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EMARK-1997-9

Art. 47 AsylG, Art. 55 VwVG: Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Emark ·EMARK · 1997-02-12 · Deutsch CH
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Art. 47 AsylG, Art. 55 VwVG: Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 1. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind die vom Asylgesetz ausdrücklich bezeichneten drei Fallkategorien der sofort vollziehbaren Wegweisung (Art. 17a Abs. 2; 19 Abs. 3; 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Darüberhinaus kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden. 2. Eine solche ausnahmsweise Anwendung von Artikel 55 VwVG setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer andere Personen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise gefährdet. Art. 47 LA; art. 55 PA : retrait de l'effet suspensif au recours. 1. Comme en procédure administrative ordinaire, le recours en matière d'asile a effet suspensif, exception faite toutefois des trois cas prévus expressément par la LA dans lesquels le renvoi est immédiatement exécutoire (art. 17a, al. 2, 19, al. 3 et 13d, al. 3 et 4 LA). Hormis ces cas, l'effet suspensif peut aussi être exceptionnellement retiré en application des règles générales de l'article 55 PA.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind die vom Asylgesetz ausdrücklich bezeichneten drei Fallkategorien der sofort vollziehbaren Wegweisung (Art. 17a Abs. 2; 19 Abs. 3; 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Darüberhinaus kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

E. 2 La soppressione dell'effetto sospensivo giusta l'art. 55 PA presuppone che il ricorso appaia siccome manifestamente sprovvisto di probabilità d'esito favorevole e che il ricorrente rappresenti un pericolo grave per altre persone, o per l'ordine e la sicurezza pubblici. Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer reichte im Januar 1996 ein Asylgesuch ein, wobei er im wesentlichen geltend machte, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe sein Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen des BFF könne es sich beim Beschwerdeführer - der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt habe - unmöglich um einen Liberianer handeln, da seine Kenntnisse über sein angebliches Herkunftsland sehr mangelhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFF, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, da die vorgebrachten Asylgründe einen mutwilligen Täuschungsversuch darstellten. Gegen diese Verfügung erhob P.J. am 29. Januar 1997 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesem letzteren Begehren gibt der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 statt. 1997 / 9 - 63 Aus der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters: Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des unter erfundener Nationalität eingereichten Asylgesuches gegenüber dem persönlichen Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege. In diesem Zusammenhang muss auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hingewiesen werden, welche für das ordentliche Rechtsmittelverfahren (im Unterschied zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, vgl. Art. 47 Abs. 3 AsylG) von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeht und den Entzug derselben grundsätzlich nur für die klar definierten Fälle des sofortigen Vollzugs vorsieht (Art. 47 Abs. 1 AsylG); dies sind die Nichteintretensentscheide nach Artikel 16 AsylG (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG), die vorsorglichen Wegweisungen in einen Drittstaat (Art. 19 Abs. 3 AsylG) sowie die Wegweisungen im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Zwar schliesst diese Regelung nicht aus, dass über die genannten Fälle hinaus das BFF auch bei materiellen Abweisungen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer Beschwerde in besonderen Fällen die aufschiebende Wirkung entzieht. Obschon die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung von Artikel 47 AsylG (Änderung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; AS 1995 146) - im Unterschied zur früheren Fassung - für die aufschiebende Wirkung nicht mehr ausdrücklich auf Artikel 55 VwVG verweist, geht aus den Materialien zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht klar hervor, dass die Streichung des Verweises auf Artikel 55 VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten. Dies wird in der Botschaft zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BBl 1994 I S. 333) im Kommentar zur neuen Fassung von Artikel 47 Absatz 1 AsylG ausdrücklich festgehalten: "Durch die Änderung von Absatz 1 entfällt der Hinweis auf Artikel 55 des VwVG. Selbstverständlich behält dieser Artikel in allen übrigen Fällen aber seine Gültigkeit." Allerdings muss sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränken. Aus dem Sinn der zitierten gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur in den ausdrücklich erwähnten drei Fallkategorien (Art. 17a Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 und Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG) regelmässig von einem besonders gewichtigen Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung 1997 / 9 - 64 auszugehen ist und demgegenüber bei materiellen Asylentscheiden das Vorliegen zusätzlicher Gründe verlangt wird, welche die einschneidende Massnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde können mitberücksichtigt werden, wenn sie klar zu Tage treten. Selbst einer trölerischen Beschwerde ist der Suspensiveffekt aber nur vorzuenthalten, wenn der Aufschub öffentliche oder private Interessen in Mitleidenschaft zieht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245). Als öffentliches Interesse fällt neben anderen Gesichtspunkten insbesondere die ernstliche Gefährdung von polizeilichen Schutzgütern (Leib, Leben, Gesundheit) in Betracht (vgl. Gygi, a.a.O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer solchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder gutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im Asylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland resultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel aufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines ordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien nur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt werden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat - also eine Gefährdung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs des Asylgesetzes (vgl. EMARK 1993 Nr. 17, Erw. 3b) ausgeschlossen ist - und dass der Asylgesuchsteller eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet. In casu reicht das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Die als Begründung für rechtsmissbräuchliches Verhalten von der Vorinstanz vorgebrachte angebliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Nationalität stellt genau den entscheidenden und strittigen Punkt im vorliegenden Asylverfahren dar, auf dessen Überprüfung der Beschwerdeführer ein Anrecht hat. Selbst wenn aus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis der Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der Vorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung eines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst wenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre - selbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen. 1997 / 9 - 65 Die Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die behauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer oder nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z.B. nicht bei angeblichen Afghanen) systematisch und ohne die oben dargelegte individuelle Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, läuft im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Artikel 16 AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv ausgelegt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 15 und 32, 1995 Nrn. 18 und 19, 1994 Nr. 15). Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1997 / 9 - 61

