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EMARK-1997-16

Art. 13d Abs. 2 AsylG: Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat.

Emark ·EMARK · 1997-02-28 · Deutsch CH
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Art. 13d Abs. 2 AsylG: Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat. 1. Die vorsorgliche Wegweisung im Flughafenverfahren nach Art. 13d Abs. 2 AsylG ist identisch zur Parallelbestimmung von Art. 19 Abs. 2 AsylG anzuwenden. Die Einreiseverweigerung am Flughafen ist zusammen mit der vorsorglichen Wegweisung bei der ARK anfechtbar bzw. gilt als mitangefochten (Erw. 2; Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 209 f., 1995 Nr. 3, S. 31 ff.). 2. Die Wegweisung in einen Drittstaat ist zumutbar, wenn der Betroffene zu diesem Staat eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität. Dabei obliegt den Behörden die Beweisführungs- und Beweislast (Erw. 3; Bestätigung der Praxis; vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107, 1995 Nr. 22, S. 214). 3. Die Feststellung falscher Angaben über die Umstände der Reise aus dem Heimat- ins Drittland genügt für sich allein nicht, um auf einen über 20tägigen Aufenthalt im Drittland zu schliessen (Erw. 4). Art. 13d, al. 2 LA : exigibilité du renvoi préventif dans un Etat tiers.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Bei Artikel 13d Absatz 2 AsylG handelt es um eine Parallelbestimmung zu Artikel 19 Absatz 2 AsylG. Die von diesen Bestimmungen geregelten Sachverhalte unterscheiden sich lediglich darin, dass bei der Wegweisung am Flughafen dem sich im Transitraum befindlichen Gesuchsteller die Einreisebewilligung verweigert wird, während er sich bei der Wegweisung nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG - mit oder ohne Bewilligung - bereits in der Schweiz befindet (vgl. W. Stöckli, Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Gedanken zum Verfahren, in ASYL 1996/4, S. 105). Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat ist jedoch hier wie dort eine vorsorgliche Massnahme, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die in der entsprechenden Zwischenverfügung angeordnete vorsorgliche Wegweisung ist demnach bei der ARK selbständig anfechtbar (vgl. Art. 46a AsylG; EMARK 1994 Nr. 12, S. 97 ff. Erw. 1b i.V.m. EMARK 1995 Nr. 3, S. 31 ff. Erw. 8). Die Verweigerung der Einreise durch das BFF ist Ausfluss der vorsorglichen Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG. Als direkt an die vorsorgliche Wegweisung gekoppelte Anordnung fällt sie in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der ARK und ist daher ebenfalls anfechtbar beziehungsweise gilt als mitangefochten bei Beschwerden, die sich gegen die vorsorgliche Wegweisung richten (vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 209 f. Erw. 4b). Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 12 AsylG i. V. m. Art. 48, 50 ff. VwVG). 1997 / 16 - 138

E. 3 Die vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG kann nur angeordnet und vollzogen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat durchführbar, das heisst möglich, zulässig und zumutbar ist. Dabei ist grundsätzlich auf die in Artikel 14a Absätze 2-4 ANAG genannten Kriterien und die dazu entwickelte Praxis abzustellen. Ferner ist zu prüfen, ob der fragliche Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Art. 13d Ab. 2 Bst. a AsylG). Im weiteren ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat auch dann als zumutbar gilt, wenn sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz einige Zeit dort aufgehalten hat oder wenn nahe Angehörige oder andere Personen dort leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Art. 13d Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität, sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107). Dabei wird vermutet, dass eine solche engere Beziehung nach 20tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die 20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV1: "in der Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG: "namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Artikel 13d Absatz 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit führen. Die Beweisführungs- und die Beweislast liegt bei den Behörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Diese haben von Amtes wegen abzuklären, ob die erwähnten Voraussetzungen des vorsorglichen Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat tatsächlich vorliegen. Gelingt der Nachweis nicht, kann die vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat nicht angeordnet werden. (...)

