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EMARK-1996-6

Art. 3 AsylG: Militärisches Aufgebot durch quasistaatliche Behörden.

Emark ·EMARK · 1995-10-10 · Deutsch CH
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Art. 3 AsylG: Militärisches Aufgebot durch quasistaatliche Behörden. Das Nichtbefolgen eines militärischen Aufgebotes durch quasistaatliche Behörden zum Kriegsdienst gegen seinen eigenen Staat ist keine Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten, da ein solcher Marschbefehl völkerrechtswidrig ist. Allfällige Verfolgungsmassnahmen deswegen sind aus dem Blickwinkel von Artikel 3 AsylG zu prüfen. Art. 3 LA : ordre de marche émanant d'une autorité quasi étatique. L'inobservation d'un ordre de marche émanant d'une autorité quasi étatique, pour aller combattre son propre pays, ne constitue pas une violation de ses devoirs civiques, dès lors qu'un tel ordre est contraire au droit des gens. Les éventuelles mesures de persécution qui pourraient s'ensuivre doivent être examinées au regard de l'article 3 LA. Art. 3 LA: convocazione militare da parte d'un'autorità quasi-statale.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 a) Der Beschwerdeführer wurde von den quasistaatlichen Behörden der Republik Srpska zum Militärdienst aufgeboten, den er jedoch verweigerte. Die Vorinstanz hält dazu generell fest, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei und dass keine Hinweise auf eine drohende unangemessen überhöhte, menschenrechtswidrige Strafe vorlägen. Auch bestünden keinerlei Indizien für eine aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgende Strafschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166 Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Ziff. 85). Diese Erwägungen und Schlüsse treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführer sind Bosnier islamischen Glaubens, die mit der Entstehung und internationalen Anerkennung der Republik Bosnien-Herzegowina zu deren Staatsangehörigen wurden. Der Beschwerdeführer war vor der Sezession Bosnien-Herzegowinas Angehöriger der Streitkräfte der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Am 4. Mai 1992 beschloss indessen die ex-jugoslawische Zentralregierung den Rückzug ihrer Streitkräfte aus Bosnien-Herzegowina. Er wurde im Juni 1992 somit nicht durch die 1996 / 6 - 49 Jugoslawische Volksarmee, deren Angehöriger er gewesen war, sondern durch die Militärbehörden der selbsternannten Republik Srpska aufgeboten. Die Vorinstanz verkennt, dass der Beschwerdeführer als bosnischer Staatsangehöriger gegenüber dieser quasistaatlichen Organisation nicht zum Militärdienst verpflichtet werden konnte, da er nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht zum Kriegsdienst gegen seinen Heimatstaat verpflichtet werden darf (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 6. Auflage, Köln u.a. 1987, S. 406, Rz. 1846 zur Stellung der Bevölkerung in besetzten Gebieten). Somit kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Androhung einer Bestrafung des Beschwerdeführers für die Verweigerung des Militärdienstes in den serbisch-bosnischen Streitkräften auch nicht als Folge einer Verletzung von staatsbürgerlichen Pflichten des Beschwerdeführers betrachtet werden. Er wurde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder Militärdienst in einem Krieg gegen seinen Heimatstaat zu leisten, in einem Konzentrationslager interniert beziehungsweise erschossen zu werden oder aus dem Gebiet der international nicht anerkannten Republik Srpska auszureisen. Aufgrund dieses Druckes seitens der quasistaatlichen Gewalt und angesichts der damals einsetzenden ethnischen Säuberungen in der Region Banja Luka waren die Beschwerdeführer zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen. Durch die gezielten Versuche der serbisch-bosnischen Behörden, den Beschwerdeführer, ohne dazu das Recht zu haben, zum Militärdienst aufzubieten und der behördlicherseits ausgesprochenen Drohung der Einweisung in ein Konzentrationslager beziehungsweise der Erschiessung wurden die Beschwerdeführer, einzig wegen ihrer Eigenschaft als bosnische Muslime, individuell und stärker von Verfolgungsmassnahmen bedroht als jene, die ihre Heimatorte aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage verlassen mussten. Da den Beschwerdeführern keine Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung stand, drohten ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG.

E. 6a Der Beschwerdeführer wurde von den quasistaatlichen Behörden der Republik Srpska zum Militärdienst aufgeboten, den er jedoch verweigerte. Die Vorinstanz hält dazu generell fest, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei und dass keine Hinweise auf eine drohende unangemessen überhöhte, menschenrechtswidrige Strafe vorlägen. Auch bestünden keinerlei Indizien für eine aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgende Strafschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166 Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Ziff. 85). Diese Erwägungen und Schlüsse treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführer sind Bosnier islamischen Glaubens, die mit der Entstehung und internationalen Anerkennung der Republik Bosnien-Herzegowina zu deren Staatsangehörigen wurden. Der Beschwerdeführer war vor der Sezession Bosnien-Herzegowinas Angehöriger der Streitkräfte der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Am 4. Mai 1992 beschloss indessen die ex-jugoslawische Zentralregierung den Rückzug ihrer Streitkräfte aus Bosnien-Herzegowina. Er wurde im Juni 1992 somit nicht durch die 1996 / 6 - 49 Jugoslawische Volksarmee, deren Angehöriger er gewesen war, sondern durch die Militärbehörden der selbsternannten Republik Srpska aufgeboten. Die Vorinstanz verkennt, dass der Beschwerdeführer als bosnischer Staatsangehöriger gegenüber dieser quasistaatlichen Organisation nicht zum Militärdienst verpflichtet werden konnte, da er nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht zum Kriegsdienst gegen seinen Heimatstaat verpflichtet werden darf (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 6. Auflage, Köln u.a. 1987, S. 406, Rz. 1846 zur Stellung der Bevölkerung in besetzten Gebieten). Somit kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Androhung einer Bestrafung des Beschwerdeführers für die Verweigerung des Militärdienstes in den serbisch-bosnischen Streitkräften auch nicht als Folge einer Verletzung von staatsbürgerlichen Pflichten des Beschwerdeführers betrachtet werden. Er wurde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder Militärdienst in einem Krieg gegen seinen Heimatstaat zu leisten, in einem Konzentrationslager interniert beziehungsweise erschossen zu werden oder aus dem Gebiet der international nicht anerkannten Republik Srpska auszureisen. Aufgrund dieses Druckes seitens der quasistaatlichen Gewalt und angesichts der damals einsetzenden ethnischen Säuberungen in der Region Banja Luka waren die Beschwerdeführer zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen. Durch die gezielten Versuche der serbisch-bosnischen Behörden, den Beschwerdeführer, ohne dazu das Recht zu haben, zum Militärdienst aufzubieten und der behördlicherseits ausgesprochenen Drohung der Einweisung in ein Konzentrationslager beziehungsweise der Erschiessung wurden die Beschwerdeführer, einzig wegen ihrer Eigenschaft als bosnische Muslime, individuell und stärker von Verfolgungsmassnahmen bedroht als jene, die ihre Heimatorte aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage verlassen mussten. Da den Beschwerdeführern keine Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung stand, drohten ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1996 / 6 - 47

6. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Oktober 1995

i. S. A.G. und Familie, Bosnien-Herzegowina Art. 3 AsylG: Militärisches Aufgebot durch quasistaatliche Behörden. Das Nichtbefolgen eines militärischen Aufgebotes durch quasistaatliche Behörden zum Kriegsdienst gegen seinen eigenen Staat ist keine Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten, da ein solcher Marschbefehl völkerrechtswidrig ist. Allfällige Verfolgungsmassnahmen deswegen sind aus dem Blickwinkel von Artikel 3 AsylG zu prüfen. Art. 3 LA : ordre de marche émanant d'une autorité quasi étatique. L'inobservation d'un ordre de marche émanant d'une autorité quasi étatique, pour aller combattre son propre pays, ne constitue pas une violation de ses devoirs civiques, dès lors qu'un tel ordre est contraire au droit des gens. Les éventuelles mesures de persécution qui pourraient s'ensuivre doivent être examinées au regard de l'article 3 LA. Art. 3 LA: convocazione militare da parte d'un'autorità quasi-statale. L'inosservanza di un ordine di marcia per combattere contro il proprio Paese emessa da un'autorità quasi-statale non costituisce una mancanza ad un dovere civico, ritenuto che una simile convocazione è contraria al diritto delle genti. Le eventuali misure persecutorie che ne dovessero seguire vanno esaminate nell'ambito dell'art. 3 LA. Zusammenfassung des Sachverhalts: Die Beschwerdeführer, Muslime aus Banja Luka, verliessen Bosnien-Herzegowina am 23. Februar 1993 und stellten am 1. März 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im wesentlichen machten die Beschwerdeführer geltend, dass die serbisch-bosnischen Streitkräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren. Es sei ihm im Falle der Dienstverwei- 1996 / 6 - 48 gerung die Internierung in einem Konzentrationslager beziehungsweise die Erschiessung angedroht worden. Etwas später habe man ihm als letzte Alternative das Verlassen des Gebietes der Republik Srpska in Richtung Ungarn angeboten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 22. Dezember 1993 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Aufgrund des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 18. Dezember 1991 betreffend Deserteure und Refraktäre aus Ex-Jugoslawien wurden die Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Bestrafung wegen Dienstverweigerung sei Folge einer Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten. Die ARK heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen:

6. a) Der Beschwerdeführer wurde von den quasistaatlichen Behörden der Republik Srpska zum Militärdienst aufgeboten, den er jedoch verweigerte. Die Vorinstanz hält dazu generell fest, dass eine allfällige Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten sei und dass keine Hinweise auf eine drohende unangemessen überhöhte, menschenrechtswidrige Strafe vorlägen. Auch bestünden keinerlei Indizien für eine aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen erfolgende Strafschärfung (sog. Polit-Malus; vgl. S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 166 Fn. 4; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Ziff. 85). Diese Erwägungen und Schlüsse treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Beschwerdeführer sind Bosnier islamischen Glaubens, die mit der Entstehung und internationalen Anerkennung der Republik Bosnien-Herzegowina zu deren Staatsangehörigen wurden. Der Beschwerdeführer war vor der Sezession Bosnien-Herzegowinas Angehöriger der Streitkräfte der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Am 4. Mai 1992 beschloss indessen die ex-jugoslawische Zentralregierung den Rückzug ihrer Streitkräfte aus Bosnien-Herzegowina. Er wurde im Juni 1992 somit nicht durch die 1996 / 6 - 49 Jugoslawische Volksarmee, deren Angehöriger er gewesen war, sondern durch die Militärbehörden der selbsternannten Republik Srpska aufgeboten. Die Vorinstanz verkennt, dass der Beschwerdeführer als bosnischer Staatsangehöriger gegenüber dieser quasistaatlichen Organisation nicht zum Militärdienst verpflichtet werden konnte, da er nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht zum Kriegsdienst gegen seinen Heimatstaat verpflichtet werden darf (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 6. Auflage, Köln u.a. 1987, S. 406, Rz. 1846 zur Stellung der Bevölkerung in besetzten Gebieten). Somit kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Androhung einer Bestrafung des Beschwerdeführers für die Verweigerung des Militärdienstes in den serbisch-bosnischen Streitkräften auch nicht als Folge einer Verletzung von staatsbürgerlichen Pflichten des Beschwerdeführers betrachtet werden. Er wurde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder Militärdienst in einem Krieg gegen seinen Heimatstaat zu leisten, in einem Konzentrationslager interniert beziehungsweise erschossen zu werden oder aus dem Gebiet der international nicht anerkannten Republik Srpska auszureisen. Aufgrund dieses Druckes seitens der quasistaatlichen Gewalt und angesichts der damals einsetzenden ethnischen Säuberungen in der Region Banja Luka waren die Beschwerdeführer zum Verlassen ihrer Heimat gezwungen. Durch die gezielten Versuche der serbisch-bosnischen Behörden, den Beschwerdeführer, ohne dazu das Recht zu haben, zum Militärdienst aufzubieten und der behördlicherseits ausgesprochenen Drohung der Einweisung in ein Konzentrationslager beziehungsweise der Erschiessung wurden die Beschwerdeführer, einzig wegen ihrer Eigenschaft als bosnische Muslime, individuell und stärker von Verfolgungsmassnahmen bedroht als jene, die ihre Heimatorte aufgrund der allgemeinen gefährlichen Lage verlassen mussten. Da den Beschwerdeführern keine Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina zur Verfügung stand, drohten ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG.