Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Neubeurteilung der Situation in der Provinz Kahraman Maras (vgl. EMARK 1996 Nr. 2, S. 14). Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Nouvelle analyse de la situation dans la province de Kahraman-Maras (cf. JICRA 1996 no 2, p. 14). Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt mangels entsprechender Anzeige nicht in Betracht (Art. 17 Abs. 2 AsylG); vielmehr hat sich der Aufenthaltskanton ausdrücklich gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ausgesprochen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung steht somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei ist unter dem Aspekt von Artikel 45 AsylG rechtmässig, weil er - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR 1997 / 2 - 14 Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Artikel 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung voraus (vgl. in diesem Zusammenhang R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere Rechtsprechung, in: Asyl 1992, Nr. 4, S. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht aber nicht als Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere dann nicht gelingt, wenn die Aussagen über die behauptete Gefährdung in wesentlichen Punkten vage und/oder widersprüchlich sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 185). Nach dem unter Ziffer 3 der Erwägungen Gesagten hat der Beschwerdeführer dieses Erfordernis nicht erbracht. Der DFW hat folglich zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205, EMARK 1994 Nr. 18, S. 140/141, 1996 Nr. 2, S. 13). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft AVB, BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. 1997 / 2 - 15 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaras. Gemäss bisheriger Rechtsprechung der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr in diese Provinz als unzumutbar erachtet, weil die Lage dort in der Vergangenheit von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression gekennzeichnet war (vgl. EMARK 1996, Nr. 2, S. 14). Diese Beurteilung basierte auf einer umfassenden Analyse der Situation im Südosten der Türkei, welche die ARK im Herbst 1995 vorgenommen hatte. Bereits im genannten publizierten Urteil wurde indessen festgehalten, dass - in jüngster Zeit - gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage in dieser Provinz hindeuten würden. Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht. Im Herbst 1996 hat sie eine umfassende Neubeurteilung der Lage in diesen Provinzen vorgenommen. Die Beurteilung basiert auf einer Auswertung sämtlicher der ARK zur Verfügung stehender Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienten der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, dnliches. Aufgrund dieser aktuellen Lagebeurteilung erachtet die ARK in Abänderung der bisherigen Einschätzung den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylbewerber in die Provinz Kahramanmaras heute grundsätzlich als zumutbar. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich die bereits im Herbst 1995 festgestellte Beruhigung der Lage im vergangenen Jahr weiter gefestigt hat. Es liegen nur noch vereinzelte Meldungen von gewaltsamen Zwischenfällen vor. In Berücksichtigung der offensichtlichen Beruhigung der Lage kommt die ARK zum Schluss, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden muss, dass eine Rückkehr in diese Provinz generell unzumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seiner Heimatprovinz Kahramanmaras niederzulassen und neu zu integrieren. Es liegen aufgrund der Akten keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten. Der ARK kommt beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ein Ermessensspielraum zu. Allgemeine humanitäre Ueberlegungen sind im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug sprechen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 203 mit Hinweisen). Dass Asylsuchende nach definitiver Abweisung ihres Asylgesuchs unter Umständen auch nach einem längeren Aufenthalt die Schweiz wieder verlassen müssen, mag unbefriedigend erscheinen, doch ist dies die Folge davon, dass die aus Artikel 19 Absatz 1 AsylG fliessende Aufenthaltsberechtigung während 1997 / 2 - 16 des Asylverfahrens nur provisorischen Charakter hat und daher dahinfällt, wenn am Ende des Verfahrens definitiv feststeht, dass der Gesuchsteller sich zu Unrecht auf Asylgründe berufen hat. Es ist daher - unter Vorbehalt von besonderen Härtefällen - grundsätzlich nicht unverhältnismässig, dass ein abgewiesener Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten Kulturkreis tragen muss. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer seit September 1987 in der Schweiz befindet, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung. Die vom DFW verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