E. 4 Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Flughafenpolizei gemachten Angaben zum Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht als realitätsfremd zu erachten sind. Eine erfolgreiche Flucht eines 25jährigen Mannes, zumal angeblich aus dem Umfeld des früheren Präsidenten Rabbani stammend, ist angesichts der 1997 / 16 - 139 politischen, militärischen und verkehrstechnischen Situation auf der vom Beschwerdeführer bezeichneten Route und unter den von ihm geschilderten Ausreisemodalitäten und -umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Das BFF führt weiter aus, dass angesichts seiner diesbezüglich realitätsfremden Angaben geschlossen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan gewesen sein könne und fügt an, es sei im übrigen auch wenig glaubhaft, dass er innert kürzester Zeit - wie behauptet rund zehn Tage - in Pakistan unter den geltend gemachten Umständen die Weiterreise nach Europa hätte organisieren können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe.

a) Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar zur Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan Angaben gemacht, die realitätsfremd sind. Aus dem Protokoll der Flughafenpolizei geht andererseits hervor, dass er über die aktuelle Situation in Afghanistan durchaus im Bilde ist. Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, daraus könne nicht geschlossen werden, dass er sich noch vor kurzem dort aufgehalten habe, da gerade die Afghanen in Pakistan sehr gut über die Lage in ihrer Heimat informiert seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter diesen Umständen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in jüngster Vergan-genheit tatsächlich noch in Afghanistan aufgehalten hat. Allein aus seinen realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg lässt sich daher auch nicht ableiten, er habe sich nicht in Afghanistan, sondern bereits "einige Zeit" in Pakistan aufgehalten. Das BFF führt in der Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zwar aus, es sei nicht einzusehen, warum eine Person, die direkt aus einem anderen Land in den Drittstaat gereist sei, falsche Angaben zu ihrer Reise machen sollte. Mit diesen falschen Angaben werde im Normalfall vielmehr eine Rückschaffung in den Drittstaat zu verhindern versucht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Ausländer, die am Flughafen ein Asylgesuch stellen, mit der entsprechenden Regelung im schweizerischen Asylverfahren vertraut sind und deshalb ihre Ausreiseumstände zu verschleiern versuchen. Die Annahme des BFF beruht auf blossen Mutmassungen, die auf dem Verhalten anderer basieren und negativ durch einen unechten Umkehrschluss auf einen längeren Aufenthalt in Pakistan zielen, - ohne dass sie dafür ein einziges positives Indiz enthalten - und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Die vom BFF gewählte Formulierung "im Normalfall" zeigt im übrigen, dass auch ihm bewusst ist, dass auch andere Gründe bestehen können, weshalb ein Asylsuchender seinen Reiseweg zu verheimlichen versucht. Das BFF macht in der Vernehmlassung schliesslich geltend, die ARK habe bisher, zuletzt am 18. 1997 / 16 - 140 Februar 1997, aus der Tatsache, dass ein Gesuchsteller einen unglaubwürdigen Fluchtweg angegeben habe, den Schluss gezogen, dass sich der Gesuchsteller zwingend länger als von ihm angegeben im Drittstaat aufgehalten hat. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Schluss im vorliegenden Fall falsch sein soll. Diese Lesart der angesprochenen ARK-Verfügung entspringt offensichtlich einer bloss oberflächlichen Lektüre. Im erwähnten Fall (Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnung des Wegweisungsvollzuges ins Drittland) hat der Gesuchsteller nicht nur realitätsfremde Angaben zum Fluchtweg, sondern - dies im Unterschied zum vorliegenden Fall - auch unsubstantiierte und teilweise zur aktuellen Situation in Afghanistan in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Aufgrund dieses zusätzlichen Umstandes musste geschlossen werden, dass der betreffende Gesuchsteller die Ereignisse in Afghanistan während der letzten Monate nicht selbst erlebt hatte, was folgerichtig zum Schluss führte, dass er sich bereits längere Zeit ausser Landes und zwar, da ein anderer Drittstaat aufgrund seiner Angaben und der weiteren Akten nicht in Frage stand, im betreffenden Drittstaat aufgehalten haben musste. Es waren somit keineswegs die realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg allein ausschlaggebend. Die Behauptung in der Vernehmlassung, die ARK schliesse jeweils aus falschen Angaben zum Fluchtweg "zwingend" auf einen "einige Zeit" dauernden Aufenthalt in einem Drittstaat, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Folgerung des BFF, wonach die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtweg darauf schliessen liessen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe, nicht überzeugt. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die diesen Schluss zulassen würden oder aufgrund derer die vorsorgliche Wegweisung nach Pakistan dennoch als zumutbar zu erachten wäre. So ist insbesondere nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über nahe Angehörige verfügt oder zu anderen Personen Kontakt aufnehmen könnte, zu denen er so enge Beziehungen hat, dass seine Verbindung zu Pakistan eine solche von "gewisser Qualität" (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107) darstellt. Pakistan ist staatsvertraglich auch nicht zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche 1997 / 16 - 141 Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFF ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.

E. 4a Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar zur Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan Angaben gemacht, die realitätsfremd sind. Aus dem Protokoll der Flughafenpolizei geht andererseits hervor, dass er über die aktuelle Situation in Afghanistan durchaus im Bilde ist. Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, daraus könne nicht geschlossen werden, dass er sich noch vor kurzem dort aufgehalten habe, da gerade die Afghanen in Pakistan sehr gut über die Lage in ihrer Heimat informiert seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter diesen Umständen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in jüngster Vergan-genheit tatsächlich noch in Afghanistan aufgehalten hat. Allein aus seinen realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg lässt sich daher auch nicht ableiten, er habe sich nicht in Afghanistan, sondern bereits "einige Zeit" in Pakistan aufgehalten. Das BFF führt in der Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zwar aus, es sei nicht einzusehen, warum eine Person, die direkt aus einem anderen Land in den Drittstaat gereist sei, falsche Angaben zu ihrer Reise machen sollte. Mit diesen falschen Angaben werde im Normalfall vielmehr eine Rückschaffung in den Drittstaat zu verhindern versucht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Ausländer, die am Flughafen ein Asylgesuch stellen, mit der entsprechenden Regelung im schweizerischen Asylverfahren vertraut sind und deshalb ihre Ausreiseumstände zu verschleiern versuchen. Die Annahme des BFF beruht auf blossen Mutmassungen, die auf dem Verhalten anderer basieren und negativ durch einen unechten Umkehrschluss auf einen längeren Aufenthalt in Pakistan zielen, - ohne dass sie dafür ein einziges positives Indiz enthalten - und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Die vom BFF gewählte Formulierung "im Normalfall" zeigt im übrigen, dass auch ihm bewusst ist, dass auch andere Gründe bestehen können, weshalb ein Asylsuchender seinen Reiseweg zu verheimlichen versucht. Das BFF macht in der Vernehmlassung schliesslich geltend, die ARK habe bisher, zuletzt am 18. 1997 / 16 - 140 Februar 1997, aus der Tatsache, dass ein Gesuchsteller einen unglaubwürdigen Fluchtweg angegeben habe, den Schluss gezogen, dass sich der Gesuchsteller zwingend länger als von ihm angegeben im Drittstaat aufgehalten hat. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Schluss im vorliegenden Fall falsch sein soll. Diese Lesart der angesprochenen ARK-Verfügung entspringt offensichtlich einer bloss oberflächlichen Lektüre. Im erwähnten Fall (Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnung des Wegweisungsvollzuges ins Drittland) hat der Gesuchsteller nicht nur realitätsfremde Angaben zum Fluchtweg, sondern - dies im Unterschied zum vorliegenden Fall - auch unsubstantiierte und teilweise zur aktuellen Situation in Afghanistan in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Aufgrund dieses zusätzlichen Umstandes musste geschlossen werden, dass der betreffende Gesuchsteller die Ereignisse in Afghanistan während der letzten Monate nicht selbst erlebt hatte, was folgerichtig zum Schluss führte, dass er sich bereits längere Zeit ausser Landes und zwar, da ein anderer Drittstaat aufgrund seiner Angaben und der weiteren Akten nicht in Frage stand, im betreffenden Drittstaat aufgehalten haben musste. Es waren somit keineswegs die realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg allein ausschlaggebend. Die Behauptung in der Vernehmlassung, die ARK schliesse jeweils aus falschen Angaben zum Fluchtweg "zwingend" auf einen "einige Zeit" dauernden Aufenthalt in einem Drittstaat, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

E. 4b Zusammenfassend ergibt sich, dass die Folgerung des BFF, wonach die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtweg darauf schliessen liessen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe, nicht überzeugt. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die diesen Schluss zulassen würden oder aufgrund derer die vorsorgliche Wegweisung nach Pakistan dennoch als zumutbar zu erachten wäre. So ist insbesondere nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über nahe Angehörige verfügt oder zu anderen Personen Kontakt aufnehmen könnte, zu denen er so enge Beziehungen hat, dass seine Verbindung zu Pakistan eine solche von "gewisser Qualität" (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107) darstellt. Pakistan ist staatsvertraglich auch nicht zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche 1997 / 16 - 141 Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFF ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1997 / 16 - 134

16. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Februar 1997

i.S. H.P.N., Afghanistan

Art. 13d Abs. 2 AsylG: Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat.

