Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 5 FK: Widerruf des Asyls. Staatenlose, denen der Erwerb einer Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, fallen nicht unter den Asylwiderrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 FK. Art. 41, al. 1, let. b LA et art. 1 C, ch. 5 Conv.: révocation d'asile. Le fait qu'il soit possible à un apatride d'acquérir une nationalité - et qu'on puisse exiger de lui qu'il le fasse - ne constitue pas un motif de révocation d'asile au sens de l'article 1 C, ch. 5 Conv.. Art. 41 cpv. 1 lett. b LA e art. 1C n. 5 Conv.: revoca dell'asilo.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Artikel 1 C Ziffern 1-6 FK widerrufen. Gemäss Artikel 41 Absatz 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
E. 4 Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die minderjährigen Beschwerdeführer chilenischer Staatsangehörigkeit seien im chilenischen Reisepass ihres Vaters, Herrn B., eingetragen worden. Damit seien ihnen gegenüber die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des gewährten Asyls gemäss Artikel 41 AsylG i.V.m. Artikel 1 C Ziffer 1 FK erfüllt. In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien staatenlos, da sie nach chilenischem Recht zwei Jahre in Chile gelebt haben müssen, um die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden seien und immer hier gelebt hätten, sei dies nicht möglich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei der Neuausstellung in die chilenischen Reispässe ihrer Eltern eingetragen worden seien, bedeute nur, dass sie Kinder ihrer Eltern seien. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die in der Schweiz geborenen Kinder B. hätten die gleiche Rechtsstellung wie die Eltern erhalten, da davon auszugehen sei, dass sie als Kinder von verfolgten Eltern in deren Heimatland ebenfalls verfolgt sein könnten. Diese Reflexwirkung sei im Falle der Kinder dadurch weggefallen, dass sich die Eltern freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt und neue chilenische Pässe angenommen hätten, worin sie auch die 1996 / 8 - 68 Personalien ihrer Kinder eintragen liessen. Die Kinder B. könnten es gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK "nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind" demnach nicht mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, dass die im Ausland geborenen Kinder chilenischer Eltern im gegenwärtigen Zeitpunkt das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen (chilenische Verfassung vom 8. August 1980, Art. 10 Ziff. 3) sei im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft irrelevant. Die Kinder würden über einen Anspruch auf die chilenische Staatsbürgerschaft verfügen, der ihnen jederzeit die Einreise in ihren "Heimatstaat" ermögliche und könnten allein durch die Tatsache, dass sie sich länger als ein Jahr in Chile niederlassen, das chilenische Bürgerrecht erwerben. Artikel 1 C Ziffer 5 FK spricht klar davon, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz "ihres Heimatlandes" in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Formulierung ist unmissverständlich das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben kann. Die blosse Möglichkeit der unbestrittenerweise staatenlosen Beschwerdeführer, die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben, kann daher schon aufgrund des klaren Wortlautes nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Dem Umstand, dass die Eltern B. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, neue chilenische Pässe angenommen und darin - rein deklaratorisch - das Kindesverhältnis zu ihren minderjährigen Kindern festhalten liessen, kommt deshalb in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zum vornherein keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK sind somit nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 lit. d und 25 Abs. 3 VOARK) und die angefochtene Verfügung vom 16. März 1989 aufzuheben ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1996 / 8 - 66
8. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 24. August 1995 i.S. T. u. B.B., Chile Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 5 FK: Widerruf des Asyls. Staatenlose, denen der Erwerb einer Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, fallen nicht unter den Asylwiderrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 5 FK. Art. 41, al. 1, let. b LA et art. 1 C, ch. 5 Conv.: révocation d'asile. Le fait qu'il soit possible à un apatride d'acquérir une nationalité - et qu'on puisse exiger de lui qu'il le fasse - ne constitue pas un motif de révocation d'asile au sens de l'article 1 C, ch. 5 Conv.. Art. 41 cpv. 1 lett. b LA e art. 1C n. 5 Conv.: revoca dell'asilo. Apolidi, cui l'acquisizione di una cittadinanza sia possibile ed esigibile, non soggiaciono al motivo di revoca di cui all'art. 1C n. 5 Conv.. Zusammenfassung des Sachverhaltes: Am 29. April 1975 beziehungsweise am 5. Juli 1977 anerkannte das EJPD die Eltern der Beschwerdeführer als Flüchtlinge und erteilte ihnen Asyl. Die nach erfolgter Eheschliessung geborenen Beschwerdeführer erhielten die Rechtsstellung ihrer Eltern. Am 9. September 1987 beziehungsweise am 28. Oktober 1988 aberkannte der DFW die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und widerrief das ihnen gewährte Asyl, nachdem beide zwecks Heimreise auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtet haben. Der Entscheid trat in Rechtskraft. 1996 / 8 - 67 Mit Verfügung vom 16. März 1989 widerrief der DFW das den Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 31. März 1989 Beschwerde erhoben mit dem Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die ARK heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:
3. - Gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Artikel 1 C Ziffern 1-6 FK widerrufen. Gemäss Artikel 41 Absatz 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
4. - Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die minderjährigen Beschwerdeführer chilenischer Staatsangehörigkeit seien im chilenischen Reisepass ihres Vaters, Herrn B., eingetragen worden. Damit seien ihnen gegenüber die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des gewährten Asyls gemäss Artikel 41 AsylG i.V.m. Artikel 1 C Ziffer 1 FK erfüllt. In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien staatenlos, da sie nach chilenischem Recht zwei Jahre in Chile gelebt haben müssen, um die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Da die Beschwerdeführer in der Schweiz geboren worden seien und immer hier gelebt hätten, sei dies nicht möglich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei der Neuausstellung in die chilenischen Reispässe ihrer Eltern eingetragen worden seien, bedeute nur, dass sie Kinder ihrer Eltern seien. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die in der Schweiz geborenen Kinder B. hätten die gleiche Rechtsstellung wie die Eltern erhalten, da davon auszugehen sei, dass sie als Kinder von verfolgten Eltern in deren Heimatland ebenfalls verfolgt sein könnten. Diese Reflexwirkung sei im Falle der Kinder dadurch weggefallen, dass sich die Eltern freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt und neue chilenische Pässe angenommen hätten, worin sie auch die 1996 / 8 - 68 Personalien ihrer Kinder eintragen liessen. Die Kinder B. könnten es gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK "nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind" demnach nicht mehr ablehnen, den Schutz des Heimatstaates ihrer Eltern in Anspruch zu nehmen. Der Umstand, dass die im Ausland geborenen Kinder chilenischer Eltern im gegenwärtigen Zeitpunkt das chilenische Bürgerrecht nicht besitzen (chilenische Verfassung vom 8. August 1980, Art. 10 Ziff. 3) sei im Zusammenhang mit dem Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft irrelevant. Die Kinder würden über einen Anspruch auf die chilenische Staatsbürgerschaft verfügen, der ihnen jederzeit die Einreise in ihren "Heimatstaat" ermögliche und könnten allein durch die Tatsache, dass sie sich länger als ein Jahr in Chile niederlassen, das chilenische Bürgerrecht erwerben. Artikel 1 C Ziffer 5 FK spricht klar davon, dass eine Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz "ihres Heimatlandes" in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Formulierung ist unmissverständlich das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie erwerben kann. Die blosse Möglichkeit der unbestrittenerweise staatenlosen Beschwerdeführer, die chilenische Staatsbürgerschaft zu erwerben, kann daher schon aufgrund des klaren Wortlautes nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden. Dem Umstand, dass die Eltern B. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, neue chilenische Pässe angenommen und darin - rein deklaratorisch - das Kindesverhältnis zu ihren minderjährigen Kindern festhalten liessen, kommt deshalb in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zum vornherein keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gemäss Artikel 1 C Ziffer 5 FK sind somit nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 lit. d und 25 Abs. 3 VOARK) und die angefochtene Verfügung vom 16. März 1989 aufzuheben ist.