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EMARK-1996-4

Art. 13 ff. ZGB, Art. 7 Abs. 2 AsylG: Prozessfähigkeit im Asylverfahren.

Emark ·EMARK · 1995-03-09 · Deutsch CH
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Art. 13 ff. ZGB, Art. 7 Abs. 2 AsylG: Prozessfähigkeit im Asylverfahren. 1. Asylgesuch einer geistig behinderten, nicht urteilsfähigen Gesuchstellerin. Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus; mangels Urteilsfähigkeit und mangels einer gesetzlichen Vertretung in der Schweiz fehlt es an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (Erw. 2a - d). 2. Prüfung des Asylgesuches unter dem Titel der Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG mit dem in der Schweiz asylberechtigten Bruder der Gesuchstellerin (Erw. 2e, 3 und 4). Art. 13 ss CC, art. 7, al. 2 LA : capacité d'ester en justice et procédure d'asile. 1. Demande d'asile d'une personne incapable de discernement par suite de maladie mentale. Le dépôt d'une demande d'asile suppose que l'intéressé est capable de discernement, à défaut de quoi, et en l'absence de représentant légal en Suisse, sa demande est irrecevable faute pour lui d'avoir la capacité d'ester en justice (consid. 2 a-d).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 a) Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 108) - von E. E. zu beantworten. Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 IPRG. 1996 / 4 - 27 Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit ist nicht in abstraktem Sinne festzustellen, sondern vielmehr, in relativem Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen (P. Tuor/ B. Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1979, S. 67 f.; M. Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, S. 63). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern.

b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage muss die Urteilsfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens offensichtlich eindeutig verneint werden. Der Klinikpsychologe der Klinik Y gelangt aufgrund der psychoexperimentellen Abklärungen, die er am 13. Januar 1995 vorgenommen hat, zum Schluss, bei E. E. handle es sich um eine in der Kindheit und Jugend wenig geförderte, intellektuell deutlich behinderte und praktisch nur noch begrenzt förderbare, urteilsunfähige und der ständigen Fürsorge bedürftige junge Frau. Seinen Ausführungen zufolge kann E. E. im Gespräch nur einfachste Fragen, etwa nach ihrem Namen oder nach ihrer Adresse, beantworten; über ihr Alter oder ihr Geburtsdatum vermag sie keine Angaben zu machen; abstrakte Begriffe wie etwa das Datum oder die Uhrzeit vermag sie nicht zu erfassen. Nonverbale Aufgaben, wie etwa das Kopieren einfacher Formen wie Kreis, Dreieck und Viereck, vermochte die Probandin nicht zu bewältigen; ebenso vermochte sie einen Test aus einer für das siebte Altersjahr konzipierten Testreihe nicht erfolgreich zu lösen. Die auf alltäglicher Beobachtung beruhenden Schilderungen der Ehefrau von S. E. bestätigen dieses Bild. Sie schildert, E. E. sei wie ein kleines Kind; man müsse auf sie aufpassen; sie könnte unmöglich für sich selber sorgen. Sie sei sehr willig, brauche aber Anleitung, da ihr nichts selber in den Sinn komme; unter Anleitung sei sie imstande, einfache neue Fähigkeiten zu erlernen, wobei dies nur sehr langsam und nicht aus eigenem Antrieb geschehe. In Gesprächen verstehe sie nicht alles; sie schnappe Wörter auf oder wiederhole, was man ihr sage, ohne aber selber zu denken; Zeitbegriffe oder Mengenbegriffe vermöge sie intellektuell nicht zu erfassen. E. E. könne sich selbständig anziehen und 1996 / 4 - 28 ihre Körperpflege besorgen; einfache Arbeiten im Haushalt (wie etwa Nescafé zubereiten und servieren, Wäsche aufhängen, Geschirr spülen oder vor dem Haus wischen) könne sie ausführen, benötige dabei aber Anleitung und Kontrolle; schwierigere Arbeiten, etwa Näh- und Handarbeiten oder Kochen, vermöge sie nicht zu bewältigen.

c) Bereits für die Vorinstanz musste im übrigen aufgrund der damals bestehenden Aktenlage offensichtlich werden, dass E. E. die in einem Asylverfahren vorauszusetzende Urteilsfähigkeit fehlte. S. E. hatte sowohl im schriftlichen Asylgesuch wie auch in den beiden Befragungen an der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde unmissverständlich ausgeführt, seine Schwester sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht imstande, einer Befragung zu folgen oder Antworten zu geben; er hatte darauf hingewiesen, sie sei im praktischen Alltag unselbständig und auf dauernde Betreuung angewiesen, und diesbezüglich die aufschlussreichen Beispiele geschildert, wie etwa seine Schwester im Heimatdorf für einen Tag und eine Nacht im Wald "verloren gegangen" sei, oder wie sie auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz die Betreuung durch andere Personen benötigt habe.

d) Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus (vgl. R. Bersier, Droit d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 75; vgl. auch das Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989 betreffend unbegleitete, minderjährige Asylbewerber, zitiert in A. Achermann / Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern / Stuttgart 1991, S. 238 f., sowie im Entscheid des Bundesrates vom 19.8.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 69 f.). Nach Lehre und Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als höchstpersönliches Recht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB (vgl. dazu Pedrazzini, a.a.O., S. 79 ff.), welches der nicht mündige, aber urteilsfähige Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (Bersier, a.a.O., S. 75; Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.). Da zweifellos auch eine nicht urteilsfähige Person schutzbedürftig im asylrechtlichen Sinne sein kann, ist die Einreichung eines Asylgesuches nicht als sogenanntes absolut höchstpersönliches und damit vertretungsfeindliches Recht (vgl. Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 70 f.; BGE 116 II 387, 117 II 7 f.), sondern vielmehr als sogenanntes relativ höchstpersönliches Recht zu verstehen, welches für den Urteilsunfähigen durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. In der Regel wird es sich bei den urteilsunfähigen Schutzsuchenden um Kinder handeln, die zusammen mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in 1996 / 4 - 29 der Schweiz sind und somit ins Asylgesuch der Eltern einbezogen werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238); bezüglich nicht urteilsfähiger und auch nicht von einem Elternteil begleiteter Minderjähriger sieht das erwähnte Kreisschreiben des DFW vor, dass die Asylbehörden zusammen mit den zuständigen Vormundschaftsbehörden die dem Kindswohl am ehesten entsprechende Lösung erarbeiten (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.). Nachdem die Urteilsunfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage auch für die Vorinstanz offensichtlich werden musste, und nachdem bis anhin keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind und E. E. in der Schweiz mithin keinen gesetzlichen Vertreter hat, fehlte es für die Vorinstanz an einer - von Amtes wegen zu prüfenden (vgl. Saladin, a.a.O., S. 95) - Sachurteilsvoraussetzung, um auf ein Asylgesuch von E. E. einzutreten.

