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EMARK-1997-1

Art. 3 Abs. 3 AsylG: Besondere Umstände, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 14).

Emark ·EMARK · 1996-11-26 · Deutsch CH
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Art. 3 Abs. 3 AsylG: Besondere Umstände, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 14). 1. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder eines Flüchtlings werden auch ohne eigene Fluchtgründe in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen (Bestätigung der Praxis; Erw. 2 - 4). 2. Derart einbezogene Personen können diese abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen, wenn sie ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Erw. 5). 3. Die materielle Flüchtlingseigenschaft ist in einer nachträglichen Prüfung anhand der Akten, gegebenenfalls aufgrund weiterer Beweiserhebung, festzustellen (Erw. 6a). Art. 3, al. 3 LA : circonstances particulières s'opposant à l'extension de la qualité de réfugié (précision de jurisprudence : cf. JICRA 1996 no 14).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 3.a) Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt, da keine 'potentielle Anschlussverfolgung' des Ehegatten (d.h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr komme in solchen Fällen die Ausnahmebestimmung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten stattfinde. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen. 1997 / 1 - 4

b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten Termini "in derartigen Fällen" resp. "in solchen Fällen" eine seit längerer Zeit bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG habe dokumentieren wollen; ihr (der Beschwerdeführerin) selber sei jedenfalls aus der jüngsten Praxis des BFF zu dieser Bestimmung kein anderes Fallbeispiel bekannt, bei welchem sich die Vorinstanz bei identischen Konstellationen auf die Ausnahmebestimmung der besonderen Umstände berufen hätte (mit Hinweis auf zwei Fälle, in welchen das BFF im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seine ursprünglich abschlägigen Verfügungen zurückgekommen ist und beide beschwerdeführenden Ehegattinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner einbezogen hat). Neu - d.h. entgegen bisheriger Lehre und Praxis - verlange die Vorinstanz zudem bei einem Flüchtling, welcher in den Genuss des abgeleiteten Asyls gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG gekommen sei, das Vorliegen einer 'potentiellen Anschlussverfolgung', damit diese Person ihre Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehepartner gleicher Nationalität weiterableiten dürfe. Gerade im vorliegenden Fall könne jedoch eine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht leichthin ausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen beziehungsweise nicht wirklich untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten 'potentiellen Anschlussverfolgung' siehe nachfolgende Erwägungen 6b und c). Schliesslich habe die ARK in EMARK 1995 Nr. 15 festgehalten, dass der Ehegatte eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei; dabei sei es unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden sei. Im vorliegenden Falle bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass rechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten; die Vorinstanz habe denn auch keine unlauteren Absichten unterstellt.

E. 4 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe Angehörige eines Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d.h. keinerlei eigene Fluchtgründe gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG und auch keine drohende Reflexverfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen - um sich auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen zu können; diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen Rechtsstatus herzustellen (EMARK 1994 Nr. 11, S. 90, E. 4c; 1995 Nr. 15, S. 148 ff., E. 5c; 1996 Nr. 14, S. 119 ff., E. 8a). Der nach Artikel 3 Ab- 1997 / 1 - 5 satz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Angehörige ist Flüchtling im formellen Sinne (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 30; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 381). Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Einbezug sei zu verweigern, weil hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine "potentielle Anschlussverfolgung" ersichtlich sei, sind ihre Ausführungen daher unbehelflich.

E. 5 a) Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände hat der Gesetzgeber in Artikel 3 Absatz 3 AsylG indessen auch klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Wie obenstehend dargelegt, macht die Vorinstanz in casu das Vorliegen derartiger besonderer Umstände geltend, indem sie ausführt, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden, und einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es ausreicht, dass der Flüchtling, von welchem die nahen Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft ableiten wollen (fortan als Ableiter bezeichnet), seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, oder ob er darüber hinaus auch Flüchtling im materiellen Sinne - d.h. gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - sein muss. Diesbezüglich kann, entgegen der unter Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 15 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, aus der publizierten Rechtsprechung der ARK nicht geschlossen werden, dass ein Einbezug des Ehegatten - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - in jedem Falle zu gewähren sei. Die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen worden war, ist nämlich von der ARK bislang noch nicht entschieden worden (vgl. dazu auch EMARK 1996 Nr. 14, S. 120). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht ohne weiteres auf die bisher publizierte Rechtsprechung der ARK berufen. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Einbezug möglich ist.

b) Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 AsylG hilft hier nicht weiter: Die Formulierung "(...) werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" stellt lediglich klar, dass das alleinige Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft beim Ableiter nicht genügt, sondern ein formeller Anerkennungsakt erfolgt sein muss (Werenfels, a.a.O., S. 380); ob aber umgekehrt der alleinige 1997 / 1 - 6 formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich daraus nicht ermitteln. Auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, also materieller Flüchtling gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG sein muss. Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat. Aufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die Stellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind. Auch wenn in Absatz 3 von Artikel 3 AsylG nicht explizit Bezug auf Absatz 1 dieser Bestimmung genommen wird (was beispielsweise durch die Wendung "Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von Abs. 1 und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" hätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den Begriff "Flüchtling" in Absatz 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in Absatz 1 zu deuten. Hinzu kommt - mit Blick auf die bereits erwähnte ratio legis der Bestimmung -, dass Artikel 3 Absatz 3 AsylG bezweckt, innerhalb der Kernfamilie (in der Botschaft zum AsylG ist von der "engeren Familie" die Rede [BBl 1977, a.a.O.]) eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Neben dem Flüchtling selber sind darunter nach dem Wortlaut der Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen Kinder zu verstehen, nach der Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebender Partner (EMARK 1993 Nr. 24), und gemäss den Materialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977 a.a.O.). Nicht zu dieser Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die volljährigen Kinder und die Enkel des Flüchtlings zu zählen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, Artikel 3 Absatz 3 AsylG auf weitere Angehörige auszudehnen und den begünstigten Personenkreis analog der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG über die Familienvereinigung zu regeln; die von der beratenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf "weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft leben und von seiner Fürsorge abhängig sind", wurde vom Nationalrat bereits in der ersten Sitzung zurückgewiesen (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, 1997 / 1 - 7 Berlin 1991, S. 190 f., mit Hinweis auf Amtl. Bull. NR vom 13. Dezember 1978, S. 1835 und 1841 f.). Würde nunmehr der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, ohne weiteres bejaht, so führte dies unter Umständen zu Ergebnissen, welche dieser klaren gesetzlichen Konzeption zuwiderliefen: So wäre beispielsweise das auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch eines minderjährigen Enkelkindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters G. - jener sowohl materieller Flüchtling im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG als auch von der Schweiz formell anerkannt - abzuweisen und eine Asylgewährung nur nach der an strengere Voraussetzungen gebundenen Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG möglich (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 9, S. 69 ff.). Demgegenüber würde das vom selben Enkelkind auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gutgeheissen, auch wenn dieser seinerseits lediglich aufgrund dieser Bestimmung in die Flüchtlingseigenschaft von G. einbezogen worden wäre, ohne selber die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylG zu erfüllen. In diesem Fall würde damit ein Enkelkind gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG indirekt in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters einbezogen, obwohl der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt hat. Dieselbe Überlegung gilt auch für Fälle, in welchen die Schwiegertochter beziehungsweise der Schwiegersohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, welcher auch die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 AsylG erfüllt, den Einbezug in die bloss formelle Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners (= Sohn resp. Tochter des materiellen Flüchtlings) beantragt. Nach dem bisher Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, nicht voraussetzungslos zu bejahen ist, die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht "dominoeffektartig" weitergegeben werden kann. Die von Werenfels vertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem Titel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere Angehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten (Werenfels, a.a.O., S. 381), vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem handelte es sich bei den beiden von ihm genannten Entscheiden des Bundesamtes für Polizeiwesen um Einbezüge von Stiefkindern materieller Flüchtlinge; diese sind jedoch - wie obenstehend ausgeführt - ohnehin der Kernfamilie des Flüchtlings zuzurechnen, weshalb diese Fälle für die Beurteilung der vorliegenden Frage belanglos sind. Der Vollständigkeit halber bleibt 1997 / 1 - 8 anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen nicht zu vergleichen sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen Sinne, der in der Schweiz Asyl erhalten hat, nach der Auflösung einer ersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines Heimatstaates heiratet: Der neue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne weiteres in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. dazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs zur Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu begegnen (EMARK 1995 Nr. 15).

c) Mit der Feststellung, dass ein Einbezug in die bereits auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres möglich ist, darf es indessen nicht sein Bewenden haben. Bei einer ausnahmslosen Verweigerung von Einbezügen in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits aufgrund dieser Bestimmung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, bestünde nämlich genauso die Gefahr stossender Ergebnisse: Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ist zwar lediglich formeller Natur. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die einbezogene Person keinerlei eigene Asylgründe hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass minderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat persönlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung), in der Schweiz aber auf die Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet haben, weil sie ohne weiteres gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Elternteils/Ehegatten einbezogen wurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige Unterschied besteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines schweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n Angehörige/n ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine Verweigerung deren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der obenerwähnten Argumentation stützen; in solchen Fällen muss Artikel 3 Absatz 3 AsylG vielmehr anwendbar sein.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen worden sind, zwar nicht ausgeschlossen ist, aber jedenfalls nicht quasi "automatisch" nach den gleichen Grundsätzen wie der erstmalige Einbezug zu gewähren ist. Nach dem in Erw. 5b Gesagten ergibt sich sodann, 1997 / 1 - 9 dass ein derartiger weiterer Einbezug nicht mit der ratio legis von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vereinbar ist, wenn der Ableiter seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, selber also in keiner Weise die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten, welcher einem Einbezug naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher Umstand nicht vor, wenn der Ableiter, obwohl seinerseits "nur" in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens waren. Soweit das BFF bislang den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft weitergehend gewährt hat, wird diese Praxis im obigen Sinne geändert beziehungsweise präzisiert. Es bleibt nunmehr zu untersuchen, wie diese Asylgründe - im nachhinein - verfahrensmässig geltend zu machen beziehungsweise festzustellen sind. 6.a) Wie soeben ausgeführt, ist im Falle eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen wurde, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung - des Ableiters glaubhaft zu machen, welche diesen in eigener Person betrifft; dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung auf eigener politischer Tätigkeit im Heimatstaat beziehungsweise im Asylland gründet (zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen welche ein Asylausschlussgrund besteht vgl. EMARK 1993 Nrn. 23 und 24), oder auf Reflexverfolgung. Die erlittene oder drohende Verfolgung ergibt sich möglicherweise bereits aus den Asylverfahrensakten des Flüchtlings, in dessen Flüchtlingseigenschaft der Ableiter seinerzeit einbezogen worden ist; dies trifft insbesondere hinsichtlich der Gefahr drohender Reflexverfolgung zu, wenn aus den Akten des "Erstflüchtlings" hervorgeht, dass die gesamte Familie behelligt worden ist (zur erforderlichen Intensität vgl. EMARK 1994 Nrn. 5 und 17). Fehlen in den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei exilpolitischen Tätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug eines nahen Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen; unter Umständen sind weitere Beweismassnahmen durch die Asylbehörde vorzunehmen (beispielsweise Beizug von Asylverfahrensakten 1997 / 1 - 10 weiterer Verwandter oder Bekannter des Ableiters, Botschaftsabklärungen oder persönliche Befragung des Ableiters oder von Zeugen). Insofern besteht hier eine ähnliche Situation wie bei Fällen von Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat, in welchen sich die Frage stellt, ob "triftige Gründe" (d.h. schwere erlittene Verfolgung) bestehen (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK) und deshalb nachträglich die seinerzeitigen individuellen Asylgründe abzuklären sind (s. EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 12, S. 65; vgl. EMARK 1995 Nr. 16; 1996 Nr. 10). Der Beweismassstab orientiert sich dabei an Artikel 12a AsylG, wobei angemessen zu berücksichtigen ist, dass dem Ableiter der Nachweis drohender Verfolgung um so schwerer fallen wird, je länger die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt seines eigenen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen und demjenigen der Einreichung des zu beurteilenden Gesuchs ist.

b) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen 'potentiellen Anschlussverfolgung' (recte: Reflexverfolgung) gegenüber Y. K. könne nicht leichthin ausgeschlossen werden und die Vorinstanz habe diesen Umstand gar nicht wirklich untersucht. Es sei erstellt, dass die gesamte Familie K. bei den türkischen Sicherheitsbehörden als kurdische und politische Familie bekannt gewesen und der politischen Sympathie für die PKK verdächtigt worden sei. So sei unter anderem ein Bruder von Y. K. am 28. Mai 1991 von den Sicherheitskräften als PKK-Aktivist getötet worden. Daraufhin sei die gesamte Familie unter starken Druck der türkischen Polizei- und Sicherheitsbehörden geraten. Das Familienoberhaupt, M. K. (der Vater von Y. K.), habe nach schwerer Folterung und Misshandlung die Türkei verlassen und habe zusammen mit zwei Söhnen die Flucht in die Schweiz geschafft. Seine Frau und zwei weitere Kinder seien jedoch in Italien erwischt und wieder in die Türkei abgeschoben worden, wo sie weiterhin unter sehr starkem Druck seitens der Sicherheitskräfte gestanden hätten.

c) Aus den Asylverfahrensakten von M. K. ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Vater von Y. K., türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C. (Provinz Kahramanmaras), erbrachte mittels zahlreicher Urkunden den Nachweis, dass er im Jahre 1990 in ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht verwickelt war, weil er Aktivisten der PKK unterstützt hatte. Nachdem er mit Urteil vom 27. Dezember 1990 mangels Beweisen freigesprochen worden war, wurde er im Verlaufe des Jahres 1991 nach Aktionen der PKK ständig von der Polizei festgenommen; wiederum warf man ihm Unterstützung der Guerilla vor. Am 28. Mai 1991 kam einer seiner Söhne, welcher sich kurz zuvor der PKK angeschlossen hatte, bei einem Gefecht mit den Sicherheitskräf- 1997 / 1 - 11 ten ums Leben. Im August 1991 wurde M. K. letztmals auf den Polizeiposten verbracht und - insbesondere auch wegen der politischen Aktivitäten seines verstorbenen Sohnes - während 15 Tagen festgehalten und gefoltert. Unmittelbar nach diesem Ereignis verliess er die Türkei und stellte am 9. September 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge erstinstanzlich gutgeheissen wurde. Nach seiner Ausreise wurde sodann am 5. Juli 1992 - wiederum bei einem Gefecht zwischen PKK-Aktivisten und Sicherheitskräften - sein Cousin getötet, worauf seine Ehefrau, sein "jüngerer" Sohn (eigene Angabe von M. K.) und sein älterer Bruder auf den Polizeiposten verbracht und geschlagen wurden. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, dass die Angehörigen des engeren und weiteren Familienverbandes K. bei den türkischen Sicherheitskräften offensichtlich als mutmassliche PKK-Sympathisanten gelten und deswegen teilweise bereits erhebliche Nachteile erlitten haben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Y. K. zumindest begründeten Anlass zur Furcht vor drohender Reflexverfolgung im Sinne der in Erwägung 6a hievor angeführten Rechtsprechung (EMARK 1994 Nrn. 5 und 17) hat. Diese Feststellung wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten: In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 hat sie festgehalten, dass Y. K. "(...) nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis, sondern nur reflexartig betroffen (war)". Das BFF scheint damit zwar die Auffassung zu vertreten, dass das alleinige Vorliegen von Reflexverfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge und ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis bestehen müsse; diese Ansicht vermag indessen angesichts der Tatsache, dass Reflexverfolgung per se flüchtlingsrechtlich relevant ist, nicht zu überzeugen. Schliesslich erhellt aus den bisherigen Ereignissen (Tod zweier Familienangehöriger, welche sich der PKK angeschlossen hatten, bei Gefechten mit staatlichen Einheiten; Anhebung eines Strafverfahrens gegen das Familienoberhaupt vor einem Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der Guerilla), dass die Familie K. von Reflexverfolgung betroffen ist, deren Ausmass nicht bloss regionalen Charakter aufweist. Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Kommission daher zum Schluss, dass Y. K. die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt; er ist demnach nicht bloss Flüchtling im formellen Sinne (aufgrund des Einbezugs gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters), sondern ebenso Flüchtling im materiellen Sinne. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im vorliegenden Fall weitere Beweiserhebungen. 1997 / 1 - 12