9. Auszug aus einer Zwischenverfügung der ARK vom

12. Februar 1997 i.S. P.J., unbekannter Staatsangehörigkeit Art. 47 AsylG, Art. 55 VwVG: Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

1. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Davon ausgenommen sind die vom Asylgesetz ausdrücklich bezeichneten drei Fallkategorien der sofort vollziehbaren Wegweisung (Art. 17a Abs. 2; 19 Abs. 3; 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Darüberhinaus kann ausnahmsweise auch in anderen Fällen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

2. Eine solche ausnahmsweise Anwendung von Artikel 55 VwVG setzt kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer andere Personen oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise gefährdet. Art. 47 LA; art. 55 PA : retrait de l'effet suspensif au recours.

1. Comme en procédure administrative ordinaire, le recours en matière d'asile a effet suspensif, exception faite toutefois des trois cas prévus expressément par la LA dans lesquels le renvoi est immédiatement exécutoire (art. 17a, al. 2, 19, al. 3 et 13d, al. 3 et 4 LA). Hormis ces cas, l'effet suspensif peut aussi être exceptionnellement retiré en application des règles générales de l'article 55 PA.

2. L'application exceptionnelle de l'article 55 PA requiert que soient remplies cumulativement les conditions suivantes : le recours doit apparaître comme manifestement voué à l'échec et le recourant doit représenter un grave danger pour d'autres personnes ou pour l'ordre et la sécurité publics. 1997 / 9 - 62 Art. 47 LA, art. 55 PA: soppressione dell'effetto sospensivo al ricorso.

1. Nella procedura di ricorso ordinaria, il gravame ha di regola effetto sospensivo, ad eccezione dei tre casi espressamente previsti dalla LA, casi in cui l'esecuzione dell'allontanamento è immediatamente eseguibile (art. 17a cpv. 2; 19 cpv. 3; 13d cpv. 3 e 4 LA). D'altra parte, l'effetto sospensivo può essere eccezionalmente tolto ad un ricorso pure in applicazione dell'art. 55 PA.

