Art. 3 AsylG: Verfolgung von syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei. 1. Bestätigung der früheren Lagebeurteilungen zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; vgl. EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 (Erw. 4). 2. Begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung: Unmittelbare und - mangels staatlicher Schutzbereitschaft - mittelbare Verantwortung des Staates für die gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Uebergriffe; Gezieltheit dieser Verfolgungsmassnahmen; Begründetheit der Verfolgungsfurcht angesichts bisheriger Erlebnisse und bereits erfolgter Anschläge gegen Bekannte und Verwandte der Beschwerdeführer (Erw. 5). 3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung am Zufluchtsort voraus. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, eine derartige Effektivität des Schutzes - woran hohe Anforderungen zu stellen sind - abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 6b). 4. Für syrisch-orthodoxe Christen besteht im Westen der Türkei, namentlich in Istanbul, keine valable und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative (Erw. 6c).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung die Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer offen. Es darf indessen festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer die Gründe, die sie zur Ausreise aus ihrer Heimat veranlasst haben, in präziser, substantiierter und widerspruchsfreier Weise dargelegt haben; die Darstellungen des Beschwerdeführers werden durch die Aussagen seiner Ehefrau bestätigt. Die Schilderungen der Rekurrenten, wie sich die Lage in K. für die letzten drei dort verbliebenen christlichen Familien verschlimmert habe, stimmen sodann überein mit den Darstellungen, wie sie im Asylverfahren einer anderen jener letzten drei Familien vorgebracht worden sind. Die Schilderungen der Beschwerdeführer stimmen sodann auch mit den Lageanalysen, die der Asylrekurskommission zur Situation der Christen im Südosten der Türkei zur Verfügung stehen, überein; diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilungen der ARK in ihren Urteilen EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. sowie EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff. verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben; im Sinne einer aktualisierenden Ergänzung muss einzig angemerkt werden, dass die syrisch-orthodoxe Gemeinde im ursprünglichen christlichen Siedlungsgebiet des Tur Abdin in der Zwischenzeit eine weitere dramatische Reduzierung erlebt hat, sollen doch jüngeren Einschätzungen zufolge dort heute nur noch etwa 430 Familien - mit insgesamt etwa 2'350 Personen - leben (vgl. die im Beschwerdeverfahren auszugsweise beigebrachte Dokumentation "Zur Lage der Christen in der Südosttürkei, in Syrien und dem Irak; Besuch einer Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Tur Abdin (Südosttürkei) vom 20. September bis 4. Oktober 1995; Dokumentation einer Reise", S. 88; vgl. auch die von den Beschwerdeführern zitierten Einschätzungen des Journalisten W. Van Gent in einer Sendung des Fernsehens DRS im April 1996). Verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer finden in der erwähnten Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine direkte Bestätigung; in Uebereinstimmung mit den Schilderungen der Beschwerdeführer weist die Delegation etwa darauf hin, dass das Dorf K. im November 1994 von den letzten drei christlichen Familien verlassen worden sei (Dokumentation S. 15, 48); ebenso wird - wie die Beschwerdeführer dies geltend gemacht haben - erwähnt, dass im Jahr 1994 die Weinberge in K. von Soldaten angezündet und die Ernte vernichtet worden ist (Dokumentation S. 83); schliesslich weist die Delegation auch auf Vorfälle der Jahre 1993 und 1997 / 12 - 85 1994 hin, als in der Nähe von K. ein Wagen ausgebrannt sei, sodann ein Jugendlicher in K. durch eine Minenexplosion schwer verletzt worden sei oder der Chauffeur eines Minibusses in der Nähe des Dorfes eine weitere Mine entdeckt habe (Dokumentation S. 81, 82, 83); den übereinstimmenden Aussagen der Rekurrenten zufolge wurde im Anschluss an diese und weitere ähnliche Vorfälle der Beschwerdeführer jeweils von den Sicherheitskräften der Unterstützung von Widerstandskämpfern beschuldigt, auf den Posten geholt, geschlagen, beleidigt und bedroht. Verschiedene Unterlagen - teils aus anderen Asylverfahren, teils von den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht - liegen der Asylrekurskommission sodann zu jenen Vorfällen vor, in denen Bekannte beziehungsweise Verwandte der Beschwerdeführer umgebracht oder schwer verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer beziehen sich namentlich auf die Ereignisse vom 13. Januar 1993, als in der Nähe von Midyat bei einem Ueberfall auf zwei Sammeltaxis mehrere Christen und Yeziden getötet, weitere schwer verletzt wurden; aufgrund der vorliegenden Beweisunterlagen muss davon ausgegangen werden, dass jener Ueberfall von den vom Staat bewaffneten Dorfschützern oder von den vom Staat geförderten und unterstützten Hisbollah-Gruppen verübt worden ist (vgl. auch die Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 79 f.); in den Asylverfahren des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass der ebenfalls aus K. stammende H.D., der beim damaligen Ueberfall schwer verletzt worden ist, mit den Beschwerdeführern verwandt ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer dürfen nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht gelten.
