurisprudence, cf. JICRA 1997 no 27, 1996 no 37, 1995 no 14).
2. Le recourant ne peut se réclamer d'une décision favorable rendue dans le cas de membres de sa famille, lorsque dans l'intervalle la CRA a modifié sa pratique dans le sens susmentionné (application du principe "pas d'égalité dans l'illégalité").
3. Inexigibilité de l'exécution du renvoi : absence de raisons médicales.
1998 / 21 - 185
Art. 18 cpv. 1 LAsi, art. 14a cpv. 1, 2 e 4 LDDS: questione dell'ammissione provvisoria per impossibilità dell'esecuzione del rinvio nonostante la possibilità oggettiva di un ritorno volontario.
1. La pronuncia dell'ammissione provvisoria per impossibilità dell'esecuzione del rinvio non entra in linea di conto quando il ritorno volontario è possibile (conferma della giurisprudenza; cfr. GICRA, 1997 n. 27, 1996 n. 37, 1995 n. 14).
2. Non vi è diritto all'"uguaglianza nell'illegalità"; l'interessato non può prevalersi di una decisione divergente concernente il caso di familiari allorquando la CRA ha nel frattempo cambiato la sua giurisprudenza nel senso succitato.
3. Nessuna inesigibilità per motivi medici.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer war 1990 zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater sowie seinen vier Geschwistern aus Russland nach Israel ausgewandert. Als Folge der Auswanderung nach Israel wurde der ganzen Familie die russische Staatsbürgerschaft aberkannt. Die Eltern reisten mit ihren beiden Töchtern noch im selben Jahr in die Schweiz und stellten hier ein Asylgesuch. Dieses wurde erst- und zweitinstanzlich abgelehnt. Die ARK ordnete indessen wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an, da ihnen gegen ihren Willen die Wiederannahme der russischen Staatsbürgerschaft nicht aufgezwungen werden könne und sie ihre heutige Staatenlosigkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise herbeigeführt hätten. Der Beschwerdeführer verblieb demgegenüber mit zwei weiteren Brüdern in Israel. Nachdem der eine dieser Brüder in die USA ausgereist und der andere nach Russland zurückgekehrt war, verliess der Beschwerdeführer Israel ebenfalls und gelangte im September 1996 mit einem von der Schweizer Botschaft in Tel Aviv ausgestellten Visum legal in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Dabei machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe zufolge der Auswanderungspläne seiner Eltern sein Studium nicht abschliessen können und auch keine ständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er selber habe - im Gegensatz zu seiner politisch aktiven Mutter - nie Anstände mit den russischen Behörden gehabt. In Israel habe es ihm nicht gefallen. Seit dem Jahre 1992 sei
1998 / 21 - 186
er in Israel als nichtjüdischer Einwanderer nur noch geduldet worden. Die israelischen Behörden hätten ihn zur Ausreise gedrängt. Ansonsten habe er keine Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt.
Mit Verfügung vom 2. Juni 1997 lehnte das BFF sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Ereignisse namhaft gemacht, die auf seine staatliche Verfolgung durch Russland beziehungsweise Israel schliessen liessen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 1997 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung nicht vollziehbar sei, und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die ARK habe in ihrem Urteil vom 27. Januar 1995 hinsichtlich der Mutter, des Stiefvaters sowie zweier Geschwister des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihr Wegweisungsvollzug nicht möglich sei, solange sie nicht freiwillig um die Wiedererlangung der russischen Staatsbürgerschaft bemüht seien, da ihnen die Wiederannahme der russischen Staatsbürgerschaft nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden könne. Die Sach- und Rechtslage sei hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers identisch, weshalb die Kommission in seinem Falle gleich entscheiden müsse. Im Falle einer diesbezüglich eingetretenen Praxisänderung der ARK sei ihm vorgängig der Entscheidfällung eine angemessene Frist zur Erweiterung der Beschwerdebegründung und -anträge einzuräumen.
Das BFF schliesst in seiner Vernehmlassung vom 13. November 1997 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass die faktische Möglichkeit, freiwillig in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurückzukehren, gemäss aktueller Rechtsprechung der ARK der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenstehe. Diese Praxis der ARK bestehe seit dem Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) und sei in zwei weiteren publizierten Entscheiden (EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und EMARK 1997 Nr. 27, S. 208) ausdrücklich bestätigt worden. Seit dem Verfahren der Eltern
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und Geschwister des Beschwerdeführers sei mithin eine Praxisänderung in der Rechtsprechung der ARK eingetreten, womit die dort vertretene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die vorliegende Beschwerde aussichtslos. Auch die vom Rechtsvertreter angesprochenen psychischen Schwierigkeiten seines Mandanten zufolge der zeitweiligen Trennung von seiner Familie würden der Kommission als zu wenig substantiiert erscheinen, um daraus auf eine medizinisch indizierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen zu können. Die unentgeltliche Prozessführung könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden. Gleichzeitig räumt der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme ein.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1998 führt der Rechtsvertreter aus, sein Mandant sei nach wie vor auf ärztliche Betreuung und ständige Therapie angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. - (...)
b) Wie unter Ziff. 2 dargelegt, ist die vorinstanzliche Verfügung in bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig geworden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Russland beziehungsweise nach Israel würde demnach den Grundsatz des non-refoulement gemäss Art. 45 AsylG nicht verletzen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Russland oder Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991 S. 432]; VPB 50.89, 90). Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Der Wegweisungsvollzug erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - auch als möglich und zumutbar.