2. La soppressione dell'effetto sospensivo giusta l'art. 55 PA presuppone che il ricorso appaia siccome manifestamente sprovvisto di probabilità d'esito favorevole e che il ricorrente rappresenti un pericolo grave per altre persone, o per l'ordine e la sicurezza pubblici. Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer reichte im Januar 1996 ein Asylgesuch ein, wobei er im wesentlichen geltend machte, er sei liberianischer Staatsangehöriger und habe sein Land wegen des Bürgerkriegs verlassen. Mit Verfügung vom 11. Dezember 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäss den Abklärungen des BFF könne es sich beim Beschwerdeführer - der keinerlei Identitätsnachweise vorgelegt habe - unmöglich um einen Liberianer handeln, da seine Kenntnisse über sein angebliches Herkunftsland sehr mangelhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFF, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde, da die vorgebrachten Asylgründe einen mutwilligen Täuschungsversuch darstellten. Gegen diese Verfügung erhob P.J. am 29. Januar 1997 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesem letzteren Begehren gibt der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 statt. 1997 / 9 - 63 Aus der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters: Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des unter erfundener Nationalität eingereichten Asylgesuches gegenüber dem persönlichen Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege. In diesem Zusammenhang muss auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hingewiesen werden, welche für das ordentliche Rechtsmittelverfahren (im Unterschied zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, vgl. Art. 47 Abs. 3 AsylG) von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeht und den Entzug derselben grundsätzlich nur für die klar definierten Fälle des sofortigen Vollzugs vorsieht (Art. 47 Abs. 1 AsylG); dies sind die Nichteintretensentscheide nach Artikel 16 AsylG (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG), die vorsorglichen Wegweisungen in einen Drittstaat (Art. 19 Abs. 3 AsylG) sowie die Wegweisungen im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Zwar schliesst diese Regelung nicht aus, dass über die genannten Fälle hinaus das BFF auch bei materiellen Abweisungen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer Beschwerde in besonderen Fällen die aufschiebende Wirkung entzieht. Obschon die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung von Artikel 47 AsylG (Änderung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; AS 1995 146) - im Unterschied zur früheren Fassung - für die aufschiebende Wirkung nicht mehr ausdrücklich auf Artikel 55 VwVG verweist, geht aus den Materialien zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht klar hervor, dass die Streichung des Verweises auf Artikel 55 VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten. Dies wird in der Botschaft zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BBl 1994 I S. 333) im Kommentar zur neuen Fassung von Artikel 47 Absatz 1 AsylG ausdrücklich festgehalten: "Durch die Änderung von Absatz 1 entfällt der Hinweis auf Artikel 55 des VwVG. Selbstverständlich behält dieser Artikel in allen übrigen Fällen aber seine Gültigkeit." Allerdings muss sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränken. Aus dem Sinn der zitierten gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur in den ausdrücklich erwähnten drei Fallkategorien (Art. 17a Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 und Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG) regelmässig von einem besonders gewichtigen Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung 1997 / 9 - 64 auszugehen ist und demgegenüber bei materiellen Asylentscheiden das Vorliegen zusätzlicher Gründe verlangt wird, welche die einschneidende Massnahme des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen. Die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde können mitberücksichtigt werden, wenn sie klar zu Tage treten. Selbst einer trölerischen Beschwerde ist der Suspensiveffekt aber nur vorzuenthalten, wenn der Aufschub öffentliche oder private Interessen in Mitleidenschaft zieht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 245). Als öffentliches Interesse fällt neben anderen Gesichtspunkten insbesondere die ernstliche Gefährdung von polizeilichen Schutzgütern (Leib, Leben, Gesundheit) in Betracht (vgl. Gygi, a.a.O., S. 244 f.). Besondere Zurückhaltung beim Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dort geboten, wo mit einer solchen vorsorglichen Massnahme der Endentscheid in kaum wieder gutzumachender Weise faktisch vorweggenommen wird. Dies ist im Asylverfahren - insbesondere, wenn eine Ausschaffung ins Heimatland resultiert - regelmässig der Fall. Im Asylverfahren kann deshalb die Regel aufgestellt werden, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines ordentlichen Rechtsmittels ausserhalb der obgenannten drei Fallkategorien nur unter den kumulativen Voraussetzungen angeordnet bzw. bestätigt werden darf, dass die (allfällige) Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat - also eine Gefährdung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs des Asylgesetzes (vgl. EMARK 1993 Nr. 17, Erw. 3b) ausgeschlossen ist - und dass der Asylgesuchsteller eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet. In casu reicht das blosse Interesse am Vollzug der Verfügung nicht aus, um das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens überwiegen zu lassen. Die als Begründung für rechtsmissbräuchliches Verhalten von der Vorinstanz vorgebrachte angebliche Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Nationalität stellt genau den entscheidenden und strittigen Punkt im vorliegenden Asylverfahren dar, auf dessen Überprüfung der Beschwerdeführer ein Anrecht hat. Selbst wenn aus den Akten - was jedoch hier nicht der Fall ist - auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu schliessen wäre, fehlte immer noch das zweite Erfordernis der Gefährdung anderer Personen oder der Öffentlichkeit. Die von der Vorinstanz behauptete rechtsmissbräuchliche und mutwillige Ingangsetzung eines kostspieligen Verfahrens auf Kosten des Gemeinwesens würde - selbst wenn die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers richtig wäre - selbstverständlich keine Gefährdung im genannten Sinne darstellen. 1997 / 9 - 65 Die Praxis des BFF, bei bestimmten Gruppen von Asylbewerbern, denen die behauptete Nationalität nicht geglaubt wird, insbesondere westafrikanischer oder nahöstlicher Provenienz (dagegen aber z.B. nicht bei angeblichen Afghanen) systematisch und ohne die oben dargelegte individuelle Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, läuft im übrigen auf die Schaffung einer besonderen Verfahrenskategorie hinaus, welche in ihrer Auswirkung faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheides gleichkommt. Eine solche faktische Ausdehnung der Wirkungen eines Nichteintretensentscheides ist insbesondere deshalb problematisch, weil die gesetzlichen Tatbestände des Nichteintretens nach Artikel 16 AsylG abschliessend sind und in der Praxis der ARK restriktiv ausgelegt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 15 und 32, 1995 Nrn. 18 und 19, 1994 Nr. 15). Bei dieser Sachlage ist die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.