E. 5 Die Vorinstanz legt ihrer Verfügung die Lagebeurteilung zugrunde, die Beschwerdeführer würden lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, und führt aus, den Beschwerdeführern wäre mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden. Sie würdigt die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Uebergriffe und Befürchtungen vor dem Hintergrund der "Wirren" in ihrer Heimatregion, wo - im sicherheitspolitisch sensitiven türkisch-syrischen Grenzgebiet - ein Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den kurdischen Widerstandskämpfern herrsche, in dessen Rahmen die Sicherheitskräfte Uebergriffe gegen vermeintlich illoyale Zivilisten verüben würden und auch religiöse Fanatiker, Landräuber und Terrororganisationen wie die Hisbollah die sich daraus ergebende Rechtlosigkeit ausnützen würden. 1997 / 12 - 86 Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführer als Gewaltflüchtlinge betrachtet - die ihre Heimat aus berechtigter Furcht vor den Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg verlassen haben, ohne indessen begründete Befürchtungen vor individuell gezielten Nachteilen geltend machen zu können (vgl. zum Begriff des Gewaltflüchtlings und namentlich zum Kriterium der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 64 ff., 78 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 ff., 93; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 212 ff.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 37 S. 257 ff.) - oder ob die Vorinstanz vielmehr anerkennt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Heimatregion gezielte asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müssen. Zu Recht unterstreichen allerdings die Beschwerdeführer im Rekursverfahren, dass die Gezieltheit der gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Anschläge und Uebergriffe - sei es, dass diese Uebergriffe unmittelbar von staatlicher Seite ausgehen, sei es, dass sie von privater Seite ausgehen, indessen mangels staatlicher Schutzbereitschaft dem Staat mittelbar anzurechnen sind (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. und EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff.) - ernstlich nicht in Frage gestellt werden kann. Namentlich die Tatsache, dass zahlreiche gegen Christen gerichtete Gewaltaktionen, Entführungen und Ermordungen in den letzten Jahren sich gegen exponierte Persönlichkeiten der religiösen Gemeinde - wie etwa gegen Dorfvorsteher der christlichen Dörfer, gegen Priester, Lehrer oder gegen den einzigen christlichen Arzt der Region - gerichtet haben, lässt in der Tat den Schluss zu, diesen Taten liege eine gezielte und geplante Vertreibungspolitik zu Grunde. Die Beschwerdeführer haben verschiedene Uebergriffe sowohl von staatlicher wie von privater Seite auf ihr Eigentum und auf ihre persönliche Integrität bereits erlebt; Bekannte und Verwandte von ihnen - so der Vater ihrer Schwiegertochter, ihr Verwandter H.D. oder ihr Arzt Dr. T. - sind umgebracht oder schwer verletzt worden; der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge, insbesondere im Zusammenhang mit seiner exponierten Stellung als Dorfvorsteher von K., verschiedentlich mit dem Tode bedroht; auch die nächtlichen Behelligungen, als wiederholt nachts an ihre Türe geklopft worden sei - nachdem mit Ausnahme dreier Familien alle anderen Nachbarn bereits aus dem Dorf geflüchtet waren -, fassten die Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen - nachdem in der Vergangenheit verschiedene 1997 / 12 - 87 christliche Familien auf diese Weise gewaltsam überfallen worden sind - als Todesdrohungen auf. Unter diesen Umständen erscheinen ihre Befürchtungen vor einer zukünftigen asylrelevanten - und dem Staat zurechenbaren - Verfolgung nachvollziehbar; die Vorbringen der Beschwerdeführer genügen den Anforderungen an die Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG. Ausdrücklich festzuhalten ist sodann, dass auch die Angst der Beschwerdeführer vor einer möglichen Entführung ihrer Tochter N. als begründete Furcht im Sinne von Artikel 3 AsylG anzuerkennen ist; es kann an dieser Stelle auf die diesbezügliche, nach wie vor gültige Lagebeurteilung der Asylrekurskommission in EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. verwiesen werden, wobei anzumerken bleibt, dass in der Zwischenzeit weitere Fälle der Entführung, Zwangsverheiratung und Zwangsislamisierung junger christlicher Mädchen dokumentiert worden sind (vgl. die bereits zitierte Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 82; vgl. auch den Bericht "Assyrer: bei den letzten Christen des Tur Abdin", pogrom 186, Dezember 1995/Januar 1996).
E. 6 Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer aufgrund der Erwägung, dass ihnen in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In ihrer Vernehmlassung verweist sie namentlich auf das Grundsatzurteil der ARK vom 28. November 1995 i.S. Oe.C. (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) und hält fest, für syrisch-orthodoxe Christen könne in der Türkei das Bestehen einer valablen Fluchtalternative grundsätzlich bejaht werden, was eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesse; ob diese Fluchtalternative angesichts der persönlichen Verhältnisse für die Beschwerdeführer als zumutbar gelten könnte, sei demgegenüber - dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK zufolge - nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu würdigen.
a) Vorab ist festzuhalten, dass als innerstaatliche Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Südosten der Türkei - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten sich in verschiedenen "west- und südtürkischen Städten" niederlassen können - realistischerweise einzig Istanbul in Frage kommen kann, wo die einzige syrisch-orthodoxe Gemeinde von nennenswerter Grösse lebt (vgl. die entsprechenden Schätzungen in der Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 88, wonach - nebst der im Tur Abdin verbliebenen christlichen Restgemeinde und nebst der etwa 12'000 Personen umfassenden Gemeinde in Istanbul - in Elazig 1997 / 12 - 88 25 Personen, in Adiyaman 20 Personen und in Ankara 120 Personen syrisch-orthodoxen Glaubens leben).