1. Die vorsorgliche Wegweisung im Flughafenverfahren nach Art. 13d Abs. 2 AsylG ist identisch zur Parallelbestimmung von Art. 19 Abs. 2 AsylG anzuwenden. Die Einreiseverweigerung am Flughafen ist zusammen mit der vorsorglichen Wegweisung bei der ARK anfechtbar bzw. gilt als mitangefochten (Erw. 2; Bestätigung der Praxis, vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 209 f., 1995 Nr. 3, S. 31 ff.).

2. Die Wegweisung in einen Drittstaat ist zumutbar, wenn der Betroffene zu diesem Staat eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität. Dabei obliegt den Behörden die Beweisführungs- und Beweislast (Erw. 3; Bestätigung der Praxis; vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107, 1995 Nr. 22, S. 214).

3. Die Feststellung falscher Angaben über die Umstände der Reise aus dem Heimat- ins Drittland genügt für sich allein nicht, um auf einen über 20tägigen Aufenthalt im Drittland zu schliessen (Erw. 4).

Art. 13d, al. 2 LA : exigibilité du renvoi préventif dans un Etat tiers.

1. Le renvoi préventif de l'article 13d, 2e alinéa LA, prononcé dans le cadre de la procédure dite d'aéroport, est identique au renvoi préventif prévu à la disposition parallèle que constitue l'article 19, 2e alinéa LA. En procédure d'aéroport, le refus d'autorisation d'entrée est susceptible de recours devant la CRA conjointement avec le renvoi préventif, du moins est-il réputé avoir été contesté avec le renvoi préventif (consid. 2; confirmation de jurisprudence, cf. JICRA 1995 no 3, p. 31ss, 1993 no 30, p. 209s).

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2. Le renvoi dans un Etat tiers n'est raisonnablement exigible que lorsque l'intéressé entretient avec cet Etat une relation d'une certaine qualité. Il incombe à l'autorité d'administrer la preuve de cette relation (consid. 3; confirmation de jurisprudence; cf. JICRA 1995 no 22, p. 214, 1994 no 12, p. 107).

3. La constatation de déclarations mensongères au sujet des circonstances du voyage du pays d'origine à destination de l'Etat tiers ne permet pas à elle seule de conclure que l'intéressé a séjourné plus de vingt jours dans l'Etat tiers (consid. 4).

Art. 13d cpv. 2 LA: esigibilità del rinvio preventivo in uno Stato terzo.

1. Il rinvio preventivo giusta l'art. 13d cpv. 2 LA, pronunciato nell'ambito della procedura d'aeroporto, è identico al rinvio preventivo ai sensi della disposizione parallela di cui all'art. 19 cpv. 2 LA. Nella procedura d'aeroporto, il rifiuto d'autorizzazione d'entrata è suscettibile di ricorso dinanzi alla CRA congiuntamente al rinvio preventivo, ma va comunque reputato siccome impugnato contemporaneamente al rinvio preventivo (consid. 2; conferma della giurisprudenza, cfr. GICRA 1995 n. 3, pag. 31e segg., 1993 n. 30, pag. 209 e seg.).

2. Il rinvio preventivo in uno Stato terzo è esigibile unicamente se l'interessato ha con siffatto Stato un legame di una certa qualità. In quest'ambito incombe all'autorità di dimostrare l'esistenza di un tale legame (consid. 3; conferma della giurisprudenza; cfr. GICRA 1995 n. 22, pag. 214, 1994 n. 12, pag. 107).