E. 7 Angesichts der Tatsache, dass Y. K. Flüchtling im materiellen Sinne ist, ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes keine besonderen Umstände entgegenstehen; gleiches gilt sinngemäss für die Tochter E.. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen darüber hinaus Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1993 Nr. 24, S. 171, E. 9a; 1994 Nr. 11, S. 92, E. 4e; 1995 Nr. 15, S. 146, E. 5a).

E. 8 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 27. Februar 1996 aufzuheben und das BFF anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1997 / 1 - 1

1. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. November 1996

i.S.F.K.-K., Türkei

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 3 Abs. 3 AsylG: Besondere Umstände, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen (Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. EMARK 1996 Nr. 14).

1. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder eines Flüchtlings werden auch ohne eigene Fluchtgründe in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen (Bestätigung der Praxis; Erw. 2 - 4).

2. Derart einbezogene Personen können diese abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft jedoch nur dann weiterübertragen, wenn sie ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Erw. 5).

3. Die materielle Flüchtlingseigenschaft ist in einer nachträglichen Prüfung anhand der Akten, gegebenenfalls aufgrund weiterer Beweiserhebung, festzustellen (Erw. 6a).

Décision de principe : [2]

Art. 3, al. 3 LA : circonstances particulières s'opposant à l'extension de la qualité de réfugié (précision de jurisprudence : cf. JICRA 1996 no 14).

1. Le conjoint et les enfants mineurs d'une personne reconnue réfugiée sont considérés comme tels, même en l'absence de motifs d'asile personnels (confirmation de jurisprudence, consid. 2 à 4).

2. En pareil cas, les intéressés ne peuvent transmettre cette qualité de réfugié dérivée (formelle) que s'ils remplissent eux-mêmes les conditions matérielles mises à la reconnaissance de celle-ci (consid. 5).

1 Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).

2 Décision sur une question juridique de principe selon l'article 12, 2e alinéa, lettres a et b de l'Ordonnance concernant la Commission suisse de recours en matière d'asile (OCRA; RS 142.317).

1997 / 1 - 2

3. La qualité de réfugié (matérielle) doit faire l'objet d'un examen ultérieur sur la base des pièces du dossier, moyennant, le cas échéant, de nouvelles mesures d'instruction (consid. 6a).

Decisione di principio:3

Art. 3 cpv. 3 LA: circostanze particolari che si oppongono all'estensione della qualità di rifugiato (precisazione della giurisprudenza: cfr. GICRA 1996 n. 14).

1. Il coniuge ed i figli minorenni di un rifugiato vengono considerati a loro volta rifugiati indipendentemente dalla sussistenza di motivi d'asilo propri (conferma della giurisprudenza; consid. 2-4).

2. In siffatti casi, gli interessati possono trasmettere la qualità derivata (formale) di rifugiato solo se adempiono personalmente le condizioni materiali per il riconoscimento della qualità di rifugiato medesima (consid. 5).

3. La qualità materiale di rifugiato deve fare l'oggetto di un esame ulteriore sulla base degli atti di causa, vuoi ricorrendo a nuove misure d'istruzione (consid. 6a).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin heiratete am 4. September 1995 den seit 1993 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Y. K.; am 21. September 1995 kam die gemeinsame Tochter E. zur Welt.

Mit Eingabe vom 20. Februar 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge die Vorinstanz gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes; sinngemäss beantragte sie Gleiches für ihre Tochter.

3 Decisione su questione giuridica di principio conformemente all'art. 12 cpv. 2 lett. a e b dell'ordinanza concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo (OCRA; RS 142.317).

1997 / 1 - 3

Am 27. Februar 1996 lehnte das BFF dieses Gesuch ab, mit der Begründung, es lägen besondere Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vor, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden.

Mit Eingabe vom 21. März 1996 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl von Y. K..

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

2.- Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3.a) Das BFF stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus den Asylverfahrensakten von Y. K. gehe hervor, dass dieser mit Verfügung vom 25. Januar 1993 im Rahmen einer Familienvereinigung gemäss Artikel 7 AsylG nachträglich in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise ins Asyl seines Vaters M. K. - welcher am 7. August 1992 einen positiven Asylentscheid erhalten habe - einbezogen worden sei. In derartigen Fällen finde grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt, da keine 'potentielle Anschlussverfolgung' des Ehegatten (d.h. der Beschwerdeführerin) ersichtlich sei. Vielmehr komme in solchen Fällen die Ausnahmebestimmung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zur Anwendung, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft auf den Ehegatten stattfinde. In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 führt es im weiteren aus, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden; einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen.