b) Sowohl die angefochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz lassen einlässliche Erwägungen zur Frage vermissen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sicher gelten könne und ob bejaht werden dürfe, dass sie dort angemessenen Schutz vor Verfolgung finden könnten; die Vorinstanz hält einzig fest, in der West- und Südtürkei würden Christen verschiedener Konfessionen leben, ohne staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. In ihrem Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - das sich im übrigen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht direkt auf syrisch-orthodoxe Christen bezieht - unterstreicht die Asylrekurskommission, dass begrifflich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur die Rede sein kann, wenn der Betroffene am Zufluchtsort einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung findet, wobei an die Effektivität des gewährten Schutzes hohe Anforderungen gestellt werden müssen und es der entscheidenden Behörde obliegt, eine derartige Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Wie die Asylrekurskommission des weiteren ausdrücklich ausführt, kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bereits dann bejaht werden, wenn am Zufluchtsort unmittelbare staatliche Behelligungen fehlen; vielmehr muss darüberhinaus mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - in dem Sinn, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter seitens privater Drittpersonen zu schützen bereit sind, oder in dem Sinn, dass der Betroffene Gefahr läuft, auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f.). Soweit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint, ohne jedoch gleichzeitig die Sicherheit der Fluchtalternative - also die Frage, ob die Beschwerdeführer am Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung hätten finden können - zu prüfen und zu begründen, genügt die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht. 1997 / 12 - 89
c) Schliesslich zitiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwei unveröffentlichte Urteile der ARK, in denen, soweit ersichtlich, namentlich die Frage, ob Istanbul als Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen als zumutbar gelten könne, als entscheidrelevant erachtet worden ist; die Vorinstanz unterlässt indessen eine Auseinandersetzung mit zahlreichen anderen unveröffentlichten Urteilen der ARK, die ausdrücklich auf die Frage Bezug nehmen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative gelten könne. Vor Ergehen des Grundsatzurteils vom 28. November 1995, mit welchem eine begrifflich-dogmatische Unterscheidung zwischen Fragen der Sicherheit und Fragen der Zumutbarkeit des Zufluchtsortes vorgenommen wird, hat die ARK in verschiedenen unveröffentlichten Urteilen zumindest in Zweifel gezogen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere Fluchtalternative gelten könne; die Frage wurde in den Urteilen jeweils letztlich offengelassen, da jedenfalls die Zumutbarkeit der Fluchtalternative zu verneinen war; immerhin hat die ARK verschiedentlich festgehalten, es müsse angesichts der zunehmenden Islamisierungstendenzen in der Türkei bezweifelt werden, ob syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul wirksamen Schutz vor Uebergriffen finden könnten. In verschiedenen Urteilen würdigte die ARK sodann ausdrücklich die Situation junger christlicher Frauen, wies darauf hin, dass Zwangsentführungen von christlichen Frauen auch in Istanbul vorkommen, und kam zum Schluss, junge Christinnen müssten - objektiv und subjektiv betrachtet nachvollziehbar - auch im Westen der Türkei Nachstellungen, Entführungen, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung befürchten. Diesen Erwägungen kommt auch im Verfahren der Beschwerdeführer - soweit sie Befürchtungen geltend gemacht haben, dass die Tochter N. entführt und mit einem muslimischen Mann zwangsverheiratet werden könnte - ihre Gültigkeit zu; zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine derartige Gefahr auch in Istanbul als beträchtlich eingeschätzt werden müsste. In ihrem unveröffentlichten Urteil vom 13. Mai 1996 i.S. S.C. kommt die ARK schliesslich - unter Bezugnahme auf das inzwischen vorliegende und auch von der Vorinstanz ihrer Vernehmlassung zugrunde gelegte Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - ausdrücklich zur Einschätzung, für syrisch-orthodoxe Christen könne eine valable, ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative in Istanbul nicht bejaht werden; wörtlich führt die ARK aus: "Nach Informationen der ARK zeigt sich 1997 / 12 - 90 die Situation der syrisch-orthodoxen Bevölkerung in Istanbul zwar weniger schwierig als im Südosten des Landes. Allerdings haben auch die dort lebenden Christen im Zuge zunehmender Islamisierungstendenzen mit Uebergriffen und Behelligungen durch Andersgläubige oder mit Benachteiligungen von Seiten des Staates zu rechnen. Angesichts des vom türkischen Staates gegenüber der christlichen Minderheit ausgeübten Assimilationsdruckes ist im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, ob dieser gewillt ist, am Ort der für die Beschwerdeführer naheliegenden Fluchtalternative Istanbul oder in anderen Städten des Westens wirksame Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen oder an ihnen verübte Nachstellungen konsequent zu ahnden. Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass sie gezwungen wären, in ihr angestammtes Siedlungsgebiet auszuweichen, wo eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben droht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Anbetracht dieser Sachlage verneint werden." In späteren unveröffentlichten Urteilen wurden diese Erwägungen ausdrücklich bestätigt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung zum heutigen Zeitpunkt abzuweichen; die Asylrekurskommission teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Befürchtungen, wonach Istanbul nicht als sichere und valable Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen betrachtet werden könne.
E. 6a Vorab ist festzuhalten, dass als innerstaatliche Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Südosten der Türkei - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten sich in verschiedenen "west- und südtürkischen Städten" niederlassen können - realistischerweise einzig Istanbul in Frage kommen kann, wo die einzige syrisch-orthodoxe Gemeinde von nennenswerter Grösse lebt (vgl. die entsprechenden Schätzungen in der Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 88, wonach - nebst der im Tur Abdin verbliebenen christlichen Restgemeinde und nebst der etwa 12'000 Personen umfassenden Gemeinde in Istanbul - in Elazig 1997 / 12 - 88 25 Personen, in Adiyaman 20 Personen und in Ankara 120 Personen syrisch-orthodoxen Glaubens leben).