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aa) Die Vorinstanz verneinte im vorliegenden Fall das Bestehen einer Wegweisungsschranke zunächst unter Hinweis auf das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1996 i.S. N. und E. D. (BGE 2A.65/1996), wonach es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Staatenloser die Rechtsstellung gemäss der Staatenlosigkeits-Konvention beanspruchen wolle, obschon er die Möglichkeit hätte, die verlorene Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung wiederzuerlangen. Diesfalls habe er - als Heimatloser - keinen Anspruch auf die Anerkennung als Staatenloser und auf die Erlangung der damit verbundenen Rechte.
Ob die Weigerung des Beschwerdeführers, die russische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann hier offenbleiben, da es vorliegend nicht um die Frage der Voraussetzungen für die Erlangung des Rechtsstatus' für Staatenlose geht, sondern allein darum, ob der Beschwerdeführer wegen faktischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist oder nicht. Diese Frage ist indessen aufgrund der Rechtsprechung der ARK, wie sie im Zusammenhang mit der Vollzugsunmöglichkeit bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien entwickelt wurde, zu verneinen. Danach kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht, wenn der Betreffende die Möglichkeit hätte, freiwillig heimzukehren. Der angesprochene und zwischenzeitlich (in EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und 1997 Nr. 27, S. 208) mehrmals bestätigte Grundsatzentscheid der ARK (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) datiert vom 27. Juni 1995, womit er gegenüber dem die Eltern und die Geschwister betreffenden früheren und einen anderen Lösungsansatz vertretenden Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 eine Praxisänderung darstellt.
Dass sich der Beschwerdeführer in Russland ohne weiteres wiedereinbürgern lassen könnte, steht nach Ansicht der Kommission aufgrund des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. November 1991 mit hinreichender Sicherheit fest. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwogen hat, besteht für den Beschwerdeführer auch ohne freiwillige Wiedereinbürgerung die Möglichkeit, nach Russland zurückzukehren und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine früheren, vor dem Verlassen Israels getroffenen Vorkehrungen zur allfälligen Wiedereinreise nach Russland (Besitz eines einfachen Flugtickets Tel-Aviv - Zürich - Moskau sowie eines russischen Einreise- und Aufenthaltsvisums) hinzuweisen.
1998 / 21 - 189
Nachdem sich der - mehrfach bestätigte - Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 als konstante Abkehr von dem [die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden] Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 im Sinne einer Praxisänderung erweist, bleibt auch kein Raum für den Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" mehr. Eine erfolgreiche Berufung hierauf würde nämlich gerade voraussetzen, dass die Behörden - vorliegend die ARK - es ablehnen würden, "die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben", mithin eine dauerhafte nicht-gesetzeskonforme Praxis bestünde (vgl. hierzu R. A. Rhinow/ B. Krähenmann, Ergänzungsband zur 5. (und unveränderten 6.) Aufl. der Schweizerischen Verwaltungsrechtssprechung von M. Imboden/ R. A. Rhinow, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71, S. 223 f.; U. Haefelin/ G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 89 ff., Nrn. 412 ff.; G. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159).
Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers auf das seine Eltern und Geschwister betreffende ARK-Urteil vom 27. Januar 1995 dem Grundsatze nach bejaht würde, könnte im übrigen der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenes Urteil beruht nämlich bei genauerem Besehen auf einem wesentlichen Unterschied: Im Falle S. liesse sich die Abkehr vom Grundsatz, wonach eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zum vornherein ausschliesst, möglicherweise mit dem Vorliegen "triftiger Gründe" für die Weigerung einer Wiederannahme der früheren Staatsangehörigkeit begründen, machte die Mutter des Beschwerdeführers - Frau S. - doch immerhin geltend, in ihrer Heimat früher wiederholt behördlich behelligt worden zu sein. In BGE 121 I 367 ff. (insbesondere S. 375 ff.) wurde die Weigerung eines ehemaligen Flüchtlings, die verlorene Staatsbürgerschaft des ehemaligen Verfolgerstaates wiederzuerwerben, als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft, da dieser Staat den Kläger früher immerhin verfolgt hatte. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber sicher nicht auf solche wie auch immer geartete triftige Gründe berufen, da er immer erklärt hat, selber nie irgendwelche Probleme in Russland gehabt zu haben, wogegen seine Mutter aus politischen Gründen in Russland Schwierigkeiten gehabt habe.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Person des Beschwerdeführers zu bejahen.
bb) Zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls vermag die erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung des Rekurrenten zu
1998 / 21 - 190
führen, seine aktuellen psychischen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug entgegen. Zunächst fällt auf, dass dort von einer anhaltenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird, dass sich seine im Zeitpunkt der Einreise noch schwere seelische Krise zwischenzeitlich stark gebessert habe. Die nachträgliche Betonung der anhaltenden seelischen Angeschlagenheit des Beschwerdeführers erscheint daher nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Kommission der in der Stellungnahme vom 18. Februar 1998 in Aussicht gestellte medizinische Bericht bis heute nicht zugegangen ist. Die bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 1998 gemachte Feststellung, wonach die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten zu wenig substantiiert sind, um den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen, hat somit nach wie vor Gültigkeit.
Es soll an dieser Stelle nicht in Abrede gestellt werden, dass die langanhaltende Trennung von nahen Angehörigen seelische Nöte auslösen kann. Es handelt sich hierbei indessen um ein allgemeines, in der Natur des Menschen angelegtes psychisches Verhaltensmuster, dem grundsätzlich kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, lebt in Moskau ein Bruder des Beschwerdeführers, der ihn in den Anfangszeiten der Trennung von seiner in der Schweiz befindlichen Familie moralisch unterstützen kann.