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EMARK-1996-9

Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates.

Emark ·EMARK · 1995-10-26 · Deutsch CH
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Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Eine Reise in die UNO-Schutzzone im Norden Iraks stellt keine Inanspruchnahme des Schutzes der irakischen Behörden dar. Art. 41, al. 1, let. b LA en relation avec l'art. 1 C, ch. 1 Conv. : révocation d'asile pour s'être remis volontairement sous la protection de son pays d'origine. Le fait de s'être rendu dans le nord de l'Irak, à l'intérieur de la zone protégée par l'ONU, ne dénote pas l'intention de se réclamer de la protection des autorités irakiennes. Art. 41 cpv. 1 lett. b LA in relazione all'art. 1 C n. 1 Conv.: revoca dell'asilo per essersi posto volontariamente sotto la protezione del proprio Paese d'origine).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 c) Aufgrund der Aktenlage ist unbestritten, dass sich der Rekurrent eine irakische Identitätskarte ausstellen liess und sich während ungefähr eines Monats im Nordirak aufgehalten hat. Es ist nun zu beurteilen, ob er sich dadurch in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Nachdem sich die irakische Armee am 28. Februar 1991 aus Kuwait zurückgezogen hatte, brachen unter anderem auch im nordöstlichen Teil von Irakisch-Kurdistan Kämpfe aus. Diese Aufstände wurden von den irakischen Streitkräften bis Ende März 1991 niedergeschlagen. Die anschliessende Repressionswelle gegen die Zivilbevölkerung löste eine Massenflucht aus. Aufgrund dieser Sachlage verabschiedete der UNO-Sicherheitsrat am 5. April 1991 die Resolution 688, in welcher die irakische Regierung zur Beendigung der Repression aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde der irakischen Führung verboten, den 36. nördlichen Breitengrad mit Kampfflugzeugen zu überfliegen - ein Verbot, das auch heute noch in Kraft ist. Doch bereits nach dem Abzug der alliierten Truppen im Juli 1991 kam es erneut zu Uebergriffen der irakischen Armee in der UNO-Schutzzone. Diese dauerten bis zum 23. Oktober 1991. In der Folge beschränkte sich die irakische Zentralmacht darauf, das Gebiet in wirtschaftlicher Hinsicht zu boykottieren. Ausserdem wurden Staatsbedienstete aufgefordert, in irakisch kontrollierte Gebiete umzusiedeln. Die Mehrheit der Staatsangestellten blieb indessen trotz Lohnausfall an Ort. Die Irakische Kurdistan-Front (IKF), die nach dem Rückzug der irakischen Streitkräfte die Macht im Norden Iraks übernommen hatte, war erst nach einiger Zeit in der Lage, die Bezahlung der Löhne zu gewährleisten. Bei den durch die IKF organisierten Wahlen für eine neue kurdische Nationalversammlung errangen im Mai 1992 die Demokratische Partei Kurdistans (DKP) unter der Führung Barzanis und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) unter der Führung von Talabani je ungefähr die Hälfte der Mandate. Die darauf eingeleiteten demokratischen Reformen - Schutz der Menschenrechte, Unabhängigkeit der Gerichte, zentrale Vollzugsstrukturen mit klaren Verantwortlichkeiten - werden jedoch nebst der katastrophalen wirtschaftlichen Situation zunehmend durch 1996 / 9 - 72 Gewaltakte der wieder offen ausgebrochenen Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen kurdischen Gruppierungen beeinträchtigt (vgl. "Amnesty-Magazin" vom April 1995; "Neue Zürcher Zeitung" vom 28. Februar 1995; "Wochen-Zeitung" vom 25. November 1994). Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 1994 darauf beruft, der Rekurrent habe sich freiwillig wieder in dasjenige Land begeben, dessen Staatszugehörigkeit er besitze, ist zu berücksichtigen, dass in der vom Rekurrenten besuchten Region eine Sondersituation herrscht. Aus obigen Darlegungen geht nämlich hervor, dass dort die Macht nicht mehr von der Zentralgewalt, sondern von der IKF beziehungsweise - im Lichte der neusten Entwicklungen - je nach Gebiet von einer der beiden verfeindeten Kurdenparteien beziehungsweise ganz im Norden zeitweise von der türkischen Armee wahrgenommen wird. Dass die irakischen Sicherheitskräfte auch im irakischen Teil Kurdistans - beispielsweise mittels Sabotageakten - präsent sind, vermag an der Einschätzung, wonach es sich beim Nordirak um ein von der Zentralgewalt losgelöstes und von der UNO protegiertes Gebiet handelt, noch nichts zu ändern. Diese Auffassung wird schliesslich auch durch das vom Rekurrenten eingereichte Schreiben des UNHCR vom 4. November 1994 gestützt. Die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 1 FK setzt nun aber voraus, dass der Betroffene mit den heimatlichen Behörden freiwillig Kontakt