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b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es müsse zwar dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz mit den von ihr verwendeten Termini "in derartigen Fällen" resp. "in solchen Fällen" eine seit längerer Zeit bestehende Praxis bezüglich der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG habe dokumentieren wollen; ihr (der Beschwerdeführerin) selber sei jedenfalls aus der jüngsten Praxis des BFF zu dieser Bestimmung kein anderes Fallbeispiel bekannt, bei welchem sich die Vorinstanz bei identischen Konstellationen auf die Ausnahmebestimmung der besonderen Umstände berufen hätte (mit Hinweis auf zwei Fälle, in welchen das BFF im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf seine ursprünglich abschlägigen Verfügungen zurückgekommen ist und beide beschwerdeführenden Ehegattinnen in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehemänner einbezogen hat). Neu - d.h. entgegen bisheriger Lehre und Praxis - verlange die Vorinstanz zudem bei einem Flüchtling, welcher in den Genuss des abgeleiteten Asyls gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG gekommen sei, das Vorliegen einer 'potentiellen Anschlussverfolgung', damit diese Person ihre Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehepartner gleicher Nationalität weiterableiten dürfe. Gerade im vorliegenden Fall könne jedoch eine künftige potentielle Anschlussverfolgung von Y. K. nicht leichthin ausgeschlossen werden. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung dränge sich jedoch der Schluss auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer solchen Anschlussverfolgung gar nicht in Betracht gezogen beziehungsweise nicht wirklich untersucht habe (zu den einzelnen Vorbringen bezüglich der geltend gemachten 'potentiellen Anschlussverfolgung' siehe nachfolgende Erwägungen 6b und c). Schliesslich habe die ARK in EMARK 1995 Nr. 15 festgehalten, dass der Ehegatte eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei; dabei sei es unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden sei. Im vorliegenden Falle bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass rechtsmissbräuchliche Motive zur Eheschliessung geführt haben könnten; die Vorinstanz habe denn auch keine unlauteren Absichten unterstellt.

4.- Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung muss der nahe Angehörige eines Flüchtlings kein eigenes Schutzbedürfnis haben - d.h. keinerlei eigene Fluchtgründe gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG und auch keine drohende Reflexverfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen - um sich auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG berufen zu können; diese Bestimmung bezweckt, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen gleichen Rechtsstatus herzustellen (EMARK 1994 Nr. 11, S. 90, E. 4c; 1995 Nr. 15, S. 148 ff., E. 5c; 1996 Nr. 14, S. 119 ff., E. 8a). Der nach Artikel 3 Ab-

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satz 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einbezogene Angehörige ist Flüchtling im formellen Sinne (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., 1990, S. 30; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 381). Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, der Einbezug sei zu verweigern, weil hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine "potentielle Anschlussverfolgung" ersichtlich sei, sind ihre Ausführungen daher unbehelflich.

5. a) Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände hat der Gesetzgeber in Artikel 3 Absatz 3 AsylG indessen auch klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Wie obenstehend dargelegt, macht die Vorinstanz in casu das Vorliegen derartiger besonderer Umstände geltend, indem sie ausführt, Y. K. sei in der Türkei nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis gewesen, sondern lediglich reflexartig betroffen worden, und einziges asylbegründendes Sachverhaltsmerkmal sei die Zusammenführung der Familie K. gewesen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es ausreicht, dass der Flüchtling, von welchem die nahen Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft ableiten wollen (fortan als Ableiter bezeichnet), seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, oder ob er darüber hinaus auch Flüchtling im materiellen Sinne - d.h. gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - sein muss.

Diesbezüglich kann, entgegen der unter Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 15 vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, aus der publizierten Rechtsprechung der ARK nicht geschlossen werden, dass ein Einbezug des Ehegatten - vorbehältlich eines Rechtsmissbrauchs - in jedem Falle zu gewähren sei. Die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen worden war, ist nämlich von der ARK bislang noch nicht entschieden worden (vgl. dazu auch EMARK 1996 Nr. 14, S. 120). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht ohne weiteres auf die bisher publizierte Rechtsprechung der ARK berufen. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Einbezug möglich ist.

b) Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 AsylG hilft hier nicht weiter: Die Formulierung "(...) werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" stellt lediglich klar, dass das alleinige Vorliegen der materiellen Flüchtlingseigenschaft beim Ableiter nicht genügt, sondern ein formeller Anerkennungsakt erfolgt sein muss (Werenfels, a.a.O., S. 380); ob aber umgekehrt der alleinige