E. 5a Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt mangels entsprechender Anzeige nicht in Betracht (Art. 17 Abs. 2 AsylG); vielmehr hat sich der Aufenthaltskanton ausdrücklich gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ausgesprochen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung steht somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei ist unter dem Aspekt von Artikel 45 AsylG rechtmässig, weil er - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR 1997 / 2 - 14 Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Artikel 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung voraus (vgl. in diesem Zusammenhang R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere Rechtsprechung, in: Asyl 1992, Nr. 4, S. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht aber nicht als Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere dann nicht gelingt, wenn die Aussagen über die behauptete Gefährdung in wesentlichen Punkten vage und/oder widersprüchlich sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 185). Nach dem unter Ziffer 3 der Erwägungen Gesagten hat der Beschwerdeführer dieses Erfordernis nicht erbracht. Der DFW hat folglich zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5b Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205, EMARK 1994 Nr. 18, S. 140/141, 1996 Nr. 2, S. 13). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft AVB, BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. 1997 / 2 - 15 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaras. Gemäss bisheriger Rechtsprechung der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr in diese Provinz als unzumutbar erachtet, weil die Lage dort in der Vergangenheit von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression gekennzeichnet war (vgl. EMARK 1996, Nr. 2, S. 14). Diese Beurteilung basierte auf einer umfassenden Analyse der Situation im Südosten der Türkei, welche die ARK im Herbst 1995 vorgenommen hatte. Bereits im genannten publizierten Urteil wurde indessen festgehalten, dass - in jüngster Zeit - gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage in dieser Provinz hindeuten würden. Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht. Im Herbst 1996 hat sie eine umfassende Neubeurteilung der Lage in diesen Provinzen vorgenommen. Die Beurteilung basiert auf einer Auswertung sämtlicher der ARK zur Verfügung stehender Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienten der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, dnliches. Aufgrund dieser aktuellen Lagebeurteilung erachtet die ARK in Abänderung der bisherigen Einschätzung den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylbewerber in die Provinz Kahramanmaras heute grundsätzlich als zumutbar. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich die bereits im Herbst 1995 festgestellte Beruhigung der Lage im vergangenen Jahr weiter gefestigt hat. Es liegen nur noch vereinzelte Meldungen von gewaltsamen Zwischenfällen vor. In Berücksichtigung der offensichtlichen Beruhigung der Lage kommt die ARK zum Schluss, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden muss, dass eine Rückkehr in diese Provinz generell unzumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seiner Heimatprovinz Kahramanmaras niederzulassen und neu zu integrieren. Es liegen aufgrund der Akten keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten. Der ARK kommt beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ein Ermessensspielraum zu. Allgemeine humanitäre Ueberlegungen sind im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug sprechen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 203 mit Hinweisen). Dass Asylsuchende nach definitiver Abweisung ihres Asylgesuchs unter Umständen auch nach einem längeren Aufenthalt die Schweiz wieder verlassen müssen, mag unbefriedigend erscheinen, doch ist dies die Folge davon, dass die aus Artikel 19 Absatz 1 AsylG fliessende Aufenthaltsberechtigung während 1997 / 2 - 16 des Asylverfahrens nur provisorischen Charakter hat und daher dahinfällt, wenn am Ende des Verfahrens definitiv feststeht, dass der Gesuchsteller sich zu Unrecht auf Asylgründe berufen hat. Es ist daher - unter Vorbehalt von besonderen Härtefällen - grundsätzlich nicht unverhältnismässig, dass ein abgewiesener Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten Kulturkreis tragen muss. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer seit September 1987 in der Schweiz befindet, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung. Die vom DFW verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1997 / 2 - 13
2. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. November 1996 i.S. Y.T., Türkei Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Neubeurteilung der Situation in der Provinz Kahraman Maras (vgl. EMARK 1996 Nr. 2, S. 14). Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi. Nouvelle analyse de la situation dans la province de Kahraman-Maras (cf. JICRA 1996 no 2, p. 14). Art. 14 cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento. Nuova analisi della situazione nella provincia di Kahraman Maras (cfr. GICRA 1996 n. 2, pag. 14). Aus den Erwägungen:
5. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt mangels entsprechender Anzeige nicht in Betracht (Art. 17 Abs. 2 AsylG); vielmehr hat sich der Aufenthaltskanton ausdrücklich gegen eine Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen ausgesprochen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung steht somit mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei ist unter dem Aspekt von Artikel 45 AsylG rechtmässig, weil er - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR 1997 / 2 - 14 Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Artikel 3 EMRK setzt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonst unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung voraus (vgl. in diesem Zusammenhang R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Art. 3 EMRK: Neuere Rechtsprechung, in: Asyl 1992, Nr. 4, S. 55 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht aber nicht als Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31). Eine konkrete und ernsthafte Gefahr muss durch eine entsprechende Begründung glaubhaft gemacht werden, was insbesondere dann nicht gelingt, wenn die Aussagen über die behauptete Gefährdung in wesentlichen Punkten vage und/oder widersprüchlich sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 185). Nach dem unter Ziffer 3 der Erwägungen Gesagten hat der Beschwerdeführer dieses Erfordernis nicht erbracht. Der DFW hat folglich zu Recht festgestellt, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
b) Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gewaltflüchtlingen besteht weder aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen noch aufgrund der Staatenpraxis (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 26, 205, EMARK 1994 Nr. 18, S. 140/141, 1996 Nr. 2, S. 13). Artikel 14 Absatz 4 ANAG ist denn auch als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft AVB, BBl 1990 II 668). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling einzustufen ist. 1997 / 2 - 15 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kahramanmaras. Gemäss bisheriger Rechtsprechung der ARK wurde bis anhin eine Rückkehr in diese Provinz als unzumutbar erachtet, weil die Lage dort in der Vergangenheit von auffallend vielen gewaltsamen Zwischenfällen und von starker Repression gekennzeichnet war (vgl. EMARK 1996, Nr. 2, S. 14). Diese Beurteilung basierte auf einer umfassenden Analyse der Situation im Südosten der Türkei, welche die ARK im Herbst 1995 vorgenommen hatte. Bereits im genannten publizierten Urteil wurde indessen festgehalten, dass - in jüngster Zeit - gewisse Anzeichen auf eine Beruhigung der Lage in dieser Provinz hindeuten würden. Die Entwicklung der Lage in den südöstlichen Provinzen der Türkei wird von der ARK kontinuierlich überwacht. Im Herbst 1996 hat sie eine umfassende Neubeurteilung der Lage in diesen Provinzen vorgenommen. Die Beurteilung basiert auf einer Auswertung sämtlicher der ARK zur Verfügung stehender Meldungen und Berichte, welche diese Region der Türkei betreffen. Als Quellen dienten der ARK dabei sowohl die einschlägigen in- und ausländischen Presseberichte, wie auch die Lageanalysen von Menschenrechtsorganisationen, der Vorinstanz, dnliches. Aufgrund dieser aktuellen Lagebeurteilung erachtet die ARK in Abänderung der bisherigen Einschätzung den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylbewerber in die Provinz Kahramanmaras heute grundsätzlich als zumutbar. Diese Schlussfolgerung berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich die bereits im Herbst 1995 festgestellte Beruhigung der Lage im vergangenen Jahr weiter gefestigt hat. Es liegen nur noch vereinzelte Meldungen von gewaltsamen Zwischenfällen vor. In Berücksichtigung der offensichtlichen Beruhigung der Lage kommt die ARK zum Schluss, dass heute nicht mehr davon ausgegangen werden muss, dass eine Rückkehr in diese Provinz generell unzumutbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich wieder in seiner Heimatprovinz Kahramanmaras niederzulassen und neu zu integrieren. Es liegen aufgrund der Akten keine Umstände vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten. Der ARK kommt beim Entscheid über die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ein Ermessensspielraum zu. Allgemeine humanitäre Ueberlegungen sind im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug sprechen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 203 mit Hinweisen). Dass Asylsuchende nach definitiver Abweisung ihres Asylgesuchs unter Umständen auch nach einem längeren Aufenthalt die Schweiz wieder verlassen müssen, mag unbefriedigend erscheinen, doch ist dies die Folge davon, dass die aus Artikel 19 Absatz 1 AsylG fliessende Aufenthaltsberechtigung während 1997 / 2 - 16 des Asylverfahrens nur provisorischen Charakter hat und daher dahinfällt, wenn am Ende des Verfahrens definitiv feststeht, dass der Gesuchsteller sich zu Unrecht auf Asylgründe berufen hat. Es ist daher - unter Vorbehalt von besonderen Härtefällen - grundsätzlich nicht unverhältnismässig, dass ein abgewiesener Asylbewerber auch nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückkehren und allfällige berufliche und soziale Härten bei der Wiedereingliederung in seinem angestammten Kulturkreis tragen muss. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer seit September 1987 in der Schweiz befindet, führt demnach zu keiner anderen Beurteilung. Die vom DFW verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme sind nicht erfüllt.