E. 6b Sowohl die angefochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz lassen einlässliche Erwägungen zur Frage vermissen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sicher gelten könne und ob bejaht werden dürfe, dass sie dort angemessenen Schutz vor Verfolgung finden könnten; die Vorinstanz hält einzig fest, in der West- und Südtürkei würden Christen verschiedener Konfessionen leben, ohne staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. In ihrem Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - das sich im übrigen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht direkt auf syrisch-orthodoxe Christen bezieht - unterstreicht die Asylrekurskommission, dass begrifflich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur die Rede sein kann, wenn der Betroffene am Zufluchtsort einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung findet, wobei an die Effektivität des gewährten Schutzes hohe Anforderungen gestellt werden müssen und es der entscheidenden Behörde obliegt, eine derartige Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Wie die Asylrekurskommission des weiteren ausdrücklich ausführt, kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bereits dann bejaht werden, wenn am Zufluchtsort unmittelbare staatliche Behelligungen fehlen; vielmehr muss darüberhinaus mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - in dem Sinn, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter seitens privater Drittpersonen zu schützen bereit sind, oder in dem Sinn, dass der Betroffene Gefahr läuft, auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f.). Soweit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint, ohne jedoch gleichzeitig die Sicherheit der Fluchtalternative - also die Frage, ob die Beschwerdeführer am Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung hätten finden können - zu prüfen und zu begründen, genügt die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht. 1997 / 12 - 89
E. 6c Schliesslich zitiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwei unveröffentlichte Urteile der ARK, in denen, soweit ersichtlich, namentlich die Frage, ob Istanbul als Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen als zumutbar gelten könne, als entscheidrelevant erachtet worden ist; die Vorinstanz unterlässt indessen eine Auseinandersetzung mit zahlreichen anderen unveröffentlichten Urteilen der ARK, die ausdrücklich auf die Frage Bezug nehmen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative gelten könne. Vor Ergehen des Grundsatzurteils vom 28. November 1995, mit welchem eine begrifflich-dogmatische Unterscheidung zwischen Fragen der Sicherheit und Fragen der Zumutbarkeit des Zufluchtsortes vorgenommen wird, hat die ARK in verschiedenen unveröffentlichten Urteilen zumindest in Zweifel gezogen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere Fluchtalternative gelten könne; die Frage wurde in den Urteilen jeweils letztlich offengelassen, da jedenfalls die Zumutbarkeit der Fluchtalternative zu verneinen war; immerhin hat die ARK verschiedentlich festgehalten, es müsse angesichts der zunehmenden Islamisierungstendenzen in der Türkei bezweifelt werden, ob syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul wirksamen Schutz vor Uebergriffen finden könnten. In verschiedenen Urteilen würdigte die ARK sodann ausdrücklich die Situation junger christlicher Frauen, wies darauf hin, dass Zwangsentführungen von christlichen Frauen auch in Istanbul vorkommen, und kam zum Schluss, junge Christinnen müssten - objektiv und subjektiv betrachtet nachvollziehbar - auch im Westen der Türkei Nachstellungen, Entführungen, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung befürchten. Diesen Erwägungen kommt auch im Verfahren der Beschwerdeführer - soweit sie Befürchtungen geltend gemacht haben, dass die Tochter N. entführt und mit einem muslimischen Mann zwangsverheiratet werden könnte - ihre Gültigkeit zu; zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine derartige Gefahr auch in Istanbul als beträchtlich eingeschätzt werden müsste. In ihrem unveröffentlichten Urteil vom 13. Mai 1996 i.S. S.C. kommt die ARK schliesslich - unter Bezugnahme auf das inzwischen vorliegende und auch von der Vorinstanz ihrer Vernehmlassung zugrunde gelegte Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - ausdrücklich zur Einschätzung, für syrisch-orthodoxe Christen könne eine valable, ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative in Istanbul nicht bejaht werden; wörtlich führt die ARK aus: "Nach Informationen der ARK zeigt sich 1997 / 12 - 90 die Situation der syrisch-orthodoxen Bevölkerung in Istanbul zwar weniger schwierig als im Südosten des Landes. Allerdings haben auch die dort lebenden Christen im Zuge zunehmender Islamisierungstendenzen mit Uebergriffen und Behelligungen durch Andersgläubige oder mit Benachteiligungen von Seiten des Staates zu rechnen. Angesichts des vom türkischen Staates gegenüber der christlichen Minderheit ausgeübten Assimilationsdruckes ist im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, ob dieser gewillt ist, am Ort der für die Beschwerdeführer naheliegenden Fluchtalternative Istanbul oder in anderen Städten des Westens wirksame Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen oder an ihnen verübte Nachstellungen konsequent zu ahnden. Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass sie gezwungen wären, in ihr angestammtes Siedlungsgebiet auszuweichen, wo eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben droht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Anbetracht dieser Sachlage verneint werden." In späteren unveröffentlichten Urteilen wurden diese Erwägungen ausdrücklich bestätigt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung zum heutigen Zeitpunkt abzuweichen; die Asylrekurskommission teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Befürchtungen, wonach Istanbul nicht als sichere und valable Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen betrachtet werden könne.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müssen. Dass ihnen in der Türkei eine valable Fluchtalternative offengestanden wäre, muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz verneint werden. Die Beschwerdeführer erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft; nachdem keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1997 / 12 - 80
12. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. Januar 1997
i.S. B.D. und Familie, Türkei
Art. 3 AsylG: Verfolgung von syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei.
1. Bestätigung der früheren Lagebeurteilungen zur Situation der syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei; vgl. EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 (Erw. 4).
2. Begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung: Unmittelbare und - mangels staatlicher Schutzbereitschaft - mittelbare Verantwortung des Staates für die gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Uebergriffe; Gezieltheit dieser Verfolgungsmassnahmen; Begründetheit der Verfolgungsfurcht angesichts bisheriger Erlebnisse und bereits erfolgter Anschläge gegen Bekannte und Verwandte der Beschwerdeführer (Erw. 5).
3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative setzt einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung am Zufluchtsort voraus. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde, eine derartige Effektivität des Schutzes - woran hohe Anforderungen zu stellen sind - abzuklären und zu begründen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1, Erw. 6b).
4. Für syrisch-orthodoxe Christen besteht im Westen der Türkei, namentlich in Istanbul, keine valable und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative (Erw. 6c).
Art. 3 LA : persécution des Chrétiens syro-orthodoxes en Turquie.
1. Confirmation de l'évaluation précédemment faite de la situation des Chrétiens syro-orthodoxes dans le sud-est de la Turquie; cf. JICRA 1993 nos 9 et 10 (consid. 4).
2. Crainte fondée de persécutions futures déterminantes en matière d'asile : responsabilité directe et - à défaut de protection étatique effective - indirecte de l'Etat pour les atteintes portées aux Chrétiens syro-orthodoxes; caractère ciblé de ces persécutions; bien-fondé de la
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crainte de persécutions en présence d'événements vécus et de préjudices déjà subis par des parents et connaissances des recourants (consid. 5).