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formelle Anerkennungsakt genügt, lässt sich daraus nicht ermitteln. Auch aus den Materialien zu dieser Bestimmung kann kein eindeutiger Schluss gezogen werden. In der Botschaft zum AsylG wurde zwar darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den engen Angehörigen eines Flüchtlings ohnehin in eigener Person erfüllt sei (BBl 1977 III 117); dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass folglich auch der Ableiter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, also materieller Flüchtling gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG sein muss. Mangels näherer Ausführungen sowohl in der Botschaft wie auch in den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen erscheint es indessen unwahrscheinlich, dass der historische Gesetzgeber dabei an die Problematik des Einbezugs in eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gedacht hat. Aufschlussreicher erscheint dagegen - bei systematischer Auslegung - die Stellung der Bestimmung im Gesetz: Die Anforderungen an den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft finden sich nämlich im selben Gesetzesartikel, in dem auch die materiellen Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft geregelt sind. Auch wenn in Absatz 3 von Artikel 3 AsylG nicht explizit Bezug auf Absatz 1 dieser Bestimmung genommen wird (was beispielsweise durch die Wendung "Ehegatten von Flüchtlingen im Sinne von Abs. 1 und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (...)" hätte klargestellt werden können), erscheint es daher naheliegend, den Begriff "Flüchtling" in Absatz 3 grundsätzlich in Anlehnung an die Definition in Absatz 1 zu deuten. Hinzu kommt - mit Blick auf die bereits erwähnte ratio legis der Bestimmung -, dass Artikel 3 Absatz 3 AsylG bezweckt, innerhalb der Kernfamilie (in der Botschaft zum AsylG ist von der "engeren Familie" die Rede [BBl 1977, a.a.O.]) eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Neben dem Flüchtling selber sind darunter nach dem Wortlaut der Norm dessen Ehefrau und seine minderjährigen Kinder zu verstehen, nach der Rechtsprechung der ARK im weiteren sein in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit ihm lebender Partner (EMARK 1993 Nr. 24), und gemäss den Materialien schliesslich seine Stief- und Adoptivkinder (BBl 1977 a.a.O.). Nicht zu dieser Kernfamilie sind demgegenüber beispielsweise die Eltern, die volljährigen Kinder und die Enkel des Flüchtlings zu zählen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich abgelehnt, Artikel 3 Absatz 3 AsylG auf weitere Angehörige auszudehnen und den begünstigten Personenkreis analog der Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG über die Familienvereinigung zu regeln; die von der beratenden Kommission des Nationalrates vorgeschlagene Ausdehnung auf "weitere Angehörige, die mit einem Flüchtling in dauernder Gemeinschaft leben und von seiner Fürsorge abhängig sind", wurde vom Nationalrat bereits in der ersten Sitzung zurückgewiesen (P. Zimmermann, Der Grundsatz der Familieneinheit im Asylrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz,

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Berlin 1991, S. 190 f., mit Hinweis auf Amtl. Bull. NR vom 13. Dezember 1978, S. 1835 und 1841 f.). Würde nunmehr der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, ohne weiteres bejaht, so führte dies unter Umständen zu Ergebnissen, welche dieser klaren gesetzlichen Konzeption zuwiderliefen: So wäre beispielsweise das auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch eines minderjährigen Enkelkindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters G. - jener sowohl materieller Flüchtling im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG als auch von der Schweiz formell anerkannt - abzuweisen und eine Asylgewährung nur nach der an strengere Voraussetzungen gebundenen Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG möglich (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 9, S. 69 ff.). Demgegenüber würde das vom selben Enkelkind auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gutgeheissen, auch wenn dieser seinerseits lediglich aufgrund dieser Bestimmung in die Flüchtlingseigenschaft von G. einbezogen worden wäre, ohne selber die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 AsylG zu erfüllen. In diesem Fall würde damit ein Enkelkind gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG indirekt in die Flüchtlingseigenschaft seines Grossvaters einbezogen, obwohl der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt hat. Dieselbe Überlegung gilt auch für Fälle, in welchen die Schwiegertochter beziehungsweise der Schwiegersohn eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings, welcher auch die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 AsylG erfüllt, den Einbezug in die bloss formelle Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners (= Sohn resp. Tochter des materiellen Flüchtlings) beantragt.

Nach dem bisher Gesagten kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines Angehörigen einbezogen wurde, nicht voraussetzungslos zu bejahen ist, die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht "dominoeffektartig" weitergegeben werden kann. Die von Werenfels vertretene Auffassung, wonach gemeinhin jede Person, die unter irgendeinem Titel in der Schweiz Asyl erhalten habe, als Flüchtling gelte, weshalb weitere Angehörige in seine - wenn auch abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könnten (Werenfels, a.a.O., S. 381), vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem handelte es sich bei den beiden von ihm genannten Entscheiden des Bundesamtes für Polizeiwesen um Einbezüge von Stiefkindern materieller Flüchtlinge; diese sind jedoch - wie obenstehend ausgeführt - ohnehin der Kernfamilie des Flüchtlings zuzurechnen, weshalb diese Fälle für die Beurteilung der vorliegenden Frage belanglos sind. Der Vollständigkeit halber bleibt

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anzufügen, dass die vorliegenden Konstellationen nicht zu vergleichen sind mit Fällen, in welchen ein Flüchtling im materiellen Sinne, der in der Schweiz Asyl erhalten hat, nach der Auflösung einer ersten Ehe erneut eine/n Angehörige/n seines Heimatstaates heiratet: Der neue Ehepartner ist diesfalls nach geltendem Recht ohne weiteres in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. dazu sowie zur verschärften Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 des Entwurfs zur Totalrevision des AsylG die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 ff.); etwaigen Rechtsmissbräuchen wäre im Einzelfall zu begegnen (EMARK 1995 Nr. 15).

