Art. 60 VwVG: Verfahrensdisziplin. Verhängung einer disziplinarischen Busse gegen einen Anwalt wegen mutwilliger Prozessführung. Art. 60 PA : procédure disciplinaire. Condamnation d'un avocat à une amende disciplinaire pour procès téméraire. Art. 60 PA: provvedimento disciplinare.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestrafen. Als den Geschäftsgang störend im Sinne von Art. 60 VwVG, ist - obwohl im Unterschied zu Art. 31 OG im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt - unter anderem die mutwillige Prozessführung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 4, Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. März 1990, in VPB 1992 56/III Nr. 36 und Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Dezember 1990, in VPB 1991 55/III Nr. 36). Gemäss Gygi zählen das Verbot mutwilliger Prozessführung, unredlicher Prozessverzögerung oder der Störung des Geschäftsganges zu den Unterlassungspflichten der Parteien. Ferner ist anstandsverletzende Ausdrucksweise gegenüber dem Gericht oder der Gegenpartei verpönt. Die Missachtung dieser Gebote oder Verbote wird prozessdisziplinarisch geahndet (VwVG 60, OG 31); (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Aufl., Bern 1983, S. 57f.). Als mutwillig ist die unredliche, das heisst gegen Treu und Glauben verstossende Prozessführung zu bezeichnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, "wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht wissen müsste, dass er unrichtig ist ... Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (...) veranlassen will" (vgl. BGE 112 V 333, E. 5a, S. 334f.). Dabei gilt es indessen zu beachten, dass nur mutwillig handelt, wer bewusst einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. VPB 55 /1991 Nr. 36). Nach Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Parteien und ihre Vertreter unabhängig voneinander bestrafen. So ist es möglich, dass die Beschwerdeeinreichung durch eine Partei einen mutwilligen Akt darstellt, nicht dagegen die Einreichung einer Beschwerde durch den Rechtsvertreter, wenn 1998 / 10 - 64 dieser die Elemente nicht kennt, welche die Beschwerde als mutwillig erscheinen lassen (vgl. VPB 1992 56/III Nr. 36, S. 280). (...)
E. 4 Aufgrund der gesamten Aktenlage im Verfahren N (...) ist vorab das prozessuale Verhalten K.M.'s als offensichtlich missbräuchlich und mutwillig zu bezeichnen. K.M. hat in klarer Täuschungsabsicht unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche nacheinander eingereicht. Dabei ist bezeichnend, dass er jeweils gegen die abschlägigen Entscheide keine Rechtsmittel ergriffen, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein neues Gesuch unter veränderten Angaben zur Identität und zum Sachverhalt eingereicht hat. Es trifft im übrigen - entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters (vgl. vorne Sachverhalt Buchst. H. sowie Erw. 3d) - auch keineswegs zu, dass K.M. "zumindest im Wiedererwägungsverfahren" keine Täuschungsabsicht (mehr) gehabt habe, da er ja von sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Diese etwas gar treuherzig anmutende Darstellung lässt wohlweislich unerwähnt, dass K.M. auch in diesem Verfahrensstadium wiederum einen Täuschungsversuch unternahm, und zwar diesmal nicht über die Identität, sondern über die neuen Vorbringen (eine offensichtlich erfundene Geschichte einer angeblichen Haft in einem serbischen Gefangenenlager in Bosnien, welche mit offensichtlich gefälschten Dokumenten "unterlegt" wurde - ganz abgesehen davon, dass unerfindlich ist, wie er als Kovoso-Albaner, der nie in Bosnien gelebt hatte, im bosnischen Bürgerkrieg hätte in ein Gefangenenlager geraten sollen). Die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches wie auch des Ergreifens eines Rechtsmittels waren daher im besagten Verfahren klar erkennbar. Ebenso war der fehlende Wahrheitsgehalt der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie die fehlende Beweiskraft der eingereichten Dokumente klar ersichtlich, was vom BFF in der Verfügung vom 22. August 1997 deutlich festgehalten wurde. In seiner Beschwerde wiederholte K.M. indessen im wesentlichen lediglich die Gesuchsbegründung, ohne sich mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführung wurde alsdann auch vom Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 als mutwillig und aussichtslos bezeichnet. 1998 / 10 - 65
E. 5 a) Unbestritten ist, dass RA X. mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 im Beschwerdeverfahren N (...) namens und auftrags von K.M. dessen Rechtsvertretung vollumfänglich übernommen hat. Dies ergibt sich bereits aus den in der besagten Eingabe gestellten Rechtsbegehren wie auch aus den in der Stellungnahme vom 10. November 1997 angeführten Gründen, die zur Mandatsübernahme geführt hätten. Als unbehelflich sind daher die Ausführungen zu betrachten, wonach RA X. selbst lediglich eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht habe und es sich bei seiner Eingabe nicht um ein neues Rechtsmittel handle. Nicht substantiiert wird zudem die ohnehin bloss vage geäusserte Idee, die Eingabe vom 22. Oktober 1997 könne auch bloss als Gesuch um wiedererwägungsweise Reduzierung des Kostenvorschusses sowie "Beigebung" der aufschiebenden Wirkung betrachtet werden. Nicht aus der persönlichen Verantwortung zu ziehen vermag sich RA X. schliesslich durch den Hinweis, seine Kanzlei habe sich zur Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren N (...) entschieden.
