Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei; teilweise Neubeurteilung und Ueberblick (vgl. EMARK 1997 Nr. 2, S. 13 und 1996 Nr. 2, S. 14). Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de la Turquie; réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1997 no 2, p. 13, et 1996 no 2, p. 14). Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 (...)
c) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn 1998 / 2 - 17 auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. aa) Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht und analysiert. Diese Beurteilung basiert auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher der Kommission zur Verfügung stehenden Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienen der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, der Schweizer Vertretung in der Türkei u.ä. (vgl. auch EMARK 1997 Nr. 2, S. 14 ff.). Aufgrund der Beurteilung vom Herbst 1996 erachtete die ARK die Wegweisung in sämtliche damals unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van) als unzumutbar. Einige der an das (damalige) Ausnahmezustandsgebiet angrenzenden Provinzen qualifizierte die ARK aufgrund der dort herrschenden Lage als sogenannte "Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen", bei welchen die Rückkehr abgewiesener Asylbewerber ebenfalls als unzumutbar erachtet wurde. Es handelt sich dabei um die Provinzen Adana, Agri, Elazig, Gaziantep, Hatay, Malatya, Mersin (Içel), Mus und Sivas. Im Herbst 1997 hat die ARK eine neue Beurteilung der Situation im Südosten der Türkei vorgenommen. In den Provinzen Gaziantep und Adana wurden in letzter Zeit je ein bisheriger Landkreis von der Mutterprovinz abgespalten. Kilis (ehemals Gaziantep) und Osmaniye (ehemals Adana) stellen heute eigenständige Provinzen dar. Anfangs Oktober 1997 hat das türkische Parlament die von der Regierung beschlossene Aufhebung des Ausnahmezustandes in den drei Ostprovinzen Batman, Bingöl und Bitlis bestätigt. Für die Provinz Mardin ist bereits Ende November 1996 der Ausnahmezustand aufgehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser aufgeführten Veränderungen und der neu vorgenommenen Lageanalyse beurteilt die ARK die Situation im Südosten der Türkei heute wie folgt: Der Vollzug von Wegweisungen in die (heutigen) sechs unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van wird weiterhin als unzumutbar erachtet. 1998 / 2 - 18 Der Vollzug der Wegweisung in die 14 als "Quasi-Ausnahmezustandsgebiete" qualifizierten Provinzen Adana, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Erzincan, Hatay, Malatya, Mardin, Mus, Osmaniye, Sivas und Sanli Urfa wird als unzumutbar erachtet. Was die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges anbelangt, ergeben sich gegenüber der letztjährigen Lageanalyse somit folgende Aenderungen der bisherigen Einschätzung: die Provinzen Erzincan und Sanli Urfa werden neu als Quasi-Ausnahmezustandsgebiete betrachtet, in welchen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wird. In die Provinzen Gaziantep, Kilis (ehemals Gaziantep) und Mersin (Içel) wird angesichts der dort festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug jedoch als zumutbar erachtet.
E. 6aa Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht und analysiert. Diese Beurteilung basiert auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher der Kommission zur Verfügung stehenden Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienen der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, der Schweizer Vertretung in der Türkei u.ä. (vgl. auch EMARK 1997 Nr. 2, S. 14 ff.). Aufgrund der Beurteilung vom Herbst 1996 erachtete die ARK die Wegweisung in sämtliche damals unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van) als unzumutbar. Einige der an das (damalige) Ausnahmezustandsgebiet angrenzenden Provinzen qualifizierte die ARK aufgrund der dort herrschenden Lage als sogenannte "Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen", bei welchen die Rückkehr abgewiesener Asylbewerber ebenfalls als unzumutbar erachtet wurde. Es handelt sich dabei um die Provinzen Adana, Agri, Elazig, Gaziantep, Hatay, Malatya, Mersin (Içel), Mus und Sivas. Im Herbst 1997 hat die ARK eine neue Beurteilung der Situation im Südosten der Türkei vorgenommen. In den Provinzen Gaziantep und Adana wurden in letzter Zeit je ein bisheriger Landkreis von der Mutterprovinz abgespalten. Kilis (ehemals Gaziantep) und Osmaniye (ehemals Adana) stellen heute eigenständige Provinzen dar. Anfangs Oktober 1997 hat das türkische Parlament die von der Regierung beschlossene Aufhebung des Ausnahmezustandes in den drei Ostprovinzen Batman, Bingöl und Bitlis bestätigt. Für die Provinz Mardin ist bereits Ende November 1996 der Ausnahmezustand aufgehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser aufgeführten Veränderungen und der neu vorgenommenen Lageanalyse beurteilt die ARK die Situation im Südosten der Türkei heute wie folgt: Der Vollzug von Wegweisungen in die (heutigen) sechs unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van wird weiterhin als unzumutbar erachtet. 