aufgenommen hat. Dass mit den heimatlichen Behörden diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich waren, ist unbestritten (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 305: "Wer den Schutz der Behörden seines Heimatstaates beansprucht, gibt zu erkennen, dass er ihnen gegenüber keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr hat"). Ferner liegt auf der Hand, dass gemäss Artikel 1 C Ziffer 4 FK, der vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, mit der Rückkehr in "das Land" ohnehin nur ein Gebiet in Frage käme, wo die Elemente der Staatlichkeit seitens des Verfolgers gegeben sind. Was nun den Rekurrenten anbelangt, so ist er den Akten zufolge wegen seines politischen Engagements und der begangenen Desertion geflohen und mithin aus Angst vor Repressalien durch die landesweit operierenden Militär- und Zivilbehörden. Die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das unter Schutz der UNO von lokalen Behörden verwaltet wird, die gemäss obenstehenden Darlegungen die Aufforderung der Zentralmacht, sich in irakisch kontrolliertes Gebiet zu begeben, weitgehend missachteten und demzufolge schon aus diesem Grunde nicht als deren loyale Organe angesehen werden können, kann nach Auffassung der Kommission noch nicht als Kontaktaufnahme im Sinne der 1996 / 9 - 73 vom BFF erwähnten Bestimmung angesehen werden. Dasselbe gilt an sich für die Ausstellung einer Identitätskarte durch die nordirakischen Behörden, zumal der Rekurrent gemäss seinen glaubhaften Versicherungen nie die Absicht hatte, sich ausserhalb der Schutzzone zu bewegen. Gleichzeitig ist einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Reise in dieses Gebiet möglicherweise einer erhöhten Gefährdung aussetzte. Dass ihm und seinem Bruder, der für die Organisation der Reise zuständig gewesen sei, im Ergebnis nichts widerfuhr, ist indessen als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Macht in der von ihm bereisten Region faktisch nicht bei den ihn seinerzeit zur Ausreise motivierenden Zentralbehörden, sondern weitgehend bei den lokalen Behörden liegt. Davon, dass sich der Rekurrent in den "Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben habe, ist somit entgegen der vorinstanzlichen Verfügung nicht auszugehen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Rekurrent durch die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte und die Heirat im Nordirak nicht unter den Schutz des irakischen Staates im Sinne des Gesetzes gestellt hat. Die Frage, ob es sich beim Eheschluss um eine Fernheirat gehandelt habe oder nicht, ist mangels Relevanz nicht näher zu prüfen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Rekurrenten sinngemäss gerügte Gehörsverletzung. Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Beendigungsgrundes von Artikel 1 C Ziffer 1 FK vorliegend nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde mithin gutzuheissen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1996 / 9 - 69

9. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Oktober 1995 i.S. F.I., Irak Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK: Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Eine Reise in die UNO-Schutzzone im Norden Iraks stellt keine Inanspruchnahme des Schutzes der irakischen Behörden dar. Art. 41, al. 1, let. b LA en relation avec l'art. 1 C, ch. 1 Conv. : révocation d'asile pour s'être remis volontairement sous la protection de son pays d'origine. Le fait de s'être rendu dans le nord de l'Irak, à l'intérieur de la zone protégée par l'ONU, ne dénote pas l'intention de se réclamer de la protection des autorités irakiennes. Art. 41 cpv. 1 lett. b LA in relazione all'art. 1 C n. 1 Conv.: revoca dell'asilo per essersi posto volontariamente sotto la protezione del proprio Paese d'origine). Il fatto di essersi recato nel Nord dell'Iraq, nella zona protetta dall'O.N.U., non denota l'intento di ridomandare la protezione alle autorità irachene. Zusammenfassung des Sachverhalts: Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Kurden aus Arbil, wurde durch Verfügung des damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) vom 27. April 1987 Asyl in der Schweiz gewährt. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 1994 teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, ihm das Asyl zu widerrufen und die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Gleichzeitig räumte es dem Rekurrenten Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Zur Begrün- 1996 / 9 - 70 dung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass sich der Rekurrent im Februar 1994 eine irakische Identitätskarte habe ausstellen lassen. Ferner habe er in seinem Heimatland geheiratet. Dadurch habe er sich freiwillig wieder unter den Schutz desjenigen Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begeben, womit die Voraussetzungen zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 41 AsylG in Verbindung mit Artikel 1 C Ziffer 1 FK gegeben seien. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1994 wies der Rekurrent durch seine Vertreterin darauf hin, dass er sich nicht unter den Schutz der irakischen Regierung gestellt habe. Beim irakischen Teil Kurdistans, wo er sich während eines Monats aufgehalten habe, handle es sich um eine UNO-Schutzzone, die faktisch einen eigenen Staat darstelle. Ferner sei die Ehe durch Fernheirat - mit dem Bruder des Rekurrenten als Stellvertreter - zustande gekommen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die irakische Identitätskarte nicht selbst, sondern durch seinen Bruder beantragt. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien somit nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 7. Juli 1994 widerrief die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl und aberkannte gleichzeitig dessen Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurden im wesentlichen die bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 1994 erwähnten Argumente aufgeführt. Ferner sei der Rekurrent gemäss Ehevertrag - entgegen seinen Darlegungen - persönlich vor dem Court of Personal Statute der Republik Irak in Arbil erschienen. Mit Eingabe vom 10. August 1994 beantragt der Rekurrent, es sei die Verfügung des BFF vom 7. Juli 1994 aufzuheben. Vom Asylwiderruf und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sei abzusehen. Zur Begründung wird zum einen auf die Stellungnahme vom 1. Juli 1994, die die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, verwiesen. Zum anderen wird präzisiert, dass der Rekurrent - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - beim Eheschluss nicht persönlich beteiligt gewesen sei. Entsprechend könne nicht von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ausgegangen werden. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 1994 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Falls es sich beim Eheschluss tatsächlich um eine Fernheirat gehandelt hätte, wäre die Anwesenheit des Rekurrenten im Nordirak gar nicht notwendig gewesen. 1996 / 9 - 71 In seiner Replik vom 22. Dezember 1994 hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Darlegungen fest. Seine Anwesenheit im Nordirak sei zwar nicht für den Eheschluss an sich auf dem Standesamt, wohl aber für die damit verbundenen religiösen Zeremonien erforderlich gewesen. Aus den Erwägungen:

2. c) Aufgrund der Aktenlage ist unbestritten, dass sich der Rekurrent eine irakische Identitätskarte ausstellen liess und sich während ungefähr eines Monats im Nordirak aufgehalten hat. Es ist nun zu beurteilen, ob er sich dadurch in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Nachdem sich die irakische Armee am 28. Februar 1991 aus Kuwait zurückgezogen hatte, brachen unter anderem auch im nordöstlichen Teil von Irakisch-Kurdistan Kämpfe aus. Diese Aufstände wurden von den irakischen Streitkräften bis Ende März 1991 niedergeschlagen. Die anschliessende Repressionswelle gegen die Zivilbevölkerung löste eine Massenflucht aus. Aufgrund dieser Sachlage verabschiedete der UNO-Sicherheitsrat am 5. April 1991 die Resolution 688, in welcher die irakische Regierung zur Beendigung der Repression aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde der irakischen Führung verboten, den 36. nördlichen Breitengrad mit Kampfflugzeugen zu überfliegen - ein Verbot, das auch heute noch in Kraft ist. Doch bereits nach dem Abzug der alliierten Truppen im Juli 1991 kam es erneut zu Uebergriffen der irakischen Armee in der UNO-Schutzzone. Diese dauerten bis zum 23. Oktober 1991. In der Folge beschränkte sich die irakische Zentralmacht darauf, das Gebiet in wirtschaftlicher Hinsicht zu boykottieren. Ausserdem wurden Staatsbedienstete aufgefordert, in irakisch kontrollierte Gebiete umzusiedeln. Die Mehrheit der Staatsangestellten blieb indessen trotz Lohnausfall an Ort. Die Irakische Kurdistan-Front (IKF), die nach dem Rückzug der irakischen Streitkräfte die Macht im Norden Iraks übernommen hatte, war erst nach einiger Zeit in der Lage, die Bezahlung der Löhne zu gewährleisten. Bei den durch die IKF organisierten Wahlen für eine neue kurdische Nationalversammlung errangen im Mai 1992 die Demokratische Partei Kurdistans (DKP) unter der Führung Barzanis und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) unter der Führung von Talabani je ungefähr die Hälfte der Mandate. Die darauf eingeleiteten demokratischen Reformen - Schutz der Menschenrechte, Unabhängigkeit der Gerichte, zentrale Vollzugsstrukturen mit klaren Verantwortlichkeiten - werden jedoch nebst der katastrophalen wirtschaftlichen Situation zunehmend durch 1996 / 9 - 72 Gewaltakte der wieder offen ausgebrochenen Feindseligkeiten zwischen den verschiedenen kurdischen Gruppierungen beeinträchtigt (vgl. "Amnesty-Magazin" vom April 1995; "Neue Zürcher Zeitung" vom 28. Februar 1995; "Wochen-Zeitung" vom 25. November 1994). Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 1994 darauf beruft, der Rekurrent habe sich freiwillig wieder in dasjenige Land begeben, dessen Staatszugehörigkeit er besitze, ist zu berücksichtigen, dass in der vom Rekurrenten besuchten Region eine Sondersituation herrscht. Aus obigen Darlegungen geht nämlich hervor, dass dort die Macht nicht mehr von der Zentralgewalt, sondern von der IKF beziehungsweise - im Lichte der neusten Entwicklungen - je nach Gebiet von einer der beiden verfeindeten Kurdenparteien beziehungsweise ganz im Norden zeitweise von der türkischen Armee wahrgenommen wird. Dass die irakischen Sicherheitskräfte auch im irakischen Teil Kurdistans - beispielsweise mittels Sabotageakten - präsent sind, vermag an der Einschätzung, wonach es sich beim Nordirak um ein von der Zentralgewalt losgelöstes und von der UNO protegiertes Gebiet handelt, noch nichts zu ändern. Diese Auffassung wird schliesslich auch durch das vom Rekurrenten eingereichte Schreiben des UNHCR vom 4. November 1994 gestützt. Die Anwendung von Artikel 1 C Ziffer 1 FK setzt nun aber voraus, dass der Betroffene mit den heimatlichen Behörden freiwillig Kontakt aufgenommen hat. Dass mit den heimatlichen Behörden diejenigen gemeint sind, welche grundsätzlich auch für die asylrelevante Verfolgung verantwortlich waren, ist unbestritten (vgl. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 305: "Wer den Schutz der Behörden seines Heimatstaates beansprucht, gibt zu erkennen, dass er ihnen gegenüber keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung mehr hat"). Ferner liegt auf der Hand, dass gemäss Artikel 1 C Ziffer 4 FK, der vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, mit der Rückkehr in "das Land" ohnehin nur ein Gebiet in Frage käme, wo die Elemente der Staatlichkeit seitens des Verfolgers gegeben sind. Was nun den Rekurrenten anbelangt, so ist er den Akten zufolge wegen seines politischen Engagements und der begangenen Desertion geflohen und mithin aus Angst vor Repressalien durch die landesweit operierenden Militär- und Zivilbehörden. Die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das unter Schutz der UNO von lokalen Behörden verwaltet wird, die gemäss obenstehenden Darlegungen die Aufforderung der Zentralmacht, sich in irakisch kontrolliertes Gebiet zu begeben, weitgehend missachteten und demzufolge schon aus diesem Grunde nicht als deren loyale Organe angesehen werden können, kann nach Auffassung der Kommission noch nicht als Kontaktaufnahme im Sinne der 1996 / 9 - 73 vom BFF erwähnten Bestimmung angesehen werden. Dasselbe gilt an sich für die Ausstellung einer Identitätskarte durch die nordirakischen Behörden, zumal der Rekurrent gemäss seinen glaubhaften Versicherungen nie die Absicht hatte, sich ausserhalb der Schutzzone zu bewegen. Gleichzeitig ist einzuräumen, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Reise in dieses Gebiet möglicherweise einer erhöhten Gefährdung aussetzte. Dass ihm und seinem Bruder, der für die Organisation der Reise zuständig gewesen sei, im Ergebnis nichts widerfuhr, ist indessen als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Macht in der von ihm bereisten Region faktisch nicht bei den ihn seinerzeit zur Ausreise motivierenden Zentralbehörden, sondern weitgehend bei den lokalen Behörden liegt. Davon, dass sich der Rekurrent in den "Machtbereich" des Verfolgerstaates begeben habe, ist somit entgegen der vorinstanzlichen Verfügung nicht auszugehen.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Rekurrent durch die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte und die Heirat im Nordirak nicht unter den Schutz des irakischen Staates im Sinne des Gesetzes gestellt hat. Die Frage, ob es sich beim Eheschluss um eine Fernheirat gehandelt habe oder nicht, ist mangels Relevanz nicht näher zu prüfen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Rekurrenten sinngemäss gerügte Gehörsverletzung. Da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Beendigungsgrundes von Artikel 1 C Ziffer 1 FK vorliegend nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde mithin gutzuheissen.