b) Den Akten kann weiter entnommen werden, dass RA X. die Beschwerdeführung im Wiedererwägungsverfahren des K.M. in Kenntnis der Beurteilung der Beschwerdeführung als mutwillig durch die ARK übernommen hat, bezieht er sich doch in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 explizit auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 und legt diese in Kopie seiner Eingabe auch bei. Aufgrund seiner zahlreichen Asylmandate und Erfahrung auf diesem Gebiet sowie bei pflichtgemässer Ausübung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte RA X. aber auch ohne den Hinweis der ARK in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung klar erkennen müssen (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 4).
c) Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass der Rechtsvertreter - selbst in Kenntnis der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung durch die ARK - offenbar auch minimale eigene Abklärungen unterlassen hat. So hat er sich insbesondere nicht veranlasst gesehen, Einsicht in die Akten des Asylverfahrens zu nehmen. Die von RA X. ins Feld geführte "gute Dokumentation" des Beschwerdeführers vermag ihn nicht zu entlasten, äusserte sich doch das BFF in seinem Nichteintretensentscheid vom 22. August 1997 explizit zu dieser. Ausserdem wurde selbst in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 1997 auf diese Ausführungen verwiesen. So kann es als minimale Aufgabe des Rechtsvertreters bezeichnet werden, dass dieser die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die zu deren Unterstützung vor- 1998 / 10 - 66 gezeigten Dokumente nicht einfach unbesehen übernimmt, sondern sie einer zumindest oberflächlichen kritischen Würdigung unterzieht (vgl. EMARK 1994 Nr. 4, S. 37). Dies ist indessen offensichtlich unterblieben. Unerheblich ist dabei, dass K.M. auf RA X. "einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen" habe. Mithin ist festzustellen, dass RA X. die Beschwerdeführung in offensichtlicher Kenntnis der Mutwilligkeit derselben ohne spezielle Erklärung und praktisch unter unveränderter Übernahme der Argumentation K.M.'s unbekümmert übernommen hat. Er kann sich nicht darauf berufen, lediglich in guten Treuen die Interessen seines Mandanten anwaltlich vertreten zu haben; die Mutwilligkeit - ja Unverfrorenheit - dessen prozessualen Verhaltens, m.a.W. die Unhaltbarkeit dessen Rechtsstandpunktes (vgl. vorne Erw. 2) musste für ihn bei Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt und zusätzlich "vorgewarnt" durch die Instruktionsverfügung der ARK offenkundig sein. Die Behauptung, sein Mandant habe "nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen", erfolgte wider besseres Wissen. Ausserdem hat RA X. das Verfahren mit einer weiteren, mit aussichtslosen Anträgen versehenen Eingabe zusätzlich belastet. Mit der Mandatsübernahme unter blosser Wiederholung der als aussichtslos und mutwillig bezeichneten Beschwerdebegründung muss sich RA X. mithin ebenfalls den Vorwurf mutwilliger Prozessführung entgegenhalten lassen. Unerheblich ist dabei, dass RA X. das Beschwerdeverfahren nicht selbständig eingeleitet hat.
d) Doch selbst unter der Annahme, dass die bisherigen Ausführungen RA X. "lediglich" zum Vorwurf einer unsorgfältigen Prozessführung, jedoch (gerade noch) nicht zu einer Disziplinierung nach Art. 60 VwVG gereichen sollten, so erweist sich diese Art der Prozessführung vollends als mutwillig durch die in der Eingabe vom 22. Oktober 1997 enthaltenen unsachlichen Ausführungen sowie die Anschuldigungen und Unterstellungen gegen die Schweizer Behörden: "Die Zustände dort (im Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina; Anm. ARK) waren höllisch, die Schweiz dafür verantwortlich, dass es dazu kommen konnte!" oder "Erlauben Sie mir den Vergleich mit einem Aufenthalt in den Konzentrationslagern im 2. Weltkrieg. Ob dies wohl die Flüchtlingseigenschaft in den Augen Ihres Amtes erfüllt, oder ob es da noch den formalistischen Ausweg über die angeblich drei Identitäten gibt? Oder braucht es zuerst wieder einen Skandal wie der jetzige über die Rolle der Schweiz während dem zweiten Weltkrieg?" 