1998 / 2 - 18 Der Vollzug der Wegweisung in die 14 als "Quasi-Ausnahmezustandsgebiete" qualifizierten Provinzen Adana, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Erzincan, Hatay, Malatya, Mardin, Mus, Osmaniye, Sivas und Sanli Urfa wird als unzumutbar erachtet. Was die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges anbelangt, ergeben sich gegenüber der letztjährigen Lageanalyse somit folgende Aenderungen der bisherigen Einschätzung: die Provinzen Erzincan und Sanli Urfa werden neu als Quasi-Ausnahmezustandsgebiete betrachtet, in welchen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wird. In die Provinzen Gaziantep, Kilis (ehemals Gaziantep) und Mersin (Içel) wird angesichts der dort festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug jedoch als zumutbar erachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 2 - 16
2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. Dezember 1997 i.S. A.R.D., Türkei Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei; teilweise Neubeurteilung und Ueberblick (vgl. EMARK 1997 Nr. 2, S. 13 und 1996 Nr. 2, S. 14). Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Analyse de la situation dans les provinces du sud-est de la Turquie; réévaluation partielle et synthèse (cf. JICRA 1997 no 2, p. 13, et 1996 no 2, p. 14). Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Analisi della situazione nelle province del sud-est della Turchia; parziale nuovo apprezzamento e sintesi (cfr. GICRA 1997 n. 2, pag. 13 e 1996 n. 2, pag. 14). Aus den Erwägungen: 6.- (...)
c) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn 1998 / 2 - 17 auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. aa) Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht und analysiert. Diese Beurteilung basiert auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher der Kommission zur Verfügung stehenden Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienen der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, der Schweizer Vertretung in der Türkei u.ä. (vgl. auch EMARK 1997 Nr. 2, S. 14 ff.). Aufgrund der Beurteilung vom Herbst 1996 erachtete die ARK die Wegweisung in sämtliche damals unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen (Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Hakkari, Mardin, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van) als unzumutbar. Einige der an das (damalige) Ausnahmezustandsgebiet angrenzenden Provinzen qualifizierte die ARK aufgrund der dort herrschenden Lage als sogenannte "Quasi-Ausnahmezustandsprovinzen", bei welchen die Rückkehr abgewiesener Asylbewerber ebenfalls als unzumutbar erachtet wurde. Es handelt sich dabei um die Provinzen Adana, Agri, Elazig, Gaziantep, Hatay, Malatya, Mersin (Içel), Mus und Sivas. Im Herbst 1997 hat die ARK eine neue Beurteilung der Situation im Südosten der Türkei vorgenommen. In den Provinzen Gaziantep und Adana wurden in letzter Zeit je ein bisheriger Landkreis von der Mutterprovinz abgespalten. Kilis (ehemals Gaziantep) und Osmaniye (ehemals Adana) stellen heute eigenständige Provinzen dar. Anfangs Oktober 1997 hat das türkische Parlament die von der Regierung beschlossene Aufhebung des Ausnahmezustandes in den drei Ostprovinzen Batman, Bingöl und Bitlis bestätigt. Für die Provinz Mardin ist bereits Ende November 1996 der Ausnahmezustand aufgehoben worden. Unter Berücksichtigung dieser aufgeführten Veränderungen und der neu vorgenommenen Lageanalyse beurteilt die ARK die Situation im Südosten der Türkei heute wie folgt: Der Vollzug von Wegweisungen in die (heutigen) sechs unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen Diyarbakir, Hakkari, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van wird weiterhin als unzumutbar erachtet. 1998 / 2 - 18 Der Vollzug der Wegweisung in die 14 als "Quasi-Ausnahmezustandsgebiete" qualifizierten Provinzen Adana, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Erzincan, Hatay, Malatya, Mardin, Mus, Osmaniye, Sivas und Sanli Urfa wird als unzumutbar erachtet. Was die Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges anbelangt, ergeben sich gegenüber der letztjährigen Lageanalyse somit folgende Aenderungen der bisherigen Einschätzung: die Provinzen Erzincan und Sanli Urfa werden neu als Quasi-Ausnahmezustandsgebiete betrachtet, in welchen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wird. In die Provinzen Gaziantep, Kilis (ehemals Gaziantep) und Mersin (Içel) wird angesichts der dort festgestellten Beruhigung der Lage der Wegweisungsvollzug jedoch als zumutbar erachtet.