e) Mangels Urteilsfähigkeit und mangels gesetzlicher Vertretung von E. E. würde es mithin auch an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (vgl. Gygi, a.a.O., S. 71 f.; Saladin, a.a.O., S. 89; Kölz/Häner, a.a.O., N 184 und 186) von E. E. für ein Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission fehlen. Ob ungeachtet dessen die Verfügung der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben werden müsste - da die Vorinstanz das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung übersehen hat, womit die angefochtene Verfügung, unabhängig davon, von wem das dagegen gerichtete Rechtsmittel ergriffen worden ist, aufzuheben wäre (vgl. Gygi, a.a.O., S. 73) - braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erweist sich nämlich S. E. - der im übrigen auch die Vertreterin bevollmächtigt hat, welche den vorliegenden Rekurs verfasst hat - als zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich auch die angefochtene Verfügung nicht an S. E., sondern an seine Schwester E. E. als Adressatin richtet, wird darin doch materiell das von S. E. eingereichte Gesuch um Asylgewährung an seine hilfsbedürftige Schwester - das sich sinngemäss als Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG darstellt - abgewiesen; damit ist aber auch S. E. von der angefochtenen Verfügung berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend machen (Art. 48 VwVG). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde von S. E. einzutreten. 1996 / 4 - 30

E. 2a Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 108) - von E. E. zu beantworten. Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 IPRG. 1996 / 4 - 27 Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit ist nicht in abstraktem Sinne festzustellen, sondern vielmehr, in relativem Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen (P. Tuor/ B. Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1979, S. 67 f.; M. Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, S. 63). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern.

E. 2b Aufgrund der bestehenden Aktenlage muss die Urteilsfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens offensichtlich eindeutig verneint werden. Der Klinikpsychologe der Klinik Y gelangt aufgrund der psychoexperimentellen Abklärungen, die er am 13. Januar 1995 vorgenommen hat, zum Schluss, bei E. E. handle es sich um eine in der Kindheit und Jugend wenig geförderte, intellektuell deutlich behinderte und praktisch nur noch begrenzt förderbare, urteilsunfähige und der ständigen Fürsorge bedürftige junge Frau. Seinen Ausführungen zufolge kann E. E. im Gespräch nur einfachste Fragen, etwa nach ihrem Namen oder nach ihrer Adresse, beantworten; über ihr Alter oder ihr Geburtsdatum vermag sie keine Angaben zu machen; abstrakte Begriffe wie etwa das Datum oder die Uhrzeit vermag sie nicht zu erfassen. Nonverbale Aufgaben, wie etwa das Kopieren einfacher Formen wie Kreis, Dreieck und Viereck, vermochte die Probandin nicht zu bewältigen; ebenso vermochte sie einen Test aus einer für das siebte Altersjahr konzipierten Testreihe nicht erfolgreich zu lösen. Die auf alltäglicher Beobachtung beruhenden Schilderungen der Ehefrau von S. E. bestätigen dieses Bild. Sie schildert, E. E. sei wie ein kleines Kind; man müsse auf sie aufpassen; sie könnte unmöglich für sich selber sorgen. Sie sei sehr willig, brauche aber Anleitung, da ihr nichts selber in den Sinn komme; unter Anleitung sei sie imstande, einfache neue Fähigkeiten zu erlernen, wobei dies nur sehr langsam und nicht aus eigenem Antrieb geschehe. In Gesprächen verstehe sie nicht alles; sie schnappe Wörter auf oder wiederhole, was man ihr sage, ohne aber selber zu denken; Zeitbegriffe oder Mengenbegriffe vermöge sie intellektuell nicht zu erfassen. E. E. könne sich selbständig anziehen und 1996 / 4 - 28 ihre Körperpflege besorgen; einfache Arbeiten im Haushalt (wie etwa Nescafé zubereiten und servieren, Wäsche aufhängen, Geschirr spülen oder vor dem Haus wischen) könne sie ausführen, benötige dabei aber Anleitung und Kontrolle; schwierigere Arbeiten, etwa Näh- und Handarbeiten oder Kochen, vermöge sie nicht zu bewältigen.

E. 2c Bereits für die Vorinstanz musste im übrigen aufgrund der damals bestehenden Aktenlage offensichtlich werden, dass E. E. die in einem Asylverfahren vorauszusetzende Urteilsfähigkeit fehlte. S. E. hatte sowohl im schriftlichen Asylgesuch wie auch in den beiden Befragungen an der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde unmissverständlich ausgeführt, seine Schwester sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht imstande, einer Befragung zu folgen oder Antworten zu geben; er hatte darauf hingewiesen, sie sei im praktischen Alltag unselbständig und auf dauernde Betreuung angewiesen, und diesbezüglich die aufschlussreichen Beispiele geschildert, wie etwa seine Schwester im Heimatdorf für einen Tag und eine Nacht im Wald "verloren gegangen" sei, oder wie sie auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz die Betreuung durch andere Personen benötigt habe.

E. 2d Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus (vgl. R. Bersier, Droit d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 75; vgl. auch das Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989 betreffend unbegleitete, minderjährige Asylbewerber, zitiert in A. Achermann / Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern / Stuttgart 1991, S. 238 f., sowie im Entscheid des Bundesrates vom 19.8.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 69 f.). Nach Lehre und Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als höchstpersönliches Recht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB (vgl. dazu Pedrazzini, a.a.O., S. 79 ff.), welches der nicht mündige, aber urteilsfähige Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (Bersier, a.a.O., S. 75; Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.). Da zweifellos auch eine nicht urteilsfähige Person schutzbedürftig im asylrechtlichen Sinne sein kann, ist die Einreichung eines Asylgesuches nicht als sogenanntes absolut höchstpersönliches und damit vertretungsfeindliches Recht (vgl. Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 70 f.; BGE 116 II 387, 117 II 7 f.), sondern vielmehr als sogenanntes relativ höchstpersönliches Recht zu verstehen, welches für den Urteilsunfähigen durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. In der Regel wird es sich bei den urteilsunfähigen Schutzsuchenden um Kinder handeln, die zusammen mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in 1996 / 4 - 29 der Schweiz sind und somit ins Asylgesuch der Eltern einbezogen werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238); bezüglich nicht urteilsfähiger und auch nicht von einem Elternteil begleiteter Minderjähriger sieht das erwähnte Kreisschreiben des DFW vor, dass die Asylbehörden zusammen mit den zuständigen Vormundschaftsbehörden die dem Kindswohl am ehesten entsprechende Lösung erarbeiten (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.). Nachdem die Urteilsunfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage auch für die Vorinstanz offensichtlich werden musste, und nachdem bis anhin keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind und E. E. in der Schweiz mithin keinen gesetzlichen Vertreter hat, fehlte es für die Vorinstanz an einer - von Amtes wegen zu prüfenden (vgl. Saladin, a.a.O., S. 95) - Sachurteilsvoraussetzung, um auf ein Asylgesuch von E. E. einzutreten.