1998 / 10 - 67 In einer Rechtsschrift geäusserte Kritik an der Asylpraxis, welche Vergleiche mit der Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg anstellt, muss grundsätzlich zulässig sein und kann an sich keinen Verstoss gegen die Prozessdisziplin darstellen. Ebenso dürfen bezüglich Tonfall - auch wenn von einem Rechtsvertreter, insbesondere von einem Rechtsanwalt, grundsätzlich Sachlichkeit erwartet werden darf - keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; gewisse Überzeichnungen sind dabei hinzunehmen (vgl. BGE vom 16. Oktober 1995, 2P.45/1995, publiziert in Plädoyer 1995/Nr. 6, S. 64). Nicht mehr hingenommen werden kann es aber, wenn dieser Vergleich ausgerechnet in einem solchen krassen Fall von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylverfahrens gezogen wird, indem die Schweizer Behörden von RA X. - notabene ohne die geringste Anstrengung, den Wahrheitsgehalt der Behauptungen seines Mandanten zu überprüfen - beschuldigt werden, sie seien verantwortlich dafür, dass sein Mandant in Bosnien in ein Lager gekommen sei. Im Kontext des vorliegenden Sachverhalts erweisen sich diese Aeusserungen als haltlos. Die sogenannte Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1997, mit welcher RA X. nicht nur die mutwillige Prozessführung seines Mandanten übernahm, sondern diese noch mit den genannten unqualifizierten Behauptungen "garnierte", erweist sich damit ihrerseits als mutwillig. Es kann offengelassen werden, ob dieser Verstoss gegen die Prozessdisziplin zusätzlich als Verletzung des prozessualen Anstandes betrachtet werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Art der Prozessführung von RA X. bereits in früheren Verfahren vor der ARK Anlass zu Beanstandungen gab oder ihm prozessdisziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG angedroht werden mussten (...). In einem Fall (Beschluss der ARK vom 19.2.1993; vgl. EMARK 1994 Nr. 4) wurde ihm ein formeller Verweis erteilt. Auch das Bundesgericht hat RA X. bereits wegen mutwilliger Prozessführung verwarnt und für den Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse nach Art. 31 Abs. 2 OG angedroht (...). Es kann somit nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein. Vielmehr scheint, dass die früheren Verwarnungen RA X. nicht zu einer besseren Beachtung der Prozessdisziplin bewegen konnten, so dass nunmehr bei diesem neuerlichen und keineswegs leichten Verstoss eine schärfere Sanktion im Rahmen von Art. 60 VwVG am Platz ist.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich RA X. durch die unbesehene Übernahme einer erkennbar trölerischen Beschwerdeführung und insbesondere durch die in der Rechtsschrift vom 22.10.1997 aufgestellten offensichtlich haltlosen Behauptungen eine mutwillige Prozessführung und damit eine grobe prozessuale Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen hat, wel- 1998 / 10 - 68 che gemäss Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch zu ahnden ist. In Anbetracht des als mittelschwer erachteten Verschuldens, des in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verweises sowie der übrigen Verwarnungen in früheren Verfahren kann nur eine Busse in Betracht fallen. Deren Höhe wird auf Fr. 300.-- bestimmt. Der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ist von dieser Busse Kenntnis zu geben.
E. 5a Unbestritten ist, dass RA X. mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 im Beschwerdeverfahren N (...) namens und auftrags von K.M. dessen Rechtsvertretung vollumfänglich übernommen hat. Dies ergibt sich bereits aus den in der besagten Eingabe gestellten Rechtsbegehren wie auch aus den in der Stellungnahme vom 10. November 1997 angeführten Gründen, die zur Mandatsübernahme geführt hätten. Als unbehelflich sind daher die Ausführungen zu betrachten, wonach RA X. selbst lediglich eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht habe und es sich bei seiner Eingabe nicht um ein neues Rechtsmittel handle. Nicht substantiiert wird zudem die ohnehin bloss vage geäusserte Idee, die Eingabe vom 22. Oktober 1997 könne auch bloss als Gesuch um wiedererwägungsweise Reduzierung des Kostenvorschusses sowie "Beigebung" der aufschiebenden Wirkung betrachtet werden. Nicht aus der persönlichen Verantwortung zu ziehen vermag sich RA X. schliesslich durch den Hinweis, seine Kanzlei habe sich zur Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren N (...) entschieden.
E. 5b Den Akten kann weiter entnommen werden, dass RA X. die Beschwerdeführung im Wiedererwägungsverfahren des K.M. in Kenntnis der Beurteilung der Beschwerdeführung als mutwillig durch die ARK übernommen hat, bezieht er sich doch in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 explizit auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 und legt diese in Kopie seiner Eingabe auch bei. Aufgrund seiner zahlreichen Asylmandate und Erfahrung auf diesem Gebiet sowie bei pflichtgemässer Ausübung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte RA X. aber auch ohne den Hinweis der ARK in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung klar erkennen müssen (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 4).