3. Une possibilité de refuge interne implique la garantie d'une protection efficace contre des persécutions directes et indirectes sur le lieu du refuge. Il appartient à l'autorité concernée de vérifier et de motiver l'existence d'une telle protection. Les exigences pour que soit garantie une réelle protection sont élevées; cf. JICRA 1996 no 1 (consid. 6b).
4. Pour les Chrétiens syro-orthodoxes, il n'y a pas, à l'ouest de la Turquie et en particulier à Istanboul, de protection sérieuse et suffisante contre les persécutions permettant de retenir l'existence d'une possibilité de refuge interne (consid. 6c).
Art. 3 LA: persecuzione dei cristiani siro-ortodossi in Turchia.
1. Conferma della precedente analisi sulla situazione dei cristiani siro-ortodossi nel sud-est della Turchia; cfr. GICRA 1993 ni 9 e 10 (consid. 4).
2. Timore fondato di future persecuzioni: responsabilità indiretta - in assenza di volontà di protezione - e diretta dello Stato per i pregiudizi inflitti ai cristiani siro-ortodossi; carattere individuale dei pregiudizi; timore fondato di future persecuzioni in base a precedenti esperienze, nonché ad aggressioni subite da parenti e conoscenti dei ricorrenti (consid. 5).
3. L'esistenza di un'alternativa di rifugio interna presuppone che nel luogo di rifugio sussista effettiva protezione da persecuzioni dirette ed indirette. Incombe pertanto all'autorità chiamata a statuire di acclarare l'effettività di siffatta protezione - le condizioni per ritenerla effettiva essendo severe - e indicare i motivi (cfr. GICRA 1996 n. 1, consid. 6b).
4. Per i cristiani siro-ortodossi non sussiste alcuna alternativa di rifugio interna nell'ovest della Turchia, in particolare a Istambul, dove
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possano ottenere serie e sufficienti garanzie di protezione contro le persecuzioni (consid. 6c).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführer stellten am 17. November 1994 ein Asylgesuch, zu dessen Begründung sie im wesentlichen geltend machten, sie seien syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Mardin. Ihre erwachsenen Söhne und Töchter - von denen fünf in der Schweiz lebten - hätten die Heimat vor ihnen verlassen; sie seien mit den beiden jüngsten Kindern in der Türkei zurückgeblieben. In ihrem Dorf K. seien sie seit etwa eineinhalb Jahren eine der letzten drei christlichen Familien gewesen; alle andern Familien seien vorher vertrieben worden und hätten - namentlich nach den Ereignissen vom 13. Januar 1993, als in der Nähe von Midyat bei einem Ueberfall auf zwei Sammeltaxis mehrere Christen und Yeziden getötet, weitere schwer verletzt wurden - das Dorf verlassen. Auch sie hätten sich im März 1993 Pässe ausstellen lassen, um jederzeit zur Flucht bereit zu sein; sie hätten jedoch damals - wie die beiden anderen in K. verbliebenen Familien - nicht weggehen können, da sie alte gebrechliche Leute betreuen mussten; alle drei Familien seien nun gemeinsam geflohen; nach ihrem Weggang seien das Dorf und die Kirche zerstört worden. Sie seien sowohl von Seiten des Staates und der Dorfschützer wie auch von Seiten fanatischer Moslems, der Hisbollah und der PKK unter Druck gesetzt worden. Nachdem die andern Dorfbewohner, unter ihnen auch der Dorfvorsteher, K. verlassen hätten, habe der Beschwerdeführer dieses Amt übernehmen müssen; der Gendarmerieoffizier habe ihn mit dem Tod bedroht und ihm gesagt, von nun an werde man ihn für alle Vorfälle in der Nähe des Dorfes verantwortlich machen. In der Tat sei er zahlreiche Male, wenn sich irgend etwas ereignet habe - etwa als der Wagen eines Dorfbewohners angezündet worden sei, als zwei Strommasten sabotiert worden seien oder wenn in der Nähe des Dorfes Minen explodiert oder aufgefunden und entschärft worden seien - auf den Posten geholt worden; dort habe man ihn geschlagen, beschimpft und beleidigt, ihn mit dem Bajonett mit dem Tod bedroht und ihm vorgeworfen, kurdische Widerstandskämpfer zu beherbergen und zu unterstützen. Einmal hätten sich die Dorfschützer anderer Dörfer in K. als PKK-Angehörige ausgegeben und so versucht, die Dorfbewohner zu Unterstützungsleistungen zu provozieren. Im Spätsommer 1993 hätten Soldaten das Dorf umstellt, die Häuser und die Kirche durchsucht und dabei Fenster, Türen, Hausrat und die Bilder in der Kirche zerstört; man habe sie als Christen beschimpft und sie aufgefordert, Muslime zu werden. Ihre Weinberge, Felder
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und Wälder seien angezündet worden; erfolglos habe der Beschwerdeführer versucht, bei den Behörden und bei den Förstern Schutz zu erlangen. Moslems hätten sich genommen, was immer sie gewollt hätten; so hätten sie ihre Mandelbäume abgeschnitten und den Beschwerdeführer, als er habe eingreifen wollen, mit einer Axt bedroht. Die PKK habe den Beschwerdeführer bedroht, falls er das Militär unterstütze, werde man ihn als illoyal betrachten und ihn umbringen; gleichzeitig sei man gezwungen gewesen, die ständig im Dorf präsenten Soldaten zu verköstigen; diese hätten die Beschwerdeführerin beschimpft und als Frau beleidigt; der kleine Sohn sei geschlagen worden, wenn er den Soldaten habe Tee bringen müssen. Die Soldaten hätten sodann wiederholt die Beschwerdeführerin aufgefordert, sie und ihre Tochter sollten Musliminnen werden; aus Angst vor einer Entführung habe man die Tochter nicht aus dem Haus gehen lassen können und sie, wenn die Soldaten gekommen seien, in ihr Zimmer einsperren müssen. In den letzten Jahren seien viele Christen - unter ihnen auch Bekannte der Beschwerdeführer, ebenso der Vater ihrer Schwiegertochter, kurze Zeit nach ihrer Ausreise sodann ihr Arzt Dr. T. - umgebracht worden; die Hisbollah würden den zwischen Kurden und Militär herrschenden Konflikt dazu ausnützen, bei dieser Gelegenheit die Christen auszurotten. In der letzten Zeit vor ihrer Ausreise sei öfters nachts an ihre Haustüre geklopft worden; aus Angst hätten sie die Türe nicht geöffnet, seien doch viele Christen, darunter ebenfalls Bekannte der Beschwerdeführer, auf diese Weise umgebracht worden. Daraufhin seien sie geflohen. Der Beschwerdeführer sei bereits früher - ungefähr 1980 und 1985/1986 - als Tourist und besuchshalber in Westeuropa gewesen, damals jedoch in der Hoffnung, in seiner Heimat leben zu können, zurückgekehrt; jetzt jedoch hätten sie fliehen müssen, um ihr Leben zu retten.