c) Mit der Feststellung, dass ein Einbezug in die bereits auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG gestützte Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres möglich ist, darf es indessen nicht sein Bewenden haben. Bei einer ausnahmslosen Verweigerung von Einbezügen in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits aufgrund dieser Bestimmung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, bestünde nämlich genauso die Gefahr stossender Ergebnisse: Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG abgeleitete Flüchtlingseigenschaft ist zwar lediglich formeller Natur. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die einbezogene Person keinerlei eigene Asylgründe hat. Es ist durchaus vorstellbar, dass minderjährige Kinder oder Ehegatten eines Flüchtlings im Heimatstaat persönlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurden (sei es aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder aufgrund von Reflexverfolgung), in der Schweiz aber auf die Einreichung eines eigenen Asylgesuchs verzichtet haben, weil sie ohne weiteres gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Elternteils/Ehegatten einbezogen wurden. Diese Personen sind somit nicht bloss formelle, sondern ebenso wie ihr naher Angehöriger auch materielle Flüchtlinge; der einzige Unterschied besteht darin, dass ihre persönlichen Asylgründe nie Gegenstand eines schweizerischen Asylverfahrens waren. Heiraten diese Personen später eine/n Angehörige/n ihres Heimatstaates oder haben sie Kinder, so lässt sich eine Verweigerung deren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der obenerwähnten Argumentation stützen; in solchen Fällen muss Artikel 3 Absatz 3 AsylG vielmehr anwendbar sein.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Personen, welche ihrerseits gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG oder Artikel 7 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von nahen Angehörigen einbezogen worden sind, zwar nicht ausgeschlossen ist, aber jedenfalls nicht quasi "automatisch" nach den gleichen Grundsätzen wie der erstmalige Einbezug zu gewähren ist. Nach dem in Erw. 5b Gesagten ergibt sich sodann,

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dass ein derartiger weiterer Einbezug nicht mit der ratio legis von Artikel 3 Absatz 3 AsylG vereinbar ist, wenn der Ableiter seinerseits ausschliesslich Flüchtling im formellen Sinne ist, selber also in keiner Weise die materiellen Voraussetzungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG erfüllt; das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses des Ableiters ist daher als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten, welcher einem Einbezug naher Angehöriger in die Flüchtlingseigenschaft entgegensteht. Demgegenüber liegt ein solcher Umstand nicht vor, wenn der Ableiter, obwohl seinerseits "nur" in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen, eigene Asylgründe im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG hat, welche aber nie Gegenstand eines Asylverfahrens waren. Soweit das BFF bislang den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft weitergehend gewährt hat, wird diese Praxis im obigen Sinne geändert beziehungsweise präzisiert.

Es bleibt nunmehr zu untersuchen, wie diese Asylgründe - im nachhinein - verfahrensmässig geltend zu machen beziehungsweise festzustellen sind.

6.a) Wie soeben ausgeführt, ist im Falle eines Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, welche ihrerseits in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen einbezogen wurde, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung - beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung - des Ableiters glaubhaft zu machen, welche diesen in eigener Person betrifft; dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung auf eigener politischer Tätigkeit im Heimatstaat beziehungsweise im Asylland gründet (zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, gegen welche ein Asylausschlussgrund besteht vgl. EMARK 1993 Nrn. 23 und 24), oder auf Reflexverfolgung. Die erlittene oder drohende Verfolgung ergibt sich möglicherweise bereits aus den Asylverfahrensakten des Flüchtlings, in dessen Flüchtlingseigenschaft der Ableiter seinerzeit einbezogen worden ist; dies trifft insbesondere hinsichtlich der Gefahr drohender Reflexverfolgung zu, wenn aus den Akten des "Erstflüchtlings" hervorgeht, dass die gesamte Familie behelligt worden ist (zur erforderlichen Intensität vgl. EMARK 1994 Nrn. 5 und 17). Fehlen in den vorhandenen Akten genügliche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Ableiters (was regelmässig bei exilpolitischen Tätigkeiten des Ableiters der Fall sein wird), so ist ihm Gelegenheit zu geben, seine persönlichen Asylgründe im Verfahren betreffend den Einbezug eines nahen Angehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft darzulegen und allfällige Beweismittel nachzureichen; unter Umständen sind weitere Beweismassnahmen durch die Asylbehörde vorzunehmen (beispielsweise Beizug von Asylverfahrensakten

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weiterer Verwandter oder Bekannter des Ableiters, Botschaftsabklärungen oder persönliche Befragung des Ableiters oder von Zeugen). Insofern besteht hier eine ähnliche Situation wie bei Fällen von Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat, in welchen sich die Frage stellt, ob "triftige Gründe" (d.h. schwere erlittene Verfolgung) bestehen (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK) und deshalb nachträglich die seinerzeitigen individuellen Asylgründe abzuklären sind (s. EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff., insb. Erw. 12, S. 65; vgl. EMARK 1995 Nr. 16; 1996 Nr. 10). Der Beweismassstab orientiert sich dabei an Artikel 12a AsylG, wobei angemessen zu berücksichtigen ist, dass dem Ableiter der Nachweis drohender Verfolgung um so schwerer fallen wird, je länger die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt seines eigenen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines nahen Angehörigen und demjenigen der Einreichung des zu beurteilenden Gesuchs ist.

b) Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wahrscheinlichkeit einer künftigen 'potentiellen Anschlussverfolgung' (recte: Reflexverfolgung) gegenüber Y. K. könne nicht leichthin ausgeschlossen werden und die Vorinstanz habe diesen Umstand gar nicht wirklich untersucht. Es sei erstellt, dass die gesamte Familie K. bei den türkischen Sicherheitsbehörden als kurdische und politische Familie bekannt gewesen und der politischen Sympathie für die PKK verdächtigt worden sei. So sei unter anderem ein Bruder von Y. K. am 28. Mai 1991 von den Sicherheitskräften als PKK-Aktivist getötet worden. Daraufhin sei die gesamte Familie unter starken Druck der türkischen Polizei- und Sicherheitsbehörden geraten. Das Familienoberhaupt, M. K. (der Vater von Y. K.), habe nach schwerer Folterung und Misshandlung die Türkei verlassen und habe zusammen mit zwei Söhnen die Flucht in die Schweiz geschafft. Seine Frau und zwei weitere Kinder seien jedoch in Italien erwischt und wieder in die Türkei abgeschoben worden, wo sie weiterhin unter sehr starkem Druck seitens der Sicherheitskräfte gestanden hätten.

c) Aus den Asylverfahrensakten von M. K. ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Vater von Y. K., türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C. (Provinz Kahramanmaras), erbrachte mittels zahlreicher Urkunden den Nachweis, dass er im Jahre 1990 in ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht verwickelt war, weil er Aktivisten der PKK unterstützt hatte. Nachdem er mit Urteil vom 27. Dezember 1990 mangels Beweisen freigesprochen worden war, wurde er im Verlaufe des Jahres 1991 nach Aktionen der PKK ständig von der Polizei festgenommen; wiederum warf man ihm Unterstützung der Guerilla vor. Am 28. Mai 1991 kam einer seiner Söhne, welcher sich kurz zuvor der PKK angeschlossen hatte, bei einem Gefecht mit den Sicherheitskräf-

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ten ums Leben. Im August 1991 wurde M. K. letztmals auf den Polizeiposten verbracht und - insbesondere auch wegen der politischen Aktivitäten seines verstorbenen Sohnes - während 15 Tagen festgehalten und gefoltert. Unmittelbar nach diesem Ereignis verliess er die Türkei und stellte am 9. September 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge erstinstanzlich gutgeheissen wurde. Nach seiner Ausreise wurde sodann am 5. Juli 1992 - wiederum bei einem Gefecht zwischen PKK-Aktivisten und Sicherheitskräften - sein Cousin getötet, worauf seine Ehefrau, sein "jüngerer" Sohn (eigene Angabe von M. K.) und sein älterer Bruder auf den Polizeiposten verbracht und geschlagen wurden.

Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht, dass die Angehörigen des engeren und weiteren Familienverbandes K. bei den türkischen Sicherheitskräften offensichtlich als mutmassliche PKK-Sympathisanten gelten und deswegen teilweise bereits erhebliche Nachteile erlitten haben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Y. K. zumindest begründeten Anlass zur Furcht vor drohender Reflexverfolgung im Sinne der in Erwägung 6a hievor angeführten Rechtsprechung (EMARK 1994 Nrn. 5 und 17) hat. Diese Feststellung wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten: In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 hat sie festgehalten, dass Y. K. "(...) nicht finales Opfer mit eigenem Schutzbedürfnis, sondern nur reflexartig betroffen (war)". Das BFF scheint damit zwar die Auffassung zu vertreten, dass das alleinige Vorliegen von Reflexverfolgung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge und ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis bestehen müsse; diese Ansicht vermag indessen angesichts der Tatsache, dass Reflexverfolgung per se flüchtlingsrechtlich relevant ist, nicht zu überzeugen. Schliesslich erhellt aus den bisherigen Ereignissen (Tod zweier Familienangehöriger, welche sich der PKK angeschlossen hatten, bei Gefechten mit staatlichen Einheiten; Anhebung eines Strafverfahrens gegen das Familienoberhaupt vor einem Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der Guerilla), dass die Familie K. von Reflexverfolgung betroffen ist, deren Ausmass nicht bloss regionalen Charakter aufweist. Unter Würdigung sämtlicher Umstände gelangt die Kommission daher zum Schluss, dass Y. K. die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt; er ist demnach nicht bloss Flüchtling im formellen Sinne (aufgrund des Einbezugs gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters), sondern ebenso Flüchtling im materiellen Sinne. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im vorliegenden Fall weitere Beweiserhebungen.

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7.- Angesichts der Tatsache, dass Y. K. Flüchtling im materiellen Sinne ist, ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Erwägungen festzuhalten, dass einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes keine besonderen Umstände entgegenstehen; gleiches gilt sinngemäss für die Tochter E.. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind nach dem Gesagten gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen darüber hinaus Asyl zu gewähren (vgl. EMARK 1993 Nr. 24, S. 171, E. 9a; 1994 Nr. 11, S. 92, E. 4e; 1995 Nr. 15, S. 146, E. 5a).

8. - Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihrer selbst und ihrer Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes/Vaters zu Unrecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 27. Februar 1996 aufzuheben und das BFF anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in die Flüchtlingseigenschaft von Y. K. einzubeziehen und ihnen Asyl zu gewähren.