E. 5c Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass der Rechtsvertreter - selbst in Kenntnis der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung durch die ARK - offenbar auch minimale eigene Abklärungen unterlassen hat. So hat er sich insbesondere nicht veranlasst gesehen, Einsicht in die Akten des Asylverfahrens zu nehmen. Die von RA X. ins Feld geführte "gute Dokumentation" des Beschwerdeführers vermag ihn nicht zu entlasten, äusserte sich doch das BFF in seinem Nichteintretensentscheid vom 22. August 1997 explizit zu dieser. Ausserdem wurde selbst in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 1997 auf diese Ausführungen verwiesen. So kann es als minimale Aufgabe des Rechtsvertreters bezeichnet werden, dass dieser die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die zu deren Unterstützung vor- 1998 / 10 - 66 gezeigten Dokumente nicht einfach unbesehen übernimmt, sondern sie einer zumindest oberflächlichen kritischen Würdigung unterzieht (vgl. EMARK 1994 Nr. 4, S. 37). Dies ist indessen offensichtlich unterblieben. Unerheblich ist dabei, dass K.M. auf RA X. "einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen" habe. Mithin ist festzustellen, dass RA X. die Beschwerdeführung in offensichtlicher Kenntnis der Mutwilligkeit derselben ohne spezielle Erklärung und praktisch unter unveränderter Übernahme der Argumentation K.M.'s unbekümmert übernommen hat. Er kann sich nicht darauf berufen, lediglich in guten Treuen die Interessen seines Mandanten anwaltlich vertreten zu haben; die Mutwilligkeit - ja Unverfrorenheit - dessen prozessualen Verhaltens, m.a.W. die Unhaltbarkeit dessen Rechtsstandpunktes (vgl. vorne Erw. 2) musste für ihn bei Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt und zusätzlich "vorgewarnt" durch die Instruktionsverfügung der ARK offenkundig sein. Die Behauptung, sein Mandant habe "nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen", erfolgte wider besseres Wissen. Ausserdem hat RA X. das Verfahren mit einer weiteren, mit aussichtslosen Anträgen versehenen Eingabe zusätzlich belastet. Mit der Mandatsübernahme unter blosser Wiederholung der als aussichtslos und mutwillig bezeichneten Beschwerdebegründung muss sich RA X. mithin ebenfalls den Vorwurf mutwilliger Prozessführung entgegenhalten lassen. Unerheblich ist dabei, dass RA X. das Beschwerdeverfahren nicht selbständig eingeleitet hat.
E. 5d Doch selbst unter der Annahme, dass die bisherigen Ausführungen RA X. "lediglich" zum Vorwurf einer unsorgfältigen Prozessführung, jedoch (gerade noch) nicht zu einer Disziplinierung nach Art. 60 VwVG gereichen sollten, so erweist sich diese Art der Prozessführung vollends als mutwillig durch die in der Eingabe vom 22. Oktober 1997 enthaltenen unsachlichen Ausführungen sowie die Anschuldigungen und Unterstellungen gegen die Schweizer Behörden: "Die Zustände dort (im Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina; Anm. ARK) waren höllisch, die Schweiz dafür verantwortlich, dass es dazu kommen konnte!" oder "Erlauben Sie mir den Vergleich mit einem Aufenthalt in den Konzentrationslagern im 2. Weltkrieg. Ob dies wohl die Flüchtlingseigenschaft in den Augen Ihres Amtes erfüllt, oder ob es da noch den formalistischen Ausweg über die angeblich drei Identitäten gibt? Oder braucht es zuerst wieder einen Skandal wie der jetzige über die Rolle der Schweiz während dem zweiten Weltkrieg?" 1998 / 10 - 67 In einer Rechtsschrift geäusserte Kritik an der Asylpraxis, welche Vergleiche mit der Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg anstellt, muss grundsätzlich zulässig sein und kann an sich keinen Verstoss gegen die Prozessdisziplin darstellen. Ebenso dürfen bezüglich Tonfall - auch wenn von einem Rechtsvertreter, insbesondere von einem Rechtsanwalt, grundsätzlich Sachlichkeit erwartet werden darf - keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; gewisse Überzeichnungen sind dabei hinzunehmen (vgl. BGE vom 16. Oktober 1995, 2P.45/1995, publiziert in Plädoyer 1995/Nr. 6, S. 64). Nicht mehr hingenommen werden kann es aber, wenn dieser Vergleich ausgerechnet in einem solchen krassen Fall von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylverfahrens gezogen wird, indem die Schweizer Behörden von RA X. - notabene ohne die geringste Anstrengung, den Wahrheitsgehalt der Behauptungen seines Mandanten zu überprüfen - beschuldigt werden, sie seien verantwortlich dafür, dass sein Mandant in Bosnien in ein Lager gekommen sei. Im Kontext des vorliegenden Sachverhalts erweisen sich diese Aeusserungen als haltlos. Die sogenannte Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1997, mit welcher RA X. nicht nur die mutwillige Prozessführung seines Mandanten übernahm, sondern diese noch mit den genannten unqualifizierten Behauptungen "garnierte", erweist sich damit ihrerseits als mutwillig. Es kann offengelassen werden, ob dieser Verstoss gegen die Prozessdisziplin zusätzlich als Verletzung des prozessualen Anstandes betrachtet werden könnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Art der Prozessführung von RA X. bereits in früheren Verfahren vor der ARK Anlass zu Beanstandungen gab oder ihm prozessdisziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG angedroht werden mussten (...). In einem Fall (Beschluss der ARK vom 19.2.1993; vgl. EMARK 1994 Nr. 4) wurde ihm ein formeller Verweis erteilt. Auch das Bundesgericht hat RA X. bereits wegen mutwilliger Prozessführung verwarnt und für den Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse nach Art. 31 Abs. 2 OG angedroht (...). Es kann somit nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein. Vielmehr scheint, dass die früheren Verwarnungen RA X. nicht zu einer besseren Beachtung der Prozessdisziplin bewegen konnten, so dass nunmehr bei diesem neuerlichen und keineswegs leichten Verstoss eine schärfere Sanktion im Rahmen von Art. 60 VwVG am Platz ist.