E. 2e Mangels Urteilsfähigkeit und mangels gesetzlicher Vertretung von E. E. würde es mithin auch an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (vgl. Gygi, a.a.O., S. 71 f.; Saladin, a.a.O., S. 89; Kölz/Häner, a.a.O., N 184 und 186) von E. E. für ein Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission fehlen. Ob ungeachtet dessen die Verfügung der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben werden müsste - da die Vorinstanz das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung übersehen hat, womit die angefochtene Verfügung, unabhängig davon, von wem das dagegen gerichtete Rechtsmittel ergriffen worden ist, aufzuheben wäre (vgl. Gygi, a.a.O., S. 73) - braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erweist sich nämlich S. E. - der im übrigen auch die Vertreterin bevollmächtigt hat, welche den vorliegenden Rekurs verfasst hat - als zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich auch die angefochtene Verfügung nicht an S. E., sondern an seine Schwester E. E. als Adressatin richtet, wird darin doch materiell das von S. E. eingereichte Gesuch um Asylgewährung an seine hilfsbedürftige Schwester - das sich sinngemäss als Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG darstellt - abgewiesen; damit ist aber auch S. E. von der angefochtenen Verfügung berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend machen (Art. 48 VwVG). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde von S. E. einzutreten. 1996 / 4 - 30

E. 3 Weder die Begründung der angefochtenen Verfügung noch die Begründung der Rechtsbegehren in der Rekurseingabe setzen sich mit den Voraussetzungen einer Familienvereinigung von E. E. mit der Familie ihres Bruders S. E. gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG auseinander; sowohl die Asylverweigerung durch die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeschrift zur Begründung des Begehrens, es sei E. E. Asyl zu gewähren, basieren vielmehr auf Ueberlegungen, ob E. E. als syrisch-orthodoxe Christin in ihrer Heimat in begründeter Weise asylrelevante Nachteile habe befürchten müssen. Der für die Asylrekurskommission massgebliche Streitgegenstand (vgl. Gygi, a.a.O., S. 42 ff., 203 f., 211 ff.) bestimmt sich nicht aufgrund der jeweiligen Begründungen der angefochtenen Verfügung und der Rekurseingabe, sondern aufgrund des Verfügungsdispositivs, soweit es gemäss den Rechtsbegehren bestritten wird (Gygi, a.a.O., S. 44 ff.); an die Begründung der Rechtsbegehren ist die Beschwerdeinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Gygi, a.a.O., S. 211 ff.). Massgeblicher Streitgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren ist mithin die Asylverweigerung beziehungsweise die Asylgewährung an E. E.; ob diese Frage dabei aufgrund von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird - oder aber auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG - wie nachfolgend geprüft wird - zu beantworten ist, vermag am Streitgegenstand und damit an der Urteilszuständigkeit der Asylrekurskommission nichts zu ändern. Unerheblich bleibt schliesslich auch, dass es sich bei Artikel 7 Absatz 2 AsylG um eine Norm handelt, die ein Ermessen der Behörde statuiert (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 156; EMARK 1994 Nr. 7 S. 61; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.), da der Asylrekurskommission gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c AsylG - unter Vorbehalt bestehender Richtlinien und besonderer Weisungen des Bundesrates, die indessen für die in Frage stehende Bestimmung bis anhin nicht existieren - auch die Ueberprüfung der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zustehen würde. Dass die Vorinstanz auf eine Prüfung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG überhaupt verzichtet hat, stellt sich im übrigen nicht als eine Frage der Ermessensausübung, sondern vielmehr als eine Frage der Nichtanwendung, und somit der Verletzung, von Bundesrecht dar (vgl. Gygi, a.a.O., S. 292, 296; Saladin, a.a.O., S. 191).

E. 4 a) Artikel 7 Absatz 2 AsylG erweitert die Möglichkeit der Familienvereinigung, die sich im Regelfall einzig auf den Ehepartner und die minderjährigen 1996 / 4 - 31 Kinder des in der Schweiz Asylberechtigten bezieht (Art. 3 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylG), auf weitere nahe Angehörige, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz wiedervereinigen will und sofern besondere Umstände - die sich namentlich daraus ergeben können, dass der nahe Angehörige behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen. Dass der Angehörige, für den ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt wird, sich noch im Ausland befindet, wird zwar im Regelfall zutreffen, stellt indessen keine zwingende Voraussetzung für eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG dar; vielmehr kann ein entsprechendes Gesuch auch für jenen nahen Angehörigen, der sich bereits in der Schweiz befindet, eingereicht werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 7 S. 60).

b) S. E., der mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Polizeiwesen vom 1. Oktober 1985 in der Schweiz Asyl erhalten hat, kann sich zweifellos auf Artikel 7 AsylG berufen. Eine Auseinandersetzung mit Artikel 3 Absatz 2 AsylV 1 - wonach eine Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 AsylG nicht nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern zusätzlich auch die Asylgewährung des betreffenden Gesuchstellers voraussetzt (vgl. dazu kritisch Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 127) - kann an dieser Stelle unterbleiben.

c) Zur Beantwortung der Frage, ob S. E. und seine Schwester E. E. in der Heimat in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, die durch die Flucht S. E.s getrennt worden ist, hat die Asylrekurskommission die Asylverfahrensakten von S. E. beigezogen. Die fraglichen Akten wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet; nachdem im vorliegenden Urteil indessen seinen Begehren vollumfänglich entsprochen wird, sieht die Asylrekurskommission aus Gründen der Prozessökonomie von einer Anhörung in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). S. E. verliess die Türkei im Dezember 1984; seine Schwester E. E. war damals elf Jahre alt. Bis zu seiner Flucht lebte S. E. zusammen mit den Eltern und Geschwistern im elterlichen Haushalt; während dreier Jahre war er in seinem Heimatdorf Religionslehrer, bis ihm diese Tätigkeit von den Behörden verunmöglicht wurde; im übrigen arbeitete er im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters mit; in seinem unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei, am 1996 / 4 - 32

3. Dezember 1984, ausgestellten Reisepass wird sein Wohnsitz in diesem Dorf bestätigt. Die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG erforderliche Voraussetzung, dass durch S. E.s Flucht aus der Türkei die Familiengemeinschaft mit seiner Schwester E. getrennt worden ist, erweist sich damit als erfüllt.

d) Ebenso ist zu bejahen, dass im vorliegenden Falle besondere Umstände für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz sprechen. Derartige besondere Umstände können sich, wie bereits erwähnt, namentlich daraus ergeben, dass ein naher Angehöriger behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1); humanitäre Ueberlegungen leiten die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG (vgl. Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III S. 119 f.; EMARK 1994 Nr. 10 S. 73 ff, insb. S. 80 f.). E. E. ist aufgrund ihrer geistigen Behinderung fraglos auf eine ständige Betreuung durch ihre Familie angewiesen. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben von S. E. sowohl im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens wie auch nunmehr anlässlich seines Gesuches um Asyl für seine Schwester ergibt, hat sich die Familiensituation seit seiner eigenen Flucht aus der Türkei im Dezember 1984 in verschiedener Hinsicht massgeblich verändert. In der Zwischenzeit ist die Mutter der Geschwister E. verstorben; die beiden Brüder K. und S., die damals noch zu Hause lebten, haben die Türkei in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen und leben heute - im Besitz einer humanitären Aufenthaltsregelung beziehungsweise vorläufig aufgenommen - in der Schweiz. Bereits vor S. E. hatten sodann die beiden anderen Geschwister R. und B. - die heute in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben - die Türkei verlassen. Nach dem Tod der Mutter und der Ausreise aller Geschwister konnte E. E. somit in der Türkei nur noch von ihrem Vater, der überdies für eine blinde Schwester zu sorgen hatte, betreut werden. In glaubhafter Weise wird sodann dargetan, dass der Vater heute alters- und krankheitshalber die Betreuung seiner behinderten Tochter zumutbarerweise kaum mehr übernehmen kann; diesbezüglich liegt einerseits das Arztzeugnis des Armenischen Spitals in Istanbul vom 5. August 1994 vor, in welchem grössere Operationen des Vaters in den Jahren 1991 und 1993 bestätigt werden; andererseits brachte S. E. zur Untermauerung seiner glaubhaften Angaben, wonach sein Vater überdies im Juni 1994 vom Dach gestürzt sei und sich 1996 / 4 - 33 Arm- und Kopfverletzungen zugezogen habe, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Muhtars und des Pfarrers M. T. bei; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge weigert sich der behandelnde Arzt in Midiyat, ein Zeugnis über den heutigen Zustand des Vaters auszustellen. Unter den dargelegten Umständen muss davon ausgegangen werden, dass E. E. heute auf eine dauernde Betreuung und persönliche Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder S. E. und dessen Ehefrau angewiesen ist, da in ihrer Heimat niemand mehr in angemessener Weise für sie sorgen könnte. S. E. und seine Ehefrau sind bereit, sie in ihre Familie aufzunehmen und zu betreuen; wie aufgrund der Akten geschlossen werden darf, findet E. E. in der Familie ihres Bruders die liebevolle und verständnisvolle Fürsorge, deren sie bedarf.

e) Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist E. E. im Sinne der Familienvereinigung mit ihrem Bruder S. E. Asyl zu gewähren.

E. 4a Artikel 7 Absatz 2 AsylG erweitert die Möglichkeit der Familienvereinigung, die sich im Regelfall einzig auf den Ehepartner und die minderjährigen 1996 / 4 - 31 Kinder des in der Schweiz Asylberechtigten bezieht (Art. 3 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylG), auf weitere nahe Angehörige, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz wiedervereinigen will und sofern besondere Umstände - die sich namentlich daraus ergeben können, dass der nahe Angehörige behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen. Dass der Angehörige, für den ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt wird, sich noch im Ausland befindet, wird zwar im Regelfall zutreffen, stellt indessen keine zwingende Voraussetzung für eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG dar; vielmehr kann ein entsprechendes Gesuch auch für jenen nahen Angehörigen, der sich bereits in der Schweiz befindet, eingereicht werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 7 S. 60).

E. 4b S. E., der mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Polizeiwesen vom 1. Oktober 1985 in der Schweiz Asyl erhalten hat, kann sich zweifellos auf Artikel 7 AsylG berufen. Eine Auseinandersetzung mit Artikel 3 Absatz 2 AsylV 1 - wonach eine Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 AsylG nicht nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern zusätzlich auch die Asylgewährung des betreffenden Gesuchstellers voraussetzt (vgl. dazu kritisch Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 127) - kann an dieser Stelle unterbleiben.

E. 4c Zur Beantwortung der Frage, ob S. E. und seine Schwester E. E. in der Heimat in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, die durch die Flucht S. E.s getrennt worden ist, hat die Asylrekurskommission die Asylverfahrensakten von S. E. beigezogen. Die fraglichen Akten wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet; nachdem im vorliegenden Urteil indessen seinen Begehren vollumfänglich entsprochen wird, sieht die Asylrekurskommission aus Gründen der Prozessökonomie von einer Anhörung in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). S. E. verliess die Türkei im Dezember 1984; seine Schwester E. E. war damals elf Jahre alt. Bis zu seiner Flucht lebte S. E. zusammen mit den Eltern und Geschwistern im elterlichen Haushalt; während dreier Jahre war er in seinem Heimatdorf Religionslehrer, bis ihm diese Tätigkeit von den Behörden verunmöglicht wurde; im übrigen arbeitete er im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters mit; in seinem unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei, am 1996 / 4 - 32

3. Dezember 1984, ausgestellten Reisepass wird sein Wohnsitz in diesem Dorf bestätigt. Die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG erforderliche Voraussetzung, dass durch S. E.s Flucht aus der Türkei die Familiengemeinschaft mit seiner Schwester E. getrennt worden ist, erweist sich damit als erfüllt.

E. 4d Ebenso ist zu bejahen, dass im vorliegenden Falle besondere Umstände für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz sprechen. Derartige besondere Umstände können sich, wie bereits erwähnt, namentlich daraus ergeben, dass ein naher Angehöriger behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1); humanitäre Ueberlegungen leiten die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG (vgl. Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III S. 119 f.; EMARK 1994 Nr. 10 S. 73 ff, insb. S. 80 f.). E. E. ist aufgrund ihrer geistigen Behinderung fraglos auf eine ständige Betreuung durch ihre Familie angewiesen. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben von S. E. sowohl im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens wie auch nunmehr anlässlich seines Gesuches um Asyl für seine Schwester ergibt, hat sich die Familiensituation seit seiner eigenen Flucht aus der Türkei im Dezember 1984 in verschiedener Hinsicht massgeblich verändert. In der Zwischenzeit ist die Mutter der Geschwister E. verstorben; die beiden Brüder K. und S., die damals noch zu Hause lebten, haben die Türkei in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen und leben heute - im Besitz einer humanitären Aufenthaltsregelung beziehungsweise vorläufig aufgenommen - in der Schweiz. Bereits vor S. E. hatten sodann die beiden anderen Geschwister R. und B. - die heute in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben - die Türkei verlassen. Nach dem Tod der Mutter und der Ausreise aller Geschwister konnte E. E. somit in der Türkei nur noch von ihrem Vater, der überdies für eine blinde Schwester zu sorgen hatte, betreut werden. In glaubhafter Weise wird sodann dargetan, dass der Vater heute alters- und krankheitshalber die Betreuung seiner behinderten Tochter zumutbarerweise kaum mehr übernehmen kann; diesbezüglich liegt einerseits das Arztzeugnis des Armenischen Spitals in Istanbul vom 5. August 1994 vor, in welchem grössere Operationen des Vaters in den Jahren 1991 und 1993 bestätigt werden; andererseits brachte S. E. zur Untermauerung seiner glaubhaften Angaben, wonach sein Vater überdies im Juni 1994 vom Dach gestürzt sei und sich 1996 / 4 - 33 Arm- und Kopfverletzungen zugezogen habe, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Muhtars und des Pfarrers M. T. bei; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge weigert sich der behandelnde Arzt in Midiyat, ein Zeugnis über den heutigen Zustand des Vaters auszustellen. Unter den dargelegten Umständen muss davon ausgegangen werden, dass E. E. heute auf eine dauernde Betreuung und persönliche Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder S. E. und dessen Ehefrau angewiesen ist, da in ihrer Heimat niemand mehr in angemessener Weise für sie sorgen könnte. S. E. und seine Ehefrau sind bereit, sie in ihre Familie aufzunehmen und zu betreuen; wie aufgrund der Akten geschlossen werden darf, findet E. E. in der Familie ihres Bruders die liebevolle und verständnisvolle Fürsorge, deren sie bedarf.

E. 4e Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist E. E. im Sinne der Familienvereinigung mit ihrem Bruder S. E. Asyl zu gewähren.

E. 5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Asylrekurskommission der Ueberzeugung, dass E. E. infolge ihrer geistigen Behinderung zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Sinne von Artikel 369 Absatz 1 ZGB bedarf. Zur Prüfung der Einleitung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen wird daher in Anwendung von Artikel 369 Absatz 2 ZGB der zuständigen Behörde Mitteilung gemacht und eine Kopie dieses Urteils der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X zugestellt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1996 / 4 - 23

4. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 9. März 1995

i.S. E.E., Türkei

Art. 13 ff. ZGB, Art. 7 Abs. 2 AsylG: Prozessfähigkeit im Asylverfahren.

1. Asylgesuch einer geistig behinderten, nicht urteilsfähigen Gesuchstellerin. Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus; mangels Urteilsfähigkeit und mangels einer gesetzlichen Vertretung in der Schweiz fehlt es an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (Erw. 2a - d).

2. Prüfung des Asylgesuches unter dem Titel der Familienvereinigung gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG mit dem in der Schweiz asylberechtigten Bruder der Gesuchstellerin (Erw. 2e, 3 und 4).

Art. 13 ss CC, art. 7, al. 2 LA : capacité d'ester en justice et procédure d'asile.

1. Demande d'asile d'une personne incapable de discernement par suite de maladie mentale. Le dépôt d'une demande d'asile suppose que l'intéressé est capable de discernement, à défaut de quoi, et en l'absence de représentant légal en Suisse, sa demande est irrecevable faute pour lui d'avoir la capacité d'ester en justice (consid. 2 a-d).

2. Examen de la demande d'asile sous l'angle d'un regroupement familial (art.7 LA) de la requérante avec son frère reconnu comme réfugié en Suisse (consid. 2 e, 3 et 4).

Art. 13 e segg. CC, art. 7 cpv. 2 LA: capacità processuale in procedura d'asilo.

1. Domanda d'asilo di richiedente incapace di discernimento per effetto di debolezza mentale. L'inoltro di una domanda d'asilo presuppone la capacità di discernimento; in caso contrario ed in assenza di un rappresentante legale in Svizzera, non è dato il presupposto della capacità processuale (consid. 2a-d).

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2. Esame della domanda d'asilo nel contesto di un ricongiungimento familiare con il fratello cui è stato concesso l'asilo in Svizzera (art. 7 cpv. 2 LA; consid. 2e, 3 e 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

E. E. (geboren 1973) ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit und aramäischer Muttersprache; sie stammt aus der Provinz Sirnak. Nach ihrer legalen Einreise in die Schweiz im Juni 1994 nahm sie bei ihrem älteren Bruder S. E. - einem anerkannten Flüchtling - Wohnsitz. Am 27. Juni 1994 bevollmächtigte S. E. die heutige Rechtsvertreterin und liess gleichentags mit schriftlichem Asylgesuch um Asyl für seine Schwester E. ersuchen. Am 4. Juli 1994 sprach er zusammen mit seiner Schwester an der Empfangsstelle vor und begründete sein Ersuchen summarisch; am 29. Juli 1994 legte er vor der zuständigen kantonalen Behörde die Gründe, warum er für seine Schwester um Asyl ersuche, ausführlich dar.

Sowohl im schriftlichen Asylgesuch als auch im Rahmen der beiden Befragungen machte S. E. geltend, seine Schwester sei geistig behindert; sie habe nie eine Schule besucht und könne nicht selber für sich sorgen; ebenso sei sie nicht in der Lage, einer Befragung zu folgen und Fragen zu beantworten. Sie sei dauernd auf die Betreuung durch andere Personen angewiesen. Nachdem ihre Brüder die Türkei ebenfalls verlassen hätten und ihre Mutter 1986 gestorben sei, habe das Mädchen in der alleinigen Obhut ihres Vaters sowie einer im gleichen Haushalt lebenden blinden Tante gelebt. Der Vater habe sich in den letzten Jahren drei grösseren Operationen unterziehen müssen und habe zwei Schlaganfälle erlitten. Deshalb habe er, um den Vater etwas zu entlasten, seine Schwester für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in die Schweiz eingeladen. In der Zwischenzeit habe sich nun allerdings die Situation verändert, da der Vater einen Unfall erlitten habe. Unter den heutigen Verhältnissen könne er seine Schwester nicht mehr in die Türkei zurückschicken, da der Vater nicht mehr in der Lage sei, auf sie aufzupassen; aus diesem Grund habe er sich veranlasst gesehen, für seine Schwester um Asyl zu ersuchen, um für sie die Sorge übernehmen zu können. S. E. wies sodann auf die äusserst schwierige Lage hin, in welcher sich die syrisch-orthodoxen Christen im Südosten der Türkei befinden würden; praktisch alle Bewohner seines Heimatdorfes hätten die Türkei mittlerweile verlassen und nur noch wenige, überwiegend ältere und gebrechliche Menschen würden dort leben; bei verschiedenen Vorfällen seien Christen gewaltsam angegriffen oder gar umgebracht worden. Jungen

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christlichen Frauen drohe namentlich, von kurdischen oder türkischen Muslims entführt zu werden. Seine Schwester erscheine dabei umso mehr gefährdet, als sie sich selber nicht wehren könne.

Nebst verschiedenen Unterlagen zur Situation der Christen im Südosten der Türkei brachte S. E. der Vorinstanz insbesondere eine Patientenkarte sowie ein Arztzeugnis vom 5. August 1994 des Armenischen Spitals in Istanbul bei, welche belegen, dass sein Vater sich im Oktober 1991 und im Dezember 1993 grösseren Operationen hat unterziehen müssen. Des weiteren reichte er ein handschriftliches Schreiben des Muhtars, mitunterzeichnet von Pfarrer M. T., zu den Akten; darin wird bestätigt, die Mutter der Geschwister E. sei vor sechs Jahren gestorben, der heute 62-jährige Vater habe sich bisher drei Operationen unterziehen müssen und habe zur Zeit den Arm gebrochen; er sei nicht mehr in der Lage, die geistig zurückgebliebene Tochter zu betreuen und auf sie aufzupassen; ebensowenig gebe es im Dorf andere Personen, die die junge Frau betreuen könnten.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 1994 trat das BFF auf das Asylgesuch von E. E. ein, wies dieses jedoch ab, da E. E. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, E. E. mache keinerlei politisch oder religiös motivierte Verfolgung durch die türkischen Behörden geltend; auch könne in der Türkei, die sich als laizistisch verstehe, nicht von einer staatlicherseits veranlassten oder landesweit geduldeten Diskriminierung oder Verfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit gesprochen werden; vielmehr sei E. E. aus der Sicht der Behörden offensichtlich eine gänzlich unbescholtene Bürgerin, die denn auch ungehindert das Land habe verlassen können. Soweit E. E. sodann Befürchtungen geltend mache, von Moslems entführt zu werden, würde es sich diesfalls um einen nicht dem Staat anlastbaren Eingriff rein privater Drittpersonen handeln; ohnehin würde E. E. grundsätzlich die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen. Gleichzeitig hielt das BFF indessen fest, in Würdigung der individuellen Situation sei ein Wegweisungsvollzug einstweilen als unzumutbar zu betrachten, und ordnete die vorläufige Aufnahme von E. E. an.

Gegen diese Verfügung reichte die von S. E. bevollmächtigte Rechtsvertreterin am 14. November 1994 Beschwerde ein. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben, und es sei E. E. politisches Asyl aus religiösen Gründen zu gewähren. Im wesentlichen wird ausgeführt, die den syrisch-orthodoxen Christen drohenden Verfolgungsmassnahmen seien entge-

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gen der vorinstanzlichen Auffassung dem türkischen Staat im Sinne einer mittelbaren Verantwortung anzulasten; für die geistig behinderte E. E., die in einer türkischen Grossstadt unmöglich für sich allein sorgen könne, bestehe dort keine Fluchtalternative. Des weiteren wird ausgeführt, angesichts der geistigen Behinderung der jungen Frau müssten ihre Geschwister für sie denken und handeln; sie könnten ihrer Schwester nur in der Schweiz Schutz gewähren, nachdem dem Vater dies nicht mehr möglich sei.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 1994 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission die beschwerdeführende Rechtsvertreterin darum, sich zum Gesundheitszustand von E. E. zu äussern und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob E. E. als urteilsfähig bezeichnet werden könne. Mit Eingaben vom 20. Dezember 1994 und vom 31. Januar 1995 wurden daraufhin einerseits ein ausführlicher, auf den Angaben der Ehefrau von S. E. basierender Bericht zum allgemeinen Zustand von E. E., andererseits die Ergebnisse der psychoexperimentellen Abklärungen des Klinikpsychologen der Klinik Y (Psychiatrische Ambulatorien des Kantons Z) vom 13. Januar 1995 zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt dieser beiden Berichte wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, der Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

2. a) Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 108) - von E. E. zu beantworten. Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 IPRG.

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Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit ist nicht in abstraktem Sinne festzustellen, sondern vielmehr, in relativem Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen (P. Tuor/ B. Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1979, S. 67 f.; M. Pedrazzini, Grundriss des Personenrechts, Bern 1982, S. 63). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Frage; diese setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern.

b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage muss die Urteilsfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens offensichtlich eindeutig verneint werden.

Der Klinikpsychologe der Klinik Y gelangt aufgrund der psychoexperimentellen Abklärungen, die er am 13. Januar 1995 vorgenommen hat, zum Schluss, bei E. E. handle es sich um eine in der Kindheit und Jugend wenig geförderte, intellektuell deutlich behinderte und praktisch nur noch begrenzt förderbare, urteilsunfähige und der ständigen Fürsorge bedürftige junge Frau. Seinen Ausführungen zufolge kann E. E. im Gespräch nur einfachste Fragen, etwa nach ihrem Namen oder nach ihrer Adresse, beantworten; über ihr Alter oder ihr Geburtsdatum vermag sie keine Angaben zu machen; abstrakte Begriffe wie etwa das Datum oder die Uhrzeit vermag sie nicht zu erfassen. Nonverbale Aufgaben, wie etwa das Kopieren einfacher Formen wie Kreis, Dreieck und Viereck, vermochte die Probandin nicht zu bewältigen; ebenso vermochte sie einen Test aus einer für das siebte Altersjahr konzipierten Testreihe nicht erfolgreich zu lösen.

Die auf alltäglicher Beobachtung beruhenden Schilderungen der Ehefrau von S. E. bestätigen dieses Bild. Sie schildert, E. E. sei wie ein kleines Kind; man müsse auf sie aufpassen; sie könnte unmöglich für sich selber sorgen. Sie sei sehr willig, brauche aber Anleitung, da ihr nichts selber in den Sinn komme; unter Anleitung sei sie imstande, einfache neue Fähigkeiten zu erlernen, wobei dies nur sehr langsam und nicht aus eigenem Antrieb geschehe. In Gesprächen verstehe sie nicht alles; sie schnappe Wörter auf oder wiederhole, was man ihr sage, ohne aber selber zu denken; Zeitbegriffe oder Mengenbegriffe vermöge sie intellektuell nicht zu erfassen. E. E. könne sich selbständig anziehen und

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ihre Körperpflege besorgen; einfache Arbeiten im Haushalt (wie etwa Nescafé zubereiten und servieren, Wäsche aufhängen, Geschirr spülen oder vor dem Haus wischen) könne sie ausführen, benötige dabei aber Anleitung und Kontrolle; schwierigere Arbeiten, etwa Näh- und Handarbeiten oder Kochen, vermöge sie nicht zu bewältigen.

c) Bereits für die Vorinstanz musste im übrigen aufgrund der damals bestehenden Aktenlage offensichtlich werden, dass E. E. die in einem Asylverfahren vorauszusetzende Urteilsfähigkeit fehlte. S. E. hatte sowohl im schriftlichen Asylgesuch wie auch in den beiden Befragungen an der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde unmissverständlich ausgeführt, seine Schwester sei aufgrund ihrer geistigen Behinderung nicht imstande, einer Befragung zu folgen oder Antworten zu geben; er hatte darauf hingewiesen, sie sei im praktischen Alltag unselbständig und auf dauernde Betreuung angewiesen, und diesbezüglich die aufschlussreichen Beispiele geschildert, wie etwa seine Schwester im Heimatdorf für einen Tag und eine Nacht im Wald "verloren gegangen" sei, oder wie sie auf ihrer Reise von der Türkei in die Schweiz die Betreuung durch andere Personen benötigt habe.

d) Die Einreichung eines Asylgesuches setzt die Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers voraus (vgl. R. Bersier, Droit d'asile et statut du refugié en Suisse, Lausanne 1991, S. 75; vgl. auch das Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989 betreffend unbegleitete, minderjährige Asylbewerber, zitiert in A. Achermann / Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern / Stuttgart 1991, S. 238 f., sowie im Entscheid des Bundesrates vom 19.8.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 69 f.). Nach Lehre und Praxis gilt die Einreichung eines Asylgesuches als höchstpersönliches Recht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ZGB (vgl. dazu Pedrazzini, a.a.O., S. 79 ff.), welches der nicht mündige, aber urteilsfähige Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (Bersier, a.a.O., S. 75; Kreisschreiben des DFW vom 30.10.1989; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.).

Da zweifellos auch eine nicht urteilsfähige Person schutzbedürftig im asylrechtlichen Sinne sein kann, ist die Einreichung eines Asylgesuches nicht als sogenanntes absolut höchstpersönliches und damit vertretungsfeindliches Recht (vgl. Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 70 f.; BGE 116 II 387, 117 II 7 f.), sondern vielmehr als sogenanntes relativ höchstpersönliches Recht zu verstehen, welches für den Urteilsunfähigen durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wird. In der Regel wird es sich bei den urteilsunfähigen Schutzsuchenden um Kinder handeln, die zusammen mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in

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der Schweiz sind und somit ins Asylgesuch der Eltern einbezogen werden (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238); bezüglich nicht urteilsfähiger und auch nicht von einem Elternteil begleiteter Minderjähriger sieht das erwähnte Kreisschreiben des DFW vor, dass die Asylbehörden zusammen mit den zuständigen Vormundschaftsbehörden die dem Kindswohl am ehesten entsprechende Lösung erarbeiten (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 238 f.).

Nachdem die Urteilsunfähigkeit von E. E. bezüglich der Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage auch für die Vorinstanz offensichtlich werden musste, und nachdem bis anhin keine vormundschaftlichen Massnahmen ergriffen worden sind und E. E. in der Schweiz mithin keinen gesetzlichen Vertreter hat, fehlte es für die Vorinstanz an einer - von Amtes wegen zu prüfenden (vgl. Saladin, a.a.O., S. 95) - Sachurteilsvoraussetzung, um auf ein Asylgesuch von E. E. einzutreten.

e) Mangels Urteilsfähigkeit und mangels gesetzlicher Vertretung von E. E. würde es mithin auch an der Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit (vgl. Gygi, a.a.O., S. 71 f.; Saladin, a.a.O., S. 89; Kölz/Häner, a.a.O., N 184 und 186) von E. E. für ein Beschwerdeverfahren vor der Asylrekurskommission fehlen.

Ob ungeachtet dessen die Verfügung der Vorinstanz von Amtes wegen aufgehoben werden müsste - da die Vorinstanz das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung übersehen hat, womit die angefochtene Verfügung, unabhängig davon, von wem das dagegen gerichtete Rechtsmittel ergriffen worden ist, aufzuheben wäre (vgl. Gygi, a.a.O., S. 73) - braucht vorliegend indessen nicht entschieden zu werden. Jedenfalls erweist sich nämlich S. E. - der im übrigen auch die Vertreterin bevollmächtigt hat, welche den vorliegenden Rekurs verfasst hat - als zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich auch die angefochtene Verfügung nicht an S. E., sondern an seine Schwester E. E. als Adressatin richtet, wird darin doch materiell das von S. E. eingereichte Gesuch um Asylgewährung an seine hilfsbedürftige Schwester - das sich sinngemäss als Gesuch um Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 AsylG darstellt - abgewiesen; damit ist aber auch S. E. von der angefochtenen Verfügung berührt und kann ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend machen (Art. 48 VwVG).

Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde von S. E. einzutreten.

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3. - Weder die Begründung der angefochtenen Verfügung noch die Begründung der Rechtsbegehren in der Rekurseingabe setzen sich mit den Voraussetzungen einer Familienvereinigung von E. E. mit der Familie ihres Bruders S. E. gemäss Artikel 7 Absatz 2 AsylG auseinander; sowohl die Asylverweigerung durch die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeschrift zur Begründung des Begehrens, es sei E. E. Asyl zu gewähren, basieren vielmehr auf Ueberlegungen, ob E. E. als syrisch-orthodoxe Christin in ihrer Heimat in begründeter Weise asylrelevante Nachteile habe befürchten müssen.

Der für die Asylrekurskommission massgebliche Streitgegenstand (vgl. Gygi, a.a.O., S. 42 ff., 203 f., 211 ff.) bestimmt sich nicht aufgrund der jeweiligen Begründungen der angefochtenen Verfügung und der Rekurseingabe, sondern aufgrund des Verfügungsdispositivs, soweit es gemäss den Rechtsbegehren bestritten wird (Gygi, a.a.O., S. 44 ff.); an die Begründung der Rechtsbegehren ist die Beschwerdeinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Gygi, a.a.O., S. 211 ff.). Massgeblicher Streitgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren ist mithin die Asylverweigerung beziehungsweise die Asylgewährung an E. E.; ob diese Frage dabei aufgrund von Artikel 3 Absätze 1 und 2 AsylG - wie in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird - oder aber auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG - wie nachfolgend geprüft wird - zu beantworten ist, vermag am Streitgegenstand und damit an der Urteilszuständigkeit der Asylrekurskommission nichts zu ändern.

Unerheblich bleibt schliesslich auch, dass es sich bei Artikel 7 Absatz 2 AsylG um eine Norm handelt, die ein Ermessen der Behörde statuiert (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 156; EMARK 1994 Nr. 7 S. 61; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.), da der Asylrekurskommission gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c AsylG - unter Vorbehalt bestehender Richtlinien und besonderer Weisungen des Bundesrates, die indessen für die in Frage stehende Bestimmung bis anhin nicht existieren - auch die Ueberprüfung der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zustehen würde. Dass die Vorinstanz auf eine Prüfung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG überhaupt verzichtet hat, stellt sich im übrigen nicht als eine Frage der Ermessensausübung, sondern vielmehr als eine Frage der Nichtanwendung, und somit der Verletzung, von Bundesrecht dar (vgl. Gygi, a.a.O., S. 292, 296; Saladin, a.a.O., S. 191).

4. a) Artikel 7 Absatz 2 AsylG erweitert die Möglichkeit der Familienvereinigung, die sich im Regelfall einzig auf den Ehepartner und die minderjährigen

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Kinder des in der Schweiz Asylberechtigten bezieht (Art. 3 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylG), auf weitere nahe Angehörige, sofern die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz wiedervereinigen will und sofern besondere Umstände - die sich namentlich daraus ergeben können, dass der nahe Angehörige behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylV 1) - für eine Wiedervereinigung in der Schweiz sprechen.

Dass der Angehörige, für den ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt wird, sich noch im Ausland befindet, wird zwar im Regelfall zutreffen, stellt indessen keine zwingende Voraussetzung für eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG dar; vielmehr kann ein entsprechendes Gesuch auch für jenen nahen Angehörigen, der sich bereits in der Schweiz befindet, eingereicht werden (vgl. EMARK 1994 Nr. 7 S. 60).

b) S. E., der mit Verfügung des damals zuständigen Bundesamtes für Polizeiwesen vom 1. Oktober 1985 in der Schweiz Asyl erhalten hat, kann sich zweifellos auf Artikel 7 AsylG berufen. Eine Auseinandersetzung mit Artikel 3 Absatz 2 AsylV 1 - wonach eine Familienvereinigung im Sinne von Artikel 7 AsylG nicht nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern zusätzlich auch die Asylgewährung des betreffenden Gesuchstellers voraussetzt (vgl. dazu kritisch Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 127) - kann an dieser Stelle unterbleiben.

c) Zur Beantwortung der Frage, ob S. E. und seine Schwester E. E. in der Heimat in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, die durch die Flucht S. E.s getrennt worden ist, hat die Asylrekurskommission die Asylverfahrensakten von S. E. beigezogen. Die fraglichen Akten wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet; nachdem im vorliegenden Urteil indessen seinen Begehren vollumfänglich entsprochen wird, sieht die Asylrekurskommission aus Gründen der Prozessökonomie von einer Anhörung in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

S. E. verliess die Türkei im Dezember 1984; seine Schwester E. E. war damals elf Jahre alt. Bis zu seiner Flucht lebte S. E. zusammen mit den Eltern und Geschwistern im elterlichen Haushalt; während dreier Jahre war er in seinem Heimatdorf Religionslehrer, bis ihm diese Tätigkeit von den Behörden verunmöglicht wurde; im übrigen arbeitete er im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters mit; in seinem unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Türkei, am

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3. Dezember 1984, ausgestellten Reisepass wird sein Wohnsitz in diesem Dorf bestätigt.

Die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG erforderliche Voraussetzung, dass durch S. E.s Flucht aus der Türkei die Familiengemeinschaft mit seiner Schwester E. getrennt worden ist, erweist sich damit als erfüllt.

d) Ebenso ist zu bejahen, dass im vorliegenden Falle besondere Umstände für eine Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft in der Schweiz sprechen. Derartige besondere Umstände können sich, wie bereits erwähnt, namentlich daraus ergeben, dass ein naher Angehöriger behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylV 1); humanitäre Ueberlegungen leiten die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 AsylG (vgl. Botschaft zum Asylgesetz vom 31. August 1977, BBl 1977 III S. 119 f.; EMARK 1994 Nr. 10 S. 73 ff, insb. S. 80 f.).

E. E. ist aufgrund ihrer geistigen Behinderung fraglos auf eine ständige Betreuung durch ihre Familie angewiesen. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben von S. E. sowohl im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens wie auch nunmehr anlässlich seines Gesuches um Asyl für seine Schwester ergibt, hat sich die Familiensituation seit seiner eigenen Flucht aus der Türkei im Dezember 1984 in verschiedener Hinsicht massgeblich verändert. In der Zwischenzeit ist die Mutter der Geschwister E. verstorben; die beiden Brüder K. und S., die damals noch zu Hause lebten, haben die Türkei in der Zwischenzeit ebenfalls verlassen und leben heute - im Besitz einer humanitären Aufenthaltsregelung beziehungsweise vorläufig aufgenommen - in der Schweiz. Bereits vor S. E. hatten sodann die beiden anderen Geschwister R. und B. - die heute in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland leben - die Türkei verlassen. Nach dem Tod der Mutter und der Ausreise aller Geschwister konnte E. E. somit in der Türkei nur noch von ihrem Vater, der überdies für eine blinde Schwester zu sorgen hatte, betreut werden.

In glaubhafter Weise wird sodann dargetan, dass der Vater heute alters- und krankheitshalber die Betreuung seiner behinderten Tochter zumutbarerweise kaum mehr übernehmen kann; diesbezüglich liegt einerseits das Arztzeugnis des Armenischen Spitals in Istanbul vom 5. August 1994 vor, in welchem grössere Operationen des Vaters in den Jahren 1991 und 1993 bestätigt werden; andererseits brachte S. E. zur Untermauerung seiner glaubhaften Angaben, wonach sein Vater überdies im Juni 1994 vom Dach gestürzt sei und sich

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Arm- und Kopfverletzungen zugezogen habe, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Muhtars und des Pfarrers M. T. bei; den Angaben des Beschwerdeführers zufolge weigert sich der behandelnde Arzt in Midiyat, ein Zeugnis über den heutigen Zustand des Vaters auszustellen.

Unter den dargelegten Umständen muss davon ausgegangen werden, dass E. E. heute auf eine dauernde Betreuung und persönliche Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder S. E. und dessen Ehefrau angewiesen ist, da in ihrer Heimat niemand mehr in angemessener Weise für sie sorgen könnte. S. E. und seine Ehefrau sind bereit, sie in ihre Familie aufzunehmen und zu betreuen; wie aufgrund der Akten geschlossen werden darf, findet E. E. in der Familie ihres Bruders die liebevolle und verständnisvolle Fürsorge, deren sie bedarf.

e) Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es ist E. E. im Sinne der Familienvereinigung mit ihrem Bruder S. E. Asyl zu gewähren.

5. - Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Asylrekurskommission der Ueberzeugung, dass E. E. infolge ihrer geistigen Behinderung zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Sinne von Artikel 369 Absatz 1 ZGB bedarf. Zur Prüfung der Einleitung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen wird daher in Anwendung von Artikel 369 Absatz 2 ZGB der zuständigen Behörde Mitteilung gemacht und eine Kopie dieses Urteils der zuständigen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X zugestellt.