Das BFF lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ab, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen stellte das BFF fest, eine Rückschaffung in die Türkei sei gegenwärtig nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 1995 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
4. - Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung die Glaubwürdigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer offen. Es darf indessen festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer die Gründe, die sie zur Ausreise aus ihrer Heimat veranlasst haben, in präziser, substantiierter und widerspruchsfreier Weise dargelegt haben; die Darstellungen des Beschwerdeführers werden durch die Aussagen seiner Ehefrau bestätigt. Die Schilderungen der Rekurrenten, wie sich die Lage in K. für die letzten drei dort verbliebenen christlichen Familien verschlimmert habe, stimmen sodann überein mit den Darstellungen, wie sie im Asylverfahren einer anderen jener letzten drei Familien vorgebracht worden sind.
Die Schilderungen der Beschwerdeführer stimmen sodann auch mit den Lageanalysen, die der Asylrekurskommission zur Situation der Christen im Südosten der Türkei zur Verfügung stehen, überein; diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilungen der ARK in ihren Urteilen EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. sowie EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff. verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit haben; im Sinne einer aktualisierenden Ergänzung muss einzig angemerkt werden, dass die syrisch-orthodoxe Gemeinde im ursprünglichen christlichen Siedlungsgebiet des Tur Abdin in der Zwischenzeit eine weitere dramatische Reduzierung erlebt hat, sollen doch jüngeren Einschätzungen zufolge dort heute nur noch etwa 430 Familien - mit insgesamt etwa 2'350 Personen - leben (vgl. die im Beschwerdeverfahren auszugsweise beigebrachte Dokumentation "Zur Lage der Christen in der Südosttürkei, in Syrien und dem Irak; Besuch einer Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Tur Abdin (Südosttürkei) vom 20. September bis 4. Oktober 1995; Dokumentation einer Reise", S. 88; vgl. auch die von den Beschwerdeführern zitierten Einschätzungen des Journalisten W. Van Gent in einer Sendung des Fernsehens DRS im April 1996).
Verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer finden in der erwähnten Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern eine direkte Bestätigung; in Uebereinstimmung mit den Schilderungen der Beschwerdeführer weist die Delegation etwa darauf hin, dass das Dorf K. im November 1994 von den letzten drei christlichen Familien verlassen worden sei (Dokumentation S. 15, 48); ebenso wird - wie die Beschwerdeführer dies geltend gemacht haben - erwähnt, dass im Jahr 1994 die Weinberge in K. von Soldaten angezündet und die Ernte vernichtet worden ist (Dokumentation S. 83); schliesslich weist die Delegation auch auf Vorfälle der Jahre 1993 und
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1994 hin, als in der Nähe von K. ein Wagen ausgebrannt sei, sodann ein Jugendlicher in K. durch eine Minenexplosion schwer verletzt worden sei oder der Chauffeur eines Minibusses in der Nähe des Dorfes eine weitere Mine entdeckt habe (Dokumentation S. 81, 82, 83); den übereinstimmenden Aussagen der Rekurrenten zufolge wurde im Anschluss an diese und weitere ähnliche Vorfälle der Beschwerdeführer jeweils von den Sicherheitskräften der Unterstützung von Widerstandskämpfern beschuldigt, auf den Posten geholt, geschlagen, beleidigt und bedroht.
Verschiedene Unterlagen - teils aus anderen Asylverfahren, teils von den Beschwerdeführern im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht - liegen der Asylrekurskommission sodann zu jenen Vorfällen vor, in denen Bekannte beziehungsweise Verwandte der Beschwerdeführer umgebracht oder schwer verletzt worden sind. Die Beschwerdeführer beziehen sich namentlich auf die Ereignisse vom 13. Januar 1993, als in der Nähe von Midyat bei einem Ueberfall auf zwei Sammeltaxis mehrere Christen und Yeziden getötet, weitere schwer verletzt wurden; aufgrund der vorliegenden Beweisunterlagen muss davon ausgegangen werden, dass jener Ueberfall von den vom Staat bewaffneten Dorfschützern oder von den vom Staat geförderten und unterstützten Hisbollah-Gruppen verübt worden ist (vgl. auch die Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 79 f.); in den Asylverfahren des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführer wurde dargelegt, dass der ebenfalls aus K. stammende H.D., der beim damaligen Ueberfall schwer verletzt worden ist, mit den Beschwerdeführern verwandt ist.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer dürfen nach dem Gesagten als glaubhaft gemacht gelten.
5. - Die Vorinstanz legt ihrer Verfügung die Lagebeurteilung zugrunde, die Beschwerdeführer würden lediglich Nachteile geltend machen, die sich aus lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, und führt aus, den Beschwerdeführern wäre mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden. Sie würdigt die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Uebergriffe und Befürchtungen vor dem Hintergrund der "Wirren" in ihrer Heimatregion, wo - im sicherheitspolitisch sensitiven türkisch-syrischen Grenzgebiet - ein Konflikt zwischen den türkischen Sicherheitskräften und den kurdischen Widerstandskämpfern herrsche, in dessen Rahmen die Sicherheitskräfte Uebergriffe gegen vermeintlich illoyale Zivilisten verüben würden und auch religiöse Fanatiker, Landräuber und Terrororganisationen wie die Hisbollah die sich daraus ergebende Rechtlosigkeit ausnützen würden.
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Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführer als Gewaltflüchtlinge betrachtet - die ihre Heimat aus berechtigter Furcht vor den Folgen von Krieg oder Bürgerkrieg verlassen haben, ohne indessen begründete Befürchtungen vor individuell gezielten Nachteilen geltend machen zu können (vgl. zum Begriff des Gewaltflüchtlings und namentlich zum Kriterium der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 64 ff., 78 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 84 ff., 93; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 212 ff.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 37 S. 257 ff.) - oder ob die Vorinstanz vielmehr anerkennt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Heimatregion gezielte asylrelevante Verfolgung in begründeter Weise befürchten müssen.
Zu Recht unterstreichen allerdings die Beschwerdeführer im Rekursverfahren, dass die Gezieltheit der gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten Anschläge und Uebergriffe - sei es, dass diese Uebergriffe unmittelbar von staatlicher Seite ausgehen, sei es, dass sie von privater Seite ausgehen, indessen mangels staatlicher Schutzbereitschaft dem Staat mittelbar anzurechnen sind (vgl. hierzu EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. und EMARK 1993 Nr. 10 S. 61 ff.) - ernstlich nicht in Frage gestellt werden kann. Namentlich die Tatsache, dass zahlreiche gegen Christen gerichtete Gewaltaktionen, Entführungen und Ermordungen in den letzten Jahren sich gegen exponierte Persönlichkeiten der religiösen Gemeinde - wie etwa gegen Dorfvorsteher der christlichen Dörfer, gegen Priester, Lehrer oder gegen den einzigen christlichen Arzt der Region - gerichtet haben, lässt in der Tat den Schluss zu, diesen Taten liege eine gezielte und geplante Vertreibungspolitik zu Grunde.
Die Beschwerdeführer haben verschiedene Uebergriffe sowohl von staatlicher wie von privater Seite auf ihr Eigentum und auf ihre persönliche Integrität bereits erlebt; Bekannte und Verwandte von ihnen - so der Vater ihrer Schwiegertochter, ihr Verwandter H.D. oder ihr Arzt Dr. T. - sind umgebracht oder schwer verletzt worden; der Beschwerdeführer wurde seinen glaubhaften Angaben zufolge, insbesondere im Zusammenhang mit seiner exponierten Stellung als Dorfvorsteher von K., verschiedentlich mit dem Tode bedroht; auch die nächtlichen Behelligungen, als wiederholt nachts an ihre Türe geklopft worden sei - nachdem mit Ausnahme dreier Familien alle anderen Nachbarn bereits aus dem Dorf geflüchtet waren -, fassten die Beschwerdeführer aus nachvollziehbaren Gründen - nachdem in der Vergangenheit verschiedene
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christliche Familien auf diese Weise gewaltsam überfallen worden sind - als Todesdrohungen auf. Unter diesen Umständen erscheinen ihre Befürchtungen vor einer zukünftigen asylrelevanten - und dem Staat zurechenbaren - Verfolgung nachvollziehbar; die Vorbringen der Beschwerdeführer genügen den Anforderungen an die Darlegung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG. Ausdrücklich festzuhalten ist sodann, dass auch die Angst der Beschwerdeführer vor einer möglichen Entführung ihrer Tochter N. als begründete Furcht im Sinne von Artikel 3 AsylG anzuerkennen ist; es kann an dieser Stelle auf die diesbezügliche, nach wie vor gültige Lagebeurteilung der Asylrekurskommission in EMARK 1993 Nr. 9 S. 54 ff. verwiesen werden, wobei anzumerken bleibt, dass in der Zwischenzeit weitere Fälle der Entführung, Zwangsverheiratung und Zwangsislamisierung junger christlicher Mädchen dokumentiert worden sind (vgl. die bereits zitierte Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern S. 82; vgl. auch den Bericht "Assyrer: bei den letzten Christen des Tur Abdin", pogrom 186, Dezember 1995/Januar 1996).
6. - Die Vorinstanz verneint in ihrer Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer aufgrund der Erwägung, dass ihnen in der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. In ihrer Vernehmlassung verweist sie namentlich auf das Grundsatzurteil der ARK vom 28. November 1995 i.S. Oe.C. (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) und hält fest, für syrisch-orthodoxe Christen könne in der Türkei das Bestehen einer valablen Fluchtalternative grundsätzlich bejaht werden, was eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesse; ob diese Fluchtalternative angesichts der persönlichen Verhältnisse für die Beschwerdeführer als zumutbar gelten könnte, sei demgegenüber - dem erwähnten Grundsatzurteil der ARK zufolge - nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter dem Aspekt der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu würdigen.
a) Vorab ist festzuhalten, dass als innerstaatliche Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Südosten der Türkei - entgegen den Andeutungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten sich in verschiedenen "west- und südtürkischen Städten" niederlassen können - realistischerweise einzig Istanbul in Frage kommen kann, wo die einzige syrisch-orthodoxe Gemeinde von nennenswerter Grösse lebt (vgl. die entsprechenden Schätzungen in der Dokumentation der Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 88, wonach - nebst der im Tur Abdin verbliebenen christlichen Restgemeinde und nebst der etwa 12'000 Personen umfassenden Gemeinde in Istanbul - in Elazig
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25 Personen, in Adiyaman 20 Personen und in Ankara 120 Personen syrisch-orthodoxen Glaubens leben).
b) Sowohl die angefochtene Verfügung wie auch die Vernehmlassung der Vorinstanz lassen einlässliche Erwägungen zur Frage vermissen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sicher gelten könne und ob bejaht werden dürfe, dass sie dort angemessenen Schutz vor Verfolgung finden könnten; die Vorinstanz hält einzig fest, in der West- und Südtürkei würden Christen verschiedener Konfessionen leben, ohne staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
In ihrem Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - das sich im übrigen, worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen, nicht direkt auf syrisch-orthodoxe Christen bezieht - unterstreicht die Asylrekurskommission, dass begrifflich von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur die Rede sein kann, wenn der Betroffene am Zufluchtsort einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung findet, wobei an die Effektivität des gewährten Schutzes hohe Anforderungen gestellt werden müssen und es der entscheidenden Behörde obliegt, eine derartige Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Wie die Asylrekurskommission des weiteren ausdrücklich ausführt, kann das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht bereits dann bejaht werden, wenn am Zufluchtsort unmittelbare staatliche Behelligungen fehlen; vielmehr muss darüberhinaus mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung - in dem Sinn, dass die Behörden am Zufluchtsort den Betroffen nicht oder nur ungenügend gegen eine ernsthafte Bedrohung wesentlicher Rechtsgüter seitens privater Drittpersonen zu schützen bereit sind, oder in dem Sinn, dass der Betroffene Gefahr läuft, auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet seiner Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden - ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f.).
Soweit die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint, ohne jedoch gleichzeitig die Sicherheit der Fluchtalternative - also die Frage, ob die Beschwerdeführer am Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit einen wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer Verfolgung hätten finden können - zu prüfen und zu begründen, genügt die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht nicht.
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c) Schliesslich zitiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zwei unveröffentlichte Urteile der ARK, in denen, soweit ersichtlich, namentlich die Frage, ob Istanbul als Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen als zumutbar gelten könne, als entscheidrelevant erachtet worden ist; die Vorinstanz unterlässt indessen eine Auseinandersetzung mit zahlreichen anderen unveröffentlichten Urteilen der ARK, die ausdrücklich auf die Frage Bezug nehmen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere und ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative gelten könne.
Vor Ergehen des Grundsatzurteils vom 28. November 1995, mit welchem eine begrifflich-dogmatische Unterscheidung zwischen Fragen der Sicherheit und Fragen der Zumutbarkeit des Zufluchtsortes vorgenommen wird, hat die ARK in verschiedenen unveröffentlichten Urteilen zumindest in Zweifel gezogen, ob Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen als sichere Fluchtalternative gelten könne; die Frage wurde in den Urteilen jeweils letztlich offengelassen, da jedenfalls die Zumutbarkeit der Fluchtalternative zu verneinen war; immerhin hat die ARK verschiedentlich festgehalten, es müsse angesichts der zunehmenden Islamisierungstendenzen in der Türkei bezweifelt werden, ob syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul wirksamen Schutz vor Uebergriffen finden könnten.
In verschiedenen Urteilen würdigte die ARK sodann ausdrücklich die Situation junger christlicher Frauen, wies darauf hin, dass Zwangsentführungen von christlichen Frauen auch in Istanbul vorkommen, und kam zum Schluss, junge Christinnen müssten - objektiv und subjektiv betrachtet nachvollziehbar - auch im Westen der Türkei Nachstellungen, Entführungen, Zwangsheirat und Zwangsislamisierung befürchten. Diesen Erwägungen kommt auch im Verfahren der Beschwerdeführer - soweit sie Befürchtungen geltend gemacht haben, dass die Tochter N. entführt und mit einem muslimischen Mann zwangsverheiratet werden könnte - ihre Gültigkeit zu; zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine derartige Gefahr auch in Istanbul als beträchtlich eingeschätzt werden müsste.
In ihrem unveröffentlichten Urteil vom 13. Mai 1996 i.S. S.C. kommt die ARK schliesslich - unter Bezugnahme auf das inzwischen vorliegende und auch von der Vorinstanz ihrer Vernehmlassung zugrunde gelegte Grundsatzurteil vom 28. November 1995 (EMARK 1996 Nr. 1 S. 1 ff.) - ausdrücklich zur Einschätzung, für syrisch-orthodoxe Christen könne eine valable, ausreichenden Schutz vor Verfolgung bietende Fluchtalternative in Istanbul nicht bejaht werden; wörtlich führt die ARK aus: "Nach Informationen der ARK zeigt sich
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die Situation der syrisch-orthodoxen Bevölkerung in Istanbul zwar weniger schwierig als im Südosten des Landes. Allerdings haben auch die dort lebenden Christen im Zuge zunehmender Islamisierungstendenzen mit Uebergriffen und Behelligungen durch Andersgläubige oder mit Benachteiligungen von Seiten des Staates zu rechnen. Angesichts des vom türkischen Staates gegenüber der christlichen Minderheit ausgeübten Assimilationsdruckes ist im heutigen Zeitpunkt zu bezweifeln, ob dieser gewillt ist, am Ort der für die Beschwerdeführer naheliegenden Fluchtalternative Istanbul oder in anderen Städten des Westens wirksame Massnahmen zu deren Schutz zu ergreifen oder an ihnen verübte Nachstellungen konsequent zu ahnden. Damit ist aber nicht auszuschliessen, dass sie gezwungen wären, in ihr angestammtes Siedlungsgebiet auszuweichen, wo eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben droht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Anbetracht dieser Sachlage verneint werden." In späteren unveröffentlichten Urteilen wurden diese Erwägungen ausdrücklich bestätigt.
Es besteht keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung zum heutigen Zeitpunkt abzuweichen; die Asylrekurskommission teilt die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Befürchtungen, wonach Istanbul nicht als sichere und valable Fluchtalternative für syrisch-orthodoxe Christen betrachtet werden könne.
7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt haben, sie hätten in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG in begründeter Weise befürchten müssen. Dass ihnen in der Türkei eine valable Fluchtalternative offengestanden wäre, muss entgegen der Auffassung der Vorinstanz verneint werden. Die Beschwerdeführer erfüllen mithin die Flüchtlingseigenschaft; nachdem keinerlei Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe vorliegen, ist die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.