3. Il fatto di avere reso dichiarazioni menzognere sulle circostanze del viaggio dal Paese d'origine verso il Paese terzo, non consente di per sé di concludere ad un soggiorno di più di venti giorni dell'interessato nel Paese terzo (consid. 4).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer reichte am 16. Februar 1997 bei den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Am gleichen Tag wurde er durch die Flughafenpolizei befragt. Dabei gab er im wesentlichen an, er sei bis zum Einmarsch der Taliban im Oktober 1996 in Kabul wohnhaft gewesen. Er sei dort Chauffeur eines Kommandanten der Regierung Rabbani gewesen. Er habe für die Truppen Rabbanis auch Waffentransporte durchgeführt. Vor dem Einmarsch der Taliban sei er zusammen mit dem Kommandanten nach Panjscher geflohen. Ende Januar, anfangs Februar 1997 habe er - nachdem der Kommandant im Kampf getötet worden sei - zusammen mit dessen Familie den Panjscher verlassen und sei über Djalalabad nach Peshawar in Pakistan gereist. Dort habe er erfahren, dass sein Vater, der von 1981 bis 1992 unter Najibullah im Staatssicherheitsministerium tätig gewesen sei, von den Taliban nach dem Einmarsch in Kabul verschleppt worden sei. Nach rund zehntägigem Aufenthalt in Pakistan sei er von Karachi auf dem Luftweg über Dubai nach Zürich-Kloten gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Das BFF verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1997 die Einreise in die Schweiz, ordnete die vorsorgliche Wegweisung aus der Schweiz nach Pakistan an und bezeichnete diese als sofort vollstreckbar. Gleichzeitig beauftragte es die Flughafenpolizei des Flughafens Zürich-Kloten mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es zudem die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten. Dort habe er weder eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG noch eine Rückschiebung in den Heimatstaat zu befürchten und er müsse auch nicht damit rechnen, in einen Staat zurückgewiesen zu werden, wo er einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung nach Pakistan sprechen.

Mit Eingabe vom 20. Februar 1997 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

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Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 26. Februar 1997 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.

Aus den Erwägungen:

2. - Bei Artikel 13d Absatz 2 AsylG handelt es um eine Parallelbestimmung zu Artikel 19 Absatz 2 AsylG. Die von diesen Bestimmungen geregelten Sachverhalte unterscheiden sich lediglich darin, dass bei der Wegweisung am Flughafen dem sich im Transitraum befindlichen Gesuchsteller die Einreisebewilligung verweigert wird, während er sich bei der Wegweisung nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG - mit oder ohne Bewilligung - bereits in der Schweiz befindet (vgl. W. Stöckli, Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Gedanken zum Verfahren, in ASYL 1996/4, S. 105). Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat ist jedoch hier wie dort eine vorsorgliche Massnahme, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die in der entsprechenden Zwischenverfügung angeordnete vorsorgliche Wegweisung ist demnach bei der ARK selbständig anfechtbar (vgl. Art. 46a AsylG; EMARK 1994 Nr. 12, S. 97 ff. Erw. 1b i.V.m. EMARK 1995 Nr. 3, S. 31 ff. Erw. 8). Die Verweigerung der Einreise durch das BFF ist Ausfluss der vorsorglichen Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG. Als direkt an die vorsorgliche Wegweisung gekoppelte Anordnung fällt sie in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der ARK und ist daher ebenfalls anfechtbar beziehungsweise gilt als mitangefochten bei Beschwerden, die sich gegen die vorsorgliche Wegweisung richten (vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 209 f. Erw. 4b).

Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 12 AsylG i. V. m. Art. 48, 50 ff. VwVG).

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3. - Die vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG kann nur angeordnet und vollzogen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat durchführbar, das heisst möglich, zulässig und zumutbar ist. Dabei ist grundsätzlich auf die in Artikel 14a Absätze 2-4 ANAG genannten Kriterien und die dazu entwickelte Praxis abzustellen. Ferner ist zu prüfen, ob der fragliche Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Art. 13d Ab. 2 Bst. a AsylG). Im weiteren ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat auch dann als zumutbar gilt, wenn sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz einige Zeit dort aufgehalten hat oder wenn nahe Angehörige oder andere Personen dort leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Art. 13d Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität, sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107). Dabei wird vermutet, dass eine solche engere Beziehung nach 20tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die 20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV1: "in der Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG: "namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Artikel 13d Absatz 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit führen.

Die Beweisführungs- und die Beweislast liegt bei den Behörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Diese haben von Amtes wegen abzuklären, ob die erwähnten Voraussetzungen des vorsorglichen Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat tatsächlich vorliegen. Gelingt der Nachweis nicht, kann die vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat nicht angeordnet werden. (...)

4. - Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Flughafenpolizei gemachten Angaben zum Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht als realitätsfremd zu erachten sind. Eine erfolgreiche Flucht eines 25jährigen Mannes, zumal angeblich aus dem Umfeld des früheren Präsidenten Rabbani stammend, ist angesichts der

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politischen, militärischen und verkehrstechnischen Situation auf der vom Beschwerdeführer bezeichneten Route und unter den von ihm geschilderten Ausreisemodalitäten und -umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Das BFF führt weiter aus, dass angesichts seiner diesbezüglich realitätsfremden Angaben geschlossen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan gewesen sein könne und fügt an, es sei im übrigen auch wenig glaubhaft, dass er innert kürzester Zeit - wie behauptet rund zehn Tage - in Pakistan unter den geltend gemachten Umständen die Weiterreise nach Europa hätte organisieren können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe.

a) Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar zur Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan Angaben gemacht, die realitätsfremd sind. Aus dem Protokoll der Flughafenpolizei geht andererseits hervor, dass er über die aktuelle Situation in Afghanistan durchaus im Bilde ist. Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, daraus könne nicht geschlossen werden, dass er sich noch vor kurzem dort aufgehalten habe, da gerade die Afghanen in Pakistan sehr gut über die Lage in ihrer Heimat informiert seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter diesen Umständen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in jüngster Vergan-genheit tatsächlich noch in Afghanistan aufgehalten hat. Allein aus seinen realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg lässt sich daher auch nicht ableiten, er habe sich nicht in Afghanistan, sondern bereits "einige Zeit" in Pakistan aufgehalten. Das BFF führt in der Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zwar aus, es sei nicht einzusehen, warum eine Person, die direkt aus einem anderen Land in den Drittstaat gereist sei, falsche Angaben zu ihrer Reise machen sollte. Mit diesen falschen Angaben werde im Normalfall vielmehr eine Rückschaffung in den Drittstaat zu verhindern versucht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Ausländer, die am Flughafen ein Asylgesuch stellen, mit der entsprechenden Regelung im schweizerischen Asylverfahren vertraut sind und deshalb ihre Ausreiseumstände zu verschleiern versuchen. Die Annahme des BFF beruht auf blossen Mutmassungen, die auf dem Verhalten anderer basieren und negativ durch einen unechten Umkehrschluss auf einen längeren Aufenthalt in Pakistan zielen, - ohne dass sie dafür ein einziges positives Indiz enthalten - und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Die vom BFF gewählte Formulierung "im Normalfall" zeigt im übrigen, dass auch ihm bewusst ist, dass auch andere Gründe bestehen können, weshalb ein Asylsuchender seinen Reiseweg zu verheimlichen versucht. Das BFF macht in der Vernehmlassung schliesslich geltend, die ARK habe bisher, zuletzt am 18.

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Februar 1997, aus der Tatsache, dass ein Gesuchsteller einen unglaubwürdigen Fluchtweg angegeben habe, den Schluss gezogen, dass sich der Gesuchsteller zwingend länger als von ihm angegeben im Drittstaat aufgehalten hat. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Schluss im vorliegenden Fall falsch sein soll. Diese Lesart der angesprochenen ARK-Verfügung entspringt offensichtlich einer bloss oberflächlichen Lektüre. Im erwähnten Fall (Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnung des Wegweisungsvollzuges ins Drittland) hat der Gesuchsteller nicht nur realitätsfremde Angaben zum Fluchtweg, sondern - dies im Unterschied zum vorliegenden Fall - auch unsubstantiierte und teilweise zur aktuellen Situation in Afghanistan in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Aufgrund dieses zusätzlichen Umstandes musste geschlossen werden, dass der betreffende Gesuchsteller die Ereignisse in Afghanistan während der letzten Monate nicht selbst erlebt hatte, was folgerichtig zum Schluss führte, dass er sich bereits längere Zeit ausser Landes und zwar, da ein anderer Drittstaat aufgrund seiner Angaben und der weiteren Akten nicht in Frage stand, im betreffenden Drittstaat aufgehalten haben musste. Es waren somit keineswegs die realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg allein ausschlaggebend. Die Behauptung in der Vernehmlassung, die ARK schliesse jeweils aus falschen Angaben zum Fluchtweg "zwingend" auf einen "einige Zeit" dauernden Aufenthalt in einem Drittstaat, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Folgerung des BFF, wonach die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtweg darauf schliessen liessen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe, nicht überzeugt. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die diesen Schluss zulassen würden oder aufgrund derer die vorsorgliche Wegweisung nach Pakistan dennoch als zumutbar zu erachten wäre. So ist insbesondere nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über nahe Angehörige verfügt oder zu anderen Personen Kontakt aufnehmen könnte, zu denen er so enge Beziehungen hat, dass seine Verbindung zu Pakistan eine solche von "gewisser Qualität" (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107) darstellt. Pakistan ist staatsvertraglich auch nicht zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche

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Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFF ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.