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EMARK-1996-39

Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

Emark ·EMARK · 1996-06-12 · Deutsch CH
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Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 1. Der Umstand, dass die rechtskräftig weggewiesenen kosovo-albanischen Asylbewerber im Jahre 1993 und bis November 1994 nicht freiwillig in ihre Heimat nach Ex-Jugoslawien zurückkehrten und eine zwangsweise Rückschaffung dorthin durch ihren Aufenthalt im sogenannten "Kirchenasyl" zu verhindern versuchten, ändert nichts an der Tatsache, dass seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die abgewiesenen Asylbewerber die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben. 2. Der Wegweisungsvollzug ist seit über einem Jahr unmöglich und bleibt dies auf unabsehbare Zeit, weshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) festzustellen ist. Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi. 1. Le fait que les demandeurs d'asile d'ethnie albanaise, originaires du Kosovo, dont les renvois sont entrés en force de chose jugée entre 1993 et novembre 1994, ne soient pas retournés volontairement en ex-Yougoslavie et aient tenté de se soustraire à un rapatriement forcé en se réfugiant dans les églises, ne change rien au fait qu'à partir du mois de novembre 1994, il était impossible aux autorités compétentes

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 a) Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich sind und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juni 1995, EMARK 1995 Nr. 14, S. 137 ff., Erw. 8 c-e).

b) Mit Erlass des Urteils der ARK am 7. Juni 1993 erwuchs die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des Wegweisungvollzugs in Rechtskraft. Im Anschluss an dieses Urteil setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 15. September 1993, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Im Jahre 1993 und bis November 1994 waren sowohl die freiwillige Rückkehr wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Ex-Jugoslawien möglich. Soweit aktenkundig, unternahmen die Beschwerdeführer keine Bemühungen um eine Rückreise, sondern versuchten im Gegenteil, eine solche zu verhindern, indem sie sich im sogenannten "Kirchenasyl" aufhielten. Dieses Verhalten mag unerwünscht sein, doch ist es vorliegend unerheblich, weil auf die Sachlage zum Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Seit das Verkehrsministerium Ex-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Ex- 1996 / 39 - 347 Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, Erw. 8 b und c). Damit ist im konkreten Fall erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Ausländer, der durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, kein Schutz in Form eines Status zu gewähren ist, ist vorliegend verfehlt, weil seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.

c) Ebensowenig kann der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Ex-Jugoslawiens bezüglich Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Ex-Jugoslawiens zugrunde. In der Folge hat sich aber gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 von einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Ex-Jugoslawiens geführten Gespräche - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Auch wenn die Behörden Ex-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister ein Rückübernahmeabkommen zugesichert haben sollen, bedeutet dies noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen würde. Mit dem Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, wird weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Aus der Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Ex-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass sich die Situation betreffend den Vollzug der Wegweisung seit dem ARK-Entscheid vom 7. Juni 1993 erheblich geändert hat, so dass ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf unab- 1996 / 39 - 348 sehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 3a Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich sind und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juni 1995, EMARK 1995 Nr. 14, S. 137 ff., Erw. 8 c-e).

E. 3b Mit Erlass des Urteils der ARK am 7. Juni 1993 erwuchs die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des Wegweisungvollzugs in Rechtskraft. Im Anschluss an dieses Urteil setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 15. September 1993, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Im Jahre 1993 und bis November 1994 waren sowohl die freiwillige Rückkehr wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Ex-Jugoslawien möglich. Soweit aktenkundig, unternahmen die Beschwerdeführer keine Bemühungen um eine Rückreise, sondern versuchten im Gegenteil, eine solche zu verhindern, indem sie sich im sogenannten "Kirchenasyl" aufhielten. Dieses Verhalten mag unerwünscht sein, doch ist es vorliegend unerheblich, weil auf die Sachlage zum Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Seit das Verkehrsministerium Ex-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Ex- 1996 / 39 - 347 Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, Erw. 8 b und c). Damit ist im konkreten Fall erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Ausländer, der durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, kein Schutz in Form eines Status zu gewähren ist, ist vorliegend verfehlt, weil seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.

E. 3c Ebensowenig kann der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Ex-Jugoslawiens bezüglich Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Ex-Jugoslawiens zugrunde. In der Folge hat sich aber gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 von einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Ex-Jugoslawiens geführten Gespräche - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Auch wenn die Behörden Ex-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister ein Rückübernahmeabkommen zugesichert haben sollen, bedeutet dies noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen würde. Mit dem Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, wird weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Aus der Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Ex-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass sich die Situation betreffend den Vollzug der Wegweisung seit dem ARK-Entscheid vom 7. Juni 1993 erheblich geändert hat, so dass ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.

E. 3d Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf unab- 1996 / 39 - 348 sehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Ex-Jugoslawien nicht möglich ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Akten sind dem BFF zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu überweisen.

Dispositiv
  1. Der Umstand, dass die rechtskräftig weggewiesenen kosovo-albanischen Asylbewerber im Jahre 1993 und bis November 1994 nicht freiwillig in ihre Heimat nach Ex-Jugoslawien zurückkehrten und eine zwangsweise Rückschaffung dorthin durch ihren Aufenthalt im sogenannten "Kirchenasyl" zu verhindern versuchten, ändert nichts an der Tatsache, dass seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die abgewiesenen Asylbewerber die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.
  2. Der Wegweisungsvollzug ist seit über einem Jahr unmöglich und bleibt dies auf unabsehbare Zeit, weshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) festzustellen ist. Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi.
  3. Le fait que les demandeurs d'asile d'ethnie albanaise, originaires du Kosovo, dont les renvois sont entrés en force de chose jugée entre 1993 et novembre 1994, ne soient pas retournés volontairement en ex-Yougoslavie et aient tenté de se soustraire à un rapatriement forcé en se réfugiant dans les églises, ne change rien au fait qu'à partir du mois de novembre 1994, il était impossible aux autorités compétentes ** d: Bezeichnung gemäss Mitteilung EDA vom 16. Oktober 1996 nach der Anerkennung der SRJ durch die Schweiz vom 30. September 1996. f : Désignation officielle selon communication du DFAE du 16 octobre 1996, après la reconnaissance de la République fédérale de Yougoslavie (SRJ) par la Suisse le 30 septembre 1996. i: Denominazione ufficiale secondo comunicazione del DFAE del 16 ottobre 1996 a seguito del riconoscimento della Repubblica federale di Jugoslavia (SRJ) da parte della Svizzera il 30 settembre 1996. 1996 / 39 - 344 d'exécuter les renvois, de même qu'aux demandeurs d'asile déboutés de rentrer légalement dans leur pays d'origine.
  4. L'exécution du renvoi étant irréalisable depuis plus d'une année et le demeurant pour une durée indéterminée, force est de constater qu'elle est impossible au sens de la jurisprudence de la commission (cf. JICRA 1995 no 14). Art. 14 cpv. 2 LDDS: impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
  5. La circostanza che richiedenti l'asilo di etnia albanese originari del Kossovo, le cui decisioni di rinvio sono cresciute in giudicato tra il 1993 ed il mese di novembre del 1994, non siano tornati volontariamente nella Repubblica federale di Jugoslavia e che abbiano tentato di evitare il rimpatrio forzato rifugiandosi nelle chiese, non cambia nulla al fatto che dal mese di novembre del 1994 è impossibile alle competenti autorità d'eseguire dei rinvii, come è impossibile ai richiedenti l'asilo la cui domanda è stata respinta di rientrare legalmente nel loro Paese d'origine.
  6. L'esecuzione dell'allontanamento essendo impossibile da oltre un anno e restandolo per tempo indeterminato, è data constatare l'impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento ai sensi della giurisprudenza della CRA (cfr. GICRA 1995 n. 14). Zusammenfassung des Sachverhalts: A.B. reichte zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter am 29. Oktober 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Januar 1992 wurde der Sohn B. geboren. Mit Verfügung vom 21. April 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und forderte die Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 15. Juli 1993 zu verlassen. Gegen den Wegweisungsvollzug liessen die Gesuchsteller Beschwerde führen, welche mit Urteil der ARK vom 7. Juni 1993 abgewiesen wurde. Am 13. März 1993 wurde der Sohn A. geboren. Am 25. August 1993 erstreckte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausreisefrist für die Gesuchsteller bis zum 15. September 1993. In der Folge hiel- 1996 / 39 - 345 ten sich die Gesuchsteller im sogenannten "Kirchenasyl" auf und liessen am 14. Oktober 1993 bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme einreichen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1993 trat das BFF auf diese Eingabe, die es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 26. März 1996 an das BFF liess die Familie B. beantragen, es sei wiedererwägungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Restjugoslawien festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor, seit dem 28. November 1994 sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, weshalb ein gegenüber der ursprünglichen Verfügung geänderter Sachverhalt vorliege. Die ARK habe in einem Grundsatzurteil vom 27. Juni 1995 festgestellt, das BFF habe bei einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter andauernden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit Schreiben vom 12. April 1996 teilte das BFF den Gesuchstellern mit, die ARK halte in ihrem Grundsatzurteil fest, es bestehe kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedürfe, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, einen Schutz in Form eines Status zu geben. Den Gesuchstellern sei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuches eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 1993 eingeräumt worden. Sie seien dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr nach Jugoslawien problemlos möglich gewesen sei. Die Frage einer Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung und der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz stelle sich vorliegend nicht. Mit Beschwerde vom 13. Mai 1996 lässt die Familie B. die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, es werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass eine Ausreise im Jahre 1993 möglich gewesen sei. Durch ihr Untertauchen hätten sie sich dem damals noch möglichen zwangsweisen Vollzug entzogen. Es werde nicht belegt, dass sie bis heute je Anstrengungen unternommen hätten, jugoslawische Reisedokumente zu erhalten. Die heutige Situation sei deshalb allein durch den Unwillen der Ausländer zur Ausreise entstanden. Auf internationaler und bilateraler Ebene würden zur Zeit Verhandlungen über die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden 1996 / 39 - 346 nach der Bundesrepublik Jugoslawien laufen. Es seien bereits konkrete Ergebnisse erzielt worden, indem der Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien am 16. Mai 1996 dem deutschen Aussenminister zugesichert habe, dass noch in diesem Jahr die Rückübernahme abgewiesener Asylsuchender durch ein Abkommen geregelt werde. Das EJPD beantrage dem Bundesrat, dass die Schweiz ebenfalls solche Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen führe. Zur Zeit könne deshalb nicht gesagt werden, dass der Zeitpunkt der Möglichkeit der Vollzuges von Wegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien unabsehbar sei oder der unmögliche Vollzug noch länger als ein Jahr dauern werde. Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Aus den Erwägungen:
  7. a) Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich sind und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juni 1995, EMARK 1995 Nr. 14, S. 137 ff., Erw. 8 c-e). b) Mit Erlass des Urteils der ARK am 7. Juni 1993 erwuchs die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des Wegweisungvollzugs in Rechtskraft. Im Anschluss an dieses Urteil setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 15. September 1993, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Im Jahre 1993 und bis November 1994 waren sowohl die freiwillige Rückkehr wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Ex-Jugoslawien möglich. Soweit aktenkundig, unternahmen die Beschwerdeführer keine Bemühungen um eine Rückreise, sondern versuchten im Gegenteil, eine solche zu verhindern, indem sie sich im sogenannten "Kirchenasyl" aufhielten. Dieses Verhalten mag unerwünscht sein, doch ist es vorliegend unerheblich, weil auf die Sachlage zum Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Seit das Verkehrsministerium Ex-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Ex- 1996 / 39 - 347 Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, Erw. 8 b und c). Damit ist im konkreten Fall erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Ausländer, der durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, kein Schutz in Form eines Status zu gewähren ist, ist vorliegend verfehlt, weil seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben. c) Ebensowenig kann der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Ex-Jugoslawiens bezüglich Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Ex-Jugoslawiens zugrunde. In der Folge hat sich aber gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 von einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Ex-Jugoslawiens geführten Gespräche - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Auch wenn die Behörden Ex-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister ein Rückübernahmeabkommen zugesichert haben sollen, bedeutet dies noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen würde. Mit dem Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, wird weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Aus der Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Ex-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass sich die Situation betreffend den Vollzug der Wegweisung seit dem ARK-Entscheid vom 7. Juni 1993 erheblich geändert hat, so dass ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf unab- 1996 / 39 - 348 sehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 4.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Ex-Jugoslawien nicht möglich ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Akten sind dem BFF zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1996 / 39 - 343

39. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 12. Juni 1996

i.S. A.B., Bundesrepublik Jugoslawien**

Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Der Umstand, dass die rechtskräftig weggewiesenen kosovo-albanischen Asylbewerber im Jahre 1993 und bis November 1994 nicht freiwillig in ihre Heimat nach Ex-Jugoslawien zurückkehrten und eine zwangsweise Rückschaffung dorthin durch ihren Aufenthalt im sogenannten "Kirchenasyl" zu verhindern versuchten, ändert nichts an der Tatsache, dass seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die abgewiesenen Asylbewerber die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.

2. Der Wegweisungsvollzug ist seit über einem Jahr unmöglich und bleibt dies auf unabsehbare Zeit, weshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) festzustellen ist.

Art. 14a, al. 1 et 2 LSEE : impossibilité de l'exécution du renvoi.

1. Le fait que les demandeurs d'asile d'ethnie albanaise, originaires du Kosovo, dont les renvois sont entrés en force de chose jugée entre 1993 et novembre 1994, ne soient pas retournés volontairement en ex-Yougoslavie et aient tenté de se soustraire à un rapatriement forcé en se réfugiant dans les églises, ne change rien au fait qu'à partir du mois de novembre 1994, il était impossible aux autorités compétentes

**

d: Bezeichnung gemäss Mitteilung EDA vom 16. Oktober 1996 nach der Anerkennung der SRJ durch die Schweiz vom 30. September 1996.

f : Désignation officielle selon communication du DFAE du 16 octobre 1996, après la reconnaissance de la République fédérale de Yougoslavie (SRJ) par la Suisse le 30 septembre 1996.

i: Denominazione ufficiale secondo comunicazione del DFAE del 16 ottobre 1996 a seguito del riconoscimento della Repubblica federale di Jugoslavia (SRJ) da parte della Svizzera il 30 settembre 1996.

1996 / 39 - 344

d'exécuter les renvois, de même qu'aux demandeurs d'asile déboutés de rentrer légalement dans leur pays d'origine.

2. L'exécution du renvoi étant irréalisable depuis plus d'une année et le demeurant pour une durée indéterminée, force est de constater qu'elle est impossible au sens de la jurisprudence de la commission (cf. JICRA 1995 no 14).

Art. 14 cpv. 2 LDDS: impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.

1. La circostanza che richiedenti l'asilo di etnia albanese originari del Kossovo, le cui decisioni di rinvio sono cresciute in giudicato tra il 1993 ed il mese di novembre del 1994, non siano tornati volontariamente nella Repubblica federale di Jugoslavia e che abbiano tentato di evitare il rimpatrio forzato rifugiandosi nelle chiese, non cambia nulla al fatto che dal mese di novembre del 1994 è impossibile alle competenti autorità d'eseguire dei rinvii, come è impossibile ai richiedenti l'asilo la cui domanda è stata respinta di rientrare legalmente nel loro Paese d'origine.

2. L'esecuzione dell'allontanamento essendo impossibile da oltre un anno e restandolo per tempo indeterminato, è data constatare l'impossibilità dell'esecuzione dell'allontanamento ai sensi della giurisprudenza della CRA (cfr. GICRA 1995 n. 14).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A.B. reichte zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter am 29. Oktober 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Januar 1992 wurde der Sohn B. geboren. Mit Verfügung vom 21. April 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und forderte die Gesuchsteller auf, die Schweiz bis zum 15. Juli 1993 zu verlassen. Gegen den Wegweisungsvollzug liessen die Gesuchsteller Beschwerde führen, welche mit Urteil der ARK vom 7. Juni 1993 abgewiesen wurde. Am 13. März 1993 wurde der Sohn A. geboren.

Am 25. August 1993 erstreckte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausreisefrist für die Gesuchsteller bis zum 15. September 1993. In der Folge hiel-

1996 / 39 - 345

ten sich die Gesuchsteller im sogenannten "Kirchenasyl" auf und liessen am 14. Oktober 1993 bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorläufige Aufnahme einreichen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 1993 trat das BFF auf diese Eingabe, die es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 26. März 1996 an das BFF liess die Familie B. beantragen, es sei wiedererwägungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Restjugoslawien festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung brachten sie im wesentlichen vor, seit dem 28. November 1994 sei der Wegweisungsvollzug unmöglich, weshalb ein gegenüber der ursprünglichen Verfügung geänderter Sachverhalt vorliege. Die ARK habe in einem Grundsatzurteil vom 27. Juni 1995 festgestellt, das BFF habe bei einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter andauernden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Mit Schreiben vom 12. April 1996 teilte das BFF den Gesuchstellern mit, die ARK halte in ihrem Grundsatzurteil fest, es bestehe kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedürfe, sondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, einen Schutz in Form eines Status zu geben. Den Gesuchstellern sei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuches eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 1993 eingeräumt worden. Sie seien dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine freiwillige Rückkehr nach Jugoslawien problemlos möglich gewesen sei. Die Frage einer Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung und der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz stelle sich vorliegend nicht.

Mit Beschwerde vom 13. Mai 1996 lässt die Familie B. die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges, die vorläufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragen.

In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, es werde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass eine Ausreise im Jahre 1993 möglich gewesen sei. Durch ihr Untertauchen hätten sie sich dem damals noch möglichen zwangsweisen Vollzug entzogen. Es werde nicht belegt, dass sie bis heute je Anstrengungen unternommen hätten, jugoslawische Reisedokumente zu erhalten. Die heutige Situation sei deshalb allein durch den Unwillen der Ausländer zur Ausreise entstanden. Auf internationaler und bilateraler Ebene würden zur Zeit Verhandlungen über die Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden

1996 / 39 - 346

nach der Bundesrepublik Jugoslawien laufen. Es seien bereits konkrete Ergebnisse erzielt worden, indem der Präsident der Bundesrepublik Jugoslawien am 16. Mai 1996 dem deutschen Aussenminister zugesichert habe, dass noch in diesem Jahr die Rückübernahme abgewiesener Asylsuchender durch ein Abkommen geregelt werde. Das EJPD beantrage dem Bundesrat, dass die Schweiz ebenfalls solche Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen führe. Zur Zeit könne deshalb nicht gesagt werden, dass der Zeitpunkt der Möglichkeit der Vollzuges von Wegweisungen nach der Bundesrepublik Jugoslawien unabsehbar sei oder der unmögliche Vollzug noch länger als ein Jahr dauern werde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Praxis der ARK ist die vorläufige Aufnahme dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides die freiwillige Rückkehrmöglichkeit und der zwangsweise Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich sind und dies auf unabsehbare Zeit so bleiben dürfte oder wenn absehbar ist, dass die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs mindestens ein Jahr dauern wird (vgl. Grundsatzurteil der ARK vom 27. Juni 1995, EMARK 1995 Nr. 14, S. 137 ff., Erw. 8 c-e).

b) Mit Erlass des Urteils der ARK am 7. Juni 1993 erwuchs die von der Vorinstanz verfügte Anordnung des Wegweisungvollzugs in Rechtskraft. Im Anschluss an dieses Urteil setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern den Beschwerdeführern eine letzte Frist bis zum 15. September 1993, um die Schweiz zu verlassen. Seit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet gewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Im Jahre 1993 und bis November 1994 waren sowohl die freiwillige Rückkehr wie auch der zwangsweise Vollzug der Wegweisung nach Ex-Jugoslawien möglich. Soweit aktenkundig, unternahmen die Beschwerdeführer keine Bemühungen um eine Rückreise, sondern versuchten im Gegenteil, eine solche zu verhindern, indem sie sich im sogenannten "Kirchenasyl" aufhielten. Dieses Verhalten mag unerwünscht sein, doch ist es vorliegend unerheblich, weil auf die Sachlage zum Zeitpunkt dieses Urteils abzustellen ist. Seit das Verkehrsministerium Ex-Jugoslawiens am 28. November 1994 restriktive Einreisebestimmungen für eigene Staatsangehörige erlassen hat, ist die Wiedereinreise abgewiesener Asylbewerber ohne Reisepapiere nicht mehr möglich, da die Behörden Ex-

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Jugoslawiens keine Einreisegenehmigungen erteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Betroffenen sich selber um die Beschaffung solcher Papiere bemühen oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 14, Erw. 8 b und c). Damit ist im konkreten Fall erstellt, dass der Vollzug der Wegweisung seit mehr als einem Jahr unmöglich ist. Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach dem Ausländer, der durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmögliche, kein Schutz in Form eines Status zu gewähren ist, ist vorliegend verfehlt, weil seit November 1994 weder die Vollzugsbehörden die Möglichkeit zur Ausschaffung noch die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer legalen Ausreise und Wiedereinreise in ihr Heimatland haben.

c) Ebensowenig kann der Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 6. Juni 1996 gefolgt werden. Das BFF vertrat im Dezember 1995 zwar die Auffassung, die Aussichten auf ein Einlenken Ex-Jugoslawiens bezüglich Rückübernahme eigener Staatsangehöriger hätten sich verbessert, nachdem die internationalen Sanktionen gegen Ex-Jugoslawien im Anschluss an das Friedensabkommen von Dayton aufgehoben wurden. Dieser Ansicht lagen im übrigen aber weder konkrete Zusicherungen noch diesbezügliche Absichtserklärungen seitens der Behörden Ex-Jugoslawiens zugrunde. In der Folge hat sich aber gezeigt, dass sämtliche inzwischen erfolgten Vorstösse schweizerischer Behörden - namentlich auch die im Februar 1996 von einer Schweizer Delegation mit Behördenvertretern Ex-Jugoslawiens geführten Gespräche - in bezug auf die Rückübernahme von Asylbewerbern ohne Reisepapiere ergebnislos verlaufen sind. Auch wenn die Behörden Ex-Jugoslawiens dem deutschen Aussenminister ein Rückübernahmeabkommen zugesichert haben sollen, bedeutet dies noch nicht, dass ein entsprechendes Abkommen auch mit der Schweiz geschlossen würde. Mit dem Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung, das EJPD beantrage dem Bundesrat, diesbezügliche Verhandlungen zu führen, wird weder über die Erfolgsaussichten noch den Zeitpunkt des Abschlusses solcher Verhandlungen konkret etwas ausgesagt. Aus der Sicht der ARK besteht unter diesen Umständen nach wie vor kein Grund zur Annahme, dass sich am gegenwärtigen Zustand demnächst etwas ändern wird. Es ist weiterhin nicht absehbar, wann Reisepapiere für abgewiesene Asylbewerber wieder erhältlich gemacht werden können und wann Ex-Jugoslawien alle seine Staatsangehörigen wieder einreisen lässt. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass sich die Situation betreffend den Vollzug der Wegweisung seit dem ARK-Entscheid vom 7. Juni 1993 erheblich geändert hat, so dass ein Wiedererwägungsgrund vorliegt.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer seit über einem Jahr unmöglich war und weiterhin auf unab-

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sehbare Zeit unmöglich bleibt, was zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der ARK-Praxis (vgl. EMARK 1995 Nr. 14) führt. Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

4.- Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Ex-Jugoslawien nicht möglich ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Akten sind dem BFF zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu überweisen.