E. 5e Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich RA X. durch die unbesehene Übernahme einer erkennbar trölerischen Beschwerdeführung und insbesondere durch die in der Rechtsschrift vom 22.10.1997 aufgestellten offensichtlich haltlosen Behauptungen eine mutwillige Prozessführung und damit eine grobe prozessuale Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen hat, wel- 1998 / 10 - 68 che gemäss Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch zu ahnden ist. In Anbetracht des als mittelschwer erachteten Verschuldens, des in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verweises sowie der übrigen Verwarnungen in früheren Verfahren kann nur eine Busse in Betracht fallen. Deren Höhe wird auf Fr. 300.-- bestimmt. Der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ist von dieser Busse Kenntnis zu geben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1998 / 10 - 60
10. Auszug aus dem Beschluss der ARK vom 23. Januar 1998
i.S. Rechtsanwalt Dr. X
Art. 60 VwVG: Verfahrensdisziplin.
Verhängung einer disziplinarischen Busse gegen einen Anwalt wegen mutwilliger Prozessführung.
Art. 60 PA : procédure disciplinaire.
Condamnation d'un avocat à une amende disciplinaire pour procès téméraire.
Art. 60 PA: provvedimento disciplinare.
Condanna di un avvocato ad una multa disciplinare per temerarietà processuale.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
K.M. alias Y.H., Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, stellte am 6. Juli 1992 unter dem Namen Y.H. in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vom BFF mit Entscheid vom 2. September 1992 abgewiesen wurde. Mit Verfügung vom 15. Februar 1993 ist das BFF auf ein Wiedererwägungsgesuch von Y.H. nicht eingetreten. Am 15. Februar 1993 reichte K.M. erneut als Y.H. - ohne die Schweiz zwischenzeitlich verlassen zu haben - ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFF mit Verfügung vom 23. Februar 1993 nicht eingetreten ist. Am 24. Februar 1993 wurde gegen Y.H. (alias K.M.) vom Bundesamt für Ausländerfragen eine Einreisesperre bis zum 28. Februar 1998 verhängt. Am 26. Februar 1993 wurde K.M. nach einer Körperverletzung an einem Angestellten in der Empfangsstelle direkt nach Skopje ausgeschafft. Am 4. Oktober 1993 reichte K.M. wiederum ein Asylgesuch in der Schweiz ein, auf welches das BFF mit Verfügung vom 7. Dezember 1993
1998 / 10 - 61
nicht eingetreten ist. K.M., welcher sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im September 1993 in der Schweiz auch als H.A. ausgegeben hat und der in den Jahren 1989 und 1991 bereits in Belgien und Holland ein Asylgesuch gestellt hatte, verzichtete jeweils auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Entscheide des BFF, so dass sämtliche Verfügungen des BFF unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
Am 22. April 1996 reichte K.M. beim BFF sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, er sei am 4. Oktober 1993 unter falschen Angaben zu seiner Identität in die Schweiz eingereist. Sein richtiger Name sei Y.H. Aus Angst habe er seine richtige Identität bisher nicht angegeben. Zudem sei er vom 5. März 1993 bis zum 13. Mai 1993 im serbischen Lager "Kula" gewesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte K.M. mehrere Dokumente zu den Akten.
Mit Verfügung vom 22. August 1997 ist das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, zumal K.M. keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen und auch keine nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass K.M. seinen angeblichen Aufenthalt in einem Gefangenenlager nicht spätestens anlässlich seines dritten Asylgesuches geltend gemacht habe. Zudem sei unklar, warum K.M. als jugoslawischer Staatsangehöriger in Skopje verhaftet und in ein Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina hätte verbracht werden sollen.
K.M. erhob am 22. September 1997 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFF. Dabei wiederholte er im wesentlichen die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 bezeichnete der Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdebegehren als aussichtslos und die Beschwerdeführung als mutwillig. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass K.M. unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche eingereicht hat und im übrigen seiner Beschwerdeeingabe keine substantiellen Vorbringen zu entnehmen seien. In Berücksichtigung der Mutwilligkeit der Beschwerdeführung wurde ein erhöhter Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- erhoben.
1998 / 10 - 62
Mit einer als Beschwerdeergänzung betitelten Eingabe vom 22. Oktober 1997 übernahm Rechtsanwalt Dr. iur. X. (RA X.) das Mandat im Wiedererwägungsverfahren des K.M. Zur Begründung wurde geltend gemacht, K.M. habe einen Sachverhalt vorgebracht, der ganz klar asylrelevant sei und der normal und regulär geprüft werden müsse. K.M. habe nie die Absicht gehabt, die hiesigen Behörden über seine Identität zu täuschen. Seine richtige Identität sei Y.H. Im weiteren wurden im wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe von K.M. wiederholt sowie auf die zur Untermauerung des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Dokumente verwiesen.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 hielt der Instruktionsrichter der ARK an der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 fest. K.M. wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.-- bis zum 3. November 1997 einzuzahlen. Die Eingabe von RA X. vom 22. Oktober 1997, mit welcher dieser die vom Instruktionsrichter als mutwillig qualifizierte Beschwerdeführung übernahm, wurde ebenfalls als trölerisch und mutwillig qualifiziert, zumal darin die Vorbringen von K.M. unter blosser Wiederholung ohne weiteres übernommen worden seien. Im weiteren wurde dieses Verhalten als Verstoss gegen die Verfahrensdisziplin betrachtet und RA X. im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, zum Erlass allfälliger prozessdisziplinarischer Massnahmen nach Art. 60 VwVG Stellung zu nehmen.
RA X. reichte am 10. November 1997 eine Stellungnahme zu den Akten. Dabei führte er im wesentlichen aus, K.M. könne (zumindest im Wiedererwägungsverfahren) keine Täuschungsabsicht vorgehalten werden, zumal er im Wiedererwägungsgesuch von sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Aufgrund der beigebrachten Dokumente sowie einer eindringlichen und glaubwürdigen Schilderung der Angst vor einer Rückschaffung und einer damit verbundenen Misshandlung habe sich die Kanzlei von RA X. sodann zur Mandatsübernahme entschieden. Mit der Hilfe des Rechtsvertreters habe K.M. lediglich versuchen wollen, die Gegebenheiten so darzustellen, wie sie sich wirklich zugetragen hätten. Von prozessdisziplinarischen Massnahmen sei daher abzusehen.
Mit Urteil vom 14. November 1997 trat die ARK mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 22. September 1997 nicht ein.
1998 / 10 - 63
Mit Beschluss vom 23. Januar 1998 verhängt die ARK gegen Rechtsanwalt Dr. iur. X. eine disziplinarische Busse nach Art. 60 VwVG.
Aus den Erwägungen:
2. - Gemäss Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bestrafen. Als den Geschäftsgang störend im Sinne von Art. 60 VwVG, ist - obwohl im Unterschied zu Art. 31 OG im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt - unter anderem die mutwillige Prozessführung zu betrachten (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 4, Entscheid des Bundesgerichtes vom 8. März 1990, in VPB 1992 56/III Nr. 36 und Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 5. Dezember 1990, in VPB 1991 55/III Nr. 36). Gemäss Gygi zählen das Verbot mutwilliger Prozessführung, unredlicher Prozessverzögerung oder der Störung des Geschäftsganges zu den Unterlassungspflichten der Parteien. Ferner ist anstandsverletzende Ausdrucksweise gegenüber dem Gericht oder der Gegenpartei verpönt. Die Missachtung dieser Gebote oder Verbote wird prozessdisziplinarisch geahndet (VwVG 60, OG 31); (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Aufl., Bern 1983, S. 57f.).
Als mutwillig ist die unredliche, das heisst gegen Treu und Glauben verstossende Prozessführung zu bezeichnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, "wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht wissen müsste, dass er unrichtig ist ... Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen; dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (...) veranlassen will" (vgl. BGE 112 V 333, E. 5a, S. 334f.). Dabei gilt es indessen zu beachten, dass nur mutwillig handelt, wer bewusst einen unhaltbaren Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. VPB 55 /1991 Nr. 36).
Nach Art. 60 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Parteien und ihre Vertreter unabhängig voneinander bestrafen. So ist es möglich, dass die Beschwerdeeinreichung durch eine Partei einen mutwilligen Akt darstellt, nicht dagegen die Einreichung einer Beschwerde durch den Rechtsvertreter, wenn
1998 / 10 - 64
dieser die Elemente nicht kennt, welche die Beschwerde als mutwillig erscheinen lassen (vgl. VPB 1992 56/III Nr. 36, S. 280).
(...)
4. - Aufgrund der gesamten Aktenlage im Verfahren N (...) ist vorab das prozessuale Verhalten K.M.'s als offensichtlich missbräuchlich und mutwillig zu bezeichnen. K.M. hat in klarer Täuschungsabsicht unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche nacheinander eingereicht. Dabei ist bezeichnend, dass er jeweils gegen die abschlägigen Entscheide keine Rechtsmittel ergriffen, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein neues Gesuch unter veränderten Angaben zur Identität und zum Sachverhalt eingereicht hat. Es trifft im übrigen - entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters (vgl. vorne Sachverhalt Buchst. H. sowie Erw. 3d) - auch keineswegs zu, dass K.M. "zumindest im Wiedererwägungsverfahren" keine Täuschungsabsicht (mehr) gehabt habe, da er ja von sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Diese etwas gar treuherzig anmutende Darstellung lässt wohlweislich unerwähnt, dass K.M. auch in diesem Verfahrensstadium wiederum einen Täuschungsversuch unternahm, und zwar diesmal nicht über die Identität, sondern über die neuen Vorbringen (eine offensichtlich erfundene Geschichte einer angeblichen Haft in einem serbischen Gefangenenlager in Bosnien, welche mit offensichtlich gefälschten Dokumenten "unterlegt" wurde - ganz abgesehen davon, dass unerfindlich ist, wie er als Kovoso-Albaner, der nie in Bosnien gelebt hatte, im bosnischen Bürgerkrieg hätte in ein Gefangenenlager geraten sollen).
Die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches wie auch des Ergreifens eines Rechtsmittels waren daher im besagten Verfahren klar erkennbar. Ebenso war der fehlende Wahrheitsgehalt der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie die fehlende Beweiskraft der eingereichten Dokumente klar ersichtlich, was vom BFF in der Verfügung vom 22. August 1997 deutlich festgehalten wurde. In seiner Beschwerde wiederholte K.M. indessen im wesentlichen lediglich die Gesuchsbegründung, ohne sich mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführung wurde alsdann auch vom Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 als mutwillig und aussichtslos bezeichnet.
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5. a) Unbestritten ist, dass RA X. mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 im Beschwerdeverfahren N (...) namens und auftrags von K.M. dessen Rechtsvertretung vollumfänglich übernommen hat. Dies ergibt sich bereits aus den in der besagten Eingabe gestellten Rechtsbegehren wie auch aus den in der Stellungnahme vom 10. November 1997 angeführten Gründen, die zur Mandatsübernahme geführt hätten. Als unbehelflich sind daher die Ausführungen zu betrachten, wonach RA X. selbst lediglich eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht habe und es sich bei seiner Eingabe nicht um ein neues Rechtsmittel handle. Nicht substantiiert wird zudem die ohnehin bloss vage geäusserte Idee, die Eingabe vom 22. Oktober 1997 könne auch bloss als Gesuch um wiedererwägungsweise Reduzierung des Kostenvorschusses sowie "Beigebung" der aufschiebenden Wirkung betrachtet werden. Nicht aus der persönlichen Verantwortung zu ziehen vermag sich RA X. schliesslich durch den Hinweis, seine Kanzlei habe sich zur Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren N (...) entschieden.
b) Den Akten kann weiter entnommen werden, dass RA X. die Beschwerdeführung im Wiedererwägungsverfahren des K.M. in Kenntnis der Beurteilung der Beschwerdeführung als mutwillig durch die ARK übernommen hat, bezieht er sich doch in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 explizit auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 und legt diese in Kopie seiner Eingabe auch bei.
Aufgrund seiner zahlreichen Asylmandate und Erfahrung auf diesem Gebiet sowie bei pflichtgemässer Ausübung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte RA X. aber auch ohne den Hinweis der ARK in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung klar erkennen müssen (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 4).
c) Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass der Rechtsvertreter - selbst in Kenntnis der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung durch die ARK - offenbar auch minimale eigene Abklärungen unterlassen hat. So hat er sich insbesondere nicht veranlasst gesehen, Einsicht in die Akten des Asylverfahrens zu nehmen. Die von RA X. ins Feld geführte "gute Dokumentation" des Beschwerdeführers vermag ihn nicht zu entlasten, äusserte sich doch das BFF in seinem Nichteintretensentscheid vom 22. August 1997 explizit zu dieser. Ausserdem wurde selbst in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 1997 auf diese Ausführungen verwiesen. So kann es als minimale Aufgabe des Rechtsvertreters bezeichnet werden, dass dieser die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die zu deren Unterstützung vor-
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gezeigten Dokumente nicht einfach unbesehen übernimmt, sondern sie einer zumindest oberflächlichen kritischen Würdigung unterzieht (vgl. EMARK 1994 Nr. 4, S. 37). Dies ist indessen offensichtlich unterblieben. Unerheblich ist dabei, dass K.M. auf RA X. "einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen" habe.
Mithin ist festzustellen, dass RA X. die Beschwerdeführung in offensichtlicher Kenntnis der Mutwilligkeit derselben ohne spezielle Erklärung und praktisch unter unveränderter Übernahme der Argumentation K.M.'s unbekümmert übernommen hat. Er kann sich nicht darauf berufen, lediglich in guten Treuen die Interessen seines Mandanten anwaltlich vertreten zu haben; die Mutwilligkeit - ja Unverfrorenheit - dessen prozessualen Verhaltens, m.a.W. die Unhaltbarkeit dessen Rechtsstandpunktes (vgl. vorne Erw. 2) musste für ihn bei Wahrung der anwaltlichen Sorgfalt und zusätzlich "vorgewarnt" durch die Instruktionsverfügung der ARK offenkundig sein. Die Behauptung, sein Mandant habe "nie die Absicht gehabt, die Schweizer Behörden zu täuschen", erfolgte wider besseres Wissen. Ausserdem hat RA X. das Verfahren mit einer weiteren, mit aussichtslosen Anträgen versehenen Eingabe zusätzlich belastet. Mit der Mandatsübernahme unter blosser Wiederholung der als aussichtslos und mutwillig bezeichneten Beschwerdebegründung muss sich RA X. mithin ebenfalls den Vorwurf mutwilliger Prozessführung entgegenhalten lassen. Unerheblich ist dabei, dass RA X. das Beschwerdeverfahren nicht selbständig eingeleitet hat.
d) Doch selbst unter der Annahme, dass die bisherigen Ausführungen RA X. "lediglich" zum Vorwurf einer unsorgfältigen Prozessführung, jedoch (gerade noch) nicht zu einer Disziplinierung nach Art. 60 VwVG gereichen sollten, so erweist sich diese Art der Prozessführung vollends als mutwillig durch die in der Eingabe vom 22. Oktober 1997 enthaltenen unsachlichen Ausführungen sowie die Anschuldigungen und Unterstellungen gegen die Schweizer Behörden: "Die Zustände dort (im Gefangenenlager in Bosnien-Herzegowina; Anm. ARK) waren höllisch, die Schweiz dafür verantwortlich, dass es dazu kommen konnte!" oder "Erlauben Sie mir den Vergleich mit einem Aufenthalt in den Konzentrationslagern im 2. Weltkrieg. Ob dies wohl die Flüchtlingseigenschaft in den Augen Ihres Amtes erfüllt, oder ob es da noch den formalistischen Ausweg über die angeblich drei Identitäten gibt? Oder braucht es zuerst wieder einen Skandal wie der jetzige über die Rolle der Schweiz während dem zweiten Weltkrieg?"
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In einer Rechtsschrift geäusserte Kritik an der Asylpraxis, welche Vergleiche mit der Flüchtlingspolitik im Zweiten Weltkrieg anstellt, muss grundsätzlich zulässig sein und kann an sich keinen Verstoss gegen die Prozessdisziplin darstellen. Ebenso dürfen bezüglich Tonfall - auch wenn von einem Rechtsvertreter, insbesondere von einem Rechtsanwalt, grundsätzlich Sachlichkeit erwartet werden darf - keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; gewisse Überzeichnungen sind dabei hinzunehmen (vgl. BGE vom 16. Oktober 1995, 2P.45/1995, publiziert in Plädoyer 1995/Nr. 6, S. 64). Nicht mehr hingenommen werden kann es aber, wenn dieser Vergleich ausgerechnet in einem solchen krassen Fall von missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylverfahrens gezogen wird, indem die Schweizer Behörden von RA X. - notabene ohne die geringste Anstrengung, den Wahrheitsgehalt der Behauptungen seines Mandanten zu überprüfen - beschuldigt werden, sie seien verantwortlich dafür, dass sein Mandant in Bosnien in ein Lager gekommen sei. Im Kontext des vorliegenden Sachverhalts erweisen sich diese Aeusserungen als haltlos. Die sogenannte Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 1997, mit welcher RA X. nicht nur die mutwillige Prozessführung seines Mandanten übernahm, sondern diese noch mit den genannten unqualifizierten Behauptungen "garnierte", erweist sich damit ihrerseits als mutwillig. Es kann offengelassen werden, ob dieser Verstoss gegen die Prozessdisziplin zusätzlich als Verletzung des prozessualen Anstandes betrachtet werden könnte.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Art der Prozessführung von RA X. bereits in früheren Verfahren vor der ARK Anlass zu Beanstandungen gab oder ihm prozessdisziplinarische Massnahmen gemäss Art. 60 VwVG angedroht werden mussten (...). In einem Fall (Beschluss der ARK vom 19.2.1993; vgl. EMARK 1994 Nr. 4) wurde ihm ein formeller Verweis erteilt. Auch das Bundesgericht hat RA X. bereits wegen mutwilliger Prozessführung verwarnt und für den Wiederholungsfall eine Ordnungsbusse nach Art. 31 Abs. 2 OG angedroht (...). Es kann somit nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein. Vielmehr scheint, dass die früheren Verwarnungen RA X. nicht zu einer besseren Beachtung der Prozessdisziplin bewegen konnten, so dass nunmehr bei diesem neuerlichen und keineswegs leichten Verstoss eine schärfere Sanktion im Rahmen von Art. 60 VwVG am Platz ist.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich RA X. durch die unbesehene Übernahme einer erkennbar trölerischen Beschwerdeführung und insbesondere durch die in der Rechtsschrift vom 22.10.1997 aufgestellten offensichtlich haltlosen Behauptungen eine mutwillige Prozessführung und damit eine grobe prozessuale Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen hat, wel-
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che gemäss Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch zu ahnden ist. In Anbetracht des als mittelschwer erachteten Verschuldens, des in einem früheren Verfahren ausgesprochenen Verweises sowie der übrigen Verwarnungen in früheren Verfahren kann nur eine Busse in Betracht fallen. Deren Höhe wird auf Fr. 300.-- bestimmt.
Der kantonalen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ist von dieser Busse